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Verfahren. N° 37.
in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht
befinden kann.
Bedenken gegen die~e Lösung bestehen umso weniger,
als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung
schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263
BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen
nicht nur vom Gerichtsstand -des Art. 350, sondern auch
von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40).
Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichts-
standes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Ange-
schuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass
er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung
mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39).
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis
werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt
und verpflichtet erklärt.
37. Entscheid der Anklagekammer vom 13. Oktober UM9
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch gegen General-
prokurator des Kantons ßern und Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt.
1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. «Die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat. » Merkmale, welche die Tat qualifizieren oder
privilegieren, sind bei Ermittlung der Strafe, mit welcher sie
bedroht ist, zu berücksichtigen (Erw. 1).
2. Art. 3/iO Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand dieser Vor-
schrift befindet sich in einem jener Kantone, in welchen die
mit der schwersten Strafe bedrohten Taten verübt worden sind,
tmd zwar in jenem unter ihnen, der zuerst eine Untersuchung
angehoben hat (Erw. 2).
1. Art. JliO eh. 1al.1 CP. « L'infraction punie de la peine la plus
grave. » Dans la determination de la peine dont l'infraction est
punie, il faut tenir compte des caracteristiques qui qualifient
ou privilegient cette infraction {consid. 1).
2. Art. 350 eh. 1 al. 2 CP. Le for de cette disposition se trouve
dans l 'un des cantons ou ont ete commises les infractions punies
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de la peine la plus grave, a savoir dans celui de ces cantons ou
la premiere instruction a ete ouverte (consi?. 2).
.
I. Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP. «II reato pun~to c_on la J>el?-ß p1u
grave. » Nel determinare la pena ehe colp1sce il reato s1 deve
teuer conto delle caratteristiche ehe lo qualificano o privile-
giano (consid. 1).
.
.
2. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. ~l foro prev1sto ~a questo ?i~post~
si trova in uno dei canton1 ove sono stat1 commess1 i rea.t1
puniti con la pena pfü grave, ossia nel cantone ove e stata
aperta la prima istruttoria (consid. 2).
A. -
Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbe-
strafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März
1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis
zu seiner am 28. August 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung
ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsäch-
lich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm
vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar
gemacht:
1. Im April 1945 fand er in Bern in einer Telephonkabine
einen Photoapparat im Werte von Fr. 170.-. Er ver-
pfändete ihn am 28. Mai dem Fritz Tschanz in Bern für
ein Darlehen von Fr. 100.-. Strafantrag wegen Fund-
unterschlagung ist nicht gestellt, da der Verlierer nicht
bekannt ist.
2. Fritz Tschanz verdächtigte Peterhans, ihm einen
Dolch mit Mahagonigriff in Silber, einen etwa 500 gr.
schweren silbernen Stempel und eine Kravattennadel mit
Brillant gestohlen zu haben.
3. Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen
Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe
eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für
Fr. 60.- und verbrauchte das Geld für sich.
4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat
in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen
Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von
Fr. 150.80 nur Fr. 30.80 anbezahlte.
5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in
Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige
Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Breuning
11
AS 7l IV -
1945
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Verfahren. N• 37.
im Werte von Fr. 250.- und verkaufte es in Bern für
Fr. 95.- einem Unbekannten. Der Diebstahl wurde den
berpischen Behörden am Tage der Tat angezeigt.
6. Am 11. Juni 1945 betrog Peterhans den AHred Weber
in Schlieren (Zürich), indem er bei ihm unter falschen
Angaben ein Fahrrad im Werte von Fr. 300.- mietete.
Er verkaufte es in Zürich sofort für Fr. 100.- oder 120.-
an (,~ten.
7. Peterhans übernachtete vom 23. auf den 24. Juni
1945 in der Wohnung der Emilie Kammermann in Basel
Am Vormittag des 24. Juni stahl er dieser Frau aus einer
abgeschlossenen Kommode seines Schlafzimmers Fr. 140.-
und eine Zuckerkarte. Die Kommode öffnete er mit dem
Schlüssel, der sich in einem an der Wohnungstüre hängen-
den Schlüsselbund befand.
