Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 4. Dezember 2023 leitete A., Oberrichterin im Kanton Bern, mehrere E-Mails an die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Bedrohungsmanagement, weiter. Die E-Mails, welche am 30. November, 4., 5. und 6. Dezember 2023 verschickt wurden, enthielten Drohungen und Beschimpfungen gegen die genannte Oberrichterin sowie gegen die Berner Polizei im Hinblick auf eine auf den 8. Dezember 2023 anberaumte Gerichtsverhandlung. Als Absender dieser E-Mails konnte B., wohnhaft in Z./FR, eruiert werden. Ebenfalls am
4. Dezember 2023 erhielt die Fachstelle Bedrohungsmanagement eine Meldung, dass sich B. am 1. Dezember 2023 telefonisch bei der Staatsan- waltschaft Bern gemeldet und angekündigt habe, am 8. Dezember 2023 eine Waffe zur Hauptverhandlung mitzunehmen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Dezember 2023; Verfahrensakten ACL D 23 2064 der Staatsanwaltschaft Freiburg [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 2000 ff.). Aktenkundig sind ferner zwei weitere bedrohliche Anrufe von B. vom 7. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die Kanzlei der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern sowie zwei E-Mails vom
8. Dezember 2023 an A. und eine Kanzleimitarbeiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern jeweils mit drohendem Inhalt (Verfahrensakten, pag. 2011 ff.).
B. Mit Berichtsrapport vom 7. Dezember 2023 informierte die Kantonspolizei Bern die Staatsanwaltschaft Freiburg über die oben dargelegten Gescheh- nisse, woraufhin die Staatsanwaltschaft Freiburg noch am gleichen Tag eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen versuchter Nötigung eröffnete und eine Durch- suchung der von ihm bewohnten Wohnung in Z./FR anordnete (Verfahrens- akten, pag. 5000 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde B. gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Dezember 2023 verhaftet (Verfahrensakten, pag. 2008 ff.) und mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts Freiburg vom 16. Dezember 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (Verfahrensakten, pag. 6011 ff.).
C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte die stellvertretende General- staatsanwältin des Kantons Freiburg den stellvertretenden Generalstaats- anwalt des Kantons Bern um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. gestützt auf Art. 38 StPO (Verfahrensakten, pag. 9025 ff.), was von diesem mit Schreiben vom 15. Januar 2024 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, pag. 9034 f.). Die stellvertretende Generalstaatsanwältin des Kantons
- 3 -
Freiburg wiederholte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 ihr Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. (Verfahrensakten, pag. 9040 ff.). Erneut lehnte der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. Januar 2023 das Gesuch ab und wies daraufhin, bei einem allfälligen Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ein Nichteintreten zu beantragen. Er habe bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2024 die Verfahrensübernahme definitiv abgelehnt, und neue Fakten seien seither nicht bekannt geworden (Verfahrensakten, pag. 9053 f.).
D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 gelangte die stellvertretende General- staatsanwältin des Kantons Freiburg an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der stellvertre- tende Generalstaatsanwalt des Kantons Bern beantragte in seiner Gesuchs- antwort vom 9. Februar 2024, auf das Gesuch des Kantons Freiburg sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Kanton Freiburg am 12. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
- 4 -
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).
E. 1.2 Strittig ist, ob die Eingabe des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2024 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Der Kanton Bern ist der Ansicht, es habe nach seiner definitiven Ablehnung der Verfahrensübernahme vom 15. Januar 2024 keinen Spielraum mehr bestanden für einen erneuten Meinungsaustausch, weshalb das Gesuch des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2024 verspätet sei (act. 3, S. 1 f.). Demgegenüber führt der Kanton Freiburg aus, die Ankündigung des Kantons Bern im Schreiben vom 15. Januar 2024, einen Nichteintretensantrag zu stellen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 BV) befremdlich. Wenn der Kanton Bern tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass nach seiner Ablehnung der Verfahrensübernahme kein Verhandlungsspielraum mehr bestanden habe, hätte er dies unmittelbar nach Eingang des Schreibens des Kantons Freiburg vom 19. Januar 2024 mitteilen müssen und nicht bis zum 29. Januar 2024 zuwarten, um dieses Schreiben zu beantworten (act. 1, S. 7).
