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SB200015

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2021-02-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 2.) und anknüpfend daran zutreffend erwo- gen, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ bei der Pla-

- 44 - nung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Da- bei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen beteiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person

– hier G._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die andere Per- son – der Beschuldigte A._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein gewis- ses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte A._____, aber auch die Beschuldigte G._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte G._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte A._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte G._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten A._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte G._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten A._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten A._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte G._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte A._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von G._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden ge- meinsamen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte A._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu G._____ die Ware zur Verfü-

- 45 - gung stellte. Die beiden Beschuldigten haben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick gezogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleistet. Der Beschuldigte A._____ steht ebenso als Haupttäter da. 2.3 Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten G._____ ist der Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 70 S. 39 f.). Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise den Strafrahmen für das Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, für anwendbar erklärt (Urk. 70 S. 41 f.). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für alle vorliegend be- gangenen Verbrechen und Vergehen – auch soweit separat betrachtet Geldstra- fen möglich wären – als unumgänglich erweist (auch hinten Erw. V. 4.3; Urk. 70 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zur Wahl der Strafart festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen scheinbar unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten las- sen wird. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass ei- ne Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Das zeigt sich auch darin, dass schon diverse Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten (Urk. D1/22/13 ff.). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schliesslich sind die allgemeinen

- 46 - Strafzumessungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten be- reits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu ver- weisen ist (Urk. 70 S. 43 f.). Zusätzlich ist festzuhalten, dass wenn der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener gleicher Taten zu bestrafen ist, das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen hat. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist da- für unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 520).

2. Teilweise Zusatzstrafe 2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. Januar 2017 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen, teilweise ge- ringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeugs (recte: Motorfahrzeugs) zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. D1/22/12). Wie gezeigt, beging der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017, weshalb mit der Vorinstanz ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 70 S. 44 f.).

- 47 - Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach ei- ner früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur er- wähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Be- tracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.). 2.2 Vorliegend sind demnach zunächst zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für Delikte, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2017 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 31. Januar 2017 verübt wurden. Die beiden Stra- fen sind in der Folge zu addieren. Für die Übertretungen ist sodann eine Busse festzulegen.

3. Konkrete Strafzumessung für Delikte vor dem 31. Januar 2017 3.1 Tatschwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2017 mit einer Gesamtmenge von 34.7 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19%, im Jahr 2016 120 Gramm Heroingemisch von 18% und bis Ende Januar 2017 10 Gramm Heroingemisch von 17%) gehan- delt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgerichtlichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um das fast das Dreifache (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschul-

- 48 - digte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kund- schaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Dro- genhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon aus- zugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandel- ten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums des Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt er den Drogenhandel bis zu seiner Verhaftung aufrecht. Das Tatmotiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte er mit dem Drogenerlös hauptsächlich seinen eigenen Heroinkonsum be- stritten haben. Dass der Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war, weshalb grundsätzlich ei- ne klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten stark eingeschränkt war, da er auch über Methadon zur Suchtmittelsubsti- tution verfügte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere ins- gesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 15 Monaten resultiert. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 48 ff.). Mit der Vor-

- 49 - instanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. der Biografie des Beschuldigten weder strafreduzierende noch straferhöhende Faktoren ersehen. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 102: 1) 16.6.2010 Bezirksamt Baden: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Geldstrafe 90 TS zu 100 CHF sowie Busse CHF 400;

2) 19.7.2010 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: Vernachlässigung von Unter- haltspflichten, Gemeinnützige Arbeit 180 Stunden; 3) 19.5.2011 Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung: Raub, Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Missbrauch von Aus- weisen und Schildern, Freiheitsstrafe 30 Monate sowie Busse CHF 800; 4) 12.8.13 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Übertretung des Natio- nalstrassenabgabegesetz und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Geldstrafe 80 TS zu CHF 30 sowie Busse CHF 200). Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Straf- untersuchung und kurz nach Haftentlassung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist beim Be- schuldigten nicht ersichtlich. Die Täterkomponente fällt merklich straferhöhend ist Gewicht, was zu einer Ein- zelstrafe von 18 Monaten führt. 3.3 Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2017 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 50 - chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger aus- fällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (ver- wirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen, zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu be- urteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirksge- richt Zürich vom 31. Januar 2017 als schwerste Straftat zu eruieren. Entspre- chend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 18 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 12 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 32 Monate beläuft, die Grundstrafe (20 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 12 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 auszufällen.

- 51 -

4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 31. Januar 2017 4.1 Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl 4.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstra- fe als Sanktion vorsieht. Dies gilt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, nachdem die gehandelte Menge hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz für den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 unterhalb des Schwellenwertes für die Annahme eines schweren Falles liegt und der Straf- rahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt (Art. 19 Abs. 1 BetmG; vorne Erw. V. 3.1.1). 4.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere fällt die innert weniger Wochen bzw. innert drei Monaten erfolgte beträchtliche Anzahl an Fahrraddiebstählen von ins- gesamt 55 Fällen ins Gewicht. Dies zeugt von massiver Geringschätzung fremden Eigentums und einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Das De- liktsgut beträgt gemäss erstelltem Anklagesachverhalt einiges über Fr. 80'000.–. Auch wenn der Beschuldigte die Fahrräder deutlich unter dem effektiven Wert verkaufte, stellt dies innert des kurzen Tatzeitraums einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag dar. Der Beschuldigte plante die Diebstähle indessen nicht von langer Hand, sondern es ist vielmehr jeweils von einem spontanen Entschluss auszuge- hen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 4.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und der Erlös aus den Fahrraddiebstählen nebst der Aufbes- serung seines Lebensunterhalts (Urk. D1/6/9 Fragen 109 f.) wohl auch der Finan- zierung seines Betäubungsmittelkonsums diente. Dabei handelt es sich um ein krass egoistisches Motiv, zumal der Beschuldigte sich in keiner finanziellen Notla- ge befand. Dass die Beschaffungskriminalität mitspielte, wurde bereits bei der Strafzumessung betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz strafmindernd berücksichtigt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht, sie ist nach dem Gesagten neutral zu werten.

- 52 - 4.1.4 Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gestützt auf das nicht mehr leichte Tatverschulden auf 18 Monate festzusetzen. 4.2 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017, mithin 4 Monate, umfassen und der Beschuldigte dabei mit insgesamt 5.1 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine noch geringe Heroinmenge. Im Übrigen kann bezüglich der objekti- ven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der noch geringen Heroinmenge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor verwie- sen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tatschwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Die Einzelstrafe wäre aufgrund der Tatschwere auf 4 Monate zu bemessen. 4.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den ge- werbsmässigen Diebstahl um 2 Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 4.3 Tatschwere Hausfriedensbruch 4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hausfriedensbruch einen abs- trakten Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Sanktion vorsieht. Für dieses Delikt wäre demnach grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich. Obwohl der Hausfriedensbruch zu den weiteren vorliegend zu beurtei- lenden Delikten weder einen sachlichen noch einen örtlichen oder zeitlichen Zu- sammenhang aufweist, macht wie vorne erwähnt (Erw. V. 1.) die präventive Effi- zienz auch hier eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Beschuldigte weist diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Diese wurden sowohl mit Geldstrafen als

- 53 - auch mit Freiheitsstrafen geahndet (Urk. 102). All diese Vorgänge vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken und vor weiterer Straffäl- ligkeit abzuhalten. So delinquierte er selbst während laufender Strafuntersuchung und kurz nach Haftentlassung. Aus diesen Gründen kommt auch für den Haus- friedensbruch nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 4.3.2 Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Räum- lichkeiten der D._____ an der W._____-Strasse … in Zürich betrat, obschon ge- gen ihn ein fünfjähriges Hausverbot seit dem 12. April 2016 bestand. Der Be- schuldigte hatte davon Kenntnis und widersetzte sich dem Hausverbot, um in der D1._____ einen Diebstahl zu begehen. Die Missachtung des Hausverbotes zeugt demnach von einer deutlichen Geringschätzung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der D._____. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich nur kurz in der erwähnten Lokalität der D1._____ aufhielt. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere ver- hält sich neutral. 4.3.4 Die Einzelstrafe für den Hausfriedensbuch wäre demnach auf 2 Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl um einen weiteren Monat zu erhöhen und auf 21 Monate festzulegen. 4.4 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus seiner Biografie keine Umstände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend sind wiederum die erwähnten Vorstrafen des Beschuldig- ten zu veranschlagen (vorne Erw. V. 3.2), wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom

31. Januar 2017 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1).

- 54 - Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Straf- untersuchung und kurz nach Haftentlassung. Nur minim strafmindernd ist das eher spät erfolgte Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fahrraddiebstähle zu berücksichtigen, da bereits eine erdrückende Beweislage vorlag. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersicht- lich. Namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Gesamtstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe anzuheben.

5. Zwischenfazit In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2017 für die vor diesem Datum verübte Tat (12 Monate Freiheitsstrafe) und die für die Delikte nach der Verurteilung vom

31. Januar 2017 ausgefällte Gesamtstrafe (24 Monate Freiheitsstrafe) zusam- menzuzählen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 zu bestrafen.

6. Übertretungen 6.1 Allgemeines zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Kriterien und die Vorgehensweise der Strafzumessung bei Übertretungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 70 S. 54). Der Beschuldigte lebt von der Sozialhilfe und hat monatlich rund Fr. 600.– zur Verfügung. Die Miete und die Krankenkasse werden direkt vom Sozialamt über- nommen. Zudem hat er Schulden von etwa Fr. 500'000.– (Urk. 70 S. 54). Die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind demnach sehr bescheiden, was bei der Höhe der Busse zu berücksichtigen ist. 6.2 Tatschwere mehrfache Übertretung Betäubungsmittelgesetz

- 55 - Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Juni 2017 regelmässig eine unbestimmte Menge an Heroin und Kokain, wobei er wusste, dass dies illegal ist. Es ist insgesamt zugunsten des Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzbusse ist auf Fr. 800.– fest- zusetzen. 6.3 Tatschwere geringfügiger Diebstahl Der Beschuldigte entwendete in der D._____ Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 7.70, was sehr gering ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen. Als Einzelstrafe wäre eine Busse von Fr. 200.– gerechtfertigt. Die Einsatz- busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist in An- wendung des Asperationsprinzips auf Fr. 900.– zu erhöhen. 6.4 Tatschwere mehrfache geringfügige Sachbeschädigung Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten (Ap- ril 2017 bis Juni 2017) insgesamt 25 (geringfügige) Sachbeschädigungen beging und dabei einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.– verursachte. Der Beschuldigte tat dies aus rein egoistischen Motiven, um die Fahrräder stehlen und veräussern zu können. Dies ist als verwerflich zu erachten und zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem Eigentum Dritter. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, weshalb isoliert betrachtet eine Busse von Fr. 700.– angemessen wä- re. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzbusse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes um weitere Fr. 500.– auf insgesamt Fr. 1'400.– zu erhöhen. 6.5 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das unter Erw. V. 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Deutlich straferhöhend wirken sich auch hier die teilweise ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Erhöhung der Ein- satzbusse um Fr. 400.– auf Fr. 1'800.– gerechtfertigt wäre. Unter Berücksichti-

- 56 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse im Ergebnis auf Fr. 1'500.– zu bemessen.

7. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist demnach für die begangenen Übertretungen mit einer Busse von insgesamt Fr. 1'500.– zu bestrafen.

8. Gesamtfazit zur Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

31. Januar 2017, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen.

9. Anrechnung der Haft / vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich am 8. Juni 2017 sowie vom 6. August 2018 bis

28. August 2018 in Haft (Urk. D1/18/8 und Urk. 32). Vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2020 befand er sich zudem im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/18/11 und Urk. 88). In Anwendung von Art. 51 StGB sind ihm insgesamt 566 Tage an die Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen.

10. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ge- währung des (teil-)bedingten Strafvollzugs richtig dargestellt. Mit zutreffender Be- gründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass vorliegend die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Straf- vollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldig- te hat sich weder durch bisherigen Strafvollzug noch durch die bedingte Entlas- sung beeindrucken lassen und bald danach wieder in gleicher Manier delinquiert. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 36 Monaten in Frage.

- 57 - Die auszufällende Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Beim üblichen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– ist für den Fall der Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage festzu- setzen. VI. Landesverweisung

1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich zweier Katalogtaten schuldig gemacht: des gewerbsmässigen und damit qualifizierten Diebstahls und

– da von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen ist – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urk. 70 S. 61). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.

2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "aus- nahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren per- sönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.1 ff.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.5). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom

19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinwei- sen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich

- 58 - der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Janu- ar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzli- chen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestieren- de Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprog- nose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

3. Härtefallprüfung 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der heute 51-jährige Be- schuldigte in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist. Sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht. Er zählt zu den "Ausländern der zweiten Genera- tion" (Secondos) und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwe- senheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Umge- kehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad seiner Integration keine hohen Anforderungen zu stel- len. Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Aner- kennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Hei- matstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bun- desgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).

- 59 - Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Karosseriespengler absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings kann nicht von einer ge- lungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Insbesonde- re ist er seit vielen Jahren nicht (mehr) in den Arbeitsmarkt eingebunden. Er gibt zwar selbst an, zuletzt im Jahr 2015 gearbeitet zu haben (Urk. D1/6/3 S. 2 Frage 13; Prot. I S. 12), allerdings war dies auch zuvor nur mit Unterbrüchen und unre- gelmässig der Fall (Urk. 40 S. 3). Gemäss den Akten des Migrationsamtes ist der Beschuldigte nämlich bereits seit dem Jahr 2010 arbeitslos und von der Sozialhil- fe abhängig (vgl. Urk. D1/11). Seit dem Alter von 27 Jahren hat der Beschuldigte Drogenprobleme, wobei er ab Mitte der Neunziger Jahre massiv Kokain konsu- mierte und zusätzlich Heroin. Zeitweise gelang ihm Abstinenz oder er befand sich in einem Methadonprogramm. Trotz mehreren stationären Massnahmen und Suchtbehandlungen kam es aber immer wieder zu Rückfällen (Urk. D1/22/9 S. 19 ff.; Prot. I S. 10). Von auch nur ansatzweiser beruflicher Stabilität oder gar wirt- schaftlicher Integration kann seit weit mehr als einem Jahrzehnt keine Rede sein. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein langes Vorstra- fenregister aufweist. Es gelang ihm kaum, sich über einen längeren Zeitraum ge- setzeskonform zu verhalten. Obwohl er wie gezeigt bereits mehrfach zu unbe- dingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, hat ihn dies nicht davon abgehalten, auch während laufenden Untersuchungen und kurz nach bedingter Entlassung erneut straffällig zu werden. 3.2 Auch in familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz der Jahrzehnte langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz. Ab- gesehen von seiner (ehemaligen) Mitbewohnerin, der Beschuldigten G._____, und seiner im Jahre 2001 geborenen Tochter AA._____ scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehun- gen zu führen. Mit seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz, in AB._____ AG, lebt, besteht kein bzw. kaum Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7; Prot. I S. 12 f.). Zu seiner Tochter hat er gemäss seiner Darstellung ein gutes Verhältnis, wobei diese ihn auch schon im Gefängnis besucht hat (Prot. I S. 13). Zur Mutter von AA._____, AC._____, mit welcher er weder verheiratet war noch mit ihr zu- sammenlebte (Urk. D1/22/9 S. 20), pflegt er keinen Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7).

