Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).
Sachverhalt
A. A. wird vorgeworfen, am 1. August 2016 in Z. (KT SH) per Post eine schrift- liche Morddrohung an den Präsidenten des Kreisgerichtes Rorschach/St. Gallen verfasst und versandt zu haben. Auf Zuführungsbefehl der Staatsan- waltschaft St. Gallen (Verfahrensakten Z1) wurde A. daraufhin am 2. Au- gust 2016 an der […] in Z. vorläufig festgenommen (act. 1.5 f.). Wohnungen in Y. (KT SG) und Z. wurden gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 2. August 2016 durchsucht (Verfahrensakten Z3). Mit Schreiben vom 4. August 2016 stellte die Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen einen Haftantrag (act. 1.8), welcher vom zuständigen Haftrichter am 5. August 2016 bewilligt wurde (act. 1.9). A. befindet sich seither in Untersuchungshaft.
B. Mit Schreiben vom 8. August 2016 schlug die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen eine Einigung gemäss Art. 38 StPO vor, wonach die am 2. August 2016 eröffnete Strafverfolgung gegen A. betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch den Kanton St. Gallen durchgeführt werde (act. 1.2). Der Vorschlag wurde vom Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen mit Schreiben vom 10. August 2016 angenommen (act. 1.4). Die Festlegung des Gerichtsstandes St. Gallen wurde Rechtsanwältin Denise Wüst, Vertre- terin von A., mit Übernahmeverfügung vom 12. August 2016 der Staatsan- waltschaft St. Gallen zur Kenntnis gebracht (act. 1.1). Hiergegen erhebt A. mit Eingabe vom 22. August 2016, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst, Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
“1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
12. August 2016 sei aufzuheben und als Gerichtsstand sei Schaffhau- sen festzulegen. Das gegen den Beschwerdeführer von der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, geführte Strafverfahren ST.2016.26401 betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte sei zur Durchführung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu überweisen.
2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen anzu- weisen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen vom 9. August 2016 (neu) zu befinden und diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung / unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechts- vertreterin zu bestimmen sei.“
C. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdegeg- ner 2 verzichtete seinerseits mit Schreiben vom 30. August 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).
D. Die Beschwerdereplik vom 6. September 2016, in welcher der Beschwerde- führer an seinen Anträgen festhält (act. 9), wurde den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Ja- nuar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).
E. 1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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E. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es wurde ein Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchgeführt und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschuldigte ist als Par- tei des Strafverfahrens auch zur Anfechtung des Gerichtsstandes legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend haben sich der Kanton St. Gallen und der Kanton Schaffhausen auf – entgegen dem ordentlichen Gerichtsstand des Tatortes – eine Zustän- digkeit des Kantons St. Gallen geeinigt. Dies erachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel des Art. 38 Abs. 1 StPO als unzulässig (act. 1).
E. 2.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander können einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Wird vom ordentlichen Gerichtsstand abge- wichen, sollte auf jeden Fall dort, wo die Tat verfolgt wird, ein örtlicher An- knüpfungspunkt vorliegen (BGE 120 IV 280 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3). Eine Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeitsüberlegungen erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.11 vom 9. Mai 2008, E. 3.1). Auch andere bisher noch nicht vorgebrachte prozessökonomisch sinnvolle Gründe können ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen (SAMUEL MOSER / ANNIA SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 StPO N. 10).
