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ISO Strafgesetzbuch. No 12. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen Auslegung des tschechoslowakischen Rechts durch die Vorinstanz sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungs- ortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des schwei- zerischen Strafgesetzbuches kann der Beschwerdeführer, der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in seiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die Auslieferung zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei als der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweize- rische Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet (vgl. BGE 76 IV 214). Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der Auslieferungs- vertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbe- gehrens erklärt hat, auf die Tschechoslowakei als Nach- folgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBI 1921 II 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die tschechoslowakische Regierung dem Bundesrat im erwähn- ten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss Art. I Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des Gegenrechts. Ob er es tun will, ist seinem Ermessen anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz, Strafgesetzbuch. N° 13. 51 sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBI 1890 III 329). Wie er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 StGB ist bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die .Aus- lieferung an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3 Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes in Fällen von Betrug zu. Selbst wenn Handlungen wie die des Beschwerde- führers nach tschechoslowakischem Recht auch den Tat- bestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die .Ausliefe- rung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des .Aus- lieferungsgesetzes wegen Übertretung fiskalischer Gesetze nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4 entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die .Auslieferung für ersteres nicht aus ; die .Auslieferung wird in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. l l Abs. 2 Auslieferungsgesetz). .Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafung des Beschwerdeführers nicht. im Wege.
13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. Rupff gegen Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kan- tons Bern. Verantwortlichkeit und Gerichtsstand der Presse. Art. 27, 347 StGB. Druckt eine Zeitung den in einer andern erschienenen Artikel ab, so ist, wenn der Verfasser nicht ermittelt werden kann, rlir den Abdruck nur der Redaktor der abdruckenden Zeitung ver- antwortlich und an deren Herausgabeort zu belangen (Erw. 2). Vereinigung der an den Herausgabeorten beider Zeitungen einge- leiteten Strafverfahren aus Zweckmässigkeitsgründen (Erw. 3). Responsabilite des jourrialistes. For de l'infraction commise par la voie de la presse. Art. 27 et 347 OP. Lorsqu'un journal reproduit un article paru dans un autre journal et que l'auteur ne peut etre decouvert, seul le redacteur du
52 Strafgesetzbuch. N° 13. premier de ces journaux pe~t etre rendu resp~nsab~e ~u ~ait de la reproduction. II do1t etre recherche au heu ou l artwle a paru comme reproduction (consid. 2). . ,Jonction, par des motifs d'opportunite, des actions penales ~ten tees au lieu ou paraissent chacun des deux journaux (cons1d. 3). Responsabilud e foro in materia di stampa. Art. 27 e 347 OP. Quando un giornale riproduce un articolo apparso in un altro giornale e l'autore dell'articolo rimane ignoto, solo il redattore del primo di qul".sti giornali e _resp~~abil:3 per la riproduz!one. Egli va persegmto al luogo m cm 11 giornale fu pubbhcato (consid. 