Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Aufgrund einiger Auffälligkeiten im Bereich der Motorfahrzeugversicherun- gen veranlassten die Versicherungsgesellschaft A. und deren Zweignieder- lassung B. interne Abklärungen. Diese hatten ergeben, dass gewisse Perso- nen resp. Gesellschaften immer wieder auf dieselbe Art und Weise Schäden gemeldet und Versicherungsleistungen eingefordert hätten. In der Folge er- statteten die Versicherungsgesellschaften A. und B. am 29. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») Strafan- zeige wegen mehrfachen/gewerbsmässigen Betrugs. Die Strafanzeige rich- tete sich gegen C., D., E., F. und G. sowie gegen die von ihnen geführten resp. beherrschten Gesellschaften H. GmbH, I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL; [Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021]).
Laut Strafanzeige könnten Schadenfälle im Zusammenhang mit Motorfahr- zeugversicherungen (Kasko- und Haftpflichtversicherungen) fingiert worden sein, um unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Es bestehe der Verdacht, dass die von den Garagebetrieben bzw. den Betreibern von Garagebetrieben gemeldeten Schäden gar nicht bestanden hätten oder nachträglich verursacht worden seien. Beispielsweise seien auffallend oft Frontscheiben ausgetauscht und es seien Verkratzungen gemeldet bzw. nachgemeldet worden, die möglicherweise durch die in der Strafanzeige er- wähnten Personen vorsätzlich verursacht worden sein könnten. In jenen Fäl- len, in denen das Fahrzeug im Auftrag der Versicherung durch einen Auto- experten besichtigt worden sei, sei jeweils nach dessen Besuch noch ein Frontscheibenschaden nachgemeldet worden. In jenen Fällen, bei denen kein Autoexperte vor Ort gewesen sei, sei ein Frontscheibenschaden entwe- der gleichentags oder ein paar Tage später nachgemeldet worden. In der Strafanzeige wurden 167 potentiell vom Betrug betroffenen Schadenfälle aufgeführt, die zwischen Frühling 2018 und Februar 2021 stattgefunden hät- ten, wobei 25 Schadenfälle detailliert dargestellt wurden, die bei den Versi- cherungen zwischen November 2018 und Februar 2021 registriert wurden. Die Anzeigeerstatterinnen merkten an, dass sich neben all den konkret auf- geführten Schadenfällen unzählige Frontscheibenschäden häufen würden. Ferner wiesen die Anzeigeerstatterinnen darauf hin, dass der Verdacht be- stehe, dass diverse weitere Versicherungsgesellschaften von einer ähnli- chen Vorgehensweise betroffen sein könnten.
B. In der Folge eröffnete die StA BL bei ihr das Verfahren MU1 21 1494. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 gelangte die StA BL an die Oberstaatsanwalt-
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schaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU) und ersuchte um Über- nahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Ihr Gesuch begründete die StA BL dahingehend, dass für die Beurteilung des Gerichtsstandes zwei Hypothe- sen möglich seien: Entweder seien alle Fälle voneinander unabhängig oder die Fälle (oder ein Grossteil) würden durch Mittäterschaft oder Teilnahme zusammenhängen. In beiden Fällen ergebe sich die Zuständigkeit des Kan- tons Luzern (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom 12. Mai 2021).
C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte die StA BL der Versicherungsgesell- schaft A. mit, dass sie die Strafanzeige unter der Verfahrensnummer MU1 21 1494 etc. entgegengenommen habe. Weiter teilte die StA BL der Versicherung mit, dass sie aufgrund summarischer Prüfung der Strafanzeige davon ausgehe, dass die Zuständigkeit im Kanton Luzern liegen könnte, mit welchem sie Gerichtsstandsabklärungen eingeleitet habe (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Schreiben vom 12. Mai 2021).
D. Am 19. Juli 2021 stellte die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend «Poli- zei BL») der StA BL ihren Ermittlungsbericht vom 28. Juni 2021 zu. Darin hielt die Polizei BL u.a. fest, dass sie Hinweise erhalten habe, dass die I. AG BL bzw. G. verdächtigt werde, Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile absichtlich zu beschädigen, um über Versicherungen unrechtmässig Leis- tungen abzurechnen. Des Weiteren ersuchte die Polizei BL die StA BL um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen G. und Anordnung von diversen ver- deckten Überwachungsmassnahmen. Ferner hielt die Polizei BL im Ermitt- lungsbericht fest, dass aufgrund ihrer Abklärungen weitere Versicherungen (wie z.B. Versicherungsgesellschaft J, Versicherungsgesellschaft K und Versicherungsgesellschaft L) vom gleichen Vorgehen der Täterschaft betrof- fen sein könnten, da allein für den Standort Z./BL in den letzten 18 Monaten Versicherungsleistungen im Wert von mehreren hunderttausend Franken er- bracht worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Leistungen aufgrund von Betrugshandlungen erbracht worden seien (Ver- fahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Ermittlungsbericht vom
28. Juni 2021).
E. Am 21. Juli 2021 stellte die StA BL der OStA LU weitere Verfahrensakten zu (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom
21. Juli 2021). Darunter befanden sich u.a. die Einvernahmeprotokolle vom
15. Juli 2021 betreffend die ehemaligen Mitarbeiter der I. AG BL, M. und N. Beide machten belastende Aussagen zu Lasten der I. AG BL bzw. G. und
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gaben an, dass in der Garage Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile absicht- lich beschädigt werden, um über Versicherungen unrechtmässig Leistungen abzurechnen (Verfahrensakten BL, Ordner Lasche «Zur Sache», Einvernah- meprotokolle vom 15. Juli 2021). Die Befragung der beiden Auskunftsperso- nen fand am 15. Juli 2021 statt, nachdem M. am 28. April 2021 die Polizei BL angerufen und ihr mitgeteilt hatte, dass er mit seinem Arbeitgeber G. [Ge- schäftsführer der I. AG BL] Probleme habe und nicht mehr weiterwisse (Ver- fahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Aktennotiz der Polizei BL vom 15. Juli 2021).
F. Die OStA LU lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2021 ab und führte aus, dass die Sache noch nicht gerichtsstandsreif sei. Beim Betrug seien Orte der arglistigen Täuschungshandlungen massge- bend, die noch nicht bekannt seien. Dasselbe gelte für die Art der Beteiligung (Mittäterschaft bzw. Teilnahme) der Beschuldigten. Auch im Kanton Basel- Landschaft läge ein möglicher Tatort, an welchem zahlreiche Ausführungs- handlungen gesetzt worden seien. Namentlich bestehe aufgrund der Aussa- gen der Auskunftspersonen der Verdacht, dass G. als Geschäftsführer der I. AG BL in Z./BL Fahrzeuge (mit Kennzeichen aus mehreren Kantonen) und Fahrzeugbestandteile nachts bzw. nach dem Eindunkeln absichtlich beschä- dige, um über Versicherungen unrechtmässig Leistungen abzurechnen. Der den Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Betrug sei an mehreren Orten verübt worden, wobei die erste Verfolgungshandlung mit dem Eingang der Strafanzeige im Kanton Basel-Landschaft liege. Es liege auch keine Vielzahl von Fällen im Sinne der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung vor und es könne nicht von einem Schwerpunkt im Kanton Luzern gesprochen wer- den. In der Strafanzeige seien lediglich 25 Fälle erwähnt und beschrieben worden. Bei den übrigen Fällen handle es sich um nicht weiter belegte Ver- mutungen. Schliesslich sei es auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht zweckmässig, wenn der Kanton Luzern das Verfahren übernehmen würde. Durch die polizeiliche Vornahme der bereits vertieften Auseinandersetzung mit der I. AG BL, der Befragung zweier Auskunftspersonen und der Kontak- tierung mehrerer Versicherungen habe sich der Kanton Basel-Landschaft auf das Verfahren eingelassen, da nicht ersichtlich sei, dass die durchge- führten Ermittlungen vorwiegend der Klärung des Gerichtsstandes dienen würden (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schrei- ben vom 6. September 2021).
G. Mit Eingabe vom 13. September 2021 ergänzte die Polizei BL den Ermitt- lungsbericht vom 28. Juni 2021 und bekräftigte gegenüber der StA BL, dass
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ihrer Ansicht nach die Überwachung des Standortes und der Telefonan- schlüsse des Beschuldigten notwendig seien (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Ermittlungsbericht vom 13. September 2021).
