opencaselaw.ch

71_IV_160

BGE 71 IV 160

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160 Verfahren. N° 37. in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht befinden kann. Bedenken gegen die~e Lösung bestehen umso weniger, als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen nicht nur vom Gerichtsstand -des Art. 350, sondern auch von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40). Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichts- standes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Ange- schuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39). Demnach erkennt die Anklagekammer: Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet erklärt.

37. Entscheid der Anklagekammer vom 13. Oktober UM9

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch gegen General- prokurator des Kantons ßern und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. «Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. » Merkmale, welche die Tat qualifizieren oder privilegieren, sind bei Ermittlung der Strafe, mit welcher sie bedroht ist, zu berücksichtigen (Erw. 1).

2. Art. 3/iO Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand dieser Vor- schrift befindet sich in einem jener Kantone, in welchen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten verübt worden sind, tmd zwar in jenem unter ihnen, der zuerst eine Untersuchung angehoben hat (Erw. 2).

1. Art. JliO eh. 1al.1 CP. « L'infraction punie de la peine la plus grave. » Dans la determination de la peine dont l'infraction est punie, il faut tenir compte des caracteristiques qui qualifient ou privilegient cette infraction {consid. 1).

2. Art. 350 eh. 1 al. 2 CP. Le for de cette disposition se trouve dans l 'un des cantons ou ont ete commises les infractions punies Verfahren. N° 37. 161 de la peine la plus grave, a savoir dans celui de ces cantons ou la premiere instruction a ete ouverte (consi?. 2). . I. Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP. «II reato pun~to c_on la J>el?-ß p1u grave. » Nel determinare la pena ehe colp1sce il reato s1 deve teuer conto delle caratteristiche ehe lo qualificano o privile- giano (consid. 1). . .

2. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. ~l foro prev1sto ~a questo ?i~post~ si trova in uno dei canton1 ove sono stat1 commess1 i rea.t1 puniti con la pena pfü grave, ossia nel cantone ove e stata aperta la prima istruttoria (consid. 2). A. - Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbe- strafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März 1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis zu seiner am 28. August 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsäch- lich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar gemacht:

1. Im April 1945 fand er in Bern in einer Telephonkabine einen Photoapparat im Werte von Fr. 170.-. Er ver- pfändete ihn am 28. Mai dem Fritz Tschanz in Bern für ein Darlehen von Fr. 100.-. Strafantrag wegen Fund- unterschlagung ist nicht gestellt, da der Verlierer nicht bekannt ist.

2. Fritz Tschanz verdächtigte Peterhans, ihm einen Dolch mit Mahagonigriff in Silber, einen etwa 500 gr. schweren silbernen Stempel und eine Kravattennadel mit Brillant gestohlen zu haben.

3. Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für Fr. 60.- und verbrauchte das Geld für sich.

4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von Fr. 150.80 nur Fr. 30.80 anbezahlte.

5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Breuning 11 AS 7l IV - 1945 162 Verfahren. N• 37. im Werte von Fr. 250.- und verkaufte es in Bern für Fr. 95.- einem Unbekannten. Der Diebstahl wurde den berpischen Behörden am Tage der Tat angezeigt.

6. Am 11. Juni 1945 betrog Peterhans den AHred Weber in Schlieren (Zürich), indem er bei ihm unter falschen Angaben ein Fahrrad im Werte von Fr. 300.- mietete. Er verkaufte es in Zürich sofort für Fr. 100.- oder 120.- an (,~ten.

7. Peterhans übernachtete vom 23. auf den 24. Juni 1945 in der Wohnung der Emilie Kammermann in Basel Am Vormittag des 24. Juni stahl er dieser Frau aus einer abgeschlossenen Kommode seines Schlafzimmers Fr. 140.- und eine Zuckerkarte. Die Kommode öffnete er mit dem Schlüssel, der sich in einem an der Wohnungstüre hängen- den Schlüsselbund befand.

8. Vom 28. bis 30. Juni 1945 übernachtete Peterhans beim Homosexuellen Seiterle in Basel. Als er sich am Vor- mittag des 29. Juni während einer Stunde allein in der Wohnung aufhielt, stahl er Seiterle aus dem Kleiderkasten Fr. 15.-.

9. Am Nachmittag des 30. Juni 1945 brach Peterhans in Abwesenheit Seiterles die Türe zu dessen Wohnung auf und stahl ihm aus einem Kasten zwei Armbanduhren im Werte von zusammen Fr. 220.-, Fr. 60.- in Banknoten, ein Zwanzigfranken-Goldstück, fünf Tafeln Schokolade und verschiedene RationierungsmaPken. Die Tat wurde den Behörden des Kantons Basel-Stadt am Tage der Begehung angezeigt.

