Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine mündliche Strafanzeige von B. vom 27. Juli 2005 wegen Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen (act. 4.7) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. August 2005 ein Strafverfahren gegen A. B. warf A. in ihrer Anzeige „betrügerische Machenschaften“ vor, indem dieser als Leiter der Zweigniederlassung der Firma C. SA in Liquida- tion in Z./BL ihr sowie verschiedenen anderen Mitarbeitern den Lohn nicht bezahlt habe, danach verschwunden sei und nun wieder eine neue Firma habe (act. 4.7, S. 2 f.).
Mit Schreiben vom 11. August sowie 7. November 2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim um Übernahme des Strafverfahrens. Dies lehnte das Bezirksstatthalteramt Ar- lesheim mit Antwort vom 8. November 2005 ab. Die weiteren Ge- richtstandsverhandlungen zwischen den Behörden führten zu keinem Er- gebnis (vgl. zum Ganzen act. 4.9).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wendet sich mit Gesuch vom 15. De- zember 2005 (Eingang 19. Dezember 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim stellt mit Gesuchsantwort vom 4. Ja- nuar 2006 Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Bezirksstatthalteramt Arles- heim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).
E. 2.1 Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer hat ein Kanton, wenn er ei- nen Fall abtreten will, mit jedem anderen Kanton, der ernsthaft für die Strafverfolgung zuständig sein könnte, einen Meinungsaustausch zu füh- ren. Dieser Meinungsaustausch dient dazu, interkantonal eine Verständi- gung über den Gerichtsstand herbeizuführen. Erst wenn er gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungs- austausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kanto- nen tritt die Beschwerdekammer demgemäss auf ein Gesuch um Bestim- mung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004 E. 2.2, BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 1.1., BK_G 020/04 vom 8. Juni 2004 E. 2.1, BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006 mit Hinweisen auf die Lehre).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Ausführungsort des behaupte- ten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (und nicht des geltend gemachten Kon- kursdelikts) unter keinen Umständen im Kanton Basel-Stadt liege, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für die Verfolgung nicht zuständig sei. Da die beanzeigten strafbaren Handlungen nur in Z./BL ausgeführt worden sein könnten, sei gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StGB das Bezirksstatthalte- ramt Arlesheim des Kantons Basel-Landschaft zuständig (act. 1, S. 3).
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Der Gesuchsgegner hält demgegenüber zusammengefasst dafür, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen auf seinem Kantonsgebiet keine strafbaren Handlungen begangen worden seien. Es seien aus den vorlie- genden Akten keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, welche eine Untersu- chung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB erforderlich machen würden. Beanzeigt und A. vorgeworfen sei der Tatbestand des betrügerischen Kon- kurses gemäss Art. 163 StGB. Für die Beurteilung von Konkursdelikten seien diejenigen Behörden zuständig, wo die Zwangsvollstreckung durch- geführt werde. Dies wäre in casu der Kanton Neuenburg. Letzterer sei aber bezüglich des Gerichtsstandes nie kontaktiert worden, dies obwohl das Be- zirksstatthalteramt zweimal darauf hingewiesen habe (act. 4, S. 1 ff.).
E. 2.3 Ob der Kanton Neuenburg vom Gesuchsteller im Rahmen des Meinungs- austausches hätte begrüsst werden müssen, hängt im vorliegenden Fall davon ab, welcher bzw. welche Tatbestände ernstlich in Frage kommen. Geht es ausschliesslich um den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, so steht als Tatort aufgrund des Aktenmaterials wohl nur der Kanton Basel-Landschaft im Raum; diesfalls kann der Meinungsaustausch als ab- geschlossen und der Gerichtsstand als strittig gelten. Kommt demgegen- über der Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB oder eines anderen Konkursdeliktes in Frage, so drängt sich als Gerichts- stand der Kanton Neuenburg als Sitzkanton der Firma bzw. Ort der Kon- kurseröffnung oder – will man wie der Gesuchsteller im Rahmen des Mei- nungsaustausches von einem lediglich fiktiven Sitz im Kanton Neuenburg ausgehen (vgl. dessen Schreiben vom 9. November 2005) – der Kanton Basel-Landschaft als Ort des tatsächlichen Geschäftssitzes auf (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 113 m.w.H.).