E. 2.3 Die Voraussetzungen, um von einem ordentlichen Gerichtsstand mittels staatsanwaltschaftlicher Vereinbarung abzuweichen, sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdegegner 1 hat sich gemäss Akten schon in einer Vielzahl von Fällen mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt (act. 1.7). Überdies ist zurzeit im Zusammenhang mit der vermeintlich (trotz Entzuges der Pra- xisbewilligung) unzulässigen Führung der Zahnarztpraxis des Beschwerde- führers, und der Nichtdeklaration der dabei erzielten Einkommen unbestrit- tenermassen ein umfangreiches Strafverfahren beim Kantonsgericht St. Gal- len hängig; ein zweites Verfahren wegen Sachbeschädigung und Beschimp- fung im Zusammenhang mit angeblichen Plakatschmierereien durch den Be- schwerdeführer beim Kreisgericht St. Gallen. Der Beschwerdegegner 1 macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Gefährdungslage durch
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den Beschwerdeführer durch den Ausgang dieser beiden Verfahren beein- flusst werde (act. 3, S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Beschwer- degegner 1 auch ein Gutachten zur professionellen Beurteilung der Gefähr- lichkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (Verfahrensakten G8). Dass eine Gefährdungslage insbesondere im Kanton St. Gallen besteht, wo der Beschwerdeführer verschiedene Exponenten des Gerichtswesens, der Justiz sowie der Politik bedrängt hat und die sankt gallischen Behörden auf- grund der geschilderten Umstände (Vorhandensein von Vorkenntnissen, al- ler Vorakten und bereits vorhandenen psychiatrischen Beurteilungen [Ver- fahrensakten G1 und G2]) die vorliegende Untersuchung im Zusammenhang mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten prozessökonomi- scher, mithin zweckmässiger erledigen werden können, ist geradezu offen- sichtlich und stellt einen anderen triftigen Grund i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO dar, welcher die Vereinbarung eines anderen als die in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstände rechtfertigt. Mit der Entgegennahme des Drohbriefes in X. (KT SG) besteht des Weiteren ein eindeutiger Anknüp- fungspunkt im Kanton St. Gallen, wobei der (zumindest) formelle Wohnsitz des Beschwerdeführers sich ebenfalls immer noch in Y. befindet. Ob der Drohbrief tatsächlich – wie diesem entnommen werden kann (Verfahrensak- ten S2) – in Y. geschrieben wurde oder allenfalls in Z., bzw. wo der Brief aufgegeben wurde, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
E. 2.4 Zusammenfassend einigten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften zuläs- sigerweise auf einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand. Den erho- benen Rügen ist entsprechend nicht zu folgen.
E. 3 Zusammenfassend gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflich- tet, die Deliktsvorwürfe zu untersuchen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (BP.2014.73 act. 1 S. 2).
E. 4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem- ber 2013, E. 3.2).
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Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (BGE 129 I 129 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2). In Anbetracht des Umstands, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO zufolge of- fenkundiger Anknüpfungspunkte vom ordentlichen Gerichtsstand abgewi- chen werden kann, war die Beschwerde aussichtslos (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015, E. 4.2). Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist folglich zufolge Aus- sichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner Vermögensver- hältnisse (vgl. BP.2014.73 act. 4, 4.1, 4.2) ist die Gerichtsgebühr auf das ge- setzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc Parteien
A., zzt. in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner 1
2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt- schaft, Beschwerdegegner 2
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.27 / BP.2016.56
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Sachverhalt:
A. A. wird vorgeworfen, am 1. August 2016 in Z. (KT SH) per Post eine schrift- liche Morddrohung an den Präsidenten des Kreisgerichtes Rorschach/St. Gallen verfasst und versandt zu haben. Auf Zuführungsbefehl der Staatsan- waltschaft St. Gallen (Verfahrensakten Z1) wurde A. daraufhin am 2. Au- gust 2016 an der […] in Z. vorläufig festgenommen (act. 1.5 f.). Wohnungen in Y. (KT SG) und Z. wurden gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 2. August 2016 durchsucht (Verfahrensakten Z3). Mit Schreiben vom 4. August 2016 stellte die Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen einen Haftantrag (act. 1.8), welcher vom zuständigen Haftrichter am 5. August 2016 bewilligt wurde (act. 1.9). A. befindet sich seither in Untersuchungshaft.
B. Mit Schreiben vom 8. August 2016 schlug die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen eine Einigung gemäss Art. 38 StPO vor, wonach die am 2. August 2016 eröffnete Strafverfolgung gegen A. betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch den Kanton St. Gallen durchgeführt werde (act. 1.2). Der Vorschlag wurde vom Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen mit Schreiben vom 10. August 2016 angenommen (act. 1.4). Die Festlegung des Gerichtsstandes St. Gallen wurde Rechtsanwältin Denise Wüst, Vertre- terin von A., mit Übernahmeverfügung vom 12. August 2016 der Staatsan- waltschaft St. Gallen zur Kenntnis gebracht (act. 1.1). Hiergegen erhebt A. mit Eingabe vom 22. August 2016, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst, Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
“1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
12. August 2016 sei aufzuheben und als Gerichtsstand sei Schaffhau- sen festzulegen. Das gegen den Beschwerdeführer von der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, geführte Strafverfahren ST.2016.26401 betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte sei zur Durchführung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu überweisen.
2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen anzu- weisen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen vom 9. August 2016 (neu) zu befinden und diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
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3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung / unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechts- vertreterin zu bestimmen sei.“
C. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdegeg- ner 2 verzichtete seinerseits mit Schreiben vom 30. August 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).
