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72_IV_192

BGE 72 IV 192

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 52.

regime anterieur, qui consiste a fixer la peine, dans les

limites legales, en tenant compte de la faute de l'inculpe,

m.ais sans se soucier de· sa fortune ni de ses revenus. En ce

qui concerne la conversion de l'amende et l'elimination

du sursis, le systeme d'abrogation adopte A l'art. 398 leur

a permis d'exprimer clairement leur intention, en n'in-

cluant point les art. 317 et 339 PPF dans l'enum.eration de

la lettre 0. Bien que, pour l'art. 48 eh. 2 CP, ils n'aient pas

eu l'occasion de faire de meme, leur volonte d'en exclure

l'application n'en apparait pas moins indeniable a la

lumiere des considerations qui precMent.

3. -

Par ces motifs, le Tribunat f l!Ural

rejette le pourvoi.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

52. Entseheid der Anklagekamm.er vom 1. Oktober 1946 i. S.

Sexa11er gegen: Verhöramt des Kantons Appenzell-Ausserrhoden

und Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.

Art. 346, 349 Abs. 2, 350 Ziff. 1 StGB, Art. 262, 263 BStP.

Gerichtsstand zur Verfolgung von Mittätern, die am gleichen Orte

gehandelt haben und von denen der eine in anderen Kantonen

weitere strafbare Handlungen verübt hat.

Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekamm.er erst

, kurz yor der Beurteilung angerufen wird.

Art. 346, 349 al. 2, 350 eh. 1 OP, art. 262, 263 PPIJ'.

For de la poursuite des coauteurs qui ont agi dans le meme lieu

et dont l'un a commis d'autres infractions da.ns d'autres cantons.

Infiuence, sur Ja determination du for, du fait que la Chambre

?-'accusation n'est saisie que peu de temps avant la mise en

Jugement.

Art. 346, 349 cp. 2, 350 cijra 1 OP, art. 262, 263 PPIJ'.

Foro del procedimento pena.le contro coautori ehe hanno agito

nello stesso luogo e di 'cui uno ha commesso altri reati in altri

cantoni.

Verfahren. No 52.

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Infiusso, su1Ia determinazione del foro, del fa.tto ehe· Ja Camera

d'accusa. e stata adita soltanto poco prima ehe venisse giudi-

cata la causa.

A. -

Der in Trogen wohnende Franz Utiger und vier-

zehn Mitbeschuldigte, darunter die in Zürich wohnende

Bertha Sexauer, wurden von den Behörden des Kantons

Appenzell-Ausserrhoden dem Kriminalgericht überwiesen,

Utiger wegen gewerbsmässiger Abtreibung im Sinne von

Art. 119 Ziff. 3 StGB, Bertha Sexauer wegen Abtreibung

im Sinne des Art. 118 StGB, die übrigen Beschuldigten

teils wegen vollendeter oder versuchter Abtreibung, teils

wegen Anstiftung oder Gehülienschaft dazu. Bertha

Sexauer wird vorgeworfen, sie habe sich im Herbst 1944

in Wil (Kanton St. Gallen) und im Juni 1945 in Zürich

von Utiger die Leibesfrucht abtreiben lassen. Die Haupt-

verhandlung vor dem Kriminalgericht wurde auf 13. Sep-

tember 1946 angesetzt.

B. -

Mit Gesuch vom 11. September 1946 beantragt

~rtha Sexauer der Anklagekammer des Bundesgerichts,

die Behörden des Kantons Zürich seien zu ihrer Verfolgung

und Beurteilung zuständig zu erklären. Sie beruft sich

darauf, dass sie die ihr vorgeworfenen Handlungen in

diesem Kanton und zum Teil im Kanton St. Gallen aus-

geführt habe.

Dem Antrage der Bertha Sexauer, es sei dem Gesuche

aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der. Präsident der

Anklagekammer am 12. September 1946 entsprochen.

Demgemäss hat das Kriminalgericht das Verfahren gegen

Bertha Sexauer vorläufig eingestellt und am 13. September

1946 bloss die übrigen Beschuldigten beurteilt.

