Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 31. Dezember 2015 um 13.38 Uhr meldete sich A. telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt und berichtete, dass eben zwei mit Affenmasken bekleidete Personen das Restaurant B. in Z. betreten, im Restaurant eine Flüssigkeit verspritzt und sie, die zu diesem Zeitpunkt im Lokal mit den Vorbereitungen für den Silvesterabend beschäftigt war, aus dem Restaurant gejagt hätten. Am Tatort konnten die Aufzeichnungen von mehreren Überwachungskame- ras sowie eine PET-Flasche mit der verspritzten Flüssigkeit (Buttersäure) gesichert werden. Auf den Aufzeichnungen waren zwei Personen mit Affen- masken und Ganzkörperschutzanzügen aus Plastik zu sehen, der eine weiss, der andere schwarz. Zu sehen war auch ein Mietwagen der Marke BMW mitsamt dem Kontrollschild. Das Fahrzeug war in Deutschland auf die Gesellschaft C. AG angemietet worden. Das Restaurant B. wird von der D. GmbH betrieben. Gemäss E., Geschäfts- führer der D. GmbH, sei am 20. Dezember 2015 ein Bekannter von ihm mit dem gleichen BMW verfolgt worden. Dazu gab es einen Polizeirapport. Der Geschäftsführer wies zu den Aufzeichnungen darauf hin, dass der "Weisse Affe" dieselbe Postur und Gangart wie F. habe. F. war Hauptaktionär der C. AG, welche den BMW gemietet hatte. Der Kanton Basel-Stadt eröffnete gegen F. ein Strafverfahren wegen Sach- beschädigung und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz. F. wurde am 7. Januar 2016 einvernommen. Er bestritt jegliche Beteiligung. Das Zwangsmassnahmengericht lehnte es am 8. Januar 2016 ab, Untersu- chungshaft zu verhängen.
B. Der Strafregisterauszug von F. vom 7. Januar 2016 zeigte ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Freiheitsberaubung und Ent- führung (Art. 183 StGB, Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Gestützt auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 übernahm der Kanton Basel-Landschaft am 1. Februar 2016 ein Verfahren gegen F. bezüglich Drohung. Die Anfrage wurde auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO (Erste Verfolgungshandlung in Ihrem Kanton) gestützt. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte hingegen die Übernahme des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) etc. ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe (act. 4.1).
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C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte die Einvernahmen von E. am
6. Januar 2016 und von F. am 7. Januar 2016 durch. Gleichentags wurde F. einstweilen in Untersuchungshaft versetzt, sein Mobiltelefon beschlagnahmt und eine Fahrzeugdurchsuchung vorgenommen. Am 8. Januar 2016 wurde gegen F. Untersuchungshaft beantragt. Gleichentags wurde in Y. die Melde- adresse von F. durchsucht. Zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem
4. März 2016 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt Erhebungen und Einver- nahmen durch wie auch eine Mobiltelefon-Auswertung, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie Spurensicherungen.
D. Am 28. September 2016 beabsichtigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das Verfahren einzustellen.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte, bis zum 20. November 2018 (Datum der zweiten Gerichtsstandsanfrage) seien die Unterlagen der Ge- schädigtenvertretung gesichtet und geprüft worden, wobei deren Beweisan- träge weitere Untersuchungen ausgelöst hätten. Es seien auch die Anträge der Verteidigung zu bearbeiten gewesen, inkl. einer aufwendigen Abklärung der finanziellen Situation von F. Es sei weiter eine Person einvernommen worden und der Schlussbericht erarbeitet worden. Da zahlreiche Indizien für eine Beteiligung von F. sprächen, habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der ursprünglich angekündigten Verfahrenseinstellung abgesehen.
F. Aus den Akten sind folgende Untersuchungshandlungen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt ersichtlich: Am 18. Oktober 2016, 22. November 2016 sowie 24. November 2016 wur- den Gesuche um Auszüge aus Steuerregistern gestellt. Am 17. Oktober 2016 stellte die Geschädigtenvertretung Beweisanträge (Ab- klärungen zum "Weissen Affen", Aktenbeizug vom Kanton Basel-Landschaft, Abklärungen zu den Benutzern des Mietfahrzeugs, nähere Abklärung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, Abklärungen bez. Videoaufzeich- nungen, Einvernahme eines Zeugen und von G. als Auskunftsperson). Am 15. Dezember 2016 wurde die Rechtsvertreterin von F. zur Substanzie- rung der Schadenersatzansprüche aufgefordert. Diese sah am 20. Januar 2017 angesichts der Beweisanträge der Geschädigtenvertretung von einer eingehenden Stellungnahme vorläufig ab.
