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BG.2013.6

Bundesstrafgericht · 2013-05-07 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 13. November 2012 erhob A. mündlich Strafanzeige bzw. stellte Straf- antrag bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gegen B. wegen Freiheitsberau- bung, Drohung und Tätlichkeit.

B. Am 14. November 2012 überwies die Kriminalpolizei Basel-Stadt die obge- nannte Anzeige an die Polizei des Kantons Solothurn, worauf diese sie an die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend "StA SO") weiterleitete. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 teilte die StA SO der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit, dass sie die Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht anerkenne. Mit Schreiben vom 18. Dezem- ber 2012 ersuchte die StA BS die StA SO um Übernahme des Verfahrens gegen B., welche mit Schreiben vom 25. Januar 2013 abgelehnt wurde. Die erneute Gerichtsstandsanfrage der StA BS vom 13. Februar 2013 wurde mit Schreiben der StA SO vom 28. Februar 2013 abgelehnt.

C. Die Gerichtsstandsanfrage vom 6. März 2013 der StA BS lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend "StA JU") mit Schreiben vom 15. März 2013 ab.

D. Mit Gesuch vom 20. März 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn im vorliegenden Fall für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären seien (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 3. April 2013 stellt StA SO den Antrag, das Ge- such vom 20. März 2013 sei abzuweisen (act. 3). Die StA JU hat von der Möglichkeit der Einreichung einer Gesuchsantwort keinen Gebrauch ge- macht. Die Gesuchsantwort der StA SO wurde mit Schreiben vom 19. Ap- ril 2013 den Staatsanwaltschaften BS und JU zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die StA BS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge- richtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Be- züglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Solothurn dem Oberstaatsanwalt (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und im Kanton Jura dem ministère public (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 des loi d'introduction du Code de procédure pénale suisse vom 16. Juni 2012 [LiCPP; RSJ SR. 321.1]) zu.

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E. 2.1 Am 13. November 2012 sagte A. bei der Kantonspolizei Basel-Stadt fol- gendes aus:

"Zwischen 2009 und Sommer 2011 waren B. und ich ein Paar. An- fangs Iebten wir in einer harmonischen Beziehung. Dies änderte sich schlagartig. B. entwickelte sich zu einer machohaften und gewalttäti- gen Person und schlug mich immer wieder. Da ich noch sehr jung und dumm war, habe ich niemandem etwas davon erzählt, ihm immer wieder verziehen und nie gegen ihn Anzeige erstattet. Im Frühling 2011 rief mich B. auf meinem Mobiltelefon an und befahl mir ihn zu treffen. Ich teilte ihm mit, dass ich beim Einkaufen sei und keine Zeit für ihn hätte. Kurz darauf stand er vor mir im Verkaufsladen, be- schimpfte mich und zog mich gewaltsam nach draussen. Anschlies- send stiess er mich in ein wartendes Auto, das von einem seiner Kol- legen gelenkt wurde. Wir fuhren von Z. nach Y., wo er mich aus dem Fahrzeug zerrte und vor zahlreichen Passanten auf mich einschlug. Niemand kam mir zu Hilfe. Im Anschluss an diesen Zwischenfall trennte ich mich von ihm und offenbarte mich meinem Vater. Seit etwa einem Jahr bin ich in einer neuen Beziehung. B. hat damals die Schweiz verlassen und sich während eines Jahres im Kosovo auf- gehalten. Das war vielleicht sein Glück. Ich weiss nicht was mein Va- ter sonst mit ihm gemacht hätte. Während seines Auslandsaufenthalts erhielt ich einmal einen Telefonanruf von dem Vater von B., der mir mitteilte, dass “ich nie einen anderen Mann als seinen Sohn haben werde”. Ferner erhielt ich von B. selbst ein MMS, (liegt dem Rapport bei) in weichem er mir in albanischer Sprache droht, “dass er nicht ru- hen werde, bis ich im Rollstuhl sässe”. Da mein Vater den Onkel von B., C., kennt, hat er diesen aufgesucht um mit ihm über die Gescheh- nisse zu diskutieren. Dieser hatte ihn damals beruhigt und die ganze Sache bagatellisiert. Am 14.07.2012, kehrte B. aus dem Kosovo zu- rück und hält sich meines Wissens - wie auch die Jahre zuvor - illegal in der Schweiz auf. Seit seiner Rückkehr versucht er mich zu errei- chen. Einmal erhielt ich ein SMS in weichem er mir mitteilte, dass “die ganze Sache noch lange nicht beendet wäre”. Wo B. zur Zeit wohnt weiss ich nicht. Ich stiess aber im facebook auf ein Foto, weiches B. und einen seiner Kollegen in unmittelbarer Nähe meines momentanen Arbeitsorts (Migros, X.) zeigt.