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die StA BL mit Schreiben vom 17. September 2021 erneut an die OStA LU und machte konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes bzw. Verletzung des Be- schleunigungsgebotes durch den Kanton Luzern infolge Untätigkeit geltend und führte aus, dass seit der Gerichtsstandsanfrage vom 12. Mai 2021 bzw. der Zustellung weiterer Akten am 21. Juli 2021 3,5 resp. annähernd 4 Monate vergangen seien, obwohl es sich um eine dringende Angelegenheit handle. Da sich die Originalakten bei der OStA LU befinden würden, sei es der StA BL erschwert, entsprechende Untersuchungshandlungen durchzufüh- ren, zumal sich diese nach Art. 42 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf die unauf- schiebbaren Massnahmen zu beschränken haben und der Verfahrensfüh- rung durch den Kanton Luzern nicht vorgegriffen werden sollte. Die StA BL könne jedoch nicht mit weiteren Untersuchungshandlungen zuwarten, wes- halb sie bis zur Festlegung des Gerichtsstandes ausschliesslich für diejeni- gen Delikte, bei denen eine örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Land- schaft gegeben sein könnte, ohne präjudizierende Wirkung auf den Gerichts- stand Untersuchungshandlungen durchführen werde. Weiter führte die StA BL aus, dass H. GmbH und I. AG LU ihren Sitz sowie C. und D. ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hätten. Der Tatort des Betrugs liege am Ort der arglistigen Täuschungshandlung. Plausible Tatorte seien die Orte der Gara- gen selbst, da mutmasslich von dort aus die Rechnungen/Schadensmeldun- gen versendet worden seien. Alternativ sei vorstellbar, dass die Rechnungen vom Wohnsitz der Gesellschafter eingereicht worden seien. Sämtliche Tat- orte bezüglich der Taten zum Vorteil der H. GmbH und der I. AG LU hätten mit Sicherheit einen Tatort und damit einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern, wenn auch nicht gesagt werden könne, wo genau im Kanton Luzern. Es sei nicht sinnvoll, den Tatort mit absoluter Sicherheit zu bestim- men. Vielmehr sei es sinnvoll, mit geheimen Überwachungsmassnahmen zu operieren, weshalb die vorgängige Feststellung des Gerichtsstandes erfor- derlich sei. Anderenfalls drohe Beweisverlust. Nur bei Mittäterschaft bezüg- lich sämtlicher Delikte würde der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft liegen. Die Hypothese der Mittäterschaft beruhe jedoch auf Spe- kulation und sei nicht gerichtsstandsrelevant. Die Aussagen von N. und M. würden zeigen, dass C. und D. Anführer seien, weshalb in Übereinstimmung mit Ziff.14 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) von Mittäterschaft auf oberster Hierarchiestufe (mit Tatorten im Kanton Lu- zern) und im Übrigen von Teilnahme, gegebenenfalls in abgetrennten Ver-
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fahren, auszugehen sei. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Kantons Luzern für alle Delikte. Die Fälle würden nicht zusammenhängen und ge- trennte Verfahren in den Kantonen Luzern, Bern und Basel-Landschaft wür- den sich aufdrängen. Zudem habe die StA BL ihre Zuständigkeit nicht kon- kludent anerkannt. Zum Zeitpunkt, als die Polizei BL ihre Ermittlungen durch- geführt habe, habe die StA BL längst eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern gesandt. Die polizeilichen Ermittlungen basieren auf eigenen Feststellungen der Polizei BL und seien vom von der StA BL eingeleiteten Verfahren unabhängig. Den Antrag der Polizei BL auf Verfahrenseröffnung vom 28. Juni 2021 habe die StA BL noch nicht bearbeitet. Schliesslich er- klärte sich die StA BL bereit, in Verhandlungen über eine Gerichtsstandsver- einbarung bezüglich von den Kantonen getrennt zu führenden Verfahren zu treten (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom 17. September 2021).
I. Am 20. September 2021 eröffnete die StA BL gegen G. das Strafverfahren MU1 21 1499 wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug (Verfah- rensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Eröffnungsverfügung vom
20. September 2021). Ebenfalls am 20. September 2021 ordnete die StA BL die Überwachung der auf die I. AG BL lautenden Telefonnummer 1 an, die von G. benutzt wurde, und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «ZMG BL») um deren Genehmi- gung. Das ZMG BL genehmige die Telefonüberwachung für die Zeit vom
20. September bis 19. Dezember 2021 sowie deren Verlängerung bis zum
19. März 2022 mit Entscheiden vom 24. September und 21. Dezember 2021 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Entscheide des ZMG BL vom 24. September und 21. Dezember 2021).
J. Mit Entscheid vom 24. September 2021 genehmigte das ZMG BL das Ge- such der StA BL um Überwachung der auf die I. AG BL lautenden E-Mail- Adresse «[…]@i-ag.ch» für die Zeit vom 20. September bis zum 19. Dezem- ber 2021 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Entscheid des ZMG BL vom 24. September 2021). Mit gleichtägigem Entscheid genehmigte das ZMG BL die von der StA BL beantragte optische und akustische Über- wachung sämtlicher Räume (ausser Toiletten und Umkleideräume) der Be- triebsstätte der I. AG BL für die Zeit vom 20. September bis zum 19. Dezem- ber 2021 und verlängerte diese mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 bis zum 19. März 2022 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Ent- scheide des ZMG BL vom 24. September 2021 und 19. März 2022).
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K. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 genehmigte das ZMG BL die von der StA BL am 13. Oktober 2021 angeordnete Überwachung der auf G. lauten- den Telefonnummer 2 und verlängerte diese mit Entscheid vom 12. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Anordnung vom 13. Oktober 2021; Entscheide des ZMG BL vom
18. Oktober 2021 und 12. Januar 2022).
L. Im Auftrag der StA BL wurde G. am 7. Dezember 2021 von der Polizei BL als Beschuldigter befragt (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sa- che», Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2021).
M. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 erachtete die OStA LU die Zuständigkeit des Kantons Luzern weiterhin als nicht gegeben. Ebenso lehnte die OStA LU die Aufnahme der Verhandlungen über eine Gerichtsstandsvereinbarung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Verfahrenstrennung, wie sie bei grösseren Drogenverfahren oder bei Serieneinbrechern zwischen den Staatsanwaltschaften getroffen werde, im vorliegenden Fall nicht durchführ- bar sei. Die Koordination würde sich bei so vielen Tatorten und Beschuldig- ten als schwierig erweisen. Zudem bestünden sehr viele Querverbindungen, sodass die Fälle nicht sauber getrennt werden könnten. Zudem dürfte auch der sachliche Konnex bzw. persönliche Kontakt nicht nur zwischen einzelnen Personen bestehen. Aufgrund der Aktenlage könne bei 25 gesicherten Fäl- len nicht von einem Schwerpunkt im Kanton Luzern gesprochen werden. Aus Gründen der Prozessökonomie sei es nicht zweckmässig, wenn der Kanton Luzern die Verfahren führe, zumal sich die Polizei BL bereits mit dem Fall befasse (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schrei- ben vom 12. Januar 2022).
N. Daraufhin gelangte die StA BL am 19. Januar 2022 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehör- den des Kantons Luzern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., D., E., F., G., H. GmbH, I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
O. Die Eingabe vom 7. Februar 2022, mit welcher sich die OStA LU vernehmen liess und um Abweisung des Gesuchs ersuchte, wurde der StA BL am da- rauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so mitei- nander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungs- handlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Teilnehmer sind am Ort zu verfolgen, wo der Täter verfolgt wird (Art. 33 Abs. 1 StPO).
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E. 2.3 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch dahingehend, dass es drei Hypo- thesen gäbe. Die angezeigten Fälle könnten gemeinsam durch Mittäter- schaft und Teilnahme im Kanton Luzern oder durch ausschliesslich Mittäter- schaft beurteilt werden. Im zweiten Fall läge der gesetzliche Gerichtsstand zwar im Kanton Basel-Landschaft, es wäre jedoch aufgrund des Schwerge- wichts der deliktischen Tätigkeit zulasten des Kantons Luzern abzuweichen. Allenfalls seien die Fälle nicht zusammenhängend und könnten in den be- troffenen Kantonen in separaten Verfahren geführt werden, wobei sich eine Verfahrensvereinigung mit den meisten Fällen im Kanton Luzern aufdrängen würde. Schliesslich habe der Kanton Luzern seine Zuständigkeit infolge Un- tätigkeit konkludent anerkannt (act. 1, S. 6 ff.).
E. 3.2 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die gegen G. unter der Verfah- rensnummer MU1 21 4242 geführte Untersuchung wegen Fälschung von Covid-Zertifikaten weder von den Anfragen des Gesuchstellers betreffend
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die Verfahrensübernahme erfasst war noch vorliegend gerichtsstandsrele- vant ist (act. 1, S. 5; act. 6). Ebenso unbestritten ist, dass die den Beschul- digten in der Strafanzeige vorgeworfenen Handlungen unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert wer- den könnten und dieser für die Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstan- des massgebend ist. Streitig ist hingegen, wo die Tatorte der mutmasslichen Betrugshandlungen liegen und in welcher Form die Täterschaft gehandelt hat.
E. 3.3.1 Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigen- den Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist).
E. 3.3.2 Indem die beschuldigten Personen den anzeigeerstattenden Versicherun- gen mutmasslich nicht durchgeführte Reparaturen in Rechnung gestellt oder Rechnungen für durchgeführte Reparaturen eingereicht haben, nachdem die Fahrzeuge möglichweise durch die Garagisten selbst oder von Fahrzeugin- habern auf deren Anweisungen beschädigt worden waren, könnten Betrugs- handlungen vorliegen. Die hier relevante Täuschungshandlung liegt im Ver- senden der Schadensmeldung resp. der Rechnungen/Lieferscheine von nicht existenter oder vorsätzlich verursachter Schäden an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen an die Versicherung. Nicht massgebend ist dagegen der Ort, an welchem die möglicherweise absichtlich begangenen Beschädigungen an den Fahrzeugen stattgefunden haben. Diese wäre lediglich für den hier nicht gerichtsstandsrelevanten Sachbeschädigungstatbestand i.S.v. Art. 144 StGB relevant. Die mutmasslich absichtliche Beschädigung der Fahrzeuge durch die Garagisten resp. deren Kunden in deren Auftrag wäre allenfalls als
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nicht gerichtstandsrelevante Vorbereitungshandlung für den späteren Versi- cherungsbetrug zu qualifizieren.
