Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. erstattete mit Eingabe vom 15. April 2025 Strafanzeige für die B. GmbH (Sitz in Z./Kt. Zug) sowie C. (Wohnsitz in Y./Kt. AG; nachfol- gend kollektiv «Anzeigeerstatter») wegen Betruges etc. Die Strafanzeige wurde zugleich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») sowie bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau eingereicht (nachfolgend «StA AG»). Sie richtete sich gegen D. und E. (beide mit Wohn- sitz im Kanton Schwyz) in ihren Funktionen als Organe der F. AG. Sie zeig- ten folgenden Sachverhalt an (act. 1 S. 2 f.; act. 3 S. 2–4; Urk. ZG pag. 3 ff.):
F. AG produziere und vertreibe hochwertigen Balsamico-Essig, wobei Kunden unter anderem ein ganzes Fass kaufen könnten und dieses dann während fünf Jahren in einem Stollen auf dem I. reife. Nach Ablauf der Lagerungsdauer könne der Balsamico-Essig entweder verkauft, weiter ein- gelagert oder bezogen werden. Ein Fass werde grundsätzlich zum Preis von Fr. 12'000.-- von Kunden gekauft und für ca. Fr. 30'000.-- nach der Lagerung von F. AG an Dritte zum Verkauf vermittelt. Die B. GmbH und C. hätten von Herrn G. (Wohnsitz in X./Kt. SG), dem ehemaligen Eigentümer des Hotels H., erfahren, dass er während mehrerer Jahre durchschnittlich Fr. 26'500.-- pro Fass ausbezahlt erhalten habe. Sie hätten von ihm auch eine Liste mit ausbezahlten Fässern erhalten, bevor sie selbst investiert hätten. Die B. GmbH habe im Jahr 2020 Fässer im Wert von insgesamt Fr. 6'245'000.-- und im Jahr 2021 im Gesamtwert von Fr. 140'000.-- erworben. Über eine frühere Gesellschaft habe C. bereits im Jahr 2019 Fässer im Wert von insgesamt Fr. 2'000'000.-- erworben. Die entsprechenden Verträge seien meist in diversen Hotels im Raum Zürich ausgehandelt und auf dem Korres- pondenzweg unterzeichnet worden. C. habe sodann selbst einige solche Fässer (offenbar in eigenem Namen) erworben.
Am 19. Dezember 2024 habe C. auf Voranmeldung eines seiner Fässer im Stollen auf dem I. zusammen mit J., einem weiteren Kunden der F. AG, besichtigt. Von einem seiner Fässer sowie von einem der Fässer von J. seien Proben genommen worden. Beide Proben hätten eine wahrnehmbar dün- nere Viskosität und eine andere Farbe aufgewiesen, wobei es sich bei der Probe aus dem Fass von J. lediglich um dünnflüssigen Apfelmost gehandelt habe. Zudem hätten bereits vor diesem Vorfall diverse Kunden bei Fälligkeit anstelle der «alten» Lagerfässer neue Fässer mit Balsamico-Essig erhalten. Begründet worden sei dies damit, dass die alten Fässer aufgrund des Druckunterschieds undicht geworden seien. Es bestehe aufgrund dieser Umstände der Verdacht, dass seit mehreren Jahren, konkret seit ca. 2019, seitens der Beschuldigten bzw. der F. AG gar kein Balsamico-Essig mehr in
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die Fässer im Stollen abgefüllt werde, sondern nur noch billiger Apfelmost. Diese Vermutung habe sich unter anderem aufgrund von Telefongesprächen mit einem Mitarbeiter der F. AG bestätigt. Wenn die Kunden auf der Liefe- rung ihrer Fässer bestehen würden, bestehe der Verdacht, dass die F. AG in Kanistern (und somit nicht in den versprochenen Holzfässern mit entspre- chender Wirkung von Balsamico-Kristallen) eingelagerten Balsamico-Essig in neue Fässer abfülle und liefere, wodurch es sich nicht um das verspro- chene Produkt handle. Für die Abfüllung der Fässer, welche in den Stollen auf das I. transportiert würden, sei mutmasslich die K. AG (W./Kt. Zürich) zuständig. Für die Verarbeitung der aus dem Stollen zurückkehrenden Bal- samico-Fässer sei demgegenüber mutmasslich die L. (Sitz in V./Kt. Zürich) verantwortlich. Die B. GmbH und C. brachten in der Strafanzeige zudem vor, dass die Balsamico-Fässer der F. AG im Jahr 2024 zu deutlich tieferen Konditionen verkauft worden seien. Die B. GmbH und C. würden auch in vielen Fällen von auslaufenden Fässern wissen, wobei Kunden von einem gewissen M. (Wohnsitz Kt. Bern) kontaktiert worden seien. Dieser habe versucht, die Kun- den zu überzeugen, dass sie die Fässer für weitere fünf Jahre lagern sollen. Die Beteiligung von M. sei jedoch zurzeit unklar.
B. Die StA AG fragte am 12. Mai 2025 an, ob die StA ZG ihre Zuständigkeit anerkenne (Urk. ZG pag. 189). Die StA ZG lehnte ihre Zuständigkeit am
19. Mai 2025 ab, da primär an die Tatbegehung anzuknüpfen sei, die in einem anderen Kanton zu verorten sei (pag. 191 f.).
Die StA Zug forderte die Anzeigeerstatter am 27. Mai 2025 auf, ihre Straf- anzeige zu substanziieren, unter anderem bezüglich der Vertragsverhand- lungen «im Raum Zürich» (act. 1 S. 4; Urk. ZG pag. 177–179). Dies erfolgte am 20. Juni 2025 (Urk. ZG pag. 151 ff.).
Am 11. Juli 2025 stellten die StA ZG (Urk. ZG pag. 193 ff.) und am 17. Juli 2025 die StA AG (pag. 197 f.) je ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»). Diese lehnte die Zürcher Zuständigkeit am 18. Juli 2025 ab (pag. 199 f.).
Die Gerichtsstandsanfrage der StA AG vom 27. August 2025 (pag. 249 f.) lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 10. September 2025 ab (pag. 240 f.).
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C. Die StA ZG leitete am 2. September 2025 den abschliessenden Meinungs- austausch mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Bern, Schwyz, St. Gallen und Zürich ein (Urk. ZG pag. 205–221). Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit am 10. September 2025 ab (pag. 222 ff.), da mehrere Handlungs- und Erfolgsorte vorlägen und der Gerichtsstand dort liege, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, mithin in den Kantonen Zug und Aargau. Auch die weiteren Kantone lehnten ihre Zuständigkeit ab (St. Gallen 12. September 2025, pag. 226 f.; Schwyz
15. September 2025, pag. 238; Bern, pag. 242 ff., und Aargau, pag. 247 f., je am 18. September 2025).
D. Die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug rief am 25. September 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, es sei der Kanton Zürich als zuständig zu bezeichnen. Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit am
6. Oktober 2025 ab. Zuständig sei vielmehr entweder der Kanton Zug oder der Kanton Aargau (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was
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aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
E. 3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB Betrug).
E. 3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72). Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich dem- gegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand be- wirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Beim Betrug kann der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung (Vermögensschaden resp. eine Vermögensdisposition) erfolgt ist, wie auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist. Der Ort der Bereicherung ist dabei nicht subsidiär zu demjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 79–85, 106 f.).
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E. 3.2.1 Der Kanton Zug bringt vor, aus der Strafanzeige und ihrer Substanziierung gehe hervor, dass die Vertragsverhandlungen zu den initialen Verträgen über den Erwerb von Fässern mit Balsamico-Essig durch die B. GmbH im Jahr 2019 und kurz zuvor in Hotels sowie Restaurants im Kanton Zürich (ehemaliges Hotel N., Hotel O., Brasserie P.) stattgefunden hätten. Damit gebe es einen Handlungsort im Kanton Zürich, der primär massgeblich sei. Zudem sei der Balsamico-Essig im Kanton Zürich abgefertigt und abgefüllt worden. Daran würde auch die beantragte Einvernahme der Anzeigeerstat- ter nichts ändern. Auch der Sachverhalt des angezeigten Betruges sei klar: Die Anzeigeerstatter sollen mutmasslich beim Vertragsabschluss bzw. beim Kauf von Balsamico-Fässern über den nicht vorhandenen Willen bzw. die nicht vorhandene Möglichkeit der Beschuldigten getäuscht worden sein, den Balsamico-Essig in der versprochenen und garantierten Qualität zu liefern. Eine Umfüllung in neue Fässer bedeute nicht, dass das Produkt nicht bereits zu Beginn der Lagerung mangelhaft war oder die Absicht bestand, das in den Fässern enthaltene Produkt durch ein minderwertigeres auszutauschen (act. 1 S. 7–9).
E. 3.2.2 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 3 S. 2–4), es sei unklar, welche betrügeri- schen Handlungen stattgefunden haben sollen.
Es stehe aktuell nicht fest, ob die Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Willen zur getreuen Geschäftserfüllung hatten oder ob während des Prozesses der Herstellung des Balsamico-Essigs betrügerische Handlungen erfolgt seien. Offenbar sei ohne Beanstandungen mehrfach Balsamico-Essig verkauft worden. Dies ergebe sich zumindest aus einer einfachen Internetrecherche. Auch aus der Strafanzeige vom 15. April 2025 ergebe sich, dass es sich bei den Fässern, welche für die Anzeigeer- statter bestimmt gewesen seien, um ganz neue Fässer gehandelt habe, welche offensichtlich nicht während Jahren in einem Stollen eingelagert gewesen seien. Aufgrund dessen könnte darauf geschlossen werden, dass nicht bereits bei Vertragsabschluss minderwertige Ware in die Fässer abge- füllt worden sei. Ohnehin habe die B. GmbH seit 24. November 2020 ihren Sitz in Z. (ZG) und dort sei die zweite Entreicherung eingetreten und dort sei die Vertragsunter- zeichnung betreffend den Vertrag vom 31. Dezember 2021 erfolgt. Auch im Kanton Aargau sei eine Strafanzeige eingegangen und dort sei auch eine Vertragsunterzeichnung erfolgt. Der Irrtum sei in beiden Kantonen eingetre- ten und dort liege das forum praeventionis (Ort der ersten Strafverfolgung). Ohne Einvernahme der Anzeigeerstatter könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese Vertragsaushandlungen ausschliesslich im Kanton
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Zürich stattgefunden hätten. Dies insbesondere, da in der Strafanzeige ausgeführt werde, dass auch anderweitige Kontakte z.B. telefonisch und per SMS stattgefunden hätten. Was Inhalt dieser Kontakte war, sei nicht bekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kontakte wesentlich für den Kaufentschluss der Anzeigeerstatter waren und anlässlich dieser Kontakte Vertragsinhalte vereinbart worden seien. Der Handlungsort liege diesbezüglich am Ort, an dem der Beschuldigte die Telefonate geführt und die SMS verfasst habe. In Bern seien sodann die Fässer gelagert und es könnten auch dort Täuschungshandlungen erfolgt sein (z.B. durch die Beschriftung, die Bewirt- schaftung oder Umfüllung der Fässer). Zudem habe offenbar vor Vertrags- schluss Kontakt zu Herrn G. vom Hotel H. in X. bestanden. Was Gegenstand dieses Kontakts war, welchen Einfluss dieser Kontakt auf den Kaufent- schluss der Anzeigeerstatter hatte und wie Herr G. zu den Beschuldigten stehe, sei nicht aktenkundig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Kontakt ein Irrtum bei den Anzeigeerstattern geschaffen wor- den sei und somit ein weiterer Handlungsort im Kanton St. Gallen vorliege. So hätte möglicherweise ermittelt werden können, auf welchen Wegen, wann und wo die Vertragsanbahnungen erfolgt sind und welche Handlung- sorte sich daraus ergeben. Ohne diese Beweisabnahme sei von mehreren Handlungsorten auszugehen. Es könne nicht auf den alleinigen Handlungs- ort im Kanton Zürich geschlossen werden.
E. 3.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, z.B. wenn es um die Ermittlung des Ortes des tatsächlichen Lebensmittelpunktes geht oder auch um den Ort einer tatsächlichen Geschäftsführung. Solche Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Um- fangreiche Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen un- zweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summari- sche Gerichtsstandsverfahren, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Inte- resse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten (TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4, 2.5.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom
22. April 2025 E. 3.3 f.).
Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische
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Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) mög- lich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Zeit- raum von einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein (Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3).
E. 3.4 Vorliegend weist der Kanton Zürich zurecht darauf hin, dass sich die rechtli- chen und tatsächlichen Einschätzungen nach Abklärungen ändern könnten und gar nicht alle möglichen Handlungsorte bekannt sind. Die offenen Fragen und Sachverhaltshypothesen des Kantons Zürich wird ein umsichti- ger Staatsanwalt bei der Untersuchung im Auge behalten müssen. Der Gerichtsstand ist indes notwendigerweise am Anfang des Verfahrens und summarisch festzulegen, gestützt auf den Sachverhalt, wie er vorliegt. Denn es soll hauptsächlich derjenige Kanton das Verfahren führen und Abklärun- gen tätigen, der auch den Abschluss verantwortet.
