Gerichtsstandskonflikt (ARt. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Aus dem Verfahren BG.2020.35 ist bekannt, dass die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Aargau gegen A. und B. wegen Raubüberfällen ein Sammelverfahren führen. Dabei wird den Beschuldigten vorgeworfen, zwi- schen dem 16. September 2019 und dem 11. November 2019 zusammen insgesamt vier bandenmässige Raubüberfälle auf Tankstellen im Kanton Aargau begangen zu haben. A. soll zudem am 25. Juli 2019 eine Tankstelle in Z. (BL) überfallen und am 28. Dezember 2019 in Basel eine Gefährdung des Lebens und Drohung sowie Widerhandlung gegen das Waffen- und Heil- mittelgesetz begangen haben.
Aus dem genannten Verfahren ist sodann bekannt, dass die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft gegen C. ein Strafverfahren führte wegen verschie- dener (versuchter und vollendeter) Raubüberfälle, teilweise mutmasslich mit A. verübt, und weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Basel-Land- schaft, Solothurn und St. Gallen. Am 4. Juni 2020 ersuchten die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft diejenigen des Kantons Aar- gau um Übernahme des Verfahrens gegen C. Dieses Ersuchen wurde im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustausches zwischen den bei- den Kantonen vom Kanton Aargau abgelehnt, woraufhin der Kanton Basel- Landschaft mit Gesuch vom 10. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es seien die Strafbehör- den des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen zu über- nehmen. Das Bundesstrafgericht hiess das Gesuch mit Beschluss BB.2020.35 vom 27. August 2020 gut und stellte fest, dass die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet sind, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und er- suchte um Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A., C., B. und D. sowie Unbekannt wegen (qualifizierten) Raubes, versuchter Erpressung etc. Es habe sich in dem von ihr geführten Verfahren neu ergeben, dass A. an einem Raubüberfall auf die Bank E. in Y./SO am 9. Oktober 2015, mithin mit Bezug auf ein im Kanton Solothurn gegen Unbekannt eröffnetes Strafverfah- ren, beteiligt gewesen sei (act. 1.1).
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom
3. November 2020 die Verfahrensübernahme ab (act 1.2).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kanton Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Solo- thurn mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 (act. 1.3 und 1.4).
D. Mit Gesuch vom 7. Januar 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer und beantragt, es seien die Be- hörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. und den Mitbeteiligten zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 15. Januar 2021, auf das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. Januar 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von A., C., B. und D. und weiteren Mitbeteiligten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (vgl. act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
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Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2.1 Der Gesuchsgegner macht in einem ersten Punkt geltend, aus dem Gesuch gehe nicht klar hervor, auf welche beschuldigten Personen sich das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes konkret beziehe (act. 3 S. 3 f.).
E. 1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Januar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Gerichtsstandsbestimmung im Strafverfahren gegen A., C., B. und D. und weitere unbekannte Täterschaft. Er führte aus, dass nebst den den Be- schuldigten vorgeworfenen Delikten, die bereits Gegentand im Gerichts- standsverfahren BB.2020.35 gewesen seien (vgl. supra lit. A), nunmehr der Verdacht bestehe, dass A. zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (mutmasslich F.) am 9. Oktober 2015 einen Raub auf eine Bankfiliale in Y./SO begangen habe, wobei G. A. die dabei verwendete Waffe geliefert ha- ben soll (act. 1 S. 4). Tatsächlich war im Verfahren BG.2020.35 D. nicht als Beschuldigter involviert und sein mutmasslich strafbares Verhalten (Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) fällt im vorliegenden Ver- fahren für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht ins Gewicht. Aus dem Gesuch gehen jedenfalls die strafbaren Handlungen, Tatzeiten und Tatorte sowie der mutmassliche Täterkreis ohne Weiteres hervor. Der Rüge des Ge- suchsgegners kann damit nicht gefolgt werden.
E. 1.3.1 Der Gesuchsgegner ist sodann der Ansicht, auf das Gesuch könne nicht ein- getreten werden, da dieses im Ergebnis auf eine nachträgliche Änderung des durch das Bundesstrafgericht erst kürzlich festgelegten Gerichtsstandes abziele.