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Gemäss Schreiben der Verteidigung vom 23. November 2017 sei ihr im Mai 2017 aufgrund Arbeitsüberlastung eine Einstellung ca. im September/ Oktober 2017 in Aussicht gestellt worden. Nach dem Schreiben der Vertei- digung vom 1. März 2018 habe die Staatsanwältin telefonisch mitgeteilt, dass sich der Verfahrensabschluss aufgrund Arbeitsüberlastung hinziehe. Am
9. März 2018 wurde G. einvernommen. Der Schlussbericht vom 16. Novem- ber 2018 (Zusammenstellung der Verdachtsmomente) umfasst vier Seiten.
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte den Kanton Basel-Landschaft am 20. November 2018 um die Übernahme des Verfahrens gegen F. Ge- mäss Auszug aus dem Strafregister vom 14. März 2018 führte die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Landschaft seit dem 17. Januar 2017 ein Ver- fahren gegen F. wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte es am 5. Dezember 2018 ab, das Verfahren gegen F. zu übernehmen. Es fehle an einem konkreten Tatver- dacht. Weiter komme das eigene Verfahren frühestens im Januar 2020 zu einer Gerichtsverhandlung; eine Vereinigung würde dem Beschleunigungs- gebot widersprechen.
H. Der Kanton Basel-Stadt gelangte am 14. Dezember 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, der Kanton Basel-Land- schaft sei zur Strafverfolgung von F. zuständig zu erklären (act. 1). Die Be- schwerdeantwort des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Januar 2019 sieht die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend ist der Gerichtsstand des Vorfalles vom 31. Dezember 2015 strit- tig. Als Straftatbestand kommt zum einen Sachbeschädigung in Frage. Wer
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eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Andererseits kommt ein mit Gefängnis als Höchst- strafe bedrohter Verstoss gegen das Chemikaliengesetz in Betracht, der Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen mit wissentlicher Gefährdung der Gesundheit anderer Men- schen (Art. 49 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen; Chemikalien- gesetz, ChemG; SR 813.1).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft lehnt ihre Zuständig- keit zum einen deshalb ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe. Indes: Nach langjähriger Rechtsprechung bestimmt sich der Gerichtsstand "nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d.h. aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt" (BGE 71 IV 160 E. 1 S. 167). Der unter Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft als Verfahrenspartei er- gangene Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 (E. 2.2, 3.6) gibt die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wieder: Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Im Zweifelsfall ist auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ("in dubio pro duriore", BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich strafrechtlich abzuklären. Während die Person des Täters nicht gewiss ist, muss für die Bestimmung des Gerichtsstands in dubio pro duriore von einem hinreichenden Tatver- dacht in Bezug auf eine Aktivität von F. im Kostüm "Weisser Affe" ausgegan- gen werden (vgl. die Auflistung der Verdachtsmomente in act. 1 S. 3 f.). Ab- gesehen davon müsste selbst eine Einstellung durch die zuständige Straf- behörde erfolgen. Dass ihr Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz die schwerere Straftat darstellt, bestreitet der Kanton Ba- sel-Landschaft nicht, was nach Art. 34 Abs. 1 StPO an sich zu seiner Zu- ständigkeit führen würde.