10. Peterhans soll sich ungefähr im Juni 1945 gegenüber Arthur Eichler in Basel geäussert haben, wenn er, Peter- hans, kein Geld mehr habe, mache er sich an die Homo- sexuellen heran, dann habe er bald wieder solches, auch habe er schon wiederholt auf dem Marktplatz, auf der Strasse oder an Häusern stehende Fahrräder entwendet und sie dann an einen an der Austrasse in Basel wohnenden Privatmann für Fr. 100.- das Stück verkauft. Peterhans soll Eichler einmal in Basel aufgefordert haben, ein Glei- ches zu tun, was Eichler aber ablehnte. Verfahren. N° 37. 163

11. Vom 7. bis 9. Juli 1945 wurde Peterhans vom Homosexuellen Jacques Robert in Zürich beherbergt. Am Vormittag des 9. Juli blieb er allein in Roberts Wohnung zu,riick, als dieser zur Arbeit ging. Während dieser Zeit stahl er Robert ein Hemd und Fr. 5400.-, die sich in der Innentasche eines im Kleiderkasten hängenden Rockes befanden.

12. Am 10. August 1945 verkaufte Peterhans der Mar- grit Lehmann in Luzern eine Herrenarmbanduhr im Werte von Fr. 130.- zum Preise von Fr. 80.-, wovon die Käu- ferin Fr. 70.- bar bezahlte. Es besteht Verdacht, dass Peterhans die Uhr irgendwo gestohlen habe. Er behauptet, er habe sie am 10. oder 11. Juli in einem Uhrengeschäft in Luzern für Fr. 100.- gekauft.

13. Von Mitte Juli bis am 26. August 1945 übernachtete u,nd ass Peterhans öfters bei Hermann Volz in Luzern lJild besass daher einen Schlüssel zur Wohnung. Als er sich am

26. August allein dort aufhielt, brach er im Zimmer des Untermieters Portmann einen Kasten auf und stahl daraus Fr. 630.- nebst sechs Mahlzeiten- und zwei Textilkarten. Vom Zimmer Portmanns drang er durch Wegschrauben des Türschlossklobens in das Wohnzimmer der Eheleute Volz und stahl dort aus zwei in einem unverschlossenen Möbel versorgten Spartöpfchen etwa Fr. 57.-. Ferner eignete er sich zehn in der Küche liegende Zwanzigrappen- stücke an.

14. Peterhans ist gemäss Regierungsratsbeschluss vom

21. August 1941 aus dem Kanton Zürich ausgewiesen. Vom Juni bis im August 1945 brach er diese Verweisung wiederholt.

15. Peterhans ist ausserehelicher Vater des in Zürich bevormundeten Herbert Koller. Er anerkannte am 25. Juni 1942 die Klage des Kindes und hat daher an dessen Unter- halt monatlich Fr. 45.- beizutragen. Diese Unterstüt- zungspflicht soll er von Anfang an vernachlässigt haben. B. - Zwischen den Behörden der Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt ist der Gerichtsstand streitig. Der Generalprokurator des Kantons Bern macht in 164 Verfahren. No 37. einer an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Be- zirksanwaltschaft Zürich gerichteten Eingabe vom 25. Sep- tember 1945 geltend, ·die Diebstähle, welche Peterhans in Ba:sel zum Nachteil des Seiterle und in Luzern zum Nach- teil des Volz und des Portmann begangen hat, seien ausge- zeichnete im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und seien daher mit schärferer Strafe bedroht als der Diebstahl, der in Bern am Fahrrad des Brenning begangen wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei daher Bern nicht zuständig. Auch befinde sich das Schwergewicht der dem Peterhans zur Last gelegten Taten nicht in diesem Kanton, sondern in den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zürich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom

3. Oktober 1945, die bernischen, eventuell die baslerischen Behörden seien zuständig zu erklären. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, für die Bestimmung des Gerichts- standes sei nicht zu unterscheiden, ob einzelne Diebstähle gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB die besondere Gefähr- lichkeit des Täters offenbarten und daher mit schärferer Strafe bedroht seien ; alle Diebstähle hätten als mit der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB) bedroht zu gelten. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seien daher die bernischen Behörden zuständig, die am

