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UH140126

Nichteintreten auf eine Anklage

Zürich OG · 2014-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), trat mit Beschluss vom 16. April 2014 auf eine durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhobene Anklage nicht ein, da es sich für die Beurteilung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts örtlich nicht zustän- dig erachtet (Urk. 3 = Urk. 7/29).

E. 2 Mai 2014 (hierorts eingegangen am Montag, 5. Mai 2014 per Kurier) fristge- mäss Beschwerde und reichte die vollständigen Untersuchungsakten ein. Sie be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Ak- ten zur Zulassung der Anklage an die Vorinstanz (Urk. 2, Urk. 4).

E. 3 Dem Beschwerdegegner A._____, der Verfahrensbeteiligten B._____ und der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2014 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom

22. Mai 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 8). Seitens des Beschwerdegegners wurde auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Verfahrensbeteiligte B._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 4. Juni 2014 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt. Die Staatsanwalt- schaft erklärte in der Folge mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ihren Verzicht auf Rep- lik (Urk. 15). II.

1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 werden dem Beschwerdegegner nebst einer Tätlichkeit und Pornografie mehrfa- che sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen (Urk. 7/27). Hinsichtlich des

- 3 - Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern wird der Beschwerdegegner in der Anklageschrift im einen Fall beschuldigt, am 11. Januar 2009 vor einem 12- jährigen Mädchen wissentlich und willentlich via Internet-Web-Cam-Chat eine se- xuelle Handlung vorgenommen und das Mädchen in diese sexuellen Handlungen miteinbezogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Tathandlung soll der Be- schwerdegegner von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft aus vorgenommen haben (Urk. 7/27 S. 2 f.). Im andern Fall habe er ab dem 20. Juli 2010, ca. 8:45 Uhr, mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen über das In- ternet Kontakt aufgenommen und den Chat mit diesem vermeintlich 13-jährigen Mädchen auf sexuelle Themen gelenkt. Durch seine Handlungen habe er via In- ternet eine sexuelle Handlung vor diesem Mädchen vollzogen und es in diese se- xuellen Handlungen miteinbezogen. Da es sich bei dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen um einen verdeckten Ermittler der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, sei es beim Versuch geblieben. Während der erwähnten Kontaktaufnahme via Chat habe der Beschwerdegegner dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen vorge- schlagen, dass es zwischen ihm und ihr zu sexuellen Handlungen kommen solle. Zu diesem Zwecke habe er ein Treffen für den gleichen Tag, den 20. Juli 2010, beim Kiosk am Bahnhof C._____ vorgeschlagen. In der Folge sei er von seinem Wohnort in D._____ (Basel-Landschaft) mit dem Zug nach C._____ gefahren, wobei er vorgehabt habe, sexuelle Handlungen mit dem (vermeintlich) 13-jährigen Mädchen vorzunehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da es sich beim Mädchen um einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, weshalb es auch hier beim Versuch geblieben sei (Urk. 7/27 S. 3-5).

2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 16. April 2014, mit wel- chem auf die erwähnte Anklage nicht eingetreten wurde, stellt ein zulässiges An- fechtungsobjekt nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss ihr Nichteintre- ten auf die Anklage im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorwurf der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB um die Tat, welche

