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71_IV_160

BGE 71 IV 160

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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160

Verfahren. N° 37.

in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht

befinden kann.

Bedenken gegen die~e Lösung bestehen umso weniger,

als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung

schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263

BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen

nicht nur vom Gerichtsstand -des Art. 350, sondern auch

von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40).

Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichts-

standes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Ange-

schuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass

er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung

mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39).

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis

werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt

und verpflichtet erklärt.

37. Entscheid der Anklagekammer vom 13. Oktober UM9

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirlch gegen General-

prokurator des Kantons ßern und Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt.

1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. «Die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat. » Merkmale, welche die Tat qualifizieren oder

privilegieren, sind bei Ermittlung der Strafe, mit welcher sie

bedroht ist, zu berücksichtigen (Erw. 1).

2. Art. 3/iO Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand dieser Vor-

schrift befindet sich in einem jener Kantone, in welchen die

mit der schwersten Strafe bedrohten Taten verübt worden sind,

tmd zwar in jenem unter ihnen, der zuerst eine Untersuchung

angehoben hat (Erw. 2).

1. Art. JliO eh. 1al.1 CP. « L'infraction punie de la peine la plus

grave. » Dans la determination de la peine dont l'infraction est

punie, il faut tenir compte des caracteristiques qui qualifient

ou privilegient cette infraction {consid. 1).

2. Art. 350 eh. 1 al. 2 CP. Le for de cette disposition se trouve

dans l 'un des cantons ou ont ete commises les infractions punies

Verfahren. N° 37.

161

de la peine la plus grave, a savoir dans celui de ces cantons ou

la premiere instruction a ete ouverte (consi?. 2).

.

I. Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP. «II reato pun~to c_on la J>el?-ß p1u

grave. » Nel determinare la pena ehe colp1sce il reato s1 deve

teuer conto delle caratteristiche ehe lo qualificano o privile-

giano (consid. 1).

.

.

2. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. ~l foro prev1sto ~a questo ?i~post~

si trova in uno dei canton1 ove sono stat1 commess1 i rea.t1

puniti con la pena pfü grave, ossia nel cantone ove e stata

aperta la prima istruttoria (consid. 2).

A. -

Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbe-

strafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März

1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis

zu seiner am 28. August 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung

ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsäch-

lich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm

vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar

gemacht:

1. Im April 1945 fand er in Bern in einer Telephonkabine

einen Photoapparat im Werte von Fr. 170.-. Er ver-

pfändete ihn am 28. Mai dem Fritz Tschanz in Bern für

ein Darlehen von Fr. 100.-. Strafantrag wegen Fund-

unterschlagung ist nicht gestellt, da der Verlierer nicht

bekannt ist.

2. Fritz Tschanz verdächtigte Peterhans, ihm einen

Dolch mit Mahagonigriff in Silber, einen etwa 500 gr.

schweren silbernen Stempel und eine Kravattennadel mit

Brillant gestohlen zu haben.

3. Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen

Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe

eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für

Fr. 60.- und verbrauchte das Geld für sich.

4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat

in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen

Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von

Fr. 150.80 nur Fr. 30.80 anbezahlte.

5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in

Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige

Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Breuning

11

AS 7l IV -

1945

162

Verfahren. N• 37.

im Werte von Fr. 250.- und verkaufte es in Bern für

Fr. 95.- einem Unbekannten. Der Diebstahl wurde den

berpischen Behörden am Tage der Tat angezeigt.

6. Am 11. Juni 1945 betrog Peterhans den AHred Weber

in Schlieren (Zürich), indem er bei ihm unter falschen

Angaben ein Fahrrad im Werte von Fr. 300.- mietete.

Er verkaufte es in Zürich sofort für Fr. 100.- oder 120.-

an (,~ten.

7. Peterhans übernachtete vom 23. auf den 24. Juni

1945 in der Wohnung der Emilie Kammermann in Basel

Am Vormittag des 24. Juni stahl er dieser Frau aus einer

abgeschlossenen Kommode seines Schlafzimmers Fr. 140.-

und eine Zuckerkarte. Die Kommode öffnete er mit dem

Schlüssel, der sich in einem an der Wohnungstüre hängen-

den Schlüsselbund befand.

