Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von A. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen B., C. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.1). Dagegen erhob A. fristgerecht Rekurs und beantragte unter anderem, „es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen und es sei die Anklage zu- zulassen“ (Hauptantrag [act. 1.1]), andernfalls sei die Sache „an das ggf. zuständige Bezirksgericht Zofingen, Kanton Aargau, zu überweisen“ (Even- tualantrag [act. 1.1]). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmli- chen Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erhob A. eine „Beschwerde in Strafsa- chen“ beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundesgericht“) und beantragt das Folgende (act. 1):
„1. Der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er die Zuständigkeit des Zür- cher Gerichtsstandes verneint und den Rekurs des Anklägers diesbezüglich abweist und es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten bzw. der Staats- kasse.“
C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffent- lich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bun- desgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 18. Januar 2008 falle offenbar in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Bereits am 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts mit derselben Begründung auch die Beschwerde von C. und B. vom 15. Januar 2008 – in gleicher Angelegenheit – dem Bundesstrafgericht (act. 3; TPF BG.2008.3/4 vom 8. Februar 2008).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zu- ständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit ei- ner anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 24. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vor- liegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Be- schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Mei- nungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung im Schreiben vom
24. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die eigene sachliche Zuständigkeit verneint wird. Zudem verzichtete das Bun- desgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zustän- digkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bundesge- richt kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaus- tausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfol- gend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Beschwerdekam- mer gegeben ist.
2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdeführers vom
9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage beantrag- te (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wahrung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zofingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der eingeklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfah- ren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argu- mentierweise des Beschwerdeführers – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen
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Behörden von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Mei- nungsaustausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtliche Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung des Beschwerdeführers - nicht um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 ist ausschliesslich ein Entscheid über die Gerichtsbarkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwer- de zuständig.
3.
3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, was ei- nem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, wes- halb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird.
3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar-
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keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage dem Bundesstraf- gericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomi- schen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Gerichtsstan- des im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Meinungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdeführers vom
9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage beantrag- te (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wahrung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zofingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der eingeklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfah- ren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argu- mentierweise des Beschwerdeführers – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen
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Behörden von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Mei- nungsaustausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtliche Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung des Beschwerdeführers - nicht um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 ist ausschliesslich ein Entscheid über die Gerichtsbarkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwer- de zuständig.
E. 3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, was ei- nem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, wes- halb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird.
E. 3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar-
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keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage dem Bundesstraf- gericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomi- schen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Gerichtsstan- des im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Meinungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdeführer
gegen
1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
2. C., c/o und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegner Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.5
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von A. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverlet- zung (durch die Presse) gegen B., C. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.1). Dagegen erhob A. fristgerecht Rekurs und beantragte unter anderem, „es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen und es sei die Anklage zu- zulassen“ (Hauptantrag [act. 1.1]), andernfalls sei die Sache „an das ggf. zuständige Bezirksgericht Zofingen, Kanton Aargau, zu überweisen“ (Even- tualantrag [act. 1.1]). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmli- chen Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erhob A. eine „Beschwerde in Strafsa- chen“ beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundesgericht“) und beantragt das Folgende (act. 1):
„1. Der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er die Zuständigkeit des Zür- cher Gerichtsstandes verneint und den Rekurs des Anklägers diesbezüglich abweist und es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten bzw. der Staats- kasse.“
C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffent- lich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bun- desgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 18. Januar 2008 falle offenbar in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Bereits am 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts mit derselben Begründung auch die Beschwerde von C. und B. vom 15. Januar 2008 – in gleicher Angelegenheit – dem Bundesstrafgericht (act. 3; TPF BG.2008.3/4 vom 8. Februar 2008).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zu- ständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit ei- ner anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 24. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vor- liegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Be- schwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Mei- nungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung im Schreiben vom
24. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die eigene sachliche Zuständigkeit verneint wird. Zudem verzichtete das Bun- desgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zustän- digkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bundesge- richt kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaus- tausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfol- gend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Beschwerdekam- mer gegeben ist.
2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdeführers vom
9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zustän- digkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage beantrag- te (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wahrung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zofingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der eingeklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfah- ren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argu- mentierweise des Beschwerdeführers – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen
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Behörden von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Mei- nungsaustausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtliche Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung des Beschwerdeführers - nicht um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 ist ausschliesslich ein Entscheid über die Gerichtsbarkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwer- de zuständig.
3.
3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für un- zuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu) erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Ver- fügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt wer- den. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kom- menden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behand- lung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Be- schwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Ge- richtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, was ei- nem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, wes- halb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird.
3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaus- tausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustau- sches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar-
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keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage dem Bundesstraf- gericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomi- schen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Gerichtsstan- des im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Meinungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 14. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl - Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold
Zur Kenntnis: - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer - Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.