- 4 - mit der schwersten Strafe bedroht ist, handle. Da dem Beschwerdegegner im ei- nen Fall lediglich vorgeworfen werde, versucht zu haben, ein Kind in sexuelle Handlungen einzubeziehen und in der Folge eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen, ihm im anderen Fall jedoch vorgehalten werde, mit einem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, handle es sich bei Letzterem um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Da der Beschwerdegegner diese nicht im Bezirk Horgen begangen haben soll sondern von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft (… D._____) aus, sei sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO für die Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last ge- legten Taten nicht zuständig (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 führt die Vorinstanz unter anderem aus, weder den Akten noch der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich zu- ständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft über eine Übernahme des Verfahrens verhandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe ledig- lich eine später beanzeigte Tätlichkeit übernommen. Es fehle damit nicht nur an einer Vereinbarung zwischen den beiden Behörden, sondern bereits an entspre- chenden Verhandlungen und der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen ge- genseitigen Information. Eine einseitige "konkludente Anerkennung" der Zustän- digkeit, wie sie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werde (siehe Erw. II.3.2., Urk. 2 Ziff. 2.5), sei weder möglich noch zulässig (Urk. 8 S. 1 f.).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie habe gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern geführt, wobei der Beschwerdegeg- ner von den Ermittlern, die sich in einer Chat-Korrespondenz gegenüber dem Be- schwerdegegner als minderjähriges Mädchen ausgegeben hätten, beim Treffen mit dem vermeintlichen minderjährigen Mädchen in C._____ verhaftet worden sei. Im Verlaufe der weiteren Ermittlungen habe sich, hauptsächlich anhand der Aus- wertung der beim Beschwerdegegner sichergestellten Computerdaten, der Ver- dacht auf Pornographie ergeben. Es habe überdies anklagegenügend erstellt werden können, dass der Beschwerdegegner mit einem anderen minderjährigen

- 5 - Opfer sexuelle Handlungen (vollendet) begangen habe. Die Untersuchung sei hierorts zu Ende geführt worden, da sich nach den bereits länger dauernden Er- mittlungen eine Abtretung an eine andere Amtsstelle (inner- oder ausserkantonal) aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr habe rechtfertigen lassen (Urk. 2 Ziff. 2.1. f.). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die urteilenden kantonalen Gerichte seien an den Gerichtsstand, den die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons an- erkannt oder zusammen mit Behörden eines anderen Kantons festgelegt haben, gebunden, selbst wenn sie zum Ergebnis gelangen sollten, dass sie interkantonal eigentlich nicht zuständig wären (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, Bern 2004, N. 457 m.w.H.). Dies gelte jeden- falls dann, wenn wie vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt im übernehmen- den Kanton gegeben sei (BGE 120 IV 281; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 437). Ei- ne einmal begründete Zuständigkeit sei grundsätzlich unwiderruflich (BGE 85 IV 210). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sie habe den Gerichtsstand in Zü- rich konkludent anerkannt, da sich dieses Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen gebieterisch aufgedrängt habe. Eine nachträgliche Änderung der be- gründeten Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sei nach den Regeln über den Gerichtsstand jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (Urk. 2 Ziff. 2.4. f.).

E. 3.3 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nach- folgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde sowie auf die Begründung der Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid sowie auf ihre ergänzenden Ausführungen in ihrer Stellungnahme eingegangen. 4.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom-

- 6 - men worden sind. Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften un- tereinander einen davon abweichenden Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Solche trif- tigen Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder pro- zessökonomischen Überlegungen ergeben (Moser / Schlapbach, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 N. 5 mit Hinweisen und N. 10; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 38 N. 2). Die Kantone kön- nen auch durch konkludente Anerkennung der Zuständigkeit von den gesetzli- chen Gerichtsständen abweichen. Nimmt ein Kanton über längere Zeit Ermittlun- gen vor, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit be- stand, kann eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vorliegen (Moser / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 10; Kuhn, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 39 N. 5

u. 14; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2012.6 vom

11. Mai 2012 E. 2). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 39 Abs. 2 StPO unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst ra- sche Einigung. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Ein Kanton soll entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 31- 37 StPO) nur zuständig erklärt werden bzw. sich selbst zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Moser / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 2 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 480 FN 213; Beschluss des Bun- desstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.1 und BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013 E. 2.7; BGE 120 IV 280 E. 2.b).

- 7 - 4.2. Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die örtliche Zuständigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Stellt ein erstinstanzliches Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Un- zuständigkeit fest, tritt es auf die Strafsache in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht ein (Fingerhuth / Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 39 N. 4; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 401, N. 1287; Riklin, Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 39 N. 1).

