Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. In der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 ereignete sich in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg eine Serie von Diebstählen. Am 10. März 2017 hielt die Kantonspolizei Bern in Z. (BE) ein Fahrzeug der Marke KIA mit zwei Insas- sen an. Die zwei Insassen ergriffen die Flucht und konnten nicht mehr ergrif- fen werden. Ab dem Fahrzeug wurden die DNA-Spuren von A. und B. sicher- gestellt. Im Weiteren wurde die DNA von A. mit Tatorten in Y. (BE), X. (BE), W. (BE) und V. (BE), jene von B. mit einem Tatort in U. (NE) in Verbindung gebracht. Ausserdem befand sich im Fahrzeug Deliktsgut, welches mehre- ren Diebstählen zugeordnet werden konnte. Gestützt auf diese polizeilichen Ermittlungsergebnisse verdächtigte die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland A. und B., gemeinsam an insgesamt acht Einbruchdiebstählen be- teiligt gewesen zu sein. Dementsprechend eröffnete sie eine Untersuchung gegen A. und B. (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
B. Des Weiteren waren gegen A. im Kanton Basel-Landschaft wegen mehrerer Einbruchdiebstähle, begangen mit noch unbekannten Mittätern im Dezem- ber 2016, sowie in den Kantonen Graubünden und Tessin wegen Einbruch- delikten vom 14. Mai 2015 (Graubünden) bzw. 5. Juli 2013 (Tessin) Verfah- ren hängig (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
C. Nachdem der Kanton Tessin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 das Ver- fahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-See- land, gegen A. übernommen, die Übernahme des Verfahrens gegen B. je- doch abgelehnt (BG.2017.37, act. 1.2) und an dieser Ablehnung festgehalten hatte (BG.2017.37, act. 1.4, 1.6), gelangte der Kanton Bern mit Gesuch vom
30. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.37, act. 1). Er führte in seinem Gesuch insbesondere aus, gestützt auf die aktuelle Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass A. in mehreren Kantonen banden- bzw. gewerbsmässige Diebstähle und somit Delikte mit gleicher Strafdrohung begangen habe. So auch im Kanton Tes- sin, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Der gleiche Verdacht gelte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ebenfalls für B. (a.a.O., S. 4). Im Rahmen des Gerichtsstandverfahrens über- nahm der Kanton Tessin mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 auch das Verfahren gegen B. (BG.2017.37, act. 3), sodass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gerichtsstandsverfahren abschrieb (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.37 vom 4. Januar 2018).
- 3 -
D. Im Fahrzeug, das am 10. März 2017 in Z. (BE) aufgefunden wurde, lag nebst Deliktsgut eine Nesquik-Verpackung. Ab dieser Verpackung wurden DNA-Spuren von B. und einer weiteren Person sichergestellt. Als Spurenge- ber dieser DNA-Spur konnte später C. identifiziert werden (act. 1 S. 2).
E. Mit Schreiben vom 17. April 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "GStA BE") die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin (nachfolgend "StA TI") um Übernahme des Strafverfahrens ge- gen C., da die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bereits das Verfahren gegen die Beschuldigten A. und B. führe (act. 2.1). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 7. Mai 2018 ab (act. 2.2)
F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ersuchte die GStA BE die StA TI erneut um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (act. 2.3). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 31. Juli 2018 erneut ab (act. 2.4).
G. Am 3. August 2018 lud die GStA BE die StA TI ein, abschliessend zum Ge- richtsstand Stellung zu nehmen (act. 2.5). Die StA TI bestätigte ihre Ableh- nung der Übernahme am 14. August 2018 (act. 2.6).
H. Die GStA BE gelangte mit Gesuch vom 24. August 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten be- züglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1). Die fehlenden Beilagen des Gesuchs reichte die GStA BE am
27. August 2018 nach (act. 2).
I. Mit Gesuchsantwort vom 10. September 2018 beantragt die StA TI, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
J. Am 13. September 2018 ersuchte die GStA BE darum, ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Gesuchsreplik einzuräumen (act. 6). Am 21. Septem-
- 4 -
ber 2018 hielt sie replicando an ihrem Antrag fest (act. 8). Die StA TI verzich- tete mit Schreiben vom 27. September 2018 ausdrücklich auf eine Gesuchs- duplik (act. 10), was der GStA BE am 28. September 2018 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2.1 In einem ersten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, die Gerichts- standsanfragen und das vorliegende Gesuch seien nicht formgerecht und nicht ausreichend begründet. Aufgrund der Gerichtsstandsanfragen sei nicht klar, was Gegenstand des Verfahrens des vom Gesuchsteller gegen C. ge- führten Verfahrens sei und inwieweit der Gesuchsgegner dieses Verfahren hätte übernehmen sollen (act. 4 S. 3 f.).
E. 1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 17. April 2018 führte der Gesuchsteller aus, C. werde vorgeworfen, gemeinsam mit A. und B. in W. (BE) und Z. (BE) mehrere Diebstähle begangen zu haben. Da der Gesuchsgegner bereits ein
- 5 -
Verfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls führe, erachte der Gesuchstel- ler den Gesuchsgegner als zuständig (act. 2.1). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 31. Mai 2018 führte der Gesuchsteller ergänzend und klärend aus, es bestehe der Verdacht, dass C. an den mutmasslich von A. und B. begange- nen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten als Mittäter beteiligt ge- wesen sei (act. 2.3). Jedenfalls im Ergebnis kann damit der Rüge des Ge- suchsgegners nicht gefolgt werden.
E. 1.3.1 In einem zweiten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, weil kein zwischen sämtlichen für die Übernahme des Verfahrens ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Mei- nungsaustausch vorliege (act. 4 S. 3 f.).
E. 1.3.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Dass einzig der Gesuchs- gegner ernstlich als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der C. vor- geworfenen Mittäterschaft an den mutmasslich von A. und B. im Kanton Bern begangenen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten in Frage kommt, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2017.37 werden beigezogen.
E. 3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
- 6 -
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.2; BG.2018.29 vom 13. September 2018 E. 2.2; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.1; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.3; BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.3; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.2; je m.w.H.).
E. 3.3 Vorliegend haben sich die Parteien im Rahmen einer Prüfung ihrer Zustän- digkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO bzw. im Rahmen eines Gerichtsstands- verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO darauf geeinigt, dass die A. und B. vorgeworfenen Taten im Kanton Bern in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 vom Gesuchsgegner verfolgt und beurteilt werden. In der Zwischenzeit konnte C. als Spurengeber einer DNA-Spur identifiziert werden, die mit diesen Taten in Verbindung ge- bracht wird. Auch der Gesuchsgegner schloss unter diesen Umständen im Meinungsaustausch nicht aus, dass sich C. bei den Taten von A. und B., wegen derer der Gesuchsgegner bereits Verfahren führe, als Mittäter oder Gehilfe beteiligte (act. 2.2 S. 1). Insbesondere aufgrund der DNA-Spur han- delt es sich dabei – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (act. 4 S. 5)
– nicht mehr nur um eine reine Hypothese. C. werden keine Delikte vorge- worfen, die mit einer schwereren Strafe bedroht wären, als jene Delikte, die A. oder B. vorgeworfen werden. Frühere Verfolgungshandlungen gegen C. stehen nicht zur Diskussion.
- 7 -
Dazu kommt, dass der einmal festgelegte Gerichtsstand für A. und B. nach Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Gründen geändert werden kann. Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomi- schen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 42 StPO N. 8). Die Identität des Spurengebers der DNA-Spur, die auf der Nesquik-Verpackung nebst je- ner von B. sichergestellt wurde, ist eine neue Erkenntnis der Strafuntersu- chung. Würde aber eine solche Erkenntnis ohne Weiteres zu Handwechseln in der Zuständigkeit führen, wäre die Effizienz der Strafverfolgung beein- trächtigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.7). Sie ist im Gesamtkontext des Sachverhaltes nicht von einer Art, dass sie einen Wechsel gebieterisch aufdrängt. Die vom Gesuchsgegner im Übrigen geltend gemachten Umstände, wonach auch noch andere Kan- tone für die Verfolgung und Beurteilung in Frage kommen könnten, sind nicht neu, sondern waren insbesondere auch schon im vorangehenden Gerichts- standsverfahren bekannt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.30
- 2 -
Sachverhalt:
A. In der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 ereignete sich in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg eine Serie von Diebstählen. Am 10. März 2017 hielt die Kantonspolizei Bern in Z. (BE) ein Fahrzeug der Marke KIA mit zwei Insas- sen an. Die zwei Insassen ergriffen die Flucht und konnten nicht mehr ergrif- fen werden. Ab dem Fahrzeug wurden die DNA-Spuren von A. und B. sicher- gestellt. Im Weiteren wurde die DNA von A. mit Tatorten in Y. (BE), X. (BE), W. (BE) und V. (BE), jene von B. mit einem Tatort in U. (NE) in Verbindung gebracht. Ausserdem befand sich im Fahrzeug Deliktsgut, welches mehre- ren Diebstählen zugeordnet werden konnte. Gestützt auf diese polizeilichen Ermittlungsergebnisse verdächtigte die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland A. und B., gemeinsam an insgesamt acht Einbruchdiebstählen be- teiligt gewesen zu sein. Dementsprechend eröffnete sie eine Untersuchung gegen A. und B. (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
B. Des Weiteren waren gegen A. im Kanton Basel-Landschaft wegen mehrerer Einbruchdiebstähle, begangen mit noch unbekannten Mittätern im Dezem- ber 2016, sowie in den Kantonen Graubünden und Tessin wegen Einbruch- delikten vom 14. Mai 2015 (Graubünden) bzw. 5. Juli 2013 (Tessin) Verfah- ren hängig (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
C. Nachdem der Kanton Tessin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 das Ver- fahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-See- land, gegen A. übernommen, die Übernahme des Verfahrens gegen B. je- doch abgelehnt (BG.2017.37, act. 1.2) und an dieser Ablehnung festgehalten hatte (BG.2017.37, act. 1.4, 1.6), gelangte der Kanton Bern mit Gesuch vom
30. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.37, act. 1). Er führte in seinem Gesuch insbesondere aus, gestützt auf die aktuelle Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass A. in mehreren Kantonen banden- bzw. gewerbsmässige Diebstähle und somit Delikte mit gleicher Strafdrohung begangen habe. So auch im Kanton Tes- sin, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Der gleiche Verdacht gelte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ebenfalls für B. (a.a.O., S. 4). Im Rahmen des Gerichtsstandverfahrens über- nahm der Kanton Tessin mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 auch das Verfahren gegen B. (BG.2017.37, act. 3), sodass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gerichtsstandsverfahren abschrieb (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.37 vom 4. Januar 2018).
- 3 -
D. Im Fahrzeug, das am 10. März 2017 in Z. (BE) aufgefunden wurde, lag nebst Deliktsgut eine Nesquik-Verpackung. Ab dieser Verpackung wurden DNA-Spuren von B. und einer weiteren Person sichergestellt. Als Spurenge- ber dieser DNA-Spur konnte später C. identifiziert werden (act. 1 S. 2).
E. Mit Schreiben vom 17. April 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "GStA BE") die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin (nachfolgend "StA TI") um Übernahme des Strafverfahrens ge- gen C., da die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bereits das Verfahren gegen die Beschuldigten A. und B. führe (act. 2.1). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 7. Mai 2018 ab (act. 2.2)
F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ersuchte die GStA BE die StA TI erneut um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (act. 2.3). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 31. Juli 2018 erneut ab (act. 2.4).
G. Am 3. August 2018 lud die GStA BE die StA TI ein, abschliessend zum Ge- richtsstand Stellung zu nehmen (act. 2.5). Die StA TI bestätigte ihre Ableh- nung der Übernahme am 14. August 2018 (act. 2.6).
H. Die GStA BE gelangte mit Gesuch vom 24. August 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten be- züglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 1). Die fehlenden Beilagen des Gesuchs reichte die GStA BE am
27. August 2018 nach (act. 2).
I. Mit Gesuchsantwort vom 10. September 2018 beantragt die StA TI, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
J. Am 13. September 2018 ersuchte die GStA BE darum, ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Gesuchsreplik einzuräumen (act. 6). Am 21. Septem-
- 4 -
ber 2018 hielt sie replicando an ihrem Antrag fest (act. 8). Die StA TI verzich- tete mit Schreiben vom 27. September 2018 ausdrücklich auf eine Gesuchs- duplik (act. 10), was der GStA BE am 28. September 2018 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2
1.2.1 In einem ersten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, die Gerichts- standsanfragen und das vorliegende Gesuch seien nicht formgerecht und nicht ausreichend begründet. Aufgrund der Gerichtsstandsanfragen sei nicht klar, was Gegenstand des Verfahrens des vom Gesuchsteller gegen C. ge- führten Verfahrens sei und inwieweit der Gesuchsgegner dieses Verfahren hätte übernehmen sollen (act. 4 S. 3 f.).
1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 17. April 2018 führte der Gesuchsteller aus, C. werde vorgeworfen, gemeinsam mit A. und B. in W. (BE) und Z. (BE) mehrere Diebstähle begangen zu haben. Da der Gesuchsgegner bereits ein
- 5 -
Verfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls führe, erachte der Gesuchstel- ler den Gesuchsgegner als zuständig (act. 2.1). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 31. Mai 2018 führte der Gesuchsteller ergänzend und klärend aus, es bestehe der Verdacht, dass C. an den mutmasslich von A. und B. begange- nen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten als Mittäter beteiligt ge- wesen sei (act. 2.3). Jedenfalls im Ergebnis kann damit der Rüge des Ge- suchsgegners nicht gefolgt werden.
1.3
1.3.1 In einem zweiten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, weil kein zwischen sämtlichen für die Übernahme des Verfahrens ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Mei- nungsaustausch vorliege (act. 4 S. 3 f.).
1.3.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Dass einzig der Gesuchs- gegner ernstlich als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der C. vor- geworfenen Mittäterschaft an den mutmasslich von A. und B. im Kanton Bern begangenen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten in Frage kommt, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2017.37 werden beigezogen.
3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
- 6 -
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.2; BG.2018.29 vom 13. September 2018 E. 2.2; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.1; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.).
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.3; BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.3; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.2; je m.w.H.).
3.3 Vorliegend haben sich die Parteien im Rahmen einer Prüfung ihrer Zustän- digkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO bzw. im Rahmen eines Gerichtsstands- verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO darauf geeinigt, dass die A. und B. vorgeworfenen Taten im Kanton Bern in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 vom Gesuchsgegner verfolgt und beurteilt werden. In der Zwischenzeit konnte C. als Spurengeber einer DNA-Spur identifiziert werden, die mit diesen Taten in Verbindung ge- bracht wird. Auch der Gesuchsgegner schloss unter diesen Umständen im Meinungsaustausch nicht aus, dass sich C. bei den Taten von A. und B., wegen derer der Gesuchsgegner bereits Verfahren führe, als Mittäter oder Gehilfe beteiligte (act. 2.2 S. 1). Insbesondere aufgrund der DNA-Spur han- delt es sich dabei – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (act. 4 S. 5)
– nicht mehr nur um eine reine Hypothese. C. werden keine Delikte vorge- worfen, die mit einer schwereren Strafe bedroht wären, als jene Delikte, die A. oder B. vorgeworfen werden. Frühere Verfolgungshandlungen gegen C. stehen nicht zur Diskussion.
- 7 -
Dazu kommt, dass der einmal festgelegte Gerichtsstand für A. und B. nach Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Gründen geändert werden kann. Solche können darin bestehen, dass sich aus verfahrensökonomi- schen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 42 StPO N. 8). Die Identität des Spurengebers der DNA-Spur, die auf der Nesquik-Verpackung nebst je- ner von B. sichergestellt wurde, ist eine neue Erkenntnis der Strafuntersu- chung. Würde aber eine solche Erkenntnis ohne Weiteres zu Handwechseln in der Zuständigkeit führen, wäre die Effizienz der Strafverfolgung beein- trächtigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.7). Sie ist im Gesamtkontext des Sachverhaltes nicht von einer Art, dass sie einen Wechsel gebieterisch aufdrängt. Die vom Gesuchsgegner im Übrigen geltend gemachten Umstände, wonach auch noch andere Kan- tone für die Verfolgung und Beurteilung in Frage kommen könnten, sind nicht neu, sondern waren insbesondere auch schon im vorangehenden Gerichts- standsverfahren bekannt.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.