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BG.2025.8

Bundesstrafgericht · 2025-08-12 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (nachfolgend «StA SG»), führt das Strafverfahren ST.2023.43949 gegen ehemalige Angestellte der A. AG, nämlich B., C., D., E. und F. u.a. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Das Verfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 11. Dezember 2023.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA NE») führt die Strafverfahren MP.2024.3112 und MP.2024.4719 gegen B. wegen Verdachts der unrechtsmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), Verun- treuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) bzw. des Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Ver- fahren gehen zurück auf Strafanzeigen vom 24. Mai 2024 und 14. August 2024.

Weitere Strafverfahren gegen (einzelne) beschuldigte Personen werden in den Kantonen Freiburg (SOO/MDE F 24 6996, SOO/MDE F 24 14676 und SOO/MDE F 25 4), Bern (GGS 24 2646 / JPI bzw. EO 24 9531) und Zürich (G-3/2024/31127) geführt.

B. Im ab 15. Februar 2024 geführten Meinungsaustausch konnten sie die StA SG, die StA NE und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (nach- folgend «StA VD») nicht über den Gerichtsstand einigen. Mit Schreiben vom

9. Januar 2025 lud der Leitende Staatsanwalt der StA SG die StA VD und die StA NE ein, zum Gerichtsstand abschliessend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unaufgefordert) vernehmen und lehnte eine Zuständigkeit des Kantons Bern ab. Die StA NE lehnte die Zuständigkeit des Kantons Neun- burg mit Schreiben vom 21. Januar 2025 ab. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 lehnte die StA VD die Zuständigkeit des Kantons Waadt ab.

C. Mit Gesuch vom 6. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt der Leitende Staatsanwalt der StA SG, es seien die Strafbehörden des Kantons Waadt, eventualiter jene des Kantons Neu- enburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung der be- schuldigten Personen B., C., D., E. und F. vorzunehmen (act. 1).

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D. Mit Gesuchsantwort vom 14. Februar 2025 beantragt der Staatsanwalt der StA VD, es seien die Strafbehörden des Kantons Neuenburg, eventualiter jene des Kantons Appenzell Ausserrhoden, subeventualiter jene des Kan- tons St. Gallen für zuständig zu erklären, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

E. Mit Gesuchsantwort vom 19. Februar 2025 lehnt der Generalstaatsanwalt der StA NE die Zuständigkeit des Kantons Neuenburg ab, ohne Anträge zu stellen (act. 4).

F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurden die Gesuchsantworten den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

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E. 1.2 Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis der StA VD (Art. 25 Abs. 2 Loi sur le Ministère public des Kantons Waadt vom 19. Mai 2009 [LMPu/VD; BLV 173.21]) bzw. der StA NE (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Loi d'organisation ju- diciaire neuchâteloise vom 27. Januar 2010 [OJN/NE; RSN 161.1]; vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 1.2) zu.

E. 1.3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

E. 1.3.2 Die Beschwerdekammer hat diese Rechtsprechung jüngst präzisiert: Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Ab- klärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstands- bestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzu- nehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine inter- nationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichts- stands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder

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Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert eines Monats bis zu vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3).

E. 1.3.3 Im vorliegenden Fall liegt eine ausführliche Strafanzeige vor und die Anzei- geerstatterin bzw. der Anzeigeerstatter wurden befragt. Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, ist eine Gerichtsstandsbestimmung mög- lich.

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die polizeiliche Befragung von G. (der für die A. AG und sich selbst die Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 eingereicht hatte) habe ergeben, dass die A. AG Büroräumlichkeiten in Z./VD gemietet habe, welche durch die Mitarbeitenden der Westschweiz zu Beginn ihrer Tä- tigkeit wöchentlich für Kundengespräche genutzt worden seien. Aufgrund des Wachstums des Standorts seit dem 1. März 2023 sei bis spätestens am

