Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Die Polizei Kanton Solothurn bezichtigt A. in 12 verschiedenen Fällen des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie in einigen Fällen des Haus- friedensbruchs, alle begangen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn zwi- schen dem 25. Februar 2006 und dem 24. April 2006. Weiter lastet die Po- lizei Kanton Solothurn A. einen Diebstahl evt. eine unrechtmässige Aneig- nung an, begangen am 7. März 2006 auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt. Überdies verzeigte die Stadtpolizei Olten A. wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln; ebenso reichten die Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB bei der Polizei Kanton Solothurn drei Strafan- zeigen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit dem Transportgesetz ein.
Der Kanton Basel-Stadt seinerseits ermittelt gegen A. in drei Fällen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie teils wegen Sachbeschädigung, alle begangen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Der erste diesbe- zügliche Vorfall datiert vom 10. Dezember 2005 und wurde gleichentags der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet (Originalakten Kanton Basel- Stadt, Rapport der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2005). Zudem wirft der Kanton Basel-Stadt A. in zwei Fällen Entwendung zum Gebrauch vor, begangen am 25. April 1996 in Solothurn/SO und am 26./27. Juni 2006 in Genf/GE. Der Kanton Basel-Stadt beschuldigt A. weiter der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Am 10. April 2006 anerkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überdies den Gerichtsstand für A. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (act. 1.14), begangen am 18. August 2005 in Wangen bei Olten/SO (vgl. zum Ganzen act. 1 und 3).
B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen A. (act. 1.17). Die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt lehnte dies mit Schreiben vom 20. Juli 2006 ab (act. 1.18).
C. Mit Gesuch vom 5. September 2006 gelangt die Oberstaatsanwalt- Stellvertreterin des Kantons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
21. September 2006, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Solothurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solo- thurn am 25. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör- den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2 Die Parteien sind sich einig, dass der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Basel-Stadt liegt. Da Diebstahl als schwerstes Delikt gilt und mutmasslich sowohl auf dem Gebiet des Gesuchstellers als auch des Ge- suchgegners begangen wurde, der Gesuchsgegner die Untersuchung aber unbestrittenermassen zuerst angehoben hat (vgl. dazu lit. A. hiervor), ist dieser Auffassung ohne Weiterung zuzustimmen.
Der Gesuchsgegner macht indessen geltend, im vorliegenden Fall würde sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen, da auf dem Gebiet des Gesuchstellers ein offensichtliches Schwergewicht der de-
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liktischen Tätigkeit des Beschuldigten auszumachen sei. Dies ist nachfol- gend zu prüfen.
E. 2.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebiete- risch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungs- punkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BG.2005.18+BG.2006.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3.2; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfal- len, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf- drängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichba- ren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kan- ton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vorliegen (vgl. TPF BG.2006.26 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.2 Vorliegend wird A. in 16 verschiedenen Fällen Diebstahl vorgeworfen. Da- mit handelt es sich nicht um eine wie von der Rechtsprechung gefordert grössere, sondern höchstens um eine mittlere Anzahl von vergleichbaren Fällen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2; BGE 129 IV 202, 204 f. E. 3); ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zufolge Vorliegens eines offensichtlichen Schwergewichts deliktischer Tätigkeit in einem Kan- ton scheitert damit an diesem Kriterium. Andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind weder angerufen noch ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien
KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt des Kan- tons Solothurn,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.30
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Sachverhalt:
A. Die Polizei Kanton Solothurn bezichtigt A. in 12 verschiedenen Fällen des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie in einigen Fällen des Haus- friedensbruchs, alle begangen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn zwi- schen dem 25. Februar 2006 und dem 24. April 2006. Weiter lastet die Po- lizei Kanton Solothurn A. einen Diebstahl evt. eine unrechtmässige Aneig- nung an, begangen am 7. März 2006 auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt. Überdies verzeigte die Stadtpolizei Olten A. wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln; ebenso reichten die Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB bei der Polizei Kanton Solothurn drei Strafan- zeigen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit dem Transportgesetz ein.
Der Kanton Basel-Stadt seinerseits ermittelt gegen A. in drei Fällen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie teils wegen Sachbeschädigung, alle begangen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Der erste diesbe- zügliche Vorfall datiert vom 10. Dezember 2005 und wurde gleichentags der Kantonspolizei Basel-Stadt gemeldet (Originalakten Kanton Basel- Stadt, Rapport der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2005). Zudem wirft der Kanton Basel-Stadt A. in zwei Fällen Entwendung zum Gebrauch vor, begangen am 25. April 1996 in Solothurn/SO und am 26./27. Juni 2006 in Genf/GE. Der Kanton Basel-Stadt beschuldigt A. weiter der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Am 10. April 2006 anerkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überdies den Gerichtsstand für A. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (act. 1.14), begangen am 18. August 2005 in Wangen bei Olten/SO (vgl. zum Ganzen act. 1 und 3).
B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen A. (act. 1.17). Die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt lehnte dies mit Schreiben vom 20. Juli 2006 ab (act. 1.18).
C. Mit Gesuch vom 5. September 2006 gelangt die Oberstaatsanwalt- Stellvertreterin des Kantons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
21. September 2006, das Gesuch sei abzuweisen und die Behörden des Kantons Solothurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solo- thurn am 25. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör- den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Die Parteien sind sich einig, dass der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Basel-Stadt liegt. Da Diebstahl als schwerstes Delikt gilt und mutmasslich sowohl auf dem Gebiet des Gesuchstellers als auch des Ge- suchgegners begangen wurde, der Gesuchsgegner die Untersuchung aber unbestrittenermassen zuerst angehoben hat (vgl. dazu lit. A. hiervor), ist dieser Auffassung ohne Weiterung zuzustimmen.
Der Gesuchsgegner macht indessen geltend, im vorliegenden Fall würde sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen, da auf dem Gebiet des Gesuchstellers ein offensichtliches Schwergewicht der de-
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liktischen Tätigkeit des Beschuldigten auszumachen sei. Dies ist nachfol- gend zu prüfen.
2.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebiete- risch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungs- punkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BG.2005.18+BG.2006.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3.2; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfal- len, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf- drängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichba- ren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kan- ton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vorliegen (vgl. TPF BG.2006.26 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Vorliegend wird A. in 16 verschiedenen Fällen Diebstahl vorgeworfen. Da- mit handelt es sich nicht um eine wie von der Rechtsprechung gefordert grössere, sondern höchstens um eine mittlere Anzahl von vergleichbaren Fällen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2; BGE 129 IV 202, 204 f. E. 3); ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zufolge Vorliegens eines offensichtlichen Schwergewichts deliktischer Tätigkeit in einem Kan- ton scheitert damit an diesem Kriterium. Andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind weder angerufen noch ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. September 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.