opencaselaw.ch

BG.2011.5

Bundesstrafgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Gestützt auf die Strafanzeige der A. GmbH mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) vom 1. Dezember 2010 führen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschie- dener Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft Baden ST03.2010.7844). Gemäss der zusammenfassenden Schilderung der Vorwürfe der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau sei der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH gewesen. Die A. GmbH habe für die Gesellschaft des Beschul- digten in den Jahren 2002 bis 2006 ein Bauprojekt für drei Terrassenhäu- ser geplant, sei aber für ihre Leistungen im Umfang von rund Fr. 128'000.-- bis anhin nicht entschädigt worden. Im April 2009 habe B. seinen Gesell- schaftsanteil und somit die C. GmbH an D. verkauft (die diesbezügliche Bestreitung des Ministero pubblico, wonach es sich beim Käufer um E. ge- handelt habe [vgl. act. 3, S. 2, Ziff. 2] bleibt für den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ohne Relevanz). Gleichzeitig sei der Sitz der Gesellschaft von Y. (Kanton Luzern) nach X. in den Kanton Tessin verlegt worden. Im Oktober 2009 sei dann F., wft. in W. (Kanton Tessin), als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen worden. Gleichzeitig sei die Firma auf G. SAGL geändert und der Sitz der Gesellschaft nach W. verlegt worden. Mit Schiedsgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009 sei die G. SAGL verpflichtet worden, aus dem oben erwähnten Architekturver- tragsverhältnis mit der A. GmbH den Betrag von Fr. 128'869.55 nebst Zin- sen und Kosten zu bezahlen. In der Folge sei am 11. März 2010 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Aus den Geschäftsunterlagen sei ersichtlich, dass der Beschuldigte per Ende Januar 2009 noch umfang- reiche Zahlungen von der C. GmbH an sich selber und an seine H. AG ge- tätigt habe. Im Anschluss daran sei die mutmasslich überschuldete Gesell- schaft verkauft worden. Es bestehe der Verdacht, dass diverse Konkursde- likte vorliegen. So fehle offenbar für den Zeitraum ab März 2009 eine Buchhaltung (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB). Wei- ter sei trotz Überschuldung im Jahr 2009 nicht nach den Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 f. OR vorgegangen worden (Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB). Unklar sei letztlich auch die Begründung der Zahlungen an B. bzw. an seine H. AG per Ende Januar 2009 (Betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB).

- 3 -

B. Mit Schreiben vom 7. März 2011 gelangte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau an das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) und ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Das Mi- nistero pubblico lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am

10. März 2011 ab (act. 1.2). Ein nochmaliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte hinsichtlich der diskutierten Zuständigkeitsfra- ge zu keiner Einigung (act. 1.3 und 1.4). Nach Erhalt des seine Zuständig- keit erneut verneinenden Schreibens des Ministero pubblico vom 21. März 2011 übermittelte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Angele- genheit am 23. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft Aargau (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 31. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Aar- gau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, im Verfahren ST.2011.15 der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beur- teilung des Beschuldigten B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 14. April 2011 schliesst das Ministero pubblico sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft Aargau am 15. April 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

- 4 -

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2

1.2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone grundsätzlich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüglich u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerdekammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest an der Grenze eines entspre- chenden Verstosses bewege).

1.2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb wel- cher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Be- schwerdekammer anzurufen haben (auch die Empfehlungen der KSBS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] vom 26. November 2009 enthalten keine Angaben zur Fristbestimmung). Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Den Materialien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum der Gesetzgeber den Kantonen zur Unter- breitung eines Gerichtsstandskonflikts an die I. Beschwerdekammer ein- räumen wollte. Ebenso wenig enthält die Literatur hierzu genauere Anga- ben, sondern beschränkt sich beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommen-

- 5 -

tierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundes- strafgericht sinngemäss nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO richte, ohne dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO enthaltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festsetzung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. SCHMID, a.a.O., Fn 222 zu N. 488; DERS., Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, 40 StPO N. 5; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 7 ad art. 40 CPP). Klar scheint jedoch angesichts der neu ins Gesetz einge- brachten Formulierung, wonach die Anrufung der I. Beschwerdekammer „unverzüglich“ zu erfolgen habe, dass die bisherige Praxis, wonach hiermit zwischen vier bis sechs Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden kann (so wohl aber FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7, sowie KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 14).

