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BG.2006.1

Bundesstrafgericht · 2006-01-13 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem- ber 2005, N. 5);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden in seiner Eingabe vom 9. Januar 2006 darlegt, mit dem Kanton Wallis einen Meinungsaustausch durchgeführt zu haben (act. 1);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden aber auch eine Zuständigkeit des Kan- tons Basel-Stadt durchaus für möglich hält (act. 1);

- dem Gesuch überdies zu entnehmen ist, dass angeblich auch Anknüpfungs- punkte in die Kantone Genf und Tessin bestehen (act. 1);

- mit letzteren drei Kantonen bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;

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- nach einer summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen nicht aus- zuschliessen ist, dass ein Gerichtsstand allenfalls noch in weiteren Kantonen oder gar im Ausland ernstlich in Frage kommt;

- es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, die dem gesuchstellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu treffen;

- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches nicht eingetreten wird, und sich dieses nach dem Gesagten sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;

- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja- nuar 2006);

- es dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als verfahrensabtretenden Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ei- nen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);

- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- das Vorgehen in Gerichtsstandsangelegenheiten sowohl der zwischenzeitlich reichhaltigen Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (http://www.bstger.ch/informationen/entscheide) als auch der einschlägigen Literatur (vgl. hierzu beispielsweise GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O.) entnommen werden kann.

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

KANTON APPENZELL AUSSERHODEN, Verhöramt Appenzell Ausserrhoden

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 2. KANTON GENF, Procureur général 3. KANTON TESSIN, Ministero Pubblico 4. KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Unter- suchungsrichters Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.1

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 9. Januar 2006 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es sei der Gerichtsstand für A. festzulegen und dem Unterzeichneten sei mitzuteilen, wie künftig in solchen Fällen vorzugehen sei (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;

- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem- ber 2005, N. 5);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden in seiner Eingabe vom 9. Januar 2006 darlegt, mit dem Kanton Wallis einen Meinungsaustausch durchgeführt zu haben (act. 1);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden aber auch eine Zuständigkeit des Kan- tons Basel-Stadt durchaus für möglich hält (act. 1);

- dem Gesuch überdies zu entnehmen ist, dass angeblich auch Anknüpfungs- punkte in die Kantone Genf und Tessin bestehen (act. 1);

- mit letzteren drei Kantonen bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;

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- nach einer summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen nicht aus- zuschliessen ist, dass ein Gerichtsstand allenfalls noch in weiteren Kantonen oder gar im Ausland ernstlich in Frage kommt;

- es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, die dem gesuchstellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu treffen;

- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches nicht eingetreten wird, und sich dieses nach dem Gesagten sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;

- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Ja- nuar 2006);

- es dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als verfahrensabtretenden Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen ei- nen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);

- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- das Vorgehen in Gerichtsstandsangelegenheiten sowohl der zwischenzeitlich reichhaltigen Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (http://www.bstger.ch/informationen/entscheide) als auch der einschlägigen Literatur (vgl. hierzu beispielsweise GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O.) entnommen werden kann.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Verhöramt Appenzell Ausserrhoden - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Procureur général du Canton de Genève - Ministero Pubblico del Cantone Ticino - Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.