E. 5 Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum besonderen Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO bei mehreren an verschie- denen Orten verübten Straftaten und dazu, welche Straftat als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu gelten hat, erweisen sich als zutreffend. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 3 Ziff. 4 - 11; Erw. II.3.1.). Somit handelt es sich beim Vorhalt, der Beschwerdegegner habe am 11. Januar 2009 von sei- nem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft via Internet-Web-Cam-Chat aus sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen, um diejenige Tat, wel- che mit der schwersten Strafe bedroht ist. Damit wäre nach Art. 34 Abs. 1 StPO grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel- Landschaft gegeben. Dieser Umstand wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht bestritten. Wie bereits ausgeführt, können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen andern als den in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO bestimmten Gerichtsstand vereinbaren. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend und seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen aus, zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich an sich zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft sei - mit Ausnahme hinsichtlich des Vorwurfs einer Tätlichkeit (Urk. 4/ND 3/16/1-5 [Ordner 4]) - über eine Übernahme nicht verhandelt worden, womit es auch an einer ent- sprechenden Vereinbarung nach Art. 38 Abs. 1 StPO als auch der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgesehenen gegenseitigen Information fehle (Urk. 8 S. 2).

- 8 - Darauf kann es vorliegend aufgrund nachfolgender Erwägungen jedoch nicht ankommen. 6.1. Die ersten durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersu- chungshandlungen betreffen den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sie stehen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Beschwerde- gegners am 20. Juli 2010 mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen via Inter- net-Chat und ihrem vermeintlichen Treffen in C._____, anlässlich welchem der Beschwerdegegner verhaftet werden konnte (u.a. Urk. 4/HD 16/1 [Ordner 2], Urk. 4/HD 16/4 [Ordner 2]). Es besteht damit klarerweise ein örtlicher Anknüpfungs- punkt im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Kantons Zürich war zu Beginn der Untersuchung in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatorts) gegeben. Erst aufgrund der weiteren Ermittlungen, insbesondere der rechtshilfe- weise in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vorgenommenen Hausdurchsuchungen und der Auswertung der dabei sichergestellten Computer- daten ergab sich der Verdacht der Pornographie und der sexuellen Handlung mit einem anderen minderjährigen Opfer, die Gegenstand der Anklage bilden (Urk. 2 Ziff. 2.1.; u.a. Urk. 4/HD 16/26 S. 2 f. [Ordner 2], Urk. 4/HD 11-15 [Ordner 2]; Urk. 4/ND 2/1 S. 3 [Ordner 4]; Urk. 7/27). Die Untersuchungsakten, insbesondere die sich darin befindlichen Auswer- tungen der sichergestellten Datenträger und Chatprotokolle, sind sehr umfang- reich (Urk. 4/Ordner 5-10). Ein triftiger Grund, der ein Abweichen vom in Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehenen Gerichtsstand im Falle einer entsprechenden Verein- barung unter den Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO erlaubt, liegt aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen umfangreichen Un- tersuchungshandlungen vor. Zwar fanden rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft statt. Die Auswertung der si- chergestellten Daten wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Aus prozessökonomischen Überlegungen war ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt, zumal nicht bekannt war, ob die Auswertungen wei- tere mögliche Tatorte mit allenfalls abweichenden Gerichtsständen ergeben wür- den. Im Übrigen handelt es sich beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kin-