1.2.3 Vorliegend gelangte der ersuchende Kanton innerhalb von maximal zehn Tagen nach Scheitern des Meinungsaustauschs mit seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer. Mit diesem Vorgehen hat der Gesuchsteller dem in Art. 5 StPO enthaltenen Beschleunigungsgebot sowie dessen Konkretisie- rung in Art. 40 Abs. 2 StPO genügend Rechnung getragen, so dass die Frage nach der Fristwahrung vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.

1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministero pubblico zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163 – 171bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Diese neu im Gesetz verankerte Regel entspricht der bisherigen Praxis: Betreibungs- und Kon- kursdelikte sollen gleichsam an ihrem Ursprungsort, so in der Regel am

- 6 -

Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (in der Regel gleichzeitig der Ort der Zwangsvollstreckung; vgl. zum Ganzen die Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1143; angeführt in MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 1 f.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 1; GALLI- ANI/MARCELLINI, op. cit., n. 2 ad art. 36 CPP; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 475; vgl. zur bisherigen Praxis BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; BGE 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; BGE 106 IV 31 E. 4a-4b S. 34 ff.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009, E. 2.2; BG.2005.32 vom

13. Februar 2006, E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113).

2.2 Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Sitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung im Kanton Tessin befunden hat, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne des Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Der Gesuchsgegner brachte denn auch im Verlaufe des Meinungsaustauschs mit den Behörden des Gesuchstellers sowie im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Reihe von Argumenten vor, die seines Erachtens für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin spre-

- 7 -

chen, wurden bereits in der bisherigen Praxis diskutiert. So wurde in BGE 106 IV 31 festgehalten, dass sich der Begehungsort allgemein am Ort der Konkurseröffnung bestimme, sofern dieser mit dem Sitz der Firma zu- sammenfalle und die Gesellschaft dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz ha- be. In BGE 107 IV 75 wurde diesbezüglich herausgestrichen, dass der Ge- richtsstand nur dann am Ort der Konkurseröffnung liege, wenn im konkre- ten Fall die besonderen Umstände, die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt seien, mit anderen Worten sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröff- nung befinden, die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Kon- kursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind. Seien diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche Sitz der Ge- sellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde, wo auch die beschuldig- te(n) Person(en) wohne(n) und sich das Betriebsmaterial befunden habe, so gelte das Delikt als an diesem Ort verübt (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; zu den Gründen bzw. den Interessen der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger, welche im Einzelnen für die Durchführung der Untersu- chung betreffend Konkurs- und Betreibungsdelikten am Orte der Konkurs- eröffnung sprechen, siehe BGE 106 IV 31 E. 4 S. 34 ff.).

3.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand mit dem Argument, dass das Schwergewicht der deliktischen Handlungen im Kanton Aargau liege. So habe der ebenfalls im Kanton Aargau wohnhafte Beschuldigte dort die Vermögensverfügungen vorge- nommen, welche letztlich zur Überschuldung der Gesellschaft geführt hät- ten. Mithin seien somit auch die relevanten Beweise im Kanton Aargau zu erheben (act. 1.2). Diese Gründe allein vermögen nicht zu überzeugen, blendet der Gesuchsgegner hierbei doch die bei der Verfolgung von Kon- kurs- und Betreibungsdelikten zu beachtenden Interessen der Zwangsvoll- streckung und der Gläubiger weitgehend aus. Diesbezüglich macht er weder geltend, dass es sich beim Sitz der konkursiten Gesellschaft im Kan- ton Tessin lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe, noch macht er andere Gründe glaubhaft, welche gemäss der angeführten Rechtsprechung (vgl. obige E. 3.2) für eine Strafverfolgung durch die Behörden des Ge- suchstellers sprechen würden. Zudem befinden sich die möglichen Zeugen D. und F. im Tessin, was vorliegend gemäss der zitierten Praxis ebenfalls für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht.

