Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Jahr 2020 erschien in der Zeitschrift A. ein Aufsatz mit dem Titel «[…]», in welchem unter anderem B. als Beispiel eines «Markentrolls» aufgeführt wurde (act. 1.B.2, S. 3). In der Folge erstattete B. am 28. Oktober 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») gegen den Autor des Aufsatzes, C. (tätig als Rechtsanwalt bei D. LLP, Ham- burg), und die Redakteurin der Zeitschrift A., E., Strafanzeige unter anderem wegen Ehrverletzungsdelikten (act. 1.B.1).
B. Nachdem die GStA BE B. gebeten hatte, seine Strafanzeige bei den deut- schen Behörden oder ihr Belege für einen Erfolgsort in der Schweiz einzu- reichen (act. 1.B.3), beharrte B. an der Schweizer Zuständigkeit und reichte der GStA BE am 14. Januar 2021 das an das Bundesgericht gerichtete Schreiben der Anwaltskanzlei F. vom 22. Oktober 2020 zu den Akten, worin aus dem vorerwähnten Aufsatz zitiert und B. namentlich genannt wurde (act. 1.B.4, 1.B.5).
C. Am 10. November 2020 leitete die GStA BE die Strafanzeige zuständigkeits- halber an den Kanton Waadt weiter und führte aus, dass die Mitarbeiter des Bundesgerichts in Lausanne von der Eingabe vom 22. Oktober 2020 Kennt- nis erhalten hätten, weshalb der Ort der Kenntnisnahme im Kanton Waadt liege (act. 1.A.1). Der Kanton Waadt lehnte seine Zuständigkeit mit Schrei- ben vom 18. November 2020 insbesondere mit der Begründung ab, es seien für die Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht alle relevanten Tatsachen bekannt und verwies auf die Kenntnisnahme vom Aufsatz in der Zeitschrift A. am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiter der Anwaltskanzlei F. (act. 1.A.2). Daraufhin beauftragte die GStA BE die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA Bern-Mittelland») mit Vornahme weiterer Ermittlungen (act. 1.A.3).
D. In der Folge ersuchte die GStA BE am 20. Januar 2021 die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl um Übernahme des Verfahrens und begründete ihr Ersu- chen dahingehend, dass der Erfolgsort gestützt auf die Eingabe der Anwalts- kanzlei F. im Kanton Zürich liege (act. 1.A.4). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl lehnte das Übernahmeersuchen am 3. Februar 2021 ab und führte unter anderem aus, dass der Aufsatz in der Zeitschrift A. nicht ehrverletzend sei, da er sich über B. als Berufsmann (Markenanwalt) äussere, weshalb Ehrver-
- 3 -
letzungstatbestände für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massge- blich seien. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei von der StA Bern-Mittel- land als erstbefasste Behörde zu erlassen. Zudem werde die Zeitschrift vom Verlag G. in Basel herausgegeben, weshalb die Zuständigkeit allenfalls im Kanton Basel-Stadt liege (act. 1.A.5). Das Übernahmeersuchen der GStA BE vom 12. Februar 2021 lehnte anschliessend auch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Schreiben vom 1. März 2021 ab (act. 1.A.6, 1.A.7).
E. Die GStA BE lud die Kantone Zürich, Waadt und Basel-Stadt mit Schreiben vom 19. März 2021 zum abschliessenden Meinungsaustausch ein und ge- währte dem bisher unbeteiligten Kanton Basel-Stadt Akteneinsicht (act. 1.8). Der Kanton Basel-Stadt teilte der GStA BE mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass sowohl der Wohnort der Autorenschaft als auch der Sitz der Zeit- schrift A. in Deutschland liege. Daher sei auf den Ort der ersten Kenntnis- nahme des besagten Aufsatzes abzustellen (act. 1.A.9=3.1). Der Kanton Waadt lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom
29. März 2021 ab und verwies ebenfalls auf die erste Kenntnisnahme vom Aufsatz, die an der Adresse der Anwaltskanzlei F. in Zürich stattgefunden habe. Eventualiter sei der Kanton Basel-Stadt zuständig, da die Zeitschrift A. vom Verlag G. AG mit Sitz in Basel vertrieben werde (act. 1.A.10). Die OStA ZH teilte der GStA BE mit Schreiben 31. März 2021 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte und behielt sich eine Ergänzung ihrer Ausführungen nach Vorliegen der Stellungnahme des Kantons Basel-Stadt vor (act. 1.A.11). Nach Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 24. März 2021 teilte die OStA ZH der GStA BE mit E-Mail vom
15. April 2021 mit, dass sie auf eine Ergänzung ihrer Stellungnahme ver- zichte (act. 1.A.13).
F. Mit Gesuch vom 16. April 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Waadt und subeventualiter die Behörden des Kantons Basel-Stadt, seien zur Verfolgung und Beurtei- lung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte dem Gericht mit Eingabe vom
23. April 2021 mit, dass sich ein Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt aus dem ihr bekannten Sachverhalt nicht begründen lasse (act. 3). Der Kanton
- 4 -
Waadt liess sich mit Schreiben vom 26. April 2021 vernehmen. Er beantragt, dass der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. April 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 5). Die Gesuchsantwor- ten wurden den beteiligten Kantonen am 29. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Ge- richtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015 23 E. 2.1.1 m.w.H; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29. Dezember 2017 E. 2.3.2).
