Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter ande- rem ihre Hausdurchsuchungsbefehle (Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehle) vom 22. Juni 2020 im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) gegen die Beschwerdeführerin und C. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfacher (Leasing- und Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, mehrfa- cher (Prozess-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB übermittelte (Beilagen 7 und 8 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt- schaft);
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- gemäss den Hausdurchsuchungsbefehlen der Staatsanwaltschaft vom
22. Juni 2020 namentlich der dringende Verdacht bestand, dass C. als fakti- sches Organ bzw. als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH sowie der E. AG, die beide auf die mitbeschuldigte Beschwerdeführerin eingetragen seien, ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches er gegenüber dem So- zialamt pflichtwidrig nicht deklariert habe (s. Beilagen 8 und 10.1-10.4 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 den gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführerin und von C. an der […], den Wohnort der Mutter von C. (F.) ebenfalls an der […] inkl. Bankschliess- fach in Bern, die D. GmbH in Bern und die E. AG in Langenau im Emmental betrafen (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- demnach alle vorgenannten Hausdurchsuchungen im Kanton Bern (in Ab- wesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners) und im Rah- men des Strafverfahrens KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) erfolgt waren;
- die Staatsanwaltschaft mit vorgenanntem Schreiben vom 31. August 2020 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch darüber informierte, dass nach den durchgeführten Haudurchsuchungen (Zufallsfund) das Strafverfah- ren KSTA ST.2020.31 auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz habe ausgeweitet werden müssen (Beilage 7 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleich- zeitig mitteilte, sie werde wegen der bestehenden Kollusionsgefahr der Be- schwerdeführerin und ihm (erst) unmittelbar im Vorfeld der ersten Einver- nahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Vollzugsprotokolle der durchgeführten Hausdurchsuchungen gewähren (Beilage 7 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin über ihren Hausdurchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 i.S. G. vom 12. Ok- tober 2020 betreffend die zweite Durchsuchung der Räumlichkeiten der E. AG in Langnau im Emmental und deren Vollzug am 18. Oktober 2020 ori- entierte (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- dem beigelegten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
12. Oktober 2020 der Verdacht zu entnehmen ist, dass G. «zusammen mit
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weiteren Mittätern (gewerbs- und bandenmässig) illegal mit Cannabispro- dukten handelt, dies im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG»;
- gemäss den vorgenannten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefeh- len vom 22. Juni 2020 die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner C. ver- dächtigt werden, rechtlich bzw. de facto Geschäftsführer der E. AG zu sein; die E. AG in den durchsuchten Räumlichkeiten eine Indoor Hanfanlage be- treibt; es sich demnach bei den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl von 12. Oktober 2020 erwähnten Mittätern offensichtlich um die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner handelt;
- der Staatsanwaltschaft demnach beizupflichten ist, dass spätestens mit die- sem letzten Schreiben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die von ihr geführte Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 sich je- denfalls auf Betäubungsmitteldelikte mit Tathandlungen in Bern bezog;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert, diese habe bis im Dezember 2020 darauf vertrauen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft «den Gerichtsstand von Amtes wegen abgeklärt hat und gestützt auf ihre Abklä- rungen (zurecht) von einer örtlichen Zuständigkeit im Kanton Aargau aus- ging» (act. 2.1, Beschwerdereplik S. 6);
- eine solche Argumentation indes nicht verfängt, da gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien von deren Kenntnis der Gründe für die örtliche Zuständigkeit einer anderen Strafbe- hörde abhängig ist;
- betreffend die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Betäubungsmittel- delikte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits lange vor Zustel- lung der Verfahrensakten im Dezember 2020 Kenntnis von den mutmassli- chen Tathandlungen in Bern hatte;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass er zum damaligen Zeitpunkt betreffend die Betäubungsmitteldelikte Kenntnis von zusätzlichen Tathandlungen der Beschwerdeführerin oder deren Leben- spartners im Kanton Aargau oder in anderen Kantonen gehabt habe;
- sich eine solche Kenntnis selbstredend auch nicht aus der damals noch nicht erfolgten Einsicht in die Akten, namentlich die Sicherstellungsprotokolle be- treffend die im Kanton Bern durchgeführten Hausdurchsuchungen und dort sichergestellten Beweismittel, ergeben kann;