- 8 -

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsgegner schliesslich aus dem Hinweis auf die in Ziff. 3 lit. a bis d der Vereinbarung vom

24. Oktober 1996 der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz angeschlossenen Kantone, beinhalten diese doch lediglich Regeln für den Fall konkurrierender Gerichtsstände, woran es im vorliegenden Fall gerade fehlt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 März 2011 ab (act. 1.2). Ein nochmaliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte hinsichtlich der diskutierten Zuständigkeitsfra- ge zu keiner Einigung (act. 1.3 und 1.4). Nach Erhalt des seine Zuständig- keit erneut verneinenden Schreibens des Ministero pubblico vom 21. März 2011 übermittelte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Angele- genheit am 23. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft Aargau (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 31. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Aar- gau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, im Verfahren ST.2011.15 der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beur- teilung des Beschuldigten B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 14. April 2011 schliesst das Ministero pubblico sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft Aargau am 15. April 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

- 4 -

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2

1.2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone grundsätzlich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüglich u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerdekammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest an der Grenze eines entspre- chenden Verstosses bewege).

1.2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb wel- cher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Be- schwerdekammer anzurufen haben (auch die Empfehlungen der KSBS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] vom 26. November 2009 enthalten keine Angaben zur Fristbestimmung). Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Den Materialien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum der Gesetzgeber den Kantonen zur Unter- breitung eines Gerichtsstandskonflikts an die I. Beschwerdekammer ein- räumen wollte. Ebenso wenig enthält die Literatur hierzu genauere Anga- ben, sondern beschränkt sich beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommen-

- 5 -

tierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundes- strafgericht sinngemäss nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO richte, ohne dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO enthaltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festsetzung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. SCHMID, a.a.O., Fn 222 zu N. 488; DERS., Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, 40 StPO N. 5; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 7 ad art. 40 CPP). Klar scheint jedoch angesichts der neu ins Gesetz einge- brachten Formulierung, wonach die Anrufung der I. Beschwerdekammer „unverzüglich“ zu erfolgen habe, dass die bisherige Praxis, wonach hiermit zwischen vier bis sechs Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden kann (so wohl aber FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7, sowie KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 14).

1.2.3 Vorliegend gelangte der ersuchende Kanton innerhalb von maximal zehn Tagen nach Scheitern des Meinungsaustauschs mit seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer. Mit diesem Vorgehen hat der Gesuchsteller dem in Art. 5 StPO enthaltenen Beschleunigungsgebot sowie dessen Konkretisie- rung in Art. 40 Abs. 2 StPO genügend Rechnung getragen, so dass die Frage nach der Fristwahrung vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.

1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministero pubblico zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163 – 171bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Diese neu im Gesetz verankerte Regel entspricht der bisherigen Praxis: Betreibungs- und Kon- kursdelikte sollen gleichsam an ihrem Ursprungsort, so in der Regel am

- 6 -

Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (in der Regel gleichzeitig der Ort der Zwangsvollstreckung; vgl. zum Ganzen die Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1143; angeführt in MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 1 f.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 1; GALLI- ANI/MARCELLINI, op. cit., n. 2 ad art. 36 CPP; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 475; vgl. zur bisherigen Praxis BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; BGE 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; BGE 106 IV 31 E. 4a-4b S. 34 ff.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009, E. 2.2; BG.2005.32 vom

E. 13 Februar 2006, E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113).

2.2 Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Sitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung im Kanton Tessin befunden hat, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne des Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Der Gesuchsgegner brachte denn auch im Verlaufe des Meinungsaustauschs mit den Behörden des Gesuchstellers sowie im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Reihe von Argumenten vor, die seines Erachtens für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin spre-