8. Juni 1945 wegen des Dieöstahls zum Nachteil Breunings die erste Untersuchung angehoben haben. Als qualifizierte Diebstähle kämen eventuell in Frage der Einbruchsdieb- stahl zum Nachteil des Seiterle vom 30. Juni und derjenige zum Nachteil des Volz. Wegen des ersteren sei in Basel die Untersuchung schon am 30. Juni angehoben worden. Der Diebstahl zum Nachteil des Robert in Zürich sei erst nachher begangen worden und nicht qualifiziert. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bean- tragt, die Behörden des Kantons Bern seien zuständig zu erklären. Sie macht geltend, die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches angeführten Qualifikationsmomente seien bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nur zu be- Verfahren. N° 37. 165 rücksichtigen, wenn sie schon in diesem Stadium des Ver- fahrens klar erkennbar seien, wie in den Fällen der Art. 122 Ziff. 2, 127 Ziff; 2 usw. Für den Schärfungsgrund des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4, den zu bejahen oder zu verneinen weitgehend Sache des richterlichen Ermessens sei, treffe das nicht zu. Wolle man trotzdem diesem Schärfungs- grund bei der Bestimmung des Gerichtsstandes Rechnung tragen, so sei zu bedenken, dass er nicht nur auf eine, son- dern auf alle Taten zutreffe, weil nicht der einzelne Dieb- stahl, sondern der Dieb, der sich als besonders gefährlich erwiesen hat, bestraft werde. Die An&gekamrner zieht in Erwägung:

1. - Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbaren Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. l StGB). Diese Bestimmung will die Zuständig- keit der Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die ein- zelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die ~inzelne Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat angedrohten Strafe. Angedroht aber ist die Strafe, welche das Gesetz für eine Tat der betreffenden Art mit allen ihren erschwerenden oder erleichternden Merkmalen in Aussicht stellt. Qualifizierte Fälle sind mit schwererer Strafe bedroht als einfache, privilegierte mit leichterer. Hievon ist auch bei der Bestimmung des Gerichtsstandes auszugehen. Q~lifizierte und privilegierte Fälle gleich zu behandeln wie einfache, hiesse das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 einschränken und der subsidiären Regel des Art. 350 Ziff. l Abs. 2 mehr Raum geben. Die Fälle, in 166 Verfahren. No 37. denen der Gerichtsstand von dem weitgehend zufallsbe- dingten und daher oft. unbefriedigenden Merkmal der Prä- vention abhängt, würden vermehrt. Freilich würde dadurch vermieden, dass bei der Bestimmung des Gerichtsstandes erörtert werden muss, ob eine Tat mit einfacher, verschärf- ter oder gemilderter Strafe bedroht ist. Anderseits würde sich aber die zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gebende Frage stellen, ob ein Tatbestand als besonderes Delikt oder bloss als qualifizierter oder privilegierter Fall eines andern Deliktes zu behandeln wäre, beispielsweise Tötung auf Verlangen (Art. 114) als privilegierter und Mord (Art. 11.2) als qualifizierter Fall der vorsätzlichen Tötung (Art.111) oder Notzucht mit tödlichem Ausgang (Art. 195) als qualifizierter Fall der Notzucht (Art. 187). Dass es für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht darauf ankommen darf, ob die verschiedenen Tatbestände in besonderen Artikeln oder in ein und demselben Artikel des Gesetzes geregelt sind, leuchtet ein. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung fehlt. Ob ein Tatbestand unter den einen oder den anderen Artikel fällt, beispielsweise unter die Bestimmung über schwere (Art. 122) oder unter jene über einfache Körperverletzung (Art. 123), kann bei Anhebung der Untersuchung oft weniger zuverlässig entschieden werden als die Frage, ob der eine oder andere Absatz ein und desselben Artikels, beispielsweise von Art. 134 Ziff. 1 der erste {einfache Misshandlung efu.es Kindes) oder der dritte Absatz (Misshandlung mit tödlichem Ausgang), zu- tri:fft. Der Einwand, bei Anhebung der Untersuchung stehe noch nicht fest, ob ein Fall qualifiziert ist oder nicht, das müsse erst der urteilende Richter entscheiden, taugt daher nicht. Indem Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB den Ge- richtsstand von der Schwere der angedrohten Strafe abhängen lässt, mutet das Geset.z der Behörde schon bei Anhebung der Untersuchung zu, die Tat einstweilen zu würdigen. Die Schwierigkeit, in diesem Stadium des Ver- fahrens beispielsweise einen Betrug von einer Veruntreu- ung zu unterscheiden, enthebt die Behörde nicht der Verfahren. No 37. 167 Pflicht, den Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu bestimmen. Die Schwierigkeit, einen qualifizierten Fa.II von einem einfachen zu unterscheiden, ist nicht grösser. Dass der erkennende Richter die Tat anders würdigen kann als die Untersuchungsbehörde, ist ebenfalls kein Grund, für die Best:i,mmung des Gerichtsstandes die quali- fizierten und die privilegierten Fälle den einfachen gleich- zustellen. Hängt der Gerichtsstand nicht einmal davon ab, ob der Beschuldigte ·wirklich schuldig ist, so kann noch weniger darauf ankommen, ob das urteilende Gericht in der Würdigung der Tat als qualifizierte bezw. privilegierte mit der Untersuchungsbehörde einig geht. Der Gerichts- stan(l bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vvrgeW<Yrfen wird, d. h. auf Grund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Ist die Strafanzeige zu wenig deutlich, so haben die Untersuchungsbehörden die für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen. Das gilt für die Ermittlung qualifizierender o~er privilegierender Merkmale so gut wie beispielsweise für die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung (Art. 346), des Herausgabeortes einer Druckschrift (Art.

