Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg führt seit dem 27. Juni 2014 unter anderem gegen A. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung ein Strafverfahren. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Juni 2014 in das Restaurant E, in Z. (NE) mit einer weiteren Person eingebrochen zu sein und Geld im Betrag von Fr. 19‘551.80 gestohlen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2018.3270 seit dem 22. September 2018 gegen A. und B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung. Die Beschuldigten sollen in der Nacht vom 21. auf den 22. Sep- tember 2018 in eine Filiale des Ladens F. in Y. (AG) eingebrochen sein und Geld im Betrag von ca. Fr. 50’000.-- gestohlen haben.
B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gelangte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens STA4 ST.2018.3270 gegen die obgenannten Beschuldigten (act. 1.5). Der Generalstaatsanwalt des Kan- tons Neuenburg erklärte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 mit der Übernahme des Strafverfahrens einverstanden, soweit es den Beschuldig- ten A. betreffe. Mit Bezug auf die anderen Beschuldigten lehnte der Gene- ralstaatsanwalt das Ersuchen ab (act. 1.4). Mit Schreiben vom 2. November 2018 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an den Ge- neralstaatsanwalt des Kantons Neuenburg mit dem erneuten Ersuchen um Verfahrensübernahme des Strafverfahrens gegen sämtliche obgenannten Beschuldigten (act. 1.2). Dies wurde mit Bezug auf die Beschuldigten B., C. und D. wiederum abgelehnt (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 12. November 2018 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Neuenburg seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. zu übernehmen und die den betreffenden Beschuldigten zu Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Generalstaatsanwalt des Kantons Neuenburg beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 19. November 2018, der Kanton Neuenburg sei einzig mit Bezug auf das Strafverfahren gegen A. für dessen Verfolgung und Beurtei- lung für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau reichte innert Frist keine Gesuchsreplik ein (act. 4 und 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und gegeben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern ver- übt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).
E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mas- sgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mit- täterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).
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E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 2.4 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die ersten Verfolgungshandlungen gegen A. im Kanton Neuenburg vorgenommen worden sind und daher ge- stützt auf die Art. 31 ff. StPO formell dieser Kanton für die Verfolgung Beur- teilung der von A., B., C. und D. im Kanton Aargau verübten Straftaten zu- ständig wäre (act. 3 S. 2). Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass vorliegend triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gegeben seien und der Kanton Neuenburg lediglich für die Verfolgung und Beurteilung der von A. verübten Straftaten zuständig zu erklären sei. So sei die Strafuntersuchung im Kanton Neuenburg im Verfahren gegen A. noch nicht abgeschlossen; sämtliche Verfahrenshandlungen seien zudem in fran- zösischer Sprache durchgeführt worden. Demgegenüber sei die Untersu- chung im Kanton Aargau praktisch abgeschlossen und in deutscher Sprache durchgeführt worden. Die Beschuldigten im Kanton Aargau würden zudem allesamt von Verteidigern der Region vertreten. Ausserdem handle es sich bei der Tätergruppe, die im Kanton Aargau tätig gewesen sei, nicht um die- selbe, die im Kanton Neuenburg den Einbruchsdiebstahl begangen habe. Schliesslich sei sodann fraglich, ob die Täter im Kanton Aargau überhaupt als Mittäter fungiert hätten. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Täter unabhängig voneinander gehandelt hätten (act. 3 S. 1 f.).
E. 2.5 Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander, Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Arti- keln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen
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(Art. 40 Abs. 3 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 432 ff., 434 f.; FINGER- HUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich 2010, Art. 40 N. 15–17). Der Schwerpunkt der Delinquenz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO liegt dort, wo mehr als zwei Drittel einer grösseren An- zahl von Delikten an einem bestimmten Ort begangen wurden (Siehe z.B. Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.5 vom. 1. Juni 2011, E. 3.2); liegt bloss eine mittlere Anzahl von Delikten vor, wird vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht abgewichen (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1). Bei den in dieser Bestimmung er- wähnten persönlichen Gründen handelt es sich um prozessökonomische Gründe sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen (MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 N 9). Als sonstige triftige Gründe gelten insbesondere die konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch einen der beteiligten Kantone, z. B. durch eine langhaltige Untätigkeit der Behörde eines Kantons nach der Ab- lehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.34 vom
