opencaselaw.ch

BG.2024.46

Bundesstrafgericht · 2024-08-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Im Kanton Bern werden A. (*[…].2003), B. (*[…].2002) und C. (*[…].1999) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. vollendeter schwerer Kör- perverletzung, Angriff und Raufhandel verfolgt. Es wird ihnen vorgeworfen, am

28. Januar 2024 gemeinsam D. angegriffen, ihn mit Fäusten und Fusstritten gegen den Kopf und den Oberkörper traktiert und verletzt zu haben. A. befin- det sich seit 9. Februar 2024 in Untersuchungshaft. Weitere Vorwürfe gegen A. betreffen Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung, begangen in Bern am 20. Februar 2022, und gegen A. und B. schwere Körperverletzung und Raufhandel, begangen in Biel am 3. Juli 2023 (vgl. act. 1, S. 2).

Am 20. Februar 2022 sollen A. und B. im Ausgang zwischen 04.50 Uhr und 05.20 Uhr im Hauptbahnhof Bern E. einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und ihm, am Boden liegend, mehrere starke Tritte gegen sein Gesicht zuge- fügt haben, wodurch er einen Nasenbeinbruch erlitt (Akten Verfahren BM 22 7236, Band 1, Anzeigerapport und Nachtrag, Urk. 18 ff. und 33 ff). Es wurde keine Untersuchungshaft verhängt. B. wurde mit Strafbefehl vom 12. Dezem- ber 2022 verurteilt (BM 22 7236 Band 2 Lasche Strafbefehl). Die Anklage- schrift gegen A. im abgekürzten Verfahren vom 9. November 2023 (Angriff, versuchte schwere Körperverletzung) wies das Regionalgericht Bern-Mittel- land am 19. Februar 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung des ordentlichen Verfahrens zurück (BM 22 7236, Band 2 Lasche Vor- bereitung HV).

Am 3. Juli 2022 sollen A. und B. zwischen 05.45 und 05.55 Uhr morgens beim Bahnhof Biel F. tätlich angegriffen haben. A. soll ihn am Boden fixiert haben und mit Fäusten seinen Oberkörper geschlagen haben, während B. mehrfach mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten habe (BM 22 7236 Band 1 [StA Berner Jura-Seeland] Lasche Rapport).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage (act. 1.1) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: «StA FR») ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: «GStA BE») um Übernahme der Verfahren gegen A., B. und C., weil gegen C. im Kanton Freiburg ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt werde, wegen eines schwerer wiegenden Tatbestands also als im Kanton Bern (Art. 34 Abs. 1 StPO), und weil die mutmasslichen Mittäter des Vorfalles vom 28. Januar 2024 gemeinsam an einem Ort zu verfolgen seien (Art. 33 StPO).

- 3 -

C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 lehnte die StA FR die Verfahrensübernahme ab mit der Begründung, der Tatbeitrag C.s sei offensichtlich ganz unterge- ordnet und das diesbezügliche Verfahren gegen ihn deshalb abzutrennen (act. 1.2).

D. Mit einer zweiten Gerichtsstandsanfrage gelangte die GStA BE am 8. Juli 2024 erneut an die StA FR (act. 1.3), welche diese mit Schreiben vom

12. Juli 2024 abermals ablehnte (act. 1.4).

E. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 25. Juli 2024 ersucht die GStA BE um Bestimmung des Gerichtsstandes in dieser Sache und stellt Antrag, es sei der Kanton Freiburg zur Verfahrensführung berechtigt und verpflichtet zu erklären.

F. Mit ihrer Antwort vom 7. August 2024 nimmt die StA FR Stellung zum Gesuch und beantragt dessen Abweisung. Die Gesuchsantwort ist der GStA BE am

12. August 2024 zur Kenntnis gebracht worden.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist

- 4 -

von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Vertretungsbefugnis der kantonalen Behörden in Gerichtsstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht ergibt sich aus kantonalem Recht. Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 Abs. 1 lit. a Einführungs- gesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung (EG ZSJ), vom 11. Juni 2009, Einführungsgesetz, BSG 271.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist für den ganzen Kan- ton zuständig (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein Generalstaatsanwalt vor (Art. 67 Abs. 1 JG/FR). Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig, die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten (Art. 67 Abs. 2 lit. e JG/FR). Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren Aufgaben (Art. 68 JG/FR). Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Freiburg wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, eingereicht.

