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BG.2025.35

Bundesstrafgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A., geboren am […], wohnhaft in Z. (AG), und B., geboren am […], ebenfalls wohnhaft in Z., haben sich 2018 kennen gelernt und waren vom 20. Novem- ber 2022 bis am 23. Dezember 2023 ein Paar (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend «Akten ZH»], D1 Urk. 7/3 S. 2 f.). Beide wohnten nicht zusammen und haben in den letzten Monaten ihrer Beziehung jeweils bei ihren Eltern bzw. -teilen in Z. gewohnt (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3).

B. A. ist durch die Aargauer Strafbehörden mehrfach wegen verschiedener Delikte (Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern i.S. des SVG, Fahren eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen BetmG, Raufhandel, Drohung, Beschimpfung) verurteilt worden (Akten ZH, D1 Urk. 27/1) und ist nach Angaben seiner Mutter stark selbstmordgefährdet (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 2; Urk. 25/2 S. 2) und nach eigenen Angaben psy- chisch krank (Akten ZH, D6 Urk. 3 S. 4).

B. gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mehr als ein Jahr nach Ende der Beziehung mit A. an, mit 12 Jahren in eine Therapiestation gekom- men zu sein. Sie habe schon früh psychische Probleme gehabt und sei schon damals in Therapie gewesen. Nach ihrer Beziehung mit A. habe ihre Therapeutin bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vor der Beziehung mit A. sei sie manisch depressiv gewesen und sei des- halb in Behandlung gewesen. Ihr sei früh ADHS diagnostiziert worden (Akten ZH, D2, Urk. 3 S. 14).

Während der Beziehung wurde B. im Kinderspital Aarau vom 21. bis 23. No- vember 2023 aufgrund der notfallmässigen Zuweisung durch ihren Hausarzt Dr. med. C. wegen Rückenschmerzen, Schwächegefühl und verminderter Muskelkraft in den Beinen hospitalisiert (Akten ZH, D1 Urk. 10/11). Anläss- lich dieser Notfallhospitalisierung gab B. gegenüber den Spitalärzten an, sie verspüre seit ca. drei Monaten Rückenschmerzen, zu Beginn schleichend und seit dem Vortag verstärkt. Aus ihrer Sicht hätten die Rückenschmerzen ca. zeitgleich mit ihrer Ausbildung […] im August 2023 mit viel Heben von schweren Lasten begonnen. Sie habe am Vortag während einer Auseinan- dersetzung mit ihrem Freund einen Tritt in den Bauch bekommen und sei dabei mit dem Rücken gegen die Türe gestossen. B. sprach gegenüber dem Spitalpersonal von den gewalttätigen Übergriffen ihres noch zu Hause woh- nenden Vaters und den gewalttätigen Übergriffen ihres Freundes. Sie

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berichtete auch von wiederholtem Drogenkonsum (insbesondere Cannabis, aber auch Kokain, Amphetamine, Ketamin, Morphin u.Ä.). Im Austrittsbericht ist zu lesen, dass im Verlaufe des Spitalaufenthalts auf dem Notfall B. zu- nehmend mehr psychisch belastet gewesen sei, da der […] Freund die ein- jährige Beziehung telefonisch beendet habe. Aufgrund der berichteten Ge- walt sowie des Substanzkonsums sei der Beizug der Kinderschutzgruppe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgt. Nach Rücksprache mit den betreffenden Personen gingen die Spitalärzte nicht von einer akuten Gefähr- dungssituation aus (a.a.O., S. 2). Die Spitalärzte hielten weiter fest, B. habe keine Fremdplatzierung gewünscht, sondern vielmehr eine Rückkehr ins häusliche Umfeld mit Fortführen der begonnenen Lehrstelle (a.a.O., S. 2 f.). Eine Reevaluation der häuslichen Situation sei bereits durch das Familien- gericht Lenzburg geplant mit Anhörung am 23. November 2023 und auch die psychologische ambulante Betreuung sei schon länger etabliert. Das Fami- liengericht sei über die Hospitalisation von B. informiert worden (a.a.O., S. 3).

Das Kantonsspital Aarau AG erklärte in einem späteren ärztlichen Befund, dass sich bei B. medizinisch keine äusserlichen Anhaltspunkte wie Häma- tome hätten nachweisen lassen, weshalb keine Aussage bezüglich der Kau- salität gemacht werden könne (Akten ZH, D1 Urk. 10/13).

Es liegen keine Informationen vor, dass im Zusammenhang mit den erwähn- ten «gewalttätigen Übergriffen» auf B. seitens deren Vaters, Mutter und da- maligen Freundes die Polizeibehörden des Kantons Aargau beigezogen worden wären.

C. In der Nacht vom 22./23. Dezember 2023, als A. und B. noch ein Paar waren, fuhren sie beide und der damalige beste Kollege von A. D., geboren am […] und ebenfalls im Kanton Aargau wohnhaft, gemeinsam mit dem Zug von Lenzburg nach Zürich in den Ausgang (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Dabei haben sich A. und B. nach Angaben beider auf dem Weg dorthin wegen des früheren Drogenkonsums beider gestritten. B. habe Lust gehabt, wieder Ko- kain zu konsumieren, und A. habe ihr vorgeworfen, ihn in alte Muster drän- gen zu wollen. Er habe mit den Drogen aufgehört. A. habe B. angedroht, mit ihr Schluss zu machen, sollte sie Drogen konsumieren (Akten ZH, D1 Urk. 4/ S. 4; Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Laut B. sei A. bereits «recht angeheizt» gewesen. A. habe sich zuvor mit seinem Bruder E., geboren […], wegen Geld gestritten und dieser habe der Polizei telefoniert, welche A. telefoniert habe, als sie am Bahnhof Lenzburg gewesen seien (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3; s. Strafantrag von E. vom 23. Dezember 2023 und Polizeibericht der

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Regionalpolizei Lenzburg Häusliche Gewalt in Akten ZH, D4). In Zürich traf die Gruppe an der Langstrasse den im Kanton Zürich wohnhaften F. an. Im Verlaufe des Abends wurden Alkohol und zum Teil diverse Betäubungsmittel konsumiert und B., F. und D. haben sich an den Platzspitz verschoben. A. stiess später wieder zur Gruppe dazu. Am Platzspitz seien A. und D. gemein- sam gegen F. und B. tätlich vorgegangen, indem sie mehrfach mit Fäusten gegen das Gesicht von F. geschlagen und mehrfach mit den Füssen gegen B. geschlagen hätten.

D. Nach Meldung eines Passanten am 23. Dezember 2023 um 07:02 Uhr traf die Stadtpolizei Zürich am Tatort ein und fand dabei D. am Boden liegend sowie mit einem Minigrip mit Rückständen von weissem Pulver in einer Sei- tentasche und B. vor. F., der vor A. habe flüchten können, kam in Begleitung von zwei Stadtpolizisten zum Tatort zurück. A. habe gemäss Aussagen von D. Richtung Hauptbahnhof flüchten können, wo ihn die Polizei aber nicht an- getroffen hat (Akten ZH, D1 Urk. 8). In der Folge wurden B. und D. in das Stadtspital Triemli und F. in das Universitätsspital zur weiteren medizini- schen Untersuchung überführt (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 3). F. hatte eine kleine Risswunde am Ohrlappen links und Prellmarken an den Extremitäten und B. mehrere Hämatome, insbesondere am Hinterkopf sowie im Bereich des Oberarms und der Oberschenkel, erlitten (Akten ZH, D1 Urk. 11 und 10).

E.

E.a Die Stadtpolizei Zürich vernahm F. und B. ein erstes Mal noch am

23. Dezember 2023 und D. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 7 und Urk. 6/2).

Ein zweites Mal wurden alle drei am 18. Januar 2024 durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 7/2, 7/ 4 f., 6/3). A. und D. verfolgten die Einvernahme von F. per Videoübertragung in einem anderen Raum. Bei den Einvernahmen von B. waren A. durchgehend und D. nur zum Teil im selben Raum anwesend.

Dabei beantwortete B. die Frage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu ihrer Beziehung zu A., ob es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekom- men sei, mit «Nein» (Akten ZH, D1, Urk. 7/5 S. 10).

E.b Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete bei sämtlichen Beteiligten eine forensisch körperliche Untersuchung, Blut- und Urinuntersuchung sowie die Sicherstellung der Oberkleider an (Akten ZH, D1 Urk. 1 S. 5).

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Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, Gutachten zur körperli- chen Untersuchung, ambulante Spitalberichte, Austrittsberichte des Spitals, ärztliche Berichte, ärztliche Befunde etc. gingen zwischen Ende Dezember 2023 und Mitte Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein (Ak- ten ZH, D1 Urk. 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18).