1. September 2023 ein Büro in Y./VD hinzugekommen. B. sei währenddes- sen Teamleiter von C., D., E. und F. geworden, da G. selbstsagend nicht jeden Tag in Z./VD habe sein können. Ebenfalls in Z./VD hätten die beschul- digten Personen ihre Arbeitsverträge mit der A. AG unterzeichnet. Weiter habe B. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen November und Dezember 2023 Fr. 10'000.– für die Büromiete in Z./VD überwiesen. Der Anzeige seien sodann diverse Versicherungsanträge beigelegt worden, wo- bei die ersten zwei Anträge, vermittelt durch B., am 19. Juli 2023 in Z./VD von den Versicherungsnehmern (H. und I.) unterzeichnet worden seien. Ebenfalls in Z./VD hätten die Schulungen der beschuldigten Personen durch die A. AG stattgefunden. Im Weiteren hätten die Mitarbeitenden gemäss Aussagen von G. auch an ihren Wohnorten gearbeitet, während die Kunden- gespräche im Büro in Z./VD stattgefunden hätten. Die angezeigte Betrugs- handlung in Form der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder dem Bestimmen zu einem Verhalten unter Ausnützung eines Irrtums in den Kundengesprächen habe folglich in den Büros in Z./VD begonnen, in- dem die beschuldigten Personen die Versicherungsnehmer falsch informiert und getäuscht hätten, um einen Vertragsabschluss zu erreichen. Eine ge- richtsstandsrechtliche Anknüpfung im Kanton St. Gallen liege mangels Handlungs- und Erfolgsort im Kanton St. Gallen nicht vor. Die deliktische

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Tätigkeit sei ausschliesslich in der Westschweiz ausgeführt worden. Auf- grund der ersten aktenkundigen Tathandlung in Z./VD durch B. und dem Tat- verdacht der gemeinsamen Tatbegehung basierend auf der Tatsache, dass B. die weiteren beschuldigten Personen angeworben habe, sowie dem glei- chen modus operandi, erachte er in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt als zuständig. Gemäss Aussagen von G. seien die bei der A. AG angestellten beschuldigten Personen, nebst den Kundengesprächen im Büro in Z./VD, üblicherweise an ihren Wohnorten tätig gewesen. Zum Tatzeitpunkt (19. Juli 2023 bis 28. September 2023) sei der mutmassliche Haupttäter B. in X./NE wohnhaft gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass B., wenn er nicht im Büro in Z./VD gehandelt habe, in seiner Wohnung in X./NE gehandelt habe. Somit liege auch an dessen Wohnsitz im Kanton Neuenburg ein gerichtsstandsrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt vor.

E. 2.2 Der Kanton Waadt macht im Wesentlichen geltend, solange der Ausfüh- rungsort nicht bestimmt sei, können der Gerichtsstand nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO festgelegt werden. Der vom Gesuchsteller behauptete Ausführungsort gehe aus den Akten nicht hervor. Mangels entsprechender Abklärungen finde Art. 32 Abs. 1 StPO Anwendung. Da B. im Kanton Neu- enburg Wohnsitz gehabt habe, erscheine dieser Kanton zuständig. Im Übri- gen sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht am Meinungsaustausch beteiligt worden, obwohl ein subsidiärer Gerichtsstand angesichts des Sitzes der A. AG in W./AR nicht ausgeschlossen sei. Schliesslich könne Art. 33 StPO keine Anwendung finden, weil nichts darauf schliessen lasse, dass die beschuldigten Personen als Mittäter gehandelt hätten.

E. 2.3 Der Kanton Neuenburg bringt im Wesentlichen vor, im Kanton Neuenburg gebe es keinen Ausführungsort, keinen Erfolgsort und keine ersten Verfol- gungshandlungen. Die fraglichen Versicherungsanträge seien in den Kanto- nen Wallis, Freiburg, Genf und Waadt unterzeichnet worden. Die A. AG, de- ren Sitz sich in W./AR und deren Zweigniederlassung in V./SG befinde, habe Büroräumlichkeiten in Z./VD gemietet, wo insbesondere die Kundengesprä- che geführt worden seien. Der Umstand, dass G. in einer Befragung gesagt habe, die Mitarbeitenden könnten auch an ihrem Wohnort gearbeitet haben, reiche als Anknüpfungspunkt nicht aus. Für einen Tatort im Kanton Neuen- burg gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Art. 32 Abs. 1 StPO biete keine Grundlage für einen Gerichtsstand im Kanton Neuenburg, da B. im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits keinen Wohnsitz mehr im Kanton gehabt habe.

