opencaselaw.ch

BG.2015.23

Bundesstrafgericht · 2015-08-24 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 7. März 2015 erstattete A., ehemaliger Verwaltungsrat der im Edelme- tallgeschäft tätigen B. AG, bei der Staatsanwaltschaft Zürich Anzeige gegen C. und D. Diese hätten die B. AG im September 2010 übernommen und sie nach deren Sitzverlegung von Z./Kanton Aargau nach Y./Kanton Uri bewusst in den Konkurs gehen lassen. In diesem Zusammenhang hätten sie Edelme- tallzertifikate der B. AG, die Goldanrechte an einer ghanaischen Mine aus- gewiesen hätten, verschwinden lassen und damit gegenüber dem Kon- kursamt in Y./Kanton Uri ein Aktivum unterschlagen. C. und D. hätten schliesslich einzelne Gläubiger bevorzugt, indem sie mit denjenigen, die ein Edelmetallzertifikat besassen, Rückzahlungen vereinbart hätten (Verfahren- sakten Urk. 003 ff.).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich nahm die Eingabe von A. als Anzeige sinnge- mäss wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB und Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB entgegen. Mit Schreiben vom 4. Juni und 10. Oktober 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten Urk. 048 ff.; 092 ff.), was diese mit Schreiben vom 4. Juli und 10. Dezember 2014 jeweils ablehnte (Verfahrensakten Urk. 054 ff.; 101 ff.). Ebenso lehnte die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 16. Januar 2015 ein entsprechendes Er- suchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 um Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Urk. 105 ff.; 109 ff.).

Im zweiten Meinungsaustausch mit dem Oberstaatsanwalt des Kantons Uri und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinten diese ihre jeweilige kantonale Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Verfahrensakten Urk. 114 ff.; 120 ff.; 124 ff.; 131 ff.).

C. Mit Gesuch vom 8. Juni 2015 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Uri, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 1).

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri verneint in seiner Gesuchsantwort vom 19. Juni 2015 seine Zuständigkeit; seiner Ansicht nach sei der Kanton

- 3 -

Aargau für die weitere Verfahrensführung zuständig (act. 3). Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die Gutheissung des Gesuchs des Kantons Zürich und die Zuständigerklä- rung des Kantons Uri zur Verfolgung der vorliegenden Straftaten (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 5); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf Gesuchsreplik (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsan- waltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage un- verzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Be- hörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

26. Mai 2015 beendet (vgl. supra lit. B.). Das Gesuch erfolgte daher recht- zeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Ge- richtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaus- tausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Uri und Aargau und ist somit vollständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 4 -

E. 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2014, E. 2.4 m.w.H.).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stellte sich im Rahmen des Mei- nungsaustausches unter anderem auf den Standpunkt, der Kanton Zürich habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es bestünde der Verdacht, dass insbesondere die Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung in Frage kämen (Verfahrensakten Urk. 054).

E. 2.3 Zur Ermittlung der gerichtsstandsrelevanten Tatsachen hat sich die Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich unter anderem auf die Anzeige mit den Bei- lagen (Kaufverträge vom 16. September 2010 und Zusatzvereinbarungen vom 19. November 2010) und die polizeiliche Einvernahme des Anzeigeer- statters abgestützt (Verfahrensakten Urk. 006 ff; 062 ff.). Ausserdem hat sie die Strafregisterauszüge der Beschuldigten herangezogen (Verfahrensakten Urk. 112 f.). Damit hat die Gesuchstellerin alle notwendigen Abklärungen ge- tätigt, die der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert, denn weder die Aussagen in der Strafanzeige noch die kursorische Durchsicht der Akten er- geben vorliegend Hinweise, die eine Subsumtion des zur Diskussion stehen- den Sachverhalts unter ein Vermögensdelikt, wie Betrug im Sinne von

- 5 -

Art. 146 StGB oder Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, erlauben wür- den. Aufgrund der Angaben in der Strafanzeige fallen am ehesten Konkurs- delikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung [Art. 164 StGB] und allenfalls Bevorzugung eines Gläubigers [Art. 167]) in Betracht (vgl. supra lit. A). Ob den Beschuldigten letztlich die vorgeworfenen strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können, ist für die Bestimmung des Ge- richtsstandes – wie bereits oben ausgeführt – nicht von Bedeutung.

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln Art. 163 – 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der be- treffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der Zwangsvollstre- ckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesam- melt werden können (BBl 2006 1143). Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.2). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Ge- schäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 36, m.w.H.).

Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die B. AG am 16. September 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau gelöscht und mit SHAB-Datum vom

22. September 2010 im Handelsregister des Kantons Uri, unter der Adresse

- 6 -

c/o E., eingetragen wurde (Verfahrensakten Urk. 028 ff.). Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, nämlich am 28. Februar 2011 (Verfahrensakten Urk. 073 ff.), hatte die B. AG ihren formellen Sitz daher im Kanton Uri. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt diesbezüglich aus, der Sitz in Y./Kanton Uri sei lediglich fiktiv gewesen. Die effektive Verwaltung und Ge- schäftsführung seien von Z./Kanton Aargau aus erfolgt, weshalb die Zustän- digkeit des Kantons Uri von vornherein zu verneinen sei (Verfahrensakten Urk. 054 f.; 101; act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stützt sich dabei auf die Aussagen von A., wonach auch nach dem 16. September 2010 (Datum der Sitzverlegung) in Z./Kanton Aargau gearbeitet worden sei. A. hielt diesbezüglich fest, dass die Übergabe der B. AG an die Käuferschaft am 19. November 2010 stattgefunden habe. Dem sei eine zweimonatige "Begleitzeit" mit der Käuferschaft vorausgegangen, mit dem Ziel, die Kauf- vereinbarungen auszuarbeiten und die Kunden und Investoren vorzustellen. In dieser Zeit seien sie hauptsächlich in Z./Kanton Aargau tätig gewesen, da in Y./Kanton Uri bei E. nicht genügend Platz für die Sitzungen vorhanden gewesen sei. Dennoch habe es in Y./Kanton Uri "einige" Sitzungen der B. AG gegeben. Personal sei in Y./Kanton Uri keines beschäftigt worden; Telefon- und Postservice seien von E. übernommen worden. Von wo aus die B. AG nach dem 19. November 2010 und nach dem Ausscheiden von A. als deren Verwaltungsrat geführt wurde, konnte A. nicht sagen. Er mutmasste, dass dies von Belgien oder X./Kanton Zug aus der Fall gewesen sein könnte (Ver- fahrensakten Urk. 065 ff.).

Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorge- nommen wird. Gestützt auf die Aussagen von A. besteht wohl Anlass zur Annahme, dass von Mitte September bis Mitte November 2010 im Sinne einer Übergangszeit die Geschäfte der B. AG aus Praktikabilitätsgründen zumindest zeitweise von Z./Kanton Aargau aus getätigt worden sind. Dass dies auch danach der Fall gewesen sein soll, erscheint aufgrund der gegen- wärtigen Aktenlage allerdings als unwahrscheinlich, denn bereits mit der Sitzverlegung der B. AG soll der Mietvertrag über die Geschäftsräume in Z./Kanton Aargau aufgelöst worden sein. Und bis zum Ausscheiden von A. als Verwaltungsrat der B. AG habe diese keine neuen Geschäftsräumlich- keiten in Z./Kanton Aargau gemietet (Verfahrensakten Urk. 66). Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die B. AG nach dem Ausschei- den von A. und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (neue) Geschäftsräum- lichkeiten in Z./Kanton Aargau gemietet und von dort aus ihre Geschäftstä- tigkeit ausgeübt hätte. Konkrete Hinweise, dass es sich beim Sitz der B. AG um einen rein fiktiven gehandelt haben soll, liegen nicht vor. Der Umstand,

- 7 -

dass die B. AG ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter ("c/o-Adresse") hatte, bedeutet noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur war. Sieht doch gerade auch die Handelsregisterverordnung (HRegV) in deren Art. 117 Abs. 3 die Mög- lichkeit des Domizilhalters ausdrücklich vor. Ebenso wenig sind die Mutmas- sungen von A. zum möglichen Ort der Geschäftstätigkeit nach dem 19. No- vember 2010 geeignet, den Sitz im Kanton Uri in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass sich der mögliche Zeuge E. in Y./Kanton Uri befindet und dass vom Konkursamt Uri für das Strafverfahren möglicherweise wichtige Auf- schlüsse erhältlich gemacht werden könnten, was praxisgemäss für die Bei- behaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Septem- ber 2014, E. 2.2 und BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 118 IV 296 E. 3c und 107 IV 75). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf.