E. 3.3.3 Die Anzeigeerstatterinnen reichten der StA BL mit der Strafanzeige zu den 25 im Detail aufgeführten Schadenfällen die jeweiligen Rechnungen und Lie- ferscheine bei. Soweit ersichtlich, sind die Rechnungen und Lieferscheine im Fall der H. GmbH teilweise von D. und im Fall der I. AG BL von G. eingereicht worden. An welchem Ort D. und G. diese Unterlagen der Post übergeben haben, geht den hier vorliegenden Rechnungen indes nicht hervor. Weder der Strafanzeige noch den übrigen dem Gericht eingereichten Unterlagen gehen sämtliche Handlungsorte, d.h. Orte von welchen aus die Beschuldig- ten in den hier massgebenden 167 Fällen (vgl. E. 4.3.1 hiernach) die Unter- lagen den Versicherungen eingereicht haben, hervor. Insbesondere können laut Angaben der Anzeigeerstatterinnen nebst den Reparaturwerkstätten auch die Versicherungsnehmer und die Geschädigten die Schadensmel- dung vornehmen. Angesichts der bisherigen Dauer der Gerichtsstandsstrei- tigkeit wäre es nicht zweckmässig, auf das vorliegende Gesuch deswegen nicht einzutreten. Dies umso weniger, als die für die Versicherungsleistung notwendigen Dokumente von der Garage üblicherweise an ihrem Betriebsort erstellt werden und es naheliegend ist, dass diese auch am Betriebsort, ge- gebenenfalls am Wohnort der für sie handelnden natürlichen Personen, der Post übergeben werden. Dementsprechend ist anzunehmen, dass jedenfalls die von der H. GmbH und I. AG BL vorgenommenen Schadenmeldungen am Betriebsort der Garagen, gegebenenfalls am Wohnort der für sie handelnden Organe, mithin in den Kantonen Basel-Landschaft und Luzern erfolgten. Die der Strafanzeige beilegten Unterlagen deuten ausserdem daraufhin, dass die H. GmbH und die I. AG BL Schadenfälle den Versicherungen per E-Mail mitgeteilt haben (vgl. Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021, beigelegte CD, Fall Nr. 13). Diesfalls liegt der Tatort am Ort, wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.), der sich üblicherweise ebenfalls am Betriebsort der Garage befindet. Da gemäss den der Strafanzeige vom 29. April 2021 beigelegten Unterlagen die Schadensmeldungen bzw. Rechnungen mehrheitlich von der H. GmbH und der I. AG BL eingereicht wurden, ist nach dem Gesagten an- zunehmen, dass die diesbezüglichen Tatorte in den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft liegen.
E. 3.4.1 Laut Handelsregisterauszug bezweckt die H. GmbH u.a. den Betrieb von Re- paraturwerkstätten für Fahrzeuge, insbesondere Lackier- und Carrosserie Dienstleistungen, den Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie de- ren Import und Export. I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL betreiben gemäss
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Zweckumschreibung im Handelsregister jeweils ein Autospritzwerk sowie eine Carrosserie-Werkstatt. C., D., E., F. und G. sind bei den vier Gesell- schaften entweder im Verwaltungsrat oder als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sa- che», Online Handelsregisterauszüge vom 19. Januar 2021) und könnten damit als deren Organe für mutmassliche Betrugshandlungen verantwortlich sein. Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Beschuldigten zu einander ste- hen und ob sie als Mittäter oder als Mittäter und Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu qualifizieren sind.
E. 3.4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d; 108 IV 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäter- schaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mit- wirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Als Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 E. 2c/aa und E. 3 mit Hinweisen).
E. 3.4.3 Die im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Untersuchung befindet sich im An- fangsstadium und das Verhältnis der in mehreren Kantonen handelnden Be- schuldigten zueinander konnte der Gesuchsteller bisher nicht abschliessend ermitteln. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, deuten die bisheri- gen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass zumindest C., D. und G. die an- gezeigten Betrugshandlungen als Mittäter begangen haben könnten.
E. 3.4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2021 gab M. gegenüber der Poli- zei BL u.a. an, dass er für die I. AG BL von August 2020 bis April 2021 tätig gewesen sei. Er habe gesehen, wie bei der I. AG BL jeden Tag mehrere [Front]Scheiben von Autos absichtlich beschädigt und die Autos zerkratzt
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worden seien. Die Beschädigungen an den Fahrzeugen hätten GG., der Ge- schäftsführer in Z./BL, und DD. zugefügt. Weiter gab M. an, dass CC2. und DD. aus Y./LU ihn am Telefon bedroht und ihm gesagt hätten, er dürfe nichts sagen. GG. sei zwar selbständig tätig. M. habe jedoch gehört, dass wenn man in das Geschäft einsteigen wolle, müsste derjenige CC2. und DD. Fr. 100'000.-- bezahlen und dürfte den Namen «I. AG» benutzen. Er glaube auch, dass GG. 50% vom Gewinn an CC2. und DD. geben müsse. Sie hätten sich jeden Monat zu einer Sitzung getroffen. In Bezug auf den möglichen Gewinn gab M. an, dass ein Scheibenwechsel Fr. 2'000.-- koste, den die Versicherung bezahle. Da eine Scheibe im Einkauf Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- koste, werde pro Scheibe ein Gewinn von Fr. 1'500.-- gemacht. Die Versi- cherung merke das nicht und könne nichts dagegen tun. Die Beschädigun- gen seien bei der I. AG BL rund um die Uhr geschehen; meist wenn der Kunde mit dem Auto bei der Garage gewesen sei. Der Kunde wisse alles und bekomme Fr. 200.-- dafür. Dies stehe auch im Internet. Die Anordnun- gen der zusätzlichen Beschädigungen kämen von GG. und auch von CC2. und DD. GG. habe ihm gesagt, dass er im ersten Monat einen Umsatz von Fr. 100'000.-- gemacht habe. Es sei auch möglich, dass Fahrzeuge in eine andere Filiale gebracht worden seien, um sie dort zu bearbeiten bzw. zu de- molieren, da DD. und CC2. auch immer wieder mit Kundenfahrzeugen nach Z./BL gekommen seien. Die Kunden seien von unterschiedlichen Kantonen (wie Genf, Luzern, Bern, Solothurn) nach Z./BL angereist, um die Front- scheibe zu wechseln. M. habe einige Vorfälle auf Video aufgenommen, die er der Polizei BL übergeben könne (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von M. vom 15. Juli 2021, S. 3 ff.). N. war für die I. AG BL bis Juni 2021 tätig. Anlässlich der Einvernahme vom
15. Juli 2021 machte N. im Wesentlich dieselben Angaben wie M. Ergänzend führte N. aus, dass GG. oder dessen Assistent O. die Frontscheiben mit ei- nem Körner beschädigt hätten. Auch er habe ein Video, auf welchem GG. eine Scheibe eines Fahrzeugs beschädige. Es sei Werbung auf Instagram gemacht worden und den Kunden sei Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- versprochen worden, wenn sie keinen Selbstbehalt bei der Versicherung hätten. Die Kun- den wüssten meistens von den Beschädigungen und könnten bei Ersatz der Scheibe z.B. auch noch gratis die Bremssättel lackiert bekommen. Die Kol- legen von GG. und von den Anderen hätten teilweise eine andere Farbe des Fahrzeugs gewollt. Sie seien mit nicht zerkratzten Autos in die Garage ge- kommen und hätten sich für eine Farbe entschieden. Ca. eine Woche später seien sie mit zerkratztem Fahrzeug gekommen und hätten es in der neuen Farbe lackieren lassen. N. habe zwar nicht gesehen wer die Fahrzeuge be- schädigt habe, vermute jedoch, dass dies CC1., DD. oder GG. gewesen seien. Weiter gab N. an, dass die Versicherung für ein komplett zerkratztes Fahrzeug mit ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- entschädige; die effektiven
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Kosten für die I. AG BL würden jedoch ca. Fr. 4'000.-- betragen. Insbeson- dere bestätigte N., dass CC2. und DD. Gründer seien und dass, wer seine Firma «I. AG» nennen wolle, ein Startkapital von Fr. 100'000.-- bringen müsse. Er glaube auch, dass CC2., DD. und GG. irgendeine Aufteilung ma- chen und CC1. und DD. sicherlich mitverdienen würden. Ebenso bestätigte N., dass nach Z./BL oft Autos aus dem Kanton Luzern gekommen seien, weil die Garage in Luzern viel zu tun gehabt habe. Die Fahrzeuge hätten jeweils DD. oder CC1. gebracht. Nach Ersatz der Scheiben hätten sie die Fahrzeuge zurückgefahren. Die Fahrzeuge seien aus vielen Orten gekommen, meistens aus Bern, Luzern, Basel-Landschaft und Solothurn (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von N. vom 15. Juli 2021).
E. 3.4.5 Mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei den in den Einvernahmen erwähnten GG., DD., CC1. bzw. CC2. um G., D. und C. handelt. N. vermerkte auf dem Einvernahmeprotokoll mit einem Stern explizit, dass die Abkürzung «CC2.» für CC1. steht (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von N. vom 15. Juli 2021, S. 5). Gestützt auf die Aus- sage von M. und N. ist anzunehmen, dass die mutmasslich absichtlichen Beschädigungen der Fahrzeuge teilweise auf dem Gelände der I. AG BL stattgefunden haben und von D., G. sowie dessen Assistenten O. vorgenom- men worden sind. Teilweise sollen die Fahrzeuge von deren Eigentümern selbst, jedoch auf Anweisung der Beschuldigten beschädigt worden sein. Im Rahmen der Telefonüberwachung wurde festgestellt, wie ein Kunde gegen- über G. bestätigte, dass er in die Frontscheibe seines Fahrzeugs eingeschla- gen habe und bat G., dies niemandem zu erzählen (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 25. Oktober 2021).
