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BG.2025.75

Bundesstrafgericht · 2026-01-14 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Nach einem Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit mit verschiedenen Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz, Thurgau, Zug und Zürich übernahm das Untersuchungsamt Gossau (nachfolgend «UA Gossau») mit Verfügung vom 25. Juni 2025 die Durchführung des Straf- verfahrens Nr. ST.2025.14279 wegen des Verdachts des (teilweise in Mittä- terschaft verübten) Diebstahls und weiterer Delikte gegen A., B., C., D., E., F. und einen vorerst unbekannten Mittäter (Verfahrensakten Kantonales Un- tersuchungsamt St. Gallen, Nr. ST.2025.38189 [nachfolgend «Verfahrens- akten»], Nr. GS/15).

B. Am 11. August 2025 verfügte das UA Gossau, das Strafverfahren gegen den sich in jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden A. und gegen den zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassenen B. werde vom Ver- fahren gegen die mutmasslichen Mittäter mit derzeit unbekanntem Aufent- haltsort (D., E., F. sowie unbekannt) abgetrennt und separat geführt (Verfah- rensakten, Nr. A/2). Am 26. August 2025 verfügte das Kantonale Untersu- chungsamt St. Gallen (nachfolgend «KUSG») die Abtrennung des Strafver- fahrens gegen den sich in jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befinden- den E. (Verfahrensakten, Nr. A/3).

C. Am 17. September 2025 erliess das KUSG die folgende Verfügung (Verfah- rensakten, Nr. A/4):

1. Das Verfahren gegen D. und F. wird vom Verfahren gegen [den bisher unbekannten Mittäter] G. abgetrennt und separat geführt. 2. Das Verfahren gegen D. und F. wird separat von den bereits abgetrennten Verfahren gegen E. und A. geführt.

Zur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

Das KUSG führt u.a. gegen D., F., E. und Unbekannt ein Strafverfahren wegen (mehrfachen, evtl. bandenmässigen) Diebstahls, (mehrfacher) Sachbeschädigung und (mehrfachen) Haus- friedensbruchs. Das UA Gossau führt ferner ein Verfahren gegen A. u.a. wegen mehrfachen Diebstahls. Die Verfahren gegen A. und E. wurden aufgrund derer Festnahme bereits mit separaten Verfügungen vom Verfahren gegen D., F. und Unbekannt abgetrennt.

Der Unbekannte wird verdächtigt, im Zeitraum von Januar 2023 bis Juli 2025 an mindestens 19 Einbrüchen in verschiedenen Kantonen beteiligt gewesen zu sein. Demgegenüber werden

- 3 -

D. zwei Einbrüche vorgeworfen, einer am 3. Januar 2022 in Z./ZH als Einzeltäter und einer am 11. November 2024 in Y./ZG gemeinsam mit den Mittätern F., A., E. und dem bereits erwähnten Unbekannten. F. kann derzeit nur mit dem Delikt in Y./ZG in Verbindung gebracht werden.

Der unbekannte Mittäter konnte mittlerweile als G. identifiziert werden, welcher am 26. August 2025 durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland führt derzeit ein Sammelverfahren zur Klärung des Gerichtsstands (Anmer- kung der Beschwerdekammer: Gemäss den Ausführungen im vorliegenden Gesuch vom

18. November 2025 wird das Verfahren gegen G. nunmehr ebenfalls durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen geführt [vgl. act. 1, S. 3]).

[…] Bei Betrachtung des Gesamtkomplexes handelt es sich bei D. mit zwei Delikten und F. mit einem Delikt um zwei lediglich untergeordnete Tatbeteiligte. Zudem befindet sich der bis anhin noch nicht abgetrennte G. in Haft, während die Aufenthaltsorte von D. und F. nicht bekannt und sie daher für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar sind. Gestützt auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO sowie in Nachachtung von Ziffer 15 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK gebietet es sich daher, das Verfahren gegen die derzeit nicht greifbaren D. und F. abzutrennen und separat zu führen.

D. In der Folge ersuchte das KUSG erst die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und danach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») erfolglos um Übernahme der ge- gen D. und F. geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten, Nr. GS/25– GS/28). Auch der am 27. Oktober 2025 initiierte «abschliessende Meinungs- austausch im Gerichtsstandskonflikt» mit der StA ZG und der OStA ZH führte zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden. Die letzte ableh- nende Stellungnahme erging am 13. November 2025 durch die StA ZG (vgl. act. 1.1–1.3).

