opencaselaw.ch

69_IV_40

BGE 69 IV 40

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40 Verfahren. No 7. Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfer- tigt, wenn das Zusammentreffen mehrerer Taten in ein und demselben Kantion diesem Kanton bei der Bestim- mlln.g des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang gegenüber den anderen geben würde. Denn es kommt darauf an, wie die Sachlage heute ist, nicht wie sie in einem früheren Stadium des Verfahrens einmal war.

4. - Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 263 BStrP einem anderen Kanton zu übertragen. Zwar hat Kellenberger in den Kantonen Aar- gau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton Zug. Der Unterschied ist jedoch unbedeutend. Der Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone sesshaft oder heimatberechtigt. Demnach erkennt die Anklagekammer : Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellen- berger vorgeworfenen strafbaren Handlungen werden die Behörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet erklärt.

7. Entscheid der AilklageklllllBler vom 22. März UH3

i. S. Bezirksamt Alttoggenhurg gegen Bezirksamt Münehwllen.

1. Wer selbstgefä.lschte Waren in Verkehr bringt, ist nur .des Inverkehrbringens gefä.lschter Waren,, (Art. 154 StGB), 1?-1-cht ausserdem der WarenfäJschung (Art. 153 StGB) schuldig.

2. Wird in einem solchen Falle die Ware an einem anderen Orte als dem der Fälschung in Verkehr gebracht, so gilt der Gerichts- stand des Art. 346 Abs. 2 StGB. Die Anklagekammer kann in analoger Anwendung des Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Sie tut es, wenn sich das Schwergewicht der strafbaren. Tätigkeit a.nderwärte befand.

1. Celui qui met en circulation des ma.rcha.ndises qu'il a. lui-m&ne falsifiees n'est coupa.ble que de mise en circulation de mar- cha.ndises falsifiees (a.rt. 154 CP), non pas en outre de falsifi- cation de marcha.ndises (art. 153 CP).

2. Si en pa.reil cas la ma.rcha.ndise est mise en circulation da.ns un autre lieu que celui ou .elle a ete fe.lsifiee, le for se determine selon l'art. 346 al. 2 CP. La Chambre d'aoousation peut, en appliqua.nt par a.nalogie l'a.rt. 263 PPF (art. 399 litt. e CP), Verfahren. No 7. 41 designer un autre for. Elle le fera si Je centre de l'activite delic- tueuse se trouve ailleurs.

1. Chi mette in circolazione merci, ch'egli stesso ha falsificate, e colpevole soltanto di messa in circolazione di merci falsifica.te (art. 154 CP) e non anche di fa.lsificazione di merci (a.rt. 153 CP).

2. Se, in un ta.Ie caso, la merce e messa in circolazione in un altro luogo ehe in quello ov'e stata falsificata, il foro si determina. secondo l'art. 346 cp. 2 CP. La Camera d'accusa puo designare un altro foro, a.pplicando per analogia l'a.rt. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Essa. lo designera, se il centro principale dell'atti- vita. punibile si trova altrove. A. Am 17. Februar 1943 erhob das Gemeindeammann- amt Fischingen, Kanton Thurgau, in der im gleichen Kanton gelegenen Käserei Sonnenthal-Oberwangen eine Probe der von Landwirt Jakob Meier in Schönau-Kirch- berg, Kanton St. Gallen, gemolkenen Milch. Es stellte Wasserzusatz fest und reichte beim Bezirksamt Alttog- genburg, Kanton St. Gallen, Strafanzeige ein. B. - Das Bezirksamt Alttoggenburg hält sich für unzuständig. Es vertritt die Auffassung, entweder liege Realkonkurrenz zwischen Warenfälschung (Art. 153 StGB) und Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 StGB) vor, dann seien die Behörden des Kantons Thurgau zu- ständig, weil sie die Untersuchung zuerst angehoben hätten, oder es bestehe zwischen beiden Normen Gesetzes- konkurrenz, wobei die Tat nur nach der umfassenderen Norm des Art. 154 StGB bestraft werden könne; also im Kanton Thurgau begangen sei. Das -Bezirksamt Münchwilen, Kanton Thurgau, will die Strafverfolgung ebenfalls nicht anhand nehmen. Es sagt, der Beschuldigte habe sich im Kanton St. Gallen der Warenfälschung schuldig gemacht, im Kanton Thurgau dagegen nur eine straflose Nachtat begangen.