E. 3.4.6 Anzunehmen ist auch, dass G. die I. AG BL als Geschäftsführer und Verwal- tungsratsmitglied im eigenen Interesse führt und die mutmasslich unwahren Rechnungen den Versicherungen einreichte. Eine Anstiftung fällt damit von vornherein ausser Betracht. Dass zumindest G., C. und D. Mittäter sind, be- legen insbesondere die im Rahmen der Telefonüberwachung gemachten Feststellungen. Die Auswertung der überwachten Gespräche ergab, dass G. mit D. bzw. C. täglich in Kontakt stand. Zudem gab C. G. Anweisungen, wie er sich in gewissen Situationen verhalten soll (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 25. Oktober 2021). M. und N. bestätigten, dass es zu regelmässigen Treffen zwischen D., G. und C. kam. Auf ein Verhältnis zwischen D., C. und G., das über die Gehilfenschaft hinausgeht, deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass D. und C. wie- derholt Autos zwecks mutmasslich absichtlicher Beschädigungen nach Z./BL gebracht haben sollen und D. die Fahrzeuge in Z./BL beschädigt haben soll. Ebenso gab M. an, dass die Anordnungen für die Beschädigungen D., G.
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und C. erteilt hätten. Laut M. soll G. C. und D. am Gewinn der I. AG BL im Umfang von 50 % beteiligt haben. Ferner sollen D. und C. G. anlässlich des Telefonats vom 23. November 2021 geraten haben, sofort alle Daten auf seinem Telefon zu löschen und nur noch per WhatsApp zu kommunizieren, als sie davon erfuhren, dass die Polizei G. zuvor am Arbeitsplatz gesucht hatte (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 16. Dezember 2021). All dies deutet auf ein gleichberechtigtes Ver- hältnis zwischen G. einerseits und C. und D. andererseits hin. Dass G. allen- falls nach konkreten Anweisungen von D. und C. handelte, schliesst Mittä- terschaft nicht aus. Auch innerhalb eines Mittäterschaftsgefüge kann ein Mit- täter von den anderen Mittätern Anweisungen und/oder Ratschläge in Bezug auf sein Verhalten gegenüber potentiellen Opfern oder Strafverfolgungsbe- hörden erhalten.
E. 3.5.1 Gestützt auf bisherige Ermittlungsergebnisse und in Anwendung des in du- bio pro duriore Grundsatzes sind D., C. und G. als Mittäter zu betrachten. Bei diesem Ergebnis liegt der gesetzliche Gerichtsstand mit Bezug auf D., C. und G. am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wur- den, mithin im Kanton Basel-Landschaft.
E. 3.5.2 Ob die Beschuldigten F. und E. als Verwaltungsratsmitglieder der I. AG LU und I. AG BE in einem ähnlichen Verhältnis zu C. und D. stehen wie G., lässt sich weder gestützt auf die dem Gericht eingereichten Unterlagen noch man- gels diesbezüglicher Ausführungen der Parteien beurteilen. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch in Bezug auf E. und F. nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ferner auf das vorliegende Gesuch in Bezug auf die darin als Beschuldigte bezeichneten juristischen Personen. Soweit ersichtlich, sind die für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlichen natürlichen Personen bekannt. Inwiefern unter diesen Umständen eine Unternehmens- strafbarkeit nach Art. 102 StGB in Frage kommt, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsteller dargelegt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass ein Strafverfahren gegen die von den Beschuldigten geführten bzw. be- herrschten Garagen eröffnet wird.
E. 3.5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frage, ob das Verfahren in Anwendung der Gerichtsstandsempfehlungen getrennt werden kann, mangels Kenntnis sämtlicher Delikte und möglicher Täter an dieser Stelle nicht beurteilt werden kann. Insbesondere sollen laut Aussagen der Auskunftspersonen die Fahrzeuginhaber meistens von den Handlungen der Beschuldigten gewusst haben und kämen damit als Mittäter oder zumindest als Teilnehmer in Betracht. Dem Gesuchsgegner ist indes insoweit Recht zu geben, als die von den Versicherungsgesellschaften A. und B. angezeigten
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Fälle in personeller und in sachlicher Hinsicht zu viele Querverbindungen aufweisen, um in getrennten Verfahren geführt zu werden. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf C., D. und G.
E. 3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass mögliche Betrugshandlungen in den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft liegen und zumindest C., D. und G. die Betrugshandlungen in Mittäterschaft begangen haben könnten. Der ge- setzliche Gerichtsstand mit Bezug auf D., C. und G. liegt deshalb im Kanton Basel-Landschaft.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend Gründe bestehen, um vom gesetz- lichen Gerichtsstand abzuweichen. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Luzern, der seine Zuständigkeit ausserdem infolge Untätigkeit konkludent anerkannt habe (act. 1, S. 6 ff.).
E. 4.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).
E. 4.2.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann ferner in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton lie- gen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E 2.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
E. 4.3.1 In der Strafanzeige vom 29. April 2021 wurden insgesamt 167 potentielle Betrugsfälle zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften A. und B. aufge- führt. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners sind für die Bestim- mung des Gerichtsstandes sämtliche 167 in der Strafanzeige bezeichneten Fälle massgebend und nicht nur die im Detail aufgeführten 25. Hinweise, dass in Bezug auf die übrigen 142 Schadenfälle der Verdacht auf Betrugs- handlungen nicht gegeben wäre, geht der Strafanzeige nicht hervor. Viel- mehr führten die Anzeigeerstatterinnen darin einleitend aus, dass die Täter- schaft in zahlreichen Fällen in gleicher Art und Weise vorgegangen sei und hielten explizit fest, dass sie lediglich 25 Schadenfälle detailliert ausführen, um Wiederholungen zu vermeiden (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021, S. 2). Aus diesem Grund sind zur Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes sämtliche 167 Fälle mas- sgebend. Diese Anzahl von möglichen Betrugshandlungen würde es ohne
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Weiteres erlauben, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 363 m.w.H).
E. 4.3.2 Gemäss der der Strafanzeige beigelegten Übersicht über mögliche Betrugs- fälle wurden bei den Versicherungsgesellschaften A. und B. von der im Kan- ton Luzern (Y.) ansässigen H. GmbH insgesamt 121 Fälle registriert, wäh- rend 8 Schadenfälle auf die I. AG LU und 7 Schadenfälle auf die I. AG BE entfallen. Die I. AG BL meldete den Versicherungsgesellschaften A. und B. insgesamt 31 Fälle. Davon ausgehend, dass der Tatort am Betriebsort der jeweiligen Garagen liegt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), wurden von den möglichen 167 Fällen 129 im Kanton Luzern begangen. Damit liegt der Schwerpunkt der angezeigten Betrugshandlungen im Kanton Luzern. Ausserdem ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern gegeben. Dort befindet sich nicht nur der Sitz der H. GmbH und der I. AG LU, sondern auch der Wohnsitz von C. und D. Der Umstand, dass im Kanton Basel-Landschaft bisher drei Einvernahmen durchgeführt und geheime Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, stellt keinen triftigen Grund dar, weshalb die Untersuchung nicht vom Kanton Luzern weitergeführt werden könnte. Die Untersuchung befindet sich erst im Anfangsstadium und die bisher im Kanton Basel-Landschaft er- folgten Ermittlungshandlungen beschränkten sich auf die Handlungen von G. und die I. AG BL.
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten liegt vorliegend ein triftiger Grund vor, der es rechtfer- tigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand zulasten des Kantons Luzern abzuwei- chen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit des Kantons Luzern auch infolge konkludenter Anerkennung zu bejahen wäre.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstel- ler durch die Vornahme der Untersuchungshandlungen seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 6).
E. 4.4.2 Aufgrund diverser Hinweise hatte die Polizei BL und die StA BL den Ver- dacht, dass in Z./BL Betrugshandlungen stattfinden könnten. Gestützt auf die anlässlich der Einvernahmen vom 15. Juli 2021 der beiden ehemaligen Mit- arbeiter der I. AG BL bat die Polizei BL die StA BL, ein Verfahren gegen G. zu eröffnen und geheime Zwangsmassnahmen zwecks Beweissicherung an- zuordnen. Mithilfe der angeordneten geheimen Überwachungen hat sich der Verdacht erhärtet, dass in Z./BL Betrugshandlungen stattfinden. Somit dien- ten die angeordneten Untersuchungshandlungen nebst anderem der Be- stimmung des Gerichtsstandes. Der StA BL ist in diesem Zusammenhang
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nichts vorzuwerfen. Am 12. Mai 2021, d.h. rund zwei Wochen nach Eingang der Strafanzeige leitete sie den ersten Meinungsaustausch mit der OStA LU ein. Nachdem ihr Schreiben mehr als drei Monate unbeantwortet blieb und die Polizei BL in der Zwischenzeit bei ihr unabhängig von der Strafanzeige vom 29. April 2021 eingegangenen Hinweise auf die Notwendigkeit der ge- heimen Überwachung wiederholt hinwies, setzte die StA BL die OStA LU über die Dringlichkeit der Sache mit Schreiben vom 17. September 2021 in Kenntnis und ordnete im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens und der Beweissicherung die von der Polizei BL verlangten Massnahmen an. Ebenso kann der StA BL nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das ZMG BL um Verlängerung der Überwachungsmassnahmen ersucht hat, obschon be- reits nach der Auswertung der ersten Telefongespräche feststand, dass im Kanton Basel-Landschaft möglicherweise Delikte begangen werden. Es wäre nicht zweckmässig gewesen, die laufenden Überwachungsmassnah- men vor Abschluss des Meinungsaustausches mit der OStA LU zu beenden, um diese allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beantragen.
E. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass eine konkludente Anerkennung der Zustän- digkeit seitens des Gesuchstellers nicht zu erkennen ist. Der diesbezügliche Einwand des Gesuchsgegners ist unbegründet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Strafbe- hörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.4
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Sachverhalt:
A. Aufgrund einiger Auffälligkeiten im Bereich der Motorfahrzeugversicherun- gen veranlassten die Versicherungsgesellschaft A. und deren Zweignieder- lassung B. interne Abklärungen. Diese hatten ergeben, dass gewisse Perso- nen resp. Gesellschaften immer wieder auf dieselbe Art und Weise Schäden gemeldet und Versicherungsleistungen eingefordert hätten. In der Folge er- statteten die Versicherungsgesellschaften A. und B. am 29. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») Strafan- zeige wegen mehrfachen/gewerbsmässigen Betrugs. Die Strafanzeige rich- tete sich gegen C., D., E., F. und G. sowie gegen die von ihnen geführten resp. beherrschten Gesellschaften H. GmbH, I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL; [Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021]).
Laut Strafanzeige könnten Schadenfälle im Zusammenhang mit Motorfahr- zeugversicherungen (Kasko- und Haftpflichtversicherungen) fingiert worden sein, um unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Es bestehe der Verdacht, dass die von den Garagebetrieben bzw. den Betreibern von Garagebetrieben gemeldeten Schäden gar nicht bestanden hätten oder nachträglich verursacht worden seien. Beispielsweise seien auffallend oft Frontscheiben ausgetauscht und es seien Verkratzungen gemeldet bzw. nachgemeldet worden, die möglicherweise durch die in der Strafanzeige er- wähnten Personen vorsätzlich verursacht worden sein könnten. In jenen Fäl- len, in denen das Fahrzeug im Auftrag der Versicherung durch einen Auto- experten besichtigt worden sei, sei jeweils nach dessen Besuch noch ein Frontscheibenschaden nachgemeldet worden. In jenen Fällen, bei denen kein Autoexperte vor Ort gewesen sei, sei ein Frontscheibenschaden entwe- der gleichentags oder ein paar Tage später nachgemeldet worden. In der Strafanzeige wurden 167 potentiell vom Betrug betroffenen Schadenfälle aufgeführt, die zwischen Frühling 2018 und Februar 2021 stattgefunden hät- ten, wobei 25 Schadenfälle detailliert dargestellt wurden, die bei den Versi- cherungen zwischen November 2018 und Februar 2021 registriert wurden. Die Anzeigeerstatterinnen merkten an, dass sich neben all den konkret auf- geführten Schadenfällen unzählige Frontscheibenschäden häufen würden. Ferner wiesen die Anzeigeerstatterinnen darauf hin, dass der Verdacht be- stehe, dass diverse weitere Versicherungsgesellschaften von einer ähnli- chen Vorgehensweise betroffen sein könnten.
B. In der Folge eröffnete die StA BL bei ihr das Verfahren MU1 21 1494. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 gelangte die StA BL an die Oberstaatsanwalt-
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schaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU) und ersuchte um Über- nahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Ihr Gesuch begründete die StA BL dahingehend, dass für die Beurteilung des Gerichtsstandes zwei Hypothe- sen möglich seien: Entweder seien alle Fälle voneinander unabhängig oder die Fälle (oder ein Grossteil) würden durch Mittäterschaft oder Teilnahme zusammenhängen. In beiden Fällen ergebe sich die Zuständigkeit des Kan- tons Luzern (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom 12. Mai 2021).
C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte die StA BL der Versicherungsgesell- schaft A. mit, dass sie die Strafanzeige unter der Verfahrensnummer MU1 21 1494 etc. entgegengenommen habe. Weiter teilte die StA BL der Versicherung mit, dass sie aufgrund summarischer Prüfung der Strafanzeige davon ausgehe, dass die Zuständigkeit im Kanton Luzern liegen könnte, mit welchem sie Gerichtsstandsabklärungen eingeleitet habe (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Schreiben vom 12. Mai 2021).
D. Am 19. Juli 2021 stellte die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend «Poli- zei BL») der StA BL ihren Ermittlungsbericht vom 28. Juni 2021 zu. Darin hielt die Polizei BL u.a. fest, dass sie Hinweise erhalten habe, dass die I. AG BL bzw. G. verdächtigt werde, Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile absichtlich zu beschädigen, um über Versicherungen unrechtmässig Leis- tungen abzurechnen. Des Weiteren ersuchte die Polizei BL die StA BL um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen G. und Anordnung von diversen ver- deckten Überwachungsmassnahmen. Ferner hielt die Polizei BL im Ermitt- lungsbericht fest, dass aufgrund ihrer Abklärungen weitere Versicherungen (wie z.B. Versicherungsgesellschaft J, Versicherungsgesellschaft K und Versicherungsgesellschaft L) vom gleichen Vorgehen der Täterschaft betrof- fen sein könnten, da allein für den Standort Z./BL in den letzten 18 Monaten Versicherungsleistungen im Wert von mehreren hunderttausend Franken er- bracht worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Leistungen aufgrund von Betrugshandlungen erbracht worden seien (Ver- fahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Ermittlungsbericht vom
28. Juni 2021).
E. Am 21. Juli 2021 stellte die StA BL der OStA LU weitere Verfahrensakten zu (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom
21. Juli 2021). Darunter befanden sich u.a. die Einvernahmeprotokolle vom
15. Juli 2021 betreffend die ehemaligen Mitarbeiter der I. AG BL, M. und N. Beide machten belastende Aussagen zu Lasten der I. AG BL bzw. G. und
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gaben an, dass in der Garage Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile absicht- lich beschädigt werden, um über Versicherungen unrechtmässig Leistungen abzurechnen (Verfahrensakten BL, Ordner Lasche «Zur Sache», Einvernah- meprotokolle vom 15. Juli 2021). Die Befragung der beiden Auskunftsperso- nen fand am 15. Juli 2021 statt, nachdem M. am 28. April 2021 die Polizei BL angerufen und ihr mitgeteilt hatte, dass er mit seinem Arbeitgeber G. [Ge- schäftsführer der I. AG BL] Probleme habe und nicht mehr weiterwisse (Ver- fahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Aktennotiz der Polizei BL vom 15. Juli 2021).
F. Die OStA LU lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2021 ab und führte aus, dass die Sache noch nicht gerichtsstandsreif sei. Beim Betrug seien Orte der arglistigen Täuschungshandlungen massge- bend, die noch nicht bekannt seien. Dasselbe gelte für die Art der Beteiligung (Mittäterschaft bzw. Teilnahme) der Beschuldigten. Auch im Kanton Basel- Landschaft läge ein möglicher Tatort, an welchem zahlreiche Ausführungs- handlungen gesetzt worden seien. Namentlich bestehe aufgrund der Aussa- gen der Auskunftspersonen der Verdacht, dass G. als Geschäftsführer der I. AG BL in Z./BL Fahrzeuge (mit Kennzeichen aus mehreren Kantonen) und Fahrzeugbestandteile nachts bzw. nach dem Eindunkeln absichtlich beschä- dige, um über Versicherungen unrechtmässig Leistungen abzurechnen. Der den Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Betrug sei an mehreren Orten verübt worden, wobei die erste Verfolgungshandlung mit dem Eingang der Strafanzeige im Kanton Basel-Landschaft liege. Es liege auch keine Vielzahl von Fällen im Sinne der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung vor und es könne nicht von einem Schwerpunkt im Kanton Luzern gesprochen wer- den. In der Strafanzeige seien lediglich 25 Fälle erwähnt und beschrieben worden. Bei den übrigen Fällen handle es sich um nicht weiter belegte Ver- mutungen. Schliesslich sei es auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht zweckmässig, wenn der Kanton Luzern das Verfahren übernehmen würde. Durch die polizeiliche Vornahme der bereits vertieften Auseinandersetzung mit der I. AG BL, der Befragung zweier Auskunftspersonen und der Kontak- tierung mehrerer Versicherungen habe sich der Kanton Basel-Landschaft auf das Verfahren eingelassen, da nicht ersichtlich sei, dass die durchge- führten Ermittlungen vorwiegend der Klärung des Gerichtsstandes dienen würden (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schrei- ben vom 6. September 2021).
G. Mit Eingabe vom 13. September 2021 ergänzte die Polizei BL den Ermitt- lungsbericht vom 28. Juni 2021 und bekräftigte gegenüber der StA BL, dass
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ihrer Ansicht nach die Überwachung des Standortes und der Telefonan- schlüsse des Beschuldigten notwendig seien (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Ermittlungsbericht vom 13. September 2021).
