Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von A. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen B., C. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.3; act. 1.4). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A. (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Be- zirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrich- ter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmlichen Ableh- nung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungs- austausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.5). Dagegen erhoben A., B. und C. Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesge- richt überwies die Eingaben zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht. Mit Entscheiden vom 8. Februar 2008 (TPF BG.2008.3/4; Nebenverfahren BP.2008.4/5) sowie vom 13. Februar 2008 (TPF BG.2008.5) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mangels eines Meinungsaustausches des Kantons Zürich mit dem al- lenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau auf die Beschwerden nicht ein (act. 1.6; act. 1.7).
B. Am 26. Februar 2008 hat das Bezirksgericht Zürich dem Bezirksgericht Zo- fingen des Kantons Aargau die erwähnten Entscheide (Lit. A) übermittelt mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der B. und C. zur Last gelegten Delikte anzuerkennen (act. 1.8). Am 31. März 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Zürich die erhaltenen Beilagen retourniert mit der Feststellung, der Kanton Zürich sei für die Verfolgung und Beurteilung der B. und C. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.9).
C. Mit Gesuch vom 11. April 2008 gelangt das Bezirksgericht Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien für die Strafverfolgung von B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Gestützt auf das Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 24. April 2008 bestätigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Stellung- nahme vom 29. April 2008, sie anerkenne das Gesuch des Bezirksgerichts
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Zürich vom 11. April 2008 als eigenes, wonach die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Aargau für die Strafverfolgung von B. und C. zuständig seien (act. 3; act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Das Bezirksgericht Zürich für den Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch betreffend die interkantonale Gerichts- standsstreitigkeit durchgeführt. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob das Bezirksgericht Zürich in Gerichtsstandsverfah- ren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Vertretung des Kantons Zürich aktivlegitimiert ist, denn dieses hat das Gesuch einge- reicht. Gemäss der kantonsinternen Zuständigkeitsordnung ist das Be- zirksgericht Zürich dazu nicht befugt. Einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organi- sation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Ok- tober 2004 berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (ZH-LS 213.21). Das Gesuch wurde somit von einer unzuständi- gen Behörde eingereicht. Grundsätzlich wird in solchen Fällen auf das Ge- such ohne Weiterungen nicht eingetreten. Vorliegend rechtfertigen jedoch die besonderen Umstände - die behaupteten Straftaten liegen rund 2 ½ Jahre zurück -, von dieser Praxis ausnahmsweise in Anwendung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) und des damit einhergehenden Gebotes der möglichst tatnahen Beurteilung abzuweichen; es wurde deshalb von der zur Vertre- tung des Kantons Zürich zuständigen Oberstaatsanwaltschaft direkt eine Stellungnahme eingeholt. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. April 2008 er- sucht sie um Gutheissung der bereits vom Bezirksgericht Zürich gestellten
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Anträge, womit auf diese eingetreten werden kann. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist zur Vertretung des Gesuchsgegners zuständig (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213, Anhang II). Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte wurden angeblich durch die von B. und C. verfassten, am 25. und 26. Oktober 2005 in der Tageszeitung „D.“ erschienenen Artikel begangen (act. 1.3). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit beim vorliegenden mutmasslichen Delikt durch die Me- dien nach Art. 341 StGB. Gemäss Art. 341 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 befin- det sich der Gerichtsstand am Sitz des Medienunternehmens oder am schweizerischen Wohnort des Autors, wenn dieser bekannt ist (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. Art. 341 StGB N. 4). Vorliegend hat offen- bar lediglich einer der angezeigten Autoren Wohnsitz in der Schweiz (vgl. act. 1.3; act. 1.6; act. 1.7), weshalb der Sachzusammenhang am ehesten am Sitz des Medienunternehmens gegeben ist und sich der gesetzliche Gerichtsstand danach zu richten hat (vgl. act. 1.9). Bei den im Handelsre- gister eingetragenen Unternehmen ist der Sitz aus dem Handelsregister er- sichtlich (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 192; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 33 N. 23).
2.2 Bei der Tageszeitung „D.“ handelt es sich um ein Presseerzeugnis der Me- dienunternehmung E. AG (act. 1.3; act. 1.5). Die E. AG ist als juristische Person in demjenigen Kanton im Handelsregister eingetragen, in dem sie ihren Sitz hat (vgl. Art. 640 OR). Die E. AG hat ihren Sitz gemäss Handels- register in Z. im Kanton Aargau (act. 5). Der gesetzliche Gerichtsstand be- findet sich vorliegend somit im Kanton Aargau.
3.
3.1 Zusätzlich zu den Situationen, für welche die Art. 262 und 263 BStP dies vorsehen, kann auch ganz allgemein aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 341 StGB abgewichen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 204), allerdings nur bei Vorliegen triftiger Gründe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435), und wenn am festgelegten Gerichtsstand ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht.
3.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den ge- setzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die
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Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung hat summarisch und beschleunigt zu erfolgen, um eine Verzögerung und Unterbrechung der Strafverfolgung zu vermeiden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen, wie beispielsweise die Vornahme von Abklärungen über den Sitz eines Me- dienunternehmens (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Vor- liegend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seit dem
25. Januar 2006 bzw. seit über 2 Jahren mit der Ehrverletzungsklage von A. bzw. mit diesbezüglichen Zuständigkeitsabklärungen befasst, was nicht einer beschleunigten Zuständigkeitsabklärung im vorgenannten Sinne ent- spricht. Das Verfahren sollte nun so rasch wie möglich abgeschlossen wer- den. In dieser Situation bildet das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) den triftigen Grund dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und das Verfahren in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu belas- sen, zumal diese bereits Aktenkenntnisse besitzen und im Kanton Aargau ein Privatstrafverfahren (Art. 181 ff. StPO/AG; Gesetz über die Strafrechts- pflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958) mit einem vorange- henden Sühneversuch (§ 182 StPO/AG) durchzuführen wäre (act. 1.9; act. 6), was wiederum einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens ent- gegenstünde. Mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ihre Zu- stelladressen in Y. (Kanton Zürich) haben (act. 1) und die angeblich inkri- minierten Presseartikel in Y. verfasst und verbreitet wurden (Art. 341 Abs. 2 StGB), mithin der mutmassliche Deliktsort sich in Y. befindet, bestehen zu- dem die nötigen Anknüpfungspunkte für den Gerichtsstand im Kanton Zü- rich (vgl. BGE 120 IV 280 E. 2b). Die Behörden des Kantons Zürich sind somit berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Bei dieser Ausgangslage wird, insbesondere mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Beschleunigungsgebot, in analoger Anwendung von Art. 219 BStP auf die Einholung einer Gesuchsantwort verzichtet.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 1.2 Das Bezirksgericht Zürich für den Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch betreffend die interkantonale Gerichts- standsstreitigkeit durchgeführt. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob das Bezirksgericht Zürich in Gerichtsstandsverfah- ren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Vertretung des Kantons Zürich aktivlegitimiert ist, denn dieses hat das Gesuch einge- reicht. Gemäss der kantonsinternen Zuständigkeitsordnung ist das Be- zirksgericht Zürich dazu nicht befugt. Einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organi- sation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Ok- tober 2004 berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (ZH-LS 213.21). Das Gesuch wurde somit von einer unzuständi- gen Behörde eingereicht. Grundsätzlich wird in solchen Fällen auf das Ge- such ohne Weiterungen nicht eingetreten. Vorliegend rechtfertigen jedoch die besonderen Umstände - die behaupteten Straftaten liegen rund
E. 2 ½ Jahre zurück -, von dieser Praxis ausnahmsweise in Anwendung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) und des damit einhergehenden Gebotes der möglichst tatnahen Beurteilung abzuweichen; es wurde deshalb von der zur Vertre- tung des Kantons Zürich zuständigen Oberstaatsanwaltschaft direkt eine Stellungnahme eingeholt. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. April 2008 er- sucht sie um Gutheissung der bereits vom Bezirksgericht Zürich gestellten
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Anträge, womit auf diese eingetreten werden kann. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist zur Vertretung des Gesuchsgegners zuständig (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213, Anhang II). Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte wurden angeblich durch die von B. und C. verfassten, am 25. und 26. Oktober 2005 in der Tageszeitung „D.“ erschienenen Artikel begangen (act. 1.3). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit beim vorliegenden mutmasslichen Delikt durch die Me- dien nach Art. 341 StGB. Gemäss Art. 341 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 befin- det sich der Gerichtsstand am Sitz des Medienunternehmens oder am schweizerischen Wohnort des Autors, wenn dieser bekannt ist (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. Art. 341 StGB N. 4). Vorliegend hat offen- bar lediglich einer der angezeigten Autoren Wohnsitz in der Schweiz (vgl. act. 1.3; act. 1.6; act. 1.7), weshalb der Sachzusammenhang am ehesten am Sitz des Medienunternehmens gegeben ist und sich der gesetzliche Gerichtsstand danach zu richten hat (vgl. act. 1.9). Bei den im Handelsre- gister eingetragenen Unternehmen ist der Sitz aus dem Handelsregister er- sichtlich (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 192; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 33 N. 23).