- 60 - Angesichts des Alters seiner Tochter und des Umstandes, dass sich der Beschul- digte laut eigenen Angaben nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu seiner Mutter nach Italien begeben wird, dort wohnen und wieder arbeiten will, wozu er motiviert scheint ("Wollen Sie [in Italien] wieder arbeiten?" "Ja, auf jeden Fall"; vgl. Prot. I S. 14, 12; Urk. 94), kann bezüglich einer Landesverweisung kei- ne besondere Härte bejaht werden. Aktuell hält sich der Beschuldigte seiner da- maligen Aussage entsprechend bei seiner Mutter in Italien auf (vgl. Urk. 107). Der Kontakt zu AA._____ kann weiterhin und wie bisher per Brief, Internet, Telefon oder durch Besuche der Tochter in Italien aufrechterhalten werden. So hat die Tochter schon gemeinsam mit dem Beschuldigten ihre Sommerschulferien bei der Grossmutter auf Sizilien verbracht hat (Urk. 48). Im Übrigen ist AA._____ seit Ge- burt bei ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen. Heute wohnt sie in AD._____, be- sitzt den Schweizer Pass und das Nachbarland Italien ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln relativ schnell und günstig erreichbar. Eine besonders affektive Beziehung des Beschuldigten zu AA._____ im Sinne einer nahen, echten und tat- sächlich gelebten familiären Beziehung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Ebenso wenig lässt sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Verflechtung zwi- schen Vater und Tochter erkennen, ist doch der Beschuldigte für den Unterhalt seines Kindes über weite Strecken nicht aufgekommen. Zudem ist die Tochter mittlerweile volljährig und hat laut dem Beschuldigten in Santo Domingo eine Ausbildung im Bereich Nagelpflege absolviert. Es liegt keinerlei Abhängigkeits- verhältnis der erwachsenen Tochter zum Beschuldigten vor (Prot. I S. 13). Das einzige weitere Familienmitglied, mit dem der Beschuldigte in Kontakt steht, ist seine Mutter, die seit einigen Jahren im familieneigenen Haus in Sizilien lebt und die er dort regelmässig besucht (Prot. I S. 13 f. und 20). Der Beschuldigte ist mit der italienischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut, spricht die italienische Sprache, kann sich gut verständigen, aber nach eigenen Angaben nicht Italienisch schreiben (Prot. I S. 14). Letzteres trifft in dieser absolu- ten Form allerdings nicht zu, wie die vorne zitieren Chat-Verläufe zeigen. Auch die Angabe des Beschuldigten im persönlichen Schreiben vom 21. Januar 2021, wo- nach er kaum Italienisch spreche, ist eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte G._____ gab in der Berufungsverhandlung an, sich mit dem Beschuldigten auf

- 61 - Deutsch und Italienisch verständigt zu haben (Urk. 71 S. 7 in SB20014). Die fami- liäre Bindung zu Italien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige In- tegration im Erwerbsleben erscheint durchaus realistisch, nachdem der Beschul- digte als gelernter Karosseriespengler und Lackierer auch in Italien sehr gefragte handwerkliche Fertigkeiten mitbringt. Diese positiven Aussichten stehen im Ge- gensatz zur mangelnden wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Seit seiner gescheiterten wirtschaftlichen Existenz als selbständig Erwerbender ca. 2004 hat der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls keine (zukunftsfähige) ökonomische Eigenständigkeit mehr erlangt. Vielmehr war sein Leben seither geprägt durch den langjährigen Drogenkonsum und wiederholte Delinquenz. Er führte hierorts ein ernüchterndes persönliches und soziales Dasein. Vielfältige fachliche Unter- stützung und mehrere Versuche von Suchtbehandlung blieben im Ergebnis erfolg- los. Auch diesbezüglich erscheint die Resozialisierungschance in Italien deutlich besser, erklärte doch der Beschuldigte, mit seinem Umzug nach Italien zu seiner Mutter sei Drogensucht für ihn kein Thema mehr (Prot. I S. 12). 3.3 In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, das ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Süditalien, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.2.2), so dass der Verzicht auf eine Landesverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein solcher Ausnahmefall und damit schwerer persönlicher Härtefall entgegen der Auffassung der Verteidigung zu verneinen.

- 62 -

4. Öffentliches Interesse Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffentliche In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalogtaten verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel, und auch der gewerbsmässige Diebstahl betrifft eine grosse Zahl von Personen. Die verübten Katalogtaten haben einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung auch zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Rückfallrisikos betref- fend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit vieler Men- schen, betrifft und wo der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 74 und 102). Auch hinsichtlich des Diebstahls kann dem Beschuldigten keine gute Legal- prognose ausgestellt werden, zumal er auch diesbezüglich Vorstrafen aufweist (Urk. 74 und 102). All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berück- sichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Best- immungen über die Landesverweisung (Oktober 2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverwei- sung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich in derartigem Ausmass wie der Beschuldigte über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass sein Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu be- zeichnen ist. Die Relativierung seines Verschuldens betrifft lediglich die Einord- nung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Der Be- schuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 4.2 Anzufügen ist, dass bei Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Gerichtspraxis gilt, zumal Dro- genhandel schon gestützt auf die Verfassung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Re-

- 63 - gel zur Landesverweisung führt. Denn bei qualifiziertem Drogenhandel ist das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung grundsätzlich immer grösser als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4 und 6B_131/2019 vom 27. Septem- ber 2019 E. 2.5.1). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhan- del als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") be- zeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Be- täubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil des Bundesge- richts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). Solche ausserordentlichen Umstände für einen Verbleib in der Schweiz sind hier wie dargelegt zu verneinen. 4.3 Darüber hinaus ist vorliegend besonders relevant, dass dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung nach mehreren Verwarnungen mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. August 2017 widerrufen und er aus der Schweiz wegge- wiesen wurde (Urk. D1/22/15; Prot. I S. 14). Somit verfügt er ohnehin nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so dass von der Landesverweisung nur allfällige Besuchseinreisen tangiert werden.

5. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist zu bejahen. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Italiens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Han- delns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizü- gigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz straf- massnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom

9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen

- 64 - der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Ju- li 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhal- ten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vie- ler Menschen. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren ange- spannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wieder- holter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfachen gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Le- ben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein gerin- ges Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahmen genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte A._____ evidentermassen nicht an die Konformitätsbedin- gungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Drogen- dealern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

7. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Dauer der Landesver- weisung auf 8 Jahre bemessen (Urk. 70 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist bei den konkreten Umständen und einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhältnis- mässig ohne weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Da der Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

- 65 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 65 f. und 69) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe redu- ziert. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 8'299.15 geltend (Urk. 109). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung, dass die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte und der konkret getätigten Be- mühungen der Verteidigung, namentlich im Rahmen des Haftentlassungsverfah- rens, ist es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 7'000.– pauschal zu entschädigen.

- 66 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − […] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − […] − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 17. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017).

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert: − 1 Mobiltelefon SWISSone (Asservat-Nr. A010'468'594), − 1 Damenmantel (Asservat-Nr. A010'355'814).

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte Fahrrad- schloss (Dossier 36; Asservat-Nr. A010'681'535) wird B._____ auf erstes Verlangen her- ausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 67 -

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte schwar- ze Spiralschloss (Dossier 2; Asservat-Nr. A010'352'702) wird C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon HUAWEI (Asservat-Nr. A010'468'607), − 1 Zahlenschloss (Dossier 33; Asservat-Nr. A011'020'874).

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A010'468'549), − 2 Feinwaagen (Asservat-Nr. A010'468'812).

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung bzw. der Zuführung an das Fundbüro der Stadt Zürich überlassen: − 1 Mountainbike Totem, R-Nr. … (Dossier 5; Asservat-Nr. A010'355'836), − 1 Mountainbike Velofabrik, R-Nr. … (Dossier 6; Asservat-Nr. A010'355'847), − 1 Mountainbike Serious Shoreline (Dossier 14; Asservat-Nr. A011'310'751), − 1 Rennrad Specialized Langster (Dossier 16; Asservat-Nr. A011'310'808), − 1 Mountainbike Specialized Rockhopper (Dossier 18; Asservat-Nr. A011'310'853), − 1 Mountainbike Focus Black Forest (Dosser 19; Asservat-Nr. A011'310'864), − 1 Citybike Velofabrik (Dosser 20; Asservat-Nr. A011'310'875), − 1 Mountainbike Scott (Dossier 48; Asservat-Nr. A011'661'384).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ für Umtriebe im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

- 68 -

13. Die Privatkläger/innen E._____ und F._____ werden mit ihren Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 26'970.40 inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'144.50 Auslagen (DNA-Gutachten), Fr. 280.00 Auslagen (Datenvisionierung), Fr. 420.00 Auslagen Polizei (Kurzberichte FOR), Fr. 26'970.40 amtliche Verteidigung.

16. […]

17. […]

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 6 f.).

E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte – ausgenommen eine kleine Korrektur betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Urk. 70 S. 19) – anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Strafe vom 31. Januar 2017, und mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Es wurde der Vollzug der Strafe angeordnet und eine Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 70 S. 66 f.).

E. 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe redu- ziert. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.1.1 Die Anklage zum Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls basiert im Wesentlichen auf den Erkenntnissen zufolge Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI durch die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik (Urk. D1/15/3). Gestützt auf diese Auswertung kann einerseits die Entwendung sämtlicher Fahr- räder in den Dossiers 2 und 5 bis 58 aufgrund der vom Beschuldigten aufgeschal- teten Inserate auf der Kauf-/ und Verkaufsplattform "H._____.ch", aufgrund der von ihm unter anderem an seinem Wohnort aufgenommenen Fotografien diverser Fahrräder sowie aufgrund von WhatsApp-Chats und Kaufquittungen eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zudem wurden aufgrund der Erkenntnis- se aus der Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI die Auskunftspersonen I._____, J._____, K._____ und L._____ befragt, welche den Beschuldigten eben- falls belasteten (Urk. D1/7/2 und 1/7/3; Urk. D1/7/6 und D1/7/7; Urk. D1/8/4 bis 1/8/7). Die Verteidigung des Beschuldigten macht diesbezüglich ein Beweisverwertungs- verbot geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei mit der Auswertung des Mobiltelefons nicht einverstanden gewesen (Urk. 51A S. 3 f.). Dies habe er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 ausdrücklich erklärt, was im Polizeirapport vermerkt worden sei (Urk. 51A S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/2 S. 4 und Urk. D1/6/2 S. 2 Frage 12). Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obschon dies notwendig gewesen wäre, hätte seine Aussage als Siegelungsantrag behandelt werden und

- 9 - zwingend ein Siegelungsverfahren im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO stattfinden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein grundlegender Verfahrensfehler, der zur Unverwertbarkeit sämtlicher aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone gewonnener Daten führe. Insbesondere seien die gestützt auf die Auswertung erlangten Beweise, mithin die Einvernahmen der erwähnten Auskunftspersonen, gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht zu berücksichtigen (Urk. 51A S. 4). Zudem seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone nicht gültig (Art. 131 Abs. 3 StPO), weil der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht verteidigt gewesen sei und nicht auf Wiederholung der Auswertung verzichtet habe (Urk. 108 S. 6 f.).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Der Beschuldigte ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Dieser hat die Unzulässig- keit der Durchsuchung grundsätzlich zu behaupten und glaubhaft zu machen. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen kann die Strafbehörde von der Siegelung absehen (Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. Zürich 2020, Art. 248 N 8 f.; BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 247 N 4 und Art. 248 N 10).

E. 2.1.3 Das Mobiltelefon HUAWEI des Beschuldigten wurde anlässlich der Haus- durchsuchung vom 8. Juni 2017 sichergestellt (Urk. D1/13/3). Die genannte Hausdurchsuchung basiert auf dem Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2017 wegen Verdachts gegen den Beschuldigten auf den Handel mit Heroin (Urk. D1/13/1). Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten wurde sodann mit Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 wegen Verdachts des mehr- fachen Diebstahls und Weiterverkaufs von Fahrrädern angeordnet (Urk. D1/15/1). Die Auswertung erfolgte durch die forensischen Dienste der Stadtpolizei Zürich gestützt auf den letztgenannten Durchsuchungsbefehl, wobei gezielt nur die

- 10 - Daten der Zeitspanne vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 gesichert und aufbereitet wurden (Urk. D1/15/3).

E. 2.1.4 Anknüpfend an die Vorinstanz (Urk. 70 S. 8 ff.) ist mit einigen Ergänzungen das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte nahm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 12. Mai 2017 entgegen (Urk. D1/13/2 S. 4). Darin wurde er zum ersten Mal unter dem Titel "Durchsuchung von Aufzeichnungen" sowie unter Nennung der einschlägigen Gesetzesartikel, namentlich des hier massgebenden Art. 248 Abs. 1 StPO – der klar formuliert und überdies optisch hervorgehoben ist – auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Siegelung zu beantragen (Urk. D1/13/2 S. 3). Damit war er informiert über den besonderen Rechtsbehelf der Siegelung, einer Sofortmassnahme, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeich- nungen einstweilen verhindert werden kann. Sodann wurde der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 erstmals polizeilich befragt. Dabei machte ihn die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam, dass seine beiden gefundenen Mobiltelefone vorläufig sichergestellt würden und im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden können. Auf die Frage, ob er auch mit ei- ner polizeilichen Sichtung einverstanden sei, antwortete er: "Nein bin ich nicht. Sie können mir doch nicht alles wegnehmen. Ich habe nichts mit dieser Sache zu tun" (Urk. D1/6/2 S. 2 Frage 12). Dabei nannte er keinerlei Gründe, weshalb er mit der Sichtung nicht einverstanden sei. Siegelung setzt ein Geltendmachen von Durchsuchungseinwendungen durch die berechtigte betroffene Person voraus. Ein formelles Verlangen der Siegelung ist nicht erforderlich, doch muss sich der Wille des Betroffenen, sich gegen die Durchsuchung zu wehren, eindeutig aus seiner Erklärung ergeben, etwa indem ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht oder andere schützenswerte Geheimnisse aufgeführt werden (Zürcher Kommentar StPO-Keller, a.a.O., Art. 248 N 8). Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen Laien handelt. Schutzwürdige Geheimnisse bzw. die Unzulässigkeit einer Durch- suchung ist zumindest zu behaupten und glaubhaft zu machen, wenn auch an die

- 11 - Glaubhaftmachung im Falle der Darlegung durch einen Laien geringere Anforde- rungen zu stellen sind. Vorliegend hat es der Beschuldigte jedoch gänzlich unter- lassen, irgendwelche Gründe zu nennen oder auch nur anzudeuten, die die Not- wendigkeit einer Siegelung im Sinne des Gesetzes begründen könnten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten war, kann seine lapidare Behauptung, er habe nichts mit den Anschuldigungen zu tun, nicht als Siegelungsantrag verstanden werden. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, stellt keinen hinreichenden Siegelungsgrund dar. Ausserdem sind auch keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb eine Siege- lung hätte angezeigt sein sollen. Daher hatte die Untersuchungsbehörde keinen Anlass, die Äusserungen des Beschuldigten als Siegelungsantrag zu interpre- tieren. Im Übrigen bringt auch die Verteidigung bis heute keine Gründe dafür vor, weshalb ein Siegelungsverfahren zum Schutze berechtigter Interessen des Beschuldigten angebracht gewesen wäre. Hinzu kommt, dass das Mobiltelefon HUAWEI nicht bereits nach der Beschlag- nahme am 8. Juni 2017, anlässlich derer der Beschuldigte sinngemäss einen Siegelungsantrag gestellt haben soll, ausgewertet wurde. Die Auswertung, infolge derer die im vorliegenden Verfahren verwendeten Beweise ermittelt wurden, erfolgte erst deutlich später gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 (Urk. D1/15/1). Darin wurde der Beschuldigte erneut sowohl auf sein Beschwerderecht gegen die Verfügung als auch auf die – wiederum durch Fettdruck augenfällige – Möglichkeit, eine Siege- lung zu verlangen, hingewiesen (Urk. D1/15/1 S. 3). Damals hatte die Unter- suchungsbehörde noch keine Kenntnis von den sich auf dem Mobiltelefon befind- lichen Informationen bzw. Beweismitteln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschul- digte erneut die Gelegenheit, unter Nennung einschlägiger Gründe zumindest sinngemäss eine Siegelung zu beantragen, was er nicht tat. Bei aller Nachsicht gegenüber Laien sei noch vermerkt, dass der Beschuldigte bereits sehr zeitnahe Erfahrung mit Hausdurchsuchungen hatte. Wegen Ver- dachts gegen den Beschuldigten auf Fahrraddiebstahl zum Nachteil der unweit

- 12 - von ihm wohnenden Geschädigten C._____ war bereits am 5. Mai 2017 – mithin nur rund ein Monat vor dem 8. Juni 2017, anlässlich welchem Tag das Mobiltele- fon HUAWEI des Beschuldigten ab der Küchenablage sichergestellt wurde (Urk. D1/13/2 f.) – ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergangen und dem Beschuldigten gegen Unterschrift vorgelegt bzw. ausgehändigt worden. Das war ebenfalls geschehen mit integriertem Formular, enthaltend die massgebenden Bestimmungen aus der Schweizerischen Strafprozessordnung mit hervorgehobenem Fettdruck von Art. 248 StPO betreffend Siegelung (vgl. Urk. D1/12/3; Urk. D1/8/1). Die Haus- durchsuchung und Sicherstellung im Beisein des Beschuldigten hatten noch am gleichen Tag stattgefunden. Dabei konnte im Übrigen nebst andern Fahrrädern auch das der Geschädigten C._____ entwendete Rennvelo der Marke Caminada direkt vor dem Haupteingang am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wer- den (Urk. D1/12/4-5). In Anbetracht all dieser Umstände war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft korrekt und die Erkenntnisse zufolge Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI sind