2). . . . Riunione, per motivi di opportuni~a, ß.ei pr~cedn:~ent1 penah iniziati nei luoghi in cui sono pubblwat11 due gmrnah (cons1d. 3). A. - Emil Rupff, Bauarbeitersekretär in Thun, war im September 1952 als Oberleutnant der Luftschutztruppe in Matten bei Lenk im Militärdienst. Als er an einem Abend mit einer dort wohnhaften, verheirateten Frau spazieren ging, wurde er von einigen Burschen in den Dorfbrunnen geworfen. Dieser Vorfall wurde zum Gegenstand eines Spottgedichtes gemacht, das am 10. Oktober 1952 in dem von Jacques Vetter redigierten > und am 17. Oktober 1952 in der« Schweiz. Schreinerzei- tung )), dem in Zürich herausgegebenen Organ des Verban- des Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten, ver- öffentlicht wurde. Rupff fühlte sich in seiner Ehre gekränkt und ersuchte den Redaktor Vetter, ihm den Verfasser des Gedichtes zu nennen. Vetter lehnte dies ab und erklärte sich bereit, die Verantwortung als Redaktor zu übernehmen, worauf Rupff am 18. Dezember 1952 beim Untersuchungsrichter- amt Thun gegen Vetter Strafanzeige wegen übler Nach- rede, eventuell Beschimpfung, begangen durch die Presse, einreichte und sich als Privatkläger stellte. Sodann erhob er wegen der Veröffentlichung in der« Schweiz. Schreiner- zeitung >i am 9. Januar 1953 beim Bezirksgericht Zürich Anklage wegen Ehrverletzung durch die Presse gegen den unbekannten Verfasser des Gedichtes. Die Redaktion die- ser Zeitung teilte dem Bezirksgericht auf Anfrage hin mit, sie habe das Gedicht als Zeitungsausschnitt aus dem habe zukommen lassen und dass er die Verantwortung für dessen Veröffent- lichung in dieser Zeitung ablehne, sandte der Untersu- chungsrichter von Thun die Akten im Auftrage des Gene- ralprokurators am 27. März 1953 an das Bezirksgericht Zürich zurück, weil der Gerichtsstand des Kantons Bern nicht gegeben sei. B. -Mit Eingabe vom 11. Juni 1953 ersucht Emil Rupff die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bezeichnung des Gerichtsstandes zur Durchführting der Strafuntersu -
54 Strafgesetzbuch. N• 13. chung und Beurteilung der in Zürich erhobenen Anklage. C. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, da das Bezirks- gericht Zürich auf die Rücksendung der Akten nicht rea- giert habe, woraus zu schliessen sei, es habe sich den Argu- menten der bernischen Behörden nicht verschliessen kön - nen und behandle die Strafsache weiter ; ein negativer Kompetenzkonflikt liege demnach nicht vor. Sei auf die Eingabe einzutreten, so seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich als zuständig zu erklären. D. - Das Bezirksgericht Zürich bestreitet, sich wieder mit der Sache befasst zu haben; es sei an seinen Abschrei- bungsbeschluss gebunden, solange nicht eine ihm über- geordnete Behörde in gegenteiligem Sinne entschieden habe, und es habe deshalb den Gesuchsteller wissen lassen, er müsse einen Entscheid der Anklagekammer des Bundes- gerichtes erwirken, wenn er auf der Verfolgung der Anklage in Zürich beharren wolle. In der Sache selbst werde an der im Beschluss vom 26. Februar 1953 vertretenen Auffassung festgehalten. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. - Das Gedicht, durch das sich Emil Rupff in seiner Ehre verletzt fühlt, wurde sowohl in einer im Kanton Bern erscheinenden als auch in einer im Kanton Zürich heraus- gegebenen Zeitung veröffentlicht. Jede Veröffentlichung erfüllt nach seiner Auffassung einen Straftatbestand und ist von ihm zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens gemacht worden. Zur Beurteilung und Verfolgung der im (( Thuner Geschäftsblatt>> erfolgten Veröffentlichung, für die dessen Redaktor die Verantwortung übernommen hat, sind unbestrittenermassen die bernischen Behörden zu- ständig. Inbezug auf die Veröffentlichung in der > wird in Zürich herausgegeben. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der Ehrverletzung, die in der Veröffentlichung des Gedichts in dieser Zeitung liegen soll, befindet sich da- her gemäss Art. 347 Abs. 1 Satz 1 StGB in Zürich. Da der Verfasser bis heute unbekannt geblieben ist, fällt Art. 347 Abs. l Satz 2 ausser Betracht; würde der Verfasser übri- gens noch ermittelt, so würden die Behörden des Kantons Zürich gemäss Satz 3 ebenda gleichwohl zuständig bleiben, da die Untersuchung in diesem Kanton zuerst angehoben wurde. Das Bezirksgericht Zürich betrachtet sich trotzdem als unzuständig, da sich der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. l Abs. 2 StGB in Bern befinde. Diese Bestimmung trifft indessen nur zu bei mehreren, einem einzigen Täter vorge- worfenen Handlungen, wäre also im vorliegenden Falle nur anwendbar, wenn Vetter nach Massgabe von Art. 27 StGB nicht nur für die Veröffentlichung im verantwortlich wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Annahme des Bezirks- gerichts Zürich kann Vetter inbezug auf diesen Abdruck nicht als Verfasser im Sinne von Art. 27 Zi:ff. l StGB gelten. Die Berufung des Bezirksgerichts auf den Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1950 i.S. Frey c. Zürich