E. 1.3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Artikeln 38-41 StPO festge- legter Gerichtsstand aus neuen wichtigen Gründen und vor der Anklageer- hebung geändert werden. Wenn der Gesuchsgegner der Ansicht ist, es lä- gen keine derartigen neuen und wichtigen Gründe vor, die eine Änderung
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des festgelegten Gerichtsstandes rechtfertigen würden, beschlägt dies die materielle Begründetheit des Gesuchs und nicht die Eintretensfrage.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2020.35 werden beigezogen.
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 3.2 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebie- terisch aufdrängt. Dies ist z.B. der Fall bei Ermessensüberschreitung durch
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die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton, wenn die Gerichts- standsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deut- lich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögliche Mittäter- schaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2019.45 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4; BG.2018.30 vom 14. No- vember 2018 E. 3.3; BG.2018.21 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BG.2017.5 vom
9. März 2017 E. 2.7; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 42 StPO).
E. 4.1 Unbestritten ist, dass am 9. Oktober 2015 ein einzelner vermummter Täter, um ca. 11 Uhr, in Y./SO die Bank E. mit einer abgesägten Schrottflinte be- treten und einen Bankangestellten sowie eine Kundin bedroht und Geld ver- langt hat. Mit rund CHF 19'000.-- Bargeld ist der Täter alsdann zu Fuss Rich- tung X. geflüchtet. Gestützt auf einen anonymen Tippgeber bestand der Ver- dacht, dass der Täter ein Facebook-Profil «H.» benütze. Die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Solothurn konnten jedoch in der Folge die Tä- terschaft nicht ermitteln, weshalb die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2016 die Untersuchung sistierte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Solothurn, Ordner, Lasche Delikte).
E. 4.2 Der Gesuchsteller geht gestützt auf einen Zufallsfund davon aus, dass A. beim besagten Raub vom 9. Oktober 2015 auf die Filiale der Bank E. in Y./SO als Organisator der Tat, der Tatwaffe und des Fluchtfahrzeuges fun- giert und womöglich das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. Der Verdacht der Teil- nahme von A. am Raubüberfall in Y./SO stützt sich zunächst auf Aussagen von A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 8. Oktober 2020. Dort sagte A. zwar aus, dass er den Raub von 9. Oktober 2015 nicht verübt hätte. Allerdings sei die Waffe, die er kurz zuvor von G. erhalten habe, dort verwendet worden (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16).
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Dem Telefongespräch zwischen A. und G. vom 14. Oktober 2015 ist zu ent- nehmen, dass sich G. bei A. erkundigte, wo der Banküberfall verübt worden sei («Wo habt ihr Banküberfall, Mann, da?»), woraufhin A. mit einem Lachen reagiert und gesagt habe, «Sprich nicht, sprich nicht, denn ich habe Angst». Auf die Fragen, warum «er (oder ihr) da so schnell geflohen» seien und mit welchem Auto die oder der Täter geflohen seien, antwortete A.: «Warum ging er raus? Man kann sie nicht bremsen» und «Mit einem solchen Auto, ein anderes, nicht registriertes» (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg, Ordner 3 Lasche 8). Gemäss Nachtragsrapport der Kan- tonspolizei Solothurn vom 14. Oktober 2015 sei gestützt auf die Aussage der Auskunftsperson I. davon auszugehen, dass ein grünes Auto der Marke J. mit Kontrollschildern Basel-Stadt und den teilweise erkannten Nummern […] als Fluchtauto benützt worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass zwi- schen dem 6. und 10. Oktober 2015 ab einem Fahrzeug an der […], Park- platz K. in Basel, in der Nähe des Bahnhofs L., die Kontrollschilder BS […] gestohlen worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, Ordner 12 Lasche 10). Auf Vorhalt eines Fotos des Parkhauses in Basel, wo die betreffenden Kontrollschilder gestohlen worden sind, er- klärte A. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom
E. 4.3 Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist somit nicht auszuschliessen, dass A. am Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 auf die Bankfiliale in Y./SO zumindest bei der Ausführung der Tat in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt hat, sei es durch die Beschaffung der Waffe oder durch das Bereitstellen des Fluchtfahrzeuges. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Han- deln von A. beim Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 in Y./SO auszugehen.
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E. 4.4 Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist vorliegend unerheblich, ob der in Y./SO verübte Raubüberfall unter den qualifizierten Tatbestand des ban- denmässigen Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und/oder der besonde- ren Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) zu subsumieren ist. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nicht zu einer Änderung des Gerichtsstands für die Verfolgung und Beurteilung der A., C., B. und Unbe- kannt zur Last gelegten Straftaten führen. Der Gesuchsteller ermittelt bereits gegen A. und weitere Mittäter wegen vier im Kanton Aargau begangener qualifizierter Raubüberfälle (bandenmässige Ausführung) auf Tankstellen. Das Hinzukommen lediglich eines weiteren gleichartigen Delikts führt regel- mässig nicht zu einer Neubeurteilung des Gerichtsstands. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie würde sich ein Wechsel des Gerichts- standes vorliegend nicht rechtfertigen, zumal die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Aargau bereits in grossem Umfang Beschuldigteneinvernahmen und diverse Zwangsmassnahmen durchgeführt haben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., C., B. und Unbekannt zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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E. 8 Oktober 2015, dass er sich noch nie in diesem Parkhaus aufgehalten habe, er jedoch schon oft dort vorbeigefahren sei (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16). Aus den Er- mittlungen ist weiter bekannt, dass der Vater von A. Halter eines grünen Au- tos der Marke J. ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg, Ordner 12 Lasche 10). B. hatte zudem anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Aargau am 19. und 21. Februar 2020, 19. März 2020 und 6. November 2020 ausgesagt, dass er und A. bei den Raubüber- fällen in W./AG und V./AG am 16. und 20. September 2019 jeweils das auf die Eltern von A. eingelöste Fahrzeug der Marke J. benützt hätten und A. jeweils das Fahrzeug gelenkt hätte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 15). Schliesslich konnte ermittelt werden, dass A. in seinem Facebook-Messenger einen Kontakt «H.» gespei- chert hatte, bei dem es sich mutmasslich um F. handle (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12, Lasche 16).
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.1
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Sachverhalt:
A. Aus dem Verfahren BG.2020.35 ist bekannt, dass die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Aargau gegen A. und B. wegen Raubüberfällen ein Sammelverfahren führen. Dabei wird den Beschuldigten vorgeworfen, zwi- schen dem 16. September 2019 und dem 11. November 2019 zusammen insgesamt vier bandenmässige Raubüberfälle auf Tankstellen im Kanton Aargau begangen zu haben. A. soll zudem am 25. Juli 2019 eine Tankstelle in Z. (BL) überfallen und am 28. Dezember 2019 in Basel eine Gefährdung des Lebens und Drohung sowie Widerhandlung gegen das Waffen- und Heil- mittelgesetz begangen haben.
Aus dem genannten Verfahren ist sodann bekannt, dass die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft gegen C. ein Strafverfahren führte wegen verschie- dener (versuchter und vollendeter) Raubüberfälle, teilweise mutmasslich mit A. verübt, und weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Basel-Land- schaft, Solothurn und St. Gallen. Am 4. Juni 2020 ersuchten die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft diejenigen des Kantons Aar- gau um Übernahme des Verfahrens gegen C. Dieses Ersuchen wurde im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustausches zwischen den bei- den Kantonen vom Kanton Aargau abgelehnt, woraufhin der Kanton Basel- Landschaft mit Gesuch vom 10. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es seien die Strafbehör- den des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen zu über- nehmen. Das Bundesstrafgericht hiess das Gesuch mit Beschluss BB.2020.35 vom 27. August 2020 gut und stellte fest, dass die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet sind, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und er- suchte um Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A., C., B. und D. sowie Unbekannt wegen (qualifizierten) Raubes, versuchter Erpressung etc. Es habe sich in dem von ihr geführten Verfahren neu ergeben, dass A. an einem Raubüberfall auf die Bank E. in Y./SO am 9. Oktober 2015, mithin mit Bezug auf ein im Kanton Solothurn gegen Unbekannt eröffnetes Strafverfah- ren, beteiligt gewesen sei (act. 1.1).
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom
3. November 2020 die Verfahrensübernahme ab (act 1.2).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kanton Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Solo- thurn mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 (act. 1.3 und 1.4).
D. Mit Gesuch vom 7. Januar 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer und beantragt, es seien die Be- hörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. und den Mitbeteiligten zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 15. Januar 2021, auf das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. Januar 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von A., C., B. und D. und weiteren Mitbeteiligten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (vgl. act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
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Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 1.2.1 Der Gesuchsgegner macht in einem ersten Punkt geltend, aus dem Gesuch gehe nicht klar hervor, auf welche beschuldigten Personen sich das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes konkret beziehe (act. 3 S. 3 f.).
1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Januar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Gerichtsstandsbestimmung im Strafverfahren gegen A., C., B. und D. und weitere unbekannte Täterschaft. Er führte aus, dass nebst den den Be- schuldigten vorgeworfenen Delikten, die bereits Gegentand im Gerichts- standsverfahren BB.2020.35 gewesen seien (vgl. supra lit. A), nunmehr der Verdacht bestehe, dass A. zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (mutmasslich F.) am 9. Oktober 2015 einen Raub auf eine Bankfiliale in Y./SO begangen habe, wobei G. A. die dabei verwendete Waffe geliefert ha- ben soll (act. 1 S. 4). Tatsächlich war im Verfahren BG.2020.35 D. nicht als Beschuldigter involviert und sein mutmasslich strafbares Verhalten (Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) fällt im vorliegenden Ver- fahren für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht ins Gewicht. Aus dem Gesuch gehen jedenfalls die strafbaren Handlungen, Tatzeiten und Tatorte sowie der mutmassliche Täterkreis ohne Weiteres hervor. Der Rüge des Ge- suchsgegners kann damit nicht gefolgt werden.
1.3
1.3.1 Der Gesuchsgegner ist sodann der Ansicht, auf das Gesuch könne nicht ein- getreten werden, da dieses im Ergebnis auf eine nachträgliche Änderung des durch das Bundesstrafgericht erst kürzlich festgelegten Gerichtsstandes abziele.
1.3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Artikeln 38-41 StPO festge- legter Gerichtsstand aus neuen wichtigen Gründen und vor der Anklageer- hebung geändert werden. Wenn der Gesuchsgegner der Ansicht ist, es lä- gen keine derartigen neuen und wichtigen Gründe vor, die eine Änderung
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des festgelegten Gerichtsstandes rechtfertigen würden, beschlägt dies die materielle Begründetheit des Gesuchs und nicht die Eintretensfrage.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2020.35 werden beigezogen.
3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.2 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebie- terisch aufdrängt. Dies ist z.B. der Fall bei Ermessensüberschreitung durch
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die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton, wenn die Gerichts- standsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deut- lich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögliche Mittäter- schaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2019.45 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4; BG.2018.30 vom 14. No- vember 2018 E. 3.3; BG.2018.21 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BG.2017.5 vom
9. März 2017 E. 2.7; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 42 StPO).
4. 4.1 Unbestritten ist, dass am 9. Oktober 2015 ein einzelner vermummter Täter, um ca. 11 Uhr, in Y./SO die Bank E. mit einer abgesägten Schrottflinte be- treten und einen Bankangestellten sowie eine Kundin bedroht und Geld ver- langt hat. Mit rund CHF 19'000.-- Bargeld ist der Täter alsdann zu Fuss Rich- tung X. geflüchtet. Gestützt auf einen anonymen Tippgeber bestand der Ver- dacht, dass der Täter ein Facebook-Profil «H.» benütze. Die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Solothurn konnten jedoch in der Folge die Tä- terschaft nicht ermitteln, weshalb die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2016 die Untersuchung sistierte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Solothurn, Ordner, Lasche Delikte).
4.2 Der Gesuchsteller geht gestützt auf einen Zufallsfund davon aus, dass A. beim besagten Raub vom 9. Oktober 2015 auf die Filiale der Bank E. in Y./SO als Organisator der Tat, der Tatwaffe und des Fluchtfahrzeuges fun- giert und womöglich das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. Der Verdacht der Teil- nahme von A. am Raubüberfall in Y./SO stützt sich zunächst auf Aussagen von A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 8. Oktober 2020. Dort sagte A. zwar aus, dass er den Raub von 9. Oktober 2015 nicht verübt hätte. Allerdings sei die Waffe, die er kurz zuvor von G. erhalten habe, dort verwendet worden (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16).
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Dem Telefongespräch zwischen A. und G. vom 14. Oktober 2015 ist zu ent- nehmen, dass sich G. bei A. erkundigte, wo der Banküberfall verübt worden sei («Wo habt ihr Banküberfall, Mann, da?»), woraufhin A. mit einem Lachen reagiert und gesagt habe, «Sprich nicht, sprich nicht, denn ich habe Angst». Auf die Fragen, warum «er (oder ihr) da so schnell geflohen» seien und mit welchem Auto die oder der Täter geflohen seien, antwortete A.: «Warum ging er raus? Man kann sie nicht bremsen» und «Mit einem solchen Auto, ein anderes, nicht registriertes» (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg, Ordner 3 Lasche 8). Gemäss Nachtragsrapport der Kan- tonspolizei Solothurn vom 14. Oktober 2015 sei gestützt auf die Aussage der Auskunftsperson I. davon auszugehen, dass ein grünes Auto der Marke J. mit Kontrollschildern Basel-Stadt und den teilweise erkannten Nummern […] als Fluchtauto benützt worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass zwi- schen dem 6. und 10. Oktober 2015 ab einem Fahrzeug an der […], Park- platz K. in Basel, in der Nähe des Bahnhofs L., die Kontrollschilder BS […] gestohlen worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, Ordner 12 Lasche 10). Auf Vorhalt eines Fotos des Parkhauses in Basel, wo die betreffenden Kontrollschilder gestohlen worden sind, er- klärte A. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom
8. Oktober 2015, dass er sich noch nie in diesem Parkhaus aufgehalten habe, er jedoch schon oft dort vorbeigefahren sei (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16). Aus den Er- mittlungen ist weiter bekannt, dass der Vater von A. Halter eines grünen Au- tos der Marke J. ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg, Ordner 12 Lasche 10). B. hatte zudem anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Aargau am 19. und 21. Februar 2020, 19. März 2020 und 6. November 2020 ausgesagt, dass er und A. bei den Raubüber- fällen in W./AG und V./AG am 16. und 20. September 2019 jeweils das auf die Eltern von A. eingelöste Fahrzeug der Marke J. benützt hätten und A. jeweils das Fahrzeug gelenkt hätte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 15). Schliesslich konnte ermittelt werden, dass A. in seinem Facebook-Messenger einen Kontakt «H.» gespei- chert hatte, bei dem es sich mutmasslich um F. handle (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12, Lasche 16).
4.3 Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist somit nicht auszuschliessen, dass A. am Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 auf die Bankfiliale in Y./SO zumindest bei der Ausführung der Tat in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt hat, sei es durch die Beschaffung der Waffe oder durch das Bereitstellen des Fluchtfahrzeuges. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Han- deln von A. beim Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 in Y./SO auszugehen.
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4.4 Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist vorliegend unerheblich, ob der in Y./SO verübte Raubüberfall unter den qualifizierten Tatbestand des ban- denmässigen Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und/oder der besonde- ren Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) zu subsumieren ist. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dies nicht zu einer Änderung des Gerichtsstands für die Verfolgung und Beurteilung der A., C., B. und Unbe- kannt zur Last gelegten Straftaten führen. Der Gesuchsteller ermittelt bereits gegen A. und weitere Mittäter wegen vier im Kanton Aargau begangener qualifizierter Raubüberfälle (bandenmässige Ausführung) auf Tankstellen. Das Hinzukommen lediglich eines weiteren gleichartigen Delikts führt regel- mässig nicht zu einer Neubeurteilung des Gerichtsstands. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie würde sich ein Wechsel des Gerichts- standes vorliegend nicht rechtfertigen, zumal die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Aargau bereits in grossem Umfang Beschuldigteneinvernahmen und diverse Zwangsmassnahmen durchgeführt haben.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., C., B. und Unbekannt zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.