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- vielmehr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sel- ber erklärte, dass aus seiner Sicht der Tatort der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels of- fensichtlich im Kanton Bern liege (act. 1 S. 5); sich dies, wie einleitend erläu- tert, bereits vor der geltend gemachten Akteneinsicht im Dezember 2020 ergab;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, es sei un- erheblich, dass noch nicht abschliessend geklärt sei, wo die mutmasslichen Tatorte überall liegen würden (act. 1 S. 5);
- demnach im vorliegenden Zusammenhang die Tatsache, dass der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2020 Einsicht in die voll- ständigen Akten erhielt, nicht weiter relevant ist;
- bei dieser Ausgangslage der Antrag des Verteidigers vom 10. Dezember 2020 auf Überweisung an den Kanton Bern nach dem Gesagten offensicht- lich nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO gelten kann;
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020, mit welcher sie an ihrer Zuständigkeit ohne Einleitung eines neuen Meinungsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern festhielt, nicht zu bean- standen ist;
- folgerichtig die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom
26. Februar 2018 E. 5).
- bei diesem Ergebnis die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen sind; namentlich nicht zu untersuchen ist, ob auf die Übermittlung eines allenfalls – fristgerecht – gestellten Überweisungsantrags zur Stellung- nahme an diejenige Strafverfolgungsbehörde, welche aus Sicht eines An- tragsstellers zuständig ist und sich zur Sache noch nicht geäussert hat, über- haupt verzichtet werden kann, um einen aussichtslosen Meinungsaustausch zu vermeiden;
- unter dem Blickwinkel der Prozesseffizienz vollständigkeitshalber darauf hin- zuweisen ist, dass die Anerkennung nicht per se die Anfechtung des Ge- richtsstands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO hindert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2); dabei in Rechnung zu stellen ist, dass der Aufwand für eine Stellungnahme
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nicht per se vermieden werden kann, wenn in einem anschliessenden Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO dazu aufgefordert werden sollte; es mit anderen Worten diesfalls lediglich zu einer Verlagerung des Aufwands auf das Beschwerdeverfahren kommt, was einem ganzheitlichen prozessökonomischen Ansatz widerspricht;
- die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Verteidigers als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (BP.2021.44);
- die Beschwerdekammer über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst entscheidet; eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mitwirkt (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom
15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.);
- die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren Art. 132 StPO konkretisiert, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.);
- im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung beschränkt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.);
- ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrens- kosten sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt, welche als verfassungs- rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.);
- dabei das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich da- ran festhält, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgelt- liche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nicht- aussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012
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E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 6B_616/2016 vom
27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; s. zuletzt auch 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom
11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.);
- als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4);
- gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden muss; infolgedessen das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wytten- bach, Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.33 BP.2021.44
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») aufgrund einer Strafanzeige der B. AG vom 7. Mai 2018 wegen Ver- sicherungsbetrugs mittels fingierter Unfälle sowie weiterer Delikte ein um- fangreiches Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führt (KSTA ST.2018.40; Aktion H.; Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt- schaft);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 9. Mai 2019 das Strafverfahren KSTA ST.2018.40 unter anderem gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs eröffnete; die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 3. Oktober 2019 das Strafverfahren KSTA ST.2018.40 ebenfalls gegen den Lebenspartner von A., C., wegen Betrugs eröffnete und mit Ausdehnungsverfügung vom 28. Januar 2020 auf Urkun- denfälschung ausdehnte (Beilage 1 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt- schaft);
