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TPF 2021 167

Bundesstrafgericht · 2021-07-13 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt; Strafbarkeit der Medien; schweizerische Gerichtsbarkeit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen die Kantone Zürich, Waadt und Basel-Stadt vom 13. Juli 2021 (BG.2021.27)

Gerichtsstandskonflikt; Strafbarkeit der Medien; schweizerische Gerichtsbarkeit

Art. 28, 173, 174 StGB, Art. 35 StPO

Die örtliche Zuständigkeit für Mediendelikte gemäss Art. 28 StGB ist nach Art. 35 StPO zu bestimmen, welcher ein Kaskadensystem vorsieht (E. 2).

Prüfung der Ehrenrührigkeit der Bezeichnung als «Markentroll» im vorliegenden Fall (E. 3.3) und Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Anwendung von Art. 35 StPO (E. 3.4).

Anmerkungen zur schweizerischen Gerichtsbarkeit im Falle einer in der Schweiz verbreiteten ausländischen Zeitung oder Zeitschrift mit ehrverletzendem Inhalt (E. 3.5.1).

Sowohl die Einstellungsverfügung als auch die Nichtanhandnahmeverfügung haben von der für die Beurteilung und Verfolgung zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu ergehen (E. 3.5.2).

Conflit de fors; punissabilité des médias; juridiction suisse

Art. 28, 173, 174 CP, art. 35 CPP

La compétence territoriale en cas d’infraction commise par un média au sens de l’art. 28 CP est déterminée sur la base de l’art. 35 CPP, qui prévoit un système en cascade (consid. 2).

Examen au cas d’espèce du caractère attentatoire à l’honneur de l’emploi de l’appellation «troll des marques» (consid. 3.3) et détermination du for territorial en application de l’art. 35 CPP (consid. 3.4).

Développements relatifs à la juridiction suisse dans le cas d’un journal ou un magazine étranger au contenu attentatoire à l’honneur est diffusé en Suisse (consid. 3.5.1).

L’ordonnance de classement et l’ordonnance de non-entrée en matière doivent être rendues par l’autorité de poursuite pénale compétente (consid. 3.5.2).

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Conflitto di foro; punibilità dei mass media; giurisdizione svizzera

Art. 28, 173, 174 CP, art. 35 CPP

La competenza territoriale in caso di reati commessi mediante i mass media secondo l’art. 28 CP si determina in base all’art. 35 CPP, il quale prevede un sistema a cascata (consid. 2).

Esame nel caso concreto dell’offensività all’onore della denominazione «troll dei marchi» (consid. 3.3) e determinazione del foro territoriale in applicazione dell’art. 35 CPP (consid. 3.4).

Considerazioni in merito alla giurisdizione svizzera nel caso di un giornale o di una rivista straniera con diffusione in Svizzera e contenuti lesivi dell’onore (consid. 3.5.1).

Sia il decreto di abbandono che quello di non luogo a procedere devono essere emanati dall’autorità di perseguimento penale competente (consid. 3.5.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Gestützt auf den im Jahr 2020 in der Zeitschrift A. erschienenen Aufsatz, in welchem unter anderem B. als Beispiel eines «Markentrolls» aufgeführt wurde, erstattete B. am 28. Oktober 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Autor des Aufsatzes, C., und die Redakteurin der Zeitschrift A., E., Strafanzeige nebst anderem wegen Ehrverletzungs- delikten. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 ergänzte B. seine Strafanzeige und reichte der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das an das Bundesgericht gerichtete Schreiben der Anwaltskanzlei F. vom 22. Oktober 2020 ein, worin aus dem erwähnten Aufsatz zitiert und B. namentlich genannt wurde. Der daraufhin um Übernahme des Verfahrens ersuchte Kanton Zürich wies auf mögliche fehlende Ehrenrührigkeit des Aufsatzes sowie auf allfällige Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt hin, da die Zeitschrift vom Verlag G. in Basel herausgegeben werde. Die Kantone Bern, Zürich, Waadt und Basel-Stadt konnten sich im Rahmen des Meinungsaustausches betreffend die Zuständigkeit nicht einigen. In der Folge gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, damit diese den Gerichtsstandskonflikt entscheide.

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Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet, die C. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015 23 E. 2.1.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29. Dezember 2017 E. 2.3.2).

2.2 2.2.1 Art. 28 StGB regelt die Strafbarkeit der Medien. Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Art. 28 StGB richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 35 StPO, der ein Kaskadensystem vorsieht. Gemäss Art. 35 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat (Abs. 1). Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen ist für Dritte der dort eingetragene Sitz massgeblich. Daneben besteht ein alternativer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, sofern diese betroffen ist (TPF 2012 150 E. 2.4.3 m.H.). Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen (Abs. 2). Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 3). Absatz 3 von Art. 35 StPO kommt zur

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Anwendung, wenn der Sitz des Medienunternehmens und der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Autors unbekannt sind oder sich nicht in der Schweiz befinden (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 280; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 35 StPO N. 12 m.w.H.). Als Verbreitung gilt jede Tätigkeit, welche auf die Absetzung eines Medienerzeugnisses ausgerichtet ist. Darunter fallen namentlich Weitergabe, Anbieten, Verkauf und Verteilen des Erzeugnisses, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten als Gewerbe ausgeführt werden und unabhängig davon, ob das Erzeugnis nur einem bestimmten Personenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.). Als Verbreitungsort gilt derjenige Ort, an welchem das Medienerzeugnis an die Öffentlichkeit gelangt, im Sinne der In-Verkehr- oder In-Umlauf-Setzung. Dies auch dann, wenn es nur einem bestimmten Personenkreis angeboten wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 279 m.w.H.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 35 StPO N. 12).

2.2.2 Die Gerichtsstände in Art. 35 StPO stehen zueinander in einem Verhältnis der Subsidiarität, d.h. die primären verdrängen die weiteren möglichen Gerichtsstände (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.H.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 3 m.w.H.). Als besonderer Gerichtsstand geht Art. 35 StPO den allgemeinen Gerichtsständen nach Art. 31 f. StPO vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 273 m.w.H.).

2.3 Art. 28 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wurde (vgl. dazu BGE 147 IV 65 E. 5.4.3) und sich in der Veröffentlichung erschöpft (BGE 128 IV 53 E. 5c; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 6; ZELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 28 StGB N. 50, 63 ff.). Eine Veröffentlichung ist gegeben, wenn ein Medieninhalt innerhalb eines grösseren, nicht durch persönliche Beziehung zusammenhängenden Personenkreises jedem beliebigen Interessenten zugänglich gemacht wird (BGE 128 IV 53 E. 5c S. 65 f.; 126 IV 176 E. 2b S. 177 f.). Eine Veröffentlichung gilt dann als abgeschlossen, wenn ein Medium den Kontroll- oder Einflussbereich des Produzenten resp. des Medienunternehmens verlässt und damit für eine beliebige, ausserhalb des Produktionsprozesses resp. Medienunternehmens stehende Person greif- oder wahrnehmbar ist. Presseerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften gelten als veröffentlicht, wenn zumindest ein Vervielfältigungsstück das Medienunternehmen verlässt. Von diesem Zeitpunkt an können die Äusserungen von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen

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werden (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 271 m.H.). Stellt die Veröffentlichung in einem Medium bloss einen Teil eines weiterführenden Deliktes dar, indem zur Vollendung des Tatbestandes noch weitere, über die Veröffentlichung hinausgehende objektive Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt werden, richtet sich der Gerichtsstand nicht nach Art. 35 StPO, sondern nach den Bestimmungen von Art. 31 f. StPO (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 272 m.w.H.).

2.4 B. wirft den Beschuldigten vor, ihn durch die Bezeichnung als «Markentroll» im besagten Aufsatz bzw. durch dessen Veröffentlichung in seiner Ehre verletzt zu haben. Bei der Zeitschrift A. handelt es sich unbestrittenermassen um ein Medienerzeugnis. Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB zählen zu den Mediendelikten i.S.v. Art. 28 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.11 vom 9. Mai 2008 E. 2.1; ZELLER, a.a.O., Art. 28 StGB N. 65 m.w.H.). Weitere über die Veröffentlichung hinausgehende objektive Tatbestandsmerkmale sind nicht ersichtlich, weshalb zur Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes die Kaskade von Art. 35 StPO zur Anwendung gelangt.

3. 3.1 Soweit ersichtlich, wird nach der Durchführung des Meinungsaus- tausches von den Parteien nicht mehr in Abrede gestellt, dass ein form- und fristgerecht eingereichter Strafantrag seitens B. vorliegt. Streitig ist zum einen, ob B. einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt angezeigt hat. Zum anderen sind sich die Parteien uneinig, ob auf den Sitz des Verlags G. AG in Basel oder auf die nachweislich erste Kenntnisnahme vom besagten Aufsatz in Zürich als Erfolgsort abzustellen ist.

3.2 3.2.1 Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (vgl. Art. 173 Ziff. 2

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StGB). Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Namentlich begeht Verleumdung nach Art. 174 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfung ist gegenüber Art. 173 f. StGB subsidiär und erfasst die Kundgabe einer ehrenrührigen Äusserung gegenüber Dritten und der verletzten Person (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 177 StGB N. 1, 35).

3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 f.). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein

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(BGE 124 IV 162 E. 3b zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG betreffend unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 m.H.).

3.2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom

10. Juni 2014 E. 2.1).

3.3 3.3.1 Der hier relevante Aufsatz in der Zeitschrift A. beschreibt zunächst, was unter dem Begriff «Markentroll» zu verstehen ist. Weiter wird im Aufsatz das konkrete Vorgehen der «Markentrolle» erklärt und der Schluss gezogen, wie deren Verhalten rechtlich zu würdigen ist. Insbesondere wird darin ausgeführt, dass den «Markentrollen» unter Umständen der Vorwurf eines unlauteren Verhaltens sowie der Bösgläubigkeit und des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könne. Schliesslich werden drei Beispiele von «Markentrollen» genannt. In Bezug auf den Anzeigeerstatter wird unter anderem Folgendes ausgeführt: «Ein weiterer prominenter Markentroll im deutschen und europäischen Rechtsraum ist der mittlerweile in der Schweiz und/oder Bulgarien ansässige österreichische Staatsbürger B., Inhaber der Markenagentur I. sowie geschäftsführender Gesellschafter zahlreicher weiterer Unternehmen, wie etwa […]. Er war (indirekt) beteiligt an diversen Verfahren vor den deutschen und europäischen Markenämtern und Gerichten, wie etwa in […]. Die Geschäftsstrategie von B. besteht – soweit hierauf durch die bisher unter seiner Beteiligung geführten Verfahren geschlossen werden kann – darin, Einkünfte aus der Geltendmachung von Ansprüchen zu erzielen, die lediglich aus der Existenz von Spekulationsmarken hergeleitet werden. Wie Recherchen ergeben haben, sind B. sowie seine Unternehmen Inhaber mehrerer tausend Marken bzw. Markenanmeldungen, wobei in zahlreichen Fällen deren Anmeldung mangels Gebührenzahlung nie bearbeitet wurde. Die Marken werden – soweit erkennbar – nicht eigenständig benutzt. Aus den veröffentlichten Gerichtsurteilen geht hervor, dass B. gegen einige Unternehmen einstweilige Verfügungen auf Basis solcher

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Spekulationsmarken erwirkt hat. Die Dunkelziffer der betroffenen Unternehmen dürfte dabei noch deutlich höher sein. In diversen Verletzungsverfahren wurde die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auf Grundlage seiner Spekulationsmarken als rechtsmissbräuchlich eingestuft, zuletzt im Jahr 2018».