E. 3.5 Zum Sachverhalt liegt eine detaillierte Strafanzeige eines Rechtsanwaltes vor und die Anzeigeerstatter äusserten sich nochmals, unter anderem zu den Handlungsorten (vgl. lit. B oben). Eine ergänzende Einvernahme der Anzei- geerstatter ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht zwin- gend. Anzuknüpfen ist nach den überzeugenden Darlegungen des Kantons Zug an den Tatbestand des Betruges – zentral auch im interkantonalen Meinungsaustausch sowie in der Strafanzeige – wobei sich gemäss Ergän- zung der Strafanzeige (Urk. ZG pag. 154 f.) die initiale Vertragsanbahnung durch die Beschuldigten und mutmasslichen Haupttäter wesentlich an Treffen im Kanton Zürich abgespielt haben dürfte. Dort sind bestimmte Hand- lungsorte angezeigt. Demgegenüber müssten zum Ort von E-Mails und Telefonaten der Beschuldigten Beweiserhebungen getätigt werden. Nutzen und Erfolgsaussichten solcher Abklärungen sind fraglich. Die Klärung der genauen Handlungsorte wäre für die Untersuchung zur Sache selbst nicht zwingend erforderlich. Der Kanton Zürich war spätestens ab den Gerichts- standsanfragen vom 11. und 17. Juli 2025 mit der Sache befasst, während die Kantone St. Gallen, Schwyz und Bern erst später involviert wurden. Zuständig ist nach Art. 31 Abs. 2 StPO der Kanton mit Handlungsorten und den ersten Verfolgungshandlungen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 106 f., 118 f.), vorliegend der Kanton Zürich.
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E. 3.6 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die namentlich D. und E. in ihren Funktionen als Organe der F. AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.59
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. erstattete mit Eingabe vom 15. April 2025 Strafanzeige für die B. GmbH (Sitz in Z./Kt. Zug) sowie C. (Wohnsitz in Y./Kt. AG; nachfol- gend kollektiv «Anzeigeerstatter») wegen Betruges etc. Die Strafanzeige wurde zugleich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») sowie bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau eingereicht (nachfolgend «StA AG»). Sie richtete sich gegen D. und E. (beide mit Wohn- sitz im Kanton Schwyz) in ihren Funktionen als Organe der F. AG. Sie zeig- ten folgenden Sachverhalt an (act. 1 S. 2 f.; act. 3 S. 2–4; Urk. ZG pag. 3 ff.):
F. AG produziere und vertreibe hochwertigen Balsamico-Essig, wobei Kunden unter anderem ein ganzes Fass kaufen könnten und dieses dann während fünf Jahren in einem Stollen auf dem I. reife. Nach Ablauf der Lagerungsdauer könne der Balsamico-Essig entweder verkauft, weiter ein- gelagert oder bezogen werden. Ein Fass werde grundsätzlich zum Preis von Fr. 12'000.-- von Kunden gekauft und für ca. Fr. 30'000.-- nach der Lagerung von F. AG an Dritte zum Verkauf vermittelt. Die B. GmbH und C. hätten von Herrn G. (Wohnsitz in X./Kt. SG), dem ehemaligen Eigentümer des Hotels H., erfahren, dass er während mehrerer Jahre durchschnittlich Fr. 26'500.-- pro Fass ausbezahlt erhalten habe. Sie hätten von ihm auch eine Liste mit ausbezahlten Fässern erhalten, bevor sie selbst investiert hätten. Die B. GmbH habe im Jahr 2020 Fässer im Wert von insgesamt Fr. 6'245'000.-- und im Jahr 2021 im Gesamtwert von Fr. 140'000.-- erworben. Über eine frühere Gesellschaft habe C. bereits im Jahr 2019 Fässer im Wert von insgesamt Fr. 2'000'000.-- erworben. Die entsprechenden Verträge seien meist in diversen Hotels im Raum Zürich ausgehandelt und auf dem Korres- pondenzweg unterzeichnet worden. C. habe sodann selbst einige solche Fässer (offenbar in eigenem Namen) erworben.
Am 19. Dezember 2024 habe C. auf Voranmeldung eines seiner Fässer im Stollen auf dem I. zusammen mit J., einem weiteren Kunden der F. AG, besichtigt. Von einem seiner Fässer sowie von einem der Fässer von J. seien Proben genommen worden. Beide Proben hätten eine wahrnehmbar dün- nere Viskosität und eine andere Farbe aufgewiesen, wobei es sich bei der Probe aus dem Fass von J. lediglich um dünnflüssigen Apfelmost gehandelt habe. Zudem hätten bereits vor diesem Vorfall diverse Kunden bei Fälligkeit anstelle der «alten» Lagerfässer neue Fässer mit Balsamico-Essig erhalten. Begründet worden sei dies damit, dass die alten Fässer aufgrund des Druckunterschieds undicht geworden seien. Es bestehe aufgrund dieser Umstände der Verdacht, dass seit mehreren Jahren, konkret seit ca. 2019, seitens der Beschuldigten bzw. der F. AG gar kein Balsamico-Essig mehr in
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die Fässer im Stollen abgefüllt werde, sondern nur noch billiger Apfelmost. Diese Vermutung habe sich unter anderem aufgrund von Telefongesprächen mit einem Mitarbeiter der F. AG bestätigt. Wenn die Kunden auf der Liefe- rung ihrer Fässer bestehen würden, bestehe der Verdacht, dass die F. AG in Kanistern (und somit nicht in den versprochenen Holzfässern mit entspre- chender Wirkung von Balsamico-Kristallen) eingelagerten Balsamico-Essig in neue Fässer abfülle und liefere, wodurch es sich nicht um das verspro- chene Produkt handle. Für die Abfüllung der Fässer, welche in den Stollen auf das I. transportiert würden, sei mutmasslich die K. AG (W./Kt. Zürich) zuständig. Für die Verarbeitung der aus dem Stollen zurückkehrenden Bal- samico-Fässer sei demgegenüber mutmasslich die L. (Sitz in V./Kt. Zürich) verantwortlich. Die B. GmbH und C. brachten in der Strafanzeige zudem vor, dass die Balsamico-Fässer der F. AG im Jahr 2024 zu deutlich tieferen Konditionen verkauft worden seien. Die B. GmbH und C. würden auch in vielen Fällen von auslaufenden Fässern wissen, wobei Kunden von einem gewissen M. (Wohnsitz Kt. Bern) kontaktiert worden seien. Dieser habe versucht, die Kun- den zu überzeugen, dass sie die Fässer für weitere fünf Jahre lagern sollen. Die Beteiligung von M. sei jedoch zurzeit unklar.
B. Die StA AG fragte am 12. Mai 2025 an, ob die StA ZG ihre Zuständigkeit anerkenne (Urk. ZG pag. 189). Die StA ZG lehnte ihre Zuständigkeit am
19. Mai 2025 ab, da primär an die Tatbegehung anzuknüpfen sei, die in einem anderen Kanton zu verorten sei (pag. 191 f.).
Die StA Zug forderte die Anzeigeerstatter am 27. Mai 2025 auf, ihre Straf- anzeige zu substanziieren, unter anderem bezüglich der Vertragsverhand- lungen «im Raum Zürich» (act. 1 S. 4; Urk. ZG pag. 177–179). Dies erfolgte am 20. Juni 2025 (Urk. ZG pag. 151 ff.).
Am 11. Juli 2025 stellten die StA ZG (Urk. ZG pag. 193 ff.) und am 17. Juli 2025 die StA AG (pag. 197 f.) je ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»). Diese lehnte die Zürcher Zuständigkeit am 18. Juli 2025 ab (pag. 199 f.).
Die Gerichtsstandsanfrage der StA AG vom 27. August 2025 (pag. 249 f.) lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 10. September 2025 ab (pag. 240 f.).
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C. Die StA ZG leitete am 2. September 2025 den abschliessenden Meinungs- austausch mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Bern, Schwyz, St. Gallen und Zürich ein (Urk. ZG pag. 205–221). Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit am 10. September 2025 ab (pag. 222 ff.), da mehrere Handlungs- und Erfolgsorte vorlägen und der Gerichtsstand dort liege, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, mithin in den Kantonen Zug und Aargau. Auch die weiteren Kantone lehnten ihre Zuständigkeit ab (St. Gallen 12. September 2025, pag. 226 f.; Schwyz
15. September 2025, pag. 238; Bern, pag. 242 ff., und Aargau, pag. 247 f., je am 18. September 2025).
D. Die Leitende Oberstaatsanwältin des Kantons Zug rief am 25. September 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, es sei der Kanton Zürich als zuständig zu bezeichnen. Der Kanton Zürich lehnte seine Zuständigkeit am
6. Oktober 2025 ab. Zuständig sei vielmehr entweder der Kanton Zug oder der Kanton Aargau (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was
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aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).
3.
3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB Betrug). 3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72). Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgsort verwirklicht sich dem- gegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden objektiven Tatbestand be- wirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Beim Betrug kann der Erfolg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung (Vermögensschaden resp. eine Vermögensdisposition) erfolgt ist, wie auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist. Der Ort der Bereicherung ist dabei nicht subsidiär zu demjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 79–85, 106 f.).
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3.2.1 Der Kanton Zug bringt vor, aus der Strafanzeige und ihrer Substanziierung gehe hervor, dass die Vertragsverhandlungen zu den initialen Verträgen über den Erwerb von Fässern mit Balsamico-Essig durch die B. GmbH im Jahr 2019 und kurz zuvor in Hotels sowie Restaurants im Kanton Zürich (ehemaliges Hotel N., Hotel O., Brasserie P.) stattgefunden hätten. Damit gebe es einen Handlungsort im Kanton Zürich, der primär massgeblich sei. Zudem sei der Balsamico-Essig im Kanton Zürich abgefertigt und abgefüllt worden. Daran würde auch die beantragte Einvernahme der Anzeigeerstat- ter nichts ändern. Auch der Sachverhalt des angezeigten Betruges sei klar: Die Anzeigeerstatter sollen mutmasslich beim Vertragsabschluss bzw. beim Kauf von Balsamico-Fässern über den nicht vorhandenen Willen bzw. die nicht vorhandene Möglichkeit der Beschuldigten getäuscht worden sein, den Balsamico-Essig in der versprochenen und garantierten Qualität zu liefern. Eine Umfüllung in neue Fässer bedeute nicht, dass das Produkt nicht bereits zu Beginn der Lagerung mangelhaft war oder die Absicht bestand, das in den Fässern enthaltene Produkt durch ein minderwertigeres auszutauschen (act. 1 S. 7–9).
3.2.2 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 3 S. 2–4), es sei unklar, welche betrügeri- schen Handlungen stattgefunden haben sollen.
Es stehe aktuell nicht fest, ob die Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Willen zur getreuen Geschäftserfüllung hatten oder ob während des Prozesses der Herstellung des Balsamico-Essigs betrügerische Handlungen erfolgt seien. Offenbar sei ohne Beanstandungen mehrfach Balsamico-Essig verkauft worden. Dies ergebe sich zumindest aus einer einfachen Internetrecherche. Auch aus der Strafanzeige vom 15. April 2025 ergebe sich, dass es sich bei den Fässern, welche für die Anzeigeer- statter bestimmt gewesen seien, um ganz neue Fässer gehandelt habe, welche offensichtlich nicht während Jahren in einem Stollen eingelagert gewesen seien. Aufgrund dessen könnte darauf geschlossen werden, dass nicht bereits bei Vertragsabschluss minderwertige Ware in die Fässer abge- füllt worden sei. Ohnehin habe die B. GmbH seit 24. November 2020 ihren Sitz in Z. (ZG) und dort sei die zweite Entreicherung eingetreten und dort sei die Vertragsunter- zeichnung betreffend den Vertrag vom 31. Dezember 2021 erfolgt. Auch im Kanton Aargau sei eine Strafanzeige eingegangen und dort sei auch eine Vertragsunterzeichnung erfolgt. Der Irrtum sei in beiden Kantonen eingetre- ten und dort liege das forum praeventionis (Ort der ersten Strafverfolgung). Ohne Einvernahme der Anzeigeerstatter könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese Vertragsaushandlungen ausschliesslich im Kanton
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Zürich stattgefunden hätten. Dies insbesondere, da in der Strafanzeige ausgeführt werde, dass auch anderweitige Kontakte z.B. telefonisch und per SMS stattgefunden hätten. Was Inhalt dieser Kontakte war, sei nicht bekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kontakte wesentlich für den Kaufentschluss der Anzeigeerstatter waren und anlässlich dieser Kontakte Vertragsinhalte vereinbart worden seien. Der Handlungsort liege diesbezüglich am Ort, an dem der Beschuldigte die Telefonate geführt und die SMS verfasst habe. In Bern seien sodann die Fässer gelagert und es könnten auch dort Täuschungshandlungen erfolgt sein (z.B. durch die Beschriftung, die Bewirt- schaftung oder Umfüllung der Fässer). Zudem habe offenbar vor Vertrags- schluss Kontakt zu Herrn G. vom Hotel H. in X. bestanden. Was Gegenstand dieses Kontakts war, welchen Einfluss dieser Kontakt auf den Kaufent- schluss der Anzeigeerstatter hatte und wie Herr G. zu den Beschuldigten stehe, sei nicht aktenkundig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Kontakt ein Irrtum bei den Anzeigeerstattern geschaffen wor- den sei und somit ein weiterer Handlungsort im Kanton St. Gallen vorliege. So hätte möglicherweise ermittelt werden können, auf welchen Wegen, wann und wo die Vertragsanbahnungen erfolgt sind und welche Handlung- sorte sich daraus ergeben. Ohne diese Beweisabnahme sei von mehreren Handlungsorten auszugehen. Es könne nicht auf den alleinigen Handlungs- ort im Kanton Zürich geschlossen werden. 3.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, z.B. wenn es um die Ermittlung des Ortes des tatsächlichen Lebensmittelpunktes geht oder auch um den Ort einer tatsächlichen Geschäftsführung. Solche Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Um- fangreiche Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen un- zweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summari- sche Gerichtsstandsverfahren, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Inte- resse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten (TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4, 2.5.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom
22. April 2025 E. 3.3 f.).
Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summa- rischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und nahelie- gende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische
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Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) mög- lich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstands- frage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Zeit- raum von einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein (Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3). 3.4 Vorliegend weist der Kanton Zürich zurecht darauf hin, dass sich die rechtli- chen und tatsächlichen Einschätzungen nach Abklärungen ändern könnten und gar nicht alle möglichen Handlungsorte bekannt sind. Die offenen Fragen und Sachverhaltshypothesen des Kantons Zürich wird ein umsichti- ger Staatsanwalt bei der Untersuchung im Auge behalten müssen. Der Gerichtsstand ist indes notwendigerweise am Anfang des Verfahrens und summarisch festzulegen, gestützt auf den Sachverhalt, wie er vorliegt. Denn es soll hauptsächlich derjenige Kanton das Verfahren führen und Abklärun- gen tätigen, der auch den Abschluss verantwortet.
3.5 Zum Sachverhalt liegt eine detaillierte Strafanzeige eines Rechtsanwaltes vor und die Anzeigeerstatter äusserten sich nochmals, unter anderem zu den Handlungsorten (vgl. lit. B oben). Eine ergänzende Einvernahme der Anzei- geerstatter ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht zwin- gend. Anzuknüpfen ist nach den überzeugenden Darlegungen des Kantons Zug an den Tatbestand des Betruges – zentral auch im interkantonalen Meinungsaustausch sowie in der Strafanzeige – wobei sich gemäss Ergän- zung der Strafanzeige (Urk. ZG pag. 154 f.) die initiale Vertragsanbahnung durch die Beschuldigten und mutmasslichen Haupttäter wesentlich an Treffen im Kanton Zürich abgespielt haben dürfte. Dort sind bestimmte Hand- lungsorte angezeigt. Demgegenüber müssten zum Ort von E-Mails und Telefonaten der Beschuldigten Beweiserhebungen getätigt werden. Nutzen und Erfolgsaussichten solcher Abklärungen sind fraglich. Die Klärung der genauen Handlungsorte wäre für die Untersuchung zur Sache selbst nicht zwingend erforderlich. Der Kanton Zürich war spätestens ab den Gerichts- standsanfragen vom 11. und 17. Juli 2025 mit der Sache befasst, während die Kantone St. Gallen, Schwyz und Bern erst später involviert wurden. Zuständig ist nach Art. 31 Abs. 2 StPO der Kanton mit Handlungsorten und den ersten Verfolgungshandlungen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 106 f., 118 f.), vorliegend der Kanton Zürich.
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3.6 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die namentlich D. und E. in ihren Funktionen als Organe der F. AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.