Dienstag, 06.11.2012 kam mein Cousin D. zu uns nach Hause. Dieser leidet an einer geistigen Behinderung, hat aber regelmässig Kontakt

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zu B. Er wollte meinem Vater erklären, wie es zu den ganzen Tätlich- keiten kam. B. hätte er sagen hören, dass er mich nie in Ruhe lassen werde.

Durch die erneute Anwesenheit vom B. fühle ich mich in Angst und Schrecken versetzt. Ich befürchte auch, dass er meinem neuen Freund etwas antun könnte. Ebenso sorge ich mich um meinen Vater. Dieser ist sehr impulsiv und ich glaube es ist nur eine Frage der Zeit bis er sich B. vorknöpft und dadurch selbst mit dem Gesetz in Konflikt gerät."

E. 2.2 Weitere Ermittlungen wurden in der Sache nicht vorgenommen. A. wirft B. Tätlichkeit, Drohung und Freiheitsberaubung bzw. Entführung vor. Bei Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). A. hat am 13. November 2012 Strafantrag gestellt. Gestützt auf ihre Aussage bei der Polizei, ist davon auszugehen, dass die Antragsfrist höchstens für das SMS von B., in welcher er ihr angeblich schreibt, die ganze Sache sei noch nicht beendet, gewahrt wurde. Freiheitsberaubung und Entführung sind Of- fizialdelikte und werden entsprechend von Amtes wegen verfolgt. Gestützt auf die momentane Aktenlage, wird somit im Strafverfahren gegen B. zu prüfen sein, ob dieser sich der Freiheitsberaubung bzw. Entführung und Drohung schuldig gemacht hat. Wobei Freiheitsberaubung und Entführung das schwerere Delikt im Sinne von 34 Abs. 1 StPO darstellt, weshalb die angebliche Drohung bei der Festlegung des Gerichtsstandes irrelevant ist.

E. 2.3 Die StA SO hält in der Gerichtsstandskorrespondenz bzw. Gesuchsantwort fest, dass nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen bekannt seien. Insbesondere sei bei der angeblichen Entfüh- rung im Frühling 2011 die Identität des mutmasslichen Mittäters bzw. Gehil- fen sowie die gefahrene Strecke nicht ermittelt worden.

E. 2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die fraglichen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzli- chen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffen-

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den Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Ge- richtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, je- ne Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das gan- ze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 553 ff.). Der Ge- richtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Ver- fahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.).

E. 2.5 Aus der Anzeige von A. geht – wie von der StA SO richtig festgehalten – die bei der angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung gefahrene Strecke sowie die Identität des angeblichen Mittäters bzw. Gehilfen nicht hervor. Da die Identität des Mittäters bzw. Gehilfen von B. sowie die gefah- rene Strecke gerichtsstandsrelevant sein könnten, und diese durch den Gesuchsteller nicht erforscht wurden, ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten. Bezüglich Form und Substantiierung des vorliegenden Gesu- ches sei festgehalten, dass die StA BS in ihrem Gesuch die B. zur Last ge- legten Straftaten nur im Betreff erwähnt hat. Sie versäumt es darzulegen, wie der dem Gesuch zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist und weshalb sie den Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurtei- lung des B. zur Last gelegten Sachverhalts als zuständig erachtet.

E. 3 Abschliessend sei festgehalten, dass sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung Dauerdelikte sind. Dauerdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhal- tens noch tatbestandliches Unrecht bildet (BGE 119 IV 216 E. 2f S. 221; vgl. auch BGE 131 IV 83 E 2.1.1 S. 87). Die Vollendung tritt mit der (erst- maligen) Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, - bei der Freiheits- beraubung mit der Aufhebung der Freiheit des Betroffenen, bei der Entfüh- rung, wenn das Opfer vom früheren Aufenthaltsort entfernt wurde und sich in der Macht des Täters befindet. Die Beendigung tritt mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ein; bei beiden Tatbestandsvarianten ist dies die Befreiung des Betroffenen (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 183 N. 14; STRATENWERTH,

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Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 12, N. 10). Vorliegend wird B. vorgeworfen, dass er Freiheitsberaubung und Entführung in mindestens zwei verschiedenen Kantonen verübt habe. Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Vorliegend wurden weder im Kanton Jura noch im Kanton Solo- thurn Verfolgungshandlungen vorgenommen. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen vor, dass auf jene Ausführungshandlungen abzustellen ist, mit denen in aller Regel die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt werde, bzw. auf die letzte Ausführungshandlung, die nach dem Dafürhalten des Täters zum Eintritt des Erfolges führen sollte (BGE 121 IV 38). In Bezug auf Dau- erdelikte ist diese Rechtsprechung insofern zu präzisieren, als auf die letzte Ausführungshandlung abzustellen ist, die nach dem Dafürhalten des Täters zur Vollendung des Straftatbestandes führen sollte. Folglich wäre gestützt auf die momentane Aktenlage wohl der Kanton Solothurn für die Verfol- gung und Beurteilung des B. zu Last gelegten Sachverhalts zuständig.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON BASEL-STADT,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SOLOTHURN,

2. CANTON DU JURA,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2013.6

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Sachverhalt:

A. Am 13. November 2012 erhob A. mündlich Strafanzeige bzw. stellte Straf- antrag bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gegen B. wegen Freiheitsberau- bung, Drohung und Tätlichkeit.

B. Am 14. November 2012 überwies die Kriminalpolizei Basel-Stadt die obge- nannte Anzeige an die Polizei des Kantons Solothurn, worauf diese sie an die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend "StA SO") weiterleitete. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 teilte die StA SO der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") mit, dass sie die Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht anerkenne. Mit Schreiben vom 18. Dezem- ber 2012 ersuchte die StA BS die StA SO um Übernahme des Verfahrens gegen B., welche mit Schreiben vom 25. Januar 2013 abgelehnt wurde. Die erneute Gerichtsstandsanfrage der StA BS vom 13. Februar 2013 wurde mit Schreiben der StA SO vom 28. Februar 2013 abgelehnt.

C. Die Gerichtsstandsanfrage vom 6. März 2013 der StA BS lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend "StA JU") mit Schreiben vom 15. März 2013 ab.

D. Mit Gesuch vom 20. März 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn im vorliegenden Fall für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären seien (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 3. April 2013 stellt StA SO den Antrag, das Ge- such vom 20. März 2013 sei abzuweisen (act. 3). Die StA JU hat von der Möglichkeit der Einreichung einer Gesuchsantwort keinen Gebrauch ge- macht. Die Gesuchsantwort der StA SO wurde mit Schreiben vom 19. Ap- ril 2013 den Staatsanwaltschaften BS und JU zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die StA BS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge- richtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Be- züglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Solothurn dem Oberstaatsanwalt (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und im Kanton Jura dem ministère public (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 des loi d'introduction du Code de procédure pénale suisse vom 16. Juni 2012 [LiCPP; RSJ SR. 321.1]) zu.

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2.