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die StA BL mit Schreiben vom 17. September 2021 erneut an die OStA LU und machte konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes bzw. Verletzung des Be- schleunigungsgebotes durch den Kanton Luzern infolge Untätigkeit geltend und führte aus, dass seit der Gerichtsstandsanfrage vom 12. Mai 2021 bzw. der Zustellung weiterer Akten am 21. Juli 2021 3,5 resp. annähernd 4 Monate vergangen seien, obwohl es sich um eine dringende Angelegenheit handle. Da sich die Originalakten bei der OStA LU befinden würden, sei es der StA BL erschwert, entsprechende Untersuchungshandlungen durchzufüh- ren, zumal sich diese nach Art. 42 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf die unauf- schiebbaren Massnahmen zu beschränken haben und der Verfahrensfüh- rung durch den Kanton Luzern nicht vorgegriffen werden sollte. Die StA BL könne jedoch nicht mit weiteren Untersuchungshandlungen zuwarten, wes- halb sie bis zur Festlegung des Gerichtsstandes ausschliesslich für diejeni- gen Delikte, bei denen eine örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Land- schaft gegeben sein könnte, ohne präjudizierende Wirkung auf den Gerichts- stand Untersuchungshandlungen durchführen werde. Weiter führte die StA BL aus, dass H. GmbH und I. AG LU ihren Sitz sowie C. und D. ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hätten. Der Tatort des Betrugs liege am Ort der arglistigen Täuschungshandlung. Plausible Tatorte seien die Orte der Gara- gen selbst, da mutmasslich von dort aus die Rechnungen/Schadensmeldun- gen versendet worden seien. Alternativ sei vorstellbar, dass die Rechnungen vom Wohnsitz der Gesellschafter eingereicht worden seien. Sämtliche Tat- orte bezüglich der Taten zum Vorteil der H. GmbH und der I. AG LU hätten mit Sicherheit einen Tatort und damit einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern, wenn auch nicht gesagt werden könne, wo genau im Kanton Luzern. Es sei nicht sinnvoll, den Tatort mit absoluter Sicherheit zu bestim- men. Vielmehr sei es sinnvoll, mit geheimen Überwachungsmassnahmen zu operieren, weshalb die vorgängige Feststellung des Gerichtsstandes erfor- derlich sei. Anderenfalls drohe Beweisverlust. Nur bei Mittäterschaft bezüg- lich sämtlicher Delikte würde der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft liegen. Die Hypothese der Mittäterschaft beruhe jedoch auf Spe- kulation und sei nicht gerichtsstandsrelevant. Die Aussagen von N. und M. würden zeigen, dass C. und D. Anführer seien, weshalb in Übereinstimmung mit Ziff.14 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) von Mittäterschaft auf oberster Hierarchiestufe (mit Tatorten im Kanton Lu- zern) und im Übrigen von Teilnahme, gegebenenfalls in abgetrennten Ver-
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fahren, auszugehen sei. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Kantons Luzern für alle Delikte. Die Fälle würden nicht zusammenhängen und ge- trennte Verfahren in den Kantonen Luzern, Bern und Basel-Landschaft wür- den sich aufdrängen. Zudem habe die StA BL ihre Zuständigkeit nicht kon- kludent anerkannt. Zum Zeitpunkt, als die Polizei BL ihre Ermittlungen durch- geführt habe, habe die StA BL längst eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern gesandt. Die polizeilichen Ermittlungen basieren auf eigenen Feststellungen der Polizei BL und seien vom von der StA BL eingeleiteten Verfahren unabhängig. Den Antrag der Polizei BL auf Verfahrenseröffnung vom 28. Juni 2021 habe die StA BL noch nicht bearbeitet. Schliesslich er- klärte sich die StA BL bereit, in Verhandlungen über eine Gerichtsstandsver- einbarung bezüglich von den Kantonen getrennt zu führenden Verfahren zu treten (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schreiben vom 17. September 2021).
I. Am 20. September 2021 eröffnete die StA BL gegen G. das Strafverfahren MU1 21 1499 wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug (Verfah- rensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Eröffnungsverfügung vom
20. September 2021). Ebenfalls am 20. September 2021 ordnete die StA BL die Überwachung der auf die I. AG BL lautenden Telefonnummer 1 an, die von G. benutzt wurde, und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «ZMG BL») um deren Genehmi- gung. Das ZMG BL genehmige die Telefonüberwachung für die Zeit vom
20. September bis 19. Dezember 2021 sowie deren Verlängerung bis zum
19. März 2022 mit Entscheiden vom 24. September und 21. Dezember 2021 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Entscheide des ZMG BL vom 24. September und 21. Dezember 2021).
J. Mit Entscheid vom 24. September 2021 genehmigte das ZMG BL das Ge- such der StA BL um Überwachung der auf die I. AG BL lautenden E-Mail- Adresse «[…]@i-ag.ch» für die Zeit vom 20. September bis zum 19. Dezem- ber 2021 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Entscheid des ZMG BL vom 24. September 2021). Mit gleichtägigem Entscheid genehmigte das ZMG BL die von der StA BL beantragte optische und akustische Über- wachung sämtlicher Räume (ausser Toiletten und Umkleideräume) der Be- triebsstätte der I. AG BL für die Zeit vom 20. September bis zum 19. Dezem- ber 2021 und verlängerte diese mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 bis zum 19. März 2022 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Ent- scheide des ZMG BL vom 24. September 2021 und 19. März 2022).
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K. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 genehmigte das ZMG BL die von der StA BL am 13. Oktober 2021 angeordnete Überwachung der auf G. lauten- den Telefonnummer 2 und verlängerte diese mit Entscheid vom 12. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «allg. Teil», Anordnung vom 13. Oktober 2021; Entscheide des ZMG BL vom
18. Oktober 2021 und 12. Januar 2022).
L. Im Auftrag der StA BL wurde G. am 7. Dezember 2021 von der Polizei BL als Beschuldigter befragt (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sa- che», Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2021).
M. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 erachtete die OStA LU die Zuständigkeit des Kantons Luzern weiterhin als nicht gegeben. Ebenso lehnte die OStA LU die Aufnahme der Verhandlungen über eine Gerichtsstandsvereinbarung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Verfahrenstrennung, wie sie bei grösseren Drogenverfahren oder bei Serieneinbrechern zwischen den Staatsanwaltschaften getroffen werde, im vorliegenden Fall nicht durchführ- bar sei. Die Koordination würde sich bei so vielen Tatorten und Beschuldig- ten als schwierig erweisen. Zudem bestünden sehr viele Querverbindungen, sodass die Fälle nicht sauber getrennt werden könnten. Zudem dürfte auch der sachliche Konnex bzw. persönliche Kontakt nicht nur zwischen einzelnen Personen bestehen. Aufgrund der Aktenlage könne bei 25 gesicherten Fäl- len nicht von einem Schwerpunkt im Kanton Luzern gesprochen werden. Aus Gründen der Prozessökonomie sei es nicht zweckmässig, wenn der Kanton Luzern die Verfahren führe, zumal sich die Polizei BL bereits mit dem Fall befasse (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Verfahrensakten», Schrei- ben vom 12. Januar 2022).
N. Daraufhin gelangte die StA BL am 19. Januar 2022 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehör- den des Kantons Luzern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., D., E., F., G., H. GmbH, I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
O. Die Eingabe vom 7. Februar 2022, mit welcher sich die OStA LU vernehmen liess und um Abweisung des Gesuchs ersuchte, wurde der StA BL am da- rauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so mitei- nander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungs- handlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Teilnehmer sind am Ort zu verfolgen, wo der Täter verfolgt wird (Art. 33 Abs. 1 StPO).
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2.3 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch dahingehend, dass es drei Hypo- thesen gäbe. Die angezeigten Fälle könnten gemeinsam durch Mittäter- schaft und Teilnahme im Kanton Luzern oder durch ausschliesslich Mittäter- schaft beurteilt werden. Im zweiten Fall läge der gesetzliche Gerichtsstand zwar im Kanton Basel-Landschaft, es wäre jedoch aufgrund des Schwerge- wichts der deliktischen Tätigkeit zulasten des Kantons Luzern abzuweichen. Allenfalls seien die Fälle nicht zusammenhängend und könnten in den be- troffenen Kantonen in separaten Verfahren geführt werden, wobei sich eine Verfahrensvereinigung mit den meisten Fällen im Kanton Luzern aufdrängen würde. Schliesslich habe der Kanton Luzern seine Zuständigkeit infolge Un- tätigkeit konkludent anerkannt (act. 1, S. 6 ff.).
3.2 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die gegen G. unter der Verfah- rensnummer MU1 21 4242 geführte Untersuchung wegen Fälschung von Covid-Zertifikaten weder von den Anfragen des Gesuchstellers betreffend
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die Verfahrensübernahme erfasst war noch vorliegend gerichtsstandsrele- vant ist (act. 1, S. 5; act. 6). Ebenso unbestritten ist, dass die den Beschul- digten in der Strafanzeige vorgeworfenen Handlungen unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert wer- den könnten und dieser für die Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstan- des massgebend ist. Streitig ist hingegen, wo die Tatorte der mutmasslichen Betrugshandlungen liegen und in welcher Form die Täterschaft gehandelt hat.