0. - Das Bezirksamt Alttoggenburg ersucht die Ankla- gekammer zu entscheiden. Die Anklagekammer hat erwogen :

1. -Art. 153 und 154 StGB sind an Stelle der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betref-

42 Verfahren. N• 7. fend den Verkehr init Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen getreten (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Für sie gilt das gleiche,' was die Anklagekammer in einem Entscheid vom 15. September 1939 in Sachen Regierungs- rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz gesagt hat : Wer Waren verfälscht und selber in Verkehr bringt, ist nur des Inverkehrbringens gefälschter Waren, nicht ausserdem der Warenfälschung schuldig zu erklären, denn beide Normen stehen im Verhältnis unechter Gesetzeskonkurrenz. Die weitergehende Norm des Art. 37 LMG bezw. Art. 154 StGB umfasst auch die Warenfalschung, welche, wenn für sich allein begangen, unter Art. 36 LMG bezw. Art. 153 StGB fallen würde (Esser, Die Vergehen des eidg. Lebensmittelgesetzes S. 75 f.). Entsprechend hat die.Anklagekammer entschieden, dass der Tatbestand des Nachmachens des Gegenstandes einer patentierten Erfindung im Tatbestand des Inverkehr- bringens der nachgemachten Erzeugnisse aufgeht und das gesamte Verhalten nur als Widerhandlung gegen Art. 38 Ziff. 3, nicht ausserdem als Widerhandlung gegen Art. 38 Ziff. 1 PatG zu gelten hat (BGE 67 I 152).

2. - Dies heisst nicht, dass der Täter bloss bestraft werde, weil er die Ware in Verkehr bringt. Strafbar ist schon das Verfälschen ·derselben. Es ist daher nicht minder Ausführungshandlung der gesamten strafbaren Tätigkeit als das Inverkehrbringen. Die strafbare Hand- lung wird sowohl da ausgeführt, wo die Ware venalscht, als auch da, wo sie in Verkehr gebracht wird. Die Ankla- gekammer hat es bisher denn auch abgelehnt, schlechthin den Ort des Inverkehrbringens als Ort der Begehung zum Gerichtsstand zu erheben. Art. ,346 Abs. 2 StGB macht Regel, wonach zur Verfolgung und Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3. - Ob die Untersuchung im vorliegenden Falle über- haupt im Sinne des Gesetzes angehoben sei und, wenn Verfahren. N• 7. 43 ja, wo, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Kanton Thurg~u wäre sie angehoben, wenn schon die Erhebung von Milchproben durch die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Prüfung derselben in der Untersuchungsanstalt (kantonales Laboratorium), also eine administrative Mass- n~e der Lebensmittelpolizei, als Untersuchung. im Smne des Art. 346 Abs. 2 StGB gelten könnte. Im Kanton St. Gallen dagegen wäre die Untersuchung angehoben, · wenn es auf die erste Amtshandlung in einem Strafverfahren ankäme und ausserdem angenommen werden müsste, die Untersuchung sei schon dann angehoben, wenn die Behörde mit einer bei ihr eingereichten Strafanzeige zu tun hat, selbst wenn sie sich für unzuständig hält und von Anfang an nicht auf die Anzeige eintritt. Hier ist es angemessen, ohne Rücksicht auf den Ort wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, die Behör~ .den des Kantons Thurgau zuständig zu erklären ; dies gestützt auf Art. 263 BStrP {Art. 399 lit. e StGB). Die An- klagekammer hat diese Bestimmung bereits in früheren Entscheiden analog angewendet auf Fälle, in welchen der Gerichtsstandsstreit nicht auf das Zusammentreffen mehre- rer strafbarer Handlungen, sondern auf das Vorhandensein mehrerer Ausführungsorte ein und desselben Vergehens zurückzuführen war {Entscheid vom 15. September 1939