2.1 Am 13. November 2012 sagte A. bei der Kantonspolizei Basel-Stadt fol- gendes aus:

"Zwischen 2009 und Sommer 2011 waren B. und ich ein Paar. An- fangs Iebten wir in einer harmonischen Beziehung. Dies änderte sich schlagartig. B. entwickelte sich zu einer machohaften und gewalttäti- gen Person und schlug mich immer wieder. Da ich noch sehr jung und dumm war, habe ich niemandem etwas davon erzählt, ihm immer wieder verziehen und nie gegen ihn Anzeige erstattet. Im Frühling 2011 rief mich B. auf meinem Mobiltelefon an und befahl mir ihn zu treffen. Ich teilte ihm mit, dass ich beim Einkaufen sei und keine Zeit für ihn hätte. Kurz darauf stand er vor mir im Verkaufsladen, be- schimpfte mich und zog mich gewaltsam nach draussen. Anschlies- send stiess er mich in ein wartendes Auto, das von einem seiner Kol- legen gelenkt wurde. Wir fuhren von Z. nach Y., wo er mich aus dem Fahrzeug zerrte und vor zahlreichen Passanten auf mich einschlug. Niemand kam mir zu Hilfe. Im Anschluss an diesen Zwischenfall trennte ich mich von ihm und offenbarte mich meinem Vater. Seit etwa einem Jahr bin ich in einer neuen Beziehung. B. hat damals die Schweiz verlassen und sich während eines Jahres im Kosovo auf- gehalten. Das war vielleicht sein Glück. Ich weiss nicht was mein Va- ter sonst mit ihm gemacht hätte. Während seines Auslandsaufenthalts erhielt ich einmal einen Telefonanruf von dem Vater von B., der mir mitteilte, dass “ich nie einen anderen Mann als seinen Sohn haben werde”. Ferner erhielt ich von B. selbst ein MMS, (liegt dem Rapport bei) in weichem er mir in albanischer Sprache droht, “dass er nicht ru- hen werde, bis ich im Rollstuhl sässe”. Da mein Vater den Onkel von B., C., kennt, hat er diesen aufgesucht um mit ihm über die Gescheh- nisse zu diskutieren. Dieser hatte ihn damals beruhigt und die ganze Sache bagatellisiert. Am 14.07.2012, kehrte B. aus dem Kosovo zu- rück und hält sich meines Wissens - wie auch die Jahre zuvor - illegal in der Schweiz auf. Seit seiner Rückkehr versucht er mich zu errei- chen. Einmal erhielt ich ein SMS in weichem er mir mitteilte, dass “die ganze Sache noch lange nicht beendet wäre”. Wo B. zur Zeit wohnt weiss ich nicht. Ich stiess aber im facebook auf ein Foto, weiches B. und einen seiner Kollegen in unmittelbarer Nähe meines momentanen Arbeitsorts (Migros, X.) zeigt.

Dienstag, 06.11.2012 kam mein Cousin D. zu uns nach Hause. Dieser leidet an einer geistigen Behinderung, hat aber regelmässig Kontakt

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zu B. Er wollte meinem Vater erklären, wie es zu den ganzen Tätlich- keiten kam. B. hätte er sagen hören, dass er mich nie in Ruhe lassen werde.

Durch die erneute Anwesenheit vom B. fühle ich mich in Angst und Schrecken versetzt. Ich befürchte auch, dass er meinem neuen Freund etwas antun könnte. Ebenso sorge ich mich um meinen Vater. Dieser ist sehr impulsiv und ich glaube es ist nur eine Frage der Zeit bis er sich B. vorknöpft und dadurch selbst mit dem Gesetz in Konflikt gerät."