- 9 - dern verübt im Kanton Zürich und Basel-Landschaft um gleichartige Delikte, deren Schwere sich nur darin unterscheidet, als dass bei dem den Kanton Zürich betref- fenden Delikt dem Beschwerdeführer lediglich Versuch vorgeworfen wird. Auf- grund des Rechtshilfeverfahrens waren die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Basel-Land über die laufenden Ermittlungen wegen strafrechtlich relevanter Vorgänge in ihrem Zuständigkeitsgebiet orientiert. Diese Ermittlung überliessen sie stillschweigend den Zürcher Behörden. Die Fortdauer der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft war und ist nach dem Ausgeführten gerechtfertigt. Eine Vereinbarung zwischen der Staatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach Art. 38 f. StPO, worin die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft formell festgelegt worden wäre, erwiese sich damit ohne Weiteres als zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt. Sie führte die gesamte Untersuchung und erhob schliesslich Anklage bei der Vo- rinstanz. Die war gerechtfertigt und zulässig. 6.2. Nach dem Wortlaut und Aufbau des Gesetzes soll das Verfahren mit Gerichtsstandsfragen nach der Anklage zudem nicht mehr verzögert werden. Ein Wechsel der Zuständigkeit ist in der Regel zu vermeiden. Das ist erst recht gebo- ten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage er- hoben worden ist, sofern Art. 42 Abs. 3 StPO eine Änderung des Gerichtsstandes nach Anklageerhebung nicht ohnehin ausschliesst. Dies hat vorliegend auch zu gelten, wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht explizit mit der als zuständig in Be- tracht fallenden Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verständigt hat. Es wurden keine neuen triftigen Gründe geltend gemacht, die eine nachträgliche Änderung der von der Staatsanwaltschaft anerkannten Zuständigkeit rechtfertigen. Während der Untersuchung blieb die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft stets unbestrit- ten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde weder seitens des Be- schwerdegegners noch der Verfahrensbeteiligten B._____ ein anderer, vom bis- herigen abweichender Gerichtsstand geltend gemacht (Art. 41 Abs. 1 StPO). Es liefe somit auch den Interessen einer effizienten und beschleunigten Durchfüh- rung des Strafverfahrens entgegen, wenn der Einwand der Vorinstanz, die

- 10 - Staatsanwaltschaft habe sich in Missachtung der Regelung von Art. 38 und 39 StPO für zuständig erklärt, nach bereits angehobener Anklage vorliegend berück- sichtigt würde (BGE 133 IV 235 E. 7 und Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. I. [betreffend sachliche Zuständigkeit]; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.3; Kuhn, a.a.O., Art. 39 N. 5; Art. 42 Abs. 3 StPO). Ohnehin dienen die Regelungen von Art. 39 f. StPO betreffend Gerichts- standsverfahren vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (Riklin, a.a.O., Art. 39 N. 2; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438). Ein solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft aber gerade nicht vor.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist daher gutzuheissen.

E. 8 Eine Gutheissung der Beschwerde erweist sich zudem aus folgender Erwägung als sachgerecht: Die Staatsanwaltschaft erachtet sich als zuständig und bestätigt dies durch ihre Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid der Vo- rinstanz. Eine andere Zuständigkeit wurde von keiner Seite geltend gemacht. Da sich die Staatsanwaltschaft selbst als zuständig erachtet und sich einer Verfah- rensabtretung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohnehin den berechtig- ten Einwand der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit entgegenhalten lassen müsste (siehe Erw. II.4.1., II.6.), kann angenommen werden, dass ein Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Sinne von Art. 39 f. StPO zu einer Bestätigung des bisheri- gen Gerichtsstandes führen würde und damit wiederum Anklage bei der Vo- rinstanz erhoben werden müsste. Ein solches Vorgehen stünde jedoch einer effi- zienten und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens entgegen. Im Übrigen wäre der Staatsanwaltschaft im Falle, dass keine Einigung über den Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zustande käme, der Weg nach Art. 40 Abs. 2 StPO aufgrund der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts verwehrt. So tritt das Bundesstrafgericht bei strittigem Gerichts- stand unter den Kantonen nach einmal erfolgter Anklageerhebung nicht mehr auf

- 11 - Gesuche zur Festlegung des Gerichtsstandes nach Art. 40 Abs. 2 StPO ein (Be- schluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Feb- ruar 2014 E. 1).

E. 9 Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. April 2014 ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anklagezulassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlos- sen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners für seine allfälligen im Beschwerdeverfahren getätigten Auf- wendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Verfah- rensbeteiligten, die sich nicht zur Sache äusserte, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 16. April 2014 (Geschäfts-Nr. DG140006) aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. - 12 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. 1/2010/4594, gegen Empfangsschein − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (gegen Gerichtsurkunde) − die Verfahrensbeteiligte B._____ (gegen Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz ad Geschäfts-Nr. DG140006, unter Zusendung der Un- tersuchungsakten (Urk. 4) und Rücksendung der von ihr beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsschein
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140126-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 16. Dezember 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Nichteintreten auf eine Anklage Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 16. April 2014, DG140006-F

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), trat mit Beschluss vom 16. April 2014 auf eine durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhobene Anklage nicht ein, da es sich für die Beurteilung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts örtlich nicht zustän- dig erachtet (Urk. 3 = Urk. 7/29).