347) oder des Wohnortes des Täters (Art. 348). Schwierig- keiten bieten sich bei loyaler Zusammenarbeit der Behörden nicht. Zudem braucht die Würdigung der Tat nicht end- gültig zu sein. Die Anklagekammer hat freilich erkannt, dass bei Be- stimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat auf die Strafschärfungsgründe des Rückfalles (Art. 67) und des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (Art. 68) nicht Rücksicht genommen werden darf (BGE 69 IV 35). Der Grund liegt darin, dass diese beiden Schärfungsgründe nicht die Tat als solche kennzeichnen, sondern in Um- ständen liegen, die ihr fremd sind und sich daher auf a.Ile Strafdrohungen gleichzeitig auswirken. So erhöht der Rückfall den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern für alle Taten auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart, 168 Verfahren. N° 37. gleicht also die Strafdrohungen weitgehend aus und würde daher das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 ein~chränken. Auch der Schärfungsgrund des Art. 68 erhöht den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern für alle Handlungen, die nicht schon an sich Init dem gesetzlichen Höchstmass der Strafart bedroht sind ; auch dieser Schärfungsgrund wirkt also ausgleichend. Die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten Straf- schärfungs- und Straflnilderungsgründe haben diese Wir- kung nicht, da sie die einzelne Tat kennzeichnen, nur gerade den für diese Tat angedrohten Strafrahmen beein- flussen. Sie tragen dazu bei, das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu erweitern, statt .es einzuschränken. Der Schärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit, den das Gesetz beim Diebstahl, bei der Hehlerei, beim Betrug usw. kennt, macht keine Ausnahme. Wohl begeht der gewerbs- mässige Dieb, Hehler, Betrüger usw. in der Regel nicht nur einzelne, sondern alle seine Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. gewerbsmässig, weil sie alle Ausfluss der ständigen Bereitschaft sind, das Stehlen, Hehlen oder Betrügen zur Einnahmequelle zu machen. Der verschärfte Strafrahmen gilt dann nicht nur für einzelne, sondern für alle Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. Dadurch werden jedoch höchstens für die Verbrechen ein und der- selben Art Unterschiede in der Strafdrohung verwischt (soweit solche Unterschiede überhaupt bestehen) ; für die anderen strafbaren Handlungen, welche dem Täter vorge- worfen werden, bleiben sie. Auch der Strafschärfungsgrund des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, welcher darin besteht, dass «der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart », beeinträchtigt die Erlnittlung der Init der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht. Er qualifiziert die Tat, nicht den Täter. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 wurde ins Gesetz aufgenommen, um die schärfere Erfassung bestimmter Arten des Diebstahls zu ermöglichen, die in früheren kantonalen Rechten einzeln aufgezählt waren, wie Diebstahl zur Nachtzeit, Diebstahl Verfahren. N° 37. 169 in Gotteshäusern, Einbruchsdiebstahl und dergleichen. Im Unterschied zu früher wird heute allerdings weniger auf äussere Merkmale der Tat als auf die Gefährlichkeit des Täters abgestellt. Diese ist aber Strafschärfungsgrund nur, wenn sie durch einen konkreten Diebstahl offenbart wird, und der Strafschärfungsgrund gilt dann nur gerade für die betreffende Tat, nicht auch für die anderen Diebstähle, die dem Täter vorgeworfen werden.