0. -

Das Verhöramt von Appenzell-Ausserrhoden und

die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen,

die Behörden des K-antons Appenzell-Ausserrhoden seien

zuständig zu erklären.

Die Anklagekammer zieht in Erwä(J'Ung :

Nach der Rechtsprechung der Anklagekammer sind die

passive Abtreiberin Bertha Sexauer und der aktive Ab-

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Verfahren. NO 52.

treiber · Utiger Mittäter, bestimmt sich der Gerichtsstand

aber nicht nach Art. 349 Abs. 2 StGB, weil diese Bestim-

mung nur erlassen worden ist für Fälle, in denen die Mit-

täiter nicht am gleichen Orte handeln, (BGE 70 IV 88 f.).

Bertha Sexauer und Utiger haben sich am gleichen Orte

vergangen, das eine Mal im Kanton Zürich, das andere Mal

im Kanton St. Gallen. Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB

müssten sie daher für diese Taten beide in einem dieser

Kantone verfolgt werden. Nun hat aber Utiger noch andere

Abtreibungen vorgenommen, die ihn nach der Regel des

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für alle Verbrechen vor die

Strafbehörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden ge-

bracht haben. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich; den

aus der Konkurrenz von Art. 346 Abs. 1 und Art. 350 Ziff. 1

StGB entstandenen Konflikt dahin zu lösen, dass für die

Verfolgung und Beurteilung der Bertha Sexauer nicht ein

besonderer Gerichtsstand festgesetzt wird (was die Ankla-

gekamnier gemäss BGE 68 IV 126 f. und 70 IV 90 tun

dürfte), sondern gestützt auf die Befugnis, welche die

Anklagekammer gemäss Art. 262 und 263 BStP (Art. 399

lit. d und e StGB) hat und welche nach der Rechtsprechung

auch zur Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 346 StGB

berechtigt (BGE 69 IV 43, 71 IV 160), die Behörden von

Appenzell-Ausserrhoden zuständig erklärt werden. In die-

sem Kanton ist das Verfahren bis zur Hauptverhandlung

gediehen und die Hauptverhandlung inzWischen gegen

Utiger und dreizehn Mitangeklagte durchgeführt worden.

Die Anklagekammer hat stets verlangt, dass der Beschul-

digte, der den Gerichtsstand bestreiten will, dies nicht

erst unmittelbar vor der Beurteilung tue. Nur aus triftigen

Gründen s9ll in diesem Zeitpunkt der Gerichtsstand noch

gewechselt werden, da sich die Änderung mit dem Erfor-

dernis einer raschen Abwicklung des Strafverfahrens nicht

mehr verträgt und es der Beschuldigte in .der Hand hätte,

durch Zuwarten das Verfahren .in die Länge zu ziehen.

Nachdem die Behörden des Kantons Appenzell-Ausser-

rhoden die umfangreiche Untersuchung durchgeführt · ha-

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ben und den Fall auch aus der Hauptverhandlung gegen

Utiger und die Mitangeklagten vom 13. September 1946

kennen, wäre es zudem unzweckmässig, die Gesuchstellerin

durch die Behörden eines andern Kantons ·beurteilen zu

lassen, da das Geschäftsgebahren des gewerbsmässigen

Abtreibers Utiger für die Beurteilung ihres Verschuldens

von Bedeutung sein kann. Die Behörden von Zürich und

Appenzell-Ausserrhoden sind einig, dass der Gerichtsstand

für die Gesuchstellerin in letzterem Kanton beibehalten

werde. Der Beschuldigte in Strafsachen hat im Gegensatz

zum Beklagten im Zivilprozess nicht ein Anrecht, von

einem «natürlichen » Richter, insbesondere von dem des

Tatortes, verfolgt zu werden; er hat sich an einem der im

Gesetz vorgesehenen Gerichtsstände zu verantworten.

Demnach erkenm die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden

werden · ~uständig erklärt, Bertha Sexauer zu verfolgen

und zu beurteilen.

Vgl. auch Nr. 44 und 45. -'--Voir aussi n 08 44 et 45.