D. Die Beschwerdereplik vom 6. September 2016, in welcher der Beschwerde- führer an seinen Anträgen festhält (act. 9), wurde den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Ja- nuar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1). 1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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1.3 Die Eintretensvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es wurde ein Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchgeführt und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschuldigte ist als Par- tei des Strafverfahrens auch zur Anfechtung des Gerichtsstandes legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend haben sich der Kanton St. Gallen und der Kanton Schaffhausen auf – entgegen dem ordentlichen Gerichtsstand des Tatortes – eine Zustän- digkeit des Kantons St. Gallen geeinigt. Dies erachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel des Art. 38 Abs. 1 StPO als unzulässig (act. 1).
2.2 Die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander können einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Wird vom ordentlichen Gerichtsstand abge- wichen, sollte auf jeden Fall dort, wo die Tat verfolgt wird, ein örtlicher An- knüpfungspunkt vorliegen (BGE 120 IV 280 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3). Eine Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeitsüberlegungen erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.11 vom 9. Mai 2008, E. 3.1). Auch andere bisher noch nicht vorgebrachte prozessökonomisch sinnvolle Gründe können ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtferti- gen (SAMUEL MOSER / ANNIA SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 StPO N. 10).
2.3 Die Voraussetzungen, um von einem ordentlichen Gerichtsstand mittels staatsanwaltschaftlicher Vereinbarung abzuweichen, sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdegegner 1 hat sich gemäss Akten schon in einer Vielzahl von Fällen mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt (act. 1.7). Überdies ist zurzeit im Zusammenhang mit der vermeintlich (trotz Entzuges der Pra- xisbewilligung) unzulässigen Führung der Zahnarztpraxis des Beschwerde- führers, und der Nichtdeklaration der dabei erzielten Einkommen unbestrit- tenermassen ein umfangreiches Strafverfahren beim Kantonsgericht St. Gal- len hängig; ein zweites Verfahren wegen Sachbeschädigung und Beschimp- fung im Zusammenhang mit angeblichen Plakatschmierereien durch den Be- schwerdeführer beim Kreisgericht St. Gallen. Der Beschwerdegegner 1 macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Gefährdungslage durch
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den Beschwerdeführer durch den Ausgang dieser beiden Verfahren beein- flusst werde (act. 3, S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Beschwer- degegner 1 auch ein Gutachten zur professionellen Beurteilung der Gefähr- lichkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben (Verfahrensakten G8). Dass eine Gefährdungslage insbesondere im Kanton St. Gallen besteht, wo der Beschwerdeführer verschiedene Exponenten des Gerichtswesens, der Justiz sowie der Politik bedrängt hat und die sankt gallischen Behörden auf- grund der geschilderten Umstände (Vorhandensein von Vorkenntnissen, al- ler Vorakten und bereits vorhandenen psychiatrischen Beurteilungen [Ver- fahrensakten G1 und G2]) die vorliegende Untersuchung im Zusammenhang mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten prozessökonomi- scher, mithin zweckmässiger erledigen werden können, ist geradezu offen- sichtlich und stellt einen anderen triftigen Grund i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO dar, welcher die Vereinbarung eines anderen als die in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstände rechtfertigt. Mit der Entgegennahme des Drohbriefes in X. (KT SG) besteht des Weiteren ein eindeutiger Anknüp- fungspunkt im Kanton St. Gallen, wobei der (zumindest) formelle Wohnsitz des Beschwerdeführers sich ebenfalls immer noch in Y. befindet. Ob der Drohbrief tatsächlich – wie diesem entnommen werden kann (Verfahrensak- ten S2) – in Y. geschrieben wurde oder allenfalls in Z., bzw. wo der Brief aufgegeben wurde, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
2.4 Zusammenfassend einigten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften zuläs- sigerweise auf einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand. Den erho- benen Rügen ist entsprechend nicht zu folgen.
3. Zusammenfassend gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflich- tet, die Deliktsvorwürfe zu untersuchen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (BP.2014.73 act. 1 S. 2). 4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem- ber 2013, E. 3.2).
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Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (BGE 129 I 129 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2). In Anbetracht des Umstands, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO zufolge of- fenkundiger Anknüpfungspunkte vom ordentlichen Gerichtsstand abgewi- chen werden kann, war die Beschwerde aussichtslos (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015, E. 4.2). Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist folglich zufolge Aus- sichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner Vermögensver- hältnisse (vgl. BP.2014.73 act. 4, 4.1, 4.2) ist die Gerichtsgebühr auf das ge- setzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Denise Wüst - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.