E. 1.3 Der Meinungsaustausch, welcher vom Kanton Freiburg mit Schreiben vom
9. Januar 2024 initiiert worden war, fand von Anfang an zwischen den Behörden, die gemäss Verzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (SSK) für den Meinungsaustausch zuständig sind, statt, nämlich zwischen den jeweiligen Oberstaatsanwaltschaften der beteiligten Kantone Bern und Freiburg. Dabei lehnte der Kanton Bern mit Schreiben vom
15. Januar 2024 die Verfahrensübernahme «definitiv» ab. Dennoch gelangte der Kanton Freiburg am 19. Januar 2024 erneut mit einer Anfrage betreffend Verfahrensübernahme an den Kanton Bern. Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich der Kanton Freiburg bei seiner zweiten Anfrage auf neue Fakten gestützt hätte. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen seine schon im Schreiben vom 9. Januar 2024 vorgebrachten Argumente. Damit ist der Meinungsaustausch bereits mit dem ablehnenden Schreiben des Kantons Bern vom 15. Januar 2024 abgeschlossen worden, und das am
E. 6 Februar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereichte Gesuch des Kantons Freiburg ist grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Dies hätte zur Folge, dass auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten wäre. Ein solcher Nichteintretensentscheid würde
- 5 -
allerdings zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen und das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten B. in besonderem Masse zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK) tangieren. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise auf das verspätet eingereichte Gesuch einzutreten, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Gesuchsteller sei es mit dem Schreiben vom
19. Januar 2024 um ein unnötiges Herauszögern des Gesuchs gegangen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.7 vom
23. Februar 2022 E. 2, gemäss welchem die Beschwerdekammer bei inhaftierten Beschuldigten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen auf nicht formgerecht eingereichte Gerichtsstandsgesuche eintreten kann).
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Die Parteien sind sich einig, dass B. die ihm vorgeworfenen Handlungen im Kanton Freiburg begangen hat, mithin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Hand- lungen grundsätzlich zuständig ist. Der Kanton Freiburg ist jedoch – anders als der Kanton Bern – der Ansicht, dass sich gestützt auf Art. 38 StPO ein
- 6 -
Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertige. Die Beziehung von B. mit Behörden sei äusserst angespannt. Diese Situation habe ihren Anfang im Frühling 2020 genommen, als B. beim Sozialdienst Y./BE vergeblich Sozialhilfeleistungen beantragt habe. B. habe gegen die Angestellten des Sozialdienstes Anzeige erhoben wegen betrügerischer Absichten und falscher Anschuldigungen. Die Anzeige sei von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 27. April 2020 nicht an die Hand genommen worden. Am 18. Mai 2020 habe das Sozialamt Y./BE eine Straf- anzeige gegen B. eingereicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau unter der Nummer EO 20 5551/STC eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Verleumdung und Aufnahme fremder Gespräche eröffnet habe. Die Anzeige sei am 25. Juni 2020 ergänzt worden. Gegen den in dieser Angelegenheit ergangene Strafbefehl habe B. Einsprache beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau erhoben, worauf dieses ihn mit Urteil vom 17. August 2022 der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, der üblen Nachrede, mehrfach begangen, sowie des einfachen unbefugten Auf- nehmens und mehrfach einem Dritten zugänglich Machens eines Gesprächs schuldig gesprochen habe. Gegen dieses Urteil habe B. beim Obergericht des Kantons Bern am 31. Oktober 2023 Berufung erhoben. Während des zweitinstanzlichen Verfahrens habe B. dem Obergericht eine Vielzahl von E-Mails mit beschimpfend-bedrohlichem Inhalt zukommen lassen. Das Berufungsverfahren sei am 8. Dezember 2023 als erledigt abgeschrieben worden, da B. der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zusammen mit seiner Berufungserklärung vom 31. Oktober 2023 habe B. Strafanzeige u.a. gegen seinen ehemaligen Verteidiger sowie einen Angestellten des Sozialdienstes eingereicht. Die Anzeige sei an die kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, weitergeleitet worden. Die Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorgeschichte ergebe zweifelsfrei, dass die Gefährdungslage durch B. durch den Ausgang der bernischen Verfahren beeinflusst sei und sich bis zur massiven Bedrohung einer Berner Oberrichterin zugespitzt habe. Dass die Gefährdungslage insbesondere im Kanton Bern bestehe, wo B. verschiedene Exponenten der Justiz sowie der Verwaltung bedrängt habe, und die Berner Behörden aufgrund der geschil- deten Umstände die vorliegende Untersuchung im Zusammenhang mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Nötigung prozessökonomischer, mithin zweckmässiger erledigt werden könne, sei offensichtlich und stelle einen triftigen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dar, der es rechtfertige, vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Mit Entgegennahme der Drohmails durch Oberrichterin A. bestehe des Weiteren ein eindeutiger Anknüpfungspunkt im Kanton Bern, wobei sich der zumindest formelle Wohnsitz von B. ebenfalls immer noch in Y./BE befinde. Im Kanton Freiburg sei er nicht gemeldet (act. 1, S. 3 ff.). Der
- 7 -
Gesuchsteller stützt sich bei seiner Argumentation insbesondere auf den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.27 vom 20. September 2016 (vgl. act. 1, S. 6 sowie Verfahrensakten, pag. 9027).
2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.27 vom 20. September 2016 im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht einschlägig ist. Der Kanton St. Gallen führte seit dem 2. August 2016 gegen einen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 1. August 2016 in Schaffhausen per Post eine schriftliche Morddrohung an den Präsidenten des Kreisgerichtes Rorschach/SG verfasst und versandt zu haben. In der Folge einigten sich die Kantone St. Gallen und Schaffhausen darauf, dass die gegen den Beschuldigten im Kanton St. Gallen eröffnete Strafunter- suchung gestützt auf Art. 38 StPO durch diesen Kanton durchgeführt werde. Dagegen erhob der Beschuldigte bei der Beschwerdekammer Beschwerde. Letztere wies die Beschwerde ab und bejahte den abweichenden Gerichts- stand im Kanton St. Gallen, weil sich dieser Kanton schon in einer Vielzahl von Fällen mit dem Beschuldigten auseinander gesetzt hatte und zudem ein umfangreiches Strafverfahren beim Kantonsgericht St. Gallen sowie ein weiteres Verfahren wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung beim Kreisgericht St. Gallen gegen den Beschuldigten hängig waren. Die Beschwerdekammer erachtete es als prozessökonomischer und zweck- mässiger, dass die sankt-gallischen Behörden die Untersuchung führten, namentlich wegen bestehender Vorakten und bereits im Kanton St. Gallen durchgeführter psychiatrischer Untersuchungen sowie wegen der Gefähr- dungslage, die insbesondere im Kanton St. Gallen bestand. Im in BG.2016.27 zu beurteilenden Fall wurde die Strafuntersuchung von Anfang an am abweichenden Gerichtsstand im Kanton St. Gallen geführt. Dort wurden auch sämtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen. Demge- genüber ist im vorliegend zu beurteilenden Fall die Strafuntersuchung am ordentlichen Gerichtsstand eröffnet worden. Der Kanton Freiburg hat in diesem Zusammenhang B. in Untersuchungshaft versetzt, Einvernahmen von B. und seiner Mitbewohnerin vorgenommen, eine Hausdurchsuchung und Telefonkontrollen durchgeführt sowie ein psychiatrisches Gutachten von B. in Auftrag gegeben. Die wesentlichen Untersuchungshandlungen sind damit bereits vom Kanton Freiburg vorgenommen worden. Es gibt daher schon aus prozessökonomischen Überlegungen keinen Grund, das Ver- fahren im Kanton Bern weiterzuführen. Hinzukommt, dass das Gerichtsver- fahren vor dem Obergericht des Kantons Bern inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 3, S. 4). Soweit noch ein Strafverfahren vor der besonderen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hängig ist, rechtfertigt
- 8 -
dieses jedenfalls nicht, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Schliesslich ist auch ohne Belang, dass B. offenbar im Kanton Freiburg nicht gemeldet ist, sondern seinen offiziellen Wohnort noch im Kanton Bern hat. Die Tathandlungen sind – wie bereits erwähnt – unbestrittenermassen im Kanton Freiburg erfolgt, was für die Begründung des ordentlichen Gerichts- standes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO massgebend ist.
2.4 Damit liegt zusammenfassend kein triftiger Grund vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
3. Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 9 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 4. Dezember 2023 leitete A., Oberrichterin im Kanton Bern, mehrere E-Mails an die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Bedrohungsmanagement, weiter. Die E-Mails, welche am 30. November, 4., 5. und 6. Dezember 2023 verschickt wurden, enthielten Drohungen und Beschimpfungen gegen die genannte Oberrichterin sowie gegen die Berner Polizei im Hinblick auf eine auf den 8. Dezember 2023 anberaumte Gerichtsverhandlung. Als Absender dieser E-Mails konnte B., wohnhaft in Z./FR, eruiert werden. Ebenfalls am
4. Dezember 2023 erhielt die Fachstelle Bedrohungsmanagement eine Meldung, dass sich B. am 1. Dezember 2023 telefonisch bei der Staatsan- waltschaft Bern gemeldet und angekündigt habe, am 8. Dezember 2023 eine Waffe zur Hauptverhandlung mitzunehmen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Dezember 2023; Verfahrensakten ACL D 23 2064 der Staatsanwaltschaft Freiburg [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 2000 ff.). Aktenkundig sind ferner zwei weitere bedrohliche Anrufe von B. vom 7. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die Kanzlei der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern sowie zwei E-Mails vom
8. Dezember 2023 an A. und eine Kanzleimitarbeiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern jeweils mit drohendem Inhalt (Verfahrensakten, pag. 2011 ff.).
B. Mit Berichtsrapport vom 7. Dezember 2023 informierte die Kantonspolizei Bern die Staatsanwaltschaft Freiburg über die oben dargelegten Gescheh- nisse, woraufhin die Staatsanwaltschaft Freiburg noch am gleichen Tag eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen versuchter Nötigung eröffnete und eine Durch- suchung der von ihm bewohnten Wohnung in Z./FR anordnete (Verfahrens- akten, pag. 5000 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde B. gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Dezember 2023 verhaftet (Verfahrensakten, pag. 2008 ff.) und mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts Freiburg vom 16. Dezember 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (Verfahrensakten, pag. 6011 ff.).
C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte die stellvertretende General- staatsanwältin des Kantons Freiburg den stellvertretenden Generalstaats- anwalt des Kantons Bern um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. gestützt auf Art. 38 StPO (Verfahrensakten, pag. 9025 ff.), was von diesem mit Schreiben vom 15. Januar 2024 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, pag. 9034 f.). Die stellvertretende Generalstaatsanwältin des Kantons
- 3 -
Freiburg wiederholte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 ihr Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. (Verfahrensakten, pag. 9040 ff.). Erneut lehnte der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Bern mit Schreiben vom 29. Januar 2023 das Gesuch ab und wies daraufhin, bei einem allfälligen Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ein Nichteintreten zu beantragen. Er habe bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2024 die Verfahrensübernahme definitiv abgelehnt, und neue Fakten seien seither nicht bekannt geworden (Verfahrensakten, pag. 9053 f.).
D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 gelangte die stellvertretende General- staatsanwältin des Kantons Freiburg an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der stellvertre- tende Generalstaatsanwalt des Kantons Bern beantragte in seiner Gesuchs- antwort vom 9. Februar 2024, auf das Gesuch des Kantons Freiburg sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Kanton Freiburg am 12. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
- 4 -
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).
1.2 Strittig ist, ob die Eingabe des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2024 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Der Kanton Bern ist der Ansicht, es habe nach seiner definitiven Ablehnung der Verfahrensübernahme vom 15. Januar 2024 keinen Spielraum mehr bestanden für einen erneuten Meinungsaustausch, weshalb das Gesuch des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2024 verspätet sei (act. 3, S. 1 f.). Demgegenüber führt der Kanton Freiburg aus, die Ankündigung des Kantons Bern im Schreiben vom 15. Januar 2024, einen Nichteintretensantrag zu stellen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 BV) befremdlich. Wenn der Kanton Bern tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass nach seiner Ablehnung der Verfahrensübernahme kein Verhandlungsspielraum mehr bestanden habe, hätte er dies unmittelbar nach Eingang des Schreibens des Kantons Freiburg vom 19. Januar 2024 mitteilen müssen und nicht bis zum 29. Januar 2024 zuwarten, um dieses Schreiben zu beantworten (act. 1, S. 7).
1.3 Der Meinungsaustausch, welcher vom Kanton Freiburg mit Schreiben vom
9. Januar 2024 initiiert worden war, fand von Anfang an zwischen den Behörden, die gemäss Verzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (SSK) für den Meinungsaustausch zuständig sind, statt, nämlich zwischen den jeweiligen Oberstaatsanwaltschaften der beteiligten Kantone Bern und Freiburg. Dabei lehnte der Kanton Bern mit Schreiben vom
15. Januar 2024 die Verfahrensübernahme «definitiv» ab. Dennoch gelangte der Kanton Freiburg am 19. Januar 2024 erneut mit einer Anfrage betreffend Verfahrensübernahme an den Kanton Bern. Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich der Kanton Freiburg bei seiner zweiten Anfrage auf neue Fakten gestützt hätte. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen seine schon im Schreiben vom 9. Januar 2024 vorgebrachten Argumente. Damit ist der Meinungsaustausch bereits mit dem ablehnenden Schreiben des Kantons Bern vom 15. Januar 2024 abgeschlossen worden, und das am
6. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereichte Gesuch des Kantons Freiburg ist grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Dies hätte zur Folge, dass auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten wäre. Ein solcher Nichteintretensentscheid würde
- 5 -
allerdings zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen und das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten B. in besonderem Masse zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK) tangieren. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise auf das verspätet eingereichte Gesuch einzutreten, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Gesuchsteller sei es mit dem Schreiben vom
19. Januar 2024 um ein unnötiges Herauszögern des Gesuchs gegangen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.7 vom
23. Februar 2022 E. 2, gemäss welchem die Beschwerdekammer bei inhaftierten Beschuldigten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen auf nicht formgerecht eingereichte Gerichtsstandsgesuche eintreten kann).
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Die Parteien sind sich einig, dass B. die ihm vorgeworfenen Handlungen im Kanton Freiburg begangen hat, mithin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Hand- lungen grundsätzlich zuständig ist. Der Kanton Freiburg ist jedoch – anders als der Kanton Bern – der Ansicht, dass sich gestützt auf Art. 38 StPO ein
- 6 -
Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertige. Die Beziehung von B. mit Behörden sei äusserst angespannt. Diese Situation habe ihren Anfang im Frühling 2020 genommen, als B. beim Sozialdienst Y./BE vergeblich Sozialhilfeleistungen beantragt habe. B. habe gegen die Angestellten des Sozialdienstes Anzeige erhoben wegen betrügerischer Absichten und falscher Anschuldigungen. Die Anzeige sei von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 27. April 2020 nicht an die Hand genommen worden. Am 18. Mai 2020 habe das Sozialamt Y./BE eine Straf- anzeige gegen B. eingereicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau unter der Nummer EO 20 5551/STC eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Verleumdung und Aufnahme fremder Gespräche eröffnet habe. Die Anzeige sei am 25. Juni 2020 ergänzt worden. Gegen den in dieser Angelegenheit ergangene Strafbefehl habe B. Einsprache beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau erhoben, worauf dieses ihn mit Urteil vom 17. August 2022 der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, der üblen Nachrede, mehrfach begangen, sowie des einfachen unbefugten Auf- nehmens und mehrfach einem Dritten zugänglich Machens eines Gesprächs schuldig gesprochen habe. Gegen dieses Urteil habe B. beim Obergericht des Kantons Bern am 31. Oktober 2023 Berufung erhoben. Während des zweitinstanzlichen Verfahrens habe B. dem Obergericht eine Vielzahl von E-Mails mit beschimpfend-bedrohlichem Inhalt zukommen lassen. Das Berufungsverfahren sei am 8. Dezember 2023 als erledigt abgeschrieben worden, da B. der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Zusammen mit seiner Berufungserklärung vom 31. Oktober 2023 habe B. Strafanzeige u.a. gegen seinen ehemaligen Verteidiger sowie einen Angestellten des Sozialdienstes eingereicht. Die Anzeige sei an die kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, weitergeleitet worden. Die Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorgeschichte ergebe zweifelsfrei, dass die Gefährdungslage durch B. durch den Ausgang der bernischen Verfahren beeinflusst sei und sich bis zur massiven Bedrohung einer Berner Oberrichterin zugespitzt habe. Dass die Gefährdungslage insbesondere im Kanton Bern bestehe, wo B. verschiedene Exponenten der Justiz sowie der Verwaltung bedrängt habe, und die Berner Behörden aufgrund der geschil- deten Umstände die vorliegende Untersuchung im Zusammenhang mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Nötigung prozessökonomischer, mithin zweckmässiger erledigt werden könne, sei offensichtlich und stelle einen triftigen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dar, der es rechtfertige, vom ordentlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Mit Entgegennahme der Drohmails durch Oberrichterin A. bestehe des Weiteren ein eindeutiger Anknüpfungspunkt im Kanton Bern, wobei sich der zumindest formelle Wohnsitz von B. ebenfalls immer noch in Y./BE befinde. Im Kanton Freiburg sei er nicht gemeldet (act. 1, S. 3 ff.). Der
- 7 -
Gesuchsteller stützt sich bei seiner Argumentation insbesondere auf den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.27 vom 20. September 2016 (vgl. act. 1, S. 6 sowie Verfahrensakten, pag. 9027).
2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.27 vom 20. September 2016 im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht einschlägig ist. Der Kanton St. Gallen führte seit dem 2. August 2016 gegen einen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 1. August 2016 in Schaffhausen per Post eine schriftliche Morddrohung an den Präsidenten des Kreisgerichtes Rorschach/SG verfasst und versandt zu haben. In der Folge einigten sich die Kantone St. Gallen und Schaffhausen darauf, dass die gegen den Beschuldigten im Kanton St. Gallen eröffnete Strafunter- suchung gestützt auf Art. 38 StPO durch diesen Kanton durchgeführt werde. Dagegen erhob der Beschuldigte bei der Beschwerdekammer Beschwerde. Letztere wies die Beschwerde ab und bejahte den abweichenden Gerichts- stand im Kanton St. Gallen, weil sich dieser Kanton schon in einer Vielzahl von Fällen mit dem Beschuldigten auseinander gesetzt hatte und zudem ein umfangreiches Strafverfahren beim Kantonsgericht St. Gallen sowie ein weiteres Verfahren wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung beim Kreisgericht St. Gallen gegen den Beschuldigten hängig waren. Die Beschwerdekammer erachtete es als prozessökonomischer und zweck- mässiger, dass die sankt-gallischen Behörden die Untersuchung führten, namentlich wegen bestehender Vorakten und bereits im Kanton St. Gallen durchgeführter psychiatrischer Untersuchungen sowie wegen der Gefähr- dungslage, die insbesondere im Kanton St. Gallen bestand. Im in BG.2016.27 zu beurteilenden Fall wurde die Strafuntersuchung von Anfang an am abweichenden Gerichtsstand im Kanton St. Gallen geführt. Dort wurden auch sämtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen. Demge- genüber ist im vorliegend zu beurteilenden Fall die Strafuntersuchung am ordentlichen Gerichtsstand eröffnet worden. Der Kanton Freiburg hat in diesem Zusammenhang B. in Untersuchungshaft versetzt, Einvernahmen von B. und seiner Mitbewohnerin vorgenommen, eine Hausdurchsuchung und Telefonkontrollen durchgeführt sowie ein psychiatrisches Gutachten von B. in Auftrag gegeben. Die wesentlichen Untersuchungshandlungen sind damit bereits vom Kanton Freiburg vorgenommen worden. Es gibt daher schon aus prozessökonomischen Überlegungen keinen Grund, das Ver- fahren im Kanton Bern weiterzuführen. Hinzukommt, dass das Gerichtsver- fahren vor dem Obergericht des Kantons Bern inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 3, S. 4). Soweit noch ein Strafverfahren vor der besonderen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hängig ist, rechtfertigt
- 8 -
dieses jedenfalls nicht, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Schliesslich ist auch ohne Belang, dass B. offenbar im Kanton Freiburg nicht gemeldet ist, sondern seinen offiziellen Wohnort noch im Kanton Bern hat. Die Tathandlungen sind – wie bereits erwähnt – unbestrittenermassen im Kanton Freiburg erfolgt, was für die Begründung des ordentlichen Gerichts- standes gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO massgebend ist.
2.4 Damit liegt zusammenfassend kein triftiger Grund vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
3. Das Gesuch ist abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 1. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.