– übereinstimmend mit der Vorinstanz – im vorliegenden Verfahren als Beweis- mittel zulässig. Zum Einwand der Verteidigung, es sei spätestens bei der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten eine Verteidigung notwendig gewesen und nicht erst ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung, gilt es Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2017 keinen Anwalt zu brauchen (Urk. D1/6/2 Frage 1), weshalb die (erste) Einver- nahme lege artis ohne Verteidiger durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom

30. November 2017 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten sodann, dass eine Verteidigung zwingend notwendig sei (Urk. D1/20/1). Mit Ver- fügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2017 wurde sodann auf Wunsch des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem

6. Dezember 2017 als dessen amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. D1/20/4).

E. 2.1.5 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2017 bestellte amtliche Verteidigung erstmals am 6. März

- 13 - 2018 im Hinblick auf weitere Einvernahmen des Beschuldigten Einsicht in das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2017 erhielt (vgl. Urk. D1/20/5). In der Folge wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers am 26. Juni 2018, 28. Juni 2018 sowie 10. Juli 2018 sehr ein- lässlich befragt (Urk. D1/6/4, D1/6/5, D1/6/7 und D1/6/9). Dabei wurde er mit den aus der Auswertung seines Mobiltelefons HUAWEI stammenden Beweismitteln, hauptsächlich bestehend aus einer Vielzahl von Fotografien mutmasslich gestoh- lener Fahrräder, WhatsApp-Chat-Auszügen und einigen Kaufquittungen konfron- tiert (Urk. D1/6/6, D1/6/8 und D1/6/10). Die Unverwertbarkeit der Beweismittel hätte auch bei einer dieser Gelegenheiten noch geltend gemacht und die als unverwertbar gerügten Beweismittel allenfalls im Sinne von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt werden können. Die Verteidigung unterliess es jedoch während der gesamten Untersuchung, das Vorgehen der Polizei bzw. der Staats- anwaltschaft diesbezüglich zu bemängeln. Ebenso wenig wurde gegen die am

16. Oktober 2018 ergangene und der Verteidigung am 18. Oktober 2018 übermit- telte Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, die auch das fragliche Mobiltelefon HUAWEI umfasste, ein Rechtmittel ergriffen (Urk. D1/16/1-2). Schliesslich unterliess es die Verteidigung, die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO aufzuwerfen. Indem die Verteidigung erst nach der Befragung des Beschuldigten und somit erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen ihres Verteidigungsplädoyers fehlende Siegelung als angeblich grundlegenden Verfahrensfehler rügte und die Unverwertbarkeit sämtlicher aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons gewonnener Daten ins Feld führte, erweist sich ihr Vorbringen klar als verspätet. Das gilt umso mehr, als Einwendungen gegen eine Durchsuchung grundsätzlich durch sofortige Geltend- machung des Siegelungsanspruchs zu erfolgen haben (Zürcher Kommentar StPO-Keller, a.a.O., Art. 248 N 11) und auch die Abwehr gegen eine spätere Beschlagnahme als vorläufige Massnahme fristgebunden ist. Die Geständnisse des Beschuldigten wurden schliesslich in Kenntnis der Sach- und Rechtslage und unter Wahrung seiner strafprozessualen Rechte abgelegt. Es

- 14 - ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Vorgehen der Verteidigung als Verstoss gegen Treu und Glauben wertet, indem einerseits der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und erneut an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht ein umfassendes Geständnis zu den Fahrraddiebstählen ablegte, dieses aber von der Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens als unverwertbar erklärt wurde. Selbst wenn der Verteidigereinwand berechtigt gewesen wäre, könnte dies dem Beschuldigten nicht (mehr) zum Vorteil gereichen. Unbehelflich ist mithin auch die Berufung auf Art. 131 Abs. 3 StPO. Der Anspruch auf Wiederholung ist verwirkt, wenn der Verteidigung nicht innert nützlicher Frist die Wiederholung beantragt (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 132 N 7).

E. 2.1.6 Mit Recht hat die Vorinstanz die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons nicht als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO betrachtet. Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte wurden erst aufgenommen, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme von M._____ am 29. April 2017 erstmals diesbezüglich belastet worden war (Urk. D1/7/1 S. 1). Die Beweiserhebungen wurden sodann gezielt im Hinblick auf die Aufklärung der Betäubungsmitteldelikte getätigt. Die Hausdurchsuchung vom

E. 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 8'299.15 geltend (Urk. 109). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung, dass die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte und der konkret getätigten Be- mühungen der Verteidigung, namentlich im Rahmen des Haftentlassungsverfah- rens, ist es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 7'000.– pauschal zu entschädigen.

- 66 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − […] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − […] − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 17. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017).

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert: − 1 Mobiltelefon SWISSone (Asservat-Nr. A010'468'594), − 1 Damenmantel (Asservat-Nr. A010'355'814).

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte Fahrrad- schloss (Dossier 36; Asservat-Nr. A010'681'535) wird B._____ auf erstes Verlangen her- ausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 67 -

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte schwar- ze Spiralschloss (Dossier 2; Asservat-Nr. A010'352'702) wird C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon HUAWEI (Asservat-Nr. A010'468'607), − 1 Zahlenschloss (Dossier 33; Asservat-Nr. A011'020'874).

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A010'468'549), − 2 Feinwaagen (Asservat-Nr. A010'468'812).

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung bzw. der Zuführung an das Fundbüro der Stadt Zürich überlassen: − 1 Mountainbike Totem, R-Nr. … (Dossier 5; Asservat-Nr. A010'355'836), − 1 Mountainbike Velofabrik, R-Nr. … (Dossier 6; Asservat-Nr. A010'355'847), − 1 Mountainbike Serious Shoreline (Dossier 14; Asservat-Nr. A011'310'751), − 1 Rennrad Specialized Langster (Dossier 16; Asservat-Nr. A011'310'808), − 1 Mountainbike Specialized Rockhopper (Dossier 18; Asservat-Nr. A011'310'853), − 1 Mountainbike Focus Black Forest (Dosser 19; Asservat-Nr. A011'310'864), − 1 Citybike Velofabrik (Dosser 20; Asservat-Nr. A011'310'875), − 1 Mountainbike Scott (Dossier 48; Asservat-Nr. A011'661'384).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ für Umtriebe im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

- 68 -

E. 2.2.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an

- 43 - der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist (Mit)Täterschaft anzunehmen, wenn die betref- fende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt oder wenn sie die Tatausführung anderer Personen durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen BStGer vom 10. September 2008, SK.2008.10, E. 3.3; vom 26. September 2007, SK.2007.15, E. II.1.4; vom 5. April 2007, SK.2006.14, E. II.1.5, und vom 22. März 2013, SK.2012.48, E. 2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherr- schaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitli- chen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2).

E. 2.2.2 Zum genauen Tathergang hat die Vorinstanz auf den erstellten Sachverhalt verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 2.) und anknüpfend daran zutreffend erwo- gen, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ bei der Pla-

- 44 - nung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Da- bei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen beteiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person

– hier G._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die andere Per- son – der Beschuldigte A._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein gewis- ses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte A._____, aber auch die Beschuldigte G._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte G._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte A._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte G._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten A._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte G._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten A._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten A._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte G._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte A._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von G._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden ge- meinsamen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte A._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu G._____ die Ware zur Verfü-

- 45 - gung stellte. Die beiden Beschuldigten haben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick gezogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleistet. Der Beschuldigte A._____ steht ebenso als Haupttäter da.

E. 2.3 Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten G._____ ist der Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 70 S. 39 f.). Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise den Strafrahmen für das Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, für anwendbar erklärt (Urk. 70 S. 41 f.). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für alle vorliegend be- gangenen Verbrechen und Vergehen – auch soweit separat betrachtet Geldstra- fen möglich wären – als unumgänglich erweist (auch hinten Erw. V. 4.3; Urk. 70 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zur Wahl der Strafart festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen scheinbar unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten las- sen wird. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass ei- ne Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Das zeigt sich auch darin, dass schon diverse Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten (Urk. D1/22/13 ff.). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schliesslich sind die allgemeinen

- 46 - Strafzumessungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten be- reits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu ver- weisen ist (Urk. 70 S. 43 f.). Zusätzlich ist festzuhalten, dass wenn der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener gleicher Taten zu bestrafen ist, das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen hat. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist da- für unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 520).

2. Teilweise Zusatzstrafe

E. 2.3.1 Aussagen von M._____ und vorläufige Würdigung Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 25 ff.) und leicht angepasst bzw. ergänzt ergibt sich das Nachstehende:

E. 2.3.1.1 Die Vorwürfe zum angeklagten Betäubungsmittelhandel beruhen weitest- gehend auf den belastenden Aussagen der Auskunftsperson M._____ (Urk. D1/7/1, D1/7/5 und D1/7/8). Dieser wurde am 29. April 2017 wegen Ver- dachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen und befragt. Dabei gab er von sich aus an, sein Heroin zwecks Weiterverkaufs vom Beschuldigten A._____ – den er "A'._____" nannte, dessen Staatsangehörigkeit und Mobiltele- fon-Nummer er wusste und dessen Wohnort er treffend beschrieb – bezogen zu haben (Urk. D1/7/1 S. 2 Fragen 8 f.). A'._____, auch A''._____, entspricht dem zweiten Vornamen des Beschuldigen A._____, welchen der Beschuldigte selber auch verwendet, etwa so unterschreibt bzw. unter "A''._____ 2" oder "A'._____066" in den sozialen Medien bzw. auf der Plattform H._____.ch kommu- niziert (zum Beispiel Urk. D1/6/1 ff. und D1/8/4 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am 29. April 2017 machte M._____ allerdings mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 108 S. 3) zunächst in der Tat wenig nachvollziehbare, unlogische und den objektiven Gegebenheiten nicht entspre- chende Angaben. So behauptete er anfänglich, der Beschuldigte A._____ sei an jenem Tag ebenfalls am N._____-Platz gewesen, um das Heroin im Gebüsch zu platzieren (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 20). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018 berichtigte M._____ seine Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ damals nicht am N._____-Platz gewesen sei, sondern er (M._____) das Heroin ca. zwei Tage vor seiner Verhaf- tung beim Beschuldigten und seiner "Frau" [wohl gemeint die Beschuldigte

- 26 - G._____] zuhause erhalten habe (Urk. D1/7/5 S. 3 Fragen 12 ff.). Mit dieser Dis- krepanz konfrontiert, räumte M._____ ein, an der polizeilichen Befragung gedacht zu haben, es würde ihn entlasten, wenn nicht er das Heroin bei den Beschuldig- ten zuhause abgeholt, sondern der Beschuldigte A._____ ihm dieses gebracht hätte (Urk. D1/7/5 S. 3). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung erscheinen zwar insgesamt ziemlich widersprüchlich und in erster Linie darauf bedacht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Unter Be- rücksichtigung, dass M._____ damals selbst einer Straftat bezichtigt wurde, er- weist sich seine Rechtfertigung, er habe sich mit der Falschaussage entlasten wollen, jedoch als begreiflich und daher glaubhaft (Urk. D1/7/5 S. 3 Frage 17). Im Übrigen beschrieb M._____ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bereits von Anfang an in konsisten- ter Weise. Schon gegenüber der Polizei schilderte er spontan, dass er "früher" jeweils mit anderen Abnehmern zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei, um dort Betäubungsmittel zu beziehen (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 17) und dass er ab und zu Heroin bei ihm bezogen habe, "früher" sogar sehr viel (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 15), was sich mit den späteren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft deckt. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass bei der polizeilichen Einvernahme die Tätigkeit (und das Konsumverhalten) von M._____ im Vordergrund stand(en) und die Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Beschuldigten A._____ sich auf den Verkauf bzw. Kauf der einen Portion Heroin von 0.6 Gramm brutto (inkl. Ver- packung) beschränkte. Dass die Befragung zur Beziehung zwischen M._____ und A._____ bei der Polizei nicht vertiefend stattfand und folglich die Aussagen von M._____ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten aufweisen, ist daher nachvollziehbar.

E. 2.3.1.2 Eine detaillierte Befragung zum Kauf/Verkauf grösserer Mengen von Heroin wurde erst anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme M._____s vom 27. Juni 2018 durchgeführt (Urk. D1/7/5). Die Anklage stützt sich daher primär auf die dort erfolgte Belastung der beiden Beschuldigten. M._____ gab an, im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle 1-2 Wochen jeweils ca. 5 Gramm Heroin, manchmal auch 10 Gramm, bei den Beschuldigten bezogen zu

- 27 - haben, meistens an deren Wohnort in der Nähe der Tramhaltestelle Q._____- Strasse. Nach dem monatlichen Durchschnittswert für den Zeitraum von Mitte 2015 bis April 2017 gefragt, nannte er 10 bis 15 Gramm von einigermassen guter Qualität (Urk. D1/7/5 S. 5 Fragen 35-40). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. D1/7/8 S. 4 Fragen 17 und 19). Zwar machte M._____ bei seiner zweiten und letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise unterschiedliche Angaben zu Menge und Häufigkeit der bezogenen Betäubungsmittel (Urk. D1/7/8 S. 3-4). Hierzu ist einerseits zu beachten, dass die Aussagen von M._____ den Zeitraum 2015 bis April 2017 umfassen und seine letzte Einvernahme im Oktober 2018 und daher mit grosser zeitlicher Distanz erfolgte. Anderseits betraf seine Angabe ei- nen Durchschnittswert, womit zwangsläufig eine Schätzung einhergeht (vgl. auch D1/7/8 S. 8 Frage 49). In der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 brachte M._____ realitätsnah zum Ausdruck, dass sein Bezugs-Rhythmus bei den Beschuldigten auch von der Nachfrage seiner eigenen Klienten abhing, so dass er bei fehlendem Auftrag auch einmal drei Wochen lang kein Heroin bei den Beschuldigten kaufte (Urk. D1/7/8 S. 3 f. Fragen 13 f. und 16). Weiter erwähnte er ebenso einleuchtend, dass er vielleicht einmal einen Monat nichts bezog, weil der Beschuldigte A._____ das Telefon nicht abnahm und er die Ware dann anderswo erwarb. Einen noch längeren Zeitraum verneinte er aber bestimmt (Urk. D1/7/8 S. 7 f. Fragen 47 und 50). Solche Differenzierungen betref- fend monatlicher Schwankungen untermauern die Plausibilität von Aussagen, zumal wenn es wie hier um eine Zeitspanne von annähernd zwei Jahren geht. Für den Umstand, dass M._____ zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 29. April 2017 nur 1 Gramm zu Fr. 60.– bei den Beschuldigten erworben habe, findet sich eben- falls eine für Drogenkonsumenten einleuchtende Erklärung, nämlich Geldmangel (Urk. D1/7/8 S. 6 Frage 37 f.). Die Beschreibung unterschiedlicher Vorgehens- weisen zu Umfang und Kadenz des Betäubungsmittelbezugs spricht ausserdem klar dafür, dass viele verschiedene Heroinübergaben stattgefunden haben, die jeweils ähnlich abgelaufen sein dürften. Deshalb erstaunt es nicht, dass sich M._____ nicht mehr genau an jede einzelne Übergabe erinnert. Das teilweise un- präzis wirkende Aussageverhalten zeigt überdies, dass M._____ vor dem ge-

- 28 - nannten Hintergrund selbst relativierend von Schätzungen ausging, was als wirk- lichkeitsgetreu anzusehen und Zeichen wahrhaftiger Aussagen zu werten ist. M._____ belastete sich mit diesen Ausführungen ausserdem selbst, insbesondere indem er zugab, das Heroin mit einem Gewinn von Fr. 10.– bis Fr. 20.– bzw. von Fr. 30.– bis 50.– pro 5 Gramm weiterverkauft und so auch profitiert zu haben (Urk. D1/7/5 S. 4 Frage 19; Urk. D1/7/8 S. 3 Frage 14). Das bestärkt die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen.