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E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

E. 4 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).

E. 5.1 In Bezug auf die Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 legt der Gesuchstel- ler den beschuldigten Personen (als mit schwerster Strafe bedrohte Taten) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zur Last, wobei von Mittäterschaft ausgegangen wird. Insoweit kann dem Gesuchsteller gefolgt werden.

Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, wonach die angezeigte Be- trugshandlung in Form von Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen oder dem Bestimmen zu einem Verhalten unter Ausnützung eines

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Irrtums in den Kundengesprächen in den Büros in Z./VD begonnen habe, indem die Beschuldigten die Versicherungsnehmer falsch informiert und ge- täuscht hätten, um einen Vertragsabschluss zu erreichen.

Der Gesuchsteller übergeht, dass gemäss Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 den beschuldigten Personen – deren Aufgabe darin bestanden habe, Finanz- und Versicherungslösungen zu vermitteln – hauptsächlich vorgewor- fen wird, auf Versicherungsanträgen Unterschriften (scheinbarer) Kunden gefälscht und jeweils die erste Versicherungsprämie einbezahlt zu haben, damit die A. AG den beschuldigten Personen für die (scheinbaren) Vertrags- abschlüsse Provisionen auszahlte. Die (scheinbaren) Kunden hätten erst nach mehreren Monaten gemerkt, dass die Verträge gefälscht gewesen seien, als sie Mahnungen für die weiteren Prämien erhalten hätten. Dabei sei der A. AG ein Schaden von mindestens Fr. 300'000.– entstanden (Akten StA SG, S/1). Zu Vertragsabschlüssen soll es gerade nicht gekommen sein. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 sprach der Anzeigeerstatter von «Fake-Verträgen». Die Unterlagen (Anträge und Bera- tungsprotokolle) seien von den beschuldigten Personen per Post oder online («Schnittstelle») zur A. AG gelangt (Akten StA SG, S/2 S. 3 und 5). Die be- schuldigten Personen sollen mithin den Anzeigeerstatter irregeführt und ihn so zur Auszahlung von Provisionen bestimmt haben, wodurch dieser die A. AG am Vermögen geschädigt haben soll.

Angesichts der Aussagen des Anzeigeerstatters anlässlich dessen Einver- nahme vom 19. Juni 2024 ist derzeit zwar nicht auszuschliessen, dass es auch zur Täuschung von Kunden gekommen sein könnte. So hat der Anzei- geerstatter ausgesagt, er nehme an, dass der eine vorgelegte Versiche- rungsvertrag vom Kunden unterzeichnet worden sei und der Vertrag korrekt sei. Es gebe noch andere Verträge – gemeint sind wohl solche, die korrekt seien. Er vermute, B. habe diese Personen angelogen. Als er den Kunden angerufen habe, hätten sie von den Verträgen gewusst, jedoch hätten sie immer zurücktreten wollen (Akten StA SG, S/2 S. 5). Unklar bleibt, von wie vielen der mit der Strafanzeige eingereichten Verträgen der Anzeigeerstatter sprach. Klar ist, dass die Strafanzeige eingereicht wurde, weil die beschul- digten Personen den Anzeigeerstatter getäuscht und ihn so zu die A. AG schädigenden Vermögensverfügungen bestimmt haben sollen. Entspre- chend wurde beantragt, «dem Anzeigeerstatter und Geschädigten die Stel- lung als Privatkläger einzuräumen».

E. 5.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des

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Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Hinwei- sen). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106 mit Hinweisen; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem dop- pelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintre- ten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täuschung oder die Vermögensdisposition statt- gefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom

16. Juni 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgsein- tritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2; 2022 140 E. 2.2).

Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77). Bei Begehung mittels E-Mail befindet sich der Gerichtsstand dort, wo der Täter gehandelt hat, d.h. die Meldung verfasst und versandt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 78; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.5.1).

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrie- ben und unterzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zu- gänglich gemacht wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer fal- schen Urkunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (BGE 100 IV 238 E. 5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 3.3).