E. 2.2.1 Art. 28 StGB regelt die Strafbarkeit der Medien. Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Art. 28 StGB richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 35 StPO, der ein Kaskadensystem vorsieht. Gemäss Art. 35 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Perso- nen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich. Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, sofern diese
- 5 -
betroffen ist (TPF 2012 150 E. 2.4.3 m.H.). Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhn- lichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Abs. 2 StPO). Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 3 StPO). Absatz 3 von Art. 35 StPO kommt zur Anwendung, wenn sich der Sitz des Medienunter- nehmens und der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Autors unbekannt sind oder sich nicht in der Schweiz befinden (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 280; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 35 StPO N. 12 m.w.H.). Als Verbreitung gilt jede Tätigkeit, welche auf die Absetzung eines Medienerzeugnisses ausge- richtet ist. Darunter fallen namentlich Weitergabe, Anbieten, Verkauf und Verteilen des Erzeugnisses, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten als Ge- werbe ausgeführt werden und unabhängig davon, ob das Erzeugnis nur einem bestimmten Personenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.). Als Verbreitungsort gilt derjenige Ort, an welchem das Me- dienerzeugnis an die Öffentlichkeit gelangt, im Sinne der In-Verkehr- oder In-Umlauf-Setzung. Dies auch dann, wenn es nur einem bestimmten Perso- nenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 35 StPO N. 12).
E. 2.2.2 Die Gerichtsstände in Art. 35 StPO stehen zueinander in einem Verhältnis der Subsidiarität, d.h. die primären verdrängen die weiteren möglichen Ge- richtsstände (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.H.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3 m.w.H.). Als be- sonderer Gerichtsstand geht Art. 35 StPO den allgemeinen Gerichtsständen nach Art. 31 f. StPO vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.w.H.).
E. 2.3 Art. 28 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die strafbare Handlung durch Veröf- fentlichung in einem Medium begangen wurde (vgl. dazu BGE 147 IV 65 E. 5.4.3) und sich in der Veröffentlichung erschöpft (BGE 128 IV 53 E. 5c; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 6; ZELLER, Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, Art. 28 StGB N. 50, 63 ff.). Eine Veröffentlichung ist gegeben, wenn ein Medieninhalt innerhalb eines grösseren, nicht durch per- sönliche Beziehung zusammenhängenden Personenkreis jedem beliebigen Interessenten zugänglich gemacht wird (BGE 128 IV 53 E. 5c S. 66; 126 IV
- 6 -
176 E. 2b S. 178). Eine Veröffentlichung gilt dann als abgeschlossen, wenn ein Medium den Kontroll- oder Einflussbereich des Produzenten resp. des Medienunternehmens verlässt und damit für eine beliebige, ausserhalb des Produktionsprozesses resp. Medienunternehmens stehende Person greif- oder wahrnehmbar ist. Presseerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften gel- ten als veröffentlicht, wenn zumindest ein Vervielfältigungsstück das Medi- enunternehmen verlässt. Von diesem Zeitpunkt an können die Äusserungen von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 271 f. m.H.). Stellt die Veröffentlichung in einem Medium bloss einen Teil eines weiterführenden Deliktes dar, indem zur Vollendung des Tatbestandes noch weitere, über die Veröffentlichung hinausgehende objektive Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt werden, richtet sich der Ge- richtsstand nicht nach Art. 35 StPO, sondern nach den Bestimmungen von Art. 31 f. StPO (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 272 m.w.H.).
E. 2.4 B. wirft den Beschuldigten vor, ihn durch die Bezeichnung als «Markentroll» im besagten Aufsatz bzw. durch dessen Veröffentlichung in seiner Ehre ver- letzt zu haben (act. 1.B.1). Bei der Zeitschrift A. handelt es sich unbestritte- nermassen um ein Medienerzeugnis. Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB zählen zu den Mediendelikten i.S.v. Art. 28 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.11 vom 9. Mai 2008 E. 2; ZELLER, a.a.O., Art. 28 StGB N. 65 m.w.H.). Weitere über die Veröffentlichung hinausge- hende objektive Tatbestandsmerkmale sind nicht ersichtlich, weshalb zur Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes die Kaskade von Art. 35 StPO zur Anwendung gelangt.
E. 3.1 Soweit ersichtlich, wird nach der Durchführung des Meinungsaustausches von den Parteien nicht mehr in Abrede gestellt, dass ein form- und fristge- recht eingereichter Strafantrag seitens B. vorliegt. Streitig ist zum einen, ob B. einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt angezeigt hat. Zum anderen sind sich die Parteien uneinig, ob auf den Sitz des Verlags G. AG in Basel oder auf die nachweislich erste Kenntnisnahme vom besagten Aufsatz in Zürich als Erfolgsort abzustellen ist (act. 1, S. 4 ff.; act. 1.A.9; act. 1.A.7; act. 1.A.10; act. 1.A.11).
E. 3.2.1 Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine
- 7 -
solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Be- schuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tat- sachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmäs- sigkeit, sondern die Strafbarkeit (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wissentlich un- wahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegen- über Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Namentlich begeht Verleumdung nach Art. 174 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Wer jemanden in an- derer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfung ist gegenüber Art. 173 f. StGB subsidiär und er- fasst die Kundgabe einer ehrenrührigen Äusserung gegenüber Dritten und verletzten Person (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 177 StGB N. 1, 35).
E. 3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 f.). Bei Äusserungen in Presseer- zeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu
- 8 -
würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Ge- genstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbe- hauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbe- hauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Aus- legung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3b zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG betreffend unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 m.H.).