E. 2.3.1.3 Zur Frage, wer ihm das Heroin "verkaufte", konnte M._____ auf den ers- ten Blick keine eindeutige Antwort geben. Es zeigte sich im Verlaufe der Einver- nahmen, dass dies auf die Zusammenarbeit der Beschuldigten A._____ und G._____ zurückzuführen war. Eine präzise Zuordnung der Funktion der Beteilig- ten vorzunehmen erschien für M._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens

– verständlicherweise – schwierig, vor allem liess sich für ihn nicht klar festlegen, wer effektiv als "Verkäufer" auftrat. Die Auskunftsperson M._____ umschrieb je- doch konstant den üblichen Ablauf und die jeweiligen Rollen der Beteiligten bei den Transaktionen. So erläuterte M._____, dass er normalerweise mit dem Be- schuldigten A._____ per SMS oder telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt habe, was er brauche, worauf er eine Zeitangabe erhalten habe, wann er vorbeikommen solle. Meistens habe er bei den Beschuldigten Zuhause noch gewartet, bis die Beschuldigte G._____ dann das Heroin gebracht bzw. ihm über- geben habe. Ausserdem führte er aus, dass in aller Regel der Beschuldigte A._____ das Geld jeweils entgegengenommen, gezählt und es daraufhin der Be- schuldigten G._____ weitergegeben habe (Urk. D1/7/5 S. 4 Fragen 20 ff., 27 und S. 6 Fragen 44 ff.; Urk. D1/7/8 S. 5 f. Fragen 31 ff.). Grob gesagt entsprach es demgemäss der Regel, dass die Koordination grundsätzlich dem Beschuldigten A._____ oblag, während die Beschuldigte G._____ das Heroin besorgte und dem Erwerber aushändigte, dies bei den beiden Beschuldigten Zuhause. Es ist naheliegend, dass es während der Bezugszeit von knapp zwei Jahren auch zu gewissen Abweichungen und eigentlichen Ausnahmen von der gewöhnlichen Vorgehensweise kam. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich repetitives zwischenmenschliches Handeln, auch bei geschäftlichen

- 29 - Aktivitäten, nicht immer genau gleich abspielt. So verhielt es sich zum Beispiel, wenn nicht beide Beschuldigten anwesend waren, dann nahm die Beschuldigte G._____ das Geld entgegen (vgl. Urk. D1/7/8 S. 7 Frage 45). Ähnliches spiegelt sich exemplarisch und auf anschauliche Weise auch in weiteren Schilderungen M._____s und lässt diese umso authentischer erscheinen. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen bisweilen Redewendungen wie "immer so" oder "nur so" enthalten. Unerklärliche Widersprüche verbleiben jedenfalls kaum bzw. betreffen Nebensächlichkeiten. Massgebend ist das nachvollziehbare Gesamtbild seiner Darlegungen. So berichtete M._____ von sich aus oder auf konkrete Fragen, dass er ab und zu auch ohne Voranmeldung einfach vorbeigegangen sei, etwa wenn der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Urk. D1/7/5 S. 4 Frage 21 und D1/7/8 S. 7 Frage 41 f.), dass der Beschuldigte A._____ auch ab und zu die Ware gewogen habe (Urk. D1/7/5 S. 6 Frage 44), dass manchmal die Beschuldig- te G._____ dem Beschuldigten A._____ das Heroin übergeben habe und dieser daraufhin ihm oder dass er, ein bis zwei Mal, gemeinsam mit einem Kollegen bei ihr direkt – dies nicht in der Wohnung der beiden Beschuldigten – die Drogen bezogen habe (Urk. D1/7/5 S. 6 Frage 45; Urk. D1/7/8 S. 3 f. Fragen 12 und 19 ff.).

E. 2.3.1.4 Zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 70 S. 28) ergibt sich aus den Schilderungen von M._____, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ in arbeitsteiliger Weise am Betäubungs- mittelhandel beteiligt waren. Ohne eine konkrete bzw. definitive Aufgabenzuwei- sung darlegen zu können, erwähnte M._____ aber wiederholt, dass sich der Grossteil der Übergaben in der gemeinsam bewohnten Unterkunft der Beschul- digten ereignete, wobei der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ stets beide in den Prozess involviert waren. Es erscheint lebensnah, dass sich die Vorgehensweise der Beschuldigten nicht im Sinne eines standardisierten Prozes- ses rekonstruieren lässt, sondern die Treffen und Übergaben sich nach den spon- tanen Gegebenheiten richteten. Hierzu wurden insbesondere die Angaben hin- sichtlich Art und Weise der Kontaktaufnahmen per Telefon oder SMS und die Or- ganisation der Übergaben schlüssig und realitätsgetreu von M._____ beschrieben und mit spontan aufkommenden Details wie der Tatsache präzisiert, dass auch

- 30 - der Beschuldigte A._____ die Ware manchmal wog, oder dass meistens die Be- schuldigte G._____ die Ware brachte und A._____ das Geld entgegennahm. Dass M._____ teilweise angab, "ab und zu" sei der Ablauf anders gewesen, geht einher mit der Tatsache, dass die Tatbegehungen der Beschuldigten in Mittäter- schaft stattfanden und unterstreicht die Realitätsnähe seiner Ausführungen. Der Mittäterschaft ist es immanent, das die Täter nicht zwingendermassen und durch- gehend mit festen Rollen arbeiten, sondern sich gegenseitig in massgeblicher Weise unterstützen, mithin auch verschiedene Rollen einnehmen können. Insge- samt zeichnen die Aussagen von M._____ ein realistisches und überzeugendes Bild des Kerngeschehens. Sie sind daher gesamthaft als glaubhaft zu qualifizie- ren. Schliesslich ist zu bemerken, dass es nicht im Widerspruch zu den späteren Aussagen von M._____ bei der Staatsanwaltschaft steht, wenn M._____ in der polizeilichen Befragung vom 29. April 2017 nur den Beschuldigten A._____ er- wähnte und einzig dieser als sein "Verkäufer" erscheint. Wie erwähnt, bezog sich die kurze polizeiliche Einvernahme zielgerichtet auf den damaligen Verhaftungs- grund, den Verkauf von 0.6 Gramm Heroin brutto (inkl. Verpackung) von M._____ an eine Scheinkäuferschaft. Aus allen Einvernahmen M._____s geht im Übrigen aber gleichermassen hervor, dass der Beschuldigte A._____ jeweils die primäre Kontaktperson für M._____ war, an die er sich bei Bedarf nach einem nächsten Heroinbezug vorab telefonisch oder per SMS wandte bzw. diesen zu kontaktieren versuchte.

E. 2.3.2 Aussagen von P._____ und vorläufige Würdigung

E. 2.3.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, wurde die Polizei primär aufgrund der Aussagen von M._____ auf P._____ aufmerksam. Als P._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2018 auf seine Beziehung zum Beschuldigten A._____ angesprochen wurde, schilderte er spontan, dass er wäh- rend seiner Heroinabhängigkeit mit diesem in Kontakt gestanden sei. Auf Frage gab er an, zu wissen, wer G._____ sei. Er kenne den Mann von, A'._____. Er ha- be keinen Kontakt mehr zu ihr. Da er seit einem Jahr kein Heroin mehr konsumie- re, treffe er diese Leute seither nicht mehr (Urk. D1/7/9 S. 2 Fragen 12 ff.). Im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erkannte er die Beschuldigten A._____,

- 31 - G._____ und die Auskunftsperson M._____ auf Anhieb (Urk. D1/7/9 Anhang). Von sich aus schilderte P._____, jeweils bei den Beschuldigten zu Hause in der Nähe vom R._____-Platz das Heroin gekauft zu haben, dies über einen Zeitraum von ca. 6-7 Monaten. Er habe bei G._____ gekauft. Auf die gesamte gekaufte Menge angesprochen nannte er bei der Polizei insgesamt ca. 150 Gramm Heroin. Sie seien manchmal vier bis fünf Personen gewesen die zusammen gekauft hät- ten, das sei etwas billiger gewesen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit M._____, den er dort in der Wohnung kennen gelernt habe, bei G._____ Heroin gekauft. Alles habe er bei der Beschuldigten G._____ bezogen, vom Beschuldig- ten A._____ habe er nie etwas gekauft (Urk. D1/7/9 S. 3 Fragen 18 ff.). Seine Darlegungen fielen hauptsächlich zulasten der Beschuldigten G._____ aus. Dabei liess P._____ aber in nachvollziehbarer Weise die Rolle des Beschuldigten A._____ in die Erzählung einfliessen. So erklärte er, dass die Beschuldigte G._____ die Händlerin gewesen sei, der Beschuldigte A._____ aber immer anwe- send gewesen sei, manchmal die Türe geöffnet und sie bzw. ihn warten lassen habe, bis G._____ wieder da gewesen sei (Urk. D1/7/9 S. 3 Fragen 18 und 21).

E. 2.3.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte P._____ seine Aussage dahin, dass er die genannte Menge mit vielen anderen Abnehmern zusammen, die auch als Kunden dort gewesen seien, von der Beschuldigten G._____ in der Wohnung der beiden Beschuldigten in der Nähe vom S._____- Platz bezogen habe. Er und seine 3 bis 4 Landsleute hätten oftmals bei G._____ Heroin bezogen, aber keine grössere Menge, sondern jeweils Portionen zu 3 bis 5 Gramm und dies dann geteilt oder gemeinsam konsumiert. Er habe die Zahl von 150 Gramm damals geschätzt. Mit 150 Gramm habe er die gesamte Menge aller Kunden von G._____ gemeint (Urk. D1/7/10 S. 4 ff. Fragen 15, 18 ff., 23 ff. und 30 ff.). P._____ bestätigte, dass er immer bei G._____ gekauft und vom Beschuldigten A._____ kein Heroin erworben habe, von diesem aber in die Wohnung eingelassen worden sei, wo er bis zur Rückkehr der Beschuldigten G._____ gewartet habe, ebenso, dass er M._____ bei G._____ kennengelernt habe, sie hätten sich dort getroffen, um [Heroin] zu kaufen (Urk. D1/7/10 S. 7 Frage 41 ff., 47). Ferner bejahte er auf Vorhalt die Aussage von M._____ bzw. hielt jedenfalls für möglich, zusammen mit M._____ in T._____ von der Beschul-

- 32 - digten G._____ für jeden 5 Gramm, insgesamt 10 Gramm Heroin, gekauft zu ha- ben (Urk. D1/7/10 S. 9 Fragen 49 f.). Mit der oben erwähnten Abschwächung bezweckte P._____ offensichtlich, sich selbst zu begünstigen, indem er nicht als alleiniger Abnehmer einer solch grossen Menge dastehen wollte. Auch geht aus P._____s Worten hervor, dass er sich quasi willkürlich aus einer grossen Anzahl von Drogenabnehmern, vielen andern Kunden von G._____, "herausgepflückt" fühlte ("warum man nur mich hierherbe- stellte" [Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 30] resp. Erstaunen darüber äusserte "warum Sie ausgerechnet mich einladen" [Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 27]). Er hätte gar nicht bei der Staatsanwaltschaft erscheinen wollen, so etwas habe er noch nie erlebt, dass man mit den Beschuldigten zusammen in einem Raum sitzen müsse (Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 27). Auch angesichts des Vorgehens der Verteidigerin der Beschuldigten G._____, welche P._____ vor Beginn von dessen Einvernah- me vom 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft mit einer drohenden Landes- verweisung konfrontierte (vgl. Urk. D1/7/10 S. 2 erste Protokollnotiz), erstaunt es sodann mit der Vorinstanz nicht, dass P._____ in seiner Einvernahme zurückhal- tender aussagte. Massgebend ist aber, dass er auch bei der Staatsanwaltschaft letztlich dabei blieb, dass die Beschuldigte G._____ ihm bzw. seiner Gruppe die genannte Menge verkauft und dafür das Geld genommen habe (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 20 ff.). Dass er nur eine Schätzung vornehmen, nicht aber eine genaue Zahl nennen konnte ("Wie soll ich Ihnen die Zahlen beweisen?"), ist in Anbetracht seiner regelmässigen und häufigen Drogenbezüge von jeweils wenigen Grammen über Monate hinweg nachvollziehbar (Urk. D1/7/10 S. 6 Fragen 28 und 33). Jedenfalls erweist sich seine Schätzung als realistisch.

E. 2.3.2.3 Im Ergebnis ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren: Namentlich im Kern sagte P._____ konsistent aus und belastete sich auch wei- terhin selbst damit, oft Heroin bezogen zu haben (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 19 f.). Zudem erzählte er logische Geschehnisse und fügte scheinbar unbedeutende Details hinzu wie die Information, dass er M._____ bei den Beschuldigten Zuhause kennengelernt habe. Auch dass die Beschuldigte G._____ manchmal nichts zu verkaufen gehabt habe oder er zumindest auf die von ihr erlangte und

- 33 - schliesslich in die Wohnung gebrachte Ware habe warten müssen (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 20 ff., 44), erscheint aufgrund der bekannten Abläufe im Drogenhänd- lermilieu naheliegend. Seine Aussagen decken sich im Übrigen grossenteils mit den Schilderungen der Auskunftsperson M._____. Ins Auge fällt insbesondere die von beiden Auskunftspersonen geschilderte Tatsache, dass in der Wohnung der beiden Beschuldigten Drogenhandel betrieben wurde und beide Beschuldigten jeweils bei den Übergaben dabei waren. Auch gemäss P._____ stand der Beschuldigte A._____ der Beschuldigten G._____ dadurch zur Seite, dass er bei deren Abwesenheit die Abnehmer in der Wohnung empfing und diese dort bis zu deren Rückkehr mit den bestellten bzw. erhofften Drogen verweilen liess sowie dass A._____ auch bei den Übergaben präsent war (Urk. D1/7/9 S. 3 Frage 18; Urk. D1/7/10 S. 4 Frage 11 und S. 5 Frage 21). Schliesslich bestritt P._____ die Aussagen von M._____ nicht, zusammen mit diesem einmal in T._____ von der Beschuldigten G._____ je 5 Gramm Heroin gekauft zu haben. Da keinerlei An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass P._____ und M._____ ihre Aussagen ko- ordiniert hätten, sprechen die Übereinstimmungen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen P._____s. Auch wenn sich P._____ nicht auf eine bestimmte gekaufte Menge festlegen wollte, so findet sich Konstanz in seinen Aussagen dahinge- hend, dass er regelmässig, oft, viel – "wenn sie hatte, dann täglich" (Urk. D1/7/10 S. 5 Frage 20) bei der Beschuldigten G._____ kleinere Mengen zu 3 bis 5 Gramm Heroin kaufte. Ebenso erschliesst sich aus den Aussagen von P._____, dass die Beschuldigten die Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verkauften (vgl. Urk. D1/7/10 S. 5 ff.). Es bleibt anzufügen, dass es nicht als Widerspruch erscheint, wenn P._____ die Wohnung der Beschuldigten einmal in der Nähe des R._____-Platz und ein anderes Mal in der Nähe des S._____-Platz ansiedelte. Beides trifft durchaus zu.

E. 2.3.3 Aussagen von K._____ und vorläufige Würdigung

E. 2.3.3.1 Die Stadtpolizei Zürich stellte infolge Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten A._____ diverse Chat-Protokolle sicher. Aus diesen geht hervor, dass er mit der Auskunftsperson K._____ kommunizierte (Urk. D1/3 S. 2; Urk. D1/4/1). Daraufhin wurde K._____ am 13. Dezember 2017 zur Sache polizei-

- 34 - lich befragt (Urk. D1/7/2). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem WhatsApp-Chat (vgl. Urk. D1/4/1) räumte K._____ ein, dass es nichts bringe, den Betäubungsmit- telkauf abzustreiten (Urk. D1/7/2 S. 2 Fragen 11 f.). Der Beschuldigte wurde auch von K._____ insbesondere in dessen polizeilicher Einvernahme belastet und auf dem Fotobogen sofort und zweifelsfrei erkannt (Urk. D1/7/2 S. 1 f. Fragen 8 ff. und Anhang). So gab K._____ an, seit Herbst 2016 bis zur Befragung, mithin während gut einem Jahr, jeweils ca. einmal pro Woche Kokain und Heroin in Portionen von in der Regel 0.2 bis maximal 0.6 Gramm pro Mal beim Beschuldig- ten A._____ bezogen zu haben. Als die von ihm am meisten gewählte Bestell- grösse erwähnte er 0.3 bis 0.35 Gramm Kokain und 0.3 Gramm Heroin, wobei 0.3 Gramm Heroin Fr. 30.– gekostet hätten. Das entspricht auch gemäss K._____ einer Gesamtmenge in einem Jahr von ca. 15 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain (Urk. D1/7/2 S. 2 Fragen 13 ff. und 20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2018 zeigte sich K._____ – der wiederum den nun persönlich anwesenden Beschuldigten identifizierte (Urk. D1/7/7 S. 2 Frage 8 f.) – nicht mehr bereit, seine Aussagen zu wiederholen. Das begründete er mit fehlender Motivation, habe er sich doch bei der Polizei geäussert und man habe ihm gesagt, er müsse nicht mehr erscheinen. "Sie haben alles schon auf dem Blatt" (Urk. D1/7/7 S. 2 Frage 10). Jedoch bestä- tigte K._____ mehrmals, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

E. 2.3.3.2 Im angefochtenen Urteil wird zu Recht vermerkt, dass sich die Aussagen von K._____ insbesondere auch mit den sichergestellten Chat-Protokollen de- cken, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gebe, dass diese unwahr sein soll- ten (Urk. 70 S. 31; Urk. D1/4/1). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen K._____s spricht ausserdem, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sondern auf die Frage nach der Verlässlichkeit des Beschuldigte als Lieferant vielmehr klarstellte, dass dieser kein Grossdealer gewesen sei. Wer auch noch

- 35 - den Eigenkonsum decken müsse, renne den ganzen Tag der Ware hinterher, was manchmal mühsam gewesen sei (Urk. D1/7/2 S. 2 Frage 16). Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson K._____ als glaubhaft, auch soweit sie nicht bereits aufgrund der sichergestellten Chat-Protokolle erwiesen sind.

E. 2.3.4 Aussagen von L._____ und vorläufige Würdigung

E. 2.3.4.1 Auch auf die Auskunftsperson L._____ stiess die Polizei infolge Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten und Sicherstellung der diesbezüglichen Chat-Protokolle (Urk. D1/4/2). In der polizeilichen Befragung vom 1. Februar 2018 gestand L._____ ein, 2 bis 3 Mal beim Beschuldigten A._____, den er unter dem Namen A'._____ kannte und sogleich auf dem vorgelegten Fotobogen identifizier- te, Heroin gekauft zu haben, wobei eine Portion Fr. 20.– gekostet habe. Die Ware sei aber von so schlechter Qualität gewesen, er habe es mehr als einmal wegwer- fen müssen (Urk. D1/7/3 S. 2 Fragen 8 ff. und 13). Weiter gab er an, den Be- schuldigten seit ca. eineinhalb Jahren zu kennen und "viele Male" Methadon von ihm gekauft zu haben. Wie oft konnte er nicht mehr sagen. Manchmal habe der Beschuldigte etwas gehabt, manchmal auch nicht. Dabei habe er für 100 Milli- gramm Methadon jeweils Fr. 20.– bezahlt (Urk. D1/7/3 S. 2 f. Fragen 14 ff., 17, 19 f.). Auch zu den Zahlen im WhatsApp-Chat, welchen er mit einer Ausnahme ("3.5 200" [D1/4/2 S. 2]) anerkannte, fehlte ihm die Erinnerung (Urk. D1/7/3 S. 3 f. Fra- gen 21 und 24). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2018 bestätig- te er zunächst auf entsprechende Frage, in seiner polizeilichen Einvernahme die volle Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/7/6 S. 2 f. Fragen 9 ff.). Den anwesen- den Beschuldigen A._____ bezeichnete er zweifelsfrei als den ihm bekannten Italiener namens A'._____. Weiter bestätigte er, beim Beschuldigten A._____ zwei Mal "Brown Sugar" [gemeint Heroin] zu je Fr. 20.– gekauft zu haben (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 20). Leicht abweichend brachte er vor, für Fr. 20.– 80 bis 100 Milligramm Methadon erhalten zu haben. Er habe jeweils nur für Fr. 20.– ge- kauft (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 16). Auch relativierte er seine frühere Aussage da- hingehend, dass er nicht "viele Male", sondern 5 bis 6 Mal Methadon beim Be- schuldigten A._____ bezogen habe (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 15).

- 36 -

E. 2.3.4.2 Die Aussagen von L._____ erweisen sich insgesamt als in den wesentli- chen Aspekten konstant und schlüssig. Die genannten Relativierungen vermögen den Gesamteindruck wahrheitsgemässer Schilderungen nicht zu trüben. Vielmehr zeigen sie auf, dass L._____ nicht einfach etwas Ausgedachtes zu Protokoll gab. Dass seine Erinnerung bezüglich Details weitgehend verblichen ist, dürfte über den Zeitablauf hinaus auch der offensichtlich langjährigen Suchtproblematik und angeschlagenen Gesundheit dieser sozial erkennbar schlecht integrierten Aus- kunftsperson geschuldet sein (vgl. Urk. D1/7/8 S. 3 Frage 11). Unüberwindbare Widersprüche in L._____s Aussagen finden sich jedenfalls keine. Er war merklich zurückhaltend mit Belastungen des Beschuldigten, und es ist kein Motiv ersicht- lich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht mit zusätzlichen Vorwürfen belasten sollte. Seine Aussagen sind sodann von spontan aufkommenden Gedanken und einigen individuellen Details geprägt. Beispielsweise schilderte er von sich aus, dass es dem Beschuldigten in letzter Zeit schlecht gehe und er da- her Mitleid mit ihm gehabt habe (Urk. D1/7/3 S. 2 Fragen 9 f., ähnlich S. 4 Frage 23). Zudem berichtete er von persönlichen Lebensumständen, die er mit dem Drogenkonsum verbindet (Urk. D1/7/3 S. 2 Frage 13). Ferner decken sich seine Angaben hinsichtlich des in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts mit dem übrigen Untersuchungsergebnis aus den Chat-Protokollen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A._____ zunächst anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. März 2018 sowie an seiner Befragung vor Vorinstanz selber einräumte, L._____ einmal 20 oder 40 mg Methadon bzw. 20 Tabletten Methadon für Fr. 20.– verkauft zu haben (Urk. D1/6/11 S. 2; Fragen 11 f.; Prot. I S. 18). Wenn die Vorinstanz die Aussagen L._____s auch in den vom Beschuldig- ten bestrittenen Punkten als glaubhaft einstuft, so ist ihr vorbehaltlos zuzustim- men.

E. 2.3.5 Aussagen des Beschuldigten A._____ und vorläufige Würdigung

E. 2.3.5.1 Die Vorinstanz hat die Darlegungen und Stellungnahmen des Beschuldig- ten zu den gemachten Vorhalten und Belastungen ausführlich wiedergegeben und überzeugend gewertet. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zu teilen (Urk. 70 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Überblick (unter Verzicht auf die jewei-

- 37 - ligen Belegstellen) und mit wenigen Hinzufügungen zeigt sich das nachstehende Bild:

E. 2.3.5.2 Den vielfältigen belastenden Schilderungen diverser Auskunftspersonen stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Diese sind durch Kargheit, Unstimmigkeiten und Widersprüche geprägt, lassen jegliche Detailschilderungen vermissen und beschränken sich hauptsächlich auf die Bestreitung des vorgewor- fenen Sachverhalts. Beispielsweise gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2017 (Urk. D1/6/2) auf entsprechende Frage an, von Heroin und Kokain abhängig zu sein, um nur wenige Fragen später zu behaupten, clean zu sein. Zudem bestritt er wiederholt lapidar, mit Be- täubungsmitteln zu handeln. Auf den Besitz zweier Feinwaagen angesprochen, erwiderte er, als Karosseriespengler diese zu brauchen, um die richtigen Farben zu finden. Bedenkt man, dass er nur wenige Fragen zuvor erklärt hatte, nicht arbeitstätig zu sein, so ist eine solche Antwort schlicht aus der Luft gegriffen. Sodann steht seine Behauptung, die Auskunftsperson M._____ seit einem Jahr nicht gesehen bzw. insgesamt nur ein oder zweimal getroffen zu haben, in kras- sem Gegensatz zur Tatsache, dass sich in seinem Mobiltelefon vier verschiedene abgespeicherte Telefonnummern von M._____ vorfanden, dies unter Verwendung diverser Namen, und dass er selber angab, es handle sich immer um die gleiche Person. Danach gefragt, weshalb er die Nummer von M._____ gespeichert habe, obwohl es mit diesem nur eine zufällige Begegnung gegeben habe, antwortete er nach Nachdenken: "vielleicht um einen Kaffee zu trinken", und fügte dann an, es eigentlich nicht mehr zu wissen (Prot. I S. 16). Die Antwort erweist sich nicht nur als geschönte Ausflucht, sondern überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte kurz davor erwähnt hatte, auch einmal bei sich zu- hause mit M._____ Betäubungsmittel konsumiert, konkret Kokain geraucht zu ha- ben (Prot. I S. 16; ebenso Urk. D1/6/15 S. 2 f.). Bekanntlich bedarf es einer ge- wissen Vertrauensbasis, bevor im eigenen Heim mit einer Person gemeinsam ei- ne Straftat (gemeinsamer Betäubungsmittelkonsum) begangen wird. Das passt in keiner Weise zum flüchtigen Verhältnis, das der Beschuldigte ansonsten zu M._____ zu zeichnen versuchte, nämlich, dass er gemäss seiner Erinnerung mit ihm nur dieses eine Mal Kontakt gehabt haben will. Dieser Strukturbruch ist ein

- 38 - klares Lügensignal und umgekehrt ein Zeichen dafür, dass der Beschuldigte bei der Schilderung des Geschehensablaufs diverse zwischenzeitliche Begegnungen mit M._____ verschwiegen haben muss. Selbst in Anbetracht des hier gegebenen Drogenkonsumentenkreises erscheint die Darstellung des Beschuldigten als lebensfremd und spricht für die Unwahrhaftigkeit der Aussage. Abgesehen davon bezeichnete M._____, dessen Aussagen als glaubhaft einzustufen sind, die Be- hauptung eines gemeinsamen Drogenkonsums als totale Lüge. Diese Reaktion M._____s bezog sich auch auf die ihm gleichzeitig vorgehaltene Behauptung des Beschuldigten, M._____ habe sich damals plötzlich entblösst und seine Freundin [wohl gemeint G._____] angemacht, worauf der Beschuldigte A._____ ihn (M._____) rausgeschmissen habe (Urk. D1/7/8 S. 8 Frage 54). Mit besagter Be- zichtigung versuchte der Beschuldigte A._____ offenbar, vom Einvernahme- Thema Drogenhandel abzulenken.

E. 2.3.5.3 Auch bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen verstrickte sich der Beschuldigte zunehmend in Widersprüche. Unter anderem unterlief ihm dabei ein freudscher Versprecher. So sagte er mit den Anschuldigungen M._____s konfron- tiert aus: "ich habe ihm nie so viel verkauft, wie er behauptet" (Urk. D1/6/12 S. 1 Frage 4). Dass er damit angeblich meinte, er habe M._____ gar nichts verkauft, erweist sich dabei als wenig glaubhaft. Schliesslich haben sich seine Aussagen betreffend Abwesenheiten als widersprüchlich und zum Teil nachweislich unwahr herausgestellt. So behauptete er, belegen zu können, dass er in der Zeitspanne zwischen 2015 und 2017 neun Monate am Stück weg gewesen sei (Urk. D1/6/12 S. 1 Frage 3). An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 revidierte er die Aussage dahingehend, von Juni bis August 2015 und von Juni bis August 2016 in Italien sowie vorher oder nachher im Gefängnis gewesen zu sein. Sodann behauptete er neu, er sei nicht neun Monate am Stück, sondern dreimal drei Monate abwesend gewesen (Urk. D1/6/15 S. 4). Zum einen stellte sich die Aussage als unwahr heraus, da der Beschuldigte vom 24. Oktober 2016 bis 17. Dezember 2016 im Gefängnis gewesen war. Ausserdem hatte er am

12. August 2015 und 4. Juni 2016 nachweislich je einen Fahrraddiebstahl in der Stadt Zürich begangen. Ferner hatte er sich nachweislich am 27. Juni 2016 des Hausfriedensbruchs in die D1._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich schuldig

- 39 - gemacht (vgl. Urk. D1/22/12, Urteil vom 31. Januar 2017, Anklage S. 6 und 9). Somit kann seine Aussage zumindest hinsichtlich des genannten Zeitraums nicht der Wahrheit entsprechen. Daran ändert auch die – wiederum etwas anders lautende – Bestätigung der Mutter der Beschuldigten, U._____, vom 7./11. August 2019 (Urk. 48) nichts. Danach soll der Beschuldigte 2015 und 2016 je 10 bis 12 Wochen am Stück von Ende Juni bis Anfang September bei ihr auf Sizilien gewe- sen sein. Abgesehen davon wurde diese handschriftliche Bestätigung erkennbar vom Beschuldigten aufgesetzt und stellt damit nichts anderes dar als eine weitere, von seinen bisherigen Aussagen erneut abweichende Behauptung. Schliesslich entpuppen sich auch seine Abstreitungen teilweise als Schutz- behauptungen. Bereits aufgrund der Auswertung seiner Mobiltelefone ist nämlich aktenkundig, dass seine Aussagen hinsichtlich des Verkaufs der Betäubungs- mittel an L._____ und K._____ nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. Urk. D1/4/1- 2). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2021 erklärte der Be- schuldigte wiederum nur Konsument und kein Dealer gewesen zu sein. M._____ beschuldige ihn zu Unrecht (Urk. 107 S. 2 f.). Die Angaben des Beschuldigten A._____ sind oftmals dürftig, wiederholt ausweichend, streckenweise inkonsistent und auch lückenhaft sowie in entscheidenden Punkten nachweislich falsch. Ins- gesamt erweisen sich seine Aussagen als unglaubhaft.

E. 2.3.6 Objektive Beweismittel Wie vorne in Erw. III. 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5.3 erwähnt, werden die Aussagen der Drogenabnehmer K._____ und L._____ durch objektive Beweismittel bestärkt, nämlich diverse einschlägige WhatsApp-Chats mit dem Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. D1/4/1 und D1/4/2). Zudem wurden als weitere objektive Beweismittel in der spätestens ab März 2017 gemeinsam durch den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte G._____ bewohnten Wohnung an der V._____-Strasse … in Zü- rich (vgl. Urk. 11/3 und 11/4 sowie Urk. 15/6 und 15/7 im Verfahren SB200014 gegen die Beschuldigte G._____) unter anderem Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien – namentlich ein Minigrip mit Heroin und zwei Feinwaagen – vorgefunden, sichergestellt (Urk. 11/3 und 11/4 im Verfahren SB200014), später beschlagnahmt und schliesslich eingezogen (vgl. Urk. D1/16/1 sowie Urk. 70

- 40 - S. 65, 68 und Urk. 101). Ferner hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte A._____ in seinem Mobiltelefon vier verschiedene Telefonnummern von M._____ – den er kaum gekannt und nur ein- oder zweimal getroffen haben will – abgespeichert hatte, dies unter Verwendung diverser Namen, wobei er einräumte, dass es sich immer um die gleiche Person handelte (Prot. I S. 14). Solches Vorgehen ist in Drogenhandelskreisen verbreitet.

E. 2.3.7 Aussagen der Beschuldigten G._____ und vorläufige Würdigung Die Beschuldigte G._____ (vgl. separates Verfahren SB200014 resp. DG190111; erstinstanzliches Urteil G._____ Urk. 101) berief sich praktisch durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Den Beschuldigten A._____ bezeichnete sie oh- ne weitere Angaben als ihren "Mitbewohner" (Urk. D1/6/16 S. 3). Sofern sie über- haupt Aussagen zur Sache machte, distanzierte sie sich sinngemäss vom Handel mit Betäubungsmitteln (Urk. D1/6/15 S. 2 ff. und D1/6/15 S. 2 ff.; Prot. I S. 26 ff.; vgl. auch Verfahren DG190111 Urk. 7, 8, 33). Lediglich einmal bestritt sie explizit, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Verfahren DG190111 Urk. 7 S. 4 f.). Unter diesen Umständen entfällt eine Aussagewürdigung.

E. 2.4 Gesamtwürdigung

E. 2.4.1 Gestützt auf die objektiven Beweismittel (vorne Erw. III. 2.3.6) und die grundsätzlich überzeugenden Aussagen der vier Auskunftspersonen – bei denen allesamt kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die Beschuldigten bzw. nur den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollten und deren Sachdarstellungen im Wesentlichen in die Anklageschrift geflossen sind – einerseits, und die un- glaubhaften Angaben des Beschuldigten anderseits ist auch der unter Dossier 1 beschriebene Sachverhalt erstellt (auch folgende Erw. IV. 2.2.2). Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 70 S. 34 f.), sind einige Sachverhaltselemente aufgrund objektiver Beweismittel zweifelsfrei rekonstruier- bar. Weiter fällt besonders ins Gewicht, dass mehrere Personen die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander in glaubhafter Weise mit gleich gearteten Vorwürfen belasteten. Dabei lassen sich einige scheinbar widersprüchliche

- 41 - Aussagen durch den Umstand beseitigen, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ ihr Drogengeschäft in arbeitsteiliger und – angesichts ihrer konkreten Lebensumstände – auch in partnerschaftlicher Weise betrieben. Offen- sichtlich hatte jeder von den beiden hauptsächlich eigene "Kundschaft" und "betreute" diese wenn möglich persönlich, weshalb sich die Übergabedetails je nach Abnehmer unterschiedlich gestalteten. Dass jedoch beide Beschuldigten an praktisch allen Übergaben irgendwie beteiligt waren und sich zuweilen in den Handlungen auch ergänzten – sei es (bezüglich des Beschuldigten A._____) auch nur, um der Kundschaft die Türe zu öffnen und/oder die Ware zu wägen bzw. das Geld entgegenzunehmen und den Betrag zu überprüfen – zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen. In Würdigung aller vorhandenen Beweismittel verbleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkt, nämlich auf 2 Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 220 Gramm Heroingemisch ergibt. Dass jedenfalls diese Mindestmenge von den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift vorgebracht, gehandelt wurde, ist ohne jeden Zweifel erwiesen. Erstellt sind auch die Verkaufshandlungen nur des Beschuldigten A._____ betref- fend Methadon und Kleinportionen Heroingemisch an die Abnehmer L._____ und K._____. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Anklage auf das Minimum.

