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UK080356

Meinungsaustausch über den Gerichtsstand

Zürich OG · 2009-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Die Vorderrichterin hat auf Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet (Urk. 9). In ihrer gemeinsamen Rekursantwort beantragen die Rekursgegner, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen Verfü- gung werde richtig festgehalten, dass gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB (gemeint of- fenbar die von der Einzelrichterin richtig zitierte neue Bestimmung von Art. 340 StGB) der Kanton Aargau und nicht der Kanton Zürich zur Beurteilung der in Fra- ge stehenden Delikte zuständig sei. Die Zuständigkeitsvorschriften im Strafge- setzbuch seien zwingender Natur und könnten weder aus prozessökonomischen oder anderen Gründen abgeändert werden. Lediglich wenn in mehreren Kantonen Delikte begangen worden seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, sei die Zuständigkeit unter den Kantonen gemäss Art. 350 StGB (nach geltendem Recht Art. 344 StGB) festzusetzen. Bei der Zuständigkeit sei auch zu beachten, dass Ehrverletzungsdelikte im Kanton Zürich in einem vom zivilrechtlichen Verfahren abgeleiteten Klageverfahren zu verfolgen seien. Werde im Zivilrecht am falschen Ort die Klage eingereicht, so sei mangels Zuständigkeit auf diese nicht einzutre- ten oder diese sei abzuweisen (Urk. 12).

- 4 - II.

1. In formeller Hinsicht [...]

2. In der Sache selbst ist die Einzelrichterin zum Schluss gelangt, dass die in- kriminierten Ehrverletzungen gestützt auf Art. 340 StGB in die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau fallen. Dem stimmen auch die Rekursgegner zu (Urk. 12 S. 3), und der Rekurrent geht heute offenbar ebenfalls davon aus, wenn er beantragt, den Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten bzw. die Sache an das zuständige Bezirksgericht im Kanton Aargau zu überweisen. 2.1. Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich dabei für alle im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelten straf- baren Handlungen, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, nach den Art. 346 ff. aStGB bzw. Art. 340 StGB. Eine Ausnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor; die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten daher aus- nahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren Ehrverletzungen (BGE 122 IV 254 Erw. 3b). Nicht massgebend sind – entgegen der Auffassung der Rekursgeg- ner – zivilprozessuale Regeln. Die Gerichtsstandsregelung – so die Kommentato- ren Trechsel/Lieber – weist einen eigenartigen Rechtscharakter auf. Einerseits sollen möglichst klare Kriterien gesetzt werden, die einen raschen, eindeutigen Entscheid ermöglichen, andererseits geben Art. 262, 263 BStP der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichtes die Kompetenz, aus Zweckmässigkeitsgründen anders zu entscheiden, und auch die Kantone können abweichende Vereinbarun- gen treffen. Die betroffenen Personen (Verfolgter, Antragsteller, Kläger, Anzeiger) haben keinen Rechtsanspruch auf den „natürlichen“ Richter (Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 7 vor Art. 340 mit Hinwei- sen). 2.2. Hält sich ein Kanton für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichtein- tretensentscheid erlassen (bzw. eine Nichtzulassung der Anklage verfügen, wie

- 5 - das die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich getan hat). Vielmehr muss die befass- te Behörde von Amtes wegen mit den Behörden des Kantons, den sie für zustän- dig erachtet, Verbindung aufnehmen und über die Zuständigkeit verhandeln (Ent- scheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 3.1; BGE 100 IV 125 Erw. 1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 345; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 6 Auflage 2005, N 41 je mit Hinweisen). 2.2.1. Einigen sich die Behörden auf einen Gerichtsstand, so ist damit grund- sätzlich unwiderruflich die Zuständigkeit begründet (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.; Trechsel/Lieber, a.a.O.; N 7 zu Art. 345). 2.2.2. Kommt keine Einigung zustande, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor und die kantonale Behörde muss von Amtes wegen das Verfahren nach Art. 345 StGB einleiten, d.h. einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes im Sinne von Art. 279 Bundesstrafrechtspflege erwirken (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 3 a.E. zu Art. 345). Zu beachten ist dabei, dass das Bezirksgericht Zürich bzw. dessen Einzelrichterin nicht aktivlegitimiert wäre, ein entsprechendes Gesuch im Namen des Kantons Zürich beim Bundesstrafgericht einzureichen. Wie dessen I. Beschwerdekammer in einem vergleichbaren Fall, in welchem es ebenfalls um den Gerichtstand in ei- ner Ehrverletzungssache ging, festhielt, ist einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2004 (LS 213.21) berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 9. Mai 2008, BG.2008.11, Erw. 1.2). Sollte sich die Einzelrichterin nicht mit der zuständigen aargauischen Behörde über den Gerichtsstand im vorliegenden Fall einigen können, müsste sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchen, die Frage vom Bun- desstrafgericht klären zu lassen.