und Bern geht fehl. Dieser Entscheid nimmt zu der darin wiederholt erwähnten Auffassung des Zürcher Oberge- richts, dass der Redaktor einer Presseagentur als Verfasser ihrer in einer Zeitung erscheinenden Bulletins zu betrachten sei, nicht Stellung, sondern bestimmt lediglich, dass ein Verfahren, mit der er in dieser Eigenschaft zur Verantwor- tung gezogen werden will, am Erscheinungsort der Zeitung durchgeführt werden könne. Die Stellung des Redaktors einer Presseagentur, welcher die Zeitungsredaktionen mit zum Abdruck bestimmten Bulletins beliefert, lässt sich jedoch nicht vergleichen mit der hier in Frage stehenden Stellung des Zeitungsredaktors inbezug auf den Nachdruck der in seiner Zeitung erscheinenden Artikel durch andere Zeitungen. Da Vetter den Verfasser des Gedichtes, das in dem von ihm redigierten« Thuner Geschäftsblatt >l erschie- nen ist, nicht genannt hat, ist er für diese Veröffentlichung verantwortlich, aber nur für diese, da Art. 27 Ziff. 3 StGB sich nur auf die Verantwortlichkeit des Redaktors für die Veröffentlichungen in der von ihm selbst redigierten Zei- tung bezieht. Inbezug auf den Nachdruck in einer andern Zeitung _dagegen ist er weder Verfasser im Sinne von Ziff. l noch verantwortlicher Redaktor im Sinne von Ziff. 3 des Art. 27 StGB. Als verantwortlicher Redaktor für den Nach- druck kommt nur der Redaktor der nachdruckenden Zei- tung in Frage; dass dieser sich der Verantwortung nicht durch Nennung des (ihm unbekannten) Verfassers ent- schlagen kann, ist bedeutungslos, da dies stets zutrifft, wenn er etwas veröffentlicht, dessen Verfasser er nicht kennt. Ist demnach Art. 350 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht anwend- bar, so befindet sich d!')r Gerichtsstand für die Ehrver- Strafgeset.zbuch. N° 13. 57 Jetzung, die in der Veröffentlichung in der «Schweiz. Schreinerzeitung >l liegen soll, gemäss Art. 34 7 Abs. l StGB in Zürich. Die Behörden des Kantons Bern können nur als zuständig bezeichnet werden, wenn eine Ausnahme von dieser Regel zulässig und im vorliegenden Falle gerecht- fertigt ist.
3. - Obwohl die Art. 262 und 263 BStP nur Ausnahmen von den Gerichtsständen der Art. 349 und 350 StGB vor- sehen, hat sich die Anklagekammer von jeher für befugt erachtet, aus Zweckmässigkeitsgründen auch vom Ge- richtsstand des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 43, 71 IV 160, 72 IV 194). Das gleiche muss auch für den Gerichtsstand des Art. 34 7 StGB gelten. Im vorliegenden Falle erscheint es aber als zweckmässig, die Ehrverletzun- gen, die in den beiden Veröffentlichungen des Gedichtes liegen sollen, gemeinsam, und zwar durch die Behörden des Kantons Bern verfolgen und beurteilen zu lassen. Die beiden Veröffentlichungen stimmen - ausser der Über- schrift -wörtlich überein und hängen insofern zusammen, als die eine nach dem gegenwärtigen Stand der Untersu- chung ein Nachdruck der andern ist. Da der Tatbestand somit - von der Person des Täters abgesehen - in beiden Fällen derselbe ist, erscheint es schon zur Vermeidung sich widersprechender Urteile als wünschenswert, dass über beide Veröffentlichungen in einem einzigen Verfahren und durch ein einziges Urteil entschieden wird. Dieses Verfah- ren aber ist am besten im Kanton Bern durchzuführen. Der Vorfall, auf den sich das Gedicht bezieht, spielte sich im Kanton Bern ab. Emil Rupff, gegen den es sich richtet, wohnt und arbeitet im Kanton Bern. Allfällige für ihn nach- teilige Wirkungen der Veröffentlichung dürften sich daher im wesentlichen ;;tuf das Gebiet dieses Kantons beschränkt haben, da das Gedicht, wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend von Lesern aus dem Bekannten- und Berufs- kreis Rupffs als gegen ihn gerichtet verstanden wurde. Die einzige Beziehung zu Zürich besteht darin, dass die > dort herausgegeben wird. Be-
58 Strafgesetzbuch. No 14. rücksichtigt man indessen, dass diese sich zwar an Leser der gaNzen Schweiz richtet, dass jenes Gedicht aber haupt- sächlich für solche im Kanton Bern bestimmt war, so wider- spricht es dem mit Art. 347 StGB verfolgten Zwecke nicht, wenn die in der Veröffentlichung in dieser Zeitung angeb- lich liegende Ehrverletzung nicht in Zürich verfolgt und beurteilt wird. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die Ehrverletzung, die durch die Ver- öffentlichung des Gedichtes in der (( Schweiz. Schreiner- zeitung )) begangen worden sein soll, zu verfolgen und zu beurteilen.