8. Vom 28. bis 30. Juni 1945 übernachtete Peterhans
beim Homosexuellen Seiterle in Basel. Als er sich am Vor-
mittag des 29. Juni während einer Stunde allein in der
Wohnung aufhielt, stahl er Seiterle aus dem Kleiderkasten
Fr. 15.-.
9. Am Nachmittag des 30. Juni 1945 brach Peterhans
in Abwesenheit Seiterles die Türe zu dessen Wohnung auf
und stahl ihm aus einem Kasten zwei Armbanduhren im
Werte von zusammen Fr. 220.-, Fr. 60.- in Banknoten,
ein Zwanzigfranken-Goldstück, fünf Tafeln Schokolade
und verschiedene RationierungsmaPken. Die Tat wurde
den Behörden des Kantons Basel-Stadt am Tage der
Begehung angezeigt.
10. Peterhans soll sich ungefähr im Juni 1945 gegenüber
Arthur Eichler in Basel geäussert haben, wenn er, Peter-
hans, kein Geld mehr habe, mache er sich an die Homo-
sexuellen heran, dann habe er bald wieder solches, auch
habe er schon wiederholt auf dem Marktplatz, auf der
Strasse oder an Häusern stehende Fahrräder entwendet
und sie dann an einen an der Austrasse in Basel wohnenden
Privatmann für Fr. 100.- das Stück verkauft. Peterhans
soll Eichler einmal in Basel aufgefordert haben, ein Glei-
ches zu tun, was Eichler aber ablehnte.
Verfahren. N° 37.
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11. Vom 7. bis 9. Juli 1945 wurde Peterhans vom
Homosexuellen Jacques Robert in Zürich beherbergt. Am
Vormittag des 9. Juli blieb er allein in Roberts Wohnung
zu,riick, als dieser zur Arbeit ging. Während dieser Zeit
stahl er Robert ein Hemd und Fr. 5400.-, die sich in der
Innentasche eines im Kleiderkasten hängenden Rockes
befanden.
12. Am 10. August 1945 verkaufte Peterhans der Mar-
grit Lehmann in Luzern eine Herrenarmbanduhr im Werte
von Fr. 130.- zum Preise von Fr. 80.-, wovon die Käu-
ferin Fr. 70.- bar bezahlte. Es besteht Verdacht, dass
Peterhans die Uhr irgendwo gestohlen habe. Er behauptet,
er habe sie am 10. oder 11. Juli in einem Uhrengeschäft in
Luzern für Fr. 100.- gekauft.
13. Von Mitte Juli bis am 26. August 1945 übernachtete
u,nd ass Peterhans öfters bei Hermann Volz in Luzern lJild
besass daher einen Schlüssel zur Wohnung. Als er sich am
26. August allein dort aufhielt, brach er im Zimmer des
Untermieters Portmann einen Kasten auf und stahl daraus
Fr. 630.- nebst sechs Mahlzeiten- und zwei Textilkarten.
Vom Zimmer Portmanns drang er durch Wegschrauben
des Türschlossklobens in das Wohnzimmer der Eheleute
Volz und stahl dort aus zwei in einem unverschlossenen
Möbel versorgten Spartöpfchen etwa Fr. 57.-. Ferner
eignete er sich zehn in der Küche liegende Zwanzigrappen-
stücke an.
14. Peterhans ist gemäss Regierungsratsbeschluss vom
21. August 1941 aus dem Kanton Zürich ausgewiesen.
Vom Juni bis im August 1945 brach er diese Verweisung
wiederholt.
15. Peterhans ist ausserehelicher Vater des in Zürich
bevormundeten Herbert Koller. Er anerkannte am 25. Juni
1942 die Klage des Kindes und hat daher an dessen Unter-
halt monatlich Fr. 45.- beizutragen. Diese Unterstüt-
zungspflicht soll er von Anfang an vernachlässigt haben.
B. -
Zwischen den Behörden der Kantone Zürich, Bern
und Basel-Stadt ist der Gerichtsstand streitig.
Der Generalprokurator des Kantons Bern macht in
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Verfahren. No 37.
einer an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Be-
zirksanwaltschaft Zürich gerichteten Eingabe vom 25. Sep-
tember 1945 geltend, ·die Diebstähle, welche Peterhans in
Ba:sel zum Nachteil des Seiterle und in Luzern zum Nach-
teil des Volz und des Portmann begangen hat, seien ausge-
zeichnete im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und
seien daher mit schärferer Strafe bedroht als der Diebstahl,
der in Bern am Fahrrad des Brenning begangen wurde.
Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei daher Bern nicht
zuständig. Auch befinde sich das Schwergewicht der dem
Peterhans zur Last gelegten Taten nicht in diesem Kanton,
sondern in den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zürich.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom
3. Oktober 1945, die bernischen, eventuell die baslerischen
Behörden seien zuständig zu erklären. Die Gesuchstellerin
vertritt die Auffassung, für die Bestimmung des Gerichts-
standes sei nicht zu unterscheiden, ob einzelne Diebstähle
gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB die besondere Gefähr-
lichkeit des Täters offenbarten und daher mit schärferer
Strafe bedroht seien; alle Diebstähle hätten als mit der
Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB)
bedroht zu gelten. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
seien daher die bernischen Behörden zuständig, die am
8. Juni 1945 wegen des Dieöstahls zum Nachteil Breunings
die erste Untersuchung angehoben haben. Als qualifizierte
Diebstähle kämen eventuell in Frage der Einbruchsdieb-
stahl zum Nachteil des Seiterle vom 30. Juni und derjenige
zum Nachteil des Volz. Wegen des ersteren sei in Basel die
Untersuchung schon am 30. Juni angehoben worden. Der
Diebstahl zum Nachteil des Robert in Zürich sei erst
nachher begangen worden und nicht qualifiziert.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bean-
tragt, die Behörden des Kantons Bern seien zuständig
zu erklären. Sie macht geltend, die im besonderen Teil
des Strafgesetzbuches angeführten Qualifikationsmomente
seien bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nur zu be-
Verfahren. N° 37.
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rücksichtigen, wenn sie schon in diesem Stadium des Ver-
fahrens klar erkennbar seien, wie in den Fällen der Art. 122
Ziff. 2, 127 Ziff; 2 usw. Für den Schärfungsgrund des
Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4, den zu bejahen oder zu verneinen
weitgehend Sache des richterlichen Ermessens sei, treffe
das nicht zu. Wolle man trotzdem diesem Schärfungs-
grund bei der Bestimmung des Gerichtsstandes Rechnung
tragen, so sei zu bedenken, dass er nicht nur auf eine, son-
dern auf alle Taten zutreffe, weil nicht der einzelne Dieb-
stahl, sondern der Dieb, der sich als besonders gefährlich
erwiesen hat, bestraft werde.
Die An&gekamrner zieht in Erwägung:
1. -
Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen
Orten verübter strafbaren Handlungen verfolgt, so sind
die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350
Ziff. 1 Abs. l StGB). Diese Bestimmung will die Zuständig-
keit der Behörden desjenigen Kantons begründen, in
welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des
Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber
nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die ein-
zelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden
müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die ~inzelne
Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach
dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat
angedrohten Strafe. Angedroht aber ist die Strafe, welche
das Gesetz für eine Tat der betreffenden Art mit allen ihren
erschwerenden oder erleichternden Merkmalen in Aussicht
stellt. Qualifizierte Fälle sind mit schwererer Strafe bedroht
als einfache, privilegierte mit leichterer. Hievon ist auch
bei der Bestimmung des Gerichtsstandes auszugehen.
Q~lifizierte und privilegierte Fälle gleich zu behandeln
wie einfache, hiesse das Anwendungsgebiet des Art. 350
Ziff. 1 Abs. 1 einschränken und der subsidiären Regel des
Art. 350 Ziff. l Abs. 2 mehr Raum geben. Die Fälle, in
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Verfahren. No 37.
denen der Gerichtsstand von dem weitgehend zufallsbe-
dingten und daher oft. unbefriedigenden Merkmal der Prä-
vention abhängt, würden vermehrt. Freilich würde dadurch
vermieden, dass bei der Bestimmung des Gerichtsstandes
erörtert werden muss, ob eine Tat mit einfacher, verschärf-
ter oder gemilderter Strafe bedroht ist. Anderseits würde
sich aber die zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gebende
Frage stellen, ob ein Tatbestand als besonderes Delikt oder
bloss als qualifizierter oder privilegierter Fall eines andern
Deliktes zu behandeln wäre, beispielsweise Tötung auf
Verlangen (Art. 114) als privilegierter und Mord (Art. 11.2)
als qualifizierter Fall der vorsätzlichen Tötung (Art.111)
oder Notzucht mit tödlichem Ausgang (Art. 195) als
qualifizierter Fall der Notzucht (Art. 187). Dass es für die
Bestimmung des Gerichtsstandes nicht darauf ankommen
darf, ob die verschiedenen Tatbestände in besonderen
Artikeln oder in ein und demselben Artikel des Gesetzes
geregelt sind, leuchtet ein. Ein sachlicher Grund für diese
Unterscheidung fehlt. Ob ein Tatbestand unter den einen
oder den anderen Artikel fällt, beispielsweise unter die
Bestimmung über schwere (Art. 122) oder unter jene über
einfache Körperverletzung (Art. 123), kann bei Anhebung
der Untersuchung oft weniger zuverlässig entschieden
werden als die Frage, ob der eine oder andere Absatz ein
und desselben Artikels, beispielsweise von Art. 134 Ziff. 1
der erste {einfache Misshandlung efu.es Kindes) oder der
dritte Absatz (Misshandlung mit tödlichem Ausgang), zu-
tri:fft. Der Einwand, bei Anhebung der Untersuchung stehe
noch nicht fest, ob ein Fall qualifiziert ist oder nicht,
das müsse erst der urteilende Richter entscheiden, taugt
daher nicht. Indem Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB den Ge-
richtsstand von der Schwere der angedrohten Strafe
abhängen lässt, mutet das Geset.z der Behörde schon bei
Anhebung der Untersuchung zu, die Tat einstweilen zu
würdigen. Die Schwierigkeit, in diesem Stadium des Ver-
fahrens beispielsweise einen Betrug von einer Veruntreu-
ung zu unterscheiden, enthebt die Behörde nicht der
Verfahren. No 37.
167
Pflicht, den Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu
bestimmen. Die Schwierigkeit, einen qualifizierten Fa.II
von einem einfachen zu unterscheiden, ist nicht grösser.
Dass der erkennende Richter die Tat anders würdigen
kann als die Untersuchungsbehörde, ist ebenfalls kein
Grund, für die Best:i,mmung des Gerichtsstandes die quali-
fizierten und die privilegierten Fälle den einfachen gleich-
zustellen. Hängt der Gerichtsstand nicht einmal davon ab,
ob der Beschuldigte ·wirklich schuldig ist, so kann noch
weniger darauf ankommen, ob das urteilende Gericht in
der Würdigung der Tat als qualifizierte bezw. privilegierte
mit der Untersuchungsbehörde einig geht. Der Gerichts-
stan(l bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter
begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm
vvrgeW<Yrfen wird, d. h. auf Grund der Aktenlage über-
haupt in Frage kommt. Ist die Strafanzeige zu wenig
deutlich, so haben die Untersuchungsbehörden die für die
Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen
zu erforschen. Das gilt für die Ermittlung qualifizierender
o~er privilegierender Merkmale so gut wie beispielsweise
für die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung
(Art. 346), des Herausgabeortes einer Druckschrift (Art.
347) oder des Wohnortes des Täters (Art. 348). Schwierig-
keiten bieten sich bei loyaler Zusammenarbeit der Behörden
nicht. Zudem braucht die Würdigung der Tat nicht end-
gültig zu sein.
Die Anklagekammer hat freilich erkannt, dass bei Be-
stimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat
auf die Strafschärfungsgründe des Rückfalles (Art. 67) und
des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (Art. 68)
nicht Rücksicht genommen werden darf (BGE 69 IV 35).
Der Grund liegt darin, dass diese beiden Schärfungsgründe
nicht die Tat als solche kennzeichnen, sondern in Um-
ständen liegen, die ihr fremd sind und sich daher auf a.Ile
Strafdrohungen gleichzeitig auswirken. So erhöht der
Rückfall den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern
für alle Taten auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart,
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Verfahren. N° 37.
gleicht also die Strafdrohungen weitgehend aus und würde
daher das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
ein~chränken. Auch der Schärfungsgrund des Art. 68
erhöht den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern
für alle Handlungen, die nicht schon an sich Init dem
gesetzlichen Höchstmass der Strafart bedroht sind; auch
dieser Schärfungsgrund wirkt also ausgleichend. Die im
besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten Straf-
schärfungs- und Straflnilderungsgründe haben diese Wir-
kung nicht, da sie die einzelne Tat kennzeichnen, nur
gerade den für diese Tat angedrohten Strafrahmen beein-
flussen. Sie tragen dazu bei, das Anwendungsgebiet des
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu erweitern, statt .es einzuschränken.
Der Schärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit, den das
Gesetz beim Diebstahl, bei der Hehlerei, beim Betrug usw.
kennt, macht keine Ausnahme. Wohl begeht der gewerbs-
mässige Dieb, Hehler, Betrüger usw. in der Regel nicht
nur einzelne, sondern alle seine Diebstähle, Hehlereien,
Betrugsfälle usw. gewerbsmässig, weil sie alle Ausfluss der
ständigen Bereitschaft sind, das Stehlen, Hehlen oder
Betrügen zur Einnahmequelle zu machen. Der verschärfte
Strafrahmen gilt dann nicht nur für einzelne, sondern für
alle Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. Dadurch
werden jedoch höchstens für die Verbrechen ein und der-
selben Art Unterschiede in der Strafdrohung verwischt
(soweit solche Unterschiede überhaupt bestehen); für die
anderen strafbaren Handlungen, welche dem Täter vorge-
worfen werden, bleiben sie. Auch der Strafschärfungsgrund
des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, welcher darin besteht,
dass «der Diebstahl auf andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des Täters offenbart », beeinträchtigt die
Erlnittlung der Init der schwersten Strafe bedrohten Tat
nicht. Er qualifiziert die Tat, nicht den Täter. Art. 137
Ziff. 2 Abs. 4 wurde ins Gesetz aufgenommen, um die
schärfere Erfassung bestimmter Arten des Diebstahls zu
ermöglichen, die in früheren kantonalen Rechten einzeln
aufgezählt waren, wie Diebstahl zur Nachtzeit, Diebstahl
Verfahren. N° 37.
169
in Gotteshäusern, Einbruchsdiebstahl und dergleichen. Im
Unterschied zu früher wird heute allerdings weniger auf
äussere Merkmale der Tat als auf die Gefährlichkeit des
Täters abgestellt. Diese ist aber Strafschärfungsgrund nur,
wenn sie durch einen konkreten Diebstahl offenbart wird,
und der Strafschärfungsgrund gilt dann nur gerade für
die betreffende Tat, nicht auch für die anderen Diebstähle,
die dem Täter vorgeworfen werden.
2. -
Dass Peterhans seine Diebstähle gewerbsmässig
begangen habe, für alle also der verschärften Strafdrohung
des Art. 137 Ziff. 2 StGB unterstehe, wird ihm von keiner
Seite vorgeworfen. Behauptet wird bloss, einzelne seiner
Diebstähle offenbarten seine besondere Gefährlichkeit. Ob
dem wirklich so ist, hat die Anklagekammer nicht zu ent-
scheiden. Es genügt, dass dieser Standpunkt jedenfalls
für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Seiterle vom
30. Juni 1945 naheliegend erscheint, während nicht ernst-
haft behauptet werden kann, auch der Fahrraddiebstahl
vom 8. Juni 1945 zum Nachteil des Brenning offenbare eine
besondere Gefährlichkeit des Täters. Ob auch für den
Diebstahl zum Nachteil des Robert vom 9. Juli 1945 und
für denjenigen zum Nachteil von Volz und Portmann vom
26. Augu.st 1945 die Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4
in Frage kommt, kann offen bleiben, da diese Taten erst
begangen wurden, als wegen des Diebstahls vom ~O. Juni
1945 in Basel bereits eine Untersuchung angehoben worden
war. Diese war die erste, welche für einen als qualifiziert
in Betracht kommenden Diebstahl und solnit für eine im
Sinne des Art. 350 Ziff. 1Abs.1 « Init der schwersten Strafe
bedrohte Tat» angehoben wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1
Abs. 2 ist daher der Gerichtsstand Basel gegeben. Die
Prävention eines Kantons, in welchem nur Init geringerer
Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt worden sind, wie
im vorliegenden Falle des Kantons Bern, der den Diebstahl
zum Nachteil des Brenning schon am 8. Juni 1945 zu
untersuchen begonnen hat, begründet den Gerichtsstand
nicht.
170
Verfahren. N° 38.
3. -
Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)
von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht
Anle.ss. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen
Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons Basel-
Stadt.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten
strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons
Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.
38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer '\'om
7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich
gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern.
I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. l
StGB wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an.
Dabei darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach
gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.
2. Es ist nicht willkürlich, § 149 des luzernischen Gesetzes über
das Strafrechtsverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat
wie das Zeugnis so auch die Herausgabe jeder Art von Akten
aus dem Verkehr mit seinem Auftraggeber verweigern darf,
wenn ihn letzterer nicht von der Geheimhaltungspflicht ent-
bindet.
l. Lorsqu'il prete son assistance en vertu de l'art. 352 al. l CP,
le canton requis applique son propre droit de proced.ure. :Mais,
ce faisant, il n'est pas en droit de l'interpreter arbitrairement
et il doit proceder selon ]es regles memes qu'il applique dans les
causes penales instruites sur son territoire.
2. II n'est pas arbitraire d'interpreter le § 149 de la loi lucernoise
de procedure penale en ce sens qu'un a.vocat, de meme qu'il
peut refuser de temoigner, peut refuser de delivrer toute espece
de pieces re9ues au cours des ra.pports qu'il a. eus avec son client,
tant que celui-ci ne l'a pas de1ie du secret professionnel.
I. Quando presta assistenza in virtu dell'art. 352 cp. 1 CP, il
C~tone applica. il proprio diritto processuale. Ma, cib facendo,
non ha il diritto d'interpretar]o a.rbitraria.mente e deve proce-
dere giusta le stesse regole ch'esso appliea nelle ea.use penali
istruite sul suo territorio.
2. None a.rbitrario d'interpretare il § 149 della procedura penale
Iucernese nel senso ehe un avvocato, eome puo rifi.utare di
testimoniare, cosi puo rifi.utare di consegnare i documenti
ricevuti nel eorso dei suoi ra.pporti eol cliente, fi.no a tanto ehe
quest'ultimo non l'abbia liberato dall'obbligo del segreto pro-
fessionale.
Verfahren. N° 38.
171
Aus dem Tatbe8tand :
A. -
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr.
Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses,
dessen er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien-
gesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersu.-
chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem
der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt-
aktionärin Softe Engelhard gegenüber einen Betrug be-
gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes
Dr. Oskar Hübscher hin als Gläu,bigerin auf strafbare Weise
begünstigt. Um den Geschäftsverkehr zwischen Softe
Engelhard u,nd Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be-
zirksanwaltschaft Zürich cbt.s Statthalteramt Luzern-Land
am 6. Ju,ni 1945 u,m die Bewilligung, die diesen Verkehr
betreffenden Akten durch einen zürcherischen Polizei-
korporal bei Dr. Hübscher in Luzern herau,szu,verlangen
oder sie ihm auf dem Wege der Hau.ssu,chung abzunehmen.
Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An-
wendu,ng des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass
er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der
Akten au,fforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand-
punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten
nur mit Einwilligung der Softe Engelhard oder au,f Grund
einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe-
hörden aushändigen zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege
er sie 11,l).ter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land.
Davon nehme er aber « seine Handakten beziehungsweise
Korrespondenzen mit seiner Klientin » aus; er behalte sie
zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher
herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr.
Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt-
schaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu
ergreifen, mit der Androhu,ng, dass bei Versäumu.ng der
Frist oder :Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach
Zürich gesandt würden.
.
Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-