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BG.2025.40

Bundesstrafgericht · 2025-07-29 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. und B. reichten am 24. Oktober 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») gegen C. ein, im Kern wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Sie konstituierten sich als Privatkläger. C. sei langjähriger, zu selb- ständigen Investitionen berechtigter, berufsmässiger Vermögensverwalter zunächst von A. und dann auch von B. gewesen. Er habe dafür ungehinder- ten Zugang zu ihren Konten bei der Bank D. (Sitz in Z./VD) gehabt. A. sei Ende 2015 und B. Anfang 2016 eine Investition in Aktien der E. AG vorge- stellt worden. Dafür habe er von den genannten Konten von A. und B. zwi- schen Februar 2016 und Juli 2017 Gelder auf deutsche Konten der von ihm geführten deutschen Investmentgesellschaft F. GmbH überwiesen und zwar zum Nachteil A. in elf Überweisungen insgesamt Fr. 500'000.-- und zum Nachteil von B. in sieben Überweisungen insgesamt Fr. 300'000.--. C. habe dies getan, um diese Gelder in der Folge ab den Konten der F. GmbH un- rechtmässig für sich selbst oder Dritte zu verbrauchen. Am 28. Juli und

2. September 2016 respektive am 22. August und 28. Oktober 2016 habe C. mit ihnen in Zürich eine schriftliche Investitionsvereinbarung bezüglich E. AG getroffen und sie alsdann mit inhaltlich unwahren Aussagen hingehalten (act. 1 S. 3 f.).

C. sei während des gesamten Tatzeitraumes in Y./AG wohnhaft gewesen, zurzeit jedoch in X./BL. A. und B. hätten zu Beginn des Deliktszeitraumes im Kanton Aargau gewohnt (act. 1 S. 3).

B. Die StA III ZH ging (zunächst) davon aus, dass C. von seinem Aargauer Wohnort aus auf die Internetkonten zugegriffen habe. Sie ersuchte entspre- chend am 10. Mai 2023 die aargauische Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, ihr Strafverfahren zu übernehmen (Urk. ZH 10201001–3). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wies das Ersuchen am 31. Mai 2023 ab. Der Handlungsort an seinem Wohnort sei spekulativ. Bei einem auslän- dischen Handlungsort gebe es einen Erfolgsort in Zürich (Urk. ZH 10201004 f.).

C. Die StA III ZH beauftragte am 5. Juni 2023 die Kantonspolizei mit ergänzen- den Ermittlungen, liess von Januar bis März 2024 polizeiliche Einvernahmen durchführen, eröffnete am 3. April 2024 formell das Strafverfahren Para- WK/2022/39255 (Urk ZH 10301001) und gab am 9. April 2024 der Kantons- polizei einen weiteren Ermittlungsauftrag (Urk. ZH 30101001). Sie stellte der

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Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau am 10. April 2024 ein internationa- les Rechtshilfeersuchen. Sie verlangte und erhielt nationale Rechtshilfe durch Akten vom Betreibungsamt Region Frick, dem Betreibungsamt Liestal, dem Steueramt Aargau, der Steuerverwaltung Liestal, vom Handelsregister- amt Zürich, vom Grundbuchamt Laufenburg und vom Notariat Aussersihl Zü- rich. Sie ordnete am 4. Oktober 2024 Bankeditionen an bei der Bank G., der Bank H., bei der Bank D., bei der Bank I. und bei der Bank J. inkl. Schrank- fach. Sie führte am 30. Januar 2025 und 14. März 2025 Hausdurchsuchun- gen durch und verhaftete C. am 18. März 2025. Im März 2025 ordnete sie Grundbuch- und Kontosperren an und eine Telefonüberwachung. Sie durch- suchte am 30. April 2025 das Schliessfach bei der Bank J. Im März, Mai und Juni 2025 erfolgten weitere Einvernahmen (act. 1.0 Aktenverzeichnis).

Die StA III ZH konnte nicht eruieren, wo C. der Bank D. die Überweisungs- aufträge gegeben habe (act. 1 S. 6).