8. Vom 28. bis 30. Juni 1945 übernachtete Peterhans

beim Homosexuellen Seiterle in Basel. Als er sich am Vor-

mittag des 29. Juni während einer Stunde allein in der

Wohnung aufhielt, stahl er Seiterle aus dem Kleiderkasten

Fr. 15.-.

9. Am Nachmittag des 30. Juni 1945 brach Peterhans

in Abwesenheit Seiterles die Türe zu dessen Wohnung auf

und stahl ihm aus einem Kasten zwei Armbanduhren im

Werte von zusammen Fr. 220.-, Fr. 60.- in Banknoten,

ein Zwanzigfranken-Goldstück, fünf Tafeln Schokolade

und verschiedene RationierungsmaPken. Die Tat wurde

den Behörden des Kantons Basel-Stadt am Tage der

Begehung angezeigt.

10. Peterhans soll sich ungefähr im Juni 1945 gegenüber

Arthur Eichler in Basel geäussert haben, wenn er, Peter-

hans, kein Geld mehr habe, mache er sich an die Homo-

sexuellen heran, dann habe er bald wieder solches, auch

habe er schon wiederholt auf dem Marktplatz, auf der

Strasse oder an Häusern stehende Fahrräder entwendet

und sie dann an einen an der Austrasse in Basel wohnenden

Privatmann für Fr. 100.- das Stück verkauft. Peterhans

soll Eichler einmal in Basel aufgefordert haben, ein Glei-

ches zu tun, was Eichler aber ablehnte.

Verfahren. N° 37.

163

11. Vom 7. bis 9. Juli 1945 wurde Peterhans vom

Homosexuellen Jacques Robert in Zürich beherbergt. Am

Vormittag des 9. Juli blieb er allein in Roberts Wohnung

zu,riick, als dieser zur Arbeit ging. Während dieser Zeit

stahl er Robert ein Hemd und Fr. 5400.-, die sich in der

Innentasche eines im Kleiderkasten hängenden Rockes

befanden.

12. Am 10. August 1945 verkaufte Peterhans der Mar-

grit Lehmann in Luzern eine Herrenarmbanduhr im Werte

von Fr. 130.- zum Preise von Fr. 80.-, wovon die Käu-

ferin Fr. 70.- bar bezahlte. Es besteht Verdacht, dass

Peterhans die Uhr irgendwo gestohlen habe. Er behauptet,

er habe sie am 10. oder 11. Juli in einem Uhrengeschäft in

Luzern für Fr. 100.- gekauft.

13. Von Mitte Juli bis am 26. August 1945 übernachtete

u,nd ass Peterhans öfters bei Hermann Volz in Luzern lJild

besass daher einen Schlüssel zur Wohnung. Als er sich am

26. August allein dort aufhielt, brach er im Zimmer des

Untermieters Portmann einen Kasten auf und stahl daraus

Fr. 630.- nebst sechs Mahlzeiten- und zwei Textilkarten.

Vom Zimmer Portmanns drang er durch Wegschrauben

des Türschlossklobens in das Wohnzimmer der Eheleute

Volz und stahl dort aus zwei in einem unverschlossenen

Möbel versorgten Spartöpfchen etwa Fr. 57.-. Ferner

eignete er sich zehn in der Küche liegende Zwanzigrappen-

stücke an.

14. Peterhans ist gemäss Regierungsratsbeschluss vom

21. August 1941 aus dem Kanton Zürich ausgewiesen.

Vom Juni bis im August 1945 brach er diese Verweisung

wiederholt.

15. Peterhans ist ausserehelicher Vater des in Zürich

bevormundeten Herbert Koller. Er anerkannte am 25. Juni

1942 die Klage des Kindes und hat daher an dessen Unter-

halt monatlich Fr. 45.- beizutragen. Diese Unterstüt-

zungspflicht soll er von Anfang an vernachlässigt haben.

B. -

Zwischen den Behörden der Kantone Zürich, Bern

und Basel-Stadt ist der Gerichtsstand streitig.