18. Oktober 2011, E. 3.2; BG. 2011.35 vom 26. Oktober 2011, E. 3.2).
E. 2.6 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage und ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners ohne Weiteres davon auszugehen ist, die Beschuldigten A., B., C. und D. hätten den Einbruchsdiebstahl im Kanton Aargau in Mittäterschaft verübt. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme von A. vom 2. Oktober 2018 sagte dieser aus, die Beschuldigten hät- ten die Idee, den Einbruch zu verüben, gleichzeitig gehabt und sie seien zu- sammen eingebrochen. Auch C. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 zu Protokoll, sei seien zu dritt – nämlich er, A. und D.
– eingebrochen, während C. draussen geblieben sei. Vorgängig hätten er und D. den Sensor im Fachmarkt abgeklebt (Verfahrensakten Kanton Aar- gau, Ordner 1, Lasche 3). Diese Aussagen schliessen die Annahme, die Be- schuldigten hätten unabhängig voneinander gehandelt, geradezu aus. Trif- tige Gründe – wie sprachliche oder Gründe der Verfahrenseffizienz –, die eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der Mittäter A., B., C. und D. und damit ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtstand rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass im Kanton Neuenburg das Verfahren auf Französisch durchgeführt wird, dürfte für die Beschuldigten selber kaum von Bedeutung sein, zumal sie bereits im Verfahren vor den aargauischen Be- hörden eines Übersetzers bedurften. Von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg darf sodann erwartet werden, dass sie zumindest über ausreichende passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsbehörden des Kantons Aargau das Unter- suchungsverfahren, wie der Gesuchsgegner selbst ausführt, zum grössten
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Teil abgeschlossen hat. Ein substantieller Effizienzverlust ergibt sich mit der Behandlung der Angelegenheit durch die Neuenburger Behörden damit ge- rade nicht.
E. 3 Damit sind gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich daher als begründet.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public, Parquet général, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.56
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg führt seit dem 27. Juni 2014 unter anderem gegen A. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung ein Strafverfahren. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Juni 2014 in das Restaurant E, in Z. (NE) mit einer weiteren Person eingebrochen zu sein und Geld im Betrag von Fr. 19‘551.80 gestohlen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2018.3270 seit dem 22. September 2018 gegen A. und B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung. Die Beschuldigten sollen in der Nacht vom 21. auf den 22. Sep- tember 2018 in eine Filiale des Ladens F. in Y. (AG) eingebrochen sein und Geld im Betrag von ca. Fr. 50’000.-- gestohlen haben.
B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gelangte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens STA4 ST.2018.3270 gegen die obgenannten Beschuldigten (act. 1.5). Der Generalstaatsanwalt des Kan- tons Neuenburg erklärte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 mit der Übernahme des Strafverfahrens einverstanden, soweit es den Beschuldig- ten A. betreffe. Mit Bezug auf die anderen Beschuldigten lehnte der Gene- ralstaatsanwalt das Ersuchen ab (act. 1.4). Mit Schreiben vom 2. November 2018 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an den Ge- neralstaatsanwalt des Kantons Neuenburg mit dem erneuten Ersuchen um Verfahrensübernahme des Strafverfahrens gegen sämtliche obgenannten Beschuldigten (act. 1.2). Dies wurde mit Bezug auf die Beschuldigten B., C. und D. wiederum abgelehnt (act. 1.1).
C. Mit Gesuch vom 12. November 2018 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Neuenburg seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. zu übernehmen und die den betreffenden Beschuldigten zu Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Generalstaatsanwalt des Kantons Neuenburg beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 19. November 2018, der Kanton Neuenburg sei einzig mit Bezug auf das Strafverfahren gegen A. für dessen Verfolgung und Beurtei- lung für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau reichte innert Frist keine Gesuchsreplik ein (act. 4 und 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und gegeben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern ver- übt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mas- sgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mit- täterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).