- 7 -

chen, wurden bereits in der bisherigen Praxis diskutiert. So wurde in BGE 106 IV 31 festgehalten, dass sich der Begehungsort allgemein am Ort der Konkurseröffnung bestimme, sofern dieser mit dem Sitz der Firma zu- sammenfalle und die Gesellschaft dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz ha- be. In BGE 107 IV 75 wurde diesbezüglich herausgestrichen, dass der Ge- richtsstand nur dann am Ort der Konkurseröffnung liege, wenn im konkre- ten Fall die besonderen Umstände, die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt seien, mit anderen Worten sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröff- nung befinden, die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Kon- kursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind. Seien diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche Sitz der Ge- sellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde, wo auch die beschuldig- te(n) Person(en) wohne(n) und sich das Betriebsmaterial befunden habe, so gelte das Delikt als an diesem Ort verübt (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; zu den Gründen bzw. den Interessen der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger, welche im Einzelnen für die Durchführung der Untersu- chung betreffend Konkurs- und Betreibungsdelikten am Orte der Konkurs- eröffnung sprechen, siehe BGE 106 IV 31 E. 4 S. 34 ff.).

3.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand mit dem Argument, dass das Schwergewicht der deliktischen Handlungen im Kanton Aargau liege. So habe der ebenfalls im Kanton Aargau wohnhafte Beschuldigte dort die Vermögensverfügungen vorge- nommen, welche letztlich zur Überschuldung der Gesellschaft geführt hät- ten. Mithin seien somit auch die relevanten Beweise im Kanton Aargau zu erheben (act. 1.2). Diese Gründe allein vermögen nicht zu überzeugen, blendet der Gesuchsgegner hierbei doch die bei der Verfolgung von Kon- kurs- und Betreibungsdelikten zu beachtenden Interessen der Zwangsvoll- streckung und der Gläubiger weitgehend aus. Diesbezüglich macht er weder geltend, dass es sich beim Sitz der konkursiten Gesellschaft im Kan- ton Tessin lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe, noch macht er andere Gründe glaubhaft, welche gemäss der angeführten Rechtsprechung (vgl. obige E. 3.2) für eine Strafverfolgung durch die Behörden des Ge- suchstellers sprechen würden. Zudem befinden sich die möglichen Zeugen D. und F. im Tessin, was vorliegend gemäss der zitierten Praxis ebenfalls für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht.

- 8 -

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsgegner schliesslich aus dem Hinweis auf die in Ziff. 3 lit. a bis d der Vereinbarung vom

24. Oktober 1996 der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz angeschlossenen Kantone, beinhalten diese doch lediglich Regeln für den Fall konkurrierender Gerichtsstände, woran es im vorliegenden Fall gerade fehlt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.5