Der Generalprokurator des Kantons Bern macht in

164

Verfahren. No 37.

einer an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Be-

zirksanwaltschaft Zürich gerichteten Eingabe vom 25. Sep-

tember 1945 geltend, ·die Diebstähle, welche Peterhans in

Ba:sel zum Nachteil des Seiterle und in Luzern zum Nach-

teil des Volz und des Portmann begangen hat, seien ausge-

zeichnete im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und

seien daher mit schärferer Strafe bedroht als der Diebstahl,

der in Bern am Fahrrad des Brenning begangen wurde.

Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei daher Bern nicht

zuständig. Auch befinde sich das Schwergewicht der dem

Peterhans zur Last gelegten Taten nicht in diesem Kanton,

sondern in den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zürich.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt

der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom

3. Oktober 1945, die bernischen, eventuell die baslerischen

Behörden seien zuständig zu erklären. Die Gesuchstellerin

vertritt die Auffassung, für die Bestimmung des Gerichts-

standes sei nicht zu unterscheiden, ob einzelne Diebstähle

gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB die besondere Gefähr-

lichkeit des Täters offenbarten und daher mit schärferer

Strafe bedroht seien; alle Diebstähle hätten als mit der

Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB)

bedroht zu gelten. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

seien daher die bernischen Behörden zuständig, die am

8. Juni 1945 wegen des Dieöstahls zum Nachteil Breunings

die erste Untersuchung angehoben haben. Als qualifizierte

Diebstähle kämen eventuell in Frage der Einbruchsdieb-

stahl zum Nachteil des Seiterle vom 30. Juni und derjenige

zum Nachteil des Volz. Wegen des ersteren sei in Basel die

Untersuchung schon am 30. Juni angehoben worden. Der

Diebstahl zum Nachteil des Robert in Zürich sei erst

nachher begangen worden und nicht qualifiziert.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bean-

tragt, die Behörden des Kantons Bern seien zuständig

zu erklären. Sie macht geltend, die im besonderen Teil

des Strafgesetzbuches angeführten Qualifikationsmomente

seien bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nur zu be-

Verfahren. N° 37.

165

rücksichtigen, wenn sie schon in diesem Stadium des Ver-

fahrens klar erkennbar seien, wie in den Fällen der Art. 122

Ziff. 2, 127 Ziff; 2 usw. Für den Schärfungsgrund des

Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4, den zu bejahen oder zu verneinen

weitgehend Sache des richterlichen Ermessens sei, treffe

das nicht zu. Wolle man trotzdem diesem Schärfungs-

grund bei der Bestimmung des Gerichtsstandes Rechnung

tragen, so sei zu bedenken, dass er nicht nur auf eine, son-

dern auf alle Taten zutreffe, weil nicht der einzelne Dieb-

stahl, sondern der Dieb, der sich als besonders gefährlich

erwiesen hat, bestraft werde.

Die An&gekamrner zieht in Erwägung:

1. -

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen

Orten verübter strafbaren Handlungen verfolgt, so sind

die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung

und Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350

Ziff. 1 Abs. l StGB). Diese Bestimmung will die Zuständig-

keit der Behörden desjenigen Kantons begründen, in

welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des

Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber

nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die ein-

zelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden

müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die ~inzelne

Tat die verwirkte Gesamtstrafe beeinflusst, sondern nach

dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat

angedrohten Strafe. Angedroht aber ist die Strafe, welche

das Gesetz für eine Tat der betreffenden Art mit allen ihren

erschwerenden oder erleichternden Merkmalen in Aussicht

stellt. Qualifizierte Fälle sind mit schwererer Strafe bedroht

als einfache, privilegierte mit leichterer. Hievon ist auch

bei der Bestimmung des Gerichtsstandes auszugehen.

