Gerichtssandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Kanton Basel-Stadt ist gegen A., B. und C. ein Sammelverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Haus- friedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hängig. Ihnen wird vorgeworfen, zwischen 27. Juni 2017 und 14. Dezember 2017 diverse Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kan- tonen begangen zu haben.
B. Die drei Beschuldigten wurden am 14. Dezember 2017 in Z./ZH festgenom- men. A. und C. befinden sich seither in Untersuchungshaft (act. 1).
C. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „StA BS“) vom
13. Juni 2018 betreffend die Verfahrensübernahme lehnte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gleichentags ab (act. 1.8, 1.9). Des Weiteren lehnten die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Thurgau die Über- nahme der Untersuchung ab (act. 1.10 bis 1.13). Die Anfrage der StA BS an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich endete ebenfalls erfolglos (act. 1.14, 1.15). In der Folge gelangte die StA BS an die für die Gerichts- standsanfragen zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, St. Gallen, Thurgau, Aargau und Obwalden (act. 1.16 bis 1.21). Sämtliche von der StA BS angefragten Behörden erachteten sich, zu- letzt mit Schreiben vom 29. August 2018, für unzuständig (act. 1.22 bis 1.29).
D. Infolge des erfolglosen Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften gelangte die StA BS mit Gesuch vom 5. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Ob- walden, subeventualiter die Behörden des Kantons Thurgau oder St. Gallen seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähn- ten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
E. Die Kantone Thurgau, Basel-Landschaft, Solothurn, Zürich, Aargau und St. Gallen liessen sich mit Schreiben vom 10., 11., 12. und 14. September 2018 vernehmen (act. 3 bis 8). Der Kanton Obwalden reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen mit Schreiben vom 18. September 2018 zur Kennt- nis gebracht (act. 9).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
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wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass für die Bestimmung der Zustän- digkeit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgebend ist. Ebenfalls einig sind sich die Parteien über die Tatsache, dass der erste in der Schweiz bisher bekannte Einbruchdiebstahl am 27. Juni 2017 im Kanton Zürich erfolgte, an welchem A. beteiligt war.
E. 3.2 Umstritten ist hingegen, ob A. den Einbruchdiebstahl vom 27. Juni 2017 als Mitglied einer Bande verübte. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, dass er gestützt auf die rechtshilfeweise beigezogenen Akten aus Deutsch- land von einer bestens organisierten Bande ausgehe, die in Köln ihre Lo- gistikbasis habe und von dort aus in unterschiedlicher Zusammensetzung, hauptsächlich bestehend aus Familienmitgliedern und Bekannten, auf Die- bestour gehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass A. mit zumindest einer weiteren Person den Einbruchdiebstahl vom 27. Juni 2017 begangen habe, weshalb der Gesuchsteller von bandenmässigen Begehung ausgeht (act. 1). Der Argumentation des Gesuchstellers schliessen sich die Gesuchsgegner 3, 4, 5, und 7 an und erachten den Gesuchsgegner 1 für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten als zuständig (act. 3, 4, 7, 8).
E. 3.3 Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist der qualifizierte Tatbestand des Dieb- stahls gegeben, wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus- führt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefun- den, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen wer- den, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen
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werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b).
E. 3.4.1 Gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist die Täterschaft nach demselben modus operandi vorgegangen. Namentlich kam sie von Deutsch- land oder Frankreich her in die Schweiz, mit dem Zweck, hauptsächlich in Einfamilienhäuser ausserhalb von Städten einzubrechen. Dabei verschaffte sich die Täterschaft Zugang in die Liegenschaften – nach vorgängiger Klä- rung der Abwesenheit der Hausbewohner – durch das Aufwuchten von Fens- tern und Türen (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6; Ordner 3, Allg. Teil, Einver- nahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3, 6; Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 26. April 2018, S. 3 ff.). Nach rascher Durchsuchung der Zimmer nach Geld, Schmuck und anderen Wertsachen flüchtete die Täterschaft mit einem Personenwagen (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6, 10, 24; Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3). Die gestohlenen Wertsachen wurden laut C. jeweils in Mulhouse in einer Bar veräussert (Ver- fahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom
28. Februar 2018, S. 9, 14 f.).
E. 3.4.2 Hinweise, dass die den Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstähle von den Beschuldigten allein begangen wurden, sind weder den polizeilichen Ermittlungen noch den Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen. Viel- mehr deuten die an den Tatorten gefundenen Schuhabdrücke und DNA- Spuren auf mehrere Täter hin. Auch gaben C. und A. wiederholt zu, mindes- tens mit einer weiteren Person gehandelt zu haben. So gestand C. anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 ein, zusammen mit seinem Schwie- gersohn A. in der Schweiz diverse Einbruchdiebstähle begangen zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 20, 22, 24). Nachdem C. zunächst angab, dass D. an fünf oder sechs Einbrüchen beteiligt gewesen sei, gab er zum Schluss der Einvernahme vom 28. Februar 2018 zu, dass dieser immer dabei gewesen sei (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ord- ner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 12, 14, 16, 20, 22, 24, 26). A. bestätigte die Teilnahme von D. am Einschleichdiebstahl in Y./SO (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einver- nahme A. vom 16. Februar 2018, S. 13).
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A. gab zu Protokoll, dass er am 13. Dezember 2017 mit C. und B. von Frank- reich her in die Schweiz eingereist sei (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 1, Anhalt/Haft, Einvernahme A. vom 15. Dezember 2017, S. 4). Erst im Verlauf der nachfolgenden Einvernahme gestand A. ein, zusammen mit den anderen beiden Beschuldigten diverse Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3). Insbesondere gab A. zu, den Einbruchdiebstahl in X./OW vom 20. Juli 2017 zusammen mit sei- ner in Italien wohnhaften Cousine, E., verübt zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 10). Zudem gab A. zu Protokoll, dass sein Kollege F., ebenfalls wohnhaft in Italien, an einigen Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen sei (Verfahrens- akten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Feb- ruar 2018, S. 11 f., 16).
E. 3.4.3 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass A. an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt war und diese zusammen mit min- destens einer weiteren Person verübte (act. 1.1). Dies gilt entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners 1 auch hinsichtlich des am 27. Juni 2017 im Kan- ton Zürich verübten Einbruchdiebstahls. Nebst der DNA-Spur von A. konnten am Tatort weitere Beweise gesichert werden, die auf eine bandenmässige Begehung hindeuten. Namentlich wurden am Tatort eine (weibliche) DNA- Spur und ein Schuhabdruck einer weiteren Person gefunden (Verfahrensak- ten BS, VT.2017.24623, Ordner 4, Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Dezember 2017, S. 2 und Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Juni 2017, S. 2 f.). Zudem sprach A. anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem Einbruch- diebstahl vom 27. Juni 2017 wiederholt von „wir“ (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 7). Damit ist von mehreren Tätern auszugehen. Dass A. sogleich seine Aussage korrigierte und angab, alleine gehandelt zu haben, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Vielmehr erscheint seine Aussage angesichts der sichergestellten Spuren als wenig glaubhaft. Somit ist davon auszugehen, dass am Einbruch in die Liegenschaft an der W.-Strasse in Zürich nebst A. zumindest eine weitere Person beteiligt war. Deren Identifikation ist für die Feststellung der Bandenmässigkeit nicht relevant, zumal bekannt ist, dass die Beschuldigten die Einbruchdiebstähle in unterschiedlicher Zusammen- setzung verübten und bisher nicht alle möglichen Mittäter bzw. Mittäterinnen identifiziert wurden.
E. 3.4.4 In Anwendung des hier massgebenden Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. oben E. 2.3) ist anzunehmen, dass A. auch den Einbruchdiebstahl vom
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27. Juni 2017 im Kanton Zürich als Mitglied einer Bande verübte. Da im Kan- ton Zürich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, befin- det sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich.
E. 4 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich. Der Antrag des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurtei- len.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
3. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,
4. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
5. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
6. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.32
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7. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Basel-Stadt ist gegen A., B. und C. ein Sammelverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Haus- friedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hängig. Ihnen wird vorgeworfen, zwischen 27. Juni 2017 und 14. Dezember 2017 diverse Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kan- tonen begangen zu haben.
B. Die drei Beschuldigten wurden am 14. Dezember 2017 in Z./ZH festgenom- men. A. und C. befinden sich seither in Untersuchungshaft (act. 1).
C. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „StA BS“) vom
13. Juni 2018 betreffend die Verfahrensübernahme lehnte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gleichentags ab (act. 1.8, 1.9). Des Weiteren lehnten die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Thurgau die Über- nahme der Untersuchung ab (act. 1.10 bis 1.13). Die Anfrage der StA BS an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich endete ebenfalls erfolglos (act. 1.14, 1.15). In der Folge gelangte die StA BS an die für die Gerichts- standsanfragen zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, St. Gallen, Thurgau, Aargau und Obwalden (act. 1.16 bis 1.21). Sämtliche von der StA BS angefragten Behörden erachteten sich, zu- letzt mit Schreiben vom 29. August 2018, für unzuständig (act. 1.22 bis 1.29).
D. Infolge des erfolglosen Meinungsaustausches zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften gelangte die StA BS mit Gesuch vom 5. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Ob- walden, subeventualiter die Behörden des Kantons Thurgau oder St. Gallen seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähn- ten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
E. Die Kantone Thurgau, Basel-Landschaft, Solothurn, Zürich, Aargau und St. Gallen liessen sich mit Schreiben vom 10., 11., 12. und 14. September 2018 vernehmen (act. 3 bis 8). Der Kanton Obwalden reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen mit Schreiben vom 18. September 2018 zur Kennt- nis gebracht (act. 9).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
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wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass für die Bestimmung der Zustän- digkeit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgebend ist. Ebenfalls einig sind sich die Parteien über die Tatsache, dass der erste in der Schweiz bisher bekannte Einbruchdiebstahl am 27. Juni 2017 im Kanton Zürich erfolgte, an welchem A. beteiligt war.
3.2 Umstritten ist hingegen, ob A. den Einbruchdiebstahl vom 27. Juni 2017 als Mitglied einer Bande verübte. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, dass er gestützt auf die rechtshilfeweise beigezogenen Akten aus Deutsch- land von einer bestens organisierten Bande ausgehe, die in Köln ihre Lo- gistikbasis habe und von dort aus in unterschiedlicher Zusammensetzung, hauptsächlich bestehend aus Familienmitgliedern und Bekannten, auf Die- bestour gehe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass A. mit zumindest einer weiteren Person den Einbruchdiebstahl vom 27. Juni 2017 begangen habe, weshalb der Gesuchsteller von bandenmässigen Begehung ausgeht (act. 1). Der Argumentation des Gesuchstellers schliessen sich die Gesuchsgegner 3, 4, 5, und 7 an und erachten den Gesuchsgegner 1 für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten als zuständig (act. 3, 4, 7, 8).
3.3 Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist der qualifizierte Tatbestand des Dieb- stahls gegeben, wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus- führt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefun- den, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen wer- den, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen
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werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b).
3.4
3.4.1 Gemäss den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist die Täterschaft nach demselben modus operandi vorgegangen. Namentlich kam sie von Deutsch- land oder Frankreich her in die Schweiz, mit dem Zweck, hauptsächlich in Einfamilienhäuser ausserhalb von Städten einzubrechen. Dabei verschaffte sich die Täterschaft Zugang in die Liegenschaften – nach vorgängiger Klä- rung der Abwesenheit der Hausbewohner – durch das Aufwuchten von Fens- tern und Türen (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6; Ordner 3, Allg. Teil, Einver- nahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3, 6; Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 26. April 2018, S. 3 ff.). Nach rascher Durchsuchung der Zimmer nach Geld, Schmuck und anderen Wertsachen flüchtete die Täterschaft mit einem Personenwagen (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6, 10, 24; Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3). Die gestohlenen Wertsachen wurden laut C. jeweils in Mulhouse in einer Bar veräussert (Ver- fahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom
28. Februar 2018, S. 9, 14 f.). 3.4.2 Hinweise, dass die den Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstähle von den Beschuldigten allein begangen wurden, sind weder den polizeilichen Ermittlungen noch den Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen. Viel- mehr deuten die an den Tatorten gefundenen Schuhabdrücke und DNA- Spuren auf mehrere Täter hin. Auch gaben C. und A. wiederholt zu, mindes- tens mit einer weiteren Person gehandelt zu haben. So gestand C. anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 ein, zusammen mit seinem Schwie- gersohn A. in der Schweiz diverse Einbruchdiebstähle begangen zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 4, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 20, 22, 24). Nachdem C. zunächst angab, dass D. an fünf oder sechs Einbrüchen beteiligt gewesen sei, gab er zum Schluss der Einvernahme vom 28. Februar 2018 zu, dass dieser immer dabei gewesen sei (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ord- ner 3, Allg. Teil, Einvernahme C. vom 28. Februar 2018, S. 12, 14, 16, 20, 22, 24, 26). A. bestätigte die Teilnahme von D. am Einschleichdiebstahl in Y./SO (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einver- nahme A. vom 16. Februar 2018, S. 13).
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A. gab zu Protokoll, dass er am 13. Dezember 2017 mit C. und B. von Frank- reich her in die Schweiz eingereist sei (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 1, Anhalt/Haft, Einvernahme A. vom 15. Dezember 2017, S. 4). Erst im Verlauf der nachfolgenden Einvernahme gestand A. ein, zusammen mit den anderen beiden Beschuldigten diverse Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 3). Insbesondere gab A. zu, den Einbruchdiebstahl in X./OW vom 20. Juli 2017 zusammen mit sei- ner in Italien wohnhaften Cousine, E., verübt zu haben (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 10). Zudem gab A. zu Protokoll, dass sein Kollege F., ebenfalls wohnhaft in Italien, an einigen Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen sei (Verfahrens- akten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Feb- ruar 2018, S. 11 f., 16). 3.4.3 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass A. an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt war und diese zusammen mit min- destens einer weiteren Person verübte (act. 1.1). Dies gilt entgegen der An- sicht des Gesuchsgegners 1 auch hinsichtlich des am 27. Juni 2017 im Kan- ton Zürich verübten Einbruchdiebstahls. Nebst der DNA-Spur von A. konnten am Tatort weitere Beweise gesichert werden, die auf eine bandenmässige Begehung hindeuten. Namentlich wurden am Tatort eine (weibliche) DNA- Spur und ein Schuhabdruck einer weiteren Person gefunden (Verfahrensak- ten BS, VT.2017.24623, Ordner 4, Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Dezember 2017, S. 2 und Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Juni 2017, S. 2 f.). Zudem sprach A. anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem Einbruch- diebstahl vom 27. Juni 2017 wiederholt von „wir“ (Verfahrensakten BS, VT.2017.24623, Ordner 3, Allg. Teil, Einvernahme A. vom 16. Februar 2018, S. 7). Damit ist von mehreren Tätern auszugehen. Dass A. sogleich seine Aussage korrigierte und angab, alleine gehandelt zu haben, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Vielmehr erscheint seine Aussage angesichts der sichergestellten Spuren als wenig glaubhaft. Somit ist davon auszugehen, dass am Einbruch in die Liegenschaft an der W.-Strasse in Zürich nebst A. zumindest eine weitere Person beteiligt war. Deren Identifikation ist für die Feststellung der Bandenmässigkeit nicht relevant, zumal bekannt ist, dass die Beschuldigten die Einbruchdiebstähle in unterschiedlicher Zusammen- setzung verübten und bisher nicht alle möglichen Mittäter bzw. Mittäterinnen identifiziert wurden. 3.4.4 In Anwendung des hier massgebenden Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. oben E. 2.3) ist anzunehmen, dass A. auch den Einbruchdiebstahl vom
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27. Juni 2017 im Kanton Zürich als Mitglied einer Bande verübte. Da im Kan- ton Zürich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, befin- det sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich. Der Antrag des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurtei- len.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 19. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.