3.3
3.3.1 Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigen- den Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist). 3.3.2 Indem die beschuldigten Personen den anzeigeerstattenden Versicherun- gen mutmasslich nicht durchgeführte Reparaturen in Rechnung gestellt oder Rechnungen für durchgeführte Reparaturen eingereicht haben, nachdem die Fahrzeuge möglichweise durch die Garagisten selbst oder von Fahrzeugin- habern auf deren Anweisungen beschädigt worden waren, könnten Betrugs- handlungen vorliegen. Die hier relevante Täuschungshandlung liegt im Ver- senden der Schadensmeldung resp. der Rechnungen/Lieferscheine von nicht existenter oder vorsätzlich verursachter Schäden an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen an die Versicherung. Nicht massgebend ist dagegen der Ort, an welchem die möglicherweise absichtlich begangenen Beschädigungen an den Fahrzeugen stattgefunden haben. Diese wäre lediglich für den hier nicht gerichtsstandsrelevanten Sachbeschädigungstatbestand i.S.v. Art. 144 StGB relevant. Die mutmasslich absichtliche Beschädigung der Fahrzeuge durch die Garagisten resp. deren Kunden in deren Auftrag wäre allenfalls als
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nicht gerichtstandsrelevante Vorbereitungshandlung für den späteren Versi- cherungsbetrug zu qualifizieren. 3.3.3 Die Anzeigeerstatterinnen reichten der StA BL mit der Strafanzeige zu den 25 im Detail aufgeführten Schadenfällen die jeweiligen Rechnungen und Lie- ferscheine bei. Soweit ersichtlich, sind die Rechnungen und Lieferscheine im Fall der H. GmbH teilweise von D. und im Fall der I. AG BL von G. eingereicht worden. An welchem Ort D. und G. diese Unterlagen der Post übergeben haben, geht den hier vorliegenden Rechnungen indes nicht hervor. Weder der Strafanzeige noch den übrigen dem Gericht eingereichten Unterlagen gehen sämtliche Handlungsorte, d.h. Orte von welchen aus die Beschuldig- ten in den hier massgebenden 167 Fällen (vgl. E. 4.3.1 hiernach) die Unter- lagen den Versicherungen eingereicht haben, hervor. Insbesondere können laut Angaben der Anzeigeerstatterinnen nebst den Reparaturwerkstätten auch die Versicherungsnehmer und die Geschädigten die Schadensmel- dung vornehmen. Angesichts der bisherigen Dauer der Gerichtsstandsstrei- tigkeit wäre es nicht zweckmässig, auf das vorliegende Gesuch deswegen nicht einzutreten. Dies umso weniger, als die für die Versicherungsleistung notwendigen Dokumente von der Garage üblicherweise an ihrem Betriebsort erstellt werden und es naheliegend ist, dass diese auch am Betriebsort, ge- gebenenfalls am Wohnort der für sie handelnden natürlichen Personen, der Post übergeben werden. Dementsprechend ist anzunehmen, dass jedenfalls die von der H. GmbH und I. AG BL vorgenommenen Schadenmeldungen am Betriebsort der Garagen, gegebenenfalls am Wohnort der für sie handelnden Organe, mithin in den Kantonen Basel-Landschaft und Luzern erfolgten. Die der Strafanzeige beilegten Unterlagen deuten ausserdem daraufhin, dass die H. GmbH und die I. AG BL Schadenfälle den Versicherungen per E-Mail mitgeteilt haben (vgl. Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021, beigelegte CD, Fall Nr. 13). Diesfalls liegt der Tatort am Ort, wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.), der sich üblicherweise ebenfalls am Betriebsort der Garage befindet. Da gemäss den der Strafanzeige vom 29. April 2021 beigelegten Unterlagen die Schadensmeldungen bzw. Rechnungen mehrheitlich von der H. GmbH und der I. AG BL eingereicht wurden, ist nach dem Gesagten an- zunehmen, dass die diesbezüglichen Tatorte in den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft liegen.
3.4
3.4.1 Laut Handelsregisterauszug bezweckt die H. GmbH u.a. den Betrieb von Re- paraturwerkstätten für Fahrzeuge, insbesondere Lackier- und Carrosserie Dienstleistungen, den Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie de- ren Import und Export. I. AG LU, I. AG BE und I. AG BL betreiben gemäss
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Zweckumschreibung im Handelsregister jeweils ein Autospritzwerk sowie eine Carrosserie-Werkstatt. C., D., E., F. und G. sind bei den vier Gesell- schaften entweder im Verwaltungsrat oder als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sa- che», Online Handelsregisterauszüge vom 19. Januar 2021) und könnten damit als deren Organe für mutmassliche Betrugshandlungen verantwortlich sein. Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Beschuldigten zu einander ste- hen und ob sie als Mittäter oder als Mittäter und Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu qualifizieren sind. 3.4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d; 108 IV 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäter- schaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mit- wirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Als Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 E. 2c/aa und E. 3 mit Hinweisen). 3.4.3 Die im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Untersuchung befindet sich im An- fangsstadium und das Verhältnis der in mehreren Kantonen handelnden Be- schuldigten zueinander konnte der Gesuchsteller bisher nicht abschliessend ermitteln. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, deuten die bisheri- gen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass zumindest C., D. und G. die an- gezeigten Betrugshandlungen als Mittäter begangen haben könnten. 3.4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2021 gab M. gegenüber der Poli- zei BL u.a. an, dass er für die I. AG BL von August 2020 bis April 2021 tätig gewesen sei. Er habe gesehen, wie bei der I. AG BL jeden Tag mehrere [Front]Scheiben von Autos absichtlich beschädigt und die Autos zerkratzt
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worden seien. Die Beschädigungen an den Fahrzeugen hätten GG., der Ge- schäftsführer in Z./BL, und DD. zugefügt. Weiter gab M. an, dass CC2. und DD. aus Y./LU ihn am Telefon bedroht und ihm gesagt hätten, er dürfe nichts sagen. GG. sei zwar selbständig tätig. M. habe jedoch gehört, dass wenn man in das Geschäft einsteigen wolle, müsste derjenige CC2. und DD. Fr. 100'000.-- bezahlen und dürfte den Namen «I. AG» benutzen. Er glaube auch, dass GG. 50% vom Gewinn an CC2. und DD. geben müsse. Sie hätten sich jeden Monat zu einer Sitzung getroffen. In Bezug auf den möglichen Gewinn gab M. an, dass ein Scheibenwechsel Fr. 2'000.-- koste, den die Versicherung bezahle. Da eine Scheibe im Einkauf Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- koste, werde pro Scheibe ein Gewinn von Fr. 1'500.-- gemacht. Die Versi- cherung merke das nicht und könne nichts dagegen tun. Die Beschädigun- gen seien bei der I. AG BL rund um die Uhr geschehen; meist wenn der Kunde mit dem Auto bei der Garage gewesen sei. Der Kunde wisse alles und bekomme Fr. 200.-- dafür. Dies stehe auch im Internet. Die Anordnun- gen der zusätzlichen Beschädigungen kämen von GG. und auch von CC2. und DD. GG. habe ihm gesagt, dass er im ersten Monat einen Umsatz von Fr. 100'000.-- gemacht habe. Es sei auch möglich, dass Fahrzeuge in eine andere Filiale gebracht worden seien, um sie dort zu bearbeiten bzw. zu de- molieren, da DD. und CC2. auch immer wieder mit Kundenfahrzeugen nach Z./BL gekommen seien. Die Kunden seien von unterschiedlichen Kantonen (wie Genf, Luzern, Bern, Solothurn) nach Z./BL angereist, um die Front- scheibe zu wechseln. M. habe einige Vorfälle auf Video aufgenommen, die er der Polizei BL übergeben könne (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von M. vom 15. Juli 2021, S. 3 ff.). N. war für die I. AG BL bis Juni 2021 tätig. Anlässlich der Einvernahme vom
15. Juli 2021 machte N. im Wesentlich dieselben Angaben wie M. Ergänzend führte N. aus, dass GG. oder dessen Assistent O. die Frontscheiben mit ei- nem Körner beschädigt hätten. Auch er habe ein Video, auf welchem GG. eine Scheibe eines Fahrzeugs beschädige. Es sei Werbung auf Instagram gemacht worden und den Kunden sei Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- versprochen worden, wenn sie keinen Selbstbehalt bei der Versicherung hätten. Die Kun- den wüssten meistens von den Beschädigungen und könnten bei Ersatz der Scheibe z.B. auch noch gratis die Bremssättel lackiert bekommen. Die Kol- legen von GG. und von den Anderen hätten teilweise eine andere Farbe des Fahrzeugs gewollt. Sie seien mit nicht zerkratzten Autos in die Garage ge- kommen und hätten sich für eine Farbe entschieden. Ca. eine Woche später seien sie mit zerkratztem Fahrzeug gekommen und hätten es in der neuen Farbe lackieren lassen. N. habe zwar nicht gesehen wer die Fahrzeuge be- schädigt habe, vermute jedoch, dass dies CC1., DD. oder GG. gewesen seien. Weiter gab N. an, dass die Versicherung für ein komplett zerkratztes Fahrzeug mit ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- entschädige; die effektiven
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Kosten für die I. AG BL würden jedoch ca. Fr. 4'000.-- betragen. Insbeson- dere bestätigte N., dass CC2. und DD. Gründer seien und dass, wer seine Firma «I. AG» nennen wolle, ein Startkapital von Fr. 100'000.-- bringen müsse. Er glaube auch, dass CC2., DD. und GG. irgendeine Aufteilung ma- chen und CC1. und DD. sicherlich mitverdienen würden. Ebenso bestätigte N., dass nach Z./BL oft Autos aus dem Kanton Luzern gekommen seien, weil die Garage in Luzern viel zu tun gehabt habe. Die Fahrzeuge hätten jeweils DD. oder CC1. gebracht. Nach Ersatz der Scheiben hätten sie die Fahrzeuge zurückgefahren. Die Fahrzeuge seien aus vielen Orten gekommen, meistens aus Bern, Luzern, Basel-Landschaft und Solothurn (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von N. vom 15. Juli 2021). 3.4.5 Mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei den in den Einvernahmen erwähnten GG., DD., CC1. bzw. CC2. um G., D. und C. handelt. N. vermerkte auf dem Einvernahmeprotokoll mit einem Stern explizit, dass die Abkürzung «CC2.» für CC1. steht (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Einvernahmeprotokoll von N. vom 15. Juli 2021, S. 5). Gestützt auf die Aus- sage von M. und N. ist anzunehmen, dass die mutmasslich absichtlichen Beschädigungen der Fahrzeuge teilweise auf dem Gelände der I. AG BL stattgefunden haben und von D., G. sowie dessen Assistenten O. vorgenom- men worden sind. Teilweise sollen die Fahrzeuge von deren Eigentümern selbst, jedoch auf Anweisung der Beschuldigten beschädigt worden sein. Im Rahmen der Telefonüberwachung wurde festgestellt, wie ein Kunde gegen- über G. bestätigte, dass er in die Frontscheibe seines Fahrzeugs eingeschla- gen habe und bat G., dies niemandem zu erzählen (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 25. Oktober 2021). 3.4.6 Anzunehmen ist auch, dass G. die I. AG BL als Geschäftsführer und Verwal- tungsratsmitglied im eigenen Interesse führt und die mutmasslich unwahren Rechnungen den Versicherungen einreichte. Eine Anstiftung fällt damit von vornherein ausser Betracht. Dass zumindest G., C. und D. Mittäter sind, be- legen insbesondere die im Rahmen der Telefonüberwachung gemachten Feststellungen. Die Auswertung der überwachten Gespräche ergab, dass G. mit D. bzw. C. täglich in Kontakt stand. Zudem gab C. G. Anweisungen, wie er sich in gewissen Situationen verhalten soll (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 25. Oktober 2021). M. und N. bestätigten, dass es zu regelmässigen Treffen zwischen D., G. und C. kam. Auf ein Verhältnis zwischen D., C. und G., das über die Gehilfenschaft hinausgeht, deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass D. und C. wie- derholt Autos zwecks mutmasslich absichtlicher Beschädigungen nach Z./BL gebracht haben sollen und D. die Fahrzeuge in Z./BL beschädigt haben soll. Ebenso gab M. an, dass die Anordnungen für die Beschädigungen D., G.
