Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (bzw. zuvor die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.1351 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und bat um Anerken- nung des Gerichtsstands, nachdem die StA AG am 11. August 2025 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens ersucht und die OStA ZH dies mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 abgelehnt habe (act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. November 2025 (Eingangsstempel OStA AG: 1. Dezember 2025) lehnte die OStA ZH die Anerkennung des Ge- richtsstands und die Übernahme der Untersuchung erneut ab (act. 1.2).
C. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die OStA ZH teilte mit Schreiben vom 15. De- zember 2025 mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3), was der OStA AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
- 3 -
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der OStA ZH zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner sei ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren zuständig. Dem Be- schuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2014 und 1. Feb- ruar 2024 vom Geschädigten in betrügerischer Weise Fr. 1'454'928.60 er- langt zu haben. Der Geschädigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom
19. Februar 2024 angegeben, den Beschuldigten in Zürich kennengelernt und ihm das Geld persönlich in Zürich übergeben zu haben. Mehrfache Ver- suche, den Beschuldigten zu befragen, seien gescheitert. Am 23. Mai 2025 habe der Geschädigte eine umfangreiche Eingabe eingereicht. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 17. Juli 2025 habe der Geschädigte ange- geben, das Geld stets nach Zürich gebracht zu haben; die Bargeldüberga- ben zwischen ihm und dem Beschuldigten hätten stets in Zürich stattgefun- den.
E. 2.2 Der Gesuchsgegner machte im abschliessenden Meinungsaustausch im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei für das Strafverfahren zustän- dig, weil er seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Bereits aus der anschliessend an die Anzeige durchgeführten oberflächlichen Befragung
- 4 -
des Geschädigten hätten sich Hinweise auf den Bedarf örtlicher Zuständig- keitsabklärungen ergeben. Spätestens als klar geworden sei, dass sich der Versuch, den Beschuldigten zu befragen, in die Länge ziehen könnte, hätte der Geschädigte nochmals bezüglich Orte, wo die Gespräche geführt wor- den seien, wo und wann die Geldübergaben stattgefunden hätten, befragt und danach Gerichtsstandsabklärungen getätigt werden müssen. Diese Er- kundigungen hätten bereits vor der Eröffnungsverfügung vom 7. Oktober 2024 oder spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.
E. 3 Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtssand kann aufgrund der nachfol- genden Erwägungen vorliegend offengelassen werden.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
E. 4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes
- 5 -
wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2; 2014 24 E. 1.3).
E. 4.3 Am 11. März 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG von der Strafanzeige des Geschädigten vom 19. Februar 2024, wobei auf das Pro- tokoll der Einvernahme des Geschädigten vom 19. Februar 2024 verwiesen wurde. Danach sagte der Geschädigte insbesondere aus, er habe den Be- schuldigten «über die Börse kennengelernt in Zürich. Er war dort im Büro.» (Akten StA AG, pag. 0191). Weiter sagte der Geschädigte aus, der Beschul- digte habe ein paar Jahre in Zürich […] gewohnt, wo der Geschädigte das Geld hingebracht habe (Akten StA AG, pag. 192). Im Bericht wurde zudem festgehalten, dass der Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung insge- samt sieben Ordner mit handschriftlichen Aktennotizen zu den vergangenen zehn Jahren mitgebracht habe. Das Inhaltsverzeichnis zu den Aktennotizen sowie ein Teil der Schreiben des Geschädigten an den Beschuldigten könn- ten den Beilagen zum Bericht entnommen werden. Die restlichen Unterlagen (insgesamt sieben Ordner) seien ihm zwecks persönlicher Aufbewahrung wieder mitgegeben worden (Akten StA AG, pag. 0004). Den Akten ist ein am
19. Februar 2024 unterzeichnetes Formular «Strafantrag für Antragsde- likte/Privatklage» zu entnehmen, in dem bei Ereignisort «Unbekannt» ange- geben wurde (Akten StA AG, pag. 0117 f.).
Am 23. April 2024 erteilte die StA AG (gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO) der Kantonspolizei Aargau den Auftrag, den Beschuldigten zu befragen. Der Auf- trag wurde zu einem unbestimmten Zeitpunkt revoziert (Akten StA AG, pag. 0006 f.).
Am 30. September 2024 gelangte der Geschädigte mit einer Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0044 ff.).
Am 7. Oktober 2024 verfügte die StA AG die Eröffnung der Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; Akten StA AG, pag. 0009). Gleichentags beauftragte die StA AG (gestützt auf Art. 312 StPO) die Kantonspolizei Aargau, den Beschul- digten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0010 f.).
Am 22. Dezember 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG, der Beschuldigte sei per Einschreiben vorgeladen worden. Den Termin habe er aus krankheitsbedingten Gründen abgesagt. Daraufhin sei der
- 6 -
Beschuldigte insgesamt drei weitere Male vorgeladen worden, wobei er die Termine immer wieder aus unterschiedlichen Gründen abgesagt habe (Ak- ten StA AG, pag. 0012 f.).
Am 8. Januar 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0059). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilte die StA AG dem Geschädigten mit, dass sie weitere Ermittlungshand- lungen an die Polizei delegiert habe (Akten StA AG, pag. 0060).
Am 14. Januar 2025 ersuchte die StA AG die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0021).
Am 22. Januar 2025 sandte die StA ZH mit Bezugnahme auf den Rückzug des Gesuchs gemäss Telefonat vom 22. Januar 2025 der StA AG die Unter- suchungsakten zurück (Akten StA AG, pag. 0022).
Am 3. Februar 2025 beauftragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau, den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0035 ff.), und ordnete die Vorführung des Beschuldigten an (Akten StA AG, pag. 0037 f. und 0109 f.).
Am 18. März 2025 berichtete die Kantonspolizei AG der StA AG, am 20. Feb- ruar 2025 sei der angebliche Wohnort des Beschuldigten aufgesucht wor- den. Der Beschuldigte habe nicht angehalten werden können und es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass der Beschuldigte noch an der er- wähnten Adresse wohne. Der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt (Akten StA AG, pag. 0111 f. und 0113 ff.).
Am 22. Mai 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0061 ff.).
Am 8. Juli 2025 gelangte der Geschädigte erneut mit einer Eingabe (Akten- einsichtsgesuch) an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0092). Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 lehnte die StA AG das Akteneinsichtsgesuch des Geschä- digten ab (Akten StA AG, pag. 0093).
Am 15. Juli 2025 lud die StA AG den Geschädigten vor (Akten StA AG, pag. 0207). Am 17. Juli 2025 befragte die StA AG den Geschädigten (Akten StA AG, pag. 0195 ff.).
Am 21. Juli 2025 forderte die StA AG die Bank B. zur Herausgabe von Un- terlagen auf (Akten StA AG, pag. 0643 ff.).
- 7 -
Am 30. Juli 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0094 ff.).
Am 8. August 2025 reichte die Bank B. der StA AG Unterlagen ein (Akten StA AG, pag. 0646 ff.).
Am 11. August 2025 ersuchte die StA AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens (vgl. act. 1 S. 2).
E. 4.4 Für die StA AG bestanden bereits zum Zeitpunkt des Berichts der Kantons- polizei Aargau vom 11. März 2024 Anhaltpunkte für einen Tatort im Kanton Zürich. Sofern sie weitere Abklärungen als notwendig erachtete, wäre es zweckmässig gewesen, umgehend den Geschädigten vorzuladen und seine Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Bei Verdacht auf Betrug wäre dabei in erster Linie der Ort der Kommunikation- und Interaktion mit dem Beschuldig- ten zu erforschen gewesen, d.h. wo der Beschuldigte angeblich gehandelt und auf die Vorstellung des Geschädigten eingewirkt hat. Dem Ort des Er- folgseintritts kommt in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht lediglich subsidiäre Bedeutung zu (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2). Da die Festlegung des Gerichtsstands selbst keinen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern soll und die Gerichtsstands- frage ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staats- anwaltschaften reif sein sollte (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen), hätte die StA AG spätestens nach der umge- henden nochmaligen Befragung des Geschädigten und der Auswertung des- sen Unterlagen die OStA ZH über die wesentlichen Elemente des Falls in- formieren und sich um eine möglichst rasche Eineigung betreffend Zustän- digkeit bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme mit der OStA ZH erfolgte aber offenbar erst am 11. August 2025. Unter diesen Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden. Im Kanton Aargau besteht mit dem Wohnsitz des Geschädigten jedenfalls auch ein ört- licher Anknüpfungspunkt.
E. 5 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des
- 8 -
Bundesstrafgerichts BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.w.H.). Sol- che Gründe legt der Gesuchsteller nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichts- gebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei An- wendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 651 mit Hinweis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Das vorliegende Gesuch muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfah- ren die (übliche) Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 9 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Aargau, Oberstaatsan- waltschaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.84
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (bzw. zuvor die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2024.1351 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und bat um Anerken- nung des Gerichtsstands, nachdem die StA AG am 11. August 2025 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens ersucht und die OStA ZH dies mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 abgelehnt habe (act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. November 2025 (Eingangsstempel OStA AG: 1. Dezember 2025) lehnte die OStA ZH die Anerkennung des Ge- richtsstands und die Übernahme der Untersuchung erneut ab (act. 1.2).
C. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragt die OStA AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die OStA ZH teilte mit Schreiben vom 15. De- zember 2025 mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3), was der OStA AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
- 3 -
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA AG ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aar- gau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der OStA ZH zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner sei ge- stützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren zuständig. Dem Be- schuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2014 und 1. Feb- ruar 2024 vom Geschädigten in betrügerischer Weise Fr. 1'454'928.60 er- langt zu haben. Der Geschädigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom
19. Februar 2024 angegeben, den Beschuldigten in Zürich kennengelernt und ihm das Geld persönlich in Zürich übergeben zu haben. Mehrfache Ver- suche, den Beschuldigten zu befragen, seien gescheitert. Am 23. Mai 2025 habe der Geschädigte eine umfangreiche Eingabe eingereicht. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 17. Juli 2025 habe der Geschädigte ange- geben, das Geld stets nach Zürich gebracht zu haben; die Bargeldüberga- ben zwischen ihm und dem Beschuldigten hätten stets in Zürich stattgefun- den.
2.2 Der Gesuchsgegner machte im abschliessenden Meinungsaustausch im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei für das Strafverfahren zustän- dig, weil er seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe. Bereits aus der anschliessend an die Anzeige durchgeführten oberflächlichen Befragung
- 4 -
des Geschädigten hätten sich Hinweise auf den Bedarf örtlicher Zuständig- keitsabklärungen ergeben. Spätestens als klar geworden sei, dass sich der Versuch, den Beschuldigten zu befragen, in die Länge ziehen könnte, hätte der Geschädigte nochmals bezüglich Orte, wo die Gespräche geführt wor- den seien, wo und wann die Geldübergaben stattgefunden hätten, befragt und danach Gerichtsstandsabklärungen getätigt werden müssen. Diese Er- kundigungen hätten bereits vor der Eröffnungsverfügung vom 7. Oktober 2024 oder spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.
3. Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtssand kann aufgrund der nachfol- genden Erwägungen vorliegend offengelassen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes
- 5 -
wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2; 2014 24 E. 1.3).
4.3 Am 11. März 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG von der Strafanzeige des Geschädigten vom 19. Februar 2024, wobei auf das Pro- tokoll der Einvernahme des Geschädigten vom 19. Februar 2024 verwiesen wurde. Danach sagte der Geschädigte insbesondere aus, er habe den Be- schuldigten «über die Börse kennengelernt in Zürich. Er war dort im Büro.» (Akten StA AG, pag. 0191). Weiter sagte der Geschädigte aus, der Beschul- digte habe ein paar Jahre in Zürich […] gewohnt, wo der Geschädigte das Geld hingebracht habe (Akten StA AG, pag. 192). Im Bericht wurde zudem festgehalten, dass der Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung insge- samt sieben Ordner mit handschriftlichen Aktennotizen zu den vergangenen zehn Jahren mitgebracht habe. Das Inhaltsverzeichnis zu den Aktennotizen sowie ein Teil der Schreiben des Geschädigten an den Beschuldigten könn- ten den Beilagen zum Bericht entnommen werden. Die restlichen Unterlagen (insgesamt sieben Ordner) seien ihm zwecks persönlicher Aufbewahrung wieder mitgegeben worden (Akten StA AG, pag. 0004). Den Akten ist ein am
19. Februar 2024 unterzeichnetes Formular «Strafantrag für Antragsde- likte/Privatklage» zu entnehmen, in dem bei Ereignisort «Unbekannt» ange- geben wurde (Akten StA AG, pag. 0117 f.).
Am 23. April 2024 erteilte die StA AG (gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO) der Kantonspolizei Aargau den Auftrag, den Beschuldigten zu befragen. Der Auf- trag wurde zu einem unbestimmten Zeitpunkt revoziert (Akten StA AG, pag. 0006 f.).
Am 30. September 2024 gelangte der Geschädigte mit einer Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0044 ff.).
Am 7. Oktober 2024 verfügte die StA AG die Eröffnung der Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; Akten StA AG, pag. 0009). Gleichentags beauftragte die StA AG (gestützt auf Art. 312 StPO) die Kantonspolizei Aargau, den Beschul- digten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0010 f.).
Am 22. Dezember 2024 berichtete die Kantonspolizei Aargau der StA AG, der Beschuldigte sei per Einschreiben vorgeladen worden. Den Termin habe er aus krankheitsbedingten Gründen abgesagt. Daraufhin sei der
- 6 -
Beschuldigte insgesamt drei weitere Male vorgeladen worden, wobei er die Termine immer wieder aus unterschiedlichen Gründen abgesagt habe (Ak- ten StA AG, pag. 0012 f.).
Am 8. Januar 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0059). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilte die StA AG dem Geschädigten mit, dass sie weitere Ermittlungshand- lungen an die Polizei delegiert habe (Akten StA AG, pag. 0060).
Am 14. Januar 2025 ersuchte die StA AG die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0021).
Am 22. Januar 2025 sandte die StA ZH mit Bezugnahme auf den Rückzug des Gesuchs gemäss Telefonat vom 22. Januar 2025 der StA AG die Unter- suchungsakten zurück (Akten StA AG, pag. 0022).
Am 3. Februar 2025 beauftragte die StA AG die Kantonspolizei Aargau, den Beschuldigten zu befragen (Akten StA AG, pag. 0035 ff.), und ordnete die Vorführung des Beschuldigten an (Akten StA AG, pag. 0037 f. und 0109 f.).
Am 18. März 2025 berichtete die Kantonspolizei AG der StA AG, am 20. Feb- ruar 2025 sei der angebliche Wohnort des Beschuldigten aufgesucht wor- den. Der Beschuldigte habe nicht angehalten werden können und es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass der Beschuldigte noch an der er- wähnten Adresse wohne. Der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt (Akten StA AG, pag. 0111 f. und 0113 ff.).
Am 22. Mai 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0061 ff.).
Am 8. Juli 2025 gelangte der Geschädigte erneut mit einer Eingabe (Akten- einsichtsgesuch) an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0092). Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 lehnte die StA AG das Akteneinsichtsgesuch des Geschä- digten ab (Akten StA AG, pag. 0093).
Am 15. Juli 2025 lud die StA AG den Geschädigten vor (Akten StA AG, pag. 0207). Am 17. Juli 2025 befragte die StA AG den Geschädigten (Akten StA AG, pag. 0195 ff.).
Am 21. Juli 2025 forderte die StA AG die Bank B. zur Herausgabe von Un- terlagen auf (Akten StA AG, pag. 0643 ff.).
- 7 -
Am 30. Juli 2025 gelangte der Geschädigte mit einer weiteren Eingabe an die StA AG (Akten StA AG, pag. 0094 ff.).
Am 8. August 2025 reichte die Bank B. der StA AG Unterlagen ein (Akten StA AG, pag. 0646 ff.).
Am 11. August 2025 ersuchte die StA AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die OStA ZH um Übernahme des Verfahrens (vgl. act. 1 S. 2).
4.4 Für die StA AG bestanden bereits zum Zeitpunkt des Berichts der Kantons- polizei Aargau vom 11. März 2024 Anhaltpunkte für einen Tatort im Kanton Zürich. Sofern sie weitere Abklärungen als notwendig erachtete, wäre es zweckmässig gewesen, umgehend den Geschädigten vorzuladen und seine Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Bei Verdacht auf Betrug wäre dabei in erster Linie der Ort der Kommunikation- und Interaktion mit dem Beschuldig- ten zu erforschen gewesen, d.h. wo der Beschuldigte angeblich gehandelt und auf die Vorstellung des Geschädigten eingewirkt hat. Dem Ort des Er- folgseintritts kommt in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht lediglich subsidiäre Bedeutung zu (TPF 2024 103 E. 4.3.1; 2022 154 E. 3.2). Da die Festlegung des Gerichtsstands selbst keinen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern soll und die Gerichtsstands- frage ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier Monaten für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staats- anwaltschaften reif sein sollte (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen), hätte die StA AG spätestens nach der umge- henden nochmaligen Befragung des Geschädigten und der Auswertung des- sen Unterlagen die OStA ZH über die wesentlichen Elemente des Falls in- formieren und sich um eine möglichst rasche Eineigung betreffend Zustän- digkeit bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme mit der OStA ZH erfolgte aber offenbar erst am 11. August 2025. Unter diesen Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden. Im Kanton Aargau besteht mit dem Wohnsitz des Geschädigten jedenfalls auch ein ört- licher Anknüpfungspunkt.
5. Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des
- 8 -
Bundesstrafgerichts BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.w.H.). Sol- che Gründe legt der Gesuchsteller nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichts- gebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei An- wendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 651 mit Hinweis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Das vorliegende Gesuch muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfah- ren die (übliche) Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Aargau, Oberstaatsan- waltschaft, auferlegt.
Bellinzona, 2. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.