E. 2.4.2 Werden die gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt, besteht hin- sichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs regelmässig ein Beweisproblem. In solchen Fällen ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Drogen mitt- lerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder ge- streckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 138 IV 100 E. 3.5 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2). Dabei wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen. Un- ter Berücksichtigung der entsprechenden Werte für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt dies eine gehandelte Menge von insgesamt 39.8 Gramm Heroin-Reinsubstanz,

- 42 - wie von der Staatsanwaltschaft entsprechend eingeklagt (Urk. 32 S. 3 f.). Davon ist für die rechtliche Würdigung von Dossier 1 auszugehen. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Dossier 2 und 5 bis 58 (Diebstahl Fahrräder, Aufbrechen Fahrradschlösser) In Bestätigung der Vorinstanz und mit deren korrekter Begründung (Urk. 70 S. 36) sowie ergänzend unter Hinweis auf Erwägung III. 1. hiervor ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (vgl. Urk. D1/6/9 Fragen 109 f.) sowie der mehrfachen ge- ringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dossier 1 (Handel mit Betäubungsmitteln)

E. 2.4.3 Vorliegend hatte einerseits die Verteidigung der Beschuldigten G._____ die Gelegenheit, an der Einvernahme von P._____ vom 17. Januar 2019 teilzuneh- men, nachdem die vorerst ebenfalls erschienene Beschuldigte kurz darauf aus gesundheitlichem Grund passen musste. In Rücksprache mit der Verteidigung wurde vereinbart, die Einvernahme dennoch durchzuführen (Urk. D1/7/10 S. 1). Andererseits wurde die Beschuldigte G._____ sowohl an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 8. März 2019 (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____, Urk. D1/6/16 S. 8) als auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz mit den Aussagen von P._____ konfrontiert (Prot. I S. 27 f.). Beide Ma- le wollte sie sich aber nicht dazu äussern. Die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____ wurden somit unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung in rechtsgenügender Weise gewahrt, die Verwertbarkeit ist insofern zu bejahen. Hinsichtlich der Befragung von P._____ als Auskunftsperson kann analog auf die Ausführungen zur Befragung der Auskunftsperson M._____ verwiesen werden (vgl. vorne Erw. II. 2.3.4). Auch P._____ kam zu keinem Zeitpunkt als Mittäter der Beschuldigten G._____ und A._____ in Frage, weshalb er rechtmässig als Aus- kunftsperson einvernommen wurde, wie dies ebenfalls schon die Vorinstanz er- wog.

- 23 -

E. 2.4.4 Dass bei der ersten polizeilichen Einvernahme von P._____ kein Überset- zer anwesend war, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Verfahrensleitung hat einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). P._____ wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (Urk. D1/7/9 S. 1 Frage 1). An der Ver- wertbarkeit der polizeilichen Einvernahme ändert insbesondere nichts, dass die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurde (Urk. D1/7/10 S. 1). Je nach Detaillierungsgrad der Befragung erfordern verschiedene Einvernahmen unterschiedliche Grade der Sprachkompe- tenz. Bei der polizeilichen Einvernahme handelte es sich um eine relativ kurze Einvernahme mit sprachlich nicht anspruchsvollen und wenig gezielten Fragen, bei denen die Auskunftsperson die Gelegenheit hatte, frei zu antworten und keine sprachlich präzisen Antworten verlangt waren. Hauptsächlich ging es darum, Per- sonen aufgrund von Wahlbildkonfrontationen zu identifizieren. Der Einvernahme sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Auskunftsperson sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können oder ihre Rechte unter mangelnden Sprachkenntnissen gelitten hätten. Die Einvernahme ist somit auch aus dieser Optik verwertbar und kann zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen wer- den. Dies gilt umso mehr, als P._____ zwei Monate später an der Einvernahme bei der Staatsanwalt vom 17. Januar 2019 erneut mit seinen eigenen Aussagen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, seine Aussage zu präzisieren (Urk. D1/7/10 S. 3 ff.).

E. 2.4.5 Im Übrigen bleibt mit der Vorinstanz allgemein anzumerken, dass der Beschuldigte aus Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf zum Beispiel die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Das gilt erst recht, wenn nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte dadurch

- 24 - in eigenen Rechten betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom

24. Oktober 2018 E. 1.4). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und teilweise der geringfügigen Sachbeschädigung (Dossier 2, Dossiers 5 bis 58) Der Beschuldigte hat die ihm in der Anklageschrift unter Dossier 2 sowie den Dossiers 5 bis 58 vorgeworfenen Sachverhalte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich eingestan- den (Urk. D1/6/1, D1/6/3, D1/6/4, D1/6/5, D1/6/7, D1/6/9, D1/6/14, D1/6/16, Prot. I S. 18 f.). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte wolle eigentlich – unter Vorbehalt der prozessualen Rügen – dazu stehen, die Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben (Urk. 108 S. 6). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 70 S. 19) und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

2. Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1)

E. 3 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Vertei- diger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53 S. 6 und 53A) und mit Eingabe vom

E. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der heute 51-jährige Be- schuldigte in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist. Sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht. Er zählt zu den "Ausländern der zweiten Genera- tion" (Secondos) und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwe- senheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Umge- kehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad seiner Integration keine hohen Anforderungen zu stel- len. Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Aner- kennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Hei- matstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bun- desgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).

- 59 - Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Karosseriespengler absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings kann nicht von einer ge- lungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Insbesonde- re ist er seit vielen Jahren nicht (mehr) in den Arbeitsmarkt eingebunden. Er gibt zwar selbst an, zuletzt im Jahr 2015 gearbeitet zu haben (Urk. D1/6/3 S. 2 Frage 13; Prot. I S. 12), allerdings war dies auch zuvor nur mit Unterbrüchen und unre- gelmässig der Fall (Urk. 40 S. 3). Gemäss den Akten des Migrationsamtes ist der Beschuldigte nämlich bereits seit dem Jahr 2010 arbeitslos und von der Sozialhil- fe abhängig (vgl. Urk. D1/11). Seit dem Alter von 27 Jahren hat der Beschuldigte Drogenprobleme, wobei er ab Mitte der Neunziger Jahre massiv Kokain konsu- mierte und zusätzlich Heroin. Zeitweise gelang ihm Abstinenz oder er befand sich in einem Methadonprogramm. Trotz mehreren stationären Massnahmen und Suchtbehandlungen kam es aber immer wieder zu Rückfällen (Urk. D1/22/9 S. 19 ff.; Prot. I S. 10). Von auch nur ansatzweiser beruflicher Stabilität oder gar wirt- schaftlicher Integration kann seit weit mehr als einem Jahrzehnt keine Rede sein. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein langes Vorstra- fenregister aufweist. Es gelang ihm kaum, sich über einen längeren Zeitraum ge- setzeskonform zu verhalten. Obwohl er wie gezeigt bereits mehrfach zu unbe- dingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, hat ihn dies nicht davon abgehalten, auch während laufenden Untersuchungen und kurz nach bedingter Entlassung erneut straffällig zu werden.

E. 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2017 mit einer Gesamtmenge von 34.7 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19%, im Jahr 2016 120 Gramm Heroingemisch von 18% und bis Ende Januar 2017 10 Gramm Heroingemisch von 17%) gehan- delt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgerichtlichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um das fast das Dreifache (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschul-

- 48 - digte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kund- schaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Dro- genhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon aus- zugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandel- ten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums des Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt er den Drogenhandel bis zu seiner Verhaftung aufrecht. Das Tatmotiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte er mit dem Drogenerlös hauptsächlich seinen eigenen Heroinkonsum be- stritten haben. Dass der Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war, weshalb grundsätzlich ei- ne klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten stark eingeschränkt war, da er auch über Methadon zur Suchtmittelsubsti- tution verfügte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere ins- gesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 15 Monaten resultiert.

E. 3.2 Auch in familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz der Jahrzehnte langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz. Ab- gesehen von seiner (ehemaligen) Mitbewohnerin, der Beschuldigten G._____, und seiner im Jahre 2001 geborenen Tochter AA._____ scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehun- gen zu führen. Mit seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz, in AB._____ AG, lebt, besteht kein bzw. kaum Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7; Prot. I S. 12 f.). Zu seiner Tochter hat er gemäss seiner Darstellung ein gutes Verhältnis, wobei diese ihn auch schon im Gefängnis besucht hat (Prot. I S. 13). Zur Mutter von AA._____, AC._____, mit welcher er weder verheiratet war noch mit ihr zu- sammenlebte (Urk. D1/22/9 S. 20), pflegt er keinen Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7).

- 60 - Angesichts des Alters seiner Tochter und des Umstandes, dass sich der Beschul- digte laut eigenen Angaben nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu seiner Mutter nach Italien begeben wird, dort wohnen und wieder arbeiten will, wozu er motiviert scheint ("Wollen Sie [in Italien] wieder arbeiten?" "Ja, auf jeden Fall"; vgl. Prot. I S. 14, 12; Urk. 94), kann bezüglich einer Landesverweisung kei- ne besondere Härte bejaht werden. Aktuell hält sich der Beschuldigte seiner da- maligen Aussage entsprechend bei seiner Mutter in Italien auf (vgl. Urk. 107). Der Kontakt zu AA._____ kann weiterhin und wie bisher per Brief, Internet, Telefon oder durch Besuche der Tochter in Italien aufrechterhalten werden. So hat die Tochter schon gemeinsam mit dem Beschuldigten ihre Sommerschulferien bei der Grossmutter auf Sizilien verbracht hat (Urk. 48). Im Übrigen ist AA._____ seit Ge- burt bei ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen. Heute wohnt sie in AD._____, be- sitzt den Schweizer Pass und das Nachbarland Italien ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln relativ schnell und günstig erreichbar. Eine besonders affektive Beziehung des Beschuldigten zu AA._____ im Sinne einer nahen, echten und tat- sächlich gelebten familiären Beziehung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Ebenso wenig lässt sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Verflechtung zwi- schen Vater und Tochter erkennen, ist doch der Beschuldigte für den Unterhalt seines Kindes über weite Strecken nicht aufgekommen. Zudem ist die Tochter mittlerweile volljährig und hat laut dem Beschuldigten in Santo Domingo eine Ausbildung im Bereich Nagelpflege absolviert. Es liegt keinerlei Abhängigkeits- verhältnis der erwachsenen Tochter zum Beschuldigten vor (Prot. I S. 13). Das einzige weitere Familienmitglied, mit dem der Beschuldigte in Kontakt steht, ist seine Mutter, die seit einigen Jahren im familieneigenen Haus in Sizilien lebt und die er dort regelmässig besucht (Prot. I S. 13 f. und 20). Der Beschuldigte ist mit der italienischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut, spricht die italienische Sprache, kann sich gut verständigen, aber nach eigenen Angaben nicht Italienisch schreiben (Prot. I S. 14). Letzteres trifft in dieser absolu- ten Form allerdings nicht zu, wie die vorne zitieren Chat-Verläufe zeigen. Auch die Angabe des Beschuldigten im persönlichen Schreiben vom 21. Januar 2021, wo- nach er kaum Italienisch spreche, ist eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte G._____ gab in der Berufungsverhandlung an, sich mit dem Beschuldigten auf

- 61 - Deutsch und Italienisch verständigt zu haben (Urk. 71 S. 7 in SB20014). Die fami- liäre Bindung zu Italien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige In- tegration im Erwerbsleben erscheint durchaus realistisch, nachdem der Beschul- digte als gelernter Karosseriespengler und Lackierer auch in Italien sehr gefragte handwerkliche Fertigkeiten mitbringt. Diese positiven Aussichten stehen im Ge- gensatz zur mangelnden wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Seit seiner gescheiterten wirtschaftlichen Existenz als selbständig Erwerbender ca. 2004 hat der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls keine (zukunftsfähige) ökonomische Eigenständigkeit mehr erlangt. Vielmehr war sein Leben seither geprägt durch den langjährigen Drogenkonsum und wiederholte Delinquenz. Er führte hierorts ein ernüchterndes persönliches und soziales Dasein. Vielfältige fachliche Unter- stützung und mehrere Versuche von Suchtbehandlung blieben im Ergebnis erfolg- los. Auch diesbezüglich erscheint die Resozialisierungschance in Italien deutlich besser, erklärte doch der Beschuldigte, mit seinem Umzug nach Italien zu seiner Mutter sei Drogensucht für ihn kein Thema mehr (Prot. I S. 12).

E. 3.3 In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, das ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Süditalien, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.2.2), so dass der Verzicht auf eine Landesverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein solcher Ausnahmefall und damit schwerer persönlicher Härtefall entgegen der Auffassung der Verteidigung zu verneinen.

- 62 -

4. Öffentliches Interesse Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffentliche In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalogtaten verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel, und auch der gewerbsmässige Diebstahl betrifft eine grosse Zahl von Personen. Die verübten Katalogtaten haben einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung auch zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Rückfallrisikos betref- fend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit vieler Men- schen, betrifft und wo der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 74 und 102). Auch hinsichtlich des Diebstahls kann dem Beschuldigten keine gute Legal- prognose ausgestellt werden, zumal er auch diesbezüglich Vorstrafen aufweist (Urk. 74 und 102). All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berück- sichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Best- immungen über die Landesverweisung (Oktober 2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverwei- sung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich in derartigem Ausmass wie der Beschuldigte über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass sein Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu be- zeichnen ist. Die Relativierung seines Verschuldens betrifft lediglich die Einord- nung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Der Be- schuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 4.2 Anzufügen ist, dass bei Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Gerichtspraxis gilt, zumal Dro- genhandel schon gestützt auf die Verfassung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Re-

- 63 - gel zur Landesverweisung führt. Denn bei qualifiziertem Drogenhandel ist das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung grundsätzlich immer grösser als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4 und 6B_131/2019 vom 27. Septem- ber 2019 E. 2.5.1). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhan- del als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") be- zeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Be- täubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil des Bundesge- richts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). Solche ausserordentlichen Umstände für einen Verbleib in der Schweiz sind hier wie dargelegt zu verneinen. 4.3 Darüber hinaus ist vorliegend besonders relevant, dass dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung nach mehreren Verwarnungen mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. August 2017 widerrufen und er aus der Schweiz wegge- wiesen wurde (Urk. D1/22/15; Prot. I S. 14). Somit verfügt er ohnehin nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so dass von der Landesverweisung nur allfällige Besuchseinreisen tangiert werden.

5. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist zu bejahen. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Italiens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Han- delns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizü- gigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz straf- massnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom

9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen

- 64 - der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Ju- li 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhal- ten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vie- ler Menschen. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren ange- spannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wieder- holter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfachen gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Le- ben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein gerin- ges Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahmen genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte A._____ evidentermassen nicht an die Konformitätsbedin- gungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Drogen- dealern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

7. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Dauer der Landesver- weisung auf 8 Jahre bemessen (Urk. 70 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist bei den konkreten Umständen und einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhältnis- mässig ohne weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Da der Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

- 65 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 65 f. und 69) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 50 - chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger aus- fällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (ver- wirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen, zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu be- urteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirksge- richt Zürich vom 31. Januar 2017 als schwerste Straftat zu eruieren. Entspre- chend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 18 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 12 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 32 Monate beläuft, die Grundstrafe (20 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 12 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 auszufällen.