- in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 12. Feb- ruar 2020 ein Strafverfahren gegen C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sozialhilfe, evt. unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (Art. 148a StGB) eröffnete; dieser neue Sachverhaltskomplex abgetrennt und unter dem Aktionsnamen I. weitergeführt wurde (KSTA ST.2020.31; Bei- lage 12 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft); mit Eröffnungsverfü- gung vom 4. März 2020 die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 auch gegen A. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (Beilage 3 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- im Rahmen des Strafverfahrens KSTA.2020.31 (Aktion I.) die Staatsanwalt- schaft im August 2020 unter anderem am gemeinsamen Wohnort von C. und A. in Bern eine Hausdurchsuchung durchführen liess; sich daraus (Zufalls- fund) gegen C. und A. zusätzlich der Verdacht auf illegalen, qualifizierten Handel mit Cannabis ergab (Beilage 3 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt- schaft); in der Folge die Staatsanwaltschaft mit Ausdehnungsverfügung vom
18. August 2020 das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 gegen C. und A. auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte (Beilage 5 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 A. durch ihren Verteidiger die Staats- anwaltschaft ersuchte, die Strafverfahren KSTA ST.2018.40 und KSTA
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ST.2020.31 zu vereinen und für beide Strafverfahren die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären bzw. es sei an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage zu richten (act. 1.3);
- mit einer ersten Verfügung KSTA ST.2018.40 und KSTA ST.2020.31 vom
10. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vereinigung bei- der Verfahren abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau (nachfolgend «Obergericht») angab (act. 1.4);
- mit einer zweiten, separaten Verfügung KSTA ST.2020.31 vom 10. Dezem- ber 2020 die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Stellen einer Gerichts- standsanfrage abwies und als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an das Obergericht angab (act. 1.1);
- zur Begründung ihrer zweiten Verfügung die Staatsanwaltschaft ausführte, dass sie seit August 2020 diverse Untersuchungshandlungen getätigt habe, so dass eine konkludente Anerkennung vorliege und eine Gerichtsstandsan- frage aussichtslos wäre, wobei der örtliche Anknüpfungspunkt zweifellos ge- geben sei (act. 1.2);
- mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 an das Obergericht A. Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, eine Gerichtsstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zu richten; sie weiter die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung beantragte, insbesondere sei die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwei- sen, dass sie weitere Verfahrenshandlungen im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 zu unterlassen habe; sie sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellte (act. 1, act. 2.1);
- die Beschwerdeführerin die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft bestritt; sie geltend machte, es gebe keine ört- liche Zuständigkeit im Kanton Aargau, weil das Strafverfahren KSTA ST.2020.31 ein schwereres Delikt betreffe und weil die beiden Straf- verfahren nicht vereinigt worden seien (act. 1 S. 5 f.);
- mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft beim Obergericht beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 2.1);
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- mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Beschwerdeführerin ihre Replik beim Obergericht einreichte; sie darin ausführte, im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 würde es lediglich Anknüpfungspunkte im Kanton Bern geben; sie der Auffassung ist, dass Art. 41 Abs. 2 StPO wegen Fehlens eines Entscheides der beteiligten Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung komme und eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Bundesstrafgericht nicht bestehe (act. 2.1);
- mit Eingabe vom 12. Februar 2021 die Staatsanwaltschaft beim Obergericht ihre Beschwerdeduplik einreichte (act. 2.1);
- mit Schreiben vom 1. März 2021 die Beschwerdeführerin dem Obergericht ihre Triplik zukommen liess (act. 2.1);
- mit Entscheid vom 5. Mai 2021 (eingegangen am 17. Mai 2021) die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Akten ohne Aktenverzeichnis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies und darüber hinaus deren Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies (act. 2 und 2.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
- sich diejenige Partei innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsan- waltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;
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- die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Überweisungsantrag der Beschwerde- führerin sei offensichtlich verspätet erfolgt (act. 2.1, Beschwerdeantwort S. 8);
- dem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (und Verteidiger im Straf- verfahren) entgegenhält, die Staatsanwaltschaft habe ihm die Akteneinsicht verweigert, weshalb er sich erst nach Erhalt der Verfahrensakten am 7. De- zember 2020 ein «einigermassen verlässliches Bild betreffend die Frage des Gerichtsstands» habe machen können, weshalb sein Antrag vom 10. De- zember 2020 unverzüglich gewesen sei (act. 2.1, Beschwerdereplik S. 6);
