Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Das European Anti-Fraud Office (OLAF) erstattete am 6. November 2024 Strafanzeige wegen Betruges bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») gegen die A. AG (nachfolgend «A. AG» oder «Aktiengesellschaft») namentlich gegen ihren CEO B. und COO C. Die A. AG soll für das EU-Projekt […] Dokumente falschen Inhalts produziert ha- ben. Sie habe namentlich im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2021 dieselben Personalkosten von 10'106 Arbeitsstunden bei drei Projekten er- fasst. Die Projekte seien aus EU Mitteln und teilweise aus schweizerischen Fonds finanziert worden. Dem EU Haushalt sei ein Schaden von insgesamt EUR 614'211.28 entstanden (act. 1 S. 3; Übermittlung vom 31. Oktober 2024 der Strafanzeige von OLAF, ZH Mappe Untersuchungsakten, Dok. 2/2).
B. Die Zürcher Staatsanwaltschaft III ersuchte am 21. November 2024 die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «UA Uznach»), ihr Strafverfahren zu übernehmen. OLAF sei irrtümlicher- weise davon ausgegangen, dass Z./SZ im Kanton Zürich liege. Dort sei die A. AG nie domiziliert gewesen. Im angezeigten Zeitraum habe sich ihr Sitz in Y./SG befunden. Das UA Uznach lehnte es am 31. Januar 2025 ab, das Ver- fahren zu übernehmen. Es sei zuerst zu klären, wo CEO und COO der A. AG gehandelt hätten. Sie hätten Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb ein dortiger Handlungsort naheliege (act. 1 S. 4 f.; ZH Mappe Gerichtsstandsakten).
Die OStA ZH eröffnete am 18. Februar 2025 den Meinungsaustausch mit dem UA Uznach; dieses lehnte seine Zuständigkeit am 6. März 2025 wiederum ab. Die OStA ZH ersuchte am 11. März 2025 die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, das Strafverfahren zu übernehmen, was diese am 25. März 2025 ablehnte. Es gebe keinen Tatort im Kanton Schwyz (act. 1 S. 7 f.).
C. Am 31. März 2025 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens, eventuell des Kantons Schwyz, festzustellen. Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit am 8. April 2025 ab (act. 3). Für den Kanton St. Gal- len ist der Kanton Zürich, eventuell der Kanton Schwyz, zuständig (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Kanton St. Gallen legt dar, es möge sein, dass die Zürcher Strafverfol- gungsbehörden aufgrund eines Irrtums mit der Sache belangt worden seien; dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass auch Anknüpfungspunkte im Kanton Zürich gegeben seien. Der Kanton St. Gallen habe aufgezeigt, dass am 21. Oktober 2023 vom Wohnort in Zürich oder vom Firmensitz im Kanton Schwyz ausgehandelt worden sei, was jedoch keiner dieser beiden Kantone thematisiere. Er legt im weiter dar, welche E-Mails des CEO und COO seines Erachtens an Wohnorten im Kanton Zürich verfasst worden seien. Gebe es mithin örtliche Anknüpfungspunkte, liege die Zuständigkeit beim erstbefass- ten Kanton, mithin beim Kanton Zürich. Die zwei natürlichen Personen seien bestimmbar und hätten im Übrigen nicht für die Aktiengesellschaft gehandelt, weshalb keine Unternehmensstrafbarkeit vorliege (act. 4 S. 2, 5 f.). Der Kanton Schwyz bringt vor, im Tatzeitraum von 2019 bis 2021 habe der Sitz der Aktiengesellschaft im Kanton St. Gallen gelegen. Der Sitz sei erst im Jahr 2022 verlegt worden. Wo der aktuelle Sitz sei, sei indes irrelevant. Da örtliche Anknüpfungspunkte fehlten, sei eine Schwyzer Zuständigkeit auszuschliessen. Dass Beweise am aktuellen Sitz der Gesellschaft erhoben werden müssten, begründe keine Zuständigkeit. Die Korrespondenz vom