i. S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz; ferner BGE 67 I 153). Dabei.wurde abgestellt auf den Ort, wo sich das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit befand. In der vorliegenden Sache befindet sich dieser Schwer- punkt auf thurgauischem Boden. Dort lieferte der Beschul- digte die verfälschte Milch in die Käserei ab. Erst dadurch wirkte sich die Tat gegenüber Dritten aus und gewann ihre volle Schwere. Dazu kommt, dass der Beschuldigte Mitglied der Käsereigenossenschaft ist, welche ihre Käserei auf dem Gebiet des Kantons Thurgau hat. Durch die Gesundheitsbe- hörden-dieses Kantons wurde die Fälschung ermittelt. Auf thurgauischem Boden spielte sich auch die Handlung ab,

44 Verfahren. No 8. welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge ver- leiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag giQt, dass von den :Konkurrierenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes den Ausschlag geben. Aus diesen Gr111nßen hat die Anklagekammer erkannt Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird zuständig erklärt.

8. Entscheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S. de Camap gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Voraussetzungen der Änderung des Gerichtsstandes, wenn im Verfahren neue Tatsachen bekannt; werden (Erw. 2).

2. Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Voraussetzungen der Teilung der Gerichtsbarkeit beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Erw. 3).

1. Conditions du charigement de for lorsque la procedure rev6le de nouveaux faits (consid. 2).

2. Art. 263 PPF (art. 399 litt. e OP ). Conditions du pattage de la juridiotion en cas de conoours d'infractions (oonsid. 3).

1. Presupposti di un cambiamento di foro, quando nel oorso della procedura emergono nuovi fatiti {consid. 2).

2. Art. 263 PPF (art. 399 ktt. e OP). Presupposti della suddivi- sione della competenza in caso di oonoorso di reati (oonsid. 3). A. -Henri de Carnap, Bürger von Genf, ist beschuldigt, sich folgender strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu haben:

1. Am 14. Juli 1940 in einer Pension in Vevey:

a) des Diebstahls zum Nachteil von Wwe. A. de Blonay an Fr. 158.-.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr. 1000;-, einem zweiten goldenen Ring mit Edelstein und einer goldenen Kette ;

b) des Diebstahls zum Nachteil von Yvonne Rochat an einer goldenen Kette, einem goldenen Ring mit Saphir und einem goldenen .Ring mit einem Diamanten ; Verfahren. No 8. 45

c) des Diebstahls zum Nachteil von Dora Schneider an Fr. 1.95;

2. am 19. Januar 1942 in Montreux der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 78.85 entstand;

3. am 23. Januar 1942 in Lausanne der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 8.- entstand ;

4. am 12./13. Februar 1942 im Kanton Neuenburg des Verweisungsbruchs ;

5. am 13. Februar 1942 in Neuenburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 8.60 entstand;

6. am 20. Februar 1942 in Baden der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 6.50 entstand;

7. am 20. Februar 1942 in einem Hotel in Baden:

a) des Diebstahls an einem Geldbeutel mit Fr. 22.- Inhalt zum Nachteil der Elisa Kälin;

b) des Diebstahls an Fr. 40.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr. 120.- und einer Brosche im Werte von Fr. 12._:_;

8. vom 23. bis 26. Februar 1942 im Kanton Freiburg des Verweisungsbruchs ;

9. am 26. Februar 1942 in einem Hotel in Freiburg des Diebstahls an Fr. 50.50;

10. am 26. Februar 1942 in Freiburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 9.- entstand;

11. am 1. März 1942 in Bern der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 2.- entstand; ·

12. am 1. März 1942 in Bern in einer Pension eines Diebstahls an Fr. 200.-;

13. am 2. März 1942 in Bern dines Diebstahls an Fr. 110 und an einer Lebensmittelkarte ;

14. im Jahre 1942 im Kanton Bern wiederholt des Ver- weisungsbruchs. B. - Die Kantone einigten sich auf den Gerichtsstand Bern. Die drei Diebstähle vom 14. Juli 1940 wurden de Carnap damals noch nicht zur Last gelegt. Ein Gesuch des Beschuldigten, mit Rücksicht auf die in Montreux und Lausanne begangenen Zechprellereien die Behörden des