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BG.2024.29

Bundesstrafgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA BE») eröffnete am 16. Januar 2024 unter der Verfahrensnummer BM 24 3496 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom

14. Januar 2024, die bei der kantonalen Einsatzzentrale Bern erstattet wurde. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Februar 2024 ergibt sich, dass A. dem Opfer mit einem Küchenmesser eine Schnitt- verletzung am Arm beigebracht habe (vgl. kantonale Akten BE).

Am 20. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend «StA FR») unter der Verfahrensnummer F 24 1960 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts. Das Verfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 20. Februar 2024, die bei der Kantonspolizei Freiburg erstattet wurde. Aus einem Bericht des Freiburger Netzwerks für psychische Gesund- heit FNPG vom 7. Februar 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern wird er- sichtlich, dass A. in die Räumlichkeiten des FNPG eingedrungen und dort leere Formulare für ärztliche Rezepte gestohlen, diese später für den Bezug von Ritalin eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet und in einer Berner Apotheke eingesetzt haben soll (kant. Akten FR, pag. 2000 ff., insb. 2014 ff.)

Am 6. März 2024 eröffnete (der StA FR zufolge) die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend ebenfalls «StA BE») unter der Verfahrensnummer EO 24 3346 COS ein Strafverfahren gegen A. wegen rechtswidrigen Aufenthalts (act. 1 S. 2).

B. Mit Schreiben von 11. März 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, weil das am schwersten wiegende Delikt, das A. vorgeworfen werde, der Diebstahl, im Kanton Freiburg begangen worden sei und dort verfolgt werde. Die StA FR lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 26. März 2024 ab mit dem Hinweis darauf, dass der Diebstahl von drei Rezeptformularen, der in Freiburg begangen worden sei, geringfügig sei. Ausserdem werde A. vorgeworfen, sich in Bern der Verwendung gefälschter Urkunden schuldig gemacht zu haben. Es sei nicht bekannt, wo er die Re- zepte gefälscht haben könnte, weshalb auf deren Verwendung in Bern

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abzustellen sei. Sie ersuchte mit demselben Schreiben die GStA BE um Übernahme dieses Verfahrens durch den Kanton Bern (Akten des Aus- tauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

C. Mit Schreiben vom 27. März 2024 wies die GStA BE das Übernahmeersu- chen der StA FR ab und ersuchte ihrerseits abermals um Übernahme durch die StA FR. Gemäss des Grundsatzes in dubio pro duriore sei in Freiburg nicht von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen und für die Urkunden- fälschung gebe es im Kanton Bern keinen Anknüpfungspunkt, zumal es beim Fälscher nicht auf die Verwendung der Urkunde, sondern auf den Ort an- komme, an dem er die Fälschung begangen habe (Akten des Austauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

D. Im darauffolgenden weiteren Austausch zwischen der GStA BE und der StA FR mit Schreiben der GStA BE vom 2. April, der stellvertretenden Ge- neralstaatsanwältin FR («stv. GStA FR») vom 5. April 2024, der GStA BE vom 12. April 2024, der stv. GStA FR vom 19. April 2024, der GStA BE vom

29. April 2024, der stv. GStA FR vom 14. Mai 2024, der GStA BE vom 16. Mai 2024 hielten beide Kantone an ihren Positionen fest. Strittig blieb die Gering- fügigkeit des Diebstahls im Kanton Freiburg sowie der Tatort der Urkunden- fälschung bzw. die Relevanz der Verwendung der gefälschten Urkunden (vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.). Schliesslich blieb es bei einer Meinungs- verschiedenheit ob der Frage, welcher der beiden Kantone das Bundesstraf- gericht zur Festlegung des Gerichtsstandes anzurufen verpflichtet ist (vgl. kant. Akten FR, insb. pag. 5017 ff.).

E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 ersuchte die stv. GStA FR beim Bundesstraf- gericht um Bestimmung des Gerichtsstands und stellte den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 7. Juni 2024 beantragt die GStA BE, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei der Kanton Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären für die Verfolgung und Beurteilung der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten (act. 3). Das Gericht hat die Gesuchsant- wort der StA FR am 11. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Die StA FR hat sich darauf nicht mehr vernehmen lassen.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Kantons Frei- burg ist unter Vorbehalt einer Delegation grundsätzlich berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Auf Seiten des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).

E. 1.3 Die Parteien haben vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch mit mehreren Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrach- ten.

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E. 1.4 Gemäss klarer gesetzlicher Anordnung in Art. 40 Abs. 2 StPO ist derjenige Kanton zur Anrufung des Bundesstrafgerichts verpflichtet, der zuerst mit der Sache befasst war. Die Formulierung «zuerst mit der Sache befasst war» lehnt sich an das forum praeventionis an. Das Gesuch ist von derjenigen Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein- zureichen, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat resp. von Verfolgungshandlungen, z.B. i.S. einer eingegangenen Strafanzeige, betroffen ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 483). Das ist vorliegend unstreitig der Kanton Bern, der mit der Entgegen- nahme der Strafanzeige vom 14. Januar 2024 mehr als einen Monat vor dem Kanton Freiburg Verfahrenshandlungen vornahm (vgl. oben Lit. A). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchsgegners gewesen, nach dem Meinungsaustausch, der keine Einigung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die Beschwerdekammer zu gelangen. Nur wenn es streitig wäre, welcher Kanton zuerst mit der Sache befasst war, würde der Kanton in Frage kommen, der den Meinungsaus- tausch eröffnet hat. Das ist in casu nicht der Fall. Dabei kann vorliegend of- fenbleiben, ob der Meinungsaustausch erst mit dem letzten Schreiben der GStA BE vom 16. Mai 2024 an die stv. GStA FR oder bereits früher abge- schlossen war (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 1). Jedenfalls ist der Gesuchsgegner als erstbe- fasster Kanton seiner Pflicht nicht nachgekommen und er hat auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt, wes- halb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zustän- digkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung die- ses Konflikts festzulegen (vgl. TPF 2011 150).

E. 2 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.29

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Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend «StA BE») eröffnete am 16. Januar 2024 unter der Verfahrensnummer BM 24 3496 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Das Verfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom

14. Januar 2024, die bei der kantonalen Einsatzzentrale Bern erstattet wurde. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Februar 2024 ergibt sich, dass A. dem Opfer mit einem Küchenmesser eine Schnitt- verletzung am Arm beigebracht habe (vgl. kantonale Akten BE).

Am 20. Februar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend «StA FR») unter der Verfahrensnummer F 24 1960 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts. Das Verfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 20. Februar 2024, die bei der Kantonspolizei Freiburg erstattet wurde. Aus einem Bericht des Freiburger Netzwerks für psychische Gesund- heit FNPG vom 7. Februar 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern wird er- sichtlich, dass A. in die Räumlichkeiten des FNPG eingedrungen und dort leere Formulare für ärztliche Rezepte gestohlen, diese später für den Bezug von Ritalin eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet und in einer Berner Apotheke eingesetzt haben soll (kant. Akten FR, pag. 2000 ff., insb. 2014 ff.)

Am 6. März 2024 eröffnete (der StA FR zufolge) die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend ebenfalls «StA BE») unter der Verfahrensnummer EO 24 3346 COS ein Strafverfahren gegen A. wegen rechtswidrigen Aufenthalts (act. 1 S. 2).

B. Mit Schreiben von 11. März 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, weil das am schwersten wiegende Delikt, das A. vorgeworfen werde, der Diebstahl, im Kanton Freiburg begangen worden sei und dort verfolgt werde. Die StA FR lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 26. März 2024 ab mit dem Hinweis darauf, dass der Diebstahl von drei Rezeptformularen, der in Freiburg begangen worden sei, geringfügig sei. Ausserdem werde A. vorgeworfen, sich in Bern der Verwendung gefälschter Urkunden schuldig gemacht zu haben. Es sei nicht bekannt, wo er die Re- zepte gefälscht haben könnte, weshalb auf deren Verwendung in Bern

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abzustellen sei. Sie ersuchte mit demselben Schreiben die GStA BE um Übernahme dieses Verfahrens durch den Kanton Bern (Akten des Aus- tauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

C. Mit Schreiben vom 27. März 2024 wies die GStA BE das Übernahmeersu- chen der StA FR ab und ersuchte ihrerseits abermals um Übernahme durch die StA FR. Gemäss des Grundsatzes in dubio pro duriore sei in Freiburg nicht von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen und für die Urkunden- fälschung gebe es im Kanton Bern keinen Anknüpfungspunkt, zumal es beim Fälscher nicht auf die Verwendung der Urkunde, sondern auf den Ort an- komme, an dem er die Fälschung begangen habe (Akten des Austauschs zwischen BE und FR, vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.).