D. Am 23. Mai 2025 tauschte sich die StA III ZH mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt und Aargau zum Gerichtsstand aus. Die angesproche- nen Staatsanwaltschaften lehnten eine Übernahme am 27. (AG) und 28. Mai 2025 (VD) ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») leitete am 4. Juni 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Waadt, Aargau und Basel-Landschaft ein. Er führte zu keiner Ei- nigung (Ablehnungen VD vom 13. und 26. Juni 2024, BL vom 10. Juni 2025, AG vom 25. Juni 2025).

E. Die OStA ZH ersuchte die Beschwerdekammer am 2. Juli 2025 den Gerichts- stand zu bestimmen (act. 1). Es seien die Strafbehörden des Kantons Waadt, eventualiter des Kantons Aargau, subeventualiter des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären. Für den Kanton Aargau ist ebenfalls der Kanton Waadt zuständig, eventualiter der Kanton Zürich, subeventualiter der Kanton Basel-Landschaft (act. 5 Gesuchsantwort vom 8. Juli 2025). Der Kanton Waadt lehnt seine Zuständigkeit am 9. Juli 2025 ab und sieht sie vielmehr beim Kanton Aargau (act. 6 S. 3). Der Kanton Basel-Landschaft hält schliess- lich am 14. Juli 2025 dafür, zuständig sei der Kanton Waadt, eventualiter der Kanton Aargau, subeventualiter der Kanton Zürich (act. 7). Die Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 14. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2.1 Die OStA ZH äussert sich zur Frage, ob sich der Kanton Zürich auf das Straf- verfahren eingelassen und damit seine Zuständigkeit begründet habe (act. 1 S. 4–6). Demnach seien Bankeditionen und die Befragung von C. die einzi- gen Mittel gewesen, um zu klären, wo C. der Bank D. die Überweisungsauf- träge gegeben habe. Selbstverständlich sei dazu prozessökonomisch in ei- nem Akt auch zu klären versucht worden, wie C. resp. die von ihm be- herrschte deutsche Investmentgesellschaft F. GmbH die Gelder verwendet habe resp. ob diese noch beschlagnahmt werden könnten. Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen habe der Kanton Zürich die Untersuchung zu er- öffnen und einstweilen zu führen gehabt, was er in der Folge pflichtgemäss getan habe, ohne dass ihm deswegen Einlassung entgegengehalten werden könne. Eine Einlassung stehe ohnehin ausser Frage, weil die bisherige Un- tersuchung ergeben habe, dass es schlicht an einem sachlichen Bezug des C. vorgeworfenen Verhaltens zum Kanton Zürich fehle. Prävention könne aber nur für einen örtlich zuständigen Kanton einen Gerichtsstand begrün- den, wofür die OStA ZH auf BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 12, verweist.

Die Kantone Aargau, Waadt und Basel-Landschaft setzen sich in ihren Ge- suchsantworten damit auseinander, was die Folgen der nicht gelungenen Ermittlung des Ausführungsortes für die Zuständigkeit seien (act. 5–7). Der Kanton Waadt bringt zugunsten eines abweichenden Gerichtsstandes unter anderem die Verfahrenssprache vor, dass kein sachlicher oder persönlicher Bezug zum Kanton Waadt bestehe und dass eine Deutschschweizer Zustän- digkeit angemessener und pragmatisch sei, insbesondere aus sprachlichen Gründen, aus Gründen der Verfahrenskohärenz sowie eines geordneten Ganges der Justiz («bonne administration de la justice»; act. 6 S. 2 f.).

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E. 2.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 182 N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, so darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn sie dafür verhältnismässig viel Zeit beansprucht und im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens darüber hinaus noch weitere Ermittlun- gen tätigt. Führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, und schliesst sie die Strafuntersuchung dann sogar ab, darf sie nicht mit der Ver- pflichtung «bestraft» werden, auch weitere Verfahren durchführen zu müs- sen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443, S. 182 N. 558; vgl. auch TPF 2011 178 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 385 ff.).

Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen; dies insbesondere auch dann, wenn eine Strafanzeige wenig deutlich ist. Ihre Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Abklärung der privilegie- renden oder qualifizierenden Umstände, sondern auch auf die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung oder des Wohnortes des Täters. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Sei- nige beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu ma- chen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhe- bungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist dieser unbeteiligte

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Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554).

E. 2.3 Die Schweizer Strafhoheit ist zwischen den Parteien nicht umstritten und liegt vor. Entgegen den Vorbringen des Kantons Zürich ist eine Einlassung nicht nur am Ort möglich, wo eigentliche Handlungs- oder Erfolgsorte gege- ben sind. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist (nur) ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton, der die Strafverfolgung übernehmen soll (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 2.8; 2017 170 E. 2.6.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 149 N. 437 mit Verweis auf BGE 120 IV 280 E. 2b m.w.H.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 357–360). Vorliegend soll ein Teil der mutmasslich strafbaren Handlun- gen im Kanton Zürich verübt worden sein, was einen örtlichen Anknüpfungs- punkt begründet. So bringen die Privatkläger in der Strafanzeige vor, die Ge- schädigten hätten die Investmentvereinbarungen in Zürich und Zollikon/ZH unterzeichnet. Zudem seien diverse Kontaktaufnahmen im Vorfeld dieser Vertragsunterzeichnungen im Kanton Zürich erfolgt, unter anderem in einem Restaurant im Seefeld in Zürich (Urk. ZH pag. 20101004).

E. 2.4 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu be- stimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, z.B. wenn es um die Ermittlung des Ortes des tatsächlichen Lebensmittelpunktes geht oder auch um den Ort einer tatsächlichen Geschäftsführung. Solche Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Ausufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichts- standsverfahren (oder «summarische und beschleunigte» in der Diktion von SCHWERI/BÄNZIGER, vgl. Erwägung 2.2 oben; TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.).

Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw.

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das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).

E. 2.5.1 Die StA III ZH stellte schon am 10. Mai 2023 ein erstes Gerichtsstandsersu- chen. Es liegt also kein Fall vor, in welchem Untersuchungshandlungen vor- genommen wurden, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zu- ständigkeit abzuklären (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444). Ebenso wenig liegt eine konkludente Anerkennung durch eine längere Untätigkeit vor. Hin- gegen hat die StA III ZH nach dem ersten Gerichtsstandsersuchen vom

10. Mai 2023 zwischen dem 5. Juni 2023 (Auftrag für ergänzende Ermittlun- gen an die Kantonspolizei) und der Wiederaufnahme des Gerichtsstandsver- fahrens am 23. Mai 2025 während rund zwei Jahren aktiv und effektiv ermit- telt. Ihre Verfahrenshandlungen füllen insgesamt ein Aktenverzeichnis von 20 engbedruckten Seiten.

E. 2.5.2 Der Kanton Zürich hat sich im Spannungsfeld zwischen Ermittlungspflicht und beschleunigter und summarischer Gerichtsstandsbestimmung für um- fangreiche Ermittlungen entschieden und die in der jeweiligen Phase anfal- lenden weiteren Verfahrensschritte miterledigt. So nahm er z.B. umfassende Editionen und Einvernahmen vor. Das ist nachvollziehbar und seine effizient abgewickelten Abklärungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Für einen im Meinungsaustausch angefragten Kanton, und dies ist nicht auf die Par- teien des vorliegenden Verfahrens gemünzt, kann es allgemein sinnvoll sein, weitere Abklärungen zu verlangen. Zum einen mag sich das Blatt wenden, zum andern ermittelt der erstbefasste Kanton bereits im Rahmen des Ge- richtsstandsverfahrens. Vorliegend waren für den Kanton Zürich weitere Er- mittlungen geeignet, den vom Kanton Aargau am 31. Mai 2023 gestützt auf die Strafanzeige vorgebrachten Handlungsort im Kanton Zürich (Urk. ZH 10201004 f.) möglicherweise zu entkräften. Die Kantone gingen dabei auch von unterschiedlichen Straftatbeständen aus (Zürich Veruntreuung, Aargau Betrug).

E. 2.5.3 Der vorliegende Fall zeigt, dass es mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren schwerlich vereinbar sein kann, einen beinahe strikten Beweis für Ausführungsorte zu verlangen. Selbst umfangreiche Ab- klärungen (vgl. obige Erwägung lit. C) können Anknüpfungen nicht immer beweisen. Auch der in Gerichtsstandsverfahren massgebliche Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. obige Erwägung 2.4, 2. Absatz) zeigt, dass die Zu- ständigkeit anhand des Anfangstatverdachts, der aktuellen Verdachtslage notwendigerweise zu Beginn des Strafverfahrens, zu bestimmen ist. Hand- wechsel in fortgeschrittenen Verfahrensstadien sind zu vermeiden. Sie kos- ten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern

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Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der anklagende Kanton das Verfahren verantworten. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn sol- che die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Die aus der Praxis der Anklagekammer stammende und in SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554, sinngemäss postulierte umfassende Abklärungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ist in Präzisierung der Rechtsprechung in diesen Rahmen einzuordnen (vgl. auch obige Erwägung 2.4, 1. Absatz) und im Folgenden zu skizzieren: Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vor- liegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Ge- richtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein.

E. 2.6 Insgesamt liegt trotz frühzeitigem Stellen der (ersten) Gerichtsstandsfrage aufgrund der zahlreichen, über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Untersuchungshandlungen zugunsten einer raschen und summarischen Ge- richtsstandsbestimmung die Zuständigkeit des Kantons Zürich nahe. Eine rasche und summarische Zuständigkeitsbestimmung erlaubt, Ressourcen auf die eigentliche Weiterführung von Strafverfahren zu fokussieren, was auch im Interesse der Parteien des Strafverfahrens liegt.

E. 2.7 Vorliegend führt allerdings schon die bisherige Rechtsprechung zu Art. 40 Abs. 3 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Zürich.

Vor der Beschwerdekammer ist zwischen den Kantonen unstrittig, dass der Gerichtsstand für eine Veruntreuung festzulegen ist (vgl. act. 6 S. 2). Ge- mäss Praxis wird beim Tatbestand der Veruntreuung (einem Tätigkeitsdelikt) die Schädigung des Vermögens einem Erfolg gemäss Art. 8 StGB gleichge- setzt. Dies eröffnet die Möglichkeit einer subsidiären Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO), gleichbedeutend mit dem Ort des Schadenseintritts. Diesbezüglich wurde die örtliche Zuständigkeit bejaht am Ort, wo das anvertraute Geld abgehoben wurde (BAUMGARTNER,

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a.a.O., S. 111 f.; 64 f. bezüglich Distanzdelikt). Wie die Kantone Zürich, Aar- gau und Basel-Landschaft überzeugend darlegen, worauf hier verwiesen werden kann (act. 1 S. 16 f.; act. 5 S. 4; act. 7 S. 2), ist vorliegend für den Gerichtsstand auf den untechnischen Erfolgsort abzustellen, der sich am Sitz der Bank im Kanton Waadt befindet. Damit liegt der ordentliche Gerichts- stand im Kanton Waadt.

Die Verfahrenssprache ist im Normalfall kein triftiger Grund für einen abwei- chenden Gerichtsstand (Art. 40 Abs. 3 StPO): Mehrsprachiges Arbeiten zeichnet die juristische Tätigkeit in der Schweiz aus. Das Schweizer Recht ist ein Recht in mehreren Sprachen (TPF 2023 156 E. 2.7.2). Vorliegend geht es indes zentral um das in einem Haftfall vordringliche Beschleunigungsge- bot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Es liegen umfangreiche Akten auf Deutsch eines deutlich fortgeschrittenen Verfahrens vor, wobei künftig wei- tere Rechtshilfe aus Deutschland nötig werden könnte. Die am Sachverhalt wesentlich Beteiligten sprechen deutsch; einziger Bezug zum französisch- sprachigen Kanton Waadt scheint der Sitz der Bank zu sein, wo die Konto- beziehung allerdings auf Deutsch geführt wurde (vgl. Urk. ZH 40801010 im digitalen Ordner 4 Beweiserhebungen). Die Zuständigkeit des Kantons Waadt brächte einen Handwechsel und damit weitere Verzögerungen in einem Haftfall mit sich. Angesichts der Untersuchungshaft ist in dieser Situ- ation in Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand der Kanton Zürich auch für die Weiterführung des Strafverfahrens als zuständig zu bezeichnen.

E. 2.8 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON WAADT, Zentrale Staatsanwalt- schaft, Cellule For et Entraide,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminali- tät, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.40

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Sachverhalt:

A. A. und B. reichten am 24. Oktober 2022 Strafanzeige bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») gegen C. ein, im Kern wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Sie konstituierten sich als Privatkläger. C. sei langjähriger, zu selb- ständigen Investitionen berechtigter, berufsmässiger Vermögensverwalter zunächst von A. und dann auch von B. gewesen. Er habe dafür ungehinder- ten Zugang zu ihren Konten bei der Bank D. (Sitz in Z./VD) gehabt. A. sei Ende 2015 und B. Anfang 2016 eine Investition in Aktien der E. AG vorge- stellt worden. Dafür habe er von den genannten Konten von A. und B. zwi- schen Februar 2016 und Juli 2017 Gelder auf deutsche Konten der von ihm geführten deutschen Investmentgesellschaft F. GmbH überwiesen und zwar zum Nachteil A. in elf Überweisungen insgesamt Fr. 500'000.-- und zum Nachteil von B. in sieben Überweisungen insgesamt Fr. 300'000.--. C. habe dies getan, um diese Gelder in der Folge ab den Konten der F. GmbH un- rechtmässig für sich selbst oder Dritte zu verbrauchen. Am 28. Juli und

2. September 2016 respektive am 22. August und 28. Oktober 2016 habe C. mit ihnen in Zürich eine schriftliche Investitionsvereinbarung bezüglich E. AG getroffen und sie alsdann mit inhaltlich unwahren Aussagen hingehalten (act. 1 S. 3 f.).

C. sei während des gesamten Tatzeitraumes in Y./AG wohnhaft gewesen, zurzeit jedoch in X./BL. A. und B. hätten zu Beginn des Deliktszeitraumes im Kanton Aargau gewohnt (act. 1 S. 3).

B. Die StA III ZH ging (zunächst) davon aus, dass C. von seinem Aargauer Wohnort aus auf die Internetkonten zugegriffen habe. Sie ersuchte entspre- chend am 10. Mai 2023 die aargauische Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, ihr Strafverfahren zu übernehmen (Urk. ZH 10201001–3). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wies das Ersuchen am 31. Mai 2023 ab. Der Handlungsort an seinem Wohnort sei spekulativ. Bei einem auslän- dischen Handlungsort gebe es einen Erfolgsort in Zürich (Urk. ZH 10201004 f.).

C. Die StA III ZH beauftragte am 5. Juni 2023 die Kantonspolizei mit ergänzen- den Ermittlungen, liess von Januar bis März 2024 polizeiliche Einvernahmen durchführen, eröffnete am 3. April 2024 formell das Strafverfahren Para- WK/2022/39255 (Urk ZH 10301001) und gab am 9. April 2024 der Kantons- polizei einen weiteren Ermittlungsauftrag (Urk. ZH 30101001). Sie stellte der

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Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau am 10. April 2024 ein internationa- les Rechtshilfeersuchen. Sie verlangte und erhielt nationale Rechtshilfe durch Akten vom Betreibungsamt Region Frick, dem Betreibungsamt Liestal, dem Steueramt Aargau, der Steuerverwaltung Liestal, vom Handelsregister- amt Zürich, vom Grundbuchamt Laufenburg und vom Notariat Aussersihl Zü- rich. Sie ordnete am 4. Oktober 2024 Bankeditionen an bei der Bank G., der Bank H., bei der Bank D., bei der Bank I. und bei der Bank J. inkl. Schrank- fach. Sie führte am 30. Januar 2025 und 14. März 2025 Hausdurchsuchun- gen durch und verhaftete C. am 18. März 2025. Im März 2025 ordnete sie Grundbuch- und Kontosperren an und eine Telefonüberwachung. Sie durch- suchte am 30. April 2025 das Schliessfach bei der Bank J. Im März, Mai und Juni 2025 erfolgten weitere Einvernahmen (act. 1.0 Aktenverzeichnis).

Die StA III ZH konnte nicht eruieren, wo C. der Bank D. die Überweisungs- aufträge gegeben habe (act. 1 S. 6).

D. Am 23. Mai 2025 tauschte sich die StA III ZH mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Waadt und Aargau zum Gerichtsstand aus. Die angesproche- nen Staatsanwaltschaften lehnten eine Übernahme am 27. (AG) und 28. Mai 2025 (VD) ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») leitete am 4. Juni 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Waadt, Aargau und Basel-Landschaft ein. Er führte zu keiner Ei- nigung (Ablehnungen VD vom 13. und 26. Juni 2024, BL vom 10. Juni 2025, AG vom 25. Juni 2025).

E. Die OStA ZH ersuchte die Beschwerdekammer am 2. Juli 2025 den Gerichts- stand zu bestimmen (act. 1). Es seien die Strafbehörden des Kantons Waadt, eventualiter des Kantons Aargau, subeventualiter des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären. Für den Kanton Aargau ist ebenfalls der Kanton Waadt zuständig, eventualiter der Kanton Zürich, subeventualiter der Kanton Basel-Landschaft (act. 5 Gesuchsantwort vom 8. Juli 2025). Der Kanton Waadt lehnt seine Zuständigkeit am 9. Juli 2025 ab und sieht sie vielmehr beim Kanton Aargau (act. 6 S. 3). Der Kanton Basel-Landschaft hält schliess- lich am 14. Juli 2025 dafür, zuständig sei der Kanton Waadt, eventualiter der Kanton Aargau, subeventualiter der Kanton Zürich (act. 7). Die Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 14. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2.

2.1 Die OStA ZH äussert sich zur Frage, ob sich der Kanton Zürich auf das Straf- verfahren eingelassen und damit seine Zuständigkeit begründet habe (act. 1 S. 4–6). Demnach seien Bankeditionen und die Befragung von C. die einzi- gen Mittel gewesen, um zu klären, wo C. der Bank D. die Überweisungsauf- träge gegeben habe. Selbstverständlich sei dazu prozessökonomisch in ei- nem Akt auch zu klären versucht worden, wie C. resp. die von ihm be- herrschte deutsche Investmentgesellschaft F. GmbH die Gelder verwendet habe resp. ob diese noch beschlagnahmt werden könnten. Zur Anordnung von Zwangsmassnahmen habe der Kanton Zürich die Untersuchung zu er- öffnen und einstweilen zu führen gehabt, was er in der Folge pflichtgemäss getan habe, ohne dass ihm deswegen Einlassung entgegengehalten werden könne. Eine Einlassung stehe ohnehin ausser Frage, weil die bisherige Un- tersuchung ergeben habe, dass es schlicht an einem sachlichen Bezug des C. vorgeworfenen Verhaltens zum Kanton Zürich fehle. Prävention könne aber nur für einen örtlich zuständigen Kanton einen Gerichtsstand begrün- den, wofür die OStA ZH auf BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 12, verweist.

Die Kantone Aargau, Waadt und Basel-Landschaft setzen sich in ihren Ge- suchsantworten damit auseinander, was die Folgen der nicht gelungenen Ermittlung des Ausführungsortes für die Zuständigkeit seien (act. 5–7). Der Kanton Waadt bringt zugunsten eines abweichenden Gerichtsstandes unter anderem die Verfahrenssprache vor, dass kein sachlicher oder persönlicher Bezug zum Kanton Waadt bestehe und dass eine Deutschschweizer Zustän- digkeit angemessener und pragmatisch sei, insbesondere aus sprachlichen Gründen, aus Gründen der Verfahrenskohärenz sowie eines geordneten Ganges der Justiz («bonne administration de la justice»; act. 6 S. 2 f.).

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2.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 182 N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, so darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn sie dafür verhältnismässig viel Zeit beansprucht und im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens darüber hinaus noch weitere Ermittlun- gen tätigt. Führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, und schliesst sie die Strafuntersuchung dann sogar ab, darf sie nicht mit der Ver- pflichtung «bestraft» werden, auch weitere Verfahren durchführen zu müs- sen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443, S. 182 N. 558; vgl. auch TPF 2011 178 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 385 ff.).

Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen; dies insbesondere auch dann, wenn eine Strafanzeige wenig deutlich ist. Ihre Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Abklärung der privilegie- renden oder qualifizierenden Umstände, sondern auch auf die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung oder des Wohnortes des Täters. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Sei- nige beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu ma- chen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhe- bungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist dieser unbeteiligte

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Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554).

2.3 Die Schweizer Strafhoheit ist zwischen den Parteien nicht umstritten und liegt vor. Entgegen den Vorbringen des Kantons Zürich ist eine Einlassung nicht nur am Ort möglich, wo eigentliche Handlungs- oder Erfolgsorte gege- ben sind. Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist (nur) ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton, der die Strafverfolgung übernehmen soll (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 2.8; 2017 170 E. 2.6.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 149 N. 437 mit Verweis auf BGE 120 IV 280 E. 2b m.w.H.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 357–360). Vorliegend soll ein Teil der mutmasslich strafbaren Handlun- gen im Kanton Zürich verübt worden sein, was einen örtlichen Anknüpfungs- punkt begründet. So bringen die Privatkläger in der Strafanzeige vor, die Ge- schädigten hätten die Investmentvereinbarungen in Zürich und Zollikon/ZH unterzeichnet. Zudem seien diverse Kontaktaufnahmen im Vorfeld dieser Vertragsunterzeichnungen im Kanton Zürich erfolgt, unter anderem in einem Restaurant im Seefeld in Zürich (Urk. ZH pag. 20101004).

2.4 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu be- stimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, z.B. wenn es um die Ermittlung des Ortes des tatsächlichen Lebensmittelpunktes geht oder auch um den Ort einer tatsächlichen Geschäftsführung. Solche Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Ausufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichts- standsverfahren (oder «summarische und beschleunigte» in der Diktion von SCHWERI/BÄNZIGER, vgl. Erwägung 2.2 oben; TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.).

Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw.

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das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31). 2.5

2.5.1 Die StA III ZH stellte schon am 10. Mai 2023 ein erstes Gerichtsstandsersu- chen. Es liegt also kein Fall vor, in welchem Untersuchungshandlungen vor- genommen wurden, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zu- ständigkeit abzuklären (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444). Ebenso wenig liegt eine konkludente Anerkennung durch eine längere Untätigkeit vor. Hin- gegen hat die StA III ZH nach dem ersten Gerichtsstandsersuchen vom

10. Mai 2023 zwischen dem 5. Juni 2023 (Auftrag für ergänzende Ermittlun- gen an die Kantonspolizei) und der Wiederaufnahme des Gerichtsstandsver- fahrens am 23. Mai 2025 während rund zwei Jahren aktiv und effektiv ermit- telt. Ihre Verfahrenshandlungen füllen insgesamt ein Aktenverzeichnis von 20 engbedruckten Seiten. 2.5.2 Der Kanton Zürich hat sich im Spannungsfeld zwischen Ermittlungspflicht und beschleunigter und summarischer Gerichtsstandsbestimmung für um- fangreiche Ermittlungen entschieden und die in der jeweiligen Phase anfal- lenden weiteren Verfahrensschritte miterledigt. So nahm er z.B. umfassende Editionen und Einvernahmen vor. Das ist nachvollziehbar und seine effizient abgewickelten Abklärungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Für einen im Meinungsaustausch angefragten Kanton, und dies ist nicht auf die Par- teien des vorliegenden Verfahrens gemünzt, kann es allgemein sinnvoll sein, weitere Abklärungen zu verlangen. Zum einen mag sich das Blatt wenden, zum andern ermittelt der erstbefasste Kanton bereits im Rahmen des Ge- richtsstandsverfahrens. Vorliegend waren für den Kanton Zürich weitere Er- mittlungen geeignet, den vom Kanton Aargau am 31. Mai 2023 gestützt auf die Strafanzeige vorgebrachten Handlungsort im Kanton Zürich (Urk. ZH 10201004 f.) möglicherweise zu entkräften. Die Kantone gingen dabei auch von unterschiedlichen Straftatbeständen aus (Zürich Veruntreuung, Aargau Betrug). 2.5.3 Der vorliegende Fall zeigt, dass es mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren schwerlich vereinbar sein kann, einen beinahe strikten Beweis für Ausführungsorte zu verlangen. Selbst umfangreiche Ab- klärungen (vgl. obige Erwägung lit. C) können Anknüpfungen nicht immer beweisen. Auch der in Gerichtsstandsverfahren massgebliche Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. obige Erwägung 2.4, 2. Absatz) zeigt, dass die Zu- ständigkeit anhand des Anfangstatverdachts, der aktuellen Verdachtslage notwendigerweise zu Beginn des Strafverfahrens, zu bestimmen ist. Hand- wechsel in fortgeschrittenen Verfahrensstadien sind zu vermeiden. Sie kos- ten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern

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Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der anklagende Kanton das Verfahren verantworten. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn sol- che die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Die aus der Praxis der Anklagekammer stammende und in SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554, sinngemäss postulierte umfassende Abklärungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ist in Präzisierung der Rechtsprechung in diesen Rahmen einzuordnen (vgl. auch obige Erwägung 2.4, 1. Absatz) und im Folgenden zu skizzieren: Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vor- liegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Ge- richtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein. 2.6 Insgesamt liegt trotz frühzeitigem Stellen der (ersten) Gerichtsstandsfrage aufgrund der zahlreichen, über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Untersuchungshandlungen zugunsten einer raschen und summarischen Ge- richtsstandsbestimmung die Zuständigkeit des Kantons Zürich nahe. Eine rasche und summarische Zuständigkeitsbestimmung erlaubt, Ressourcen auf die eigentliche Weiterführung von Strafverfahren zu fokussieren, was auch im Interesse der Parteien des Strafverfahrens liegt.

2.7 Vorliegend führt allerdings schon die bisherige Rechtsprechung zu Art. 40 Abs. 3 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Zürich.

Vor der Beschwerdekammer ist zwischen den Kantonen unstrittig, dass der Gerichtsstand für eine Veruntreuung festzulegen ist (vgl. act. 6 S. 2). Ge- mäss Praxis wird beim Tatbestand der Veruntreuung (einem Tätigkeitsdelikt) die Schädigung des Vermögens einem Erfolg gemäss Art. 8 StGB gleichge- setzt. Dies eröffnet die Möglichkeit einer subsidiären Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO), gleichbedeutend mit dem Ort des Schadenseintritts. Diesbezüglich wurde die örtliche Zuständigkeit bejaht am Ort, wo das anvertraute Geld abgehoben wurde (BAUMGARTNER,

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a.a.O., S. 111 f.; 64 f. bezüglich Distanzdelikt). Wie die Kantone Zürich, Aar- gau und Basel-Landschaft überzeugend darlegen, worauf hier verwiesen werden kann (act. 1 S. 16 f.; act. 5 S. 4; act. 7 S. 2), ist vorliegend für den Gerichtsstand auf den untechnischen Erfolgsort abzustellen, der sich am Sitz der Bank im Kanton Waadt befindet. Damit liegt der ordentliche Gerichts- stand im Kanton Waadt.

Die Verfahrenssprache ist im Normalfall kein triftiger Grund für einen abwei- chenden Gerichtsstand (Art. 40 Abs. 3 StPO): Mehrsprachiges Arbeiten zeichnet die juristische Tätigkeit in der Schweiz aus. Das Schweizer Recht ist ein Recht in mehreren Sprachen (TPF 2023 156 E. 2.7.2). Vorliegend geht es indes zentral um das in einem Haftfall vordringliche Beschleunigungsge- bot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Es liegen umfangreiche Akten auf Deutsch eines deutlich fortgeschrittenen Verfahrens vor, wobei künftig wei- tere Rechtshilfe aus Deutschland nötig werden könnte. Die am Sachverhalt wesentlich Beteiligten sprechen deutsch; einziger Bezug zum französisch- sprachigen Kanton Waadt scheint der Sitz der Bank zu sein, wo die Konto- beziehung allerdings auf Deutsch geführt wurde (vgl. Urk. ZH 40801010 im digitalen Ordner 4 Beweiserhebungen). Die Zuständigkeit des Kantons Waadt brächte einen Handwechsel und damit weitere Verzögerungen in einem Haftfall mit sich. Angesichts der Untersuchungshaft ist in dieser Situ- ation in Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand der Kanton Zürich auch für die Weiterführung des Strafverfahrens als zuständig zu bezeichnen.

2.8 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule For et Entraide - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.