- 51 -

4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 31. Januar 2017 4.1 Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl 4.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstra- fe als Sanktion vorsieht. Dies gilt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, nachdem die gehandelte Menge hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz für den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 unterhalb des Schwellenwertes für die Annahme eines schweren Falles liegt und der Straf- rahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt (Art. 19 Abs. 1 BetmG; vorne Erw. V. 3.1.1). 4.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere fällt die innert weniger Wochen bzw. innert drei Monaten erfolgte beträchtliche Anzahl an Fahrraddiebstählen von ins- gesamt 55 Fällen ins Gewicht. Dies zeugt von massiver Geringschätzung fremden Eigentums und einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Das De- liktsgut beträgt gemäss erstelltem Anklagesachverhalt einiges über Fr. 80'000.–. Auch wenn der Beschuldigte die Fahrräder deutlich unter dem effektiven Wert verkaufte, stellt dies innert des kurzen Tatzeitraums einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag dar. Der Beschuldigte plante die Diebstähle indessen nicht von langer Hand, sondern es ist vielmehr jeweils von einem spontanen Entschluss auszuge- hen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 4.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und der Erlös aus den Fahrraddiebstählen nebst der Aufbes- serung seines Lebensunterhalts (Urk. D1/6/9 Fragen 109 f.) wohl auch der Finan- zierung seines Betäubungsmittelkonsums diente. Dabei handelt es sich um ein krass egoistisches Motiv, zumal der Beschuldigte sich in keiner finanziellen Notla- ge befand. Dass die Beschaffungskriminalität mitspielte, wurde bereits bei der Strafzumessung betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz strafmindernd berücksichtigt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht, sie ist nach dem Gesagten neutral zu werten.

- 52 - 4.1.4 Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gestützt auf das nicht mehr leichte Tatverschulden auf 18 Monate festzusetzen. 4.2 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017, mithin 4 Monate, umfassen und der Beschuldigte dabei mit insgesamt 5.1 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine noch geringe Heroinmenge. Im Übrigen kann bezüglich der objekti- ven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der noch geringen Heroinmenge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor verwie- sen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tatschwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Die Einzelstrafe wäre aufgrund der Tatschwere auf 4 Monate zu bemessen. 4.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den ge- werbsmässigen Diebstahl um 2 Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 4.3 Tatschwere Hausfriedensbruch 4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hausfriedensbruch einen abs- trakten Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Sanktion vorsieht. Für dieses Delikt wäre demnach grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich. Obwohl der Hausfriedensbruch zu den weiteren vorliegend zu beurtei- lenden Delikten weder einen sachlichen noch einen örtlichen oder zeitlichen Zu- sammenhang aufweist, macht wie vorne erwähnt (Erw. V. 1.) die präventive Effi- zienz auch hier eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Beschuldigte weist diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Diese wurden sowohl mit Geldstrafen als

- 53 - auch mit Freiheitsstrafen geahndet (Urk. 102). All diese Vorgänge vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken und vor weiterer Straffäl- ligkeit abzuhalten. So delinquierte er selbst während laufender Strafuntersuchung und kurz nach Haftentlassung. Aus diesen Gründen kommt auch für den Haus- friedensbruch nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 4.3.2 Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Räum- lichkeiten der D._____ an der W._____-Strasse … in Zürich betrat, obschon ge- gen ihn ein fünfjähriges Hausverbot seit dem 12. April 2016 bestand. Der Be- schuldigte hatte davon Kenntnis und widersetzte sich dem Hausverbot, um in der D1._____ einen Diebstahl zu begehen. Die Missachtung des Hausverbotes zeugt demnach von einer deutlichen Geringschätzung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der D._____. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich nur kurz in der erwähnten Lokalität der D1._____ aufhielt. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere ver- hält sich neutral. 4.3.4 Die Einzelstrafe für den Hausfriedensbuch wäre demnach auf 2 Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl um einen weiteren Monat zu erhöhen und auf 21 Monate festzulegen. 4.4 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus seiner Biografie keine Umstände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend sind wiederum die erwähnten Vorstrafen des Beschuldig- ten zu veranschlagen (vorne Erw. V. 3.2), wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom

31. Januar 2017 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1).

- 54 - Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Straf- untersuchung und kurz nach Haftentlassung. Nur minim strafmindernd ist das eher spät erfolgte Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fahrraddiebstähle zu berücksichtigen, da bereits eine erdrückende Beweislage vorlag. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersicht- lich. Namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Gesamtstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe anzuheben.

5. Zwischenfazit In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2017 für die vor diesem Datum verübte Tat (12 Monate Freiheitsstrafe) und die für die Delikte nach der Verurteilung vom

31. Januar 2017 ausgefällte Gesamtstrafe (24 Monate Freiheitsstrafe) zusam- menzuzählen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 zu bestrafen.

6. Übertretungen 6.1 Allgemeines zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Kriterien und die Vorgehensweise der Strafzumessung bei Übertretungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 70 S. 54). Der Beschuldigte lebt von der Sozialhilfe und hat monatlich rund Fr. 600.– zur Verfügung. Die Miete und die Krankenkasse werden direkt vom Sozialamt über- nommen. Zudem hat er Schulden von etwa Fr. 500'000.– (Urk. 70 S. 54). Die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind demnach sehr bescheiden, was bei der Höhe der Busse zu berücksichtigen ist. 6.2 Tatschwere mehrfache Übertretung Betäubungsmittelgesetz

- 55 - Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Juni 2017 regelmässig eine unbestimmte Menge an Heroin und Kokain, wobei er wusste, dass dies illegal ist. Es ist insgesamt zugunsten des Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzbusse ist auf Fr. 800.– fest- zusetzen. 6.3 Tatschwere geringfügiger Diebstahl Der Beschuldigte entwendete in der D._____ Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 7.70, was sehr gering ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen. Als Einzelstrafe wäre eine Busse von Fr. 200.– gerechtfertigt. Die Einsatz- busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist in An- wendung des Asperationsprinzips auf Fr. 900.– zu erhöhen. 6.4 Tatschwere mehrfache geringfügige Sachbeschädigung Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten (Ap- ril 2017 bis Juni 2017) insgesamt 25 (geringfügige) Sachbeschädigungen beging und dabei einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.– verursachte. Der Beschuldigte tat dies aus rein egoistischen Motiven, um die Fahrräder stehlen und veräussern zu können. Dies ist als verwerflich zu erachten und zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem Eigentum Dritter. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, weshalb isoliert betrachtet eine Busse von Fr. 700.– angemessen wä- re. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzbusse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes um weitere Fr. 500.– auf insgesamt Fr. 1'400.– zu erhöhen. 6.5 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das unter Erw. V. 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Deutlich straferhöhend wirken sich auch hier die teilweise ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Erhöhung der Ein- satzbusse um Fr. 400.– auf Fr. 1'800.– gerechtfertigt wäre. Unter Berücksichti-

- 56 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse im Ergebnis auf Fr. 1'500.– zu bemessen.

7. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist demnach für die begangenen Übertretungen mit einer Busse von insgesamt Fr. 1'500.– zu bestrafen.

8. Gesamtfazit zur Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

31. Januar 2017, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen.

9. Anrechnung der Haft / vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich am 8. Juni 2017 sowie vom 6. August 2018 bis

28. August 2018 in Haft (Urk. D1/18/8 und Urk. 32). Vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2020 befand er sich zudem im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/18/11 und Urk. 88). In Anwendung von Art. 51 StGB sind ihm insgesamt 566 Tage an die Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen.

10. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ge- währung des (teil-)bedingten Strafvollzugs richtig dargestellt. Mit zutreffender Be- gründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass vorliegend die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Straf- vollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldig- te hat sich weder durch bisherigen Strafvollzug noch durch die bedingte Entlas- sung beeindrucken lassen und bald danach wieder in gleicher Manier delinquiert. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 36 Monaten in Frage.

- 57 - Die auszufällende Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Beim üblichen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– ist für den Fall der Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage festzu- setzen. VI. Landesverweisung

1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich zweier Katalogtaten schuldig gemacht: des gewerbsmässigen und damit qualifizierten Diebstahls und

– da von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen ist – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urk. 70 S. 61). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.

2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "aus- nahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren per- sönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.1 ff.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.5). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom

19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinwei- sen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich

- 58 - der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Janu- ar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzli- chen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestieren- de Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprog- nose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

3. Härtefallprüfung

E. 7 Januar 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist Anschlussberufung (Urk. 78 und 79). Seitens der Privatkläger liess sich niemand vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 liess der Beschuldigte um Dispensation von der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 ersuchen (Urk. 105) und reichte zugleich ein persönliches Schreiben vom 21. Januar 2021 zu den Akten

- 7 - (Urk. 107). Der Dispensation von der Berufungsverhandlung wurde am 28. Januar 2021 stattgegeben (vgl. Urk. 105 Vermerk). Zur Berufungsverhandlung vom

4. Februar 2021 erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, der amt- liche Verteidiger der Beschuldigten G._____, die Beschuldigte G._____ sowie Staatsanwalt Moder als Vertreter der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 7). Die Be- rufungsverfahren SB200014/15 wurde infolge des Sachzusammenhanges ge- meinsam verhandelt.

5. Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuld- sprüche wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung anfechten. Zudem beantragt er je eine tiefere Freiheitsstrafe und Busse (Disposi- tivziffern 2-4), den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Disposi- tivziffer 5) und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 16; Urk. 71 und Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig das Strafmass der Freiheitsstrafe an (Dispositivziffer 2; Urk. 79 und Urk. 110). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1 teilweise), ferner der Regelungen betreffend das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände (Dispo- sitivziffern 6-11), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 12-13), des Verteidiger- honorars (Dispositivziffer 14) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15) (Prot. II S. 9). Es ist daher vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das Urteil vom

24. Oktober 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1.).

- 8 - II. Prozessuales

1. Konstituierung der Privatklägerschaft und Strafanträge Im angefochtenen Urteil ist aufgelistet, welche geschädigten Personen sich als Privatkläger konstituiert und fristgerecht gültige Strafanträge gestellt haben. Es kann hierzu auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 6-8).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 8 Juni 2017, anlässlich welcher die Sicherstellung der Mobiltelefone des Beschuldigten erfolgte, basierte ausdrücklich auf dem Verdacht auf Handel mit Heroin (Urk. D1/13/1). Auch hinsichtlich der Fahrraddiebstähle bestanden bereits diverse Hinweise aus der Bevölkerung, unter anderem die Strafanzeige und polizeiliche Aussage der Geschädigten C._____ wegen ihres abhanden gekommenen Rennvelos, aufgrund derer die Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 angeordnet wurde (Urk. D1/12/1 = D1/8/1; Urk. D1/12/2). Dem Durchsuchungs- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 ist schliesslich klar zu entnehmen, dass die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone HUAWEI (A010'468'607) und SWISSone (A010'468'594) aufgrund des Verdachts auf mehr- fachen Diebstahls und Weiterverkaufs von Fahrrädern angeordnet wurde (Urk. D1/15/1). Es handelt sich somit ausschliesslich um mit den abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang stehende Beweismittel und nicht um Zufallsfunde.

- 15 -

E. 13 Die Privatkläger/innen E._____ und F._____ werden mit ihren Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 14 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 26'970.40 inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'144.50 Auslagen (DNA-Gutachten), Fr. 280.00 Auslagen (Datenvisionierung), Fr. 420.00 Auslagen Polizei (Kurzberichte FOR), Fr. 26'970.40 amtliche Verteidigung.

E. 16 […]

E. 17 […]

E. 18 [Mitteilungen]

E. 19 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und − der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. - 69 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 566 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  3. Januar 2017 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 70 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200015-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2019 (DG190110)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. April 2019 (act. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 17. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 447 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

31. Januar 2017 ausgefällten Strafe, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwie- sen.

- 3 -

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert: − 1 Mobiltelefon SWISSone (Asservat-Nr. A010'468'594), − 1 Damenmantel (Asservat-Nr. A010'355'814).

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte Fahrradschloss (Dossier 36; Asservat-Nr. A010'681'535) wird B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte schwarze Spiralschloss (Dossier 2; Asservat-Nr. A010'352'702) wird C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon HUAWEI (Asservat-Nr. A010'468'607), − 1 Zahlenschloss (Dossier 33; Asservat-Nr. A011'020'874).

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A010'468'549), − 2 Feinwaagen (Asservat-Nr. A010'468'812).

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. der Zuführung an das Fundbüro der Stadt Zürich überlassen: − 1 Mountainbike Totem, R-Nr. … (Dossier 5; Asservat-Nr. A010'355'836),

- 4 - − 1 Mountainbike Velofabrik, R-Nr. … (Dossier 6; Asservat-Nr. A010'355'847), − 1 Mountainbike Serious Shoreline (Dossier 14; Asservat-Nr. A011'310'751), − 1 Rennrad Specialized Langster (Dossier 16; Asservat-Nr. A011'310'808), − 1 Mountainbike Specialized Rockhopper (Dossier 18; Asservat-Nr. A011'310'853), − 1 Mountainbike Focus Black Forest (Dosser 19; Asservat-Nr. A011'310'864), − 1 Citybike Velofabrik (Dosser 20; Asservat-Nr. A011'310'875), − 1 Mountainbike Scott (Dossier 48; Asservat-Nr. A011'661'384).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin D._____ für Umtriebe im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

13. Die Privatkläger/innen E._____ und F._____ werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 26'970.40 inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'144.50 Auslagen (DNA-Gutachten), Fr. 280.00 Auslagen (Datenvisionierung), Fr. 420.00 Auslagen Polizei (Kurzberichte FOR), Fr. 26'970.40 amtliche Verteidigung.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilungen]

- 5 -

19. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108)

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen geringfügiger Sachbeschädigung sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstan- denen Haft. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft eine Genugtuung ausrichten.

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositivziffern des Urteils vom 24. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen sind.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenige der amtlichen Vertei- digung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 110)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 sei in Bezug auf den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2017

- 6 - ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, sowie einer Busse von CHF 1'500.00 zu bestrafen.

3. Es sei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen.

4. Der Beschuldigte sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 6 f.).

2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte – ausgenommen eine kleine Korrektur betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Urk. 70 S. 19) – anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Strafe vom 31. Januar 2017, und mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Es wurde der Vollzug der Strafe angeordnet und eine Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 70 S. 66 f.).

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Vertei- diger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53 S. 6 und 53A) und mit Eingabe vom

7. Januar 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist Anschlussberufung (Urk. 78 und 79). Seitens der Privatkläger liess sich niemand vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 liess der Beschuldigte um Dispensation von der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 ersuchen (Urk. 105) und reichte zugleich ein persönliches Schreiben vom 21. Januar 2021 zu den Akten

- 7 - (Urk. 107). Der Dispensation von der Berufungsverhandlung wurde am 28. Januar 2021 stattgegeben (vgl. Urk. 105 Vermerk). Zur Berufungsverhandlung vom

4. Februar 2021 erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, der amt- liche Verteidiger der Beschuldigten G._____, die Beschuldigte G._____ sowie Staatsanwalt Moder als Vertreter der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 7). Die Be- rufungsverfahren SB200014/15 wurde infolge des Sachzusammenhanges ge- meinsam verhandelt.

5. Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuld- sprüche wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung anfechten. Zudem beantragt er je eine tiefere Freiheitsstrafe und Busse (Disposi- tivziffern 2-4), den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Disposi- tivziffer 5) und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer 16; Urk. 71 und Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig das Strafmass der Freiheitsstrafe an (Dispositivziffer 2; Urk. 79 und Urk. 110). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1 teilweise), ferner der Regelungen betreffend das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände (Dispo- sitivziffern 6-11), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 12-13), des Verteidiger- honorars (Dispositivziffer 14) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15) (Prot. II S. 9). Es ist daher vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das Urteil vom

24. Oktober 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1.).

- 8 - II. Prozessuales

1. Konstituierung der Privatklägerschaft und Strafanträge Im angefochtenen Urteil ist aufgelistet, welche geschädigten Personen sich als Privatkläger konstituiert und fristgerecht gültige Strafanträge gestellt haben. Es kann hierzu auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 6-8).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1 Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI (A010'468'607) 2.1.1 Die Anklage zum Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls basiert im Wesentlichen auf den Erkenntnissen zufolge Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI durch die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik (Urk. D1/15/3). Gestützt auf diese Auswertung kann einerseits die Entwendung sämtlicher Fahr- räder in den Dossiers 2 und 5 bis 58 aufgrund der vom Beschuldigten aufgeschal- teten Inserate auf der Kauf-/ und Verkaufsplattform "H._____.ch", aufgrund der von ihm unter anderem an seinem Wohnort aufgenommenen Fotografien diverser Fahrräder sowie aufgrund von WhatsApp-Chats und Kaufquittungen eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zudem wurden aufgrund der Erkenntnis- se aus der Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI die Auskunftspersonen I._____, J._____, K._____ und L._____ befragt, welche den Beschuldigten eben- falls belasteten (Urk. D1/7/2 und 1/7/3; Urk. D1/7/6 und D1/7/7; Urk. D1/8/4 bis 1/8/7). Die Verteidigung des Beschuldigten macht diesbezüglich ein Beweisverwertungs- verbot geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei mit der Auswertung des Mobiltelefons nicht einverstanden gewesen (Urk. 51A S. 3 f.). Dies habe er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 ausdrücklich erklärt, was im Polizeirapport vermerkt worden sei (Urk. 51A S. 3 mit Verweis auf Urk. D1/2 S. 4 und Urk. D1/6/2 S. 2 Frage 12). Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obschon dies notwendig gewesen wäre, hätte seine Aussage als Siegelungsantrag behandelt werden und

- 9 - zwingend ein Siegelungsverfahren im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO stattfinden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein grundlegender Verfahrensfehler, der zur Unverwertbarkeit sämtlicher aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone gewonnener Daten führe. Insbesondere seien die gestützt auf die Auswertung erlangten Beweise, mithin die Einvernahmen der erwähnten Auskunftspersonen, gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht zu berücksichtigen (Urk. 51A S. 4). Zudem seien die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone nicht gültig (Art. 131 Abs. 3 StPO), weil der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht verteidigt gewesen sei und nicht auf Wiederholung der Auswertung verzichtet habe (Urk. 108 S. 6 f.). 2.1.2 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Der Beschuldigte ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Dieser hat die Unzulässig- keit der Durchsuchung grundsätzlich zu behaupten und glaubhaft zu machen. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen kann die Strafbehörde von der Siegelung absehen (Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. Zürich 2020, Art. 248 N 8 f.; BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 247 N 4 und Art. 248 N 10). 2.1.3 Das Mobiltelefon HUAWEI des Beschuldigten wurde anlässlich der Haus- durchsuchung vom 8. Juni 2017 sichergestellt (Urk. D1/13/3). Die genannte Hausdurchsuchung basiert auf dem Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2017 wegen Verdachts gegen den Beschuldigten auf den Handel mit Heroin (Urk. D1/13/1). Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten wurde sodann mit Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 wegen Verdachts des mehr- fachen Diebstahls und Weiterverkaufs von Fahrrädern angeordnet (Urk. D1/15/1). Die Auswertung erfolgte durch die forensischen Dienste der Stadtpolizei Zürich gestützt auf den letztgenannten Durchsuchungsbefehl, wobei gezielt nur die

- 10 - Daten der Zeitspanne vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 gesichert und aufbereitet wurden (Urk. D1/15/3). 2.1.4 Anknüpfend an die Vorinstanz (Urk. 70 S. 8 ff.) ist mit einigen Ergänzungen das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte nahm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 12. Mai 2017 entgegen (Urk. D1/13/2 S. 4). Darin wurde er zum ersten Mal unter dem Titel "Durchsuchung von Aufzeichnungen" sowie unter Nennung der einschlägigen Gesetzesartikel, namentlich des hier massgebenden Art. 248 Abs. 1 StPO – der klar formuliert und überdies optisch hervorgehoben ist – auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Siegelung zu beantragen (Urk. D1/13/2 S. 3). Damit war er informiert über den besonderen Rechtsbehelf der Siegelung, einer Sofortmassnahme, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeich- nungen einstweilen verhindert werden kann. Sodann wurde der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2017 erstmals polizeilich befragt. Dabei machte ihn die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam, dass seine beiden gefundenen Mobiltelefone vorläufig sichergestellt würden und im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden können. Auf die Frage, ob er auch mit ei- ner polizeilichen Sichtung einverstanden sei, antwortete er: "Nein bin ich nicht. Sie können mir doch nicht alles wegnehmen. Ich habe nichts mit dieser Sache zu tun" (Urk. D1/6/2 S. 2 Frage 12). Dabei nannte er keinerlei Gründe, weshalb er mit der Sichtung nicht einverstanden sei. Siegelung setzt ein Geltendmachen von Durchsuchungseinwendungen durch die berechtigte betroffene Person voraus. Ein formelles Verlangen der Siegelung ist nicht erforderlich, doch muss sich der Wille des Betroffenen, sich gegen die Durchsuchung zu wehren, eindeutig aus seiner Erklärung ergeben, etwa indem ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht oder andere schützenswerte Geheimnisse aufgeführt werden (Zürcher Kommentar StPO-Keller, a.a.O., Art. 248 N 8). Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen Laien handelt. Schutzwürdige Geheimnisse bzw. die Unzulässigkeit einer Durch- suchung ist zumindest zu behaupten und glaubhaft zu machen, wenn auch an die

- 11 - Glaubhaftmachung im Falle der Darlegung durch einen Laien geringere Anforde- rungen zu stellen sind. Vorliegend hat es der Beschuldigte jedoch gänzlich unter- lassen, irgendwelche Gründe zu nennen oder auch nur anzudeuten, die die Not- wendigkeit einer Siegelung im Sinne des Gesetzes begründen könnten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten war, kann seine lapidare Behauptung, er habe nichts mit den Anschuldigungen zu tun, nicht als Siegelungsantrag verstanden werden. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, stellt keinen hinreichenden Siegelungsgrund dar. Ausserdem sind auch keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb eine Siege- lung hätte angezeigt sein sollen. Daher hatte die Untersuchungsbehörde keinen Anlass, die Äusserungen des Beschuldigten als Siegelungsantrag zu interpre- tieren. Im Übrigen bringt auch die Verteidigung bis heute keine Gründe dafür vor, weshalb ein Siegelungsverfahren zum Schutze berechtigter Interessen des Beschuldigten angebracht gewesen wäre. Hinzu kommt, dass das Mobiltelefon HUAWEI nicht bereits nach der Beschlag- nahme am 8. Juni 2017, anlässlich derer der Beschuldigte sinngemäss einen Siegelungsantrag gestellt haben soll, ausgewertet wurde. Die Auswertung, infolge derer die im vorliegenden Verfahren verwendeten Beweise ermittelt wurden, erfolgte erst deutlich später gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 (Urk. D1/15/1). Darin wurde der Beschuldigte erneut sowohl auf sein Beschwerderecht gegen die Verfügung als auch auf die – wiederum durch Fettdruck augenfällige – Möglichkeit, eine Siege- lung zu verlangen, hingewiesen (Urk. D1/15/1 S. 3). Damals hatte die Unter- suchungsbehörde noch keine Kenntnis von den sich auf dem Mobiltelefon befind- lichen Informationen bzw. Beweismitteln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschul- digte erneut die Gelegenheit, unter Nennung einschlägiger Gründe zumindest sinngemäss eine Siegelung zu beantragen, was er nicht tat. Bei aller Nachsicht gegenüber Laien sei noch vermerkt, dass der Beschuldigte bereits sehr zeitnahe Erfahrung mit Hausdurchsuchungen hatte. Wegen Ver- dachts gegen den Beschuldigten auf Fahrraddiebstahl zum Nachteil der unweit

- 12 - von ihm wohnenden Geschädigten C._____ war bereits am 5. Mai 2017 – mithin nur rund ein Monat vor dem 8. Juni 2017, anlässlich welchem Tag das Mobiltele- fon HUAWEI des Beschuldigten ab der Küchenablage sichergestellt wurde (Urk. D1/13/2 f.) – ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ergangen und dem Beschuldigten gegen Unterschrift vorgelegt bzw. ausgehändigt worden. Das war ebenfalls geschehen mit integriertem Formular, enthaltend die massgebenden Bestimmungen aus der Schweizerischen Strafprozessordnung mit hervorgehobenem Fettdruck von Art. 248 StPO betreffend Siegelung (vgl. Urk. D1/12/3; Urk. D1/8/1). Die Haus- durchsuchung und Sicherstellung im Beisein des Beschuldigten hatten noch am gleichen Tag stattgefunden. Dabei konnte im Übrigen nebst andern Fahrrädern auch das der Geschädigten C._____ entwendete Rennvelo der Marke Caminada direkt vor dem Haupteingang am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wer- den (Urk. D1/12/4-5). In Anbetracht all dieser Umstände war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft korrekt und die Erkenntnisse zufolge Auswertung des Mobiltelefons HUAWEI sind

– übereinstimmend mit der Vorinstanz – im vorliegenden Verfahren als Beweis- mittel zulässig. Zum Einwand der Verteidigung, es sei spätestens bei der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten eine Verteidigung notwendig gewesen und nicht erst ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung, gilt es Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2017 keinen Anwalt zu brauchen (Urk. D1/6/2 Frage 1), weshalb die (erste) Einver- nahme lege artis ohne Verteidiger durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom

30. November 2017 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten sodann, dass eine Verteidigung zwingend notwendig sei (Urk. D1/20/1). Mit Ver- fügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2017 wurde sodann auf Wunsch des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem

6. Dezember 2017 als dessen amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. D1/20/4). 2.1.5 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2017 bestellte amtliche Verteidigung erstmals am 6. März

- 13 - 2018 im Hinblick auf weitere Einvernahmen des Beschuldigten Einsicht in das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2017 erhielt (vgl. Urk. D1/20/5). In der Folge wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers am 26. Juni 2018, 28. Juni 2018 sowie 10. Juli 2018 sehr ein- lässlich befragt (Urk. D1/6/4, D1/6/5, D1/6/7 und D1/6/9). Dabei wurde er mit den aus der Auswertung seines Mobiltelefons HUAWEI stammenden Beweismitteln, hauptsächlich bestehend aus einer Vielzahl von Fotografien mutmasslich gestoh- lener Fahrräder, WhatsApp-Chat-Auszügen und einigen Kaufquittungen konfron- tiert (Urk. D1/6/6, D1/6/8 und D1/6/10). Die Unverwertbarkeit der Beweismittel hätte auch bei einer dieser Gelegenheiten noch geltend gemacht und die als unverwertbar gerügten Beweismittel allenfalls im Sinne von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt werden können. Die Verteidigung unterliess es jedoch während der gesamten Untersuchung, das Vorgehen der Polizei bzw. der Staats- anwaltschaft diesbezüglich zu bemängeln. Ebenso wenig wurde gegen die am

16. Oktober 2018 ergangene und der Verteidigung am 18. Oktober 2018 übermit- telte Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, die auch das fragliche Mobiltelefon HUAWEI umfasste, ein Rechtmittel ergriffen (Urk. D1/16/1-2). Schliesslich unterliess es die Verteidigung, die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO aufzuwerfen. Indem die Verteidigung erst nach der Befragung des Beschuldigten und somit erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen ihres Verteidigungsplädoyers fehlende Siegelung als angeblich grundlegenden Verfahrensfehler rügte und die Unverwertbarkeit sämtlicher aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons gewonnener Daten ins Feld führte, erweist sich ihr Vorbringen klar als verspätet. Das gilt umso mehr, als Einwendungen gegen eine Durchsuchung grundsätzlich durch sofortige Geltend- machung des Siegelungsanspruchs zu erfolgen haben (Zürcher Kommentar StPO-Keller, a.a.O., Art. 248 N 11) und auch die Abwehr gegen eine spätere Beschlagnahme als vorläufige Massnahme fristgebunden ist. Die Geständnisse des Beschuldigten wurden schliesslich in Kenntnis der Sach- und Rechtslage und unter Wahrung seiner strafprozessualen Rechte abgelegt. Es

- 14 - ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Vorgehen der Verteidigung als Verstoss gegen Treu und Glauben wertet, indem einerseits der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und erneut an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht ein umfassendes Geständnis zu den Fahrraddiebstählen ablegte, dieses aber von der Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens als unverwertbar erklärt wurde. Selbst wenn der Verteidigereinwand berechtigt gewesen wäre, könnte dies dem Beschuldigten nicht (mehr) zum Vorteil gereichen. Unbehelflich ist mithin auch die Berufung auf Art. 131 Abs. 3 StPO. Der Anspruch auf Wiederholung ist verwirkt, wenn der Verteidigung nicht innert nützlicher Frist die Wiederholung beantragt (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 132 N 7). 2.1.6 Mit Recht hat die Vorinstanz die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons nicht als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO betrachtet. Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte wurden erst aufgenommen, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme von M._____ am 29. April 2017 erstmals diesbezüglich belastet worden war (Urk. D1/7/1 S. 1). Die Beweiserhebungen wurden sodann gezielt im Hinblick auf die Aufklärung der Betäubungsmitteldelikte getätigt. Die Hausdurchsuchung vom

8. Juni 2017, anlässlich welcher die Sicherstellung der Mobiltelefone des Beschuldigten erfolgte, basierte ausdrücklich auf dem Verdacht auf Handel mit Heroin (Urk. D1/13/1). Auch hinsichtlich der Fahrraddiebstähle bestanden bereits diverse Hinweise aus der Bevölkerung, unter anderem die Strafanzeige und polizeiliche Aussage der Geschädigten C._____ wegen ihres abhanden gekommenen Rennvelos, aufgrund derer die Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 angeordnet wurde (Urk. D1/12/1 = D1/8/1; Urk. D1/12/2). Dem Durchsuchungs- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017 ist schliesslich klar zu entnehmen, dass die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone HUAWEI (A010'468'607) und SWISSone (A010'468'594) aufgrund des Verdachts auf mehr- fachen Diebstahls und Weiterverkaufs von Fahrrädern angeordnet wurde (Urk. D1/15/1). Es handelt sich somit ausschliesslich um mit den abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang stehende Beweismittel und nicht um Zufallsfunde.

- 15 - 2.2 Aussagen von K._____ und L._____ 2.2.1 Hinsichtlich der Aussagen der Auskunftspersonen K._____ und L._____ macht die Verteidigung ebenfalls geltend, diese seien zufolge des Beweisverwer- tungsverbots bezüglich Auswertung der Mobiltelefone nicht verwertbar. Die Unter- haltungen, aus denen ersichtlich sei, dass die Auskunftspersonen K._____ und L._____ mit dem Beschuldigten in Kontakt standen bzw. von diesem Betäu- bungsmittel hätten erwerben wollen, stammten aus der unzulässigen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und seien daher nicht verwertbar (Urk. 51A S. 5 f.). 2.2.2 Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zur korrekten Vorgehensweise bei der Auswertung der Mobiltelefone verwiesen werden (E. II. 2.1). Da die Aus- wertung der Mobiltelefone rechtmässig war, haftet den Erkenntnissen aus dieser Auswertung kein Mangel an. Damit sind sowohl die Chat-Protokolle (Urk. D1/4/1 und D1/4/2) als auch die Aussagen der Auskunftspersonen K._____ (Urk. D1/7/2 und D1/7/7) und L._____ (Urk. D1/7/3 und D1/7/6) ohne Weiteres verwertbar, zumal sie unter Beachtung der massgeblichen strafprozessualen Vorschriften er- folgten.

- 16 - 2.3 Aussagen von M._____ 2.3.1 Die Verteidigerin der – in Bezug auf das eingeklagte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz – ebenfalls beschuldigten Person und ehemaligen Wohn(ungs)partnerin des Beschuldigten A._____, G._____, bringt zu den Aussa- gen der Auskunftsperson M._____ diverse Unverwertbarkeitsgründe vor. Zu- nächst wird geltend gemacht, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob die ge- gen M._____ geführte verdeckte Fahndung rechtens gewesen sei. Solange die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung nicht überprüfbar sei, hätten auch alle weiteren Beweise aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO als nicht verwertbar zu gelten (Urk. 51B S. 3 ff.; Urk. 72 in SB200014). Sodann wird vorgebracht, an der ersten Einvernahme von M._____ am 29. April 2017 habe es an einem genügenden Vorhalt gefehlt. Ein solcher sei erst unter Frage 23 erfolgt (Urk. 51B S. 9 mit Verweis auf Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 23). Daher sei die Einvernahme von M._____ vom 29. April 2017 nicht verwertbar. Aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien denn auch die zweite und dritte Einvernahme von M._____ nicht verwertbar (Urk. 51B S. 9 f.). Die zweite Einvernahme von M._____ vom 27. Juni 2018 (Urk. D1/7/5) sei zudem mangels Hinweises auf das Recht auf Beizug eines Rechtsvertreters unver- wertbar, da M._____ gemäss seinen ersten Aussagen "Dealer" gewesen sei und angegeben habe, früher beim Beschuldigten sehr viel Heroin bezogen zu haben. Selbiges gelte für die dritte Einvernahme M._____s vom 19. Oktober 2018 (Urk. 51B S. 10 