Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 52.
regime anterieur, qui consiste a fixer la peine, dans les
limites legales, en tenant compte de la faute de l'inculpe,
m.ais sans se soucier de· sa fortune ni de ses revenus. En ce
qui concerne la conversion de l'amende et l'elimination
du sursis, le systeme d'abrogation adopte A l'art. 398 leur
a permis d'exprimer clairement leur intention, en n'in-
cluant point les art. 317 et 339 PPF dans l'enum.eration de
la lettre 0. Bien que, pour l'art. 48 eh. 2 CP, ils n'aient pas
eu l'occasion de faire de meme, leur volonte d'en exclure
l'application n'en apparait pas moins indeniable a la
lumiere des considerations qui precMent.
3. -
Par ces motifs, le Tribunat f l!Ural
rejette le pourvoi.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
52. Entseheid der Anklagekamm.er vom 1. Oktober 1946 i. S.
Sexa11er gegen: Verhöramt des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
und Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.
Art. 346, 349 Abs. 2, 350 Ziff. 1 StGB, Art. 262, 263 BStP.
Gerichtsstand zur Verfolgung von Mittätern, die am gleichen Orte
gehandelt haben und von denen der eine in anderen Kantonen
weitere strafbare Handlungen verübt hat.
Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekamm.er erst
, kurz yor der Beurteilung angerufen wird.
Art. 346, 349 al. 2, 350 eh. 1 OP, art. 262, 263 PPIJ'.
For de la poursuite des coauteurs qui ont agi dans le meme lieu
et dont l'un a commis d'autres infractions da.ns d'autres cantons.
Infiuence, sur Ja determination du for, du fait que la Chambre
?-'accusation n'est saisie que peu de temps avant la mise en
Jugement.
Art. 346, 349 cp. 2, 350 cijra 1 OP, art. 262, 263 PPIJ'.
Foro del procedimento pena.le contro coautori ehe hanno agito
nello stesso luogo e di 'cui uno ha commesso altri reati in altri
cantoni.
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Infiusso, su1Ia determinazione del foro, del fa.tto ehe· Ja Camera
d'accusa. e stata adita soltanto poco prima ehe venisse giudi-
cata la causa.
A. -
Der in Trogen wohnende Franz Utiger und vier-
zehn Mitbeschuldigte, darunter die in Zürich wohnende
Bertha Sexauer, wurden von den Behörden des Kantons
Appenzell-Ausserrhoden dem Kriminalgericht überwiesen,
Utiger wegen gewerbsmässiger Abtreibung im Sinne von
Art. 119 Ziff. 3 StGB, Bertha Sexauer wegen Abtreibung
im Sinne des Art. 118 StGB, die übrigen Beschuldigten
teils wegen vollendeter oder versuchter Abtreibung, teils
wegen Anstiftung oder Gehülienschaft dazu. Bertha
Sexauer wird vorgeworfen, sie habe sich im Herbst 1944
in Wil (Kanton St. Gallen) und im Juni 1945 in Zürich
von Utiger die Leibesfrucht abtreiben lassen. Die Haupt-
verhandlung vor dem Kriminalgericht wurde auf 13. Sep-
tember 1946 angesetzt.
B. -
Mit Gesuch vom 11. September 1946 beantragt
~rtha Sexauer der Anklagekammer des Bundesgerichts,
die Behörden des Kantons Zürich seien zu ihrer Verfolgung
und Beurteilung zuständig zu erklären. Sie beruft sich
darauf, dass sie die ihr vorgeworfenen Handlungen in
diesem Kanton und zum Teil im Kanton St. Gallen aus-
geführt habe.
Dem Antrage der Bertha Sexauer, es sei dem Gesuche
aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der. Präsident der
Anklagekammer am 12. September 1946 entsprochen.
Demgemäss hat das Kriminalgericht das Verfahren gegen
Bertha Sexauer vorläufig eingestellt und am 13. September
1946 bloss die übrigen Beschuldigten beurteilt.