2. Der Nichteintretensentscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 24. Ap- ril 2014 zugestellt (Urk. 7/30/1). Gegen den Entscheid erhob sie mit Eingabe vom

2. Mai 2014 (hierorts eingegangen am Montag, 5. Mai 2014 per Kurier) fristge- mäss Beschwerde und reichte die vollständigen Untersuchungsakten ein. Sie be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Ak- ten zur Zulassung der Anklage an die Vorinstanz (Urk. 2, Urk. 4).

3. Dem Beschwerdegegner A._____, der Verfahrensbeteiligten B._____ und der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2014 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom

22. Mai 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 8). Seitens des Beschwerdegegners wurde auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Verfahrensbeteiligte B._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 4. Juni 2014 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt. Die Staatsanwalt- schaft erklärte in der Folge mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ihren Verzicht auf Rep- lik (Urk. 15). II.

1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 werden dem Beschwerdegegner nebst einer Tätlichkeit und Pornografie mehrfa- che sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen (Urk. 7/27). Hinsichtlich des

- 3 - Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern wird der Beschwerdegegner in der Anklageschrift im einen Fall beschuldigt, am 11. Januar 2009 vor einem 12- jährigen Mädchen wissentlich und willentlich via Internet-Web-Cam-Chat eine se- xuelle Handlung vorgenommen und das Mädchen in diese sexuellen Handlungen miteinbezogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Tathandlung soll der Be- schwerdegegner von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft aus vorgenommen haben (Urk. 7/27 S. 2 f.). Im andern Fall habe er ab dem 20. Juli 2010, ca. 8:45 Uhr, mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen über das In- ternet Kontakt aufgenommen und den Chat mit diesem vermeintlich 13-jährigen Mädchen auf sexuelle Themen gelenkt. Durch seine Handlungen habe er via In- ternet eine sexuelle Handlung vor diesem Mädchen vollzogen und es in diese se- xuellen Handlungen miteinbezogen. Da es sich bei dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen um einen verdeckten Ermittler der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, sei es beim Versuch geblieben. Während der erwähnten Kontaktaufnahme via Chat habe der Beschwerdegegner dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen vorge- schlagen, dass es zwischen ihm und ihr zu sexuellen Handlungen kommen solle. Zu diesem Zwecke habe er ein Treffen für den gleichen Tag, den 20. Juli 2010, beim Kiosk am Bahnhof C._____ vorgeschlagen. In der Folge sei er von seinem Wohnort in D._____ (Basel-Landschaft) mit dem Zug nach C._____ gefahren, wobei er vorgehabt habe, sexuelle Handlungen mit dem (vermeintlich) 13-jährigen Mädchen vorzunehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da es sich beim Mädchen um einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, weshalb es auch hier beim Versuch geblieben sei (Urk. 7/27 S. 3-5).

2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 16. April 2014, mit wel- chem auf die erwähnte Anklage nicht eingetreten wurde, stellt ein zulässiges An- fechtungsobjekt nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss ihr Nichteintre- ten auf die Anklage im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorwurf der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB um die Tat, welche