- 6 - 2.2.3. Angemerkt sei, dass Vergehen gegen die Ehre im Kanton Aargau ähn- lich wie im Kanton Zürich im Privatstrafverfahren beurteilt werden (§§ 181 ff StPO- AG). Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist § 33 StPO-AG zu beachten.

3. Zusammenfassend dringt der Rekurrent mit seinem Hauptantrag auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung durch. Die Rekursinstanz kann aber weder dem Rekursantrag lit. a noch dem Rekursantrag lit. b Folge geben, ist doch die Frage, ob der Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizube- halten ist, im Rahmen eines Meinungsaustausches mit der zuständigen Behörde des Kantons Aargau erst noch zu diskutieren, und wäre eine allfällige Überwei- sung der Sache an den Kanton Aargau eine Folge einer entsprechenden Einigung bzw. eines Gerichtsstandsentscheides der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes. Der Rekurs ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gut- zuheissen. III. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Der Rekurrent obsiegt mit seinem Hauptantrag und die Rekursgegner, welche den Hauptantrag und beide Alternativanträge ablehnen, unterliegen vollständig. Bei dieser Sachlage sind die Kosten vollumfänglich den beiden Rekursgegnern, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen. Zu einer Prozessent- schädigung an den Rekurrenten sind sie nicht zu verpflichten, sind doch im Re- kursverfahren für den Rekurrenten kaum wesentliche Umtriebe entstanden. IV. Gegen den vorliegenden Entscheid ist eine Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafegerichtes in Bellinzo-

- 7 - na gegeben (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 2). Die Beschwerdefrist beträgt analog zu Art. 217 BStP fünf Tage.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Einzelrichte- rin des Bezirkes Zürich vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Rekursgegnern 1 und 2 auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: den Rekurrenten  den Rekursgegner 2, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegne-  rin 1 die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung der beigezo-  genen Akten)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes in Bellinzona Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP (Bundesrechtspflegegesetz, SR 312.0) geführt werden. Die Artikel 214-219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Die Beschwerdefrist beträgt 5 Tage. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. E. Stricker versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK080356/U/bee III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. M. Ruggli sowie der juristische Sekretär lic. iur. E. Stricker Beschluss vom 17. August 2009 in Sachen X. gegen

1. Y.

2. Z. Angeklagte und Rekursgegner 1 vertreten durch 2 betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV) Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 9. Oktober 2008, GE080035

- 2 - Das Gericht erwägt: I.

1. Am 18. Juli 2008 reichte der Ankläger und heutige Rekurrent beim Bezirks- gericht Zürich eine Anklageschrift gegen die beiden Angeklagten und heutigen Rekursgegner wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB ein. Darin warf er den Angeklagten vor, in einer Aufsichtsbeschwerde vom 18. März 2008 an den Stadtrat von Zürich ehrver- letzende Äusserungen gegen ihn erhoben zu haben. Am 1. Oktober 2008 reichte er die Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom 24. September 2008 sowie weitere Beilagen nach.

2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 liess die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich die Anklage nicht zu. Zur Begründung hielt sie fest, gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB seien für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Bei schriftlicher Ehrverletzung befinde sich der Ausführungsort dort, wo der Täter das Schriftstück verfasst oder versandt habe. Aus der inkriminierten Aufsichtsbe- schwerde vom 18. März 2008 gehe hervor, dass sie vom Angeklagten 2 in A. ver- fasst worden sei. Weiter stehe fest, dass sie in der Folge am 25. März 2008 um 09:22 auf der Post in B. aufgegeben worden und am 28. März 2008 bei der Stadt- kanzlei Zürich eingegangen sei. Demnach sei die Aufsichtsbeschwerde weder in Zürich verfasst noch in Zürich versandt worden. Das Bezirksgericht Zürich bzw. die Einzelrichterin als Untersuchungsrichterin sei daher örtlich nicht zuständig für die Behandlung der vorliegenden Ehrverletzungsklage des Anklägers.