E. 5.3 Vorliegend ist der mutmassliche Ausführungsort der Täuschungshandlun- gen gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht bestimmbar. Er könnte – hypo- thetisch – in Z./VD, Y./VD, an den Wohnorten der beschuldigten Personen, aber auch sonst wo liegen. Konkretisieren lässt sich dies derzeit nicht. Ebenso wenig lässt sich der mutmassliche Ausführungsort der Urkundenfäl- schungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestimmen. Versagt der Aus- führungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal, ist auf den

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mutmasslichen Ort des Erfolgseintritts abzustellen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 85 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 f.).

Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf den Ort, wo der Anzeigeerstatter irregeführt und in der Folge Vermögensdis- positionen zum Schaden den A. AG vorgenommen haben soll. Anlässlich seiner Einvernahme erwähnte der Anzeigeerstatter mehrfach V./SG als sei- nen Arbeitsort. So seien im Oktober und November [2023] alle [beschuldig- ten Personen] zusammen nach V./SG gekommen (Akten StA SG, S/2 S. 2 f.). Auch habe er einmal in V./SG im September oder Oktober [2023] ein Schreiben unterzeichnet, das ihm von B. zugestellt worden sei (Akten StA SG, S/2 S. 3). Nach seinen Ferien seien sie [die beschuldigten Personen] Anfang November [2023] zu fünft nach V./SG gekommen (Akten StA SG, S/2 S. 3). Die A. AG habe insbesondere über Büroräumlichkeiten in V./SG verfügt (Akten StA SG, S/2 S. 3). Schliesslich wurde gemäss Angaben in der Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 dieselbe in V./SG, Ort der Zweignie- derlassung der A. AG, verfasst (Akten StA SG, S/1). Derzeit ist daher davon auszugehen, dass ein Ort des Erfolgseintritts in V./SG liegt. Damit besteht – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – ein Anknüpfungspunkt im Kanton St. Gallen. Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton St. Gal- len.

E. 5.4 Keiner der beschuldigten Personen werden weitere Straftaten zur Last ge- legt, die mit schwerer Strafe bedroht wären. Frühere Verfolgungshandlungen wegen Straftaten mit gleich schweren Strafdrohungen sind nicht ersichtlich.

E. 6 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten im Kanton St. Gallen. Triftige Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist das Ge- such abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 7 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau,

Gesuchsteller

gegen

1. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule For-Entraide,

2. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.8

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (nachfolgend «StA SG»), führt das Strafverfahren ST.2023.43949 gegen ehemalige Angestellte der A. AG, nämlich B., C., D., E. und F. u.a. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Das Verfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 11. Dezember 2023.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA NE») führt die Strafverfahren MP.2024.3112 und MP.2024.4719 gegen B. wegen Verdachts der unrechtsmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), Verun- treuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) bzw. des Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Ver- fahren gehen zurück auf Strafanzeigen vom 24. Mai 2024 und 14. August 2024.

Weitere Strafverfahren gegen (einzelne) beschuldigte Personen werden in den Kantonen Freiburg (SOO/MDE F 24 6996, SOO/MDE F 24 14676 und SOO/MDE F 25 4), Bern (GGS 24 2646 / JPI bzw. EO 24 9531) und Zürich (G-3/2024/31127) geführt.

B. Im ab 15. Februar 2024 geführten Meinungsaustausch konnten sie die StA SG, die StA NE und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (nach- folgend «StA VD») nicht über den Gerichtsstand einigen. Mit Schreiben vom

9. Januar 2025 lud der Leitende Staatsanwalt der StA SG die StA VD und die StA NE ein, zum Gerichtsstand abschliessend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unaufgefordert) vernehmen und lehnte eine Zuständigkeit des Kantons Bern ab. Die StA NE lehnte die Zuständigkeit des Kantons Neun- burg mit Schreiben vom 21. Januar 2025 ab. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 lehnte die StA VD die Zuständigkeit des Kantons Waadt ab.

C. Mit Gesuch vom 6. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt der Leitende Staatsanwalt der StA SG, es seien die Strafbehörden des Kantons Waadt, eventualiter jene des Kantons Neu- enburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung der be- schuldigten Personen B., C., D., E. und F. vorzunehmen (act. 1).

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D. Mit Gesuchsantwort vom 14. Februar 2025 beantragt der Staatsanwalt der StA VD, es seien die Strafbehörden des Kantons Neuenburg, eventualiter jene des Kantons Appenzell Ausserrhoden, subeventualiter jene des Kan- tons St. Gallen für zuständig zu erklären, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

E. Mit Gesuchsantwort vom 19. Februar 2025 lehnt der Generalstaatsanwalt der StA NE die Zuständigkeit des Kantons Neuenburg ab, ohne Anträge zu stellen (act. 4).

F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurden die Gesuchsantworten den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

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1.2 Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchs- gegner steht diese Befugnis der StA VD (Art. 25 Abs. 2 Loi sur le Ministère public des Kantons Waadt vom 19. Mai 2009 [LMPu/VD; BLV 173.21]) bzw. der StA NE (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Loi d'organisation ju- diciaire neuchâteloise vom 27. Januar 2010 [OJN/NE; RSN 161.1]; vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 1.2) zu.

1.3

1.3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

1.3.2 Die Beschwerdekammer hat diese Rechtsprechung jüngst präzisiert: Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Ab- klärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstands- bestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzu- nehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine inter- nationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichts- stands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder

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Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert eines Monats bis zu vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3).

1.3.3 Im vorliegenden Fall liegt eine ausführliche Strafanzeige vor und die Anzei- geerstatterin bzw. der Anzeigeerstatter wurden befragt. Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, ist eine Gerichtsstandsbestimmung mög- lich.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die polizeiliche Befragung von G. (der für die A. AG und sich selbst die Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 eingereicht hatte) habe ergeben, dass die A. AG Büroräumlichkeiten in Z./VD gemietet habe, welche durch die Mitarbeitenden der Westschweiz zu Beginn ihrer Tä- tigkeit wöchentlich für Kundengespräche genutzt worden seien. Aufgrund des Wachstums des Standorts seit dem 1. März 2023 sei bis spätestens am

1. September 2023 ein Büro in Y./VD hinzugekommen. B. sei währenddes- sen Teamleiter von C., D., E. und F. geworden, da G. selbstsagend nicht jeden Tag in Z./VD habe sein können. Ebenfalls in Z./VD hätten die beschul- digten Personen ihre Arbeitsverträge mit der A. AG unterzeichnet. Weiter habe B. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen November und Dezember 2023 Fr. 10'000.– für die Büromiete in Z./VD überwiesen. Der Anzeige seien sodann diverse Versicherungsanträge beigelegt worden, wo- bei die ersten zwei Anträge, vermittelt durch B., am 19. Juli 2023 in Z./VD von den Versicherungsnehmern (H. und I.) unterzeichnet worden seien. Ebenfalls in Z./VD hätten die Schulungen der beschuldigten Personen durch die A. AG stattgefunden. Im Weiteren hätten die Mitarbeitenden gemäss Aussagen von G. auch an ihren Wohnorten gearbeitet, während die Kunden- gespräche im Büro in Z./VD stattgefunden hätten. Die angezeigte Betrugs- handlung in Form der Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder dem Bestimmen zu einem Verhalten unter Ausnützung eines Irrtums in den Kundengesprächen habe folglich in den Büros in Z./VD begonnen, in- dem die beschuldigten Personen die Versicherungsnehmer falsch informiert und getäuscht hätten, um einen Vertragsabschluss zu erreichen. Eine ge- richtsstandsrechtliche Anknüpfung im Kanton St. Gallen liege mangels Handlungs- und Erfolgsort im Kanton St. Gallen nicht vor. Die deliktische

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Tätigkeit sei ausschliesslich in der Westschweiz ausgeführt worden. Auf- grund der ersten aktenkundigen Tathandlung in Z./VD durch B. und dem Tat- verdacht der gemeinsamen Tatbegehung basierend auf der Tatsache, dass B. die weiteren beschuldigten Personen angeworben habe, sowie dem glei- chen modus operandi, erachte er in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt als zuständig. Gemäss Aussagen von G. seien die bei der A. AG angestellten beschuldigten Personen, nebst den Kundengesprächen im Büro in Z./VD, üblicherweise an ihren Wohnorten tätig gewesen. Zum Tatzeitpunkt (19. Juli 2023 bis 28. September 2023) sei der mutmassliche Haupttäter B. in X./NE wohnhaft gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass B., wenn er nicht im Büro in Z./VD gehandelt habe, in seiner Wohnung in X./NE gehandelt habe. Somit liege auch an dessen Wohnsitz im Kanton Neuenburg ein gerichtsstandsrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt vor.

2.2 Der Kanton Waadt macht im Wesentlichen geltend, solange der Ausfüh- rungsort nicht bestimmt sei, können der Gerichtsstand nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO festgelegt werden. Der vom Gesuchsteller behauptete Ausführungsort gehe aus den Akten nicht hervor. Mangels entsprechender Abklärungen finde Art. 32 Abs. 1 StPO Anwendung. Da B. im Kanton Neu- enburg Wohnsitz gehabt habe, erscheine dieser Kanton zuständig. Im Übri- gen sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht am Meinungsaustausch beteiligt worden, obwohl ein subsidiärer Gerichtsstand angesichts des Sitzes der A. AG in W./AR nicht ausgeschlossen sei. Schliesslich könne Art. 33 StPO keine Anwendung finden, weil nichts darauf schliessen lasse, dass die beschuldigten Personen als Mittäter gehandelt hätten.

2.3 Der Kanton Neuenburg bringt im Wesentlichen vor, im Kanton Neuenburg gebe es keinen Ausführungsort, keinen Erfolgsort und keine ersten Verfol- gungshandlungen. Die fraglichen Versicherungsanträge seien in den Kanto- nen Wallis, Freiburg, Genf und Waadt unterzeichnet worden. Die A. AG, de- ren Sitz sich in W./AR und deren Zweigniederlassung in V./SG befinde, habe Büroräumlichkeiten in Z./VD gemietet, wo insbesondere die Kundengesprä- che geführt worden seien. Der Umstand, dass G. in einer Befragung gesagt habe, die Mitarbeitenden könnten auch an ihrem Wohnort gearbeitet haben, reiche als Anknüpfungspunkt nicht aus. Für einen Tatort im Kanton Neuen- burg gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Art. 32 Abs. 1 StPO biete keine Grundlage für einen Gerichtsstand im Kanton Neuenburg, da B. im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits keinen Wohnsitz mehr im Kanton gehabt habe.

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3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

4. Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).

5.

5.1 In Bezug auf die Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 legt der Gesuchstel- ler den beschuldigten Personen (als mit schwerster Strafe bedrohte Taten) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zur Last, wobei von Mittäterschaft ausgegangen wird. Insoweit kann dem Gesuchsteller gefolgt werden.

Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, wonach die angezeigte Be- trugshandlung in Form von Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen oder dem Bestimmen zu einem Verhalten unter Ausnützung eines

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Irrtums in den Kundengesprächen in den Büros in Z./VD begonnen habe, indem die Beschuldigten die Versicherungsnehmer falsch informiert und ge- täuscht hätten, um einen Vertragsabschluss zu erreichen.

Der Gesuchsteller übergeht, dass gemäss Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 den beschuldigten Personen – deren Aufgabe darin bestanden habe, Finanz- und Versicherungslösungen zu vermitteln – hauptsächlich vorgewor- fen wird, auf Versicherungsanträgen Unterschriften (scheinbarer) Kunden gefälscht und jeweils die erste Versicherungsprämie einbezahlt zu haben, damit die A. AG den beschuldigten Personen für die (scheinbaren) Vertrags- abschlüsse Provisionen auszahlte. Die (scheinbaren) Kunden hätten erst nach mehreren Monaten gemerkt, dass die Verträge gefälscht gewesen seien, als sie Mahnungen für die weiteren Prämien erhalten hätten. Dabei sei der A. AG ein Schaden von mindestens Fr. 300'000.– entstanden (Akten StA SG, S/1). Zu Vertragsabschlüssen soll es gerade nicht gekommen sein. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2024 sprach der Anzeigeerstatter von «Fake-Verträgen». Die Unterlagen (Anträge und Bera- tungsprotokolle) seien von den beschuldigten Personen per Post oder online («Schnittstelle») zur A. AG gelangt (Akten StA SG, S/2 S. 3 und 5). Die be- schuldigten Personen sollen mithin den Anzeigeerstatter irregeführt und ihn so zur Auszahlung von Provisionen bestimmt haben, wodurch dieser die A. AG am Vermögen geschädigt haben soll.

Angesichts der Aussagen des Anzeigeerstatters anlässlich dessen Einver- nahme vom 19. Juni 2024 ist derzeit zwar nicht auszuschliessen, dass es auch zur Täuschung von Kunden gekommen sein könnte. So hat der Anzei- geerstatter ausgesagt, er nehme an, dass der eine vorgelegte Versiche- rungsvertrag vom Kunden unterzeichnet worden sei und der Vertrag korrekt sei. Es gebe noch andere Verträge – gemeint sind wohl solche, die korrekt seien. Er vermute, B. habe diese Personen angelogen. Als er den Kunden angerufen habe, hätten sie von den Verträgen gewusst, jedoch hätten sie immer zurücktreten wollen (Akten StA SG, S/2 S. 5). Unklar bleibt, von wie vielen der mit der Strafanzeige eingereichten Verträgen der Anzeigeerstatter sprach. Klar ist, dass die Strafanzeige eingereicht wurde, weil die beschul- digten Personen den Anzeigeerstatter getäuscht und ihn so zu die A. AG schädigenden Vermögensverfügungen bestimmt haben sollen. Entspre- chend wurde beantragt, «dem Anzeigeerstatter und Geschädigten die Stel- lung als Privatkläger einzuräumen».

5.2 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des

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Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Hinwei- sen). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106 mit Hinweisen; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem dop- pelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintre- ten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täuschung oder die Vermögensdisposition statt- gefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom

16. Juni 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). In gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgsein- tritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2; 2022 140 E. 2.2).

Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77). Bei Begehung mittels E-Mail befindet sich der Gerichtsstand dort, wo der Täter gehandelt hat, d.h. die Meldung verfasst und versandt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 78; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.5.1).

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrie- ben und unterzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zu- gänglich gemacht wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer fal- schen Urkunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (BGE 100 IV 238 E. 5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 3.3).

5.3 Vorliegend ist der mutmassliche Ausführungsort der Täuschungshandlun- gen gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht bestimmbar. Er könnte – hypo- thetisch – in Z./VD, Y./VD, an den Wohnorten der beschuldigten Personen, aber auch sonst wo liegen. Konkretisieren lässt sich dies derzeit nicht. Ebenso wenig lässt sich der mutmassliche Ausführungsort der Urkundenfäl- schungen gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestimmen. Versagt der Aus- führungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal, ist auf den

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mutmasslichen Ort des Erfolgseintritts abzustellen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 85 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.4 vom 13. März 2006 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 f.).

Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf den Ort, wo der Anzeigeerstatter irregeführt und in der Folge Vermögensdis- positionen zum Schaden den A. AG vorgenommen haben soll. Anlässlich seiner Einvernahme erwähnte der Anzeigeerstatter mehrfach V./SG als sei- nen Arbeitsort. So seien im Oktober und November [2023] alle [beschuldig- ten Personen] zusammen nach V./SG gekommen (Akten StA SG, S/2 S. 2 f.). Auch habe er einmal in V./SG im September oder Oktober [2023] ein Schreiben unterzeichnet, das ihm von B. zugestellt worden sei (Akten StA SG, S/2 S. 3). Nach seinen Ferien seien sie [die beschuldigten Personen] Anfang November [2023] zu fünft nach V./SG gekommen (Akten StA SG, S/2 S. 3). Die A. AG habe insbesondere über Büroräumlichkeiten in V./SG verfügt (Akten StA SG, S/2 S. 3). Schliesslich wurde gemäss Angaben in der Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 dieselbe in V./SG, Ort der Zweignie- derlassung der A. AG, verfasst (Akten StA SG, S/1). Derzeit ist daher davon auszugehen, dass ein Ort des Erfolgseintritts in V./SG liegt. Damit besteht – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – ein Anknüpfungspunkt im Kanton St. Gallen. Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton St. Gal- len.

5.4 Keiner der beschuldigten Personen werden weitere Straftaten zur Last ge- legt, die mit schwerer Strafe bedroht wären. Frühere Verfolgungshandlungen wegen Straftaten mit gleich schweren Strafdrohungen sind nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten im Kanton St. Gallen. Triftige Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist das Ge- such abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 12. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule For-Entraide - Ministère public du Canton de Neuchâtel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.