2.2 Weitere Ermittlungen wurden in der Sache nicht vorgenommen. A. wirft B. Tätlichkeit, Drohung und Freiheitsberaubung bzw. Entführung vor. Bei Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). A. hat am 13. November 2012 Strafantrag gestellt. Gestützt auf ihre Aussage bei der Polizei, ist davon auszugehen, dass die Antragsfrist höchstens für das SMS von B., in welcher er ihr angeblich schreibt, die ganze Sache sei noch nicht beendet, gewahrt wurde. Freiheitsberaubung und Entführung sind Of- fizialdelikte und werden entsprechend von Amtes wegen verfolgt. Gestützt auf die momentane Aktenlage, wird somit im Strafverfahren gegen B. zu prüfen sein, ob dieser sich der Freiheitsberaubung bzw. Entführung und Drohung schuldig gemacht hat. Wobei Freiheitsberaubung und Entführung das schwerere Delikt im Sinne von 34 Abs. 1 StPO darstellt, weshalb die angebliche Drohung bei der Festlegung des Gerichtsstandes irrelevant ist.

2.3 Die StA SO hält in der Gerichtsstandskorrespondenz bzw. Gesuchsantwort fest, dass nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen bekannt seien. Insbesondere sei bei der angeblichen Entfüh- rung im Frühling 2011 die Identität des mutmasslichen Mittäters bzw. Gehil- fen sowie die gefahrene Strecke nicht ermittelt worden.

2.4 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die fraglichen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzli- chen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffen-

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den Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Ge- richtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, je- ne Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das gan- ze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 553 ff.). Der Ge- richtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Ver- fahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.).

2.5 Aus der Anzeige von A. geht – wie von der StA SO richtig festgehalten – die bei der angeblichen Freiheitsberaubung und Entführung gefahrene Strecke sowie die Identität des angeblichen Mittäters bzw. Gehilfen nicht hervor. Da die Identität des Mittäters bzw. Gehilfen von B. sowie die gefah- rene Strecke gerichtsstandsrelevant sein könnten, und diese durch den Gesuchsteller nicht erforscht wurden, ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten. Bezüglich Form und Substantiierung des vorliegenden Gesu- ches sei festgehalten, dass die StA BS in ihrem Gesuch die B. zur Last ge- legten Straftaten nur im Betreff erwähnt hat. Sie versäumt es darzulegen, wie der dem Gesuch zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist und weshalb sie den Kanton Solothurn für die Verfolgung und Beurtei- lung des B. zur Last gelegten Sachverhalts als zuständig erachtet.

3. Abschliessend sei festgehalten, dass sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung Dauerdelikte sind. Dauerdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhal- tens noch tatbestandliches Unrecht bildet (BGE 119 IV 216 E. 2f S. 221; vgl. auch BGE 131 IV 83 E 2.1.1 S. 87). Die Vollendung tritt mit der (erst- maligen) Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, - bei der Freiheits- beraubung mit der Aufhebung der Freiheit des Betroffenen, bei der Entfüh- rung, wenn das Opfer vom früheren Aufenthaltsort entfernt wurde und sich in der Macht des Täters befindet. Die Beendigung tritt mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ein; bei beiden Tatbestandsvarianten ist dies die Befreiung des Betroffenen (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 183 N. 14; STRATENWERTH,

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Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 12, N. 10). Vorliegend wird B. vorgeworfen, dass er Freiheitsberaubung und Entführung in mindestens zwei verschiedenen Kantonen verübt habe. Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Vorliegend wurden weder im Kanton Jura noch im Kanton Solo- thurn Verfolgungshandlungen vorgenommen. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen vor, dass auf jene Ausführungshandlungen abzustellen ist, mit denen in aller Regel die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt werde, bzw. auf die letzte Ausführungshandlung, die nach dem Dafürhalten des Täters zum Eintritt des Erfolges führen sollte (BGE 121 IV 38). In Bezug auf Dau- erdelikte ist diese Rechtsprechung insofern zu präzisieren, als auf die letzte Ausführungshandlung abzustellen ist, die nach dem Dafürhalten des Täters zur Vollendung des Straftatbestandes führen sollte. Folglich wäre gestützt auf die momentane Aktenlage wohl der Kanton Solothurn für die Verfol- gung und Beurteilung des B. zu Last gelegten Sachverhalts zuständig.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Ministère public du Canton du Jura

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.