- 4 - mit der schwersten Strafe bedroht ist, handle. Da dem Beschwerdegegner im ei- nen Fall lediglich vorgeworfen werde, versucht zu haben, ein Kind in sexuelle Handlungen einzubeziehen und in der Folge eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen, ihm im anderen Fall jedoch vorgehalten werde, mit einem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, handle es sich bei Letzterem um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Da der Beschwerdegegner diese nicht im Bezirk Horgen begangen haben soll sondern von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft (… D._____) aus, sei sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO für die Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last ge- legten Taten nicht zuständig (Urk. 3). In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 führt die Vorinstanz unter anderem aus, weder den Akten noch der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich zu- ständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft über eine Übernahme des Verfahrens verhandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe ledig- lich eine später beanzeigte Tätlichkeit übernommen. Es fehle damit nicht nur an einer Vereinbarung zwischen den beiden Behörden, sondern bereits an entspre- chenden Verhandlungen und der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen ge- genseitigen Information. Eine einseitige "konkludente Anerkennung" der Zustän- digkeit, wie sie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werde (siehe Erw. II.3.2., Urk. 2 Ziff. 2.5), sei weder möglich noch zulässig (Urk. 8 S. 1 f.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie habe gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern geführt, wobei der Beschwerdegeg- ner von den Ermittlern, die sich in einer Chat-Korrespondenz gegenüber dem Be- schwerdegegner als minderjähriges Mädchen ausgegeben hätten, beim Treffen mit dem vermeintlichen minderjährigen Mädchen in C._____ verhaftet worden sei. Im Verlaufe der weiteren Ermittlungen habe sich, hauptsächlich anhand der Aus- wertung der beim Beschwerdegegner sichergestellten Computerdaten, der Ver- dacht auf Pornographie ergeben. Es habe überdies anklagegenügend erstellt werden können, dass der Beschwerdegegner mit einem anderen minderjährigen

- 5 - Opfer sexuelle Handlungen (vollendet) begangen habe. Die Untersuchung sei hierorts zu Ende geführt worden, da sich nach den bereits länger dauernden Er- mittlungen eine Abtretung an eine andere Amtsstelle (inner- oder ausserkantonal) aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr habe rechtfertigen lassen (Urk. 2 Ziff. 2.1. f.). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die urteilenden kantonalen Gerichte seien an den Gerichtsstand, den die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons an- erkannt oder zusammen mit Behörden eines anderen Kantons festgelegt haben, gebunden, selbst wenn sie zum Ergebnis gelangen sollten, dass sie interkantonal eigentlich nicht zuständig wären (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, Bern 2004, N. 457 m.w.H.). Dies gelte jeden- falls dann, wenn wie vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt im übernehmen- den Kanton gegeben sei (BGE 120 IV 281; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 437). Ei- ne einmal begründete Zuständigkeit sei grundsätzlich unwiderruflich (BGE 85 IV 210). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sie habe den Gerichtsstand in Zü- rich konkludent anerkannt, da sich dieses Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen gebieterisch aufgedrängt habe. Eine nachträgliche Änderung der be- gründeten Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sei nach den Regeln über den Gerichtsstand jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (Urk. 2 Ziff. 2.4. f.). 3.3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nach- folgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde sowie auf die Begründung der Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid sowie auf ihre ergänzenden Ausführungen in ihrer Stellungnahme eingegangen. 4.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom-

- 6 - men worden sind. Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften un- tereinander einen davon abweichenden Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Solche trif- tigen Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder pro- zessökonomischen Überlegungen ergeben (Moser / Schlapbach, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 N. 5 mit Hinweisen und N. 10; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 38 N. 2). Die Kantone kön- nen auch durch konkludente Anerkennung der Zuständigkeit von den gesetzli- chen Gerichtsständen abweichen. Nimmt ein Kanton über längere Zeit Ermittlun- gen vor, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit be- stand, kann eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vorliegen (Moser / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 10; Kuhn, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 39 N. 5

u. 14; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2012.6 vom

11. Mai 2012 E. 2). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 39 Abs. 2 StPO unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst ra- sche Einigung. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Ein Kanton soll entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 31- 37 StPO) nur zuständig erklärt werden bzw. sich selbst zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Moser / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 2 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 480 FN 213; Beschluss des Bun- desstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.1 und BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013 E. 2.7; BGE 120 IV 280 E. 2.b).

- 7 - 4.2. Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die örtliche Zuständigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Stellt ein erstinstanzliches Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Un- zuständigkeit fest, tritt es auf die Strafsache in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht ein (Fingerhuth / Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 39 N. 4; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 401, N. 1287; Riklin, Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 39 N. 1).

5. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum besonderen Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO bei mehreren an verschie- denen Orten verübten Straftaten und dazu, welche Straftat als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu gelten hat, erweisen sich als zutreffend. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 3 Ziff. 4 - 11; Erw. II.3.1.). Somit handelt es sich beim Vorhalt, der Beschwerdegegner habe am 11. Januar 2009 von sei- nem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft via Internet-Web-Cam-Chat aus sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen, um diejenige Tat, wel- che mit der schwersten Strafe bedroht ist. Damit wäre nach Art. 34 Abs. 1 StPO grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel- Landschaft gegeben. Dieser Umstand wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht bestritten. Wie bereits ausgeführt, können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen andern als den in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO bestimmten Gerichtsstand vereinbaren. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend und seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen aus, zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich an sich zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft sei - mit Ausnahme hinsichtlich des Vorwurfs einer Tätlichkeit (Urk. 4/ND 3/16/1-5 [Ordner 4]) - über eine Übernahme nicht verhandelt worden, womit es auch an einer ent- sprechenden Vereinbarung nach Art. 38 Abs. 1 StPO als auch der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgesehenen gegenseitigen Information fehle (Urk. 8 S. 2).

- 8 - Darauf kann es vorliegend aufgrund nachfolgender Erwägungen jedoch nicht ankommen. 6.1. Die ersten durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersu- chungshandlungen betreffen den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sie stehen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Beschwerde- gegners am 20. Juli 2010 mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen via Inter- net-Chat und ihrem vermeintlichen Treffen in C._____, anlässlich welchem der Beschwerdegegner verhaftet werden konnte (u.a. Urk. 4/HD 16/1 [Ordner 2], Urk. 4/HD 16/4 [Ordner 2]). Es besteht damit klarerweise ein örtlicher Anknüpfungs- punkt im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Kantons Zürich war zu Beginn der Untersuchung in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatorts) gegeben. Erst aufgrund der weiteren Ermittlungen, insbesondere der rechtshilfe- weise in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vorgenommenen Hausdurchsuchungen und der Auswertung der dabei sichergestellten Computer- daten ergab sich der Verdacht der Pornographie und der sexuellen Handlung mit einem anderen minderjährigen Opfer, die Gegenstand der Anklage bilden (Urk. 2 Ziff. 2.1.; u.a. Urk. 4/HD 16/26 S. 2 f. [Ordner 2], Urk. 4/HD 11-15 [Ordner 2]; Urk. 4/ND 2/1 S. 3 [Ordner 4]; Urk. 7/27). Die Untersuchungsakten, insbesondere die sich darin befindlichen Auswer- tungen der sichergestellten Datenträger und Chatprotokolle, sind sehr umfang- reich (Urk. 4/Ordner 5-10). Ein triftiger Grund, der ein Abweichen vom in Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehenen Gerichtsstand im Falle einer entsprechenden Verein- barung unter den Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO erlaubt, liegt aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen umfangreichen Un- tersuchungshandlungen vor. Zwar fanden rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft statt. Die Auswertung der si- chergestellten Daten wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Aus prozessökonomischen Überlegungen war ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt, zumal nicht bekannt war, ob die Auswertungen wei- tere mögliche Tatorte mit allenfalls abweichenden Gerichtsständen ergeben wür- den. Im Übrigen handelt es sich beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kin-