E. 3.2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.3.1 Der hier relevante Aufsatz in der Zeitschrift A. beschreibt zunächst was unter dem Begriff «Markentroll» zu verstehen ist. Weiter wird im Aufsatz das kon- krete Vorgehen der «Markentrolle» erklärt und der Schluss gezogen, wie de- ren Verhalten rechtlich zu würdigen ist. Insbesondere wird darin ausgeführt, dass den «Markentrollen» unter Umständen der Vorwurf eines unlauteren Verhaltens sowie der Bösgläubigkeit und Rechtsmissbrauchs entgegenge- halten werden könne. Schliesslich werden drei Beispiele von «Markentrol- len» genannt. In Bezug auf den Anzeigeerstatter wird unter anderem Folgen- des ausgeführt: «Ein weiterer prominenter Markentroll im deutschen und europäischen Rechtsraum ist der mittlerweile in der Schweiz und/oder Bul- garien ansässige österreichische Staatsbürger B., Inhaber der Markenagen- tur I. sowie geschäftsführender Gesellschafter zahlreicher weiterer Unter- nehmen, wie etwa […]. Er war (indirekt) beteiligt an diversen Verfahren vor den deutschen und europäischen Markenämtern und Gerichten, wie etwa in […]. Die Geschäftsstrategie von B. besteht – soweit hierauf durch die bisher unter seiner Beteiligung geführten Verfahren geschlossen werden kann – darin, Einkünfte aus der Geltendmachung von Ansprüchen zu erzielen, die lediglich aus der Existenz von Spekulationsmarken hergeleitet werden. Wie Recherchen ergeben haben, sind B. sowie seine Unternehmen Inhaber meh- rerer tausend Marken bzw. Markenanmeldlungen, wobei in zahlreichen Fäl- len deren Anmeldung mangels Gebührenzahlung nie bearbeitet wurde. Die Marken werden – soweit erkennbar – nicht eigenständig benutzt. Aus den
- 9 -
veröffentlichten Gerichtsurteilen geht hervor, dass B. gegen einige Unterneh- men einstweilige Verfügungen auf Basis solcher Spekulationsmarken erwirkt hat. Die Dunkelziffer der betroffenen Unternehmen dürfte dabei noch deut- lich höher sein. In diversen Verletzungsverfahren wurde die Geltendma- chung von Unterlassungsansprüchen auf Grundlage seiner Spekulations- marken als rechtsmissbräuchlich eingestuft, zuletzt im Jahr 2018» (act. 1.B.2, S. 3 f.).
E. 3.3.2 Im Markenrecht sieht insbesondere Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) vor, dass jede Person beim IGE [Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum] einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen kann. Die natürliche oder juristi- sche Person, welche die Löschung einer Marke gestützt auf Art. 35a Abs. 1 MSchG verlangt, kann unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert wer- den, ein «Markentroll» zu sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2627/2019 vom 23. März 2021 E. 4.1 und 4.2). Die Bezeichnung «Marken- troll» ist das Pendant zu den im Bereich des Patentrechts bekannten Patent- verwertern, die umgangssprachlich «Patenttrolle» genannt werden. Das Ge- schäftsmodell der Patenttrolle besteht darin, dass sie zwar Inhaber von Pa- tenten sind, diese jedoch nicht selbst ausüben, keine eigenen Produkte be- sitzen, nicht operativ tätig sind und weder Forscher noch Entwickler sind. Vielmehr sind sie darauf optimiert, andere Unternehmen wegen Patentver- letzungen anzugreifen. Patenttrolle sammeln Patente mit typischerweise va- gen oder weitgehenden Patentansprüchen für den alleinigen Zweck, opera- tive Unternehmen wegen Patentverletzungen zu verklagen, um Lizenzge- bühren oder Schadenersatz zu erhalten (GORDON, Patentschutz und zukünf- tige Trends beim Cloud Computing, in: Jusletter vom 7. August 2017, S. 3; SEITZ, Stämpflis Handkommentar, Patentgesetz, 2019, Art. 40 PatG N. 4).
E. 3.3.3 Zwar beziehen sich die Ausführungen im Aufsatz in Bezug auf B. und insbe- sondere die Bezeichnung als «Markentroll» in erster Linie auf dessen beruf- liche Tätigkeit. Indes erweist sich der Vorwurf der üblen Nachrede resp. Ver- leumdung nicht von vornherein als haltlos. Massgeblich ist namentlich der Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wis- sen und gesunder Urteilskraft (supra E. 3.2.2). Die Zeitschrift A. ist eine ju- ristische Zeitschrift im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts (https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Als solche richtet sie sich in erster Linie an Leser mit juristischen (Vor-)Kenntnissen in diesen Bereichen. Ein Beispiel wie juristisch erfahrene (Durchschnitts-)Leser die Ausführungen im besagten Artikel verstehen könnten, lässt sich der dem Bundesgericht in einer Markenstreitigkeit eingereichten Eingabe der Anwaltskanzlei F. vom
- 10 -
22. Oktober 2020 entnehmen. Darin wurde unter Verweis auf den besagten Aufsatz in der Zeitschrift A. Folgendes ausgeführt: «Zu beachten ist ferner, dass B. – wie dem angefochtenen Entscheid und der Anklage zu entnehmen ist – ein unlauteres, rechtsmissbräuchliches System mit etlichen zwischen- geschalteten juristischen Personenhüllen aufgebaut hat, welches er dazu nutzt, bewusst Markenkonflikte zu provozieren und die betroffenen Dritten soweit zu bringen, dass diese sich gegen eine Ablösesumme freikaufen. Sol- chermassen hat sich B. europaweit einen Namen als Markentroll gemacht» (act. 1.B.5, S. 5). Dies zeigt, dass B. insbesondere unlauteres und rechts- missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird und die Ausführungen im be- sagten Aufsatz auch die allgemeine Geltung von B. als ehrbarer Mensch be- treffen könnten. Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich kann die Ehren- rührigkeit der Äusserungen im Aufsatz und damit ein strafbares Verhalten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht ohne Weiteres aus- geschlossen werden.