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E. 2.3 Der Kanton Basel-Landschaft weist jedoch auf das Untätigsein der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt hin (act. 4 S. 3). Sie hat zunächst korrekterweise trotz angekündigter Einstellung vom 28. September 2016 aufgrund der Ver- dachtsmomente das Verfahren weitergeführt. Der Kanton Basel-Stadt bringt zum Verfahrensgang zusammengefasst vor, zwischen September 2016 und November 2018 Akten gesichtet und geprüft sowie eine Person einvernom- men zu haben (vgl. obige Erwägung E zu den Vorbringen im Einzelnen). Diese Tätigkeiten haben im Jahr 2017 keine Spuren in den vorgelegten Ak- ten hinterlassen. Glaubwürdig und unwidersprochen geblieben sind die Wie- dergaben der Verteidigung in den Schreiben vom 23. November 2017 und
1. März 2018, wonach die fallführende Staatsanwältin sich als überlastet be- zeichnete. Letzteres Argument wäre für die Gerichtsstandsbestimmung irre- levant. Es ist Sache des Kantons, die entsprechenden Entlastungsmassnah- men zu treffen, damit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird (BGE 130 I 312 E. 5.2; 107 Ib 160 E. 3c S. 165; Urteil des Bundesgerichts 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2). Die Vorbringen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt sind nicht nachvollziehbar (vgl. obige Litera F mit der Chronik der einzelnen Verfahrenshandlungen).
E. 2.4 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach
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der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).
E. 2.5 Der Kanton Basel-Landschaft lehnte am 1. Februar 2016 eine Übernahme des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung etc. zum ersten Mal ab, was der Kanton Basel-Stadt akzeptierte. Der Kanton Basel-Stadt trieb die Unter- suchung danach gut einen Monat lang voran. Hernach erlahmte der Verfah- rensgang, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beliess das Verfahren an Ort. Von September bis Dezember 2016 war das Verfahren in Richtung Einstel- lung unterwegs, um alsdann wieder "festzusitzen". Nach einem Schub von Untersuchungshandlungen im Februar/März 2018, mit Einholung des zwei- ten Strafregisterauszugs, blieb das Verfahren bis am 16. November 2018 (Datum des vierseitigen "Schlussberichts") wiederum ohne ersichtliche Fort- schritte. Damit gilt, dass der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konklu- dent anerkannt hat. Liegt das geschädigte Restaurant B. in der Stadt Basel, so ist dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden. Der Kanton Ba- sel-Stadt ist mithin berechtigt und verpflichtet, die im Lokal der D. GmbH (Restaurant B.) begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet, die zu Lasten der D. GmbH begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.59
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Sachverhalt:
A. Am 31. Dezember 2015 um 13.38 Uhr meldete sich A. telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt und berichtete, dass eben zwei mit Affenmasken bekleidete Personen das Restaurant B. in Z. betreten, im Restaurant eine Flüssigkeit verspritzt und sie, die zu diesem Zeitpunkt im Lokal mit den Vorbereitungen für den Silvesterabend beschäftigt war, aus dem Restaurant gejagt hätten. Am Tatort konnten die Aufzeichnungen von mehreren Überwachungskame- ras sowie eine PET-Flasche mit der verspritzten Flüssigkeit (Buttersäure) gesichert werden. Auf den Aufzeichnungen waren zwei Personen mit Affen- masken und Ganzkörperschutzanzügen aus Plastik zu sehen, der eine weiss, der andere schwarz. Zu sehen war auch ein Mietwagen der Marke BMW mitsamt dem Kontrollschild. Das Fahrzeug war in Deutschland auf die Gesellschaft C. AG angemietet worden. Das Restaurant B. wird von der D. GmbH betrieben. Gemäss E., Geschäfts- führer der D. GmbH, sei am 20. Dezember 2015 ein Bekannter von ihm mit dem gleichen BMW verfolgt worden. Dazu gab es einen Polizeirapport. Der Geschäftsführer wies zu den Aufzeichnungen darauf hin, dass der "Weisse Affe" dieselbe Postur und Gangart wie F. habe. F. war Hauptaktionär der C. AG, welche den BMW gemietet hatte. Der Kanton Basel-Stadt eröffnete gegen F. ein Strafverfahren wegen Sach- beschädigung und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz. F. wurde am 7. Januar 2016 einvernommen. Er bestritt jegliche Beteiligung. Das Zwangsmassnahmengericht lehnte es am 8. Januar 2016 ab, Untersu- chungshaft zu verhängen.
B. Der Strafregisterauszug von F. vom 7. Januar 2016 zeigte ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Freiheitsberaubung und Ent- führung (Art. 183 StGB, Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Gestützt auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 übernahm der Kanton Basel-Landschaft am 1. Februar 2016 ein Verfahren gegen F. bezüglich Drohung. Die Anfrage wurde auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO (Erste Verfolgungshandlung in Ihrem Kanton) gestützt. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte hingegen die Übernahme des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) etc. ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe (act. 4.1).