- den Akten Folgendes zu entnehmen ist:
- mit Eingabe vom 20. bzw. 21. August 2020 und Betreff «KSTA ST.2020.31» der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die am 18. August 2020 am Wohnort der Beschwerdeführerin, in den Büroräumlichkeiten der E. AG so- wie in der Halle in Langnau erfolgten Hausdurchsuchungen Bezug nahm und die Siegelung sämtlicher Beweismittel sowie Einsicht in die Untersuchungs- akten beantragte (Beilage 10.6 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 24. August 2020 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin informierte, dass sie gegen diese ein neues Strafverfahren (KSTA ST.2020.31) führt, und ihn für weiterge- hende Auskünfte, namentlich die Zustellung der Unterlagen der Hausdurch- suchungen, zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufforderte; die Staatsanwaltschaft abschliessend festhielt, im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin diese Einsicht in die entsprechenden Beweismittel nehmen könne (Beilage 10.9 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- nach Eingang der Vollmacht die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
31. August 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter ande- rem ihre Hausdurchsuchungsbefehle (Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehle) vom 22. Juni 2020 im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) gegen die Beschwerdeführerin und C. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfacher (Leasing- und Versicherungs-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, mehrfa- cher (Prozess-)Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB übermittelte (Beilagen 7 und 8 zu Beschwerdeantwort Staatsanwalt- schaft);
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- gemäss den Hausdurchsuchungsbefehlen der Staatsanwaltschaft vom
22. Juni 2020 namentlich der dringende Verdacht bestand, dass C. als fakti- sches Organ bzw. als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH sowie der E. AG, die beide auf die mitbeschuldigte Beschwerdeführerin eingetragen seien, ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches er gegenüber dem So- zialamt pflichtwidrig nicht deklariert habe (s. Beilagen 8 und 10.1-10.4 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 den gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführerin und von C. an der […], den Wohnort der Mutter von C. (F.) ebenfalls an der […] inkl. Bankschliess- fach in Bern, die D. GmbH in Bern und die E. AG in Langenau im Emmental betrafen (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- demnach alle vorgenannten Hausdurchsuchungen im Kanton Bern (in Ab- wesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners) und im Rah- men des Strafverfahrens KSTA ST.2020.31 (Aktion I.) erfolgt waren;
- die Staatsanwaltschaft mit vorgenanntem Schreiben vom 31. August 2020 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch darüber informierte, dass nach den durchgeführten Haudurchsuchungen (Zufallsfund) das Strafverfah- ren KSTA ST.2020.31 auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz habe ausgeweitet werden müssen (Beilage 7 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleich- zeitig mitteilte, sie werde wegen der bestehenden Kollusionsgefahr der Be- schwerdeführerin und ihm (erst) unmittelbar im Vorfeld der ersten Einver- nahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO Einsicht in die Vollzugsprotokolle der durchgeführten Hausdurchsuchungen gewähren (Beilage 7 zu Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin über ihren Hausdurchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl im Strafverfahren KSTA ST.2020.31 i.S. G. vom 12. Ok- tober 2020 betreffend die zweite Durchsuchung der Räumlichkeiten der E. AG in Langnau im Emmental und deren Vollzug am 18. Oktober 2020 ori- entierte (Beilage 7 zu Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft);
- dem beigelegten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
12. Oktober 2020 der Verdacht zu entnehmen ist, dass G. «zusammen mit
- 7 -
weiteren Mittätern (gewerbs- und bandenmässig) illegal mit Cannabispro- dukten handelt, dies im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG»;
- gemäss den vorgenannten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefeh- len vom 22. Juni 2020 die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner C. ver- dächtigt werden, rechtlich bzw. de facto Geschäftsführer der E. AG zu sein; die E. AG in den durchsuchten Räumlichkeiten eine Indoor Hanfanlage be- treibt; es sich demnach bei den im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl von 12. Oktober 2020 erwähnten Mittätern offensichtlich um die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner handelt;
- der Staatsanwaltschaft demnach beizupflichten ist, dass spätestens mit die- sem letzten Schreiben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die von ihr geführte Strafuntersuchung KSTA ST.2020.31 sich je- denfalls auf Betäubungsmitteldelikte mit Tathandlungen in Bern bezog;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert, diese habe bis im Dezember 2020 darauf vertrauen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft «den Gerichtsstand von Amtes wegen abgeklärt hat und gestützt auf ihre Abklä- rungen (zurecht) von einer örtlichen Zuständigkeit im Kanton Aargau aus- ging» (act. 2.1, Beschwerdereplik S. 6);