- 9 - dern verübt im Kanton Zürich und Basel-Landschaft um gleichartige Delikte, deren Schwere sich nur darin unterscheidet, als dass bei dem den Kanton Zürich betref- fenden Delikt dem Beschwerdeführer lediglich Versuch vorgeworfen wird. Auf- grund des Rechtshilfeverfahrens waren die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Basel-Land über die laufenden Ermittlungen wegen strafrechtlich relevanter Vorgänge in ihrem Zuständigkeitsgebiet orientiert. Diese Ermittlung überliessen sie stillschweigend den Zürcher Behörden. Die Fortdauer der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft war und ist nach dem Ausgeführten gerechtfertigt. Eine Vereinbarung zwischen der Staatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach Art. 38 f. StPO, worin die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft formell festgelegt worden wäre, erwiese sich damit ohne Weiteres als zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt. Sie führte die gesamte Untersuchung und erhob schliesslich Anklage bei der Vo- rinstanz. Die war gerechtfertigt und zulässig. 6.2. Nach dem Wortlaut und Aufbau des Gesetzes soll das Verfahren mit Gerichtsstandsfragen nach der Anklage zudem nicht mehr verzögert werden. Ein Wechsel der Zuständigkeit ist in der Regel zu vermeiden. Das ist erst recht gebo- ten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage er- hoben worden ist, sofern Art. 42 Abs. 3 StPO eine Änderung des Gerichtsstandes nach Anklageerhebung nicht ohnehin ausschliesst. Dies hat vorliegend auch zu gelten, wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht explizit mit der als zuständig in Be- tracht fallenden Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verständigt hat. Es wurden keine neuen triftigen Gründe geltend gemacht, die eine nachträgliche Änderung der von der Staatsanwaltschaft anerkannten Zuständigkeit rechtfertigen. Während der Untersuchung blieb die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft stets unbestrit- ten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde weder seitens des Be- schwerdegegners noch der Verfahrensbeteiligten B._____ ein anderer, vom bis- herigen abweichender Gerichtsstand geltend gemacht (Art. 41 Abs. 1 StPO). Es liefe somit auch den Interessen einer effizienten und beschleunigten Durchfüh- rung des Strafverfahrens entgegen, wenn der Einwand der Vorinstanz, die

- 10 - Staatsanwaltschaft habe sich in Missachtung der Regelung von Art. 38 und 39 StPO für zuständig erklärt, nach bereits angehobener Anklage vorliegend berück- sichtigt würde (BGE 133 IV 235 E. 7 und Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. I. [betreffend sachliche Zuständigkeit]; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.3; Kuhn, a.a.O., Art. 39 N. 5; Art. 42 Abs. 3 StPO). Ohnehin dienen die Regelungen von Art. 39 f. StPO betreffend Gerichts- standsverfahren vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (Riklin, a.a.O., Art. 39 N. 2; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438). Ein solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft aber gerade nicht vor.

7. Die Beschwerde erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist daher gutzuheissen.

8. Eine Gutheissung der Beschwerde erweist sich zudem aus folgender Erwägung als sachgerecht: Die Staatsanwaltschaft erachtet sich als zuständig und bestätigt dies durch ihre Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid der Vo- rinstanz. Eine andere Zuständigkeit wurde von keiner Seite geltend gemacht. Da sich die Staatsanwaltschaft selbst als zuständig erachtet und sich einer Verfah- rensabtretung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohnehin den berechtig- ten Einwand der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit entgegenhalten lassen müsste (siehe Erw. II.4.1., II.6.), kann angenommen werden, dass ein Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Sinne von Art. 39 f. StPO zu einer Bestätigung des bisheri- gen Gerichtsstandes führen würde und damit wiederum Anklage bei der Vo- rinstanz erhoben werden müsste. Ein solches Vorgehen stünde jedoch einer effi- zienten und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens entgegen. Im Übrigen wäre der Staatsanwaltschaft im Falle, dass keine Einigung über den Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zustande käme, der Weg nach Art. 40 Abs. 2 StPO aufgrund der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts verwehrt. So tritt das Bundesstrafgericht bei strittigem Gerichts- stand unter den Kantonen nach einmal erfolgter Anklageerhebung nicht mehr auf

- 11 - Gesuche zur Festlegung des Gerichtsstandes nach Art. 40 Abs. 2 StPO ein (Be- schluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Feb- ruar 2014 E. 1).

9. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. April 2014 ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anklagezulassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlos- sen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners für seine allfälligen im Beschwerdeverfahren getätigten Auf- wendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Verfah- rensbeteiligten, die sich nicht zur Sache äusserte, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 16. April 2014 (Geschäfts-Nr. DG140006) aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Ge- richtskasse genommen.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

- 12 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. 1/2010/4594, gegen Empfangsschein − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (gegen Gerichtsurkunde) − die Verfahrensbeteiligte B._____ (gegen Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz ad Geschäfts-Nr. DG140006, unter Zusendung der Un- tersuchungsakten (Urk. 4) und Rücksendung der von ihr beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsschein

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger