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BG.2025.65

Bundesstrafgericht · 2025-12-19 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren STA4 ST.2024.4957 gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom

8. Juli 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.

B. Am 4. September 2025 ersuchte die StA AG die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme des Strafverfah- rens, was von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. September 2025 abgelehnt wurde.

C. Am 19. September 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die OStA ZH und ersuchte erneut um Übernahme des Strafverfahrens, was mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 auch von der OStA ZH abgelehnt wurde.

D. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2025 (erste Erfassung in der Sendungsverfol- gung: 8. Oktober 2025) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Ver- folgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 15. Oktober 2025 (erste Erfassung in der Sen- dungsverfolgung: 16. Oktober 2025) beantragt die OStA ZH, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3), was der OStA AG mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und

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Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2.1 Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent an- erkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzulei- ten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2024 2011 178 E. 2.1). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und be- schleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichts- barkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu

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notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestim- mung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshand- lungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen TPF 2024 113 E. 2.6–2.8).

E. 2.3 Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vor- liegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Ge- richtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fall- führenden Staatsanwaltschaften (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen).

E. 2.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau ihre Akten mit Verfügung vom 15. Juli 2024 an die StA AG überwies. Im Rap- port vom gleichen Tag wird als Tatort Z./ZH aufgeführt und bemerkt, dass «[a]ufgrund des Tatorts […] die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis für die Untersuchung zuständig sein [dürfte]». Für die StA AG bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für den Tatort im Kanton Zürich, womit Anlass bestand, die Strafbehörden des Gesuchsgegners unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles zu informieren und sich um eine

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möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Weitere Abklärungen zum Gerichtsstand waren vorliegend nicht angezeigt. Die Kon- taktaufnahme mit den Strafbehörden des Gesuchsgegners erfolgte erst am

4. September 2025, mehr als ein Jahr später. Unter diesen Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden. Dem Ge- suchsgegner ist auch insofern beizupflichten, als mit dem Wohnsitz des Be- schuldigten (und im Übrigen auch der geschädigten Personen; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 359) im Kanton Aargau auch ein örtlicher Anknüpfungs- punkt im Kanton Aargau vorliegt.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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E. 7 Juli 2024 in Z./ZH Tätlichkeiten und eine Drohung verübt zu haben. Einig sind sie sich auch, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung dieser mutmasslichen Straftaten im Kanton Zürich liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO). Nicht einig sind sich die Parteien, ob Gründe für einen abweichenden Gerichtsstand im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO bestehen. Der Gesuchsgegner bringt insbesondere vor, das Verfahren habe über einen Zeitraum von 9 Monaten hinweg einen eigentlichen Ermittlungsstillstand er- litten, obwohl von Beginn an erkennbar gewesen sei, dass er tatortbezogen zur Verfahrensführung zuständig gewesen wäre. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, entgegen der Darstellung der OStA ZH habe sich die StA AG nicht auf das Verfahren eingelassen, sondern habe weitergehende Abklärungen tätigen wollen, bevor das Gerichtsstandsverfahren habe einge- leitet werden können, weshalb das Verfahren längere Zeit bei der StA AG pendent gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei er seitens der StA AG am 7. Mai 2025 ausgeschrieben worden. Damit ergebe sich mitnichten eine Einlassung.

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.65

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren STA4 ST.2024.4957 gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom

8. Juli 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.

B. Am 4. September 2025 ersuchte die StA AG die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme des Strafverfah- rens, was von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. September 2025 abgelehnt wurde.

C. Am 19. September 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die OStA ZH und ersuchte erneut um Übernahme des Strafverfahrens, was mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 auch von der OStA ZH abgelehnt wurde.

D. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2025 (erste Erfassung in der Sendungsverfol- gung: 8. Oktober 2025) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Ver- folgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 15. Oktober 2025 (erste Erfassung in der Sen- dungsverfolgung: 16. Oktober 2025) beantragt die OStA ZH, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3), was der OStA AG mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und

- 3 -

Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2.

2.1 Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am

7. Juli 2024 in Z./ZH Tätlichkeiten und eine Drohung verübt zu haben. Einig sind sie sich auch, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung dieser mutmasslichen Straftaten im Kanton Zürich liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO). Nicht einig sind sich die Parteien, ob Gründe für einen abweichenden Gerichtsstand im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO bestehen. Der Gesuchsgegner bringt insbesondere vor, das Verfahren habe über einen Zeitraum von 9 Monaten hinweg einen eigentlichen Ermittlungsstillstand er- litten, obwohl von Beginn an erkennbar gewesen sei, dass er tatortbezogen zur Verfahrensführung zuständig gewesen wäre. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, entgegen der Darstellung der OStA ZH habe sich die StA AG nicht auf das Verfahren eingelassen, sondern habe weitergehende Abklärungen tätigen wollen, bevor das Gerichtsstandsverfahren habe einge- leitet werden können, weshalb das Verfahren längere Zeit bei der StA AG pendent gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei er seitens der StA AG am 7. Mai 2025 ausgeschrieben worden. Damit ergebe sich mitnichten eine Einlassung.

2.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent an- erkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzulei- ten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2024 2011 178 E. 2.1). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und be- schleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichts- barkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festle- gung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu

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notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungs- ort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestim- mung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshand- lungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen TPF 2024 113 E. 2.6–2.8).

2.3 Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vor- liegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Ge- richtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fall- führenden Staatsanwaltschaften (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen).

2.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau ihre Akten mit Verfügung vom 15. Juli 2024 an die StA AG überwies. Im Rap- port vom gleichen Tag wird als Tatort Z./ZH aufgeführt und bemerkt, dass «[a]ufgrund des Tatorts […] die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis für die Untersuchung zuständig sein [dürfte]». Für die StA AG bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für den Tatort im Kanton Zürich, womit Anlass bestand, die Strafbehörden des Gesuchsgegners unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles zu informieren und sich um eine

- 5 -

möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Weitere Abklärungen zum Gerichtsstand waren vorliegend nicht angezeigt. Die Kon- taktaufnahme mit den Strafbehörden des Gesuchsgegners erfolgte erst am

4. September 2025, mehr als ein Jahr später. Unter diesen Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden. Dem Ge- suchsgegner ist auch insofern beizupflichten, als mit dem Wohnsitz des Be- schuldigten (und im Übrigen auch der geschädigten Personen; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafver- fahren, 2014, S. 359) im Kanton Aargau auch ein örtlicher Anknüpfungs- punkt im Kanton Aargau vorliegt.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.