E. 4 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflich- tet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.23

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 7. März 2015 erstattete A., ehemaliger Verwaltungsrat der im Edelme- tallgeschäft tätigen B. AG, bei der Staatsanwaltschaft Zürich Anzeige gegen C. und D. Diese hätten die B. AG im September 2010 übernommen und sie nach deren Sitzverlegung von Z./Kanton Aargau nach Y./Kanton Uri bewusst in den Konkurs gehen lassen. In diesem Zusammenhang hätten sie Edelme- tallzertifikate der B. AG, die Goldanrechte an einer ghanaischen Mine aus- gewiesen hätten, verschwinden lassen und damit gegenüber dem Kon- kursamt in Y./Kanton Uri ein Aktivum unterschlagen. C. und D. hätten schliesslich einzelne Gläubiger bevorzugt, indem sie mit denjenigen, die ein Edelmetallzertifikat besassen, Rückzahlungen vereinbart hätten (Verfahren- sakten Urk. 003 ff.).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich nahm die Eingabe von A. als Anzeige sinnge- mäss wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB und Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB entgegen. Mit Schreiben vom 4. Juni und 10. Oktober 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten Urk. 048 ff.; 092 ff.), was diese mit Schreiben vom 4. Juli und 10. Dezember 2014 jeweils ablehnte (Verfahrensakten Urk. 054 ff.; 101 ff.). Ebenso lehnte die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 16. Januar 2015 ein entsprechendes Er- suchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 um Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Urk. 105 ff.; 109 ff.).

Im zweiten Meinungsaustausch mit dem Oberstaatsanwalt des Kantons Uri und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinten diese ihre jeweilige kantonale Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Verfahrensakten Urk. 114 ff.; 120 ff.; 124 ff.; 131 ff.).

C. Mit Gesuch vom 8. Juni 2015 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Uri, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 1).

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri verneint in seiner Gesuchsantwort vom 19. Juni 2015 seine Zuständigkeit; seiner Ansicht nach sei der Kanton

- 3 -

Aargau für die weitere Verfahrensführung zuständig (act. 3). Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die Gutheissung des Gesuchs des Kantons Zürich und die Zuständigerklä- rung des Kantons Uri zur Verfolgung der vorliegenden Straftaten (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 5); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete auf Gesuchsreplik (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsan- waltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage un- verzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Be- hörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom

26. Mai 2015 beendet (vgl. supra lit. B.). Das Gesuch erfolgte daher recht- zeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Ge- richtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Der vorliegende Meinungsaus- tausch erfolgte unter Einbezug der Kantone Uri und Aargau und ist somit vollständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 4 -

2. 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2014, E. 2.4 m.w.H.).

2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stellte sich im Rahmen des Mei- nungsaustausches unter anderem auf den Standpunkt, der Kanton Zürich habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es bestünde der Verdacht, dass insbesondere die Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung in Frage kämen (Verfahrensakten Urk. 054).

2.3 Zur Ermittlung der gerichtsstandsrelevanten Tatsachen hat sich die Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich unter anderem auf die Anzeige mit den Bei- lagen (Kaufverträge vom 16. September 2010 und Zusatzvereinbarungen vom 19. November 2010) und die polizeiliche Einvernahme des Anzeigeer- statters abgestützt (Verfahrensakten Urk. 006 ff; 062 ff.). Ausserdem hat sie die Strafregisterauszüge der Beschuldigten herangezogen (Verfahrensakten Urk. 112 f.). Damit hat die Gesuchstellerin alle notwendigen Abklärungen ge- tätigt, die der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert, denn weder die Aussagen in der Strafanzeige noch die kursorische Durchsicht der Akten er- geben vorliegend Hinweise, die eine Subsumtion des zur Diskussion stehen- den Sachverhalts unter ein Vermögensdelikt, wie Betrug im Sinne von

- 5 -

Art. 146 StGB oder Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, erlauben wür- den. Aufgrund der Angaben in der Strafanzeige fallen am ehesten Konkurs- delikte (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung [Art. 164 StGB] und allenfalls Bevorzugung eines Gläubigers [Art. 167]) in Betracht (vgl. supra lit. A). Ob den Beschuldigten letztlich die vorgeworfenen strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können, ist für die Bestimmung des Ge- richtsstandes – wie bereits oben ausgeführt – nicht von Bedeutung.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln Art. 163 – 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der be- treffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der Zwangsvollstre- ckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesam- melt werden können (BBl 2006 1143). Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.2). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Ge- schäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 36, m.w.H.).

Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die B. AG am 16. September 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau gelöscht und mit SHAB-Datum vom

22. September 2010 im Handelsregister des Kantons Uri, unter der Adresse

- 6 -

c/o E., eingetragen wurde (Verfahrensakten Urk. 028 ff.). Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, nämlich am 28. Februar 2011 (Verfahrensakten Urk. 073 ff.), hatte die B. AG ihren formellen Sitz daher im Kanton Uri. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt diesbezüglich aus, der Sitz in Y./Kanton Uri sei lediglich fiktiv gewesen. Die effektive Verwaltung und Ge- schäftsführung seien von Z./Kanton Aargau aus erfolgt, weshalb die Zustän- digkeit des Kantons Uri von vornherein zu verneinen sei (Verfahrensakten Urk. 054 f.; 101; act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri stützt sich dabei auf die Aussagen von A., wonach auch nach dem 16. September 2010 (Datum der Sitzverlegung) in Z./Kanton Aargau gearbeitet worden sei. A. hielt diesbezüglich fest, dass die Übergabe der B. AG an die Käuferschaft am 19. November 2010 stattgefunden habe. Dem sei eine zweimonatige "Begleitzeit" mit der Käuferschaft vorausgegangen, mit dem Ziel, die Kauf- vereinbarungen auszuarbeiten und die Kunden und Investoren vorzustellen. In dieser Zeit seien sie hauptsächlich in Z./Kanton Aargau tätig gewesen, da in Y./Kanton Uri bei E. nicht genügend Platz für die Sitzungen vorhanden gewesen sei. Dennoch habe es in Y./Kanton Uri "einige" Sitzungen der B. AG gegeben. Personal sei in Y./Kanton Uri keines beschäftigt worden; Telefon- und Postservice seien von E. übernommen worden. Von wo aus die B. AG nach dem 19. November 2010 und nach dem Ausscheiden von A. als deren Verwaltungsrat geführt wurde, konnte A. nicht sagen. Er mutmasste, dass dies von Belgien oder X./Kanton Zug aus der Fall gewesen sein könnte (Ver- fahrensakten Urk. 065 ff.).

Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorge- nommen wird. Gestützt auf die Aussagen von A. besteht wohl Anlass zur Annahme, dass von Mitte September bis Mitte November 2010 im Sinne einer Übergangszeit die Geschäfte der B. AG aus Praktikabilitätsgründen zumindest zeitweise von Z./Kanton Aargau aus getätigt worden sind. Dass dies auch danach der Fall gewesen sein soll, erscheint aufgrund der gegen- wärtigen Aktenlage allerdings als unwahrscheinlich, denn bereits mit der Sitzverlegung der B. AG soll der Mietvertrag über die Geschäftsräume in Z./Kanton Aargau aufgelöst worden sein. Und bis zum Ausscheiden von A. als Verwaltungsrat der B. AG habe diese keine neuen Geschäftsräumlich- keiten in Z./Kanton Aargau gemietet (Verfahrensakten Urk. 66). Es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die B. AG nach dem Ausschei- den von A. und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (neue) Geschäftsräum- lichkeiten in Z./Kanton Aargau gemietet und von dort aus ihre Geschäftstä- tigkeit ausgeübt hätte. Konkrete Hinweise, dass es sich beim Sitz der B. AG um einen rein fiktiven gehandelt haben soll, liegen nicht vor. Der Umstand,

- 7 -

dass die B. AG ihr Domizil bei einem sog. Domizilhalter ("c/o-Adresse") hatte, bedeutet noch nicht, dass der Sitz fiktiver Natur war. Sieht doch gerade auch die Handelsregisterverordnung (HRegV) in deren Art. 117 Abs. 3 die Mög- lichkeit des Domizilhalters ausdrücklich vor. Ebenso wenig sind die Mutmas- sungen von A. zum möglichen Ort der Geschäftstätigkeit nach dem 19. No- vember 2010 geeignet, den Sitz im Kanton Uri in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass sich der mögliche Zeuge E. in Y./Kanton Uri befindet und dass vom Konkursamt Uri für das Strafverfahren möglicherweise wichtige Auf- schlüsse erhältlich gemacht werden könnten, was praxisgemäss für die Bei- behaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Septem- ber 2014, E. 2.2 und BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 118 IV 296 E. 3c und 107 IV 75). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf.

4. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflich- tet, die C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.