Q~lifizierte und privilegierte Fälle gleich zu behandeln

wie einfache, hiesse das Anwendungsgebiet des Art. 350

Ziff. 1 Abs. 1 einschränken und der subsidiären Regel des

Art. 350 Ziff. l Abs. 2 mehr Raum geben. Die Fälle, in

166

Verfahren. No 37.

denen der Gerichtsstand von dem weitgehend zufallsbe-

dingten und daher oft. unbefriedigenden Merkmal der Prä-

vention abhängt, würden vermehrt. Freilich würde dadurch

vermieden, dass bei der Bestimmung des Gerichtsstandes

erörtert werden muss, ob eine Tat mit einfacher, verschärf-

ter oder gemilderter Strafe bedroht ist. Anderseits würde

sich aber die zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gebende

Frage stellen, ob ein Tatbestand als besonderes Delikt oder

bloss als qualifizierter oder privilegierter Fall eines andern

Deliktes zu behandeln wäre, beispielsweise Tötung auf

Verlangen (Art. 114) als privilegierter und Mord (Art. 11.2)

als qualifizierter Fall der vorsätzlichen Tötung (Art.111)

oder Notzucht mit tödlichem Ausgang (Art. 195) als

qualifizierter Fall der Notzucht (Art. 187). Dass es für die

Bestimmung des Gerichtsstandes nicht darauf ankommen

darf, ob die verschiedenen Tatbestände in besonderen

Artikeln oder in ein und demselben Artikel des Gesetzes

geregelt sind, leuchtet ein. Ein sachlicher Grund für diese

Unterscheidung fehlt. Ob ein Tatbestand unter den einen

oder den anderen Artikel fällt, beispielsweise unter die

Bestimmung über schwere (Art. 122) oder unter jene über

einfache Körperverletzung (Art. 123), kann bei Anhebung

der Untersuchung oft weniger zuverlässig entschieden

werden als die Frage, ob der eine oder andere Absatz ein

und desselben Artikels, beispielsweise von Art. 134 Ziff. 1

der erste {einfache Misshandlung efu.es Kindes) oder der

dritte Absatz (Misshandlung mit tödlichem Ausgang), zu-

tri:fft. Der Einwand, bei Anhebung der Untersuchung stehe

noch nicht fest, ob ein Fall qualifiziert ist oder nicht,

das müsse erst der urteilende Richter entscheiden, taugt

daher nicht. Indem Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB den Ge-

richtsstand von der Schwere der angedrohten Strafe

abhängen lässt, mutet das Geset.z der Behörde schon bei

Anhebung der Untersuchung zu, die Tat einstweilen zu

würdigen. Die Schwierigkeit, in diesem Stadium des Ver-

fahrens beispielsweise einen Betrug von einer Veruntreu-

ung zu unterscheiden, enthebt die Behörde nicht der

Verfahren. No 37.

167

Pflicht, den Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu

bestimmen. Die Schwierigkeit, einen qualifizierten Fa.II

von einem einfachen zu unterscheiden, ist nicht grösser.

Dass der erkennende Richter die Tat anders würdigen

kann als die Untersuchungsbehörde, ist ebenfalls kein

Grund, für die Best:i,mmung des Gerichtsstandes die quali-

fizierten und die privilegierten Fälle den einfachen gleich-

zustellen. Hängt der Gerichtsstand nicht einmal davon ab,

ob der Beschuldigte ·wirklich schuldig ist, so kann noch

weniger darauf ankommen, ob das urteilende Gericht in

der Würdigung der Tat als qualifizierte bezw. privilegierte

mit der Untersuchungsbehörde einig geht. Der Gerichts-

stan(l bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter

begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm

vvrgeW<Yrfen wird, d. h. auf Grund der Aktenlage über-

haupt in Frage kommt. Ist die Strafanzeige zu wenig

deutlich, so haben die Untersuchungsbehörden die für die

Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen

zu erforschen. Das gilt für die Ermittlung qualifizierender

o~er privilegierender Merkmale so gut wie beispielsweise

für die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung

(Art. 346), des Herausgabeortes einer Druckschrift (Art.

347) oder des Wohnortes des Täters (Art. 348). Schwierig-

keiten bieten sich bei loyaler Zusammenarbeit der Behörden

nicht. Zudem braucht die Würdigung der Tat nicht end-

gültig zu sein.

Die Anklagekammer hat freilich erkannt, dass bei Be-

stimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat

auf die Strafschärfungsgründe des Rückfalles (Art. 67) und

des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (Art. 68)

nicht Rücksicht genommen werden darf (BGE 69 IV 35).

