Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599);
- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5);
- der Kanton Basel-Landschaft darlegt, A. sei nicht nur daselbst, sondern auch in den Kantonen Aargau, Luzern, Bern, Jura und Genf straffällig geworden (act. 1);
- 3 -
- der Kanton Aargau in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2006 erklärt, die polizeilichen Recherchen nach Strafanzeigen, für welche A. und Co. in Frage kommen könnten, seien derzeit noch nicht in sämtlichen Kantonen abge- schlossen, was die Gerichtsstandsbestimmung im jetzigen Zeitpunkt unmög- lich mache (act. 7);
- den Akten zwar zu entnehmen ist, dass der ebenfalls involvierte Kanton Genf am 15. Dezember 2005 eine Gerichtsstandsanfrage betreffend A. an ver- schiedene Kantone sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft richtete, wobei die allfälligen diesbezüglichen Antworten mehrheitlich nicht aktenkun- dig sind, weshalb davon auszugehen ist, dass diese noch ausstehen (Akten Basel-Landschaft Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Fas- zikel 5, Reg. Nebenakten, Schreiben des Generalprokurators des Kantons Genf vom 15. Dezember 2005);
- folglich zumindest mit einem Teil der ernstlich in Frage kommenden Kanto- nen der Meinungsaustausch betreffend A. nicht vollständig durchgeführt wur- de;
- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches nicht eingetreten wird;
- ein künftiger Gesuchsteller bei einer allfälligen, neuerlichen Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in derselben Angelegenheit in seinem Gesuch von sich aus sämtliche Parteien und alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Fakten zu eruieren und übersichtlich zu- sammenzutragen hat, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten wird;
- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Janu- ar 2006; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.);
- es dem Kanton Basel-Landschaft als verfahrensabtretenden Kanton obgele- gen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen einen voll- ständigen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Janu- ar 2006; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);
- 4 -
- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Basel-Landschaft aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter- amt Arlesheim,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.35
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 27. Dezember 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Delikte von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuchsantwort vom 4. Ja- nuar 2006 auf Abweisung des Gesuchs schliesst (act. 3);
- das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit spontaner Eingabe vom 11. Janu- ar 2006 eine weitere Stellungnahme zu den Akten gab (act. 4);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 31. Januar 2006 hierzu Stel- lung nahm (act. 7)
- diese Eingabe dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 1. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;
- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599);
- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5);
- der Kanton Basel-Landschaft darlegt, A. sei nicht nur daselbst, sondern auch in den Kantonen Aargau, Luzern, Bern, Jura und Genf straffällig geworden (act. 1);
- 3 -
- der Kanton Aargau in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2006 erklärt, die polizeilichen Recherchen nach Strafanzeigen, für welche A. und Co. in Frage kommen könnten, seien derzeit noch nicht in sämtlichen Kantonen abge- schlossen, was die Gerichtsstandsbestimmung im jetzigen Zeitpunkt unmög- lich mache (act. 7);
- den Akten zwar zu entnehmen ist, dass der ebenfalls involvierte Kanton Genf am 15. Dezember 2005 eine Gerichtsstandsanfrage betreffend A. an ver- schiedene Kantone sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft richtete, wobei die allfälligen diesbezüglichen Antworten mehrheitlich nicht aktenkun- dig sind, weshalb davon auszugehen ist, dass diese noch ausstehen (Akten Basel-Landschaft Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Fas- zikel 5, Reg. Nebenakten, Schreiben des Generalprokurators des Kantons Genf vom 15. Dezember 2005);
- folglich zumindest mit einem Teil der ernstlich in Frage kommenden Kanto- nen der Meinungsaustausch betreffend A. nicht vollständig durchgeführt wur- de;
- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustau- sches nicht eingetreten wird;
- ein künftiger Gesuchsteller bei einer allfälligen, neuerlichen Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in derselben Angelegenheit in seinem Gesuch von sich aus sämtliche Parteien und alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Fakten zu eruieren und übersichtlich zu- sammenzutragen hat, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten wird;
- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Janu- ar 2006; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.);
- es dem Kanton Basel-Landschaft als verfahrensabtretenden Kanton obgele- gen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen einen voll- ständigen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Janu- ar 2006; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);
- 4 -
- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Basel-Landschaft aufer- legt.
Bellinzona, 7. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.