E. 3.4.1 Da der Autor des besagten Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland wohnhaft sind, fällt die Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 StPO ausser Betracht (supra E. 2.2.1). Gegenteiliges wird von den Parteien nicht behauptet. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob für die Bestimmung des Gerichtstandes an den Sitz des Medienunternehmens gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO geknüpft werden kann (act. 1, S. 5; act. 1.A.5; act. 1.A.10).
E. 3.4.2 Zunächst ist zu bestimmen, welches Medienunternehmen die Zeitschrift A. herausgibt. Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen wird als Verlag der Zeitschrift A. «Verlag H.G., Basel» angegeben (act. 1B.8). Ein solcher Verlag existiert in der Schweiz nicht. Im Schweizer Handelsregister ist Verlag G. mit Gesellschaftssitz in Basel eingetragen (Online-Handelsregisterauszug https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Ebenso in Basel befindet sich der Ort der Zweigniederlassung von Verlag G. AG (Schweiz) & Co. KG, Z./DE (On- line-Handelsregisterauszug https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Auf der Webseite der Zeitschrift A. wird der «Verlag H. oHG» als herausgebendes Medienunternehmen angegeben (https://[...] und https://[...], besucht am
12. Juli 2021). Dies stimmt mit den Angaben auf der Webseite von Verlag G. überein (https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Unter diesen Umständen ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Zeitschrift A. vom Verlag H. oHG in Z./DE herausgegeben wird.
E. 3.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass das herausgebende Medienunternehmen, der Autor des mutmasslich ehrenrührigen Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland domiziliert sind und die Gerichtsstände gemäss
- 11 -
Art. 35 Abs. 1 und 2 StPO damit ausser Betracht fallen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO bestimmen lässt.
E. 3.4.4 Die Zeitschrift Zeitschrift A. ist in der Schweiz sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erhältlich. Der Online-Zugriff auf die Zeitschrift A. er- folgt über die Online-Datenbank des deutschen Verlags H. (https://[...], be- sucht am 12. Juli 2021). Ob auf die Zeitschrift von einer in der Schweiz be- triebenen Online-Datenbank aus zugegriffen werden kann, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Par- teien hervor. Dies ist jedoch auch nicht von Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zeitschrift A. in der Schweiz in Papierform vom Verlag G. AG in Basel vertrieben wird (act. 1, S. 5; act. 1.A.10, S. 2). Damit ist anzunehmen, dass die Zeitschrift A. in Papier- form in Basel an die Öffentlichkeit gelangt, mithin die Verbreitung des Medi- enprodukts in Basel stattfindet. Damit liegt der Verbreitungsort i.S.v. Art. 35 Abs. 3 StPO (supra E. 2.2.1) im Kanton Basel-Stadt.
E. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt liegt.
E. 3.5.1 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob für die angezeigten Delikte die Schweizer Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 3 ff. StGB gegeben ist. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass die Ver- breitung einer ausländischen Zeitung oder Zeitschrift in der Schweiz nicht als in der Schweiz veröffentlicht i.S.v. Art. 28 Abs. 1 StGB gelte und verneint dementsprechend die hiesige Gerichtsbarkeit (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6 Aufl. 2005, § 33 N. 27; MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 13 m.w.H.; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 240 f.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 11). BAUMGARTNER schlägt hingegen vor, bei einem im Aus- land verfassten und gedruckten Medienprodukt mit ehrverletzendem Inhalt, das in der Schweiz verbreitet werde, die Schweizerische Gerichtsbarkeit mit- tels einer extensiven Auslegung des Erfolgsbegriffs gemäss Art. 8 StGB über den Ort der Kenntnisnahme zu begründen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 280; s.a. BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 35 StPO N. 4). Während das Bundesgericht in BGE 125 IV 177 (E. 4) die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB auf im Ausland verfasste und gedruckte, jedoch auch in der Schweiz vertriebene Medienprodukte offenliess (s.a. BGE 102 IV 35 E. 2c), prüfte es in BGE 125 IV 206 die Voraussetzungen von Art. 28 StGB bzw. aArt. 27 StGB, ohne sich zu dessen Anwendbarkeit zu äussern.
- 12 -
E. 3.5.2 Da sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO ergibt, kann offenbleiben bleiben, wo vom besagten Aufsatz nachweis- lich erstmals Kenntnis genommen wurde. Angesichts des Gegenstandes des hier zu beurteilenden Gesuchs kann ebenso die von der Lehre und Recht- sprechung nicht einheitlich beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob die Schweizer Strafhoheit gegeben ist und entsprechend allenfalls eine Nichtan- handnahmeverfügung zu erlassen wäre. Jedenfalls hat nicht nur die Einstel- lungsverfügung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom
E. 8 Februar 2019 E. 2.2), sondern auch eine allfällige Nichtanhandnahmever- fügung von der für die Beurteilung und Verfolgung zuständigen Strafverfol- gungsbehörde zu ergehen. Bestehen bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf die bei ihr eingereichte Anzeige Zweifel an ihrer örtlichen Zuständigkeit, hat sie mit der ihrer Ansicht nach zuständigen Staatsanwaltschaft das Gerichts- standsverfahren einzuleiten. Dies selbst dann, wenn eine Nichtanhandnah- meverfügung angebracht ist (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 4).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 13 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule for et entraide,
3. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.27
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Jahr 2020 erschien in der Zeitschrift A. ein Aufsatz mit dem Titel «[…]», in welchem unter anderem B. als Beispiel eines «Markentrolls» aufgeführt wurde (act. 1.B.2, S. 3). In der Folge erstattete B. am 28. Oktober 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») gegen den Autor des Aufsatzes, C. (tätig als Rechtsanwalt bei D. LLP, Ham- burg), und die Redakteurin der Zeitschrift A., E., Strafanzeige unter anderem wegen Ehrverletzungsdelikten (act. 1.B.1).
B. Nachdem die GStA BE B. gebeten hatte, seine Strafanzeige bei den deut- schen Behörden oder ihr Belege für einen Erfolgsort in der Schweiz einzu- reichen (act. 1.B.3), beharrte B. an der Schweizer Zuständigkeit und reichte der GStA BE am 14. Januar 2021 das an das Bundesgericht gerichtete Schreiben der Anwaltskanzlei F. vom 22. Oktober 2020 zu den Akten, worin aus dem vorerwähnten Aufsatz zitiert und B. namentlich genannt wurde (act. 1.B.4, 1.B.5).
C. Am 10. November 2020 leitete die GStA BE die Strafanzeige zuständigkeits- halber an den Kanton Waadt weiter und führte aus, dass die Mitarbeiter des Bundesgerichts in Lausanne von der Eingabe vom 22. Oktober 2020 Kennt- nis erhalten hätten, weshalb der Ort der Kenntnisnahme im Kanton Waadt liege (act. 1.A.1). Der Kanton Waadt lehnte seine Zuständigkeit mit Schrei- ben vom 18. November 2020 insbesondere mit der Begründung ab, es seien für die Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht alle relevanten Tatsachen bekannt und verwies auf die Kenntnisnahme vom Aufsatz in der Zeitschrift A. am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiter der Anwaltskanzlei F. (act. 1.A.2). Daraufhin beauftragte die GStA BE die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA Bern-Mittelland») mit Vornahme weiterer Ermittlungen (act. 1.A.3).
D. In der Folge ersuchte die GStA BE am 20. Januar 2021 die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl um Übernahme des Verfahrens und begründete ihr Ersu- chen dahingehend, dass der Erfolgsort gestützt auf die Eingabe der Anwalts- kanzlei F. im Kanton Zürich liege (act. 1.A.4). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl lehnte das Übernahmeersuchen am 3. Februar 2021 ab und führte unter anderem aus, dass der Aufsatz in der Zeitschrift A. nicht ehrverletzend sei, da er sich über B. als Berufsmann (Markenanwalt) äussere, weshalb Ehrver-
- 3 -
letzungstatbestände für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massge- blich seien. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei von der StA Bern-Mittel- land als erstbefasste Behörde zu erlassen. Zudem werde die Zeitschrift vom Verlag G. in Basel herausgegeben, weshalb die Zuständigkeit allenfalls im Kanton Basel-Stadt liege (act. 1.A.5). Das Übernahmeersuchen der GStA BE vom 12. Februar 2021 lehnte anschliessend auch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») mit Schreiben vom 1. März 2021 ab (act. 1.A.6, 1.A.7).
E. Die GStA BE lud die Kantone Zürich, Waadt und Basel-Stadt mit Schreiben vom 19. März 2021 zum abschliessenden Meinungsaustausch ein und ge- währte dem bisher unbeteiligten Kanton Basel-Stadt Akteneinsicht (act. 1.8). Der Kanton Basel-Stadt teilte der GStA BE mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass sowohl der Wohnort der Autorenschaft als auch der Sitz der Zeit- schrift A. in Deutschland liege. Daher sei auf den Ort der ersten Kenntnis- nahme des besagten Aufsatzes abzustellen (act. 1.A.9=3.1). Der Kanton Waadt lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom
29. März 2021 ab und verwies ebenfalls auf die erste Kenntnisnahme vom Aufsatz, die an der Adresse der Anwaltskanzlei F. in Zürich stattgefunden habe. Eventualiter sei der Kanton Basel-Stadt zuständig, da die Zeitschrift A. vom Verlag G. AG mit Sitz in Basel vertrieben werde (act. 1.A.10). Die OStA ZH teilte der GStA BE mit Schreiben 31. März 2021 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte und behielt sich eine Ergänzung ihrer Ausführungen nach Vorliegen der Stellungnahme des Kantons Basel-Stadt vor (act. 1.A.11). Nach Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 24. März 2021 teilte die OStA ZH der GStA BE mit E-Mail vom
15. April 2021 mit, dass sie auf eine Ergänzung ihrer Stellungnahme ver- zichte (act. 1.A.13).
F. Mit Gesuch vom 16. April 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Waadt und subeventualiter die Behörden des Kantons Basel-Stadt, seien zur Verfolgung und Beurtei- lung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 1).
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte dem Gericht mit Eingabe vom
23. April 2021 mit, dass sich ein Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt aus dem ihr bekannten Sachverhalt nicht begründen lasse (act. 3). Der Kanton
- 4 -
Waadt liess sich mit Schreiben vom 26. April 2021 vernehmen. Er beantragt, dass der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. April 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 5). Die Gesuchsantwor- ten wurden den beteiligten Kantonen am 29. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Ge- richtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015 23 E. 2.1.1 m.w.H; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29. Dezember 2017 E. 2.3.2).
2.2
2.2.1 Art. 28 StGB regelt die Strafbarkeit der Medien. Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Art. 28 StGB richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 35 StPO, der ein Kaskadensystem vorsieht. Gemäss Art. 35 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Perso- nen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich. Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, sofern diese
- 5 -
betroffen ist (TPF 2012 150 E. 2.4.3 m.H.). Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhn- lichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Abs. 2 StPO). Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 3 StPO). Absatz 3 von Art. 35 StPO kommt zur Anwendung, wenn sich der Sitz des Medienunter- nehmens und der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Autors unbekannt sind oder sich nicht in der Schweiz befinden (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 280; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 35 StPO N. 12 m.w.H.). Als Verbreitung gilt jede Tätigkeit, welche auf die Absetzung eines Medienerzeugnisses ausge- richtet ist. Darunter fallen namentlich Weitergabe, Anbieten, Verkauf und Verteilen des Erzeugnisses, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten als Ge- werbe ausgeführt werden und unabhängig davon, ob das Erzeugnis nur einem bestimmten Personenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.). Als Verbreitungsort gilt derjenige Ort, an welchem das Me- dienerzeugnis an die Öffentlichkeit gelangt, im Sinne der In-Verkehr- oder In-Umlauf-Setzung. Dies auch dann, wenn es nur einem bestimmten Perso- nenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 35 StPO N. 12). 2.2.2 Die Gerichtsstände in Art. 35 StPO stehen zueinander in einem Verhältnis der Subsidiarität, d.h. die primären verdrängen die weiteren möglichen Ge- richtsstände (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.H.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3 m.w.H.). Als be- sonderer Gerichtsstand geht Art. 35 StPO den allgemeinen Gerichtsständen nach Art. 31 f. StPO vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.w.H.). 2.3 Art. 28 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die strafbare Handlung durch Veröf- fentlichung in einem Medium begangen wurde (vgl. dazu BGE 147 IV 65 E. 5.4.3) und sich in der Veröffentlichung erschöpft (BGE 128 IV 53 E. 5c; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 6; ZELLER, Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, Art. 28 StGB N. 50, 63 ff.). Eine Veröffentlichung ist gegeben, wenn ein Medieninhalt innerhalb eines grösseren, nicht durch per- sönliche Beziehung zusammenhängenden Personenkreis jedem beliebigen Interessenten zugänglich gemacht wird (BGE 128 IV 53 E. 5c S. 66; 126 IV
- 6 -
176 E. 2b S. 178). Eine Veröffentlichung gilt dann als abgeschlossen, wenn ein Medium den Kontroll- oder Einflussbereich des Produzenten resp. des Medienunternehmens verlässt und damit für eine beliebige, ausserhalb des Produktionsprozesses resp. Medienunternehmens stehende Person greif- oder wahrnehmbar ist. Presseerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften gel- ten als veröffentlicht, wenn zumindest ein Vervielfältigungsstück das Medi- enunternehmen verlässt. Von diesem Zeitpunkt an können die Äusserungen von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden (BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 271 f. m.H.). Stellt die Veröffentlichung in einem Medium bloss einen Teil eines weiterführenden Deliktes dar, indem zur Vollendung des Tatbestandes noch weitere, über die Veröffentlichung hinausgehende objektive Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt werden, richtet sich der Ge- richtsstand nicht nach Art. 35 StPO, sondern nach den Bestimmungen von Art. 31 f. StPO (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 272 m.w.H.).
2.4 B. wirft den Beschuldigten vor, ihn durch die Bezeichnung als «Markentroll» im besagten Aufsatz bzw. durch dessen Veröffentlichung in seiner Ehre ver- letzt zu haben (act. 1.B.1). Bei der Zeitschrift A. handelt es sich unbestritte- nermassen um ein Medienerzeugnis. Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB zählen zu den Mediendelikten i.S.v. Art. 28 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.11 vom 9. Mai 2008 E. 2; ZELLER, a.a.O., Art. 28 StGB N. 65 m.w.H.). Weitere über die Veröffentlichung hinausge- hende objektive Tatbestandsmerkmale sind nicht ersichtlich, weshalb zur Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes die Kaskade von Art. 35 StPO zur Anwendung gelangt.
3.
3.1 Soweit ersichtlich, wird nach der Durchführung des Meinungsaustausches von den Parteien nicht mehr in Abrede gestellt, dass ein form- und fristge- recht eingereichter Strafantrag seitens B. vorliegt. Streitig ist zum einen, ob B. einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt angezeigt hat. Zum anderen sind sich die Parteien uneinig, ob auf den Sitz des Verlags G. AG in Basel oder auf die nachweislich erste Kenntnisnahme vom besagten Aufsatz in Zürich als Erfolgsort abzustellen ist (act. 1, S. 4 ff.; act. 1.A.9; act. 1.A.7; act. 1.A.10; act. 1.A.11).
3.2
3.2.1 Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine
- 7 -
solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Be- schuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tat- sachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmäs- sigkeit, sondern die Strafbarkeit (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wissentlich un- wahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegen- über Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Namentlich begeht Verleumdung nach Art. 174 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Wer jemanden in an- derer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfung ist gegenüber Art. 173 f. StGB subsidiär und er- fasst die Kundgabe einer ehrenrührigen Äusserung gegenüber Dritten und verletzten Person (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 177 StGB N. 1, 35). 3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Poli- tiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 f.). Bei Äusserungen in Presseer- zeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu
- 8 -
würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Ge- genstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbe- hauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbe- hauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Aus- legung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3b zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG betreffend unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 m.H.). 3.2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1). 3.3
3.3.1 Der hier relevante Aufsatz in der Zeitschrift A. beschreibt zunächst was unter dem Begriff «Markentroll» zu verstehen ist. Weiter wird im Aufsatz das kon- krete Vorgehen der «Markentrolle» erklärt und der Schluss gezogen, wie de- ren Verhalten rechtlich zu würdigen ist. Insbesondere wird darin ausgeführt, dass den «Markentrollen» unter Umständen der Vorwurf eines unlauteren Verhaltens sowie der Bösgläubigkeit und Rechtsmissbrauchs entgegenge- halten werden könne. Schliesslich werden drei Beispiele von «Markentrol- len» genannt. In Bezug auf den Anzeigeerstatter wird unter anderem Folgen- des ausgeführt: «Ein weiterer prominenter Markentroll im deutschen und europäischen Rechtsraum ist der mittlerweile in der Schweiz und/oder Bul- garien ansässige österreichische Staatsbürger B., Inhaber der Markenagen- tur I. sowie geschäftsführender Gesellschafter zahlreicher weiterer Unter- nehmen, wie etwa […]. Er war (indirekt) beteiligt an diversen Verfahren vor den deutschen und europäischen Markenämtern und Gerichten, wie etwa in […]. Die Geschäftsstrategie von B. besteht – soweit hierauf durch die bisher unter seiner Beteiligung geführten Verfahren geschlossen werden kann – darin, Einkünfte aus der Geltendmachung von Ansprüchen zu erzielen, die lediglich aus der Existenz von Spekulationsmarken hergeleitet werden. Wie Recherchen ergeben haben, sind B. sowie seine Unternehmen Inhaber meh- rerer tausend Marken bzw. Markenanmeldlungen, wobei in zahlreichen Fäl- len deren Anmeldung mangels Gebührenzahlung nie bearbeitet wurde. Die Marken werden – soweit erkennbar – nicht eigenständig benutzt. Aus den
- 9 -
veröffentlichten Gerichtsurteilen geht hervor, dass B. gegen einige Unterneh- men einstweilige Verfügungen auf Basis solcher Spekulationsmarken erwirkt hat. Die Dunkelziffer der betroffenen Unternehmen dürfte dabei noch deut- lich höher sein. In diversen Verletzungsverfahren wurde die Geltendma- chung von Unterlassungsansprüchen auf Grundlage seiner Spekulations- marken als rechtsmissbräuchlich eingestuft, zuletzt im Jahr 2018» (act. 1.B.2, S. 3 f.). 3.3.2 Im Markenrecht sieht insbesondere Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) vor, dass jede Person beim IGE [Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum] einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen kann. Die natürliche oder juristi- sche Person, welche die Löschung einer Marke gestützt auf Art. 35a Abs. 1 MSchG verlangt, kann unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert wer- den, ein «Markentroll» zu sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2627/2019 vom 23. März 2021 E. 4.1 und 4.2). Die Bezeichnung «Marken- troll» ist das Pendant zu den im Bereich des Patentrechts bekannten Patent- verwertern, die umgangssprachlich «Patenttrolle» genannt werden. Das Ge- schäftsmodell der Patenttrolle besteht darin, dass sie zwar Inhaber von Pa- tenten sind, diese jedoch nicht selbst ausüben, keine eigenen Produkte be- sitzen, nicht operativ tätig sind und weder Forscher noch Entwickler sind. Vielmehr sind sie darauf optimiert, andere Unternehmen wegen Patentver- letzungen anzugreifen. Patenttrolle sammeln Patente mit typischerweise va- gen oder weitgehenden Patentansprüchen für den alleinigen Zweck, opera- tive Unternehmen wegen Patentverletzungen zu verklagen, um Lizenzge- bühren oder Schadenersatz zu erhalten (GORDON, Patentschutz und zukünf- tige Trends beim Cloud Computing, in: Jusletter vom 7. August 2017, S. 3; SEITZ, Stämpflis Handkommentar, Patentgesetz, 2019, Art. 40 PatG N. 4). 3.3.3 Zwar beziehen sich die Ausführungen im Aufsatz in Bezug auf B. und insbe- sondere die Bezeichnung als «Markentroll» in erster Linie auf dessen beruf- liche Tätigkeit. Indes erweist sich der Vorwurf der üblen Nachrede resp. Ver- leumdung nicht von vornherein als haltlos. Massgeblich ist namentlich der Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wis- sen und gesunder Urteilskraft (supra E. 3.2.2). Die Zeitschrift A. ist eine ju- ristische Zeitschrift im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts (https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Als solche richtet sie sich in erster Linie an Leser mit juristischen (Vor-)Kenntnissen in diesen Bereichen. Ein Beispiel wie juristisch erfahrene (Durchschnitts-)Leser die Ausführungen im besagten Artikel verstehen könnten, lässt sich der dem Bundesgericht in einer Markenstreitigkeit eingereichten Eingabe der Anwaltskanzlei F. vom
- 10 -
22. Oktober 2020 entnehmen. Darin wurde unter Verweis auf den besagten Aufsatz in der Zeitschrift A. Folgendes ausgeführt: «Zu beachten ist ferner, dass B. – wie dem angefochtenen Entscheid und der Anklage zu entnehmen ist – ein unlauteres, rechtsmissbräuchliches System mit etlichen zwischen- geschalteten juristischen Personenhüllen aufgebaut hat, welches er dazu nutzt, bewusst Markenkonflikte zu provozieren und die betroffenen Dritten soweit zu bringen, dass diese sich gegen eine Ablösesumme freikaufen. Sol- chermassen hat sich B. europaweit einen Namen als Markentroll gemacht» (act. 1.B.5, S. 5). Dies zeigt, dass B. insbesondere unlauteres und rechts- missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird und die Ausführungen im be- sagten Aufsatz auch die allgemeine Geltung von B. als ehrbarer Mensch be- treffen könnten. Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich kann die Ehren- rührigkeit der Äusserungen im Aufsatz und damit ein strafbares Verhalten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht ohne Weiteres aus- geschlossen werden. 3.4
3.4.1 Da der Autor des besagten Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland wohnhaft sind, fällt die Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 StPO ausser Betracht (supra E. 2.2.1). Gegenteiliges wird von den Parteien nicht behauptet. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob für die Bestimmung des Gerichtstandes an den Sitz des Medienunternehmens gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO geknüpft werden kann (act. 1, S. 5; act. 1.A.5; act. 1.A.10). 3.4.2 Zunächst ist zu bestimmen, welches Medienunternehmen die Zeitschrift A. herausgibt. Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen wird als Verlag der Zeitschrift A. «Verlag H.G., Basel» angegeben (act. 1B.8). Ein solcher Verlag existiert in der Schweiz nicht. Im Schweizer Handelsregister ist Verlag G. mit Gesellschaftssitz in Basel eingetragen (Online-Handelsregisterauszug https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Ebenso in Basel befindet sich der Ort der Zweigniederlassung von Verlag G. AG (Schweiz) & Co. KG, Z./DE (On- line-Handelsregisterauszug https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Auf der Webseite der Zeitschrift A. wird der «Verlag H. oHG» als herausgebendes Medienunternehmen angegeben (https://[...] und https://[...], besucht am
12. Juli 2021). Dies stimmt mit den Angaben auf der Webseite von Verlag G. überein (https://[...], besucht am 12. Juli 2021). Unter diesen Umständen ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Zeitschrift A. vom Verlag H. oHG in Z./DE herausgegeben wird. 3.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass das herausgebende Medienunternehmen, der Autor des mutmasslich ehrenrührigen Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland domiziliert sind und die Gerichtsstände gemäss
- 11 -
Art. 35 Abs. 1 und 2 StPO damit ausser Betracht fallen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO bestimmen lässt. 3.4.4 Die Zeitschrift Zeitschrift A. ist in der Schweiz sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erhältlich. Der Online-Zugriff auf die Zeitschrift A. er- folgt über die Online-Datenbank des deutschen Verlags H. (https://[...], be- sucht am 12. Juli 2021). Ob auf die Zeitschrift von einer in der Schweiz be- triebenen Online-Datenbank aus zugegriffen werden kann, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Par- teien hervor. Dies ist jedoch auch nicht von Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zeitschrift A. in der Schweiz in Papierform vom Verlag G. AG in Basel vertrieben wird (act. 1, S. 5; act. 1.A.10, S. 2). Damit ist anzunehmen, dass die Zeitschrift A. in Papier- form in Basel an die Öffentlichkeit gelangt, mithin die Verbreitung des Medi- enprodukts in Basel stattfindet. Damit liegt der Verbreitungsort i.S.v. Art. 35 Abs. 3 StPO (supra E. 2.2.1) im Kanton Basel-Stadt. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt liegt. 3.5
3.5.1 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob für die angezeigten Delikte die Schweizer Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 3 ff. StGB gegeben ist. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass die Ver- breitung einer ausländischen Zeitung oder Zeitschrift in der Schweiz nicht als in der Schweiz veröffentlicht i.S.v. Art. 28 Abs. 1 StGB gelte und verneint dementsprechend die hiesige Gerichtsbarkeit (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6 Aufl. 2005, § 33 N. 27; MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 13 m.w.H.; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 240 f.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 11). BAUMGARTNER schlägt hingegen vor, bei einem im Aus- land verfassten und gedruckten Medienprodukt mit ehrverletzendem Inhalt, das in der Schweiz verbreitet werde, die Schweizerische Gerichtsbarkeit mit- tels einer extensiven Auslegung des Erfolgsbegriffs gemäss Art. 8 StGB über den Ort der Kenntnisnahme zu begründen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 280; s.a. BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 35 StPO N. 4). Während das Bundesgericht in BGE 125 IV 177 (E. 4) die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB auf im Ausland verfasste und gedruckte, jedoch auch in der Schweiz vertriebene Medienprodukte offenliess (s.a. BGE 102 IV 35 E. 2c), prüfte es in BGE 125 IV 206 die Voraussetzungen von Art. 28 StGB bzw. aArt. 27 StGB, ohne sich zu dessen Anwendbarkeit zu äussern.
- 12 -
3.5.2 Da sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO ergibt, kann offenbleiben bleiben, wo vom besagten Aufsatz nachweis- lich erstmals Kenntnis genommen wurde. Angesichts des Gegenstandes des hier zu beurteilenden Gesuchs kann ebenso die von der Lehre und Recht- sprechung nicht einheitlich beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob die Schweizer Strafhoheit gegeben ist und entsprechend allenfalls eine Nichtan- handnahmeverfügung zu erlassen wäre. Jedenfalls hat nicht nur die Einstel- lungsverfügung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom
8. Februar 2019 E. 2.2), sondern auch eine allfällige Nichtanhandnahmever- fügung von der für die Beurteilung und Verfolgung zuständigen Strafverfol- gungsbehörde zu ergehen. Bestehen bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf die bei ihr eingereichte Anzeige Zweifel an ihrer örtlichen Zuständigkeit, hat sie mit der ihrer Ansicht nach zuständigen Staatsanwaltschaft das Gerichts- standsverfahren einzuleiten. Dies selbst dann, wenn eine Nichtanhandnah- meverfügung angebracht ist (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 4).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die C. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministère public central du canton de Vaud, Cellule for et entraide - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.