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gestützt auf die Strafanzeige der A. GmbH mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) vom 1. Dezember 2010 führen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschie- dener Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft Baden ST03.2010.7844). Gemäss der zusammenfassenden Schilderung der Vorwürfe der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau sei der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH gewesen. Die A. GmbH habe für die Gesellschaft des Beschul- digten in den Jahren 2002 bis 2006 ein Bauprojekt für drei Terrassenhäu- ser geplant, sei aber für ihre Leistungen im Umfang von rund Fr. 128'000.-- bis anhin nicht entschädigt worden. Im April 2009 habe B. seinen Gesell- schaftsanteil und somit die C. GmbH an D. verkauft (die diesbezügliche Bestreitung des Ministero pubblico, wonach es sich beim Käufer um E. ge- handelt habe [vgl. act. 3, S. 2, Ziff. 2] bleibt für den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens ohne Relevanz). Gleichzeitig sei der Sitz der Gesellschaft von Y. (Kanton Luzern) nach X. in den Kanton Tessin verlegt worden. Im Oktober 2009 sei dann F., wft. in W. (Kanton Tessin), als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen worden. Gleichzeitig sei die Firma auf G. SAGL geändert und der Sitz der Gesellschaft nach W. verlegt worden. Mit Schiedsgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009 sei die G. SAGL verpflichtet worden, aus dem oben erwähnten Architekturver- tragsverhältnis mit der A. GmbH den Betrag von Fr. 128'869.55 nebst Zin- sen und Kosten zu bezahlen. In der Folge sei am 11. März 2010 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Aus den Geschäftsunterlagen sei ersichtlich, dass der Beschuldigte per Ende Januar 2009 noch umfang- reiche Zahlungen von der C. GmbH an sich selber und an seine H. AG ge- tätigt habe. Im Anschluss daran sei die mutmasslich überschuldete Gesell- schaft verkauft worden. Es bestehe der Verdacht, dass diverse Konkursde- likte vorliegen. So fehle offenbar für den Zeitraum ab März 2009 eine Buchhaltung (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB). Wei- ter sei trotz Überschuldung im Jahr 2009 nicht nach den Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 f. OR vorgegangen worden (Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB). Unklar sei letztlich auch die Begründung der Zahlungen an B. bzw. an seine H. AG per Ende Januar 2009 (Betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB).

- 3 -

B. Mit Schreiben vom 7. März 2011 gelangte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau an das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) und ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Das Mi- nistero pubblico lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am

10. März 2011 ab (act. 1.2). Ein nochmaliger Schriftenwechsel zwischen den beiden Behörden führte hinsichtlich der diskutierten Zuständigkeitsfra- ge zu keiner Einigung (act. 1.3 und 1.4). Nach Erhalt des seine Zuständig- keit erneut verneinenden Schreibens des Ministero pubblico vom 21. März 2011 übermittelte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Angele- genheit am 23. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft Aargau (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 31. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Aar- gau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, im Verfahren ST.2011.15 der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beur- teilung des Beschuldigten B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 14. April 2011 schliesst das Ministero pubblico sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft Aargau am 15. April 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

- 4 -

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2

1.2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone grundsätzlich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüglich u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerdekammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest an der Grenze eines entspre- chenden Verstosses bewege).

1.2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb wel- cher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Be- schwerdekammer anzurufen haben (auch die Empfehlungen der KSBS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] vom 26. November 2009 enthalten keine Angaben zur Fristbestimmung). Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Den Materialien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum der Gesetzgeber den Kantonen zur Unter- breitung eines Gerichtsstandskonflikts an die I. Beschwerdekammer ein- räumen wollte. Ebenso wenig enthält die Literatur hierzu genauere Anga- ben, sondern beschränkt sich beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommen-

- 5 -

tierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundes- strafgericht sinngemäss nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO richte, ohne dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO enthaltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festsetzung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. SCHMID, a.a.O., Fn 222 zu N. 488; DERS., Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, 40 StPO N. 5; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 7 ad art. 40 CPP). Klar scheint jedoch angesichts der neu ins Gesetz einge- brachten Formulierung, wonach die Anrufung der I. Beschwerdekammer „unverzüglich“ zu erfolgen habe, dass die bisherige Praxis, wonach hiermit zwischen vier bis sechs Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden kann (so wohl aber FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7, sowie KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 14).

1.2.3 Vorliegend gelangte der ersuchende Kanton innerhalb von maximal zehn Tagen nach Scheitern des Meinungsaustauschs mit seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer. Mit diesem Vorgehen hat der Gesuchsteller dem in Art. 5 StPO enthaltenen Beschleunigungsgebot sowie dessen Konkretisie- rung in Art. 40 Abs. 2 StPO genügend Rechnung getragen, so dass die Frage nach der Fristwahrung vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.

1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministero pubblico zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163 – 171bis StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Diese neu im Gesetz verankerte Regel entspricht der bisherigen Praxis: Betreibungs- und Kon- kursdelikte sollen gleichsam an ihrem Ursprungsort, so in der Regel am

- 6 -

Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (in der Regel gleichzeitig der Ort der Zwangsvollstreckung; vgl. zum Ganzen die Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1143; angeführt in MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 1 f.; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 1; GALLI- ANI/MARCELLINI, op. cit., n. 2 ad art. 36 CPP; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 475; vgl. zur bisherigen Praxis BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; BGE 107 IV 75 E. 2 S. 76 f.; BGE 106 IV 31 E. 4a-4b S. 34 ff.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2009.5 vom 23. Juni 2009, E. 2.2; BG.2005.32 vom

13. Februar 2006, E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113).

2.2 Vorliegend unbestritten ist die Tatsache, dass sich der Sitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung im Kanton Tessin befunden hat, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne des Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Der Gesuchsgegner brachte denn auch im Verlaufe des Meinungsaustauschs mit den Behörden des Gesuchstellers sowie im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Reihe von Argumenten vor, die seines Erachtens für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Gründe, welche im Falle von Konkurs- und Betreibungsdelikten für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitze der Schuldnerin spre-

- 7 -

chen, wurden bereits in der bisherigen Praxis diskutiert. So wurde in BGE 106 IV 31 festgehalten, dass sich der Begehungsort allgemein am Ort der Konkurseröffnung bestimme, sofern dieser mit dem Sitz der Firma zu- sammenfalle und die Gesellschaft dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz ha- be. In BGE 107 IV 75 wurde diesbezüglich herausgestrichen, dass der Ge- richtsstand nur dann am Ort der Konkurseröffnung liege, wenn im konkre- ten Fall die besonderen Umstände, die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt seien, mit anderen Worten sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröff- nung befinden, die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Kon- kursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind. Seien diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche Sitz der Ge- sellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde, wo auch die beschuldig- te(n) Person(en) wohne(n) und sich das Betriebsmaterial befunden habe, so gelte das Delikt als an diesem Ort verübt (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300 f.; zu den Gründen bzw. den Interessen der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger, welche im Einzelnen für die Durchführung der Untersu- chung betreffend Konkurs- und Betreibungsdelikten am Orte der Konkurs- eröffnung sprechen, siehe BGE 106 IV 31 E. 4 S. 34 ff.).

3.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand mit dem Argument, dass das Schwergewicht der deliktischen Handlungen im Kanton Aargau liege. So habe der ebenfalls im Kanton Aargau wohnhafte Beschuldigte dort die Vermögensverfügungen vorge- nommen, welche letztlich zur Überschuldung der Gesellschaft geführt hät- ten. Mithin seien somit auch die relevanten Beweise im Kanton Aargau zu erheben (act. 1.2). Diese Gründe allein vermögen nicht zu überzeugen, blendet der Gesuchsgegner hierbei doch die bei der Verfolgung von Kon- kurs- und Betreibungsdelikten zu beachtenden Interessen der Zwangsvoll- streckung und der Gläubiger weitgehend aus. Diesbezüglich macht er weder geltend, dass es sich beim Sitz der konkursiten Gesellschaft im Kan- ton Tessin lediglich um einen fiktiven Sitz gehandelt habe, noch macht er andere Gründe glaubhaft, welche gemäss der angeführten Rechtsprechung (vgl. obige E. 3.2) für eine Strafverfolgung durch die Behörden des Ge- suchstellers sprechen würden. Zudem befinden sich die möglichen Zeugen D. und F. im Tessin, was vorliegend gemäss der zitierten Praxis ebenfalls für die Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht.

- 8 -

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsgegner schliesslich aus dem Hinweis auf die in Ziff. 3 lit. a bis d der Vereinbarung vom

24. Oktober 1996 der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz angeschlossenen Kantone, beinhalten diese doch lediglich Regeln für den Fall konkurrierender Gerichtsstände, woran es im vorliegenden Fall gerade fehlt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchs- gegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 3. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.