- eine solche Argumentation indes nicht verfängt, da gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien von deren Kenntnis der Gründe für die örtliche Zuständigkeit einer anderen Strafbe- hörde abhängig ist;
- betreffend die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Betäubungsmittel- delikte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits lange vor Zustel- lung der Verfahrensakten im Dezember 2020 Kenntnis von den mutmassli- chen Tathandlungen in Bern hatte;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass er zum damaligen Zeitpunkt betreffend die Betäubungsmitteldelikte Kenntnis von zusätzlichen Tathandlungen der Beschwerdeführerin oder deren Leben- spartners im Kanton Aargau oder in anderen Kantonen gehabt habe;
- sich eine solche Kenntnis selbstredend auch nicht aus der damals noch nicht erfolgten Einsicht in die Akten, namentlich die Sicherstellungsprotokolle be- treffend die im Kanton Bern durchgeführten Hausdurchsuchungen und dort sichergestellten Beweismittel, ergeben kann;
- 8 -
- vielmehr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sel- ber erklärte, dass aus seiner Sicht der Tatort der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels of- fensichtlich im Kanton Bern liege (act. 1 S. 5); sich dies, wie einleitend erläu- tert, bereits vor der geltend gemachten Akteneinsicht im Dezember 2020 ergab;
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, es sei un- erheblich, dass noch nicht abschliessend geklärt sei, wo die mutmasslichen Tatorte überall liegen würden (act. 1 S. 5);
- demnach im vorliegenden Zusammenhang die Tatsache, dass der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2020 Einsicht in die voll- ständigen Akten erhielt, nicht weiter relevant ist;
- bei dieser Ausgangslage der Antrag des Verteidigers vom 10. Dezember 2020 auf Überweisung an den Kanton Bern nach dem Gesagten offensicht- lich nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO gelten kann;
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020, mit welcher sie an ihrer Zuständigkeit ohne Einleitung eines neuen Meinungsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern festhielt, nicht zu bean- standen ist;
- folgerichtig die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom
26. Februar 2018 E. 5).
- bei diesem Ergebnis die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen sind; namentlich nicht zu untersuchen ist, ob auf die Übermittlung eines allenfalls – fristgerecht – gestellten Überweisungsantrags zur Stellung- nahme an diejenige Strafverfolgungsbehörde, welche aus Sicht eines An- tragsstellers zuständig ist und sich zur Sache noch nicht geäussert hat, über- haupt verzichtet werden kann, um einen aussichtslosen Meinungsaustausch zu vermeiden;
- unter dem Blickwinkel der Prozesseffizienz vollständigkeitshalber darauf hin- zuweisen ist, dass die Anerkennung nicht per se die Anfechtung des Ge- richtsstands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO hindert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2); dabei in Rechnung zu stellen ist, dass der Aufwand für eine Stellungnahme
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nicht per se vermieden werden kann, wenn in einem anschliessenden Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO dazu aufgefordert werden sollte; es mit anderen Worten diesfalls lediglich zu einer Verlagerung des Aufwands auf das Beschwerdeverfahren kommt, was einem ganzheitlichen prozessökonomischen Ansatz widerspricht;
- die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Verteidigers als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (BP.2021.44);
- die Beschwerdekammer über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst entscheidet; eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mitwirkt (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom
15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.);
- die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren Art. 132 StPO konkretisiert, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.);
- im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung beschränkt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.);
- ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrens- kosten sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt, welche als verfassungs- rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.);
- dabei das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich da- ran festhält, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgelt- liche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nicht- aussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012
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E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 6B_616/2016 vom
27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; s. zuletzt auch 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom
11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.);
- als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4);
- gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden muss; infolgedessen das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 26. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Wyttenbach - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.