3.3.2 Im Markenrecht sieht insbesondere Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) vor, dass jede Person beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen kann. Die natürliche oder juristische Person, welche die Löschung einer Marke gestützt auf Art. 35a Abs. 1 MSchG verlangt, kann unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert werden, ein «Markentroll» zu sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2627/2019 vom 23. März 2021 E. 4.1 und 4.2). Die Bezeichnung «Markentroll» ist das Pendant zu den im Bereich des Patentrechts bekannten Patentverwertern, die umgangssprachlich «Patenttrolle» genannt werden. Das Geschäftsmodell der Patenttrolle besteht darin, dass sie zwar Inhaber von Patenten sind, diese jedoch nicht selbst ausüben, keine eigenen Produkte besitzen, nicht operativ tätig sind und weder Forscher noch Entwickler sind. Vielmehr sind sie darauf optimiert, andere Unternehmen wegen Patentverletzungen anzugreifen. Patenttrolle sammeln Patente mit typischerweise vagen oder weitgehenden Patentansprüchen für den alleinigen Zweck, operative Unternehmen wegen Patentverletzungen zu verklagen, um Lizenzgebühren oder Schadenersatz zu erhalten (GORDON, Patentschutz und zukünftige Trends beim Cloud Computing, Jusletter vom 7. August 2017, N. 8; SEITZ, Stämpflis Handkommentar, 2019, Art. 40 PatG N. 4).

3.3.3 Zwar beziehen sich die Ausführungen im Aufsatz in Bezug auf B. und insbesondere die Bezeichnung als «Markentroll» in erster Linie auf dessen berufliche Tätigkeit. Indes erweist sich der Vorwurf der üblen Nachrede resp. Verleumdung nicht von vornherein als haltlos. Massgeblich ist namentlich der Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft (supra E. 3.2.2). Die Zeitschrift A. ist eine juristische Zeitschrift im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts. Als solche richtet sie sich in erster Linie an Leser mit juristischen (Vor-)Kenntnissen in diesen Bereichen. Ein Beispiel wie juristisch erfahrene (Durchschnitts-)Leser die Ausführungen im besagten Artikel verstehen könnten, lässt sich der dem Bundesgericht in einer

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Markenstreitigkeit eingereichten Eingabe der Anwaltskanzlei F. vom 22. Oktober 2020 entnehmen. Darin wurde unter Verweis auf den besagten Aufsatz in der Zeitschrift A. Folgendes ausgeführt: «Zu beachten ist ferner, dass B. – wie dem angefochtenen Entscheid und der Anklage zu entnehmen ist – ein unlauteres, rechtsmissbräuchliches System mit etlichen zwischengeschalteten juristischen Personenhüllen aufgebaut hat, welches er dazu nutzt, bewusst Markenkonflikte zu provozieren und die betroffenen Dritten soweit zu bringen, dass diese sich gegen eine Ablösesumme freikaufen. Solchermassen hat sich B. europaweit einen Namen als Markentroll gemacht». Dies zeigt, dass B. insbesondere unlauteres und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird und die Ausführungen im besagten Aufsatz auch die allgemeine Geltung von B. als ehrbarer Mensch betreffen könnten. Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich kann die Ehrenrührigkeit der Äusserungen im Aufsatz und damit ein strafbares Verhalten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

3.4 3.4.1 Da der Autor des besagten Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland wohnhaft sind, fällt die Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 StPO ausser Betracht (supra E. 2.2.1). Gegenteiliges wird von den Parteien nicht behauptet. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob für die Bestimmung des Gerichtsstandes an den Sitz des Medienunternehmens gemäss Art. 35 Abs. 1 StPO geknüpft werden kann.

3.4.2 Zunächst ist zu bestimmen, welches Medienunternehmen die Zeitschrift A. herausgibt. Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen wird als Verlag der Zeitschrift A. «Verlag H.G., Basel» angegeben. Ein solcher Verlag existiert in der Schweiz nicht. Im Schweizer Handelsregister ist Verlag G. mit Gesellschaftssitz in Basel eingetragen. Ebenso in Basel befindet sich der Ort der Zweigniederlassung von Verlag G. AG (Schweiz) & Co. KG, Z./DE. Auf der Webseite der Zeitschrift A. wird der «Verlag H. oHG» als herausgebendes Medienunternehmen angegeben. Dies stimmt mit den Angaben auf der Webseite von Verlag G. überein. Unter diesen Umständen ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Zeitschrift A. vom Verlag H. oHG in Z./DE herausgegeben wird.