3. Gegen die Verfügung der Einzelrichterin erhob der Ankläger innert Frist den vorliegenden Rekurs. Er stellt folgende Anträge:

- 3 - „Die vorerwähnte Verfügung sei aufzuheben und es sei

a) der Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten (Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Zürich) oder alternativ

b) zur Wahrung der Antragsfrist die Sache an das zuständige Bezirksgericht im Kanton Aargau zu überweisen.“ Zur Begründung führt der Rekurrent aus, Antrag b) habe er schon in seiner An- klageschrift vom 18. Juli 2008 gestellt. Das Bezirksgericht Zürich sei jedoch nicht darauf eingegangen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ziehe mit Entscheid vom 13. Februar 2008 bei ähnlicher Ausgangslage in Erwägung, dass ein Kanton nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen dürfe, wenn er sich für unzuständig halte. Vielmehr müsse er den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen. Jeder Kanton habe da- für zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt werden müssten (Urk. 2).

4. Die Vorderrichterin hat auf Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet (Urk. 9). In ihrer gemeinsamen Rekursantwort beantragen die Rekursgegner, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen Verfü- gung werde richtig festgehalten, dass gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB (gemeint of- fenbar die von der Einzelrichterin richtig zitierte neue Bestimmung von Art. 340 StGB) der Kanton Aargau und nicht der Kanton Zürich zur Beurteilung der in Fra- ge stehenden Delikte zuständig sei. Die Zuständigkeitsvorschriften im Strafge- setzbuch seien zwingender Natur und könnten weder aus prozessökonomischen oder anderen Gründen abgeändert werden. Lediglich wenn in mehreren Kantonen Delikte begangen worden seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, sei die Zuständigkeit unter den Kantonen gemäss Art. 350 StGB (nach geltendem Recht Art. 344 StGB) festzusetzen. Bei der Zuständigkeit sei auch zu beachten, dass Ehrverletzungsdelikte im Kanton Zürich in einem vom zivilrechtlichen Verfahren abgeleiteten Klageverfahren zu verfolgen seien. Werde im Zivilrecht am falschen Ort die Klage eingereicht, so sei mangels Zuständigkeit auf diese nicht einzutre- ten oder diese sei abzuweisen (Urk. 12).

- 4 - II.

1. In formeller Hinsicht [...]

2. In der Sache selbst ist die Einzelrichterin zum Schluss gelangt, dass die in- kriminierten Ehrverletzungen gestützt auf Art. 340 StGB in die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau fallen. Dem stimmen auch die Rekursgegner zu (Urk. 12 S. 3), und der Rekurrent geht heute offenbar ebenfalls davon aus, wenn er beantragt, den Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizubehalten bzw. die Sache an das zuständige Bezirksgericht im Kanton Aargau zu überweisen. 2.1. Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die zuständigen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich dabei für alle im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelten straf- baren Handlungen, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, nach den Art. 346 ff. aStGB bzw. Art. 340 StGB. Eine Ausnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor; die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten daher aus- nahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren Ehrverletzungen (BGE 122 IV 254 Erw. 3b). Nicht massgebend sind – entgegen der Auffassung der Rekursgeg- ner – zivilprozessuale Regeln. Die Gerichtsstandsregelung – so die Kommentato- ren Trechsel/Lieber – weist einen eigenartigen Rechtscharakter auf. Einerseits sollen möglichst klare Kriterien gesetzt werden, die einen raschen, eindeutigen Entscheid ermöglichen, andererseits geben Art. 262, 263 BStP der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichtes die Kompetenz, aus Zweckmässigkeitsgründen anders zu entscheiden, und auch die Kantone können abweichende Vereinbarun- gen treffen. Die betroffenen Personen (Verfolgter, Antragsteller, Kläger, Anzeiger) haben keinen Rechtsanspruch auf den „natürlichen“ Richter (Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 7 vor Art. 340 mit Hinwei- sen). 2.2. Hält sich ein Kanton für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichtein- tretensentscheid erlassen (bzw. eine Nichtzulassung der Anklage verfügen, wie

