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BG.2005.31

Bundesstrafgericht · 2006-01-09 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem- ber 2005, N. 5);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 ausführt, grund- sätzlich kämen die Gerichtsstände der Kantone Zürich, Aargau und Zug in Frage (act. 1, S. 4), womit selbst aus Sicht des Gesuchstellers die Zuständig- keit des Kantons Aargau ernstlich denkbar ist;

- mit dem Kanton Aargau bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;

- auf das Gesuch folglich mangels vollständig durchgeführten Meinungsaus- tausches nicht eingetreten wird;

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- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.);

- es dem Gesuchsteller – der nach Massgabe der einschlägigen Lehre und ständigen Rechtsprechung die Untersuchung in der Sache unverkennbar an- gehoben hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2) – als ver- fahrensabtretender Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen einen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);

- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. wei- tere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.31

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug mit Gesuch vom 2. Dezem- ber 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beur- teilung der Prof. Dr. A. (nachfolgend „A.“) zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nach gewährter Fristerstreck- ung (act. 4) am 20. Dezember 2005 in ihrer Gesuchsantwort beantragt, das Gesuch vom 2. Dezember 2005 sei abzuweisen, und die zuständige Behörde des Kantons Zug sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und allfälligen weiteren Mitangeschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5);

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;

- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. Septem- ber 2005, N. 5);

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 ausführt, grund- sätzlich kämen die Gerichtsstände der Kantone Zürich, Aargau und Zug in Frage (act. 1, S. 4), womit selbst aus Sicht des Gesuchstellers die Zuständig- keit des Kantons Aargau ernstlich denkbar ist;

- mit dem Kanton Aargau bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;

- auf das Gesuch folglich mangels vollständig durchgeführten Meinungsaus- tausches nicht eingetreten wird;

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- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kos- ten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 f.);

- es dem Gesuchsteller – der nach Massgabe der einschlägigen Lehre und ständigen Rechtsprechung die Untersuchung in der Sache unverkennbar an- gehoben hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2) – als ver- fahrensabtretender Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen einen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);

- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.