14. Extrait de l'arrt;t de Ja Cour de cassation du 21 mai 1953 dans la cause B. contre A. Delai de plainte, art. 29 OP : Le delai commence a courir des le n:omen~ ou le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de l 'infractron. Fris~ zur Stellung des Strafantrags, Art. 29 StGB. Die Frist läuft. rmt dem Tage, an dem der Verletzte den objektiven Tatbestand und den Täter kennt. Termine di querela, art. 29 OP: II termine comincia a correre dal momento in cui la parte lesa ha conoscenza degli estremi oggettivi e dell'autore del reato. C'est le 14 septembre 1951 deja que A., s'adressant a B. lui-meme en presence d'autres personnes, a porte les accu- sations qui ont donne lieu a la plainte. Le juge cantonal en a conclu que B. avait eu connaissance, des cette date, a la fois de l'infraction pour laquelle il a porte plainte, le 5 mars 1953, et de l'auteur de cette infraction, que, par consequent, la plainte etait irrecevable, le delai de l'art. 29 CP n'ayant pas ete respecte. B. pretend au contraire que le delai de l'art. 29 n'a commence a courir que le 6 decembre j Strafgesetzbuch. N° 14. 59 1952, jour Oll il a appris que A. etait a l'origine des accusa- tions portees et n'avait pas simplement repris a son compte des affirmations emanant de ses subordonnes. II estime donc n'avoir eu connaissance du delit et de son auteur que le jour ou il a su que A. avait sciemment porte contre lui des accusations fausses. - Par cette interpretation de l'art. 29 CP, le recourant meconnait la nature du droit de plainte. Ce droit est accorde a la personne privee, du fait de la lesion qu'elle a subie. Or, cette Iesion existe des que les elements objec- tifs de l'infraction sont realises et il est normal que le lese porte plainte des lors qu'il connait l'existence de ces ele- ments, ainsi que l'auteur. Quant aux elements subjectifs, le lese n'est en general pas a meme de les constater aise- ment. II ne pourra guere, le plus souvent, qu'apprecier les indices qu'il possede a cet egard pour determiner si sa plainte a des chances de succes et si elle est abusive ou non. Mais il doit, en definitive, s'en remettre au juge pour la constatation des elements subjectifs ; la connaissance qu'il peut en avoir ne saurait determiner le point de depart du delai de plainte. II s'ensuit que le delai de trois mois, tel que le fixe l'art. 29 CP commence a courir des le moment Oll le lese a connu les elements objectifs et l'auteur de l'infraction. En matiere de calomnie et de diffamation, les elements objectifs de l'infraction sont reunis des que l'auteur, s'adressant a un tiers, a tenu des propos de nature a porter atteinte a l'honneur ou a la consideration d'autrui. B. devait donc porter plainte dans les trois mois des le jour Oll A. avait tenu de tels propos en sa presence et devant des tiers. Passe ce delai, il ne pouvait plus porter plainte contre A. Peu importe, a cet egard, que A. ait ete a l'origine des accusations ou qu'il n'ait fait que rapporter celles de ses subordonnes : cela etait saus consequence du point de vue des elements objectifs de la diffamation et de la calomnie, car dans un cas comme dans l'autre, l'auteur avait tenu des' propos de nature a porter atteinte a l'honneur ou a la