3.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass das herausgebende Medienunternehmen, der Autor des mutmasslich ehrenrührigen Aufsatzes und die Redakteurin der Zeitschrift A. in Deutschland domiziliert sind und

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die Gerichtsstände gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 StPO damit ausser Betracht fallen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO bestimmen lässt.

3.4.4 Die Zeitschrift A. ist in der Schweiz sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erhältlich. Der Online-Zugriff auf die Zeitschrift A. erfolgt über die Online-Datenbank des deutschen Verlags H. Ob auf die Zeitschrift von einer in der Schweiz betriebenen Online-Datenbank aus zugegriffen werden kann, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Parteien hervor. Dies ist jedoch auch nicht von Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zeitschrift A. in der Schweiz in Papierform vom Verlag G. AG in Basel vertrieben wird. Damit ist anzunehmen, dass die Zeitschrift A. in Papierform in Basel an die Öffentlichkeit gelangt, mithin die Verbreitung des Medienprodukts in Basel stattfindet. Damit liegt der Verbreitungsort i.S.v. Art. 35 Abs. 3 StPO (supra E. 2.2.1) im Kanton Basel-Stadt.

3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt liegt.

3.5 3.5.1 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob für die angezeigten Delikte die Schweizer Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 3 ff. StGB gegeben ist. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass die Verbreitung einer ausländischen Zeitung oder Zeitschrift in der Schweiz nicht als in der Schweiz veröffentlicht i.S.v. Art. 28 Abs. 1 StGB gelte und verneint dementsprechend die hiesige Gerichtsbarkeit (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6 Aufl. 2005, § 33 N. 27; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 35 StPO N. 13 m.w.H.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 240 f.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 35 StPO N. 11). BAUMGARTNER schlägt hingegen vor, bei einem im Ausland verfassten und gedruckten Medienprodukt mit ehrverletzendem Inhalt, das in der Schweiz verbreitet werde, die Schweizerische Gerichtsbarkeit mittels einer extensiven Auslegung des Erfolgsbegriffs gemäss Art. 8 StGB über den Ort der Kenntnisnahme zu begründen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 280; s.a. BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 35 StPO N. 4). Während das Bundesgericht in BGE 125 IV 177 (E. 4) die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB auf im Ausland verfasste und gedruckte, jedoch auch in der Schweiz vertriebene

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Medienprodukte offenliess (s.a. BGE 102 IV 35 E. 2c), prüfte es in BGE 125 IV 206 die Voraussetzungen von Art. 28 StGB bzw. aArt. 27 StGB, ohne sich zu dessen Anwendbarkeit zu äussern.

3.5.2 Da sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 35 Abs. 3 StPO ergibt, kann offenbleiben, wo vom besagten Aufsatz nach- weislich erstmals Kenntnis genommen wurde. Angesichts des Gegenstandes des hier zu beurteilenden Gesuchs kann ebenso die von der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob die Schweizer Strafhoheit gegeben ist und entsprechend allenfalls eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen wäre. Jedenfalls hat nicht nur die Einstellungsverfügung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E. 2.2), sondern auch eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung von der für die Beurteilung und Verfolgung zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu ergehen. Bestehen bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf die bei ihr eingereichte Anzeige Zweifel an ihrer örtlichen Zuständigkeit, hat sie mit der ihrer Ansicht nach zuständigen Staatsanwaltschaft das Gerichtsstandsverfahren einzuleiten. Dies selbst dann, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht ist (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 4).

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23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Glarus und Tessin vom 22. Juli 2021 (BG.2021.8)

Gerichtsstandskonflikt; Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter; Teilnahme

Art. 33 Abs. 1 StPO, Art. 116, 117 AIG

Unter den Begriff der Teilnahme i.S.v. Art. 33 Abs. 1 StPO fallen auch gesetzessystematisch verselbstständigte Formen der Teilnahme. Bei Art. 116 und 117 AIG handelt es sich um solche zu Art. 115 AIG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach Art. 33 Abs. 1 StPO (E. 3 und 4).

Conflit de fors; for en cas d’implication de plusieurs personnes; participation

Art. 33 al. 1 CPP, art. 116, 117 LEI