0. -
Das Verhöramt von Appenzell-Ausserrhoden und
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen,
die Behörden des K-antons Appenzell-Ausserrhoden seien
zuständig zu erklären.
Die Anklagekammer zieht in Erwä(J'Ung :
Nach der Rechtsprechung der Anklagekammer sind die
passive Abtreiberin Bertha Sexauer und der aktive Ab-
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treiber · Utiger Mittäter, bestimmt sich der Gerichtsstand
aber nicht nach Art. 349 Abs. 2 StGB, weil diese Bestim-
mung nur erlassen worden ist für Fälle, in denen die Mit-
täiter nicht am gleichen Orte handeln, (BGE 70 IV 88 f.).
Bertha Sexauer und Utiger haben sich am gleichen Orte
vergangen, das eine Mal im Kanton Zürich, das andere Mal
im Kanton St. Gallen. Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB
müssten sie daher für diese Taten beide in einem dieser
Kantone verfolgt werden. Nun hat aber Utiger noch andere
Abtreibungen vorgenommen, die ihn nach der Regel des
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für alle Verbrechen vor die
Strafbehörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden ge-
bracht haben. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich; den
aus der Konkurrenz von Art. 346 Abs. 1 und Art. 350 Ziff. 1
StGB entstandenen Konflikt dahin zu lösen, dass für die
Verfolgung und Beurteilung der Bertha Sexauer nicht ein
besonderer Gerichtsstand festgesetzt wird (was die Ankla-
gekamnier gemäss BGE 68 IV 126 f. und 70 IV 90 tun
dürfte), sondern gestützt auf die Befugnis, welche die
Anklagekammer gemäss Art. 262 und 263 BStP (Art. 399
lit. d und e StGB) hat und welche nach der Rechtsprechung
auch zur Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 346 StGB
berechtigt (BGE 69 IV 43, 71 IV 160), die Behörden von
Appenzell-Ausserrhoden zuständig erklärt werden. In die-
sem Kanton ist das Verfahren bis zur Hauptverhandlung
gediehen und die Hauptverhandlung inzWischen gegen
Utiger und dreizehn Mitangeklagte durchgeführt worden.
Die Anklagekammer hat stets verlangt, dass der Beschul-
digte, der den Gerichtsstand bestreiten will, dies nicht
erst unmittelbar vor der Beurteilung tue. Nur aus triftigen
Gründen s9ll in diesem Zeitpunkt der Gerichtsstand noch
gewechselt werden, da sich die Änderung mit dem Erfor-
dernis einer raschen Abwicklung des Strafverfahrens nicht
mehr verträgt und es der Beschuldigte in .der Hand hätte,
durch Zuwarten das Verfahren .in die Länge zu ziehen.
Nachdem die Behörden des Kantons Appenzell-Ausser-
rhoden die umfangreiche Untersuchung durchgeführt · ha-
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ben und den Fall auch aus der Hauptverhandlung gegen
Utiger und die Mitangeklagten vom 13. September 1946
kennen, wäre es zudem unzweckmässig, die Gesuchstellerin
durch die Behörden eines andern Kantons ·beurteilen zu
lassen, da das Geschäftsgebahren des gewerbsmässigen
Abtreibers Utiger für die Beurteilung ihres Verschuldens
von Bedeutung sein kann. Die Behörden von Zürich und
Appenzell-Ausserrhoden sind einig, dass der Gerichtsstand
für die Gesuchstellerin in letzterem Kanton beibehalten
werde. Der Beschuldigte in Strafsachen hat im Gegensatz
zum Beklagten im Zivilprozess nicht ein Anrecht, von
einem «natürlichen » Richter, insbesondere von dem des
Tatortes, verfolgt zu werden; er hat sich an einem der im
Gesetz vorgesehenen Gerichtsstände zu verantworten.
Demnach erkenm die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
werden · ~uständig erklärt, Bertha Sexauer zu verfolgen
und zu beurteilen.
Vgl. auch Nr. 44 und 45. -'--Voir aussi n 08 44 et 45.