Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
Dispositiv
- Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. August 2025 wird nicht eingetre- ten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.53
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 18. Juli 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Selbstanzeige von A. übermittelte und diese um Prüfung der Zuständigkeit bat;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (LU) diesbezüglich am 23. Juli 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess;
- A. dagegen mit Eingabe vom 13. August 2025 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erhob;
- A. zudem mit Eingabe vom 18. August 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit welcher er einen «Antrag auf Entschei- dung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Kanton Luzern und dem Kan- ton Zug betreffend der strafrechtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 40 Abs. 2 StPO sowie auf Übertragung des Verfahrens an einen neutralen Kan- ton» stellte;
- die Beschwerdekammer in ihrem Schreiben vom 19. August 2025 an das Kantonsgericht Luzern (A. in Kopie zur Kenntnis gebracht) festhielt, dass im interkantonalen Verhältnis offensichtlich kein (negativer) Kompetenzkonflikt vorliege, und die inhaltlich auch gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ge- richtete Eingabe von A. zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Luzern übermachte;
- die Beschwerdekammer am 20. August 2025 auch den entsprechenden Nachtrag von A. vom 19. August 2025 zuständigkeitshalber dem Kantons- gericht Luzern übermittelte (vgl. zum Ganzen die Akten mit der Geschäfts- nummer UZ.2025.76);
- A. mit erneuter Eingabe vom 20. August 2025 an die Beschwerdekammer seinen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts betreffend den Erlass eines formellen Beschlusses verlangte (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller nach wie vor geltend macht, zwischen den Kantonen Zug und Luzern bestehe ein (negativer) Kompetenzkonflikt, welcher durch die Beschwerdekammer zu entscheiden sei;
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- den Akten entnommen werden kann, dass die Strafbehörden des Kantons Luzern sich offensichtlich zuständig hielten zur Behandlung der ihnen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übermachten Selbstanzeige von A. und diesbezüglich eine Nichtanhandnahmeverfügung erliessen;
- sich die Strafbehörden der Kantone Zug und Luzern damit hinsichtlich der erwähnten Selbstanzeige über den Gerichtsstand einigen konnten;
- der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Übrigen auch eine konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstands bedeutet (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.64 vom 13. November 2024 E. 3.3.3 m.w.H.);
- aufgrund des Gesagten hinsichtlich der Behandlung der Selbstanzeige des Gesuchstellers zwischen den Kantonen Zug und Luzern offensichtlich kein negativer Kompetenzkonflikt besteht;
- Einwände gegen die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im dies- bezüglich bereits hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren vorzutragen sind;
- weder ein taugliches Anfechtungsobjekt noch irgendein anderer die Zustän- digkeit der Beschwerdekammer begründender Umstand vorliegt oder be- hauptet wird;
- daher auch nicht auf den Antrag des Gesuchstellers auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 417 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– fest- zusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben des Gesuch- stellers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren;
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und erkennt:
1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. August 2025 wird nicht eingetre- ten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 26. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).