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C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte die Einvernahmen von E. am
6. Januar 2016 und von F. am 7. Januar 2016 durch. Gleichentags wurde F. einstweilen in Untersuchungshaft versetzt, sein Mobiltelefon beschlagnahmt und eine Fahrzeugdurchsuchung vorgenommen. Am 8. Januar 2016 wurde gegen F. Untersuchungshaft beantragt. Gleichentags wurde in Y. die Melde- adresse von F. durchsucht. Zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem
4. März 2016 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt Erhebungen und Einver- nahmen durch wie auch eine Mobiltelefon-Auswertung, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie Spurensicherungen.
D. Am 28. September 2016 beabsichtigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das Verfahren einzustellen.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte, bis zum 20. November 2018 (Datum der zweiten Gerichtsstandsanfrage) seien die Unterlagen der Ge- schädigtenvertretung gesichtet und geprüft worden, wobei deren Beweisan- träge weitere Untersuchungen ausgelöst hätten. Es seien auch die Anträge der Verteidigung zu bearbeiten gewesen, inkl. einer aufwendigen Abklärung der finanziellen Situation von F. Es sei weiter eine Person einvernommen worden und der Schlussbericht erarbeitet worden. Da zahlreiche Indizien für eine Beteiligung von F. sprächen, habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der ursprünglich angekündigten Verfahrenseinstellung abgesehen.
F. Aus den Akten sind folgende Untersuchungshandlungen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt ersichtlich: Am 18. Oktober 2016, 22. November 2016 sowie 24. November 2016 wur- den Gesuche um Auszüge aus Steuerregistern gestellt. Am 17. Oktober 2016 stellte die Geschädigtenvertretung Beweisanträge (Ab- klärungen zum "Weissen Affen", Aktenbeizug vom Kanton Basel-Landschaft, Abklärungen zu den Benutzern des Mietfahrzeugs, nähere Abklärung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, Abklärungen bez. Videoaufzeich- nungen, Einvernahme eines Zeugen und von G. als Auskunftsperson). Am 15. Dezember 2016 wurde die Rechtsvertreterin von F. zur Substanzie- rung der Schadenersatzansprüche aufgefordert. Diese sah am 20. Januar 2017 angesichts der Beweisanträge der Geschädigtenvertretung von einer eingehenden Stellungnahme vorläufig ab.
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Gemäss Schreiben der Verteidigung vom 23. November 2017 sei ihr im Mai 2017 aufgrund Arbeitsüberlastung eine Einstellung ca. im September/ Oktober 2017 in Aussicht gestellt worden. Nach dem Schreiben der Vertei- digung vom 1. März 2018 habe die Staatsanwältin telefonisch mitgeteilt, dass sich der Verfahrensabschluss aufgrund Arbeitsüberlastung hinziehe. Am
9. März 2018 wurde G. einvernommen. Der Schlussbericht vom 16. Novem- ber 2018 (Zusammenstellung der Verdachtsmomente) umfasst vier Seiten.
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte den Kanton Basel-Landschaft am 20. November 2018 um die Übernahme des Verfahrens gegen F. Ge- mäss Auszug aus dem Strafregister vom 14. März 2018 führte die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Landschaft seit dem 17. Januar 2017 ein Ver- fahren gegen F. wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz. Der Kanton Basel-Landschaft lehnte es am 5. Dezember 2018 ab, das Verfahren gegen F. zu übernehmen. Es fehle an einem konkreten Tatver- dacht. Weiter komme das eigene Verfahren frühestens im Januar 2020 zu einer Gerichtsverhandlung; eine Vereinigung würde dem Beschleunigungs- gebot widersprechen.