E. 2.2 Bei der Tageszeitung „D.“ handelt es sich um ein Presseerzeugnis der Me- dienunternehmung E. AG (act. 1.3; act. 1.5). Die E. AG ist als juristische Person in demjenigen Kanton im Handelsregister eingetragen, in dem sie ihren Sitz hat (vgl. Art. 640 OR). Die E. AG hat ihren Sitz gemäss Handels- register in Z. im Kanton Aargau (act. 5). Der gesetzliche Gerichtsstand be- findet sich vorliegend somit im Kanton Aargau.
E. 3.1 Zusätzlich zu den Situationen, für welche die Art. 262 und 263 BStP dies vorsehen, kann auch ganz allgemein aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 341 StGB abgewichen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 204), allerdings nur bei Vorliegen triftiger Gründe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435), und wenn am festgelegten Gerichtsstand ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht.
E. 3.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den ge- setzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die
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Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung hat summarisch und beschleunigt zu erfolgen, um eine Verzögerung und Unterbrechung der Strafverfolgung zu vermeiden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen, wie beispielsweise die Vornahme von Abklärungen über den Sitz eines Me- dienunternehmens (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Vor- liegend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seit dem
25. Januar 2006 bzw. seit über 2 Jahren mit der Ehrverletzungsklage von A. bzw. mit diesbezüglichen Zuständigkeitsabklärungen befasst, was nicht einer beschleunigten Zuständigkeitsabklärung im vorgenannten Sinne ent- spricht. Das Verfahren sollte nun so rasch wie möglich abgeschlossen wer- den. In dieser Situation bildet das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) den triftigen Grund dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und das Verfahren in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu belas- sen, zumal diese bereits Aktenkenntnisse besitzen und im Kanton Aargau ein Privatstrafverfahren (Art. 181 ff. StPO/AG; Gesetz über die Strafrechts- pflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958) mit einem vorange- henden Sühneversuch (§ 182 StPO/AG) durchzuführen wäre (act. 1.9; act. 6), was wiederum einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens ent- gegenstünde. Mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ihre Zu- stelladressen in Y. (Kanton Zürich) haben (act. 1) und die angeblich inkri- minierten Presseartikel in Y. verfasst und verbreitet wurden (Art. 341 Abs. 2 StGB), mithin der mutmassliche Deliktsort sich in Y. befindet, bestehen zu- dem die nötigen Anknüpfungspunkte für den Gerichtsstand im Kanton Zü- rich (vgl. BGE 120 IV 280 E. 2b). Die Behörden des Kantons Zürich sind somit berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Bei dieser Ausgangslage wird, insbesondere mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Beschleunigungsgebot, in analoger Anwendung von Art. 219 BStP auf die Einholung einer Gesuchsantwort verzichtet.
E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.11
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von A. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen B., C. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.3; act. 1.4). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A. (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Be- zirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrich- ter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmlichen Ableh- nung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungs- austausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.5). Dagegen erhoben A., B. und C. Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesge- richt überwies die Eingaben zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht. Mit Entscheiden vom 8. Februar 2008 (TPF BG.2008.3/4; Nebenverfahren BP.2008.4/5) sowie vom 13. Februar 2008 (TPF BG.2008.5) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mangels eines Meinungsaustausches des Kantons Zürich mit dem al- lenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau auf die Beschwerden nicht ein (act. 1.6; act. 1.7).
B. Am 26. Februar 2008 hat das Bezirksgericht Zürich dem Bezirksgericht Zo- fingen des Kantons Aargau die erwähnten Entscheide (Lit. A) übermittelt mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der B. und C. zur Last gelegten Delikte anzuerkennen (act. 1.8). Am 31. März 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Zürich die erhaltenen Beilagen retourniert mit der Feststellung, der Kanton Zürich sei für die Verfolgung und Beurteilung der B. und C. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.9).