- 5 - das die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich getan hat). Vielmehr muss die befass- te Behörde von Amtes wegen mit den Behörden des Kantons, den sie für zustän- dig erachtet, Verbindung aufnehmen und über die Zuständigkeit verhandeln (Ent- scheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 3.1; BGE 100 IV 125 Erw. 1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N 3 zu Art. 345; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage 2005, N 41 je mit Hinweisen). 2.2.1. Einigen sich die Behörden auf einen Gerichtsstand, so ist damit grund- sätzlich unwiderruflich die Zuständigkeit begründet (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.; Trechsel/Lieber, a.a.O.; N 7 zu Art. 345). 2.2.2. Kommt keine Einigung zustande, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor und die kantonale Behörde muss von Amtes wegen das Verfahren nach Art. 345 StGB einleiten, d.h. einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes im Sinne von Art. 279 Bundesstrafrechtspflege erwirken (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 345; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 3 a.E. zu Art. 345). Zu beachten ist dabei, dass das Bezirksgericht Zürich bzw. dessen Einzelrichterin nicht aktivlegitimiert wäre, ein entsprechendes Gesuch im Namen des Kantons Zürich beim Bundesstrafgericht einzureichen. Wie dessen I. Beschwerdekammer in einem vergleichbaren Fall, in welchem es ebenfalls um den Gerichtstand in ei- ner Ehrverletzungssache ging, festhielt, ist einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2004 (LS 213.21) berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 9. Mai 2008, BG.2008.11, Erw. 1.2). Sollte sich die Einzelrichterin nicht mit der zuständigen aargauischen Behörde über den Gerichtsstand im vorliegenden Fall einigen können, müsste sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchen, die Frage vom Bun- desstrafgericht klären zu lassen.

- 6 - 2.2.3. Angemerkt sei, dass Vergehen gegen die Ehre im Kanton Aargau ähn- lich wie im Kanton Zürich im Privatstrafverfahren beurteilt werden (§§ 181 ff StPO- AG). Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist § 33 StPO-AG zu beachten.

3. Zusammenfassend dringt der Rekurrent mit seinem Hauptantrag auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung durch. Die Rekursinstanz kann aber weder dem Rekursantrag lit. a noch dem Rekursantrag lit. b Folge geben, ist doch die Frage, ob der Gerichtsstand Zürich aus prozessökonomischen Gründen beizube- halten ist, im Rahmen eines Meinungsaustausches mit der zuständigen Behörde des Kantons Aargau erst noch zu diskutieren, und wäre eine allfällige Überwei- sung der Sache an den Kanton Aargau eine Folge einer entsprechenden Einigung bzw. eines Gerichtsstandsentscheides der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes. Der Rekurs ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gut- zuheissen. III. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Der Rekurrent obsiegt mit seinem Hauptantrag und die Rekursgegner, welche den Hauptantrag und beide Alternativanträge ablehnen, unterliegen vollständig. Bei dieser Sachlage sind die Kosten vollumfänglich den beiden Rekursgegnern, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen. Zu einer Prozessent- schädigung an den Rekurrenten sind sie nicht zu verpflichten, sind doch im Re- kursverfahren für den Rekurrenten kaum wesentliche Umtriebe entstanden. IV. Gegen den vorliegenden Entscheid ist eine Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafegerichtes in Bellinzo-

- 7 - na gegeben (Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

13. Februar 2008, BG.2008.5, Erw. 2). Die Beschwerdefrist beträgt analog zu Art. 217 BStP fünf Tage. Demnach beschliesst das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Einzelrichte- rin des Bezirkes Zürich vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Rekursgegnern 1 und 2 auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: den Rekurrenten  den Rekursgegner 2, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegne-  rin 1 die Einzelrichterin des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung der beigezo-  genen Akten)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtes in Bellinzona Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP (Bundesrechtspflegegesetz, SR 312.0) geführt werden. Die Artikel 214-219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Die Beschwerdefrist beträgt 5 Tage. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. E. Stricker versandt am: