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BP.2019.32

Bundesstrafgericht · 2019-04-16 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Dispositiv
  1. Die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
  3. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, bis zum 29. April 2019 eine allfäl- lige Beschwerdeduplik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Be- schwerdereplik zu beschränken hat, in zwei Exemplaren einzureichen. Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, CH – 6500 Bellinzona, zu richten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat René Brigger,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,

2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2019.32 (Hauptverfahren: BG.2019.9)

- 2 -

Der Referent hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer WK1 16 224 etc. gegen A. ein Strafverfahren führt wegen des Verdachts des Be- trugs und weiterer Delikte (vgl. BG.2019.9, act. 1.1, S. 1);

- sie am 27. Februar 2019 nachfolgende Verfügung erliess (BG.2019.9, act. 1.1):

1. Der Antrag von A. vom 15. November 2018, erneut gestellt am 5. Februar 2019, auf Über- weisung des vorliegenden Strafverfahrens (inklusive der Strafanzeige von A. gegen B. vom

28. August 2017) an die Behörden des Kantons Basel-Stadt wird abgewiesen.

2. Das Verfahren verbleibt unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden, in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft.

- A. dagegen am 11. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das im Kanton Basel-Landschaft ge- führte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (WK1 16 224) mit dem Strafverfahren gegen B. (WK1 17 168) zu vereinen und die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt auch für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für zuständig zu erklären (BG.2019.9, act. 1);

- er unter dem Titel «Verfahrensanträge» u.a. verlangt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien die beiden hängigen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (WK1 17 168 und WK1 17 168 [gemeint sind damit wohl WK1 16 224 und WK1 17 168]) zu sistieren und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weitere Ermitt- lungshandlungen zu unterlassen (BG.2019.9, act. 1, S. 2);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft diesbezüglich beantragt, das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei, und auf das Gesuch um Sistierung sei nicht einzutreten (BG.2019.9, act. 3, S. 13);

- sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht zu diesen Verfahrensanträgen äusserte (BG.2019.9, act. 4);

- A. mit Replik vom 15. April 2019 an den Rechtsbegehren in seiner Be- schwerde festhält (BG.2019.9, act. 7).

- 3 -

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwen- digen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Mass- nahmen trifft (Art. 388 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzuma- chenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen den Gesuchsteller geführten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünschte Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebe- gehren entfalten soll;

- der Gesuchsteller sich zur Begründung seines Gesuchs pauschal auf die Verfahrensökonomie beruft (BG.2019.9, act. 1, Rz. 25), dabei aber nicht gel- tend macht, dass er selber ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wie- der gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht;

- ihm durch die Weiterführung der gegen ihn gerichteten Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft während dem laufenden Be- schwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entsprechende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Beschwerde- kammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40 StPO N. 6a);

- 4 -

- für die beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Gesetzes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1 StPO);

- die Verfahrensanträge demnach abzuweisen sind, soweit auf diese über- haupt einzutreten ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft darum ersuchte, im Falle der Ein- holung einer Replik durch die Beschwerdekammer die Möglichkeit zur Duplik zu erhalten (BG.2019.9, act. 3, S. 14);

- die beiden Gesuchsgegner dementsprechend aufzufordern sind, eine allfäl- lige Beschwerdeduplik einzureichen;

- 5 -

und verfügt:

1. Die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

3. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, bis zum 29. April 2019 eine allfäl- lige Beschwerdeduplik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Be- schwerdereplik zu beschränken hat, in zwei Exemplaren einzureichen. Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, CH – 6500 Bellinzona, zu richten.

Bellinzona, 16. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat René Brigger - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 15. April 2019) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 15. April 2019)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.