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und C. erteilt hätten. Laut M. soll G. C. und D. am Gewinn der I. AG BL im Umfang von 50 % beteiligt haben. Ferner sollen D. und C. G. anlässlich des Telefonats vom 23. November 2021 geraten haben, sofort alle Daten auf seinem Telefon zu löschen und nur noch per WhatsApp zu kommunizieren, als sie davon erfuhren, dass die Polizei G. zuvor am Arbeitsplatz gesucht hatte (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Bericht der Polizei BL vom 16. Dezember 2021). All dies deutet auf ein gleichberechtigtes Ver- hältnis zwischen G. einerseits und C. und D. andererseits hin. Dass G. allen- falls nach konkreten Anweisungen von D. und C. handelte, schliesst Mittä- terschaft nicht aus. Auch innerhalb eines Mittäterschaftsgefüge kann ein Mit- täter von den anderen Mittätern Anweisungen und/oder Ratschläge in Bezug auf sein Verhalten gegenüber potentiellen Opfern oder Strafverfolgungsbe- hörden erhalten.
3.5
3.5.1 Gestützt auf bisherige Ermittlungsergebnisse und in Anwendung des in du- bio pro duriore Grundsatzes sind D., C. und G. als Mittäter zu betrachten. Bei diesem Ergebnis liegt der gesetzliche Gerichtsstand mit Bezug auf D., C. und G. am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wur- den, mithin im Kanton Basel-Landschaft. 3.5.2 Ob die Beschuldigten F. und E. als Verwaltungsratsmitglieder der I. AG LU und I. AG BE in einem ähnlichen Verhältnis zu C. und D. stehen wie G., lässt sich weder gestützt auf die dem Gericht eingereichten Unterlagen noch man- gels diesbezüglicher Ausführungen der Parteien beurteilen. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch in Bezug auf E. und F. nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ferner auf das vorliegende Gesuch in Bezug auf die darin als Beschuldigte bezeichneten juristischen Personen. Soweit ersichtlich, sind die für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlichen natürlichen Personen bekannt. Inwiefern unter diesen Umständen eine Unternehmens- strafbarkeit nach Art. 102 StGB in Frage kommt, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsteller dargelegt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass ein Strafverfahren gegen die von den Beschuldigten geführten bzw. be- herrschten Garagen eröffnet wird. 3.5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frage, ob das Verfahren in Anwendung der Gerichtsstandsempfehlungen getrennt werden kann, mangels Kenntnis sämtlicher Delikte und möglicher Täter an dieser Stelle nicht beurteilt werden kann. Insbesondere sollen laut Aussagen der Auskunftspersonen die Fahrzeuginhaber meistens von den Handlungen der Beschuldigten gewusst haben und kämen damit als Mittäter oder zumindest als Teilnehmer in Betracht. Dem Gesuchsgegner ist indes insoweit Recht zu geben, als die von den Versicherungsgesellschaften A. und B. angezeigten
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Fälle in personeller und in sachlicher Hinsicht zu viele Querverbindungen aufweisen, um in getrennten Verfahren geführt zu werden. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf C., D. und G.
3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass mögliche Betrugshandlungen in den Kantonen Luzern und Basel-Landschaft liegen und zumindest C., D. und G. die Betrugshandlungen in Mittäterschaft begangen haben könnten. Der ge- setzliche Gerichtsstand mit Bezug auf D., C. und G. liegt deshalb im Kanton Basel-Landschaft.
4.
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend Gründe bestehen, um vom gesetz- lichen Gerichtsstand abzuweichen. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Luzern, der seine Zuständigkeit ausserdem infolge Untätigkeit konkludent anerkannt habe (act. 1, S. 6 ff.).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Überge- wicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es be- reits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2). 4.2.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann ferner in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton lie- gen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E 2.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
4.3
4.3.1 In der Strafanzeige vom 29. April 2021 wurden insgesamt 167 potentielle Betrugsfälle zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften A. und B. aufge- führt. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners sind für die Bestim- mung des Gerichtsstandes sämtliche 167 in der Strafanzeige bezeichneten Fälle massgebend und nicht nur die im Detail aufgeführten 25. Hinweise, dass in Bezug auf die übrigen 142 Schadenfälle der Verdacht auf Betrugs- handlungen nicht gegeben wäre, geht der Strafanzeige nicht hervor. Viel- mehr führten die Anzeigeerstatterinnen darin einleitend aus, dass die Täter- schaft in zahlreichen Fällen in gleicher Art und Weise vorgegangen sei und hielten explizit fest, dass sie lediglich 25 Schadenfälle detailliert ausführen, um Wiederholungen zu vermeiden (Verfahrensakten BL, Ordner, Lasche «Zur Sache», Strafanzeige vom 29. April 2021, S. 2). Aus diesem Grund sind zur Bestimmung des vorliegenden Gerichtsstandes sämtliche 167 Fälle mas- sgebend. Diese Anzahl von möglichen Betrugshandlungen würde es ohne
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Weiteres erlauben, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 363 m.w.H). 4.3.2 Gemäss der der Strafanzeige beigelegten Übersicht über mögliche Betrugs- fälle wurden bei den Versicherungsgesellschaften A. und B. von der im Kan- ton Luzern (Y.) ansässigen H. GmbH insgesamt 121 Fälle registriert, wäh- rend 8 Schadenfälle auf die I. AG LU und 7 Schadenfälle auf die I. AG BE entfallen. Die I. AG BL meldete den Versicherungsgesellschaften A. und B. insgesamt 31 Fälle. Davon ausgehend, dass der Tatort am Betriebsort der jeweiligen Garagen liegt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), wurden von den möglichen 167 Fällen 129 im Kanton Luzern begangen. Damit liegt der Schwerpunkt der angezeigten Betrugshandlungen im Kanton Luzern. Ausserdem ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern gegeben. Dort befindet sich nicht nur der Sitz der H. GmbH und der I. AG LU, sondern auch der Wohnsitz von C. und D. Der Umstand, dass im Kanton Basel-Landschaft bisher drei Einvernahmen durchgeführt und geheime Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, stellt keinen triftigen Grund dar, weshalb die Untersuchung nicht vom Kanton Luzern weitergeführt werden könnte. Die Untersuchung befindet sich erst im Anfangsstadium und die bisher im Kanton Basel-Landschaft er- folgten Ermittlungshandlungen beschränkten sich auf die Handlungen von G. und die I. AG BL. 4.3.3 Nach dem Gesagten liegt vorliegend ein triftiger Grund vor, der es rechtfer- tigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand zulasten des Kantons Luzern abzuwei- chen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit des Kantons Luzern auch infolge konkludenter Anerkennung zu bejahen wäre.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstel- ler durch die Vornahme der Untersuchungshandlungen seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 6). 4.4.2 Aufgrund diverser Hinweise hatte die Polizei BL und die StA BL den Ver- dacht, dass in Z./BL Betrugshandlungen stattfinden könnten. Gestützt auf die anlässlich der Einvernahmen vom 15. Juli 2021 der beiden ehemaligen Mit- arbeiter der I. AG BL bat die Polizei BL die StA BL, ein Verfahren gegen G. zu eröffnen und geheime Zwangsmassnahmen zwecks Beweissicherung an- zuordnen. Mithilfe der angeordneten geheimen Überwachungen hat sich der Verdacht erhärtet, dass in Z./BL Betrugshandlungen stattfinden. Somit dien- ten die angeordneten Untersuchungshandlungen nebst anderem der Be- stimmung des Gerichtsstandes. Der StA BL ist in diesem Zusammenhang
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nichts vorzuwerfen. Am 12. Mai 2021, d.h. rund zwei Wochen nach Eingang der Strafanzeige leitete sie den ersten Meinungsaustausch mit der OStA LU ein. Nachdem ihr Schreiben mehr als drei Monate unbeantwortet blieb und die Polizei BL in der Zwischenzeit bei ihr unabhängig von der Strafanzeige vom 29. April 2021 eingegangenen Hinweise auf die Notwendigkeit der ge- heimen Überwachung wiederholt hinwies, setzte die StA BL die OStA LU über die Dringlichkeit der Sache mit Schreiben vom 17. September 2021 in Kenntnis und ordnete im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens und der Beweissicherung die von der Polizei BL verlangten Massnahmen an. Ebenso kann der StA BL nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das ZMG BL um Verlängerung der Überwachungsmassnahmen ersucht hat, obschon be- reits nach der Auswertung der ersten Telefongespräche feststand, dass im Kanton Basel-Landschaft möglicherweise Delikte begangen werden. Es wäre nicht zweckmässig gewesen, die laufenden Überwachungsmassnah- men vor Abschluss des Meinungsaustausches mit der OStA LU zu beenden, um diese allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beantragen. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass eine konkludente Anerkennung der Zustän- digkeit seitens des Gesuchstellers nicht zu erkennen ist. Der diesbezügliche Einwand des Gesuchsgegners ist unbegründet.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Strafbe- hörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.