opencaselaw.ch

BG.2007.29

Bundesstrafgericht · 2007-11-28 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Seit August 2007 ermitteln die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Ba- sel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt gegen A. wegen zahlreichen Delikten (act. 1). Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass A. im Kanton Basel-Landschaft 1 Straftat (1 Diebstahl) und im Kanton Basel- Stadt 25 Straftaten (11 Diebstähle, 7 Sachbeschädigungen, 6 Hausfrie- densbrüche und mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) vorgeworfen werden.

B. Am 27. September 2007 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (nachfolgend „Kanton Basel-Stadt“) dem Bezirksstatthalteramt Arles- heim (nachfolgend „Kanton Basel-Landschaft“) die Verfahrensakten über- mittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB die Zuständig- keit für die im Kanton Basel-Stadt eröffneten Verfahren anzuerkennen (act. 1.1). Am 8. November 2007 hat der Kanton Basel-Landschaft dem Kanton Basel-Stadt die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Basel-Stadt sei für die Verfolgung und Beurteilung der gesamten A. vorge- worfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.4). Mit Anzeige vom

18. August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft werde A. vorge- worfen, er habe gleichentags im Kanton Basel-Landschaft einen Diebstahl eines Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 120.-- begangen. Im Kanton Basel-Stadt habe er mutmasslich zwischen dem 23. August 2007 und dem 17. Oktober 2007 nebst anderen Delikten zahlreiche Diebstähle begangen. Der Deliktsbetrag im Kanton Basel-Stadt belaufe sich auf rund Fr. 15'000.--. Der gesetzliche Gerichtsstand sei gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Landschaft, da dort die Untersuchung zuerst ange- hoben worden sei. Vorliegend rechtfertige sich aber ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, da ein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel- Stadt bestehe.

C. Mit Gesuch vom 19. November 2007 gelangt der Kanton Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der gesetzliche Gerichtsstand sei im Kanton Basel- Landschaft. Es bestehe kein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel-Stadt, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 344 Ziff. 1 StGB) rechtfertigen würde.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass das Delikt mit der schwersten Strafandrohung, welches A. begangen haben soll, der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]) ist. Mit An- zeige vom 18. August 2007 wurde im Kanton Basel-Landschaft die Strafun- tersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl angehoben. Die wei- teren vorgeworfenen 11 Diebstähle wurden nach bereits eröffnetem Verfah- ren im Kanton Basel-Landschaft im Kanton Basel-Stadt zur Anzeige ge- bracht. Die Strafuntersuchung betreffend den Diebstählen wurde folglich zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Der gesetzliche Gerichts- stand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel- Landschaft.

- 4 -

3.

Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand ab- zuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle im Kanton Basel-Stadt liege. Die Fortführung des Strafverfahrens dränge sich somit aus prozessökono- mischen Gründen im Kanton Basel-Stadt auf.

Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP analog bei Gerichtsstandsstreitigkeiten an- wendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.12 vom 5. Juni 2007 E. 3.3; TPF BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).

A. werden im Kanton Basel-Landschaft 1 Diebstahl und im Kanton Basel-Stadt 11 Diebstähle (und weitere Delikte) vorgeworfen. Das Schwergewicht (weit mehr als 2/3) der deliktischen Tätigkeit liegt somit im Kanton Basel-Stadt. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers liegt mit den mutmasslich 11 Diebstählen im Kanton Basel-Stadt und dem angezeigten Diebstahl im Kanton Basel-Landschaft eine grössere Anzahl von Straftaten vor. Ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung ohne weiteres gerechtfertigt. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind somit berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-

- 5 -

gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft werde A. vorge- worfen, er habe gleichentags im Kanton Basel-Landschaft einen Diebstahl eines Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 120.-- begangen. Im Kanton Basel-Stadt habe er mutmasslich zwischen dem 23. August 2007 und dem 17. Oktober 2007 nebst anderen Delikten zahlreiche Diebstähle begangen. Der Deliktsbetrag im Kanton Basel-Stadt belaufe sich auf rund Fr. 15'000.--. Der gesetzliche Gerichtsstand sei gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Landschaft, da dort die Untersuchung zuerst ange- hoben worden sei. Vorliegend rechtfertige sich aber ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, da ein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel- Stadt bestehe.

C. Mit Gesuch vom 19. November 2007 gelangt der Kanton Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der gesetzliche Gerichtsstand sei im Kanton Basel- Landschaft. Es bestehe kein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel-Stadt, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 344 Ziff. 1 StGB) rechtfertigen würde.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass das Delikt mit der schwersten Strafandrohung, welches A. begangen haben soll, der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]) ist. Mit An- zeige vom 18. August 2007 wurde im Kanton Basel-Landschaft die Strafun- tersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl angehoben. Die wei- teren vorgeworfenen 11 Diebstähle wurden nach bereits eröffnetem Verfah- ren im Kanton Basel-Landschaft im Kanton Basel-Stadt zur Anzeige ge- bracht. Die Strafuntersuchung betreffend den Diebstählen wurde folglich zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Der gesetzliche Gerichts- stand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel- Landschaft.