C. Mit Gesuch vom 11. April 2008 gelangt das Bezirksgericht Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien für die Strafverfolgung von B. und C. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Gestützt auf das Schreiben der I. Beschwerdekammer vom 24. April 2008 bestätigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Stellung- nahme vom 29. April 2008, sie anerkenne das Gesuch des Bezirksgerichts
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Zürich vom 11. April 2008 als eigenes, wonach die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Aargau für die Strafverfolgung von B. und C. zuständig seien (act. 3; act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Das Bezirksgericht Zürich für den Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch betreffend die interkantonale Gerichts- standsstreitigkeit durchgeführt. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob das Bezirksgericht Zürich in Gerichtsstandsverfah- ren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Vertretung des Kantons Zürich aktivlegitimiert ist, denn dieses hat das Gesuch einge- reicht. Gemäss der kantonsinternen Zuständigkeitsordnung ist das Be- zirksgericht Zürich dazu nicht befugt. Einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organi- sation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Ok- tober 2004 berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (ZH-LS 213.21). Das Gesuch wurde somit von einer unzuständi- gen Behörde eingereicht. Grundsätzlich wird in solchen Fällen auf das Ge- such ohne Weiterungen nicht eingetreten. Vorliegend rechtfertigen jedoch die besonderen Umstände - die behaupteten Straftaten liegen rund 2 ½ Jahre zurück -, von dieser Praxis ausnahmsweise in Anwendung des Beschleunigungsgebotes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) und des damit einhergehenden Gebotes der möglichst tatnahen Beurteilung abzuweichen; es wurde deshalb von der zur Vertre- tung des Kantons Zürich zuständigen Oberstaatsanwaltschaft direkt eine Stellungnahme eingeholt. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. April 2008 er- sucht sie um Gutheissung der bereits vom Bezirksgericht Zürich gestellten
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Anträge, womit auf diese eingetreten werden kann. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist zur Vertretung des Gesuchsgegners zuständig (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213, Anhang II). Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte wurden angeblich durch die von B. und C. verfassten, am 25. und 26. Oktober 2005 in der Tageszeitung „D.“ erschienenen Artikel begangen (act. 1.3). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit beim vorliegenden mutmasslichen Delikt durch die Me- dien nach Art. 341 StGB. Gemäss Art. 341 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 befin- det sich der Gerichtsstand am Sitz des Medienunternehmens oder am schweizerischen Wohnort des Autors, wenn dieser bekannt ist (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. Art. 341 StGB N. 4). Vorliegend hat offen- bar lediglich einer der angezeigten Autoren Wohnsitz in der Schweiz (vgl. act. 1.3; act. 1.6; act. 1.7), weshalb der Sachzusammenhang am ehesten am Sitz des Medienunternehmens gegeben ist und sich der gesetzliche Gerichtsstand danach zu richten hat (vgl. act. 1.9). Bei den im Handelsre- gister eingetragenen Unternehmen ist der Sitz aus dem Handelsregister er- sichtlich (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 192; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 33 N. 23).
2.2 Bei der Tageszeitung „D.“ handelt es sich um ein Presseerzeugnis der Me- dienunternehmung E. AG (act. 1.3; act. 1.5). Die E. AG ist als juristische Person in demjenigen Kanton im Handelsregister eingetragen, in dem sie ihren Sitz hat (vgl. Art. 640 OR). Die E. AG hat ihren Sitz gemäss Handels- register in Z. im Kanton Aargau (act. 5). Der gesetzliche Gerichtsstand be- findet sich vorliegend somit im Kanton Aargau.
3.
3.1 Zusätzlich zu den Situationen, für welche die Art. 262 und 263 BStP dies vorsehen, kann auch ganz allgemein aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 341 StGB abgewichen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 204), allerdings nur bei Vorliegen triftiger Gründe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435), und wenn am festgelegten Gerichtsstand ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht.
3.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den ge- setzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die
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Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung hat summarisch und beschleunigt zu erfolgen, um eine Verzögerung und Unterbrechung der Strafverfolgung zu vermeiden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen, wie beispielsweise die Vornahme von Abklärungen über den Sitz eines Me- dienunternehmens (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553; vgl. act. 1.9). Vor- liegend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seit dem
25. Januar 2006 bzw. seit über 2 Jahren mit der Ehrverletzungsklage von A. bzw. mit diesbezüglichen Zuständigkeitsabklärungen befasst, was nicht einer beschleunigten Zuständigkeitsabklärung im vorgenannten Sinne ent- spricht. Das Verfahren sollte nun so rasch wie möglich abgeschlossen wer- den. In dieser Situation bildet das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) den triftigen Grund dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und das Verfahren in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu belas- sen, zumal diese bereits Aktenkenntnisse besitzen und im Kanton Aargau ein Privatstrafverfahren (Art. 181 ff. StPO/AG; Gesetz über die Strafrechts- pflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958) mit einem vorange- henden Sühneversuch (§ 182 StPO/AG) durchzuführen wäre (act. 1.9; act. 6), was wiederum einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens ent- gegenstünde. Mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ihre Zu- stelladressen in Y. (Kanton Zürich) haben (act. 1) und die angeblich inkri- minierten Presseartikel in Y. verfasst und verbreitet wurden (Art. 341 Abs. 2 StGB), mithin der mutmassliche Deliktsort sich in Y. befindet, bestehen zu- dem die nötigen Anknüpfungspunkte für den Gerichtsstand im Kanton Zü- rich (vgl. BGE 120 IV 280 E. 2b). Die Behörden des Kantons Zürich sind somit berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Bei dieser Ausgangslage wird, insbesondere mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Beschleunigungsgebot, in analoger Anwendung von Art. 219 BStP auf die Einholung einer Gesuchsantwort verzichtet.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Bezirksgericht Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.