Weder die vagen Angaben in der Strafanzeige noch die kursorische Durch- sicht der Akten ergeben vorliegend Hinweise, welche eine Subsumtion des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erlauben würden. Aufgrund der derzeitigen Ak- tenlage fällt damit – wenn überhaupt – einzig ein Konkursdelikt und damit als möglicher Gerichtsstand nebst dem Kanton Basel-Landschaft auch der Kanton Neuenburg in Betracht. Entgegen der im Schreiben vom 9. Novem- ber 2005 geäusserten Ansicht des Gesuchstellers ist dabei nicht offensicht- lich, dass der Sitz der C. in Y./NE lediglich fiktiv ist und die Geschäftsfüh- rung ausschliesslich am Sitz der Zweigniederlassung in Z./BL ausgeübt wurde. Dagegen sprechen nebst dem Handelsregistereintrag (act. 4.8) ins- besondere die vom Gesuchsteller erwähnten Anzeigebeilagen, in denen sich unter anderem ein in Y./NE unterzeichneter Treuhandvertrag vom
20. November 2002 (Beilage Nr. 2) und das Protokoll der Verwaltungsrats-
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sitzung vom 13. August 2004, welche ebenfalls in Y./NE abgehalten wurde (Beilage 14), vorfindet. In diesem Sinne steht beim derzeitigen Verfahrens- stand auch eine Zuständigkeit des Kantons Neuenburg ernstlich im Raum. Der Meinungsaustausch ist damit, wie der Gesuchsgegner im Übrigen be- reits in seinen Schreiben an den Gesuchsteller vom 8. und 28. November 2005 sinngemäss geltend gemacht, unvollständig. Entsprechend ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalte- ramt Arlesheim,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.32
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine mündliche Strafanzeige von B. vom 27. Juli 2005 wegen Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen (act. 4.7) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. August 2005 ein Strafverfahren gegen A. B. warf A. in ihrer Anzeige „betrügerische Machenschaften“ vor, indem dieser als Leiter der Zweigniederlassung der Firma C. SA in Liquida- tion in Z./BL ihr sowie verschiedenen anderen Mitarbeitern den Lohn nicht bezahlt habe, danach verschwunden sei und nun wieder eine neue Firma habe (act. 4.7, S. 2 f.).
Mit Schreiben vom 11. August sowie 7. November 2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim um Übernahme des Strafverfahrens. Dies lehnte das Bezirksstatthalteramt Ar- lesheim mit Antwort vom 8. November 2005 ab. Die weiteren Ge- richtstandsverhandlungen zwischen den Behörden führten zu keinem Er- gebnis (vgl. zum Ganzen act. 4.9).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wendet sich mit Gesuch vom 15. De- zember 2005 (Eingang 19. Dezember 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim stellt mit Gesuchsantwort vom 4. Ja- nuar 2006 Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP.
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Bezirksstatthalteramt Arles- heim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).
2.
2.1 Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer hat ein Kanton, wenn er ei- nen Fall abtreten will, mit jedem anderen Kanton, der ernsthaft für die Strafverfolgung zuständig sein könnte, einen Meinungsaustausch zu füh- ren. Dieser Meinungsaustausch dient dazu, interkantonal eine Verständi- gung über den Gerichtsstand herbeizuführen. Erst wenn er gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungs- austausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kanto- nen tritt die Beschwerdekammer demgemäss auf ein Gesuch um Bestim- mung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004 E. 2.2, BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 1.1., BK_G 020/04 vom 8. Juni 2004 E. 2.1, BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006 mit Hinweisen auf die Lehre).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Ausführungsort des behaupte- ten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (und nicht des geltend gemachten Kon- kursdelikts) unter keinen Umständen im Kanton Basel-Stadt liege, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für die Verfolgung nicht zuständig sei. Da die beanzeigten strafbaren Handlungen nur in Z./BL ausgeführt worden sein könnten, sei gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StGB das Bezirksstatthalte- ramt Arlesheim des Kantons Basel-Landschaft zuständig (act. 1, S. 3).