21. Oktober 2023 betreffe die falschen Deklarationen des Jahres 2021 und früher. Nachdem Anfangs Oktober 2023 Hinweise auf Falschdeklarationen von 2021 und früher ans Tageslicht gekommen seien, sei versucht worden, sie zu vertuschen. Gemäss Strafanzeige seien die eigentlichen Betrugs- handlungen vor der Sitzverlegung geschehen (act. 3.1 S. 2 f.). Der Kanton Zürich hält dafür, er sei irrtümlich Adressat der Strafanzeige ge- worden. Das OLAF habe klar Strafanzeige am Gesellschaftssitz erstatten wollen. Falsch adressierte Eingaben seien an die richtige Stelle weiterzulei- ten. Er habe denn auch umgehend den Kanton St. Gallen kontaktiert. Auch habe er keine Verfolgungshandlung vorgenommen. Seine Zuständigkeit falle generell ausser Betracht, da es beim Kanton Zürich keinen örtlichen Anknüp- fungspunkt für die vorgeworfenen strafbaren Handlungen gebe. Es liege auf der Hand, dass die von mehreren Mitarbeitenden für die Aktiengesellschaft gesetzten und von COO und CEO zusammengeführten Tathandlungen regelmässig in deren Betriebsräumen begangen worden seien, insbeson- dere auch über ihre Server. Über sie sollen Gesuche digital unterzeichnet
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abgeschickt worden sein. Es müsse damit gerade nicht auf die in der An- knüpfungskaskade des Art. 32 Abs. 1 StPO nachgehenden Wohnorte von CEO resp. COO im Kanton Zürich zurückgegriffen werden. Aus neun E-Mails ohne Signatur oder mit Signatur ohne Ortschaft könne nicht auf Zürcher Tat- orte geschlossen werden. Bei obersten Führungskräften gäben auch Ver- sandzeitpunkte ausserhalb der Bürozeit oder am Wochenende keine Hin- weise auf Zürcher Tatorte (act. 1 S. 3, 9–13).
E. 2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB Betrug).
E. 2.3 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72).
Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Straf- sachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegen- über ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrenn- bares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschul- digte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Beim Betrug kann der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung (Ver- mögensschaden resp. eine Vermögensdisposition) erfolgt ist, wie auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist. Der Ort der Be- reicherung ist dabei nicht subsidiär zu demjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 79–85, 106 f.).
E. 2.4 Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch wider- sprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert
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sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts TPF BG.2024.43 vom 10. Oktober 2024 E. 2.5.3 zum Ge- richtsstand des Sitzes der Gesellschaft; TPF BG.2024.49 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.2 zum Gerichtsstand des Wohnsitzes; beide zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3).
E. 2.5 Es spricht vorliegend einiges dafür, dass die Strafanzeige offensichtlich irr- tümlich und damit an einem anderen Ort als gewollt erstattet worden ist und dies bei der Festlegung der Zuständigkeit zu berücksichtigen wäre. Dies ist vorliegend für den Gerichtsstand indes nicht entscheidend und kann daher offenbleiben.
Die mutmasslichen Betrügereien und damit die inkriminierten Handlungen der Verdächtigen mit massgeblichen Funktionen in der Aktiengesellschaft stehen mit deren Geschäftstätigkeit und Administration in notwendigem Zusammenhang. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um einen Fall der Unternehmensstrafbarkeit handelt. Zwar könnten einige inkriminierte Hand- lungen auch an den Wohnorten natürlicher Personen im Kanton Zürich aus- geführt worden sein. Dies ist jedoch nicht erstellt, spekulativ und auch nicht zu untersuchen. Es widerspräche einem einfachen und summarischen Ge- richtsstandsverfahren und einer effektiven Strafverfolgung, Versandorte von E-Mails aufzuklären, wenn diese primär für die Zuständigkeit relevant sind. Entsprechende Abklärungen wären nur zu tätigen, wenn es Gründe gäbe anzunehmen, dass die inkriminierten Taten nicht am Sitz der Gesellschaft begangen worden sind, etwa weil es sich um eine Domizilgesellschaft han- delt, an deren Sitz es keine physische Geschäftstätigkeit gab. Dafür spricht vorliegend jedoch nichts. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass Handlung- sorte am Sitz der Aktiengesellschaft demgegenüber nahe liegen. Der Sitz wiederum lag in den angezeigten Zeiträumen im Kanton St. Gallen, der damit nach Art. 31 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren zuständig ist.
E. 2.6 Zusammenfassend sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, allfällige im Zusammenhang mit der A. AG AG begangene Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen werden als berechtigt und verpflich- tet erklärt, im Zusammenhang mit der A. AG AG begangene Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.25
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Sachverhalt:
A. Das European Anti-Fraud Office (OLAF) erstattete am 6. November 2024 Strafanzeige wegen Betruges bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») gegen die A. AG (nachfolgend «A. AG» oder «Aktiengesellschaft») namentlich gegen ihren CEO B. und COO C. Die A. AG soll für das EU-Projekt […] Dokumente falschen Inhalts produziert ha- ben. Sie habe namentlich im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2021 dieselben Personalkosten von 10'106 Arbeitsstunden bei drei Projekten er- fasst. Die Projekte seien aus EU Mitteln und teilweise aus schweizerischen Fonds finanziert worden. Dem EU Haushalt sei ein Schaden von insgesamt EUR 614'211.28 entstanden (act. 1 S. 3; Übermittlung vom 31. Oktober 2024 der Strafanzeige von OLAF, ZH Mappe Untersuchungsakten, Dok. 2/2).
B. Die Zürcher Staatsanwaltschaft III ersuchte am 21. November 2024 die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «UA Uznach»), ihr Strafverfahren zu übernehmen. OLAF sei irrtümlicher- weise davon ausgegangen, dass Z./SZ im Kanton Zürich liege. Dort sei die A. AG nie domiziliert gewesen. Im angezeigten Zeitraum habe sich ihr Sitz in Y./SG befunden. Das UA Uznach lehnte es am 31. Januar 2025 ab, das Ver- fahren zu übernehmen. Es sei zuerst zu klären, wo CEO und COO der A. AG gehandelt hätten. Sie hätten Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb ein dortiger Handlungsort naheliege (act. 1 S. 4 f.; ZH Mappe Gerichtsstandsakten).
Die OStA ZH eröffnete am 18. Februar 2025 den Meinungsaustausch mit dem UA Uznach; dieses lehnte seine Zuständigkeit am 6. März 2025 wiederum ab. Die OStA ZH ersuchte am 11. März 2025 die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, das Strafverfahren zu übernehmen, was diese am 25. März 2025 ablehnte. Es gebe keinen Tatort im Kanton Schwyz (act. 1 S. 7 f.).
C. Am 31. März 2025 rief der Kanton Zürich die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons St. Gallens, eventuell des Kantons Schwyz, festzustellen. Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit am 8. April 2025 ab (act. 3). Für den Kanton St. Gal- len ist der Kanton Zürich, eventuell der Kanton Schwyz, zuständig (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton St. Gallen legt dar, es möge sein, dass die Zürcher Strafverfol- gungsbehörden aufgrund eines Irrtums mit der Sache belangt worden seien; dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass auch Anknüpfungspunkte im Kanton Zürich gegeben seien. Der Kanton St. Gallen habe aufgezeigt, dass am 21. Oktober 2023 vom Wohnort in Zürich oder vom Firmensitz im Kanton Schwyz ausgehandelt worden sei, was jedoch keiner dieser beiden Kantone thematisiere. Er legt im weiter dar, welche E-Mails des CEO und COO seines Erachtens an Wohnorten im Kanton Zürich verfasst worden seien. Gebe es mithin örtliche Anknüpfungspunkte, liege die Zuständigkeit beim erstbefass- ten Kanton, mithin beim Kanton Zürich. Die zwei natürlichen Personen seien bestimmbar und hätten im Übrigen nicht für die Aktiengesellschaft gehandelt, weshalb keine Unternehmensstrafbarkeit vorliege (act. 4 S. 2, 5 f.). Der Kanton Schwyz bringt vor, im Tatzeitraum von 2019 bis 2021 habe der Sitz der Aktiengesellschaft im Kanton St. Gallen gelegen. Der Sitz sei erst im Jahr 2022 verlegt worden. Wo der aktuelle Sitz sei, sei indes irrelevant. Da örtliche Anknüpfungspunkte fehlten, sei eine Schwyzer Zuständigkeit auszuschliessen. Dass Beweise am aktuellen Sitz der Gesellschaft erhoben werden müssten, begründe keine Zuständigkeit. Die Korrespondenz vom
21. Oktober 2023 betreffe die falschen Deklarationen des Jahres 2021 und früher. Nachdem Anfangs Oktober 2023 Hinweise auf Falschdeklarationen von 2021 und früher ans Tageslicht gekommen seien, sei versucht worden, sie zu vertuschen. Gemäss Strafanzeige seien die eigentlichen Betrugs- handlungen vor der Sitzverlegung geschehen (act. 3.1 S. 2 f.). Der Kanton Zürich hält dafür, er sei irrtümlich Adressat der Strafanzeige ge- worden. Das OLAF habe klar Strafanzeige am Gesellschaftssitz erstatten wollen. Falsch adressierte Eingaben seien an die richtige Stelle weiterzulei- ten. Er habe denn auch umgehend den Kanton St. Gallen kontaktiert. Auch habe er keine Verfolgungshandlung vorgenommen. Seine Zuständigkeit falle generell ausser Betracht, da es beim Kanton Zürich keinen örtlichen Anknüp- fungspunkt für die vorgeworfenen strafbaren Handlungen gebe. Es liege auf der Hand, dass die von mehreren Mitarbeitenden für die Aktiengesellschaft gesetzten und von COO und CEO zusammengeführten Tathandlungen regelmässig in deren Betriebsräumen begangen worden seien, insbeson- dere auch über ihre Server. Über sie sollen Gesuche digital unterzeichnet
- 4 -
abgeschickt worden sein. Es müsse damit gerade nicht auf die in der An- knüpfungskaskade des Art. 32 Abs. 1 StPO nachgehenden Wohnorte von CEO resp. COO im Kanton Zürich zurückgegriffen werden. Aus neun E-Mails ohne Signatur oder mit Signatur ohne Ortschaft könne nicht auf Zürcher Tat- orte geschlossen werden. Bei obersten Führungskräften gäben auch Ver- sandzeitpunkte ausserhalb der Bürozeit oder am Wochenende keine Hin- weise auf Zürcher Tatorte (act. 1 S. 3, 9–13).
2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB Betrug).
2.3 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72).
Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Straf- sachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich demgegen- über ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrenn- bares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschul- digte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Beim Betrug kann der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung (Ver- mögensschaden resp. eine Vermögensdisposition) erfolgt ist, wie auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist. Der Ort der Be- reicherung ist dabei nicht subsidiär zu demjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 79–85, 106 f.).
2.4 Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch wider- sprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert
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sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts TPF BG.2024.43 vom 10. Oktober 2024 E. 2.5.3 zum Ge- richtsstand des Sitzes der Gesellschaft; TPF BG.2024.49 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.2 zum Gerichtsstand des Wohnsitzes; beide zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3).
2.5 Es spricht vorliegend einiges dafür, dass die Strafanzeige offensichtlich irr- tümlich und damit an einem anderen Ort als gewollt erstattet worden ist und dies bei der Festlegung der Zuständigkeit zu berücksichtigen wäre. Dies ist vorliegend für den Gerichtsstand indes nicht entscheidend und kann daher offenbleiben.
Die mutmasslichen Betrügereien und damit die inkriminierten Handlungen der Verdächtigen mit massgeblichen Funktionen in der Aktiengesellschaft stehen mit deren Geschäftstätigkeit und Administration in notwendigem Zusammenhang. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um einen Fall der Unternehmensstrafbarkeit handelt. Zwar könnten einige inkriminierte Hand- lungen auch an den Wohnorten natürlicher Personen im Kanton Zürich aus- geführt worden sein. Dies ist jedoch nicht erstellt, spekulativ und auch nicht zu untersuchen. Es widerspräche einem einfachen und summarischen Ge- richtsstandsverfahren und einer effektiven Strafverfolgung, Versandorte von E-Mails aufzuklären, wenn diese primär für die Zuständigkeit relevant sind. Entsprechende Abklärungen wären nur zu tätigen, wenn es Gründe gäbe anzunehmen, dass die inkriminierten Taten nicht am Sitz der Gesellschaft begangen worden sind, etwa weil es sich um eine Domizilgesellschaft han- delt, an deren Sitz es keine physische Geschäftstätigkeit gab. Dafür spricht vorliegend jedoch nichts. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass Handlung- sorte am Sitz der Aktiengesellschaft demgegenüber nahe liegen. Der Sitz wiederum lag in den angezeigten Zeiträumen im Kanton St. Gallen, der damit nach Art. 31 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren zuständig ist.
2.6 Zusammenfassend sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, allfällige im Zusammenhang mit der A. AG AG begangene Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen werden als berechtigt und verpflich- tet erklärt, im Zusammenhang mit der A. AG AG begangene Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.