H. Der Kanton Basel-Stadt gelangte am 14. Dezember 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, der Kanton Basel-Land- schaft sei zur Strafverfolgung von F. zuständig zu erklären (act. 1). Die Be- schwerdeantwort des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Januar 2019 sieht die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist der Gerichtsstand des Vorfalles vom 31. Dezember 2015 strit- tig. Als Straftatbestand kommt zum einen Sachbeschädigung in Frage. Wer
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eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Andererseits kommt ein mit Gefängnis als Höchst- strafe bedrohter Verstoss gegen das Chemikaliengesetz in Betracht, der Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen mit wissentlicher Gefährdung der Gesundheit anderer Men- schen (Art. 49 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen; Chemikalien- gesetz, ChemG; SR 813.1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft lehnt ihre Zuständig- keit zum einen deshalb ab, da kein genügender Tatverdacht bestehe. Indes: Nach langjähriger Rechtsprechung bestimmt sich der Gerichtsstand "nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d.h. aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt" (BGE 71 IV 160 E. 1 S. 167). Der unter Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft als Verfahrenspartei er- gangene Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.10 vom 5. Oktober 2017 (E. 2.2, 3.6) gibt die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wieder: Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Im Zweifelsfall ist auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ("in dubio pro duriore", BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der vorliegende Sachverhalt ist offensichtlich strafrechtlich abzuklären. Während die Person des Täters nicht gewiss ist, muss für die Bestimmung des Gerichtsstands in dubio pro duriore von einem hinreichenden Tatver- dacht in Bezug auf eine Aktivität von F. im Kostüm "Weisser Affe" ausgegan- gen werden (vgl. die Auflistung der Verdachtsmomente in act. 1 S. 3 f.). Ab- gesehen davon müsste selbst eine Einstellung durch die zuständige Straf- behörde erfolgen. Dass ihr Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz die schwerere Straftat darstellt, bestreitet der Kanton Ba- sel-Landschaft nicht, was nach Art. 34 Abs. 1 StPO an sich zu seiner Zu- ständigkeit führen würde.
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2.3 Der Kanton Basel-Landschaft weist jedoch auf das Untätigsein der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt hin (act. 4 S. 3). Sie hat zunächst korrekterweise trotz angekündigter Einstellung vom 28. September 2016 aufgrund der Ver- dachtsmomente das Verfahren weitergeführt. Der Kanton Basel-Stadt bringt zum Verfahrensgang zusammengefasst vor, zwischen September 2016 und November 2018 Akten gesichtet und geprüft sowie eine Person einvernom- men zu haben (vgl. obige Erwägung E zu den Vorbringen im Einzelnen). Diese Tätigkeiten haben im Jahr 2017 keine Spuren in den vorgelegten Ak- ten hinterlassen. Glaubwürdig und unwidersprochen geblieben sind die Wie- dergaben der Verteidigung in den Schreiben vom 23. November 2017 und
1. März 2018, wonach die fallführende Staatsanwältin sich als überlastet be- zeichnete. Letzteres Argument wäre für die Gerichtsstandsbestimmung irre- levant. Es ist Sache des Kantons, die entsprechenden Entlastungsmassnah- men zu treffen, damit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird (BGE 130 I 312 E. 5.2; 107 Ib 160 E. 3c S. 165; Urteil des Bundesgerichts 4A_321/2018 vom 25. Juli 2018 E. 2). Die Vorbringen der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt sind nicht nachvollziehbar (vgl. obige Litera F mit der Chronik der einzelnen Verfahrenshandlungen). 2.4 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach
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der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2). 2.5 Der Kanton Basel-Landschaft lehnte am 1. Februar 2016 eine Übernahme des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung etc. zum ersten Mal ab, was der Kanton Basel-Stadt akzeptierte. Der Kanton Basel-Stadt trieb die Unter- suchung danach gut einen Monat lang voran. Hernach erlahmte der Verfah- rensgang, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beliess das Verfahren an Ort. Von September bis Dezember 2016 war das Verfahren in Richtung Einstel- lung unterwegs, um alsdann wieder "festzusitzen". Nach einem Schub von Untersuchungshandlungen im Februar/März 2018, mit Einholung des zwei- ten Strafregisterauszugs, blieb das Verfahren bis am 16. November 2018 (Datum des vierseitigen "Schlussberichts") wiederum ohne ersichtliche Fort- schritte. Damit gilt, dass der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konklu- dent anerkannt hat. Liegt das geschädigte Restaurant B. in der Stadt Basel, so ist dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden. Der Kanton Ba- sel-Stadt ist mithin berechtigt und verpflichtet, die im Lokal der D. GmbH (Restaurant B.) begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt und verpflichtet, die zu Lasten der D. GmbH begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.