E.c Am 23. Dezember 2023 stellte B. bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafan- trag gegen A. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/1). Am 18. Ja- nuar 2024 verlangte sie die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person und erklärte, am Verfahren mitwirken zu wollen (Akten ZH, D1 Urk. 20/5). Zusätzlich stellte B. am 18. Januar 2024 gegen A. einen Strafan- trag wegen Drohung (Akten ZH, D1 Urk. 3/4).

Auch F. stellte noch am 23. Dezember 2023 bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen A. und D. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/2). Am 6. Januar 2024 verzichtete F. aber auf die Teilnahme am Ver- fahren als Privatklägerschaft (Akten ZH, D1 Urk. 2/2).

D. verzichtete am 24. Dezember 2024 auf die Stellung eines Strafantrags (Akten ZH, D1 Urk. 3/3).

E.d Am 23. Dezember 2023 um 12:20 Uhr wurde A. an dessen Wohnort in Z. auf Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit vorgängiger Infor- mation der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und mit Unterstützung der Kantonspolizei Aargau verhaftet (Akten ZH, D1 Urk. 25/2).

Die Stadtpolizei Zürich vernahm A. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 4/1). Am

24. Dezember 2023 wurde auch D. durch die Stadtpolizei Zürich einvernom- men (Akten ZH, D1 Urk. 6/1).

Am 25. Dezember 2023 erfolgte die Hafteinvernahme von A. und D., an wel- cher beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten (Ak- ten ZH, D1 Urk. 4/2 und Urk. 6/2). Kurz danach erfolgte die Konfrontations- einvernahme von D. in Anwesenheit von A., an welcher beide keine Aussa- gen machten (Akten ZH, D1 Urk. 5). D. wurde vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 6/3).

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte am 25. Dezember 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft gegen A. unter Bezugnahme auf den An- griff vom 23. Dezember 2023 zum Nachteil von F. und B. (Akten ZH, D1 25/7). Mit Verfügung vom 26. Dezember 2023 setzte das

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Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A. wegen Kollusi- onsgefahr in Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 Urk. 25/9).

Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl A. aus der Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 25/18).

E.e Am 18. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anordnung sichernder Massnahmen und von Ersatzmassnahmen gegen A. ausgehend vom Vorwurf, er sei von ca. Oktober 2023 bis am 23. Dezember 2023 mehrfach tätlich gegen B. vorgegangen. A. habe namentlich am

23. Dezember 2023 in Zürich mehrmals mit seinem Fuss gegen die auf dem Boden liegende B., insbesondere gegen deren Oberschenkel getreten, so- dass diese eine Oberschenkelkontusion links erlitten habe. Er habe weiter ca. im November 2023 in der Wohnung in Z. mit seinem Fuss derart stark gegen den Bauch von B. getreten, dass diese nach hinten rückwärts gegen die Türe gefallen und mit dem Rücken gegen die Türfalle geprallt sei, sodass sie derartige Rückschmerzen erlitten habe, dass sie stationär habe hospita- lisiert werden müssen (Akten ZH, D1 Urk. 25/20). Gleichzeitig forderte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Dr. med. C. sowie das Kantonsspital Aarau AG auf, einen ärztlichen Befund über B. betreffend die Körperverletzung von November 2023 einzureichen (Akten ZH, D1 Urk. 10/10 und Urk. 10/12).

Mit Verfügung vom 20. Januar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirksgerichts Zürich antragsgemäss gegenüber A. Ersatzmass- nahmen an. So wurde ihm untersagt, mit der Geschädigten B. in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu las- sen. Ihm wurde weiter untersagt, die Liegenschaft der Geschädigten sowie den bezeichneten Rayon zu betreten (Akten ZH, D1 Urk. 25/25).

Gemäss den entsprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden die Ersatzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mehrfach verlängert (s. nachfolgend lit. E.h).

E.f Mit Übernahmeverfügung vom 2. Februar 2024 übernahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführte Strafverfahren gegen A. und G. wegen mittäterschaftlicher Sachbeschädi- gung sowie Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall, und unbefugten Konsums von Marihuana am 1. August 2023 durch A. und wegen Tätlichkei- ten am 23. Dezember 2023 durch A. zum Nachteil von dessen Bruder E. (Akten ZH, D1 Urk. 22/1 f.; Akten ZH, D3, D4 und D5).

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Mit Übernahmeverfügung vom 13. März 2024 übernahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. und D. geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten vom 18. Juli 2023 (Akten ZH, Urk. D6 Urk. 12/3).

E.g Im November 2024 schlossen A. und D. einerseits sowie F. andererseits eine Vereinbarung ab. Danach haben sich A. und D. verpflichtet, F. unter dem Titel Schadenersatz und Umtriebsentschädigung von Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, dem sie im Dezember 2024 nachkamen. Im Gegen- zug war F. damit einverstanden, die gegen A. und D. gestellten Strafanträge bezüglich des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 zurückzuziehen, und erklärte ausdrücklich sein Desinteresse an der Strafverfolgung von A. und D. Weiter beantragte F. die Einstellung des Strafverfahrens (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 ersuchte die Verteidigung von A. die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Strafverfahren gegen A. we- gen Angriff und Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 53 StGB einzustellen (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1).

E.h Nach der vierten Verlängerung der Ersatzmassnahmen wies das Zwangs- massnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2025 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots an, das Verfahren nunmehr beförderlich voran- zutreiben (Akten ZH, D1 Urk. 25/44). Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, dass seit der durchgeführten Zeugeneinvernahme und der Einver- nahme der Privatklägerin am 18. Januar 2024 sowie des Eingangs des Gut- achtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 und damit beinahe ein ganzes Jahr lang tatsächlich keine weiteren Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden seien (Akten ZH, D1 Urk. 25/44 S. 3).

F.

F.a Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverlet- zung und eventuell Tätlichkeit, jeweils zum Nachteil von A. (Akten ZH, D2 Urk. 2). B. soll am 22. Januar 2023 A. in Z. mit den Händen bis zur Bewusst- losigkeit gewürgt und am 23. Dezember 2023 in Zürich Faustschläge gegen den Brustbereich von A. ausgeteilt haben (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 2).

F.b Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau wurde B. am 10. Juli 2024 unter anderem zu ihrer Beziehung zu A. befragt (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 7 ff.). Auf Nachfrage, ob es auch «sexuelle Gewalt»

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gegeben habe, erklärte B.: «Ich möchte diese Frage nicht mit ja, und nein konkret beantworten, sondern es ist eher eine psychische Ausnutzung ge- wesen. Er sagte mir, wenn ich ihn nicht befriedigen würde, dann mache er Schluss oder er holt sich den Spass bei einer anderen Frau. Dies ging so weit, dass ich ihm sogar erlaubte mit einer anderen Frau zu schlafen» (a.a.O., S. 7). Auf Frage, ob A. sie mit diesem Verhalten ein- oder mehrfach zu Oral- und oder Vaginalverkehr gezwungen habe, sagte B. aus: «Nein. Er hat immer seinen Weg zwar gefunden, dass ich es mache, aber er hat mich nicht gezwungen». Auf die Frage, ob A. ihrer Ansicht nach ihre Abhängigkeit ausgenutzt habe, antwortete sie mit ja (a.a.O., S. 8).

F.c Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auszugsweise das Ein- vernahmeprotokoll vom 10. Juli 2024 zu und teilte ihr mit, B. habe zu Proto- koll gegeben, dass A. «ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und es unter Androhung von Nachteilen zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen gekom- men sei». Da gemäss «Telefonat vom 11. Juli 2024» die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen A. führe, komme die Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau mit dem Schreiben ihrer Anzeigepflicht nach (Akten ZH, D2 Urk. 1).

F.d Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vernahm am 19. März 2025 B. als Aus- kunftsperson zu deren Aussage bei der Kantonspolizei Aargau, wonach A. von ihr sexuelle Handlungen verlangt habe (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 3 ff.).