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Der Gesuchsgegner hält demgegenüber zusammengefasst dafür, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen auf seinem Kantonsgebiet keine strafbaren Handlungen begangen worden seien. Es seien aus den vorlie- genden Akten keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, welche eine Untersu- chung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB erforderlich machen würden. Beanzeigt und A. vorgeworfen sei der Tatbestand des betrügerischen Kon- kurses gemäss Art. 163 StGB. Für die Beurteilung von Konkursdelikten seien diejenigen Behörden zuständig, wo die Zwangsvollstreckung durch- geführt werde. Dies wäre in casu der Kanton Neuenburg. Letzterer sei aber bezüglich des Gerichtsstandes nie kontaktiert worden, dies obwohl das Be- zirksstatthalteramt zweimal darauf hingewiesen habe (act. 4, S. 1 ff.).
2.3 Ob der Kanton Neuenburg vom Gesuchsteller im Rahmen des Meinungs- austausches hätte begrüsst werden müssen, hängt im vorliegenden Fall davon ab, welcher bzw. welche Tatbestände ernstlich in Frage kommen. Geht es ausschliesslich um den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, so steht als Tatort aufgrund des Aktenmaterials wohl nur der Kanton Basel-Landschaft im Raum; diesfalls kann der Meinungsaustausch als ab- geschlossen und der Gerichtsstand als strittig gelten. Kommt demgegen- über der Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB oder eines anderen Konkursdeliktes in Frage, so drängt sich als Gerichts- stand der Kanton Neuenburg als Sitzkanton der Firma bzw. Ort der Kon- kurseröffnung oder – will man wie der Gesuchsteller im Rahmen des Mei- nungsaustausches von einem lediglich fiktiven Sitz im Kanton Neuenburg ausgehen (vgl. dessen Schreiben vom 9. November 2005) – der Kanton Basel-Landschaft als Ort des tatsächlichen Geschäftssitzes auf (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 113 m.w.H.).
Weder die vagen Angaben in der Strafanzeige noch die kursorische Durch- sicht der Akten ergeben vorliegend Hinweise, welche eine Subsumtion des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erlauben würden. Aufgrund der derzeitigen Ak- tenlage fällt damit – wenn überhaupt – einzig ein Konkursdelikt und damit als möglicher Gerichtsstand nebst dem Kanton Basel-Landschaft auch der Kanton Neuenburg in Betracht. Entgegen der im Schreiben vom 9. Novem- ber 2005 geäusserten Ansicht des Gesuchstellers ist dabei nicht offensicht- lich, dass der Sitz der C. in Y./NE lediglich fiktiv ist und die Geschäftsfüh- rung ausschliesslich am Sitz der Zweigniederlassung in Z./BL ausgeübt wurde. Dagegen sprechen nebst dem Handelsregistereintrag (act. 4.8) ins- besondere die vom Gesuchsteller erwähnten Anzeigebeilagen, in denen sich unter anderem ein in Y./NE unterzeichneter Treuhandvertrag vom
20. November 2002 (Beilage Nr. 2) und das Protokoll der Verwaltungsrats-
- 5 -
sitzung vom 13. August 2004, welche ebenfalls in Y./NE abgehalten wurde (Beilage 14), vorfindet. In diesem Sinne steht beim derzeitigen Verfahrens- stand auch eine Zuständigkeit des Kantons Neuenburg ernstlich im Raum. Der Meinungsaustausch ist damit, wie der Gesuchsgegner im Übrigen be- reits in seinen Schreiben an den Gesuchsteller vom 8. und 28. November 2005 sinngemäss geltend gemacht, unvollständig. Entsprechend ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 13. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, - Bezirksstatthalteramt Arlesheim,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.