D. Im darauffolgenden weiteren Austausch zwischen der GStA BE und der StA FR mit Schreiben der GStA BE vom 2. April, der stellvertretenden Ge- neralstaatsanwältin FR («stv. GStA FR») vom 5. April 2024, der GStA BE vom 12. April 2024, der stv. GStA FR vom 19. April 2024, der GStA BE vom

29. April 2024, der stv. GStA FR vom 14. Mai 2024, der GStA BE vom 16. Mai 2024 hielten beide Kantone an ihren Positionen fest. Strittig blieb die Gering- fügigkeit des Diebstahls im Kanton Freiburg sowie der Tatort der Urkunden- fälschung bzw. die Relevanz der Verwendung der gefälschten Urkunden (vgl. kant. Akten FR, pag. 5000 ff.). Schliesslich blieb es bei einer Meinungs- verschiedenheit ob der Frage, welcher der beiden Kantone das Bundesstraf- gericht zur Festlegung des Gerichtsstandes anzurufen verpflichtet ist (vgl. kant. Akten FR, insb. pag. 5017 ff.).

E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 ersuchte die stv. GStA FR beim Bundesstraf- gericht um Bestimmung des Gerichtsstands und stellte den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 7. Juni 2024 beantragt die GStA BE, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei der Kanton Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären für die Verfolgung und Beurteilung der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten (act. 3). Das Gericht hat die Gesuchsant- wort der StA FR am 11. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Die StA FR hat sich darauf nicht mehr vernehmen lassen.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Kantons Frei- burg ist unter Vorbehalt einer Delegation grundsätzlich berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Auf Seiten des Gesuchs- gegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]).

1.3 Die Parteien haben vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch mit mehreren Schriftenwechseln durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch ist deshalb als abgeschlossen zu betrach- ten.

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1.4 Gemäss klarer gesetzlicher Anordnung in Art. 40 Abs. 2 StPO ist derjenige Kanton zur Anrufung des Bundesstrafgerichts verpflichtet, der zuerst mit der Sache befasst war. Die Formulierung «zuerst mit der Sache befasst war» lehnt sich an das forum praeventionis an. Das Gesuch ist von derjenigen Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein- zureichen, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen hat resp. von Verfolgungshandlungen, z.B. i.S. einer eingegangenen Strafanzeige, betroffen ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 483). Das ist vorliegend unstreitig der Kanton Bern, der mit der Entgegen- nahme der Strafanzeige vom 14. Januar 2024 mehr als einen Monat vor dem Kanton Freiburg Verfahrenshandlungen vornahm (vgl. oben Lit. A). Es wäre deshalb gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO Sache des Gesuchsgegners gewesen, nach dem Meinungsaustausch, der keine Einigung ergab, unverzüglich, d.h. gemäss der Gerichtspraxis innert 10 Tagen an die Beschwerdekammer zu gelangen. Nur wenn es streitig wäre, welcher Kanton zuerst mit der Sache befasst war, würde der Kanton in Frage kommen, der den Meinungsaus- tausch eröffnet hat. Das ist in casu nicht der Fall. Dabei kann vorliegend of- fenbleiben, ob der Meinungsaustausch erst mit dem letzten Schreiben der GStA BE vom 16. Mai 2024 an die stv. GStA FR oder bereits früher abge- schlossen war (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.6 vom 29. Februar 2024 E. 1). Jedenfalls ist der Gesuchsgegner als erstbe- fasster Kanton seiner Pflicht nicht nachgekommen und er hat auch keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagesfrist dargelegt, wes- halb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ohne Eintreten auf das Gesuch und ohne weitere materielle Prüfung des Gerichtsstandskonflikts die Zustän- digkeit des Gesuchsgegners aufgrund dessen Säumnis bei der Lösung die- ses Konflikts festzulegen (vgl. TPF 2011 150).

2. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.