Auf die Frage, ob es gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gekom- men sei, sagte B. aus: «Es ist schwierig, diese Frage zu beantworten. Ich konnte nicht nein und nicht ja sagen». Sie habe nicht nein und nicht ja sagen können, weil sie extrem abhängig von A. gewesen sei. Sie habe sich nicht mehr getraut, sich für sich einzusetzen, weil dies zu Eskalationen geführt hätte. Auf die Frage, ob es denn zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die sie selber eigentlich nicht gewollt habe, erklärte B.: «Ich finde diese For- mulierung wirklich schwierig. Bitte stellen Sie die Frage nochmals». Nach- dem ihr die Frage zum zweiten Mal gestellt wurde, gab B. Ja zur Antwort. Auf die Frage, wann diese sexuellen Handlungen gewesen seien, die sie eigentlich nicht gewollt habe, sagte B. aus: «Ganz am Ende der Beziehung, Zeitraum vielleicht im letzten Monat, sicher bis ab den letzten zwei Wochen». Die Beziehung sei am 23. Dezember 2023 nach dem Vorfall in Zürich zu Ende gegangen. Die Beziehung sei im letzten Monat sehr gewaltsam verlau- fen. Es sei öfters zu Trennungen gekommen. Unter anderem sei A. auch ins Puff gegangen, als sie noch zusammen gewesen seien. Es sei die ganze Zeit, alle zwei, drei Tage eskaliert. Sie möchte den Sexualbereich und den

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Gewaltbereich unterscheiden. Im Sexualbereich habe A. gesagt, dass wenn sie ihn nicht befriedigen würde, er es anderswo holen würde. Er habe sozu- sagen mega Druck auf sie gemacht, in einer Beziehung wolle man ja nicht, dass der Partner andere Sexualpartner habe. Zum Gewaltbereich erklärte B., gegen Ende der Beziehung habe es immer mehr Streit gegeben und es sei sehr schnell handgreiflich geworden. Seine Mutter habe zu dieser Zeit viel versucht einzugreifen (a.a.O., S. 4). Auf die Frage, wie sich der Druck genau geäussert habe, erklärte B. «Von seinen Aussagen her. Hauptsäch- lich verbal, es war nicht so, dass er mich körperlich zu Sex gezwungen hätte» (a.a.O., S. 5). Er habe es sich nicht gewaltsam genommen, sondern über Manipulation (a.a.O., S. 7). Er habe sie komplett von sich abhängig gemacht. Sie sei immer in Therapie gewesen (a.a.O., S. 13). Sie sei sich sehr sicher, dass sie auch nach dem Vorfall in Zürich wieder mit ihm zusammen gekom- men wäre, wenn nicht die Polizei eingeschritten wäre, sie habe einfach nicht gekonnt. Sie habe sich nur trennen können, weil sie gewusst habe, dass sie jetzt vor ihm geschützt und sicher sei (a.a.O., S. 17). Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2024 die Drucksituation im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen nicht schon erwähnt habe, gab B. an, sie habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht darüber reden können (a.a.O., S. 19). Sie habe dies selber für sich verarbeiten müssen, bis sie dar- über habe reden können (a.a.O., S. 20).

Anlässlich ihrer Einvernahme reichte B. die Behandlungsbestätigung ihrer Psychotherapeutin H. vom 27. Februar 2025 ein (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 25 ff.). Diese hielt fest, B. habe im Jahre 2023 von wiederholten verbalen wie auch körperlichen Übergriffen durch ihren damaligen Freund berichtet, die Ende 2023 eskaliert seien und einen Polizeieinsatz erfordert hätten. In der Folgezeit, Anfang 2024, habe B. Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung gezeigt (a.a.O., S. 27).

G. Umgehend nach der Einvernahme von B. ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom

19. März 2025 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. wegen Angriffs etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/1).

Zur Begründung führt sie aus, B. habe am 19. März 2025 ausgesagt, dass die in Frage stehenden sexuellen Handlungen ausschliesslich am Wohnort von A. in Z. stattgefunden hätten. Aufgrund der Aussagen von B. würden Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB in Frage stehen, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohten

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Taten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Zuständigkeitsbereich der Aar- gauer Behörden begangen worden seien.

H. Mit Antwortschreiben vom 24. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/2).

Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf BGE 131 IV 167 E. 3.1 aus, der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen müsse, habe mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von aArt. 189 Abs. 1 StGB und aArt. 190 Abs. 1 StGB von besonderer Intensität zu sein. Drohe ein Mann seiner Frau fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigere, liege kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne dieser Bestimmungen vor. Obwohl das Opfer auch dadurch einer seelischen Belastung ausgesetzt werde, werde die für ein Sexualge- waltdelikt erforderliche Intensität nicht erreicht. Der durch die Worte von A. mutmasslich auf B. ausgeübte psychische Druck erreiche die erforderliche Intensität mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung könnten somit sicher ausgeschlossen werden und seien dadurch nicht ge- richtsstandsrelevant.

I. Mit Schreiben vom 31. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Durchführung eines interkantonalen Meinungsaustausches mit dem Kanton Aargau (Akten ZH, D2 Urk. 5/3). Die im Raume stehenden Straftaten der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung sollen sich gemäss Aussagen von B. im Zusammenhang mit einer missbrauchenden Beziehung zugetragen haben, in welcher es im- mer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei, wobei sich die da- mals noch minderjährige B. «extrem abhängig» von A. gefühlt habe. Sie habe gemäss ihren Aussagen auch befürchtet, dass es gewaltmässig eska- lieren könne, wenn sie nicht zu sexuellen Handlungen bereit wäre. Ob vor diesem Hintergrund die von aArt. 189 StGB bzw. aArt. 190 StGB geforderte Intensität der psychischen Unterdrucksetzung gegeben sei, habe der für die Strafverfolgung zuständige Kanton Aargau zu beurteilen (a.a.O., S. 2).

J. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom

19. Mai 2025 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um

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Übernahme des Zürcher Strafverfahrens gegen A. wegen Vergewaltigung etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/5).

Zur Begründung führte sie u.a. aus, in BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171 werde erwähnt, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zugemutet werde als Kindern. B. sei im Tatzeit- raum 17 Jahre alt gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass A. während der Beziehung gegenüber B. gewalttätig und sie eine unsichere Person und von ihm abhängig oder gar hörig gewesen sei. Sie habe keine Kollegen mehr gehabt bzw. habe sich nicht mehr mit ihnen treffen können, da er ihr den Kontakt mit ihnen verboten habe. Auch zu ihrer Familie habe sie keinen Kon- takt mehr gehabt. Sie habe nur noch ihn gehabt (a.a.O., S. 4). Als sie gefragt worden sei, ob sie Gewalt befürchtet habe, wenn sie die sexuellen Handlun- gen nicht zugelassen habe bzw. ob sie befürchtet habe, dass es gewaltmäs- sig eskalieren könnte, wenn sie nicht zu den sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, habe sie mit ja bzw. in der damaligen Situation schon geant- wortet (a.a.o., S. 4 f.). Hinzu komme noch, dass es bereits im häuslichen Umfeld zu tätlichen Übergriffen gekommen sein solle. Auch vor diesem Hin- tergrund könne davon ausgegangen werden, dass es für B. nicht möglich und ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich anlässlich der sexuellen Handlun- gen gegen die allfällige gewaltmässige Eskalation zur Wehr zu setzen. A. sei bewusst gewesen, dass B. mit den sexuellen Handlungen nicht einverstan- den gewesen sei und diese somit gegen ihren Willen erfolgt seien, ansons- ten er nicht gesagt hätte, dass er B. sonst verlassen oder andere Frauen suchen werde. Daher könne weder der Verdacht der sexuellen Nötigung noch der Vergewaltigung von vornherein ausgeschlossen werden (a.a.O., S. 5).

K. Mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Übernahmeersuchen ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/6).

Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass es sich nicht um eine erstma- lige Gerichtsstandsbestimmung, sondern um das Ersuchen um eine nach- trägliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichtsstands handle, wofür gemäss langjähriger Rechtsprechung erhebliche triftige Gründe vorliegen müssten, dass die üblichen gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und die ent- sprechende Praxis, u.a. auch der Grundsatz in dubio pro duriore wesentlich zurückhaltender anwendbar seien, woran auch der routinemässig ange- brachte Vorbehalt neuer Erkenntnisse nichts ändere. Sodann dürfte die Ein- schränkung bei Kindern nicht zur Anwendung gelangen, da B. 17 ½ alt und damit fast ein erwachsenes Opfer gewesen sei (a.a.O., S. 1). Der durch die

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Worte von A. auf B. mutmasslich ausgeübte psychische Druck erreiche mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht die er- forderliche Intensität. Eine Strafbarkeit könne damit höchstens nach dem Vergehenstatbestand von aArt. 188 StGB erkannt werden, wobei auch hier anzumerken sei, dass sich B. teils durchaus den Zumutungen von A. habe widersetzen können und ihm zugestanden habe, seine sexuelle Befriedigung andernorts zu suchen. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Ver- gewaltigung könnten somit ausgeschlossen werden und seien nicht gerichts- standsrelevant (a.a.O., S. 2).

L. Mit Gesuch vom 27. Mai 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., G. und D. zur Last gelegten Straftaten (A. betreffend Vergewaltigung etc. [Dossier D1-D6]; G. betreffend Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall [Dossier 3]; D. betreffend Sachbeschädi- gung etc. [Dossier D1 und D6]) zu verfolgen und zu beurteilen.