2. - Dass Peterhans seine Diebstähle gewerbsmässig begangen habe, für alle also der verschärften Strafdrohung des Art. 137 Ziff. 2 StGB unterstehe, wird ihm von keiner Seite vorgeworfen. Behauptet wird bloss, einzelne seiner Diebstähle offenbarten seine besondere Gefährlichkeit. Ob dem wirklich so ist, hat die Anklagekammer nicht zu ent- scheiden. Es genügt, dass dieser Standpunkt jedenfalls für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Seiterle vom

30. Juni 1945 naheliegend erscheint, während nicht ernst- haft behauptet werden kann, auch der Fahrraddiebstahl vom 8. Juni 1945 zum Nachteil des Brenning offenbare eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Ob auch für den Diebstahl zum Nachteil des Robert vom 9. Juli 1945 und für denjenigen zum Nachteil von Volz und Portmann vom

26. Augu.st 1945 die Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 in Frage kommt, kann offen bleiben, da diese Taten erst begangen wurden, als wegen des Diebstahls vom ~O. Juni 1945 in Basel bereits eine Untersuchung angehoben worden war. Diese war die erste, welche für einen als qualifiziert in Betracht kommenden Diebstahl und solnit für eine im Sinne des Art. 350 Ziff. 1Abs.1 « Init der schwersten Strafe bedrohte Tat» angehoben wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 ist daher der Gerichtsstand Basel gegeben. Die Prävention eines Kantons, in welchem nur Init geringerer Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt worden sind, wie im vorliegenden Falle des Kantons Bern, der den Diebstahl zum Nachteil des Brenning schon am 8. Juni 1945 zu untersuchen begonnen hat, begründet den Gerichtsstand nicht. 170 Verfahren. N° 38.

3. - Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht Anle.ss. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons Basel- Stadt. Demnach erkennt die Anklagekammer: Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.

38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer '\'om

7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern. I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. l StGB wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an. Dabei darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.

2. Es ist nicht willkürlich, § 149 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat wie das Zeugnis so auch die Herausgabe jeder Art von Akten aus dem Verkehr mit seinem Auftraggeber verweigern darf, wenn ihn letzterer nicht von der Geheimhaltungspflicht ent- bindet.

l. Lorsqu'il prete son assistance en vertu de l'art. 352 al. l CP, le canton requis applique son propre droit de proced.ure. :Mais, ce faisant, il n'est pas en droit de l'interpreter arbitrairement et il doit proceder selon ]es regles memes qu'il applique dans les causes penales instruites sur son territoire.

2. II n'est pas arbitraire d'interpreter le § 149 de la loi lucernoise de procedure penale en ce sens qu'un a.vocat, de meme qu'il peut refuser de temoigner, peut refuser de delivrer toute espece de pieces re9ues au cours des ra.pports qu'il a. eus avec son client, tant que celui-ci ne l'a pas de1ie du secret professionnel. I. Quando presta assistenza in virtu dell'art. 352 cp. 1 CP, il C~tone applica. il proprio diritto processuale. Ma, cib facendo, non ha il diritto d'interpretar]o a.rbitraria.mente e deve proce- dere giusta le stesse regole ch'esso appliea nelle ea.use penali istruite sul suo territorio.

2. None a.rbitrario d'interpretare il § 149 della procedura penale Iucernese nel senso ehe un avvocato, eome puo rifi.utare di testimoniare, cosi puo rifi.utare di consegnare i documenti ricevuti nel eorso dei suoi ra.pporti eol cliente, fi.no a tanto ehe quest'ultimo non l'abbia liberato dall'obbligo del segreto pro- fessionale. Verfahren. N° 38. 171 Aus dem Tatbe8tand : A. - Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr. Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses, dessen er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien- gesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersu.- chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt- aktionärin Softe Engelhard gegenüber einen Betrug be- gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes Dr. Oskar Hübscher hin als Gläu,bigerin auf strafbare Weise begünstigt. Um den Geschäftsverkehr zwischen Softe Engelhard u,nd Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be- zirksanwaltschaft Zürich cbt.s Statthalteramt Luzern-Land am 6. Ju,ni 1945 u,m die Bewilligung, die diesen Verkehr betreffenden Akten durch einen zürcherischen Polizei- korporal bei Dr. Hübscher in Luzern herau,szu,verlangen oder sie ihm auf dem Wege der Hau.ssu,chung abzunehmen. Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An- wendu,ng des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der Akten au,fforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand- punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten nur mit Einwilligung der Softe Engelhard oder au,f Grund einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe- hörden aushändigen zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege er sie 11,l).ter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land. Davon nehme er aber « seine Handakten beziehungsweise Korrespondenzen mit seiner Klientin » aus ; er behalte sie zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr. Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt- schaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu ergreifen, mit der Androhu,ng, dass bei Versäumu.ng der Frist oder :Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach Zürich gesandt würden. . Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-