Der Grund liegt darin, dass diese beiden Schärfungsgründe

nicht die Tat als solche kennzeichnen, sondern in Um-

ständen liegen, die ihr fremd sind und sich daher auf a.Ile

Strafdrohungen gleichzeitig auswirken. So erhöht der

Rückfall den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern

für alle Taten auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart,

168

Verfahren. N° 37.

gleicht also die Strafdrohungen weitgehend aus und würde

daher das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1

ein~chränken. Auch der Schärfungsgrund des Art. 68

erhöht den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern

für alle Handlungen, die nicht schon an sich Init dem

gesetzlichen Höchstmass der Strafart bedroht sind; auch

dieser Schärfungsgrund wirkt also ausgleichend. Die im

besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten Straf-

schärfungs- und Straflnilderungsgründe haben diese Wir-

kung nicht, da sie die einzelne Tat kennzeichnen, nur

gerade den für diese Tat angedrohten Strafrahmen beein-

flussen. Sie tragen dazu bei, das Anwendungsgebiet des

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu erweitern, statt .es einzuschränken.

Der Schärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit, den das

Gesetz beim Diebstahl, bei der Hehlerei, beim Betrug usw.

kennt, macht keine Ausnahme. Wohl begeht der gewerbs-

mässige Dieb, Hehler, Betrüger usw. in der Regel nicht

nur einzelne, sondern alle seine Diebstähle, Hehlereien,

Betrugsfälle usw. gewerbsmässig, weil sie alle Ausfluss der

ständigen Bereitschaft sind, das Stehlen, Hehlen oder

Betrügen zur Einnahmequelle zu machen. Der verschärfte

Strafrahmen gilt dann nicht nur für einzelne, sondern für

alle Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. Dadurch

werden jedoch höchstens für die Verbrechen ein und der-

selben Art Unterschiede in der Strafdrohung verwischt

(soweit solche Unterschiede überhaupt bestehen); für die

anderen strafbaren Handlungen, welche dem Täter vorge-

worfen werden, bleiben sie. Auch der Strafschärfungsgrund

des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, welcher darin besteht,

dass «der Diebstahl auf andere Weise die besondere

Gefährlichkeit des Täters offenbart », beeinträchtigt die

Erlnittlung der Init der schwersten Strafe bedrohten Tat

nicht. Er qualifiziert die Tat, nicht den Täter. Art. 137

Ziff. 2 Abs. 4 wurde ins Gesetz aufgenommen, um die

schärfere Erfassung bestimmter Arten des Diebstahls zu

ermöglichen, die in früheren kantonalen Rechten einzeln

aufgezählt waren, wie Diebstahl zur Nachtzeit, Diebstahl

Verfahren. N° 37.

169

in Gotteshäusern, Einbruchsdiebstahl und dergleichen. Im

Unterschied zu früher wird heute allerdings weniger auf

äussere Merkmale der Tat als auf die Gefährlichkeit des

Täters abgestellt. Diese ist aber Strafschärfungsgrund nur,

wenn sie durch einen konkreten Diebstahl offenbart wird,

und der Strafschärfungsgrund gilt dann nur gerade für

die betreffende Tat, nicht auch für die anderen Diebstähle,

die dem Täter vorgeworfen werden.

2. -

Dass Peterhans seine Diebstähle gewerbsmässig

begangen habe, für alle also der verschärften Strafdrohung

des Art. 137 Ziff. 2 StGB unterstehe, wird ihm von keiner

Seite vorgeworfen. Behauptet wird bloss, einzelne seiner

Diebstähle offenbarten seine besondere Gefährlichkeit. Ob

dem wirklich so ist, hat die Anklagekammer nicht zu ent-

scheiden. Es genügt, dass dieser Standpunkt jedenfalls

für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Seiterle vom

30. Juni 1945 naheliegend erscheint, während nicht ernst-

haft behauptet werden kann, auch der Fahrraddiebstahl

vom 8. Juni 1945 zum Nachteil des Brenning offenbare eine

besondere Gefährlichkeit des Täters. Ob auch für den

Diebstahl zum Nachteil des Robert vom 9. Juli 1945 und

für denjenigen zum Nachteil von Volz und Portmann vom

26. Augu.st 1945 die Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4

in Frage kommt, kann offen bleiben, da diese Taten erst

begangen wurden, als wegen des Diebstahls vom ~O. Juni

1945 in Basel bereits eine Untersuchung angehoben worden

war. Diese war die erste, welche für einen als qualifiziert

in Betracht kommenden Diebstahl und solnit für eine im

Sinne des Art. 350 Ziff. 1Abs.1 « Init der schwersten Strafe

bedrohte Tat» angehoben wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1

Abs. 2 ist daher der Gerichtsstand Basel gegeben. Die

Prävention eines Kantons, in welchem nur Init geringerer

Strafe bedrohte Handlungen ausgeführt worden sind, wie

im vorliegenden Falle des Kantons Bern, der den Diebstahl

zum Nachteil des Brenning schon am 8. Juni 1945 zu

untersuchen begonnen hat, begründet den Gerichtsstand

nicht.

170

Verfahren. N° 38.

3. -

Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)

von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht

Anle.ss. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen

Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons Basel-

Stadt.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten

strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons

Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.

38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer '\'om

7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich

gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern.

I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. l

StGB wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an.

Dabei darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach

gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.

2. Es ist nicht willkürlich, § 149 des luzernischen Gesetzes über

das Strafrechtsverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat

wie das Zeugnis so auch die Herausgabe jeder Art von Akten

aus dem Verkehr mit seinem Auftraggeber verweigern darf,

wenn ihn letzterer nicht von der Geheimhaltungspflicht ent-

bindet.

l. Lorsqu'il prete son assistance en vertu de l'art. 352 al. l CP,

le canton requis applique son propre droit de proced.ure. :Mais,

ce faisant, il n'est pas en droit de l'interpreter arbitrairement

et il doit proceder selon ]es regles memes qu'il applique dans les

causes penales instruites sur son territoire.

2. II n'est pas arbitraire d'interpreter le § 149 de la loi lucernoise

de procedure penale en ce sens qu'un a.vocat, de meme qu'il

peut refuser de temoigner, peut refuser de delivrer toute espece

de pieces re9ues au cours des ra.pports qu'il a. eus avec son client,

tant que celui-ci ne l'a pas de1ie du secret professionnel.

I. Quando presta assistenza in virtu dell'art. 352 cp. 1 CP, il

C~tone applica. il proprio diritto processuale. Ma, cib facendo,

non ha il diritto d'interpretar]o a.rbitraria.mente e deve proce-

dere giusta le stesse regole ch'esso appliea nelle ea.use penali

istruite sul suo territorio.

2. None a.rbitrario d'interpretare il § 149 della procedura penale

Iucernese nel senso ehe un avvocato, eome puo rifi.utare di

testimoniare, cosi puo rifi.utare di consegnare i documenti

ricevuti nel eorso dei suoi ra.pporti eol cliente, fi.no a tanto ehe

quest'ultimo non l'abbia liberato dall'obbligo del segreto pro-

fessionale.

Verfahren. N° 38.

171

Aus dem Tatbe8tand :

A. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr.

Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses,

dessen er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien-

gesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersu.-

chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem

der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt-

aktionärin Softe Engelhard gegenüber einen Betrug be-

gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes

Dr. Oskar Hübscher hin als Gläu,bigerin auf strafbare Weise

begünstigt. Um den Geschäftsverkehr zwischen Softe

Engelhard u,nd Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be-

zirksanwaltschaft Zürich cbt.s Statthalteramt Luzern-Land

am 6. Ju,ni 1945 u,m die Bewilligung, die diesen Verkehr

betreffenden Akten durch einen zürcherischen Polizei-

korporal bei Dr. Hübscher in Luzern herau,szu,verlangen

oder sie ihm auf dem Wege der Hau.ssu,chung abzunehmen.

Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An-

wendu,ng des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass

er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der

Akten au,fforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand-

punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten

nur mit Einwilligung der Softe Engelhard oder au,f Grund

einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe-

hörden aushändigen zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege

er sie 11,l).ter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land.

Davon nehme er aber « seine Handakten beziehungsweise

Korrespondenzen mit seiner Klientin » aus; er behalte sie

zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher

herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr.

Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt-

schaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu

ergreifen, mit der Androhu,ng, dass bei Versäumu.ng der

Frist oder :Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach

Zürich gesandt würden.

.

Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-