Zum Einwand des Kantons Aargau, es handle sich nicht um eine erstmalige Gerichtsstandsbestimmung, führte sie an, das Verfahren gegen A. sei noch nicht weit fortgeschritten. Im Verfahrenskomplex betreffend den Angriff in Zürich seien die notwendigen Einvernahmen mit Ausnahme der Stellung- nahme durchgeführt worden. Bezüglich der vom Kanton Aargau übernom- menen Verfahren hätten noch keine staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen stattgefunden. Betreffend die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aar- gau beanzeigten Sexualdelikte sei bis anhin lediglich B. einvernommen wor- den. Es könne also nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren nahezu abgeschlossen sei. Zudem sei zu erwähnen, dass die Grossmehr- heit der A. vorgeworfenen Delikte im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Aar- gau begangen worden seien. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit würde auch keine wesentliche Verzögerung verursachen. Wenn zu einem späteren Verfahrensstadium den Strafverfolgungsbehörden massiv schwe- rere Straftaten bekannt würden und die bereits laufenden Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten seien, sei von einem triftigen Grund für eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit auszugehen. Zudem seien mit Ausnahme von einem Vorfall alle anderen Delikte im Kanton Aargau began- gen worden (act. 1 S. 10).

M. Mit Gesuchsantwort vom 4. Juni 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten

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sei. Es seien die Behörden das Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurtei- lung der Beschuldigten A., G. und D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).

Der Gesuchsgegner führte aus, die Beschuldigten G. und D. seien vom Mei- nungsaustauch nicht erfasst worden, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. 3 S. 1). Darüber hinaus wiederholte er seine bisherige Argumentation und brachte ergänzend vor, der Gesuchsteller bleibe im Grunde genommen die positive Antwort schuldig, worin solche triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichts- stands zu sehen seien und belasse es bei der Bemerkung, dass die Verfah- ren noch nicht weit fortgeschritten seien, was wohl nicht genügen könne (act. 3 S. 2 f.).

N. Mit Gesuchsreplik vom 18. Juni 2025 wendet der Gesuchsteller ein, die den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Taten seien nicht gerichtsstandsrelevant und der Kanton Aargau hätte die Möglichkeit gehabt, in der Gesuchsantwort dazu Stellung zu nehmen (act. 5 S. 2). Aus der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts sei e contrario zu folgern, dass ein wichtiger Grund vorliege, wenn ein Delikt mit einer höheren Strafdrohung bekannt werde bzw. dazu komme. Bei den neu bekannt gewordenen mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen handle es sich klar um Erkenntnisse, die bei einer neuen gesamthaften Beurteilung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Zudem hätten sämtliche A. vorgeworfenen Straftaten, mit Ausnahme des Angriffs, im Kanton Aargau stattgefunden (act. 5 S. 3).

O. Der Gesuchsgegner liess sich weder innert Frist noch bis dato dazu zur Ge- suchsreplik vernehmen (s. act. 6 f.).

P. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

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Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4).

E. 3 Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers haben schon Ende 2023/Anfang 2024 ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A., D. und später G. vorgeworfenen Straftaten zu Recht anerkannt (s. supra lit. E). Dabei haben sie nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

23. Dezember 2023 die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen ergrif- fen (vgl. supra lit. E.a ff.), sondern sie haben namentlich auch eine Untersu- chung zu den vor diesem Vorfall in der Beziehung mutmasslich erfolgten tät- lichen Übergriffe von A. auf seine damalige Freundin eingeleitet (s. supra lit. E.e und E.h).

Die Vorwürfe, welche B. gegen A. im Sommer 2024 im gegen sie gerichteten Jugendstrafverfahren erhob (s. supra lit. F.a f.) und welche sie im Frühling 2025 im Strafverfahren gegen A. ausweitete (s. supra lit. F.d), betreffen zwar ebenfalls diese Beziehung über denselben Zeitraum, stellen aber formell nachträglich bekannt gewordene allfällige Sexualdelikte dar.

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Der Frage, ob sich die mittlerweile volljährige B. selber aktuell tatsächlich als Opfer einer mehrfachen Vergewaltigung durch ihren damaligen Freund A. sieht (s. supra lit. F.b und F.d), ist hier nicht nachzugehen. Vorliegend braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore die nachträglich bekannt gewordenen bzw. erhobenen Vorwürfe für das Gerichtsstandsverfahren als Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB zu qualifi- zieren sind. Selbst wenn dies zutreffen sollte, rechtfertigt sich aus nachfol- genden Gründen keine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands.

E. 4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Wich- tige Gründe können gemäss der Rechtsprechung zum Beispiel vorliegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgen- den Kanton, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen

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Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Ge- richtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Hand- lungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlun- gen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichar- tige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögli- che Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5 Wie einleitend ausgeführt, hat sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl An- fang 2024 in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht zu Recht als zuständig gese- hen, alle gegen A. damals erhobenen Vorwürfe zu untersuchen, darunter die in der Beziehung mutmasslich erfolgten tätlichen Übergriffe auf B. nicht nur in Zürich, sondern auch in Z. (AG) (s. supra lit. E.e). Sie hat folgerichtig mit Übernahmeverfügungen vom 2. Februar 2024 und vom 13. März 2024 zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. (und in einem Fall zusätzlich gegen G.) übernommen (s. supra lit. E.f). Der Umstand, dass mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 in Zürich sich alle untersuchten Sachverhalte mutmasslich im Kanton Aargau ereignet hatten und alle Beteiligten (mit Ausnahme von F.) im Kanton Aargau wohnhaft waren, wurde damals selbst von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu Recht nicht als gerichtsstandsrelevant beurteilt. Entsprechend ver- mögen diese Bezüge zum Kanton Aargau per se nachträglich nicht eine lediglich ausnahmsweise vorzunehmende Änderung des Gerichtsstands zu rechtfertigen.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat, wie ebenfalls bereits erläutert, zu Be- ginn ausserdem nicht nur die notwendigen (und vorliegend umfangreichen) Beweissicherungsmassnahmen angeordnet, sondern auch die ärztlichen Befunde zu der von B. mutmasslich erlittenen Körperverletzung von Novem- ber 2023 bereits im Januar 2024 angefordert und im Januar bzw. Februar 2024 erhalten. Sie hat sodann über ein Jahr hinweg erfolgreich Ersatzmas- snahmen gegenüber A. zum Schutz von B. beim zuständigen Zwangsmass- nahmengericht beantragt (s. supra lit. F.e und F.h). Zwar hat die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl darüber hinaus keine weiteren Untersuchungshand- lungen vorgenommen. Daraus kann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gerichtsstandsverfahren aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich darauf beruft, ihr Verfahren sei noch nicht weit fortgeschritten, ist ihr vielmehr entgegenzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht am

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17. Januar 2025 sie konkret angewiesen hatte, das Verfahren innerhalb der erneuten Verlängerung der Ersatzmassnahmen in die Nähe eines Abschlus- ses zu bringen (s. supra lit. E.h).

Ausserdem sollen die aus Sicht der Zürcher Behörden neu «im Raum ste- henden Sexualdelikte» in der Beziehung zwischen A. und B. zusätzlich zu den bisher von ihr untersuchten tätlichen Übergriffen im Kanton Aargau er- folgt sein. Weshalb sich nun hier allein wegen der bedeutend höheren Straf- androhung für die nachträglich «im Raum stehenden Sexualdelikte» eine Än- derung der mehr als ein Jahr zuvor anerkannten Verfolgungszuständigkeit aufdrängen würde, legt der Gesuchsteller nicht dar, wie der Gesuchsgegner zu Recht bereits während des Meinungsaustauschs hervorhob (s. supra lit. L). Nach der vorzitierten Rechtsprechung (s. supra E. 4) müsste sich zu- sätzlich ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben, was hier nicht der Fall ist. Triftige Gründe, welche wegen veränderter Verhältnisse ausnahmsweise die nachträgliche Änderung des von ihm anerkannten Gerichtsstands auf- drängen würden, wurden vom Gesuchsteller nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit des Kantons Zürich.

E. 6 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 7 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.35

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Sachverhalt:

A. A., geboren am […], wohnhaft in Z. (AG), und B., geboren am […], ebenfalls wohnhaft in Z., haben sich 2018 kennen gelernt und waren vom 20. Novem- ber 2022 bis am 23. Dezember 2023 ein Paar (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend «Akten ZH»], D1 Urk. 7/3 S. 2 f.). Beide wohnten nicht zusammen und haben in den letzten Monaten ihrer Beziehung jeweils bei ihren Eltern bzw. -teilen in Z. gewohnt (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3).

B. A. ist durch die Aargauer Strafbehörden mehrfach wegen verschiedener Delikte (Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern i.S. des SVG, Fahren eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen BetmG, Raufhandel, Drohung, Beschimpfung) verurteilt worden (Akten ZH, D1 Urk. 27/1) und ist nach Angaben seiner Mutter stark selbstmordgefährdet (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 2; Urk. 25/2 S. 2) und nach eigenen Angaben psy- chisch krank (Akten ZH, D6 Urk. 3 S. 4).

B. gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mehr als ein Jahr nach Ende der Beziehung mit A. an, mit 12 Jahren in eine Therapiestation gekom- men zu sein. Sie habe schon früh psychische Probleme gehabt und sei schon damals in Therapie gewesen. Nach ihrer Beziehung mit A. habe ihre Therapeutin bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vor der Beziehung mit A. sei sie manisch depressiv gewesen und sei des- halb in Behandlung gewesen. Ihr sei früh ADHS diagnostiziert worden (Akten ZH, D2, Urk. 3 S. 14).

Während der Beziehung wurde B. im Kinderspital Aarau vom 21. bis 23. No- vember 2023 aufgrund der notfallmässigen Zuweisung durch ihren Hausarzt Dr. med. C. wegen Rückenschmerzen, Schwächegefühl und verminderter Muskelkraft in den Beinen hospitalisiert (Akten ZH, D1 Urk. 10/11). Anläss- lich dieser Notfallhospitalisierung gab B. gegenüber den Spitalärzten an, sie verspüre seit ca. drei Monaten Rückenschmerzen, zu Beginn schleichend und seit dem Vortag verstärkt. Aus ihrer Sicht hätten die Rückenschmerzen ca. zeitgleich mit ihrer Ausbildung […] im August 2023 mit viel Heben von schweren Lasten begonnen. Sie habe am Vortag während einer Auseinan- dersetzung mit ihrem Freund einen Tritt in den Bauch bekommen und sei dabei mit dem Rücken gegen die Türe gestossen. B. sprach gegenüber dem Spitalpersonal von den gewalttätigen Übergriffen ihres noch zu Hause woh- nenden Vaters und den gewalttätigen Übergriffen ihres Freundes. Sie

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berichtete auch von wiederholtem Drogenkonsum (insbesondere Cannabis, aber auch Kokain, Amphetamine, Ketamin, Morphin u.Ä.). Im Austrittsbericht ist zu lesen, dass im Verlaufe des Spitalaufenthalts auf dem Notfall B. zu- nehmend mehr psychisch belastet gewesen sei, da der […] Freund die ein- jährige Beziehung telefonisch beendet habe. Aufgrund der berichteten Ge- walt sowie des Substanzkonsums sei der Beizug der Kinderschutzgruppe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgt. Nach Rücksprache mit den betreffenden Personen gingen die Spitalärzte nicht von einer akuten Gefähr- dungssituation aus (a.a.O., S. 2). Die Spitalärzte hielten weiter fest, B. habe keine Fremdplatzierung gewünscht, sondern vielmehr eine Rückkehr ins häusliche Umfeld mit Fortführen der begonnenen Lehrstelle (a.a.O., S. 2 f.). Eine Reevaluation der häuslichen Situation sei bereits durch das Familien- gericht Lenzburg geplant mit Anhörung am 23. November 2023 und auch die psychologische ambulante Betreuung sei schon länger etabliert. Das Fami- liengericht sei über die Hospitalisation von B. informiert worden (a.a.O., S. 3).

Das Kantonsspital Aarau AG erklärte in einem späteren ärztlichen Befund, dass sich bei B. medizinisch keine äusserlichen Anhaltspunkte wie Häma- tome hätten nachweisen lassen, weshalb keine Aussage bezüglich der Kau- salität gemacht werden könne (Akten ZH, D1 Urk. 10/13).

Es liegen keine Informationen vor, dass im Zusammenhang mit den erwähn- ten «gewalttätigen Übergriffen» auf B. seitens deren Vaters, Mutter und da- maligen Freundes die Polizeibehörden des Kantons Aargau beigezogen worden wären.

C. In der Nacht vom 22./23. Dezember 2023, als A. und B. noch ein Paar waren, fuhren sie beide und der damalige beste Kollege von A. D., geboren am […] und ebenfalls im Kanton Aargau wohnhaft, gemeinsam mit dem Zug von Lenzburg nach Zürich in den Ausgang (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Dabei haben sich A. und B. nach Angaben beider auf dem Weg dorthin wegen des früheren Drogenkonsums beider gestritten. B. habe Lust gehabt, wieder Ko- kain zu konsumieren, und A. habe ihr vorgeworfen, ihn in alte Muster drän- gen zu wollen. Er habe mit den Drogen aufgehört. A. habe B. angedroht, mit ihr Schluss zu machen, sollte sie Drogen konsumieren (Akten ZH, D1 Urk. 4/ S. 4; Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3). Laut B. sei A. bereits «recht angeheizt» gewesen. A. habe sich zuvor mit seinem Bruder E., geboren […], wegen Geld gestritten und dieser habe der Polizei telefoniert, welche A. telefoniert habe, als sie am Bahnhof Lenzburg gewesen seien (Akten ZH, D1 Urk. 7/3 S. 3; s. Strafantrag von E. vom 23. Dezember 2023 und Polizeibericht der

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Regionalpolizei Lenzburg Häusliche Gewalt in Akten ZH, D4). In Zürich traf die Gruppe an der Langstrasse den im Kanton Zürich wohnhaften F. an. Im Verlaufe des Abends wurden Alkohol und zum Teil diverse Betäubungsmittel konsumiert und B., F. und D. haben sich an den Platzspitz verschoben. A. stiess später wieder zur Gruppe dazu. Am Platzspitz seien A. und D. gemein- sam gegen F. und B. tätlich vorgegangen, indem sie mehrfach mit Fäusten gegen das Gesicht von F. geschlagen und mehrfach mit den Füssen gegen B. geschlagen hätten.

D. Nach Meldung eines Passanten am 23. Dezember 2023 um 07:02 Uhr traf die Stadtpolizei Zürich am Tatort ein und fand dabei D. am Boden liegend sowie mit einem Minigrip mit Rückständen von weissem Pulver in einer Sei- tentasche und B. vor. F., der vor A. habe flüchten können, kam in Begleitung von zwei Stadtpolizisten zum Tatort zurück. A. habe gemäss Aussagen von D. Richtung Hauptbahnhof flüchten können, wo ihn die Polizei aber nicht an- getroffen hat (Akten ZH, D1 Urk. 8). In der Folge wurden B. und D. in das Stadtspital Triemli und F. in das Universitätsspital zur weiteren medizini- schen Untersuchung überführt (Akten ZH, D1 Urk. 8 S. 3). F. hatte eine kleine Risswunde am Ohrlappen links und Prellmarken an den Extremitäten und B. mehrere Hämatome, insbesondere am Hinterkopf sowie im Bereich des Oberarms und der Oberschenkel, erlitten (Akten ZH, D1 Urk. 11 und 10).

E.

E.a Die Stadtpolizei Zürich vernahm F. und B. ein erstes Mal noch am

23. Dezember 2023 und D. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 7 und Urk. 6/2).

Ein zweites Mal wurden alle drei am 18. Januar 2024 durch die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 7/2, 7/ 4 f., 6/3). A. und D. verfolgten die Einvernahme von F. per Videoübertragung in einem anderen Raum. Bei den Einvernahmen von B. waren A. durchgehend und D. nur zum Teil im selben Raum anwesend.

Dabei beantwortete B. die Frage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu ihrer Beziehung zu A., ob es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekom- men sei, mit «Nein» (Akten ZH, D1, Urk. 7/5 S. 10).

E.b Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ordnete bei sämtlichen Beteiligten eine forensisch körperliche Untersuchung, Blut- und Urinuntersuchung sowie die Sicherstellung der Oberkleider an (Akten ZH, D1 Urk. 1 S. 5).

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Die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, Gutachten zur körperli- chen Untersuchung, ambulante Spitalberichte, Austrittsberichte des Spitals, ärztliche Berichte, ärztliche Befunde etc. gingen zwischen Ende Dezember 2023 und Mitte Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein (Ak- ten ZH, D1 Urk. 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18).

E.c Am 23. Dezember 2023 stellte B. bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafan- trag gegen A. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/1). Am 18. Ja- nuar 2024 verlangte sie die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person und erklärte, am Verfahren mitwirken zu wollen (Akten ZH, D1 Urk. 20/5). Zusätzlich stellte B. am 18. Januar 2024 gegen A. einen Strafan- trag wegen Drohung (Akten ZH, D1 Urk. 3/4).

Auch F. stellte noch am 23. Dezember 2023 bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen A. und D. wegen Körperverletzung (Akten ZH, D1 Urk. 3/2). Am 6. Januar 2024 verzichtete F. aber auf die Teilnahme am Ver- fahren als Privatklägerschaft (Akten ZH, D1 Urk. 2/2).

D. verzichtete am 24. Dezember 2024 auf die Stellung eines Strafantrags (Akten ZH, D1 Urk. 3/3).

E.d Am 23. Dezember 2023 um 12:20 Uhr wurde A. an dessen Wohnort in Z. auf Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit vorgängiger Infor- mation der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und mit Unterstützung der Kantonspolizei Aargau verhaftet (Akten ZH, D1 Urk. 25/2).

Die Stadtpolizei Zürich vernahm A. am Folgetag (Akten ZH, D1 Urk. 4/1). Am

24. Dezember 2023 wurde auch D. durch die Stadtpolizei Zürich einvernom- men (Akten ZH, D1 Urk. 6/1).

Am 25. Dezember 2023 erfolgte die Hafteinvernahme von A. und D., an wel- cher beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten (Ak- ten ZH, D1 Urk. 4/2 und Urk. 6/2). Kurz danach erfolgte die Konfrontations- einvernahme von D. in Anwesenheit von A., an welcher beide keine Aussa- gen machten (Akten ZH, D1 Urk. 5). D. wurde vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft-Sihl einvernommen (Akten ZH, D1 Urk. 6/3).

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte am 25. Dezember 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft gegen A. unter Bezugnahme auf den An- griff vom 23. Dezember 2023 zum Nachteil von F. und B. (Akten ZH, D1 25/7). Mit Verfügung vom 26. Dezember 2023 setzte das

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Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A. wegen Kollusi- onsgefahr in Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 Urk. 25/9).

Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl A. aus der Untersuchungshaft (Akten ZH, D1 25/18).

E.e Am 18. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anordnung sichernder Massnahmen und von Ersatzmassnahmen gegen A. ausgehend vom Vorwurf, er sei von ca. Oktober 2023 bis am 23. Dezember 2023 mehrfach tätlich gegen B. vorgegangen. A. habe namentlich am

23. Dezember 2023 in Zürich mehrmals mit seinem Fuss gegen die auf dem Boden liegende B., insbesondere gegen deren Oberschenkel getreten, so- dass diese eine Oberschenkelkontusion links erlitten habe. Er habe weiter ca. im November 2023 in der Wohnung in Z. mit seinem Fuss derart stark gegen den Bauch von B. getreten, dass diese nach hinten rückwärts gegen die Türe gefallen und mit dem Rücken gegen die Türfalle geprallt sei, sodass sie derartige Rückschmerzen erlitten habe, dass sie stationär habe hospita- lisiert werden müssen (Akten ZH, D1 Urk. 25/20). Gleichzeitig forderte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Dr. med. C. sowie das Kantonsspital Aarau AG auf, einen ärztlichen Befund über B. betreffend die Körperverletzung von November 2023 einzureichen (Akten ZH, D1 Urk. 10/10 und Urk. 10/12).

Mit Verfügung vom 20. Januar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirksgerichts Zürich antragsgemäss gegenüber A. Ersatzmass- nahmen an. So wurde ihm untersagt, mit der Geschädigten B. in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu las- sen. Ihm wurde weiter untersagt, die Liegenschaft der Geschädigten sowie den bezeichneten Rayon zu betreten (Akten ZH, D1 Urk. 25/25).

Gemäss den entsprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden die Ersatzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mehrfach verlängert (s. nachfolgend lit. E.h).

E.f Mit Übernahmeverfügung vom 2. Februar 2024 übernahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführte Strafverfahren gegen A. und G. wegen mittäterschaftlicher Sachbeschädi- gung sowie Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall, und unbefugten Konsums von Marihuana am 1. August 2023 durch A. und wegen Tätlichkei- ten am 23. Dezember 2023 durch A. zum Nachteil von dessen Bruder E. (Akten ZH, D1 Urk. 22/1 f.; Akten ZH, D3, D4 und D5).

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Mit Übernahmeverfügung vom 13. März 2024 übernahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. und D. geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten vom 18. Juli 2023 (Akten ZH, Urk. D6 Urk. 12/3).

E.g Im November 2024 schlossen A. und D. einerseits sowie F. andererseits eine Vereinbarung ab. Danach haben sich A. und D. verpflichtet, F. unter dem Titel Schadenersatz und Umtriebsentschädigung von Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, dem sie im Dezember 2024 nachkamen. Im Gegen- zug war F. damit einverstanden, die gegen A. und D. gestellten Strafanträge bezüglich des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 zurückzuziehen, und erklärte ausdrücklich sein Desinteresse an der Strafverfolgung von A. und D. Weiter beantragte F. die Einstellung des Strafverfahrens (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 ersuchte die Verteidigung von A. die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Strafverfahren gegen A. we- gen Angriff und Körperverletzung unter Hinweis auf Art. 53 StGB einzustellen (Akten ZH, Urk. D1 Urk. 3a/1).

E.h Nach der vierten Verlängerung der Ersatzmassnahmen wies das Zwangs- massnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2025 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots an, das Verfahren nunmehr beförderlich voran- zutreiben (Akten ZH, D1 Urk. 25/44). Das Zwangsmassnahmengericht hielt fest, dass seit der durchgeführten Zeugeneinvernahme und der Einver- nahme der Privatklägerin am 18. Januar 2024 sowie des Eingangs des Gut- achtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 und damit beinahe ein ganzes Jahr lang tatsächlich keine weiteren Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden seien (Akten ZH, D1 Urk. 25/44 S. 3).

F.

F.a Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverlet- zung und eventuell Tätlichkeit, jeweils zum Nachteil von A. (Akten ZH, D2 Urk. 2). B. soll am 22. Januar 2023 A. in Z. mit den Händen bis zur Bewusst- losigkeit gewürgt und am 23. Dezember 2023 in Zürich Faustschläge gegen den Brustbereich von A. ausgeteilt haben (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 2).

F.b Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau wurde B. am 10. Juli 2024 unter anderem zu ihrer Beziehung zu A. befragt (Akten ZH, D2 Urk. 2 S. 7 ff.). Auf Nachfrage, ob es auch «sexuelle Gewalt»

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gegeben habe, erklärte B.: «Ich möchte diese Frage nicht mit ja, und nein konkret beantworten, sondern es ist eher eine psychische Ausnutzung ge- wesen. Er sagte mir, wenn ich ihn nicht befriedigen würde, dann mache er Schluss oder er holt sich den Spass bei einer anderen Frau. Dies ging so weit, dass ich ihm sogar erlaubte mit einer anderen Frau zu schlafen» (a.a.O., S. 7). Auf Frage, ob A. sie mit diesem Verhalten ein- oder mehrfach zu Oral- und oder Vaginalverkehr gezwungen habe, sagte B. aus: «Nein. Er hat immer seinen Weg zwar gefunden, dass ich es mache, aber er hat mich nicht gezwungen». Auf die Frage, ob A. ihrer Ansicht nach ihre Abhängigkeit ausgenutzt habe, antwortete sie mit ja (a.a.O., S. 8).

F.c Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auszugsweise das Ein- vernahmeprotokoll vom 10. Juli 2024 zu und teilte ihr mit, B. habe zu Proto- koll gegeben, dass A. «ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und es unter Androhung von Nachteilen zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen gekom- men sei». Da gemäss «Telefonat vom 11. Juli 2024» die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen A. führe, komme die Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau mit dem Schreiben ihrer Anzeigepflicht nach (Akten ZH, D2 Urk. 1).

F.d Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vernahm am 19. März 2025 B. als Aus- kunftsperson zu deren Aussage bei der Kantonspolizei Aargau, wonach A. von ihr sexuelle Handlungen verlangt habe (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 3 ff.).

Auf die Frage, ob es gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gekom- men sei, sagte B. aus: «Es ist schwierig, diese Frage zu beantworten. Ich konnte nicht nein und nicht ja sagen». Sie habe nicht nein und nicht ja sagen können, weil sie extrem abhängig von A. gewesen sei. Sie habe sich nicht mehr getraut, sich für sich einzusetzen, weil dies zu Eskalationen geführt hätte. Auf die Frage, ob es denn zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die sie selber eigentlich nicht gewollt habe, erklärte B.: «Ich finde diese For- mulierung wirklich schwierig. Bitte stellen Sie die Frage nochmals». Nach- dem ihr die Frage zum zweiten Mal gestellt wurde, gab B. Ja zur Antwort. Auf die Frage, wann diese sexuellen Handlungen gewesen seien, die sie eigentlich nicht gewollt habe, sagte B. aus: «Ganz am Ende der Beziehung, Zeitraum vielleicht im letzten Monat, sicher bis ab den letzten zwei Wochen». Die Beziehung sei am 23. Dezember 2023 nach dem Vorfall in Zürich zu Ende gegangen. Die Beziehung sei im letzten Monat sehr gewaltsam verlau- fen. Es sei öfters zu Trennungen gekommen. Unter anderem sei A. auch ins Puff gegangen, als sie noch zusammen gewesen seien. Es sei die ganze Zeit, alle zwei, drei Tage eskaliert. Sie möchte den Sexualbereich und den

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Gewaltbereich unterscheiden. Im Sexualbereich habe A. gesagt, dass wenn sie ihn nicht befriedigen würde, er es anderswo holen würde. Er habe sozu- sagen mega Druck auf sie gemacht, in einer Beziehung wolle man ja nicht, dass der Partner andere Sexualpartner habe. Zum Gewaltbereich erklärte B., gegen Ende der Beziehung habe es immer mehr Streit gegeben und es sei sehr schnell handgreiflich geworden. Seine Mutter habe zu dieser Zeit viel versucht einzugreifen (a.a.O., S. 4). Auf die Frage, wie sich der Druck genau geäussert habe, erklärte B. «Von seinen Aussagen her. Hauptsäch- lich verbal, es war nicht so, dass er mich körperlich zu Sex gezwungen hätte» (a.a.O., S. 5). Er habe es sich nicht gewaltsam genommen, sondern über Manipulation (a.a.O., S. 7). Er habe sie komplett von sich abhängig gemacht. Sie sei immer in Therapie gewesen (a.a.O., S. 13). Sie sei sich sehr sicher, dass sie auch nach dem Vorfall in Zürich wieder mit ihm zusammen gekom- men wäre, wenn nicht die Polizei eingeschritten wäre, sie habe einfach nicht gekonnt. Sie habe sich nur trennen können, weil sie gewusst habe, dass sie jetzt vor ihm geschützt und sicher sei (a.a.O., S. 17). Auf die Frage, weshalb sie anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2024 die Drucksituation im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen nicht schon erwähnt habe, gab B. an, sie habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht darüber reden können (a.a.O., S. 19). Sie habe dies selber für sich verarbeiten müssen, bis sie dar- über habe reden können (a.a.O., S. 20).

Anlässlich ihrer Einvernahme reichte B. die Behandlungsbestätigung ihrer Psychotherapeutin H. vom 27. Februar 2025 ein (Akten ZH, D2 Urk. 3 S. 25 ff.). Diese hielt fest, B. habe im Jahre 2023 von wiederholten verbalen wie auch körperlichen Übergriffen durch ihren damaligen Freund berichtet, die Ende 2023 eskaliert seien und einen Polizeieinsatz erfordert hätten. In der Folgezeit, Anfang 2024, habe B. Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung gezeigt (a.a.O., S. 27).

G. Umgehend nach der Einvernahme von B. ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom

19. März 2025 um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. wegen Angriffs etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/1).

Zur Begründung führt sie aus, B. habe am 19. März 2025 ausgesagt, dass die in Frage stehenden sexuellen Handlungen ausschliesslich am Wohnort von A. in Z. stattgefunden hätten. Aufgrund der Aussagen von B. würden Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB in Frage stehen, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohten

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Taten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Zuständigkeitsbereich der Aar- gauer Behörden begangen worden seien.

H. Mit Antwortschreiben vom 24. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/2).

Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf BGE 131 IV 167 E. 3.1 aus, der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen müsse, habe mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von aArt. 189 Abs. 1 StGB und aArt. 190 Abs. 1 StGB von besonderer Intensität zu sein. Drohe ein Mann seiner Frau fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigere, liege kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne dieser Bestimmungen vor. Obwohl das Opfer auch dadurch einer seelischen Belastung ausgesetzt werde, werde die für ein Sexualge- waltdelikt erforderliche Intensität nicht erreicht. Der durch die Worte von A. mutmasslich auf B. ausgeübte psychische Druck erreiche die erforderliche Intensität mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung könnten somit sicher ausgeschlossen werden und seien dadurch nicht ge- richtsstandsrelevant.

I. Mit Schreiben vom 31. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Durchführung eines interkantonalen Meinungsaustausches mit dem Kanton Aargau (Akten ZH, D2 Urk. 5/3). Die im Raume stehenden Straftaten der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung sollen sich gemäss Aussagen von B. im Zusammenhang mit einer missbrauchenden Beziehung zugetragen haben, in welcher es im- mer wieder zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei, wobei sich die da- mals noch minderjährige B. «extrem abhängig» von A. gefühlt habe. Sie habe gemäss ihren Aussagen auch befürchtet, dass es gewaltmässig eska- lieren könne, wenn sie nicht zu sexuellen Handlungen bereit wäre. Ob vor diesem Hintergrund die von aArt. 189 StGB bzw. aArt. 190 StGB geforderte Intensität der psychischen Unterdrucksetzung gegeben sei, habe der für die Strafverfolgung zuständige Kanton Aargau zu beurteilen (a.a.O., S. 2).

J. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom

19. Mai 2025 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um

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Übernahme des Zürcher Strafverfahrens gegen A. wegen Vergewaltigung etc. (Akten ZH, D2 Urk. 5/5).

Zur Begründung führte sie u.a. aus, in BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171 werde erwähnt, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zugemutet werde als Kindern. B. sei im Tatzeit- raum 17 Jahre alt gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass A. während der Beziehung gegenüber B. gewalttätig und sie eine unsichere Person und von ihm abhängig oder gar hörig gewesen sei. Sie habe keine Kollegen mehr gehabt bzw. habe sich nicht mehr mit ihnen treffen können, da er ihr den Kontakt mit ihnen verboten habe. Auch zu ihrer Familie habe sie keinen Kon- takt mehr gehabt. Sie habe nur noch ihn gehabt (a.a.O., S. 4). Als sie gefragt worden sei, ob sie Gewalt befürchtet habe, wenn sie die sexuellen Handlun- gen nicht zugelassen habe bzw. ob sie befürchtet habe, dass es gewaltmäs- sig eskalieren könnte, wenn sie nicht zu den sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, habe sie mit ja bzw. in der damaligen Situation schon geant- wortet (a.a.o., S. 4 f.). Hinzu komme noch, dass es bereits im häuslichen Umfeld zu tätlichen Übergriffen gekommen sein solle. Auch vor diesem Hin- tergrund könne davon ausgegangen werden, dass es für B. nicht möglich und ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich anlässlich der sexuellen Handlun- gen gegen die allfällige gewaltmässige Eskalation zur Wehr zu setzen. A. sei bewusst gewesen, dass B. mit den sexuellen Handlungen nicht einverstan- den gewesen sei und diese somit gegen ihren Willen erfolgt seien, ansons- ten er nicht gesagt hätte, dass er B. sonst verlassen oder andere Frauen suchen werde. Daher könne weder der Verdacht der sexuellen Nötigung noch der Vergewaltigung von vornherein ausgeschlossen werden (a.a.O., S. 5).

K. Mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2025 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Übernahmeersuchen ab (Akten ZH, D2 Urk. 5/6).

Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass es sich nicht um eine erstma- lige Gerichtsstandsbestimmung, sondern um das Ersuchen um eine nach- trägliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichtsstands handle, wofür gemäss langjähriger Rechtsprechung erhebliche triftige Gründe vorliegen müssten, dass die üblichen gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und die ent- sprechende Praxis, u.a. auch der Grundsatz in dubio pro duriore wesentlich zurückhaltender anwendbar seien, woran auch der routinemässig ange- brachte Vorbehalt neuer Erkenntnisse nichts ändere. Sodann dürfte die Ein- schränkung bei Kindern nicht zur Anwendung gelangen, da B. 17 ½ alt und damit fast ein erwachsenes Opfer gewesen sei (a.a.O., S. 1). Der durch die

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Worte von A. auf B. mutmasslich ausgeübte psychische Druck erreiche mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht die er- forderliche Intensität. Eine Strafbarkeit könne damit höchstens nach dem Vergehenstatbestand von aArt. 188 StGB erkannt werden, wobei auch hier anzumerken sei, dass sich B. teils durchaus den Zumutungen von A. habe widersetzen können und ihm zugestanden habe, seine sexuelle Befriedigung andernorts zu suchen. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Ver- gewaltigung könnten somit ausgeschlossen werden und seien nicht gerichts- standsrelevant (a.a.O., S. 2).

L. Mit Gesuch vom 27. Mai 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., G. und D. zur Last gelegten Straftaten (A. betreffend Vergewaltigung etc. [Dossier D1-D6]; G. betreffend Gefährdung durch Sprengstoffe, leichter Fall [Dossier 3]; D. betreffend Sachbeschädi- gung etc. [Dossier D1 und D6]) zu verfolgen und zu beurteilen.

Zum Einwand des Kantons Aargau, es handle sich nicht um eine erstmalige Gerichtsstandsbestimmung, führte sie an, das Verfahren gegen A. sei noch nicht weit fortgeschritten. Im Verfahrenskomplex betreffend den Angriff in Zürich seien die notwendigen Einvernahmen mit Ausnahme der Stellung- nahme durchgeführt worden. Bezüglich der vom Kanton Aargau übernom- menen Verfahren hätten noch keine staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen stattgefunden. Betreffend die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aar- gau beanzeigten Sexualdelikte sei bis anhin lediglich B. einvernommen wor- den. Es könne also nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren nahezu abgeschlossen sei. Zudem sei zu erwähnen, dass die Grossmehr- heit der A. vorgeworfenen Delikte im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Aar- gau begangen worden seien. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit würde auch keine wesentliche Verzögerung verursachen. Wenn zu einem späteren Verfahrensstadium den Strafverfolgungsbehörden massiv schwe- rere Straftaten bekannt würden und die bereits laufenden Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten seien, sei von einem triftigen Grund für eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit auszugehen. Zudem seien mit Ausnahme von einem Vorfall alle anderen Delikte im Kanton Aargau began- gen worden (act. 1 S. 10).

M. Mit Gesuchsantwort vom 4. Juni 2025 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten

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sei. Es seien die Behörden das Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurtei- lung der Beschuldigten A., G. und D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).

Der Gesuchsgegner führte aus, die Beschuldigten G. und D. seien vom Mei- nungsaustauch nicht erfasst worden, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. 3 S. 1). Darüber hinaus wiederholte er seine bisherige Argumentation und brachte ergänzend vor, der Gesuchsteller bleibe im Grunde genommen die positive Antwort schuldig, worin solche triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung eines bereits bestimmten Gerichts- stands zu sehen seien und belasse es bei der Bemerkung, dass die Verfah- ren noch nicht weit fortgeschritten seien, was wohl nicht genügen könne (act. 3 S. 2 f.).

N. Mit Gesuchsreplik vom 18. Juni 2025 wendet der Gesuchsteller ein, die den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Taten seien nicht gerichtsstandsrelevant und der Kanton Aargau hätte die Möglichkeit gehabt, in der Gesuchsantwort dazu Stellung zu nehmen (act. 5 S. 2). Aus der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts sei e contrario zu folgern, dass ein wichtiger Grund vorliege, wenn ein Delikt mit einer höheren Strafdrohung bekannt werde bzw. dazu komme. Bei den neu bekannt gewordenen mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen handle es sich klar um Erkenntnisse, die bei einer neuen gesamthaften Beurteilung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Zudem hätten sämtliche A. vorgeworfenen Straftaten, mit Ausnahme des Angriffs, im Kanton Aargau stattgefunden (act. 5 S. 3).

O. Der Gesuchsgegner liess sich weder innert Frist noch bis dato dazu zur Ge- suchsreplik vernehmen (s. act. 6 f.).

P. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

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Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4).

3. Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers haben schon Ende 2023/Anfang 2024 ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A., D. und später G. vorgeworfenen Straftaten zu Recht anerkannt (s. supra lit. E). Dabei haben sie nicht nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

23. Dezember 2023 die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen ergrif- fen (vgl. supra lit. E.a ff.), sondern sie haben namentlich auch eine Untersu- chung zu den vor diesem Vorfall in der Beziehung mutmasslich erfolgten tät- lichen Übergriffe von A. auf seine damalige Freundin eingeleitet (s. supra lit. E.e und E.h).

Die Vorwürfe, welche B. gegen A. im Sommer 2024 im gegen sie gerichteten Jugendstrafverfahren erhob (s. supra lit. F.a f.) und welche sie im Frühling 2025 im Strafverfahren gegen A. ausweitete (s. supra lit. F.d), betreffen zwar ebenfalls diese Beziehung über denselben Zeitraum, stellen aber formell nachträglich bekannt gewordene allfällige Sexualdelikte dar.

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Der Frage, ob sich die mittlerweile volljährige B. selber aktuell tatsächlich als Opfer einer mehrfachen Vergewaltigung durch ihren damaligen Freund A. sieht (s. supra lit. F.b und F.d), ist hier nicht nachzugehen. Vorliegend braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore die nachträglich bekannt gewordenen bzw. erhobenen Vorwürfe für das Gerichtsstandsverfahren als Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB und sexuelle Nötigung nach aArt. 189 StGB zu qualifi- zieren sind. Selbst wenn dies zutreffen sollte, rechtfertigt sich aus nachfol- genden Gründen keine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands.

4. Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind ent- sprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem ge- setzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.3; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2; BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Wich- tige Gründe können gemäss der Rechtsprechung zum Beispiel vorliegen bei Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand, beim Fehlen eines Anknüpfungspunktes im verfolgen- den Kanton, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruht, wenn trotz bereits anderweitig hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird oder wenn die neuen

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Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben. Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Ge- richtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Hand- lungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlun- gen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichar- tige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht. Gleiches gilt, wenn nachträglich lediglich eine weitere mögli- che Mittäterschaft bei Kriminaltouristen bekannt wird (siehe zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.1 vom 17. Februar 2021 E. 3.2 m.w.H.).

5. Wie einleitend ausgeführt, hat sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl An- fang 2024 in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht zu Recht als zuständig gese- hen, alle gegen A. damals erhobenen Vorwürfe zu untersuchen, darunter die in der Beziehung mutmasslich erfolgten tätlichen Übergriffe auf B. nicht nur in Zürich, sondern auch in Z. (AG) (s. supra lit. E.e). Sie hat folgerichtig mit Übernahmeverfügungen vom 2. Februar 2024 und vom 13. März 2024 zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. (und in einem Fall zusätzlich gegen G.) übernommen (s. supra lit. E.f). Der Umstand, dass mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 in Zürich sich alle untersuchten Sachverhalte mutmasslich im Kanton Aargau ereignet hatten und alle Beteiligten (mit Ausnahme von F.) im Kanton Aargau wohnhaft waren, wurde damals selbst von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu Recht nicht als gerichtsstandsrelevant beurteilt. Entsprechend ver- mögen diese Bezüge zum Kanton Aargau per se nachträglich nicht eine lediglich ausnahmsweise vorzunehmende Änderung des Gerichtsstands zu rechtfertigen.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat, wie ebenfalls bereits erläutert, zu Be- ginn ausserdem nicht nur die notwendigen (und vorliegend umfangreichen) Beweissicherungsmassnahmen angeordnet, sondern auch die ärztlichen Befunde zu der von B. mutmasslich erlittenen Körperverletzung von Novem- ber 2023 bereits im Januar 2024 angefordert und im Januar bzw. Februar 2024 erhalten. Sie hat sodann über ein Jahr hinweg erfolgreich Ersatzmas- snahmen gegenüber A. zum Schutz von B. beim zuständigen Zwangsmass- nahmengericht beantragt (s. supra lit. F.e und F.h). Zwar hat die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl darüber hinaus keine weiteren Untersuchungshand- lungen vorgenommen. Daraus kann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gerichtsstandsverfahren aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich darauf beruft, ihr Verfahren sei noch nicht weit fortgeschritten, ist ihr vielmehr entgegenzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht am

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17. Januar 2025 sie konkret angewiesen hatte, das Verfahren innerhalb der erneuten Verlängerung der Ersatzmassnahmen in die Nähe eines Abschlus- ses zu bringen (s. supra lit. E.h).

Ausserdem sollen die aus Sicht der Zürcher Behörden neu «im Raum ste- henden Sexualdelikte» in der Beziehung zwischen A. und B. zusätzlich zu den bisher von ihr untersuchten tätlichen Übergriffen im Kanton Aargau er- folgt sein. Weshalb sich nun hier allein wegen der bedeutend höheren Straf- androhung für die nachträglich «im Raum stehenden Sexualdelikte» eine Än- derung der mehr als ein Jahr zuvor anerkannten Verfolgungszuständigkeit aufdrängen würde, legt der Gesuchsteller nicht dar, wie der Gesuchsgegner zu Recht bereits während des Meinungsaustauschs hervorhob (s. supra lit. L). Nach der vorzitierten Rechtsprechung (s. supra E. 4) müsste sich zu- sätzlich ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben, was hier nicht der Fall ist. Triftige Gründe, welche wegen veränderter Verhältnisse ausnahmsweise die nachträgliche Änderung des von ihm anerkannten Gerichtsstands auf- drängen würden, wurden vom Gesuchsteller nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit des Kantons Zürich.

6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., D. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.