E. 1.3 Der Meinungsaustausch hat zwischen den berechtigen Behörden stattgefun- den und ist abgeschlossen worden, eine Einigung wurde nicht erzielt, wes- halb der Gerichtsstand streitig geblieben ist. Das vorliegende Gesuch ist von der GStA BE eingereicht worden, die Gesuchsantwort vom dafür zuständi- gen Generalstaatsanwalt FR. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerin und der Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt, wie der Täter oder die Täterin (Art. 33 Abs. 1 StPO).

- 5 -

E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die gegenständliche Schlägerei im Kanton Bern ereignet hat, deren Tatort sich also im Kanton Bern und nur im Kanton Bern befindet, und dass A., B. und C. als Beschuldigte gelten. Ebenso steht ausser Frage, dass gegen C. im Kanton Freiburg wegen qua- lifizierten Drogenhandels ermittelt wird, mithin wegen eines im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO schwerer wiegenden Tatbestands als die im Kanton Bern hinsichtlich der Schlägerei in Frage kommenden Tatbestände. Soweit es C. alleine beträfe, wäre der Kanton Freiburg ohne Weiteres zuständig auch für die Verfolgung der in Bern begangenen Tat. Das dortige Delikt wird C. jedoch nicht alleine, sondern als Täter oder als Gehilfe zusammen mit den mutmasslichen Tätern A. und B. vorgeworfen, die ihrerseits keinen Bezug zum Kanton Freiburg haben.

E. 2.3 Die einzelnen Tatbeiträge der drei Beschuldigten sind bisher nicht abschlies- send geklärt, wobei die StA FR davon ausgeht, dass C. einzig mit dem Ein- satz eines Pfeffersprays gegen das Opfer D. beteiligt war und daher eine gänzlich untergeordnete Rolle spielte, während A. und B. sich als eigentliche Schläger betätigt und das Opfer verletzt hätten, bzw. allenfalls nur A. Während sich die GStA BE auf den Standpunkt stellt, dass die Mittäterschaft C.s nicht ausgeschlossen werden könne und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon bis auf weiteres auszugehen sei, hält die StA FR die untergeordnete Rolle C.s für erstellt weshalb sie mit Hinweis auf eine Empfehlung der SSK die Abtrennung des Verfahrens gegen C. für zulässig und – aus weiteren Gründen – angezeigt erachtet (act. 1.4, pag. 2).

E. 2.4 Die Ergebnisse der nach der Anzeige erfolgten zusätzlichen Ermittlungen der Kapo BE (vgl. Nachtrag vom 15. Mai 2024 zum Anzeigerapport vom

1. Februar 2024, act. 1.5) führen im Gerichtsstandsverfahren zu folgender Einschätzung: C. war Teil der vier- bis fünfköpfigen Gruppe, aus welcher der Angriff auf D. erfolgte. Dieser konnte sich gemäss eigener Aussage gegen die ersten Schläge in sein Gesicht nicht wehren, weil es gleichzeitig mit Pfeffer- spray besprüht worden und er in der Folge zu Boden gegangen sei; dort sei er dann mit Fusstritten an den Kopf traktiert worden (ebd., pag. 11). Gemäss weiterer Aussagen soll der Spray von C. eingesetzt worden sein, wobei die- ser nach dem Einsatz des Pfefferspray weder zugeschlagen noch, nachdem D. zu Boden gegangen war, gegen ihn getreten habe (ebd., pag. 14 oben). Gemäss einer weiteren Aussage sollen aber alle Beteiligten der Gruppe ge- gen das Opfer tätlich gewesen sein (ebd.). Es kann dies letztlich an dieser Stelle offenbleiben. Auch wenn C. nicht zugeschlagen und getreten haben sollte, was gut möglich ist, käme er mit dem Einsatz des Pfeffersprays gegen den Angegriffenen als Mittäter in Frage, zumal der Pfeffersprayeinsatz für

- 6 -

die schliessliche Wehrlosigkeit des Opfers massgebend gewesen sein könnte, und umso mehr als ein gemeinsamer Tatentschluss zwischen den Mitgliedern der angreifenden Gruppe nicht ausgeschlossen werden kann. Der Schluss, dass der Tatbeitrag C.s offensichtlich marginal war, ist daher nicht zwingend. In dubio pro duriore ist somit davon auszugehen, dass ihm die Rolle eines Mittäters zur Last gelegt werden könnte.

E. 2.5 Zusammenfassend ist unbestritten, dass C. vorgeworfen wird, das vorliegend schwerste Delikt begangen zu haben und zwar im Kanton Freiburg. Dort liegt demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der ordentliche Gerichtsstand, an dem nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch A. und B. zu verfolgen wären.

E. 3 Juli 2023 und 20. Februar 2022 ereigneten.

E. 3.1 Der Kanton FR stellt dies nicht direkt in Frage, hält jedoch sinngemäss dafür, dass vorliegend sich ein abweichender Gerichtsstand aufdränge, und zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz und -beschleunigung. Er bringt vor, dass im Kanton Bern gegen B. und A. der Verdacht auf gleich gelagerte Vor- fälle wie den vorliegenden und zwar aus den Jahren 2022 bzw. 2023 unter- sucht würden. Die diesbezüglichen Verfahren seien gemeinsam mit dem hier gegenständlichen liquide und so bald wie möglich zur Anklage zu bringen. Für den Fall des gemeinsamen Gerichtsstandes für alle hier in Frage kom- menden Delikte der drei Beschuldigten im Kanton FR würde es zu einer gra- vierenden Verfahrensverzögerung kommen, weil das Freiburger Verfahren wegen qualifizierten Verstosses gegen das BetmG gegen C. noch weit von einem Abschluss entfernt sei. Allein für die Ausarbeitung eines Anzeigerap- ports seien noch etliche Monate erforderlich, worauf noch eine beträchtliche Zahl von Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen seien. Daneben gäbe es weitere Komplikationen, die sich etwa aus dem möglichen Wechsel von Verteidigern und der Notwendigkeit der Übersetzung von Berner Akten ergeben könnten. Es sei aus all diesen Gründen deshalb angezeigt, das Ver- fahren gegen A. abzutrennen und die Zuständigkeit für die gegenständliche Schlägerei in Bern beim Kanton BE zu belassen.

E. 3.2 Der Kanton BE hält die vorgebrachten Einwände nicht für tauglich, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zu begründen.

E. 3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Einen abweichenden Gerichtsstand

- 7 -

festzulegen, ist nach Art. 40 Abs. 3 StPO auch im Gerichtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht möglich. Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Es kann abgewichen werden, wenn die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln zu groben Verfahrensverzöge- rungen führen würden oder eine Untersuchung sozusagen beendet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 168 N. 511, S. 170 N. 518, S. 177 N. 543; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380). In casu liegen triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen: Im Kanton Bern führten junge Täter frühmorgens nach dem Aus- gang Gewaltdelikte aus. A. und B. waren beide an den Vorfällen vom 28. Ja- nuar 2024, 3. Juli 2023 und 20. Februar 2022 beteiligt. Als zentraler Akteur erscheint dabei im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren A., der sich als ein- ziger der möglichen Täter in Untersuchungshaft zu befinden scheint. Für ihn kommt mit rechtskräftiger Verurteilung auch eine Landesverweisung in Frage. Eine möglichst umgehende Reaktion der Strafjustiz sollte die mut- masslichen Täter wie auch ihr Umfeld von weiteren Angriffen auf die Öffent- lichkeit abschrecken, wozu namentlich auch gehört, die Vorfälle möglichst zeitnah strafrechtlich zu beurteilen. Ein weiteres Abwarten – und nichts anderes würde die Verlagerung der Ber- ner Verfahren in den Kanton FR bedeuten – ist deshalb vorliegend zu ver- meiden: Während die Untersuchung der A., B. und C. in Bern vorgeworfenen Gewaltdelikte bereits fortgeschritten ist, steht das Verfahren gegen C. im Kanton FR noch in den Anfängen. Allein das Verfassen des Berichts zur An- zeige werde noch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Würde das Berner Verfahren gegen B. und A. wegen Delikten, die teilweise bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen, an den Kanton FR übergehen und zusammen mit dem Drogenverfahren gegen C. geführt, käme es zu einer weiteren erhebli- chen Verfahrensverzögerung. Weitere prozessökonomische Gründe können wie noch des Öfteren auch hier als Argumente für oder gegen einen be- stimmten Gerichtsstand angeführt werden; es kommt ihnen vorliegend je- doch kein entscheidendes Gewicht zu.

E. 3.4 Somit ist angesichts des Standes der Strafverfahren in den Kantonen Freiburg und Bern und der Dringlichkeit einer baldigen strafrechtlichen Beurteilung der Gewaltdelikte vorliegend vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Eine zeitnahe Beurteilung lässt auch das Beschleunigungsgebot in Strafsachen angezeigt erscheinen. Die gemeinsame Beurteilung (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, S. 169 N. 514) wird vorliegend am besten dadurch erreicht, dass die Vorfälle im Kanton Bern für sämtliche Teilnehmer dort untersucht und

- 8 -

beurteilt werden, was also auch die Beteiligung von C. mitumfasst. Der Kan- ton FR untersucht demnach davon getrennt die betäubungsmittelrechtlichen Vorwürfe gegen C. Somit sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A., B. und C. zu verfolgen und zu beur- teilen, welche sich im Berner Kantonsgebiet namentlich am 28. Januar 2024,

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A., B. und C. zu verfolgen und zu beurteilen, welche sich im Kantons- gebiet ereigneten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.46

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Kanton Bern werden A. (*[…].2003), B. (*[…].2002) und C. (*[…].1999) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. vollendeter schwerer Kör- perverletzung, Angriff und Raufhandel verfolgt. Es wird ihnen vorgeworfen, am

28. Januar 2024 gemeinsam D. angegriffen, ihn mit Fäusten und Fusstritten gegen den Kopf und den Oberkörper traktiert und verletzt zu haben. A. befin- det sich seit 9. Februar 2024 in Untersuchungshaft. Weitere Vorwürfe gegen A. betreffen Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung, begangen in Bern am 20. Februar 2022, und gegen A. und B. schwere Körperverletzung und Raufhandel, begangen in Biel am 3. Juli 2023 (vgl. act. 1, S. 2).

Am 20. Februar 2022 sollen A. und B. im Ausgang zwischen 04.50 Uhr und 05.20 Uhr im Hauptbahnhof Bern E. einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und ihm, am Boden liegend, mehrere starke Tritte gegen sein Gesicht zuge- fügt haben, wodurch er einen Nasenbeinbruch erlitt (Akten Verfahren BM 22 7236, Band 1, Anzeigerapport und Nachtrag, Urk. 18 ff. und 33 ff). Es wurde keine Untersuchungshaft verhängt. B. wurde mit Strafbefehl vom 12. Dezem- ber 2022 verurteilt (BM 22 7236 Band 2 Lasche Strafbefehl). Die Anklage- schrift gegen A. im abgekürzten Verfahren vom 9. November 2023 (Angriff, versuchte schwere Körperverletzung) wies das Regionalgericht Bern-Mittel- land am 19. Februar 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung des ordentlichen Verfahrens zurück (BM 22 7236, Band 2 Lasche Vor- bereitung HV).

Am 3. Juli 2022 sollen A. und B. zwischen 05.45 und 05.55 Uhr morgens beim Bahnhof Biel F. tätlich angegriffen haben. A. soll ihn am Boden fixiert haben und mit Fäusten seinen Oberkörper geschlagen haben, während B. mehrfach mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten habe (BM 22 7236 Band 1 [StA Berner Jura-Seeland] Lasche Rapport).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage (act. 1.1) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: «StA FR») ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: «GStA BE») um Übernahme der Verfahren gegen A., B. und C., weil gegen C. im Kanton Freiburg ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt werde, wegen eines schwerer wiegenden Tatbestands also als im Kanton Bern (Art. 34 Abs. 1 StPO), und weil die mutmasslichen Mittäter des Vorfalles vom 28. Januar 2024 gemeinsam an einem Ort zu verfolgen seien (Art. 33 StPO).

- 3 -

C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 lehnte die StA FR die Verfahrensübernahme ab mit der Begründung, der Tatbeitrag C.s sei offensichtlich ganz unterge- ordnet und das diesbezügliche Verfahren gegen ihn deshalb abzutrennen (act. 1.2).

D. Mit einer zweiten Gerichtsstandsanfrage gelangte die GStA BE am 8. Juli 2024 erneut an die StA FR (act. 1.3), welche diese mit Schreiben vom

12. Juli 2024 abermals ablehnte (act. 1.4).

E. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 25. Juli 2024 ersucht die GStA BE um Bestimmung des Gerichtsstandes in dieser Sache und stellt Antrag, es sei der Kanton Freiburg zur Verfahrensführung berechtigt und verpflichtet zu erklären.

F. Mit ihrer Antwort vom 7. August 2024 nimmt die StA FR Stellung zum Gesuch und beantragt dessen Abweisung. Die Gesuchsantwort ist der GStA BE am

12. August 2024 zur Kenntnis gebracht worden.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist

- 4 -

von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Vertretungsbefugnis der kantonalen Behörden in Gerichtsstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht ergibt sich aus kantonalem Recht. Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 Abs. 1 lit. a Einführungs- gesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung (EG ZSJ), vom 11. Juni 2009, Einführungsgesetz, BSG 271.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist für den ganzen Kan- ton zuständig (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein Generalstaatsanwalt vor (Art. 67 Abs. 1 JG/FR). Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig, die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten (Art. 67 Abs. 2 lit. e JG/FR). Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren Aufgaben (Art. 68 JG/FR). Die vorliegende Gesuchsantwort des Kantons Freiburg wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, eingereicht.

1.3 Der Meinungsaustausch hat zwischen den berechtigen Behörden stattgefun- den und ist abgeschlossen worden, eine Einigung wurde nicht erzielt, wes- halb der Gerichtsstand streitig geblieben ist. Das vorliegende Gesuch ist von der GStA BE eingereicht worden, die Gesuchsantwort vom dafür zuständi- gen Generalstaatsanwalt FR. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerin und der Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt, wie der Täter oder die Täterin (Art. 33 Abs. 1 StPO).

- 5 -

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die gegenständliche Schlägerei im Kanton Bern ereignet hat, deren Tatort sich also im Kanton Bern und nur im Kanton Bern befindet, und dass A., B. und C. als Beschuldigte gelten. Ebenso steht ausser Frage, dass gegen C. im Kanton Freiburg wegen qua- lifizierten Drogenhandels ermittelt wird, mithin wegen eines im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO schwerer wiegenden Tatbestands als die im Kanton Bern hinsichtlich der Schlägerei in Frage kommenden Tatbestände. Soweit es C. alleine beträfe, wäre der Kanton Freiburg ohne Weiteres zuständig auch für die Verfolgung der in Bern begangenen Tat. Das dortige Delikt wird C. jedoch nicht alleine, sondern als Täter oder als Gehilfe zusammen mit den mutmasslichen Tätern A. und B. vorgeworfen, die ihrerseits keinen Bezug zum Kanton Freiburg haben.

2.3 Die einzelnen Tatbeiträge der drei Beschuldigten sind bisher nicht abschlies- send geklärt, wobei die StA FR davon ausgeht, dass C. einzig mit dem Ein- satz eines Pfeffersprays gegen das Opfer D. beteiligt war und daher eine gänzlich untergeordnete Rolle spielte, während A. und B. sich als eigentliche Schläger betätigt und das Opfer verletzt hätten, bzw. allenfalls nur A. Während sich die GStA BE auf den Standpunkt stellt, dass die Mittäterschaft C.s nicht ausgeschlossen werden könne und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon bis auf weiteres auszugehen sei, hält die StA FR die untergeordnete Rolle C.s für erstellt weshalb sie mit Hinweis auf eine Empfehlung der SSK die Abtrennung des Verfahrens gegen C. für zulässig und – aus weiteren Gründen – angezeigt erachtet (act. 1.4, pag. 2).

2.4 Die Ergebnisse der nach der Anzeige erfolgten zusätzlichen Ermittlungen der Kapo BE (vgl. Nachtrag vom 15. Mai 2024 zum Anzeigerapport vom

1. Februar 2024, act. 1.5) führen im Gerichtsstandsverfahren zu folgender Einschätzung: C. war Teil der vier- bis fünfköpfigen Gruppe, aus welcher der Angriff auf D. erfolgte. Dieser konnte sich gemäss eigener Aussage gegen die ersten Schläge in sein Gesicht nicht wehren, weil es gleichzeitig mit Pfeffer- spray besprüht worden und er in der Folge zu Boden gegangen sei; dort sei er dann mit Fusstritten an den Kopf traktiert worden (ebd., pag. 11). Gemäss weiterer Aussagen soll der Spray von C. eingesetzt worden sein, wobei die- ser nach dem Einsatz des Pfefferspray weder zugeschlagen noch, nachdem D. zu Boden gegangen war, gegen ihn getreten habe (ebd., pag. 14 oben). Gemäss einer weiteren Aussage sollen aber alle Beteiligten der Gruppe ge- gen das Opfer tätlich gewesen sein (ebd.). Es kann dies letztlich an dieser Stelle offenbleiben. Auch wenn C. nicht zugeschlagen und getreten haben sollte, was gut möglich ist, käme er mit dem Einsatz des Pfeffersprays gegen den Angegriffenen als Mittäter in Frage, zumal der Pfeffersprayeinsatz für

- 6 -

die schliessliche Wehrlosigkeit des Opfers massgebend gewesen sein könnte, und umso mehr als ein gemeinsamer Tatentschluss zwischen den Mitgliedern der angreifenden Gruppe nicht ausgeschlossen werden kann. Der Schluss, dass der Tatbeitrag C.s offensichtlich marginal war, ist daher nicht zwingend. In dubio pro duriore ist somit davon auszugehen, dass ihm die Rolle eines Mittäters zur Last gelegt werden könnte.

2.5 Zusammenfassend ist unbestritten, dass C. vorgeworfen wird, das vorliegend schwerste Delikt begangen zu haben und zwar im Kanton Freiburg. Dort liegt demnach gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO der ordentliche Gerichtsstand, an dem nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch A. und B. zu verfolgen wären.

3.

3.1 Der Kanton FR stellt dies nicht direkt in Frage, hält jedoch sinngemäss dafür, dass vorliegend sich ein abweichender Gerichtsstand aufdränge, und zwar aus Gründen der Verfahrenseffizienz und -beschleunigung. Er bringt vor, dass im Kanton Bern gegen B. und A. der Verdacht auf gleich gelagerte Vor- fälle wie den vorliegenden und zwar aus den Jahren 2022 bzw. 2023 unter- sucht würden. Die diesbezüglichen Verfahren seien gemeinsam mit dem hier gegenständlichen liquide und so bald wie möglich zur Anklage zu bringen. Für den Fall des gemeinsamen Gerichtsstandes für alle hier in Frage kom- menden Delikte der drei Beschuldigten im Kanton FR würde es zu einer gra- vierenden Verfahrensverzögerung kommen, weil das Freiburger Verfahren wegen qualifizierten Verstosses gegen das BetmG gegen C. noch weit von einem Abschluss entfernt sei. Allein für die Ausarbeitung eines Anzeigerap- ports seien noch etliche Monate erforderlich, worauf noch eine beträchtliche Zahl von Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen seien. Daneben gäbe es weitere Komplikationen, die sich etwa aus dem möglichen Wechsel von Verteidigern und der Notwendigkeit der Übersetzung von Berner Akten ergeben könnten. Es sei aus all diesen Gründen deshalb angezeigt, das Ver- fahren gegen A. abzutrennen und die Zuständigkeit für die gegenständliche Schlägerei in Bern beim Kanton BE zu belassen.

3.2 Der Kanton BE hält die vorgebrachten Einwände nicht für tauglich, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zu begründen.

3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Einen abweichenden Gerichtsstand

- 7 -

festzulegen, ist nach Art. 40 Abs. 3 StPO auch im Gerichtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht möglich. Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Es kann abgewichen werden, wenn die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln zu groben Verfahrensverzöge- rungen führen würden oder eine Untersuchung sozusagen beendet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 168 N. 511, S. 170 N. 518, S. 177 N. 543; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380). In casu liegen triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen: Im Kanton Bern führten junge Täter frühmorgens nach dem Aus- gang Gewaltdelikte aus. A. und B. waren beide an den Vorfällen vom 28. Ja- nuar 2024, 3. Juli 2023 und 20. Februar 2022 beteiligt. Als zentraler Akteur erscheint dabei im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren A., der sich als ein- ziger der möglichen Täter in Untersuchungshaft zu befinden scheint. Für ihn kommt mit rechtskräftiger Verurteilung auch eine Landesverweisung in Frage. Eine möglichst umgehende Reaktion der Strafjustiz sollte die mut- masslichen Täter wie auch ihr Umfeld von weiteren Angriffen auf die Öffent- lichkeit abschrecken, wozu namentlich auch gehört, die Vorfälle möglichst zeitnah strafrechtlich zu beurteilen. Ein weiteres Abwarten – und nichts anderes würde die Verlagerung der Ber- ner Verfahren in den Kanton FR bedeuten – ist deshalb vorliegend zu ver- meiden: Während die Untersuchung der A., B. und C. in Bern vorgeworfenen Gewaltdelikte bereits fortgeschritten ist, steht das Verfahren gegen C. im Kanton FR noch in den Anfängen. Allein das Verfassen des Berichts zur An- zeige werde noch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Würde das Berner Verfahren gegen B. und A. wegen Delikten, die teilweise bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen, an den Kanton FR übergehen und zusammen mit dem Drogenverfahren gegen C. geführt, käme es zu einer weiteren erhebli- chen Verfahrensverzögerung. Weitere prozessökonomische Gründe können wie noch des Öfteren auch hier als Argumente für oder gegen einen be- stimmten Gerichtsstand angeführt werden; es kommt ihnen vorliegend je- doch kein entscheidendes Gewicht zu.

3.4 Somit ist angesichts des Standes der Strafverfahren in den Kantonen Freiburg und Bern und der Dringlichkeit einer baldigen strafrechtlichen Beurteilung der Gewaltdelikte vorliegend vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Eine zeitnahe Beurteilung lässt auch das Beschleunigungsgebot in Strafsachen angezeigt erscheinen. Die gemeinsame Beurteilung (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, S. 169 N. 514) wird vorliegend am besten dadurch erreicht, dass die Vorfälle im Kanton Bern für sämtliche Teilnehmer dort untersucht und

- 8 -

beurteilt werden, was also auch die Beteiligung von C. mitumfasst. Der Kan- ton FR untersucht demnach davon getrennt die betäubungsmittelrechtlichen Vorwürfe gegen C. Somit sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A., B. und C. zu verfolgen und zu beur- teilen, welche sich im Berner Kantonsgebiet namentlich am 28. Januar 2024,

3. Juli 2023 und 20. Februar 2022 ereigneten.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A., B. und C. zu verfolgen und zu beurteilen, welche sich im Kantons- gebiet ereigneten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.