E. Am 18. November 2025 richtete das KUSG in dieser Sache ein Ersuchen um Festlegung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Darin stellt es die folgenden Anträge:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, das Strafverfahren gegen D. und F. wegen mehrfachen, evtl. bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu führen. 2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen D. und F. wegen mehrfachen, evtl.

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bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu führen.

In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2025 schliesst die StA ZG auf Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen (act. 3). Diese Eingabe wurde den anderen Parteien am 9. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4). Die OStA ZH hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 In der Sache verlangt der Gesuchsteller die nachträgliche Änderung des von ihm (auch betreffend die Beschuldigten D. und F.) mit Verfügung des UA Gossau vom 25. Juni 2025 ausdrücklich anerkannten Gerichtsstands. Zur Begründung führt er kurz zusammengefasst an, durch die eingangs erwähn- ten Abtrennungen sowie die separate Verfolgung der Mittäter verblieben (isoliert betrachtet) im vorliegenden Verfahren gegen D. und F. nur noch zwei Diebstahlsdelikte, welche sich nicht im Kanton St. Gallen, sondern in den Kantonen Zug und Zürich ereignet hätten. Diese Delikte betreffend fehle es nunmehr an der örtlichen Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers. Dies sei ein wichtiger Grund, der einen Wechsel der Zustän- digkeit aufdränge (act. 1, S. 4 f.).

E. 3.1 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung

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anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (siehe zuletzt u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.35 vom 2. September 2025 E. 4; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.5; BG.2024.11 vom 22. April 2024 E. 4.1.3; jeweils m.w.H.). Wichtige Gründe können gemäss der Rechtspre- chung zum Beispiel vorliegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kan- tone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgenden Kanton, wenn die Gerichtsstandsan- erkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit aner- kannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Un- tersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Un- tersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögliche Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Die Argumente des Gesuchstellers im vorliegenden Fall (siehe oben E. 2) bilden keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands im Sinne der Rechtsprechung. So hielt bereits die Anklagekammer des Bun- desgerichts in einem Entscheid vom 27. Februar 1945 fest, die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheide und ausschliess- lich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu verfolgen blieben, die in ei- nem anderen Kanton ausgeführt worden seien, rechtfertige für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschuldigte habe kein ausnahmsloses Recht, von den Behörden des Begehungsortes beurteilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1 S. 62; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008 E. 2.7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 535; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 420). Unlängst hielt zudem die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang fest, die nach ei- ner Teileinstellung verbleibenden Strafverfahren könnten nicht in ein neues Strafverfahren verschoben und für sie eine neue Zuständigkeit gesucht wer- den; die einmal fixierte Zuständigkeit bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 4.3.6). Dass den beiden Beschuldigten D. und F. (isoliert betrachtet) le- diglich Delikte zur Last gelegt werden, die sich ausserhalb des Kantons St. Gallen ereignet haben, dürfte den Behörden des Gesuchstellers zudem

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bereits im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung vom 25. Juni 2025 bekannt gewesen sein. Eine solche Konstellation ist wohl gerade bei der Festlegung des gesetzlichen Gerichtsstands bei in (wechselnder) Mittäterschaft und in verschiedenen Kantonen verübten Delikten gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO nicht unüblich. Eine nachträgliche Neubeurteilung des Gerichtsstands käme allenfalls dann in Frage, wenn es bereits im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung an einem örtlichen Anknüpfungspunkt zum Kan- ton St. Gallen gefehlt hätte und die Anerkennung insofern irrtümlich erfolgt wäre (siehe BAUMGARTNER, a.a.O., S. 429, mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 2.2 e contrario). Das ist hier nicht der Fall. Die erst danach erfolgten Verfahrenstrennungen bzw. das dadurch herbeigeführte Ausscheiden von die mutmasslichen Mit- täter betreffenden Verfahrensteilen und die vom Gesuchsteller gestützt da- rauf vorgenommene isolierte Betrachtungsweise bezüglich der D. und F. zur Last gelegten Delikte vermögen die nachträgliche Änderung der von den Be- hörden des Gesuchstellers mit Übernahmeverfügung vom 25. Juni 2025 an- erkannten Zuständigkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 180/04 vom 25. November 2004 E. 2.1).

E. 4 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die D. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.75

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Sachverhalt:

A. Nach einem Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit mit verschiedenen Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz, Thurgau, Zug und Zürich übernahm das Untersuchungsamt Gossau (nachfolgend «UA Gossau») mit Verfügung vom 25. Juni 2025 die Durchführung des Straf- verfahrens Nr. ST.2025.14279 wegen des Verdachts des (teilweise in Mittä- terschaft verübten) Diebstahls und weiterer Delikte gegen A., B., C., D., E., F. und einen vorerst unbekannten Mittäter (Verfahrensakten Kantonales Un- tersuchungsamt St. Gallen, Nr. ST.2025.38189 [nachfolgend «Verfahrens- akten»], Nr. GS/15).

B. Am 11. August 2025 verfügte das UA Gossau, das Strafverfahren gegen den sich in jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden A. und gegen den zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassenen B. werde vom Ver- fahren gegen die mutmasslichen Mittäter mit derzeit unbekanntem Aufent- haltsort (D., E., F. sowie unbekannt) abgetrennt und separat geführt (Verfah- rensakten, Nr. A/2). Am 26. August 2025 verfügte das Kantonale Untersu- chungsamt St. Gallen (nachfolgend «KUSG») die Abtrennung des Strafver- fahrens gegen den sich in jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befinden- den E. (Verfahrensakten, Nr. A/3).

C. Am 17. September 2025 erliess das KUSG die folgende Verfügung (Verfah- rensakten, Nr. A/4):

1. Das Verfahren gegen D. und F. wird vom Verfahren gegen [den bisher unbekannten Mittäter] G. abgetrennt und separat geführt. 2. Das Verfahren gegen D. und F. wird separat von den bereits abgetrennten Verfahren gegen E. und A. geführt.

Zur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

Das KUSG führt u.a. gegen D., F., E. und Unbekannt ein Strafverfahren wegen (mehrfachen, evtl. bandenmässigen) Diebstahls, (mehrfacher) Sachbeschädigung und (mehrfachen) Haus- friedensbruchs. Das UA Gossau führt ferner ein Verfahren gegen A. u.a. wegen mehrfachen Diebstahls. Die Verfahren gegen A. und E. wurden aufgrund derer Festnahme bereits mit separaten Verfügungen vom Verfahren gegen D., F. und Unbekannt abgetrennt.

Der Unbekannte wird verdächtigt, im Zeitraum von Januar 2023 bis Juli 2025 an mindestens 19 Einbrüchen in verschiedenen Kantonen beteiligt gewesen zu sein. Demgegenüber werden

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D. zwei Einbrüche vorgeworfen, einer am 3. Januar 2022 in Z./ZH als Einzeltäter und einer am 11. November 2024 in Y./ZG gemeinsam mit den Mittätern F., A., E. und dem bereits erwähnten Unbekannten. F. kann derzeit nur mit dem Delikt in Y./ZG in Verbindung gebracht werden.

Der unbekannte Mittäter konnte mittlerweile als G. identifiziert werden, welcher am 26. August 2025 durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland führt derzeit ein Sammelverfahren zur Klärung des Gerichtsstands (Anmer- kung der Beschwerdekammer: Gemäss den Ausführungen im vorliegenden Gesuch vom

18. November 2025 wird das Verfahren gegen G. nunmehr ebenfalls durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen geführt [vgl. act. 1, S. 3]).

[…] Bei Betrachtung des Gesamtkomplexes handelt es sich bei D. mit zwei Delikten und F. mit einem Delikt um zwei lediglich untergeordnete Tatbeteiligte. Zudem befindet sich der bis anhin noch nicht abgetrennte G. in Haft, während die Aufenthaltsorte von D. und F. nicht bekannt und sie daher für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar sind. Gestützt auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO sowie in Nachachtung von Ziffer 15 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK gebietet es sich daher, das Verfahren gegen die derzeit nicht greifbaren D. und F. abzutrennen und separat zu führen.

D. In der Folge ersuchte das KUSG erst die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und danach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») erfolglos um Übernahme der ge- gen D. und F. geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten, Nr. GS/25– GS/28). Auch der am 27. Oktober 2025 initiierte «abschliessende Meinungs- austausch im Gerichtsstandskonflikt» mit der StA ZG und der OStA ZH führte zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden. Die letzte ableh- nende Stellungnahme erging am 13. November 2025 durch die StA ZG (vgl. act. 1.1–1.3).

E. Am 18. November 2025 richtete das KUSG in dieser Sache ein Ersuchen um Festlegung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Darin stellt es die folgenden Anträge:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, das Strafverfahren gegen D. und F. wegen mehrfachen, evtl. bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu führen. 2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen D. und F. wegen mehrfachen, evtl.

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bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu führen.

In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2025 schliesst die StA ZG auf Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen (act. 3). Diese Eingabe wurde den anderen Parteien am 9. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4). Die OStA ZH hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. In der Sache verlangt der Gesuchsteller die nachträgliche Änderung des von ihm (auch betreffend die Beschuldigten D. und F.) mit Verfügung des UA Gossau vom 25. Juni 2025 ausdrücklich anerkannten Gerichtsstands. Zur Begründung führt er kurz zusammengefasst an, durch die eingangs erwähn- ten Abtrennungen sowie die separate Verfolgung der Mittäter verblieben (isoliert betrachtet) im vorliegenden Verfahren gegen D. und F. nur noch zwei Diebstahlsdelikte, welche sich nicht im Kanton St. Gallen, sondern in den Kantonen Zug und Zürich ereignet hätten. Diese Delikte betreffend fehle es nunmehr an der örtlichen Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers. Dies sei ein wichtiger Grund, der einen Wechsel der Zustän- digkeit aufdränge (act. 1, S. 4 f.).

3.

3.1 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung

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anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (siehe zuletzt u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.35 vom 2. September 2025 E. 4; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.5; BG.2024.11 vom 22. April 2024 E. 4.1.3; jeweils m.w.H.). Wichtige Gründe können gemäss der Rechtspre- chung zum Beispiel vorliegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kan- tone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgenden Kanton, wenn die Gerichtsstandsan- erkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit aner- kannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Un- tersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Un- tersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögliche Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

3.2 Die Argumente des Gesuchstellers im vorliegenden Fall (siehe oben E. 2) bilden keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands im Sinne der Rechtsprechung. So hielt bereits die Anklagekammer des Bun- desgerichts in einem Entscheid vom 27. Februar 1945 fest, die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheide und ausschliess- lich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu verfolgen blieben, die in ei- nem anderen Kanton ausgeführt worden seien, rechtfertige für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschuldigte habe kein ausnahmsloses Recht, von den Behörden des Begehungsortes beurteilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1 S. 62; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008 E. 2.7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 535; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 420). Unlängst hielt zudem die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang fest, die nach ei- ner Teileinstellung verbleibenden Strafverfahren könnten nicht in ein neues Strafverfahren verschoben und für sie eine neue Zuständigkeit gesucht wer- den; die einmal fixierte Zuständigkeit bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 4.3.6). Dass den beiden Beschuldigten D. und F. (isoliert betrachtet) le- diglich Delikte zur Last gelegt werden, die sich ausserhalb des Kantons St. Gallen ereignet haben, dürfte den Behörden des Gesuchstellers zudem

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bereits im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung vom 25. Juni 2025 bekannt gewesen sein. Eine solche Konstellation ist wohl gerade bei der Festlegung des gesetzlichen Gerichtsstands bei in (wechselnder) Mittäterschaft und in verschiedenen Kantonen verübten Delikten gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO nicht unüblich. Eine nachträgliche Neubeurteilung des Gerichtsstands käme allenfalls dann in Frage, wenn es bereits im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung an einem örtlichen Anknüpfungspunkt zum Kan- ton St. Gallen gefehlt hätte und die Anerkennung insofern irrtümlich erfolgt wäre (siehe BAUMGARTNER, a.a.O., S. 429, mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 2.2 e contrario). Das ist hier nicht der Fall. Die erst danach erfolgten Verfahrenstrennungen bzw. das dadurch herbeigeführte Ausscheiden von die mutmasslichen Mit- täter betreffenden Verfahrensteilen und die vom Gesuchsteller gestützt da- rauf vorgenommene isolierte Betrachtungsweise bezüglich der D. und F. zur Last gelegten Delikte vermögen die nachträgliche Änderung der von den Be- hörden des Gesuchstellers mit Übernahmeverfügung vom 25. Juni 2025 an- erkannten Zuständigkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 180/04 vom 25. November 2004 E. 2.1).

4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die D. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.