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BG.2008.3

Bundesstrafgericht · 2008-02-08 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von C. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen A., B. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.1). Dagegen erhob C. fristgerecht Rekurs und beantragte unter anderem, „es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen und es sei die Anklage zu- zulassen“ (Hauptantrag [act. 1.1]), andernfalls sei die Sache „an das ggf. zuständige Bezirksgericht Zofingen, Kanton Aargau, zu überweisen“ (Even- tualantrag [act. 1.1]). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmli- chen Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 erhoben A. und B. eine „Beschwerde in Strafsachen“ beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundes- gericht“) und beantragen das Folgende (act. 1):

„1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Unzuständigkeit der Zürcher Ge- richte festzustellen; 2. die vorinstanzlichen Kosten seien in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdegegner aufzuer- legen; 3. dem Beschwerdeführer (sic !) sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Beschwerde- verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers (sic !). Zudem stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei in vollem Umfang aufschiebende Wirkung zu erteilen.“

C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffent- lich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bun- desgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 15. Januar 2008 falle offen- sichtlich in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Am 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts mit derselben Begründung die Beschwerde von C. vom 18. Januar

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2008 - in gleicher Angelegenheit - dem Bundesstrafgericht (act. 4; TPF BG.2008.5).

D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragen A. und B., „es sei die Un- zuständigkeit des Bundesstrafgerichts festzustellen und die Akten seien zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zurückzusenden“ (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zu- ständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit ei- ner anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 15. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vor- liegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Be- schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Mei- nungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung in ihrem Schrei- ben vom 21. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es die eigene sachliche Zuständigkeit verneint. Zudem verzichtete das Bundesgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bun- desgericht offenbar kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfolgend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Be- schwerdekammer gegeben ist.

2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdegegners auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdegegners vom

9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung

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der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage verlangte (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wah- rung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zo- fingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der ein- geklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfahren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestim- mung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argumentier- weise der Beschwerdeführer – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen Behör- den von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Meinungs- austausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtli- che Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung der Beschwerdeführer - nicht um eine Strafsache im Sin- ne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 28. November 2007 ist vielmehr ein Entscheid über die Gerichts- barkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig.

3.

3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, da der

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notwendige Meinungsaustausch noch nicht stattgefunden hat. Der damit verbundene Instanzenzug ist folglich noch nicht abgeschlossen, was einem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird. Auf die Be- schwerde ist somit nicht einzutreten.

3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar- keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bun- desstrafgericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessöko- nomischen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Ge- richtsstandes im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).

4. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung (Art. 218 BStP) gegenstandslos. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch den Meinungsaustausch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben grundsätzlich die Beschwerde- führer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Mei- nungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 die vorinstanzlichen Kosten seien in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdegegner aufzuer- legen;

E. 3 dem Beschwerdeführer (sic !) sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Beschwerde- verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers (sic !). Zudem stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei in vollem Umfang aufschiebende Wirkung zu erteilen.“

C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffent- lich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bun- desgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 15. Januar 2008 falle offen- sichtlich in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Am 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts mit derselben Begründung die Beschwerde von C. vom 18. Januar

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2008 - in gleicher Angelegenheit - dem Bundesstrafgericht (act. 4; TPF BG.2008.5).

D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragen A. und B., „es sei die Un- zuständigkeit des Bundesstrafgerichts festzustellen und die Akten seien zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zurückzusenden“ (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zu- ständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit ei- ner anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 15. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vor- liegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Be- schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Mei- nungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung in ihrem Schrei- ben vom 21. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es die eigene sachliche Zuständigkeit verneint. Zudem verzichtete das Bundesgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bun- desgericht offenbar kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfolgend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Be- schwerdekammer gegeben ist.

2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdegegners auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdegegners vom

9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung

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der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage verlangte (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wah- rung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zo- fingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der ein- geklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfahren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestim- mung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argumentier- weise der Beschwerdeführer – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen Behör- den von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Meinungs- austausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtli- che Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung der Beschwerdeführer - nicht um eine Strafsache im Sin- ne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 28. November 2007 ist vielmehr ein Entscheid über die Gerichts- barkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig.

E. 3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, da der

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notwendige Meinungsaustausch noch nicht stattgefunden hat. Der damit verbundene Instanzenzug ist folglich noch nicht abgeschlossen, was einem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird. Auf die Be- schwerde ist somit nicht einzutreten.

E. 3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar- keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bun- desstrafgericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessöko- nomischen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Ge- richtsstandes im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).

E. 4 Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung (Art. 218 BStP) gegenstandslos. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch den Meinungsaustausch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben grundsätzlich die Beschwerde- führer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Mei- nungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

B., c/o und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

Beschwerdeführer

gegen

C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.3/4 Nebenverfahren BP.2008.4/5

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von C. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen A., B. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.1). Dagegen erhob C. fristgerecht Rekurs und beantragte unter anderem, „es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen und es sei die Anklage zu- zulassen“ (Hauptantrag [act. 1.1]), andernfalls sei die Sache „an das ggf. zuständige Bezirksgericht Zofingen, Kanton Aargau, zu überweisen“ (Even- tualantrag [act. 1.1]). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmli- chen Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 erhoben A. und B. eine „Beschwerde in Strafsachen“ beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundes- gericht“) und beantragen das Folgende (act. 1):

„1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Unzuständigkeit der Zürcher Ge- richte festzustellen; 2. die vorinstanzlichen Kosten seien in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdegegner aufzuer- legen; 3. dem Beschwerdeführer (sic !) sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Beschwerde- verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers (sic !). Zudem stelle ich den prozessualen Antrag: Der Beschwerde sei in vollem Umfang aufschiebende Wirkung zu erteilen.“

C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffent- lich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bun- desgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 15. Januar 2008 falle offen- sichtlich in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Am 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts mit derselben Begründung die Beschwerde von C. vom 18. Januar

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2008 - in gleicher Angelegenheit - dem Bundesstrafgericht (act. 4; TPF BG.2008.5).

D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragen A. und B., „es sei die Un- zuständigkeit des Bundesstrafgerichts festzustellen und die Akten seien zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zurückzusenden“ (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zu- ständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit ei- ner anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 15. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vor- liegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Be- schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Mei- nungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung in ihrem Schrei- ben vom 21. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es die eigene sachliche Zuständigkeit verneint. Zudem verzichtete das Bundesgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bun- desgericht offenbar kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfolgend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Be- schwerdekammer gegeben ist.

2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdegegners auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdegegners vom

9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung

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der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage verlangte (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wah- rung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zo- fingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der ein- geklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfahren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestim- mung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argumentier- weise der Beschwerdeführer – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen Behör- den von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Meinungs- austausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtli- che Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung der Beschwerdeführer - nicht um eine Strafsache im Sin- ne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 28. November 2007 ist vielmehr ein Entscheid über die Gerichts- barkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig.

3.

3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, da der

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notwendige Meinungsaustausch noch nicht stattgefunden hat. Der damit verbundene Instanzenzug ist folglich noch nicht abgeschlossen, was einem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird. Auf die Be- schwerde ist somit nicht einzutreten.

3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar- keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bun- desstrafgericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessöko- nomischen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Ge- richtsstandes im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).

4. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung (Art. 218 BStP) gegenstandslos. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch den Meinungsaustausch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil er- leiden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben grundsätzlich die Beschwerde- führer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Mei- nungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 11. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold - Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl

Zur Kenntnis - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer - Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.