- 4 -

3.

Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand ab- zuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle im Kanton Basel-Stadt liege. Die Fortführung des Strafverfahrens dränge sich somit aus prozessökono- mischen Gründen im Kanton Basel-Stadt auf.

Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP analog bei Gerichtsstandsstreitigkeiten an- wendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.12 vom 5. Juni 2007 E. 3.3; TPF BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).

A. werden im Kanton Basel-Landschaft 1 Diebstahl und im Kanton Basel-Stadt 11 Diebstähle (und weitere Delikte) vorgeworfen. Das Schwergewicht (weit mehr als 2/3) der deliktischen Tätigkeit liegt somit im Kanton Basel-Stadt. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers liegt mit den mutmasslich 11 Diebstählen im Kanton Basel-Stadt und dem angezeigten Diebstahl im Kanton Basel-Landschaft eine grössere Anzahl von Straftaten vor. Ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung ohne weiteres gerechtfertigt. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind somit berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-

- 5 -

gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e

T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.29

Entscheid vom 28. November 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, Parteien Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalte- ramt Arlesheim,

Gesuchsgegner

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) Gegenstand

- 2 -

Sachverhalt:

A. Seit August 2007 ermitteln die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Ba- sel-Landschaft und des Kantons Basel-Stadt gegen A. wegen zahlreichen Delikten (act. 1). Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass A. im Kanton Basel-Landschaft 1 Straftat (1 Diebstahl) und im Kanton Basel- Stadt 25 Straftaten (11 Diebstähle, 7 Sachbeschädigungen, 6 Hausfrie- densbrüche und mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz) vorgeworfen werden.

B. Am 27. September 2007 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (nachfolgend „Kanton Basel-Stadt“) dem Bezirksstatthalteramt Arles- heim (nachfolgend „Kanton Basel-Landschaft“) die Verfahrensakten über- mittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB die Zuständig- keit für die im Kanton Basel-Stadt eröffneten Verfahren anzuerkennen (act. 1.1). Am 8. November 2007 hat der Kanton Basel-Landschaft dem Kanton Basel-Stadt die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Basel-Stadt sei für die Verfolgung und Beurteilung der gesamten A. vorge- worfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.4). Mit Anzeige vom

18. August 2007 bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft werde A. vorge- worfen, er habe gleichentags im Kanton Basel-Landschaft einen Diebstahl eines Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 120.-- begangen. Im Kanton Basel-Stadt habe er mutmasslich zwischen dem 23. August 2007 und dem 17. Oktober 2007 nebst anderen Delikten zahlreiche Diebstähle begangen. Der Deliktsbetrag im Kanton Basel-Stadt belaufe sich auf rund Fr. 15'000.--. Der gesetzliche Gerichtsstand sei gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Landschaft, da dort die Untersuchung zuerst ange- hoben worden sei. Vorliegend rechtfertige sich aber ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, da ein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel- Stadt bestehe.

C. Mit Gesuch vom 19. November 2007 gelangt der Kanton Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der gesetzliche Gerichtsstand sei im Kanton Basel- Landschaft. Es bestehe kein Deliktsschwergewicht im Kanton Basel-Stadt, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 344 Ziff. 1 StGB) rechtfertigen würde.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchge- führt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass das Delikt mit der schwersten Strafandrohung, welches A. begangen haben soll, der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe]) ist. Mit An- zeige vom 18. August 2007 wurde im Kanton Basel-Landschaft die Strafun- tersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl angehoben. Die wei- teren vorgeworfenen 11 Diebstähle wurden nach bereits eröffnetem Verfah- ren im Kanton Basel-Landschaft im Kanton Basel-Stadt zur Anzeige ge- bracht. Die Strafuntersuchung betreffend den Diebstählen wurde folglich zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Der gesetzliche Gerichts- stand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Basel- Landschaft.

- 4 -

3.

Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei vom ordentlichen Gerichtsstand ab- zuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle im Kanton Basel-Stadt liege. Die Fortführung des Strafverfahrens dränge sich somit aus prozessökono- mischen Gründen im Kanton Basel-Stadt auf.

Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono- mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP analog bei Gerichtsstandsstreitigkeiten an- wendbar (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 423 und N. 428; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt (TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleich- baren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel da- von ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuwei- chen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.12 vom 5. Juni 2007 E. 3.3; TPF BG.2006.30. vom 28. September 2006 E. 2.1).

A. werden im Kanton Basel-Landschaft 1 Diebstahl und im Kanton Basel-Stadt 11 Diebstähle (und weitere Delikte) vorgeworfen. Das Schwergewicht (weit mehr als 2/3) der deliktischen Tätigkeit liegt somit im Kanton Basel-Stadt. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers liegt mit den mutmasslich 11 Diebstählen im Kanton Basel-Stadt und dem angezeigten Diebstahl im Kanton Basel-Landschaft eine grössere Anzahl von Straftaten vor. Ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung ohne weiteres gerechtfertigt. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind somit berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-

- 5 -

gemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten aufer- legt werden.

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 28. November 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatthalteramt Arlesheim

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.