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2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.4 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die ersten Verfolgungshandlungen gegen A. im Kanton Neuenburg vorgenommen worden sind und daher ge- stützt auf die Art. 31 ff. StPO formell dieser Kanton für die Verfolgung Beur- teilung der von A., B., C. und D. im Kanton Aargau verübten Straftaten zu- ständig wäre (act. 3 S. 2). Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass vorliegend triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gegeben seien und der Kanton Neuenburg lediglich für die Verfolgung und Beurteilung der von A. verübten Straftaten zuständig zu erklären sei. So sei die Strafuntersuchung im Kanton Neuenburg im Verfahren gegen A. noch nicht abgeschlossen; sämtliche Verfahrenshandlungen seien zudem in fran- zösischer Sprache durchgeführt worden. Demgegenüber sei die Untersu- chung im Kanton Aargau praktisch abgeschlossen und in deutscher Sprache durchgeführt worden. Die Beschuldigten im Kanton Aargau würden zudem allesamt von Verteidigern der Region vertreten. Ausserdem handle es sich bei der Tätergruppe, die im Kanton Aargau tätig gewesen sei, nicht um die- selbe, die im Kanton Neuenburg den Einbruchsdiebstahl begangen habe. Schliesslich sei sodann fraglich, ob die Täter im Kanton Aargau überhaupt als Mittäter fungiert hätten. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Täter unabhängig voneinander gehandelt hätten (act. 3 S. 1 f.).
2.5 Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander, Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Arti- keln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen
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(Art. 40 Abs. 3 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 432 ff., 434 f.; FINGER- HUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich 2010, Art. 40 N. 15–17). Der Schwerpunkt der Delinquenz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO liegt dort, wo mehr als zwei Drittel einer grösseren An- zahl von Delikten an einem bestimmten Ort begangen wurden (Siehe z.B. Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.5 vom. 1. Juni 2011, E. 3.2); liegt bloss eine mittlere Anzahl von Delikten vor, wird vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht abgewichen (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1). Bei den in dieser Bestimmung er- wähnten persönlichen Gründen handelt es sich um prozessökonomische Gründe sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen (MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 N 9). Als sonstige triftige Gründe gelten insbesondere die konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch einen der beteiligten Kantone, z. B. durch eine langhaltige Untätigkeit der Behörde eines Kantons nach der Ab- lehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.34 vom
18. Oktober 2011, E. 3.2; BG. 2011.35 vom 26. Oktober 2011, E. 3.2).
2.6 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage und ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners ohne Weiteres davon auszugehen ist, die Beschuldigten A., B., C. und D. hätten den Einbruchsdiebstahl im Kanton Aargau in Mittäterschaft verübt. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme von A. vom 2. Oktober 2018 sagte dieser aus, die Beschuldigten hät- ten die Idee, den Einbruch zu verüben, gleichzeitig gehabt und sie seien zu- sammen eingebrochen. Auch C. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 zu Protokoll, sei seien zu dritt – nämlich er, A. und D.
– eingebrochen, während C. draussen geblieben sei. Vorgängig hätten er und D. den Sensor im Fachmarkt abgeklebt (Verfahrensakten Kanton Aar- gau, Ordner 1, Lasche 3). Diese Aussagen schliessen die Annahme, die Be- schuldigten hätten unabhängig voneinander gehandelt, geradezu aus. Trif- tige Gründe – wie sprachliche oder Gründe der Verfahrenseffizienz –, die eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der Mittäter A., B., C. und D. und damit ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtstand rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass im Kanton Neuenburg das Verfahren auf Französisch durchgeführt wird, dürfte für die Beschuldigten selber kaum von Bedeutung sein, zumal sie bereits im Verfahren vor den aargauischen Be- hörden eines Übersetzers bedurften. Von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg darf sodann erwartet werden, dass sie zumindest über ausreichende passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsbehörden des Kantons Aargau das Unter- suchungsverfahren, wie der Gesuchsgegner selbst ausführt, zum grössten
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Teil abgeschlossen hat. Ein substantieller Effizienzverlust ergibt sich mit der Behandlung der Angelegenheit durch die Neuenburger Behörden damit ge- rade nicht.
3. Damit sind gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 StPO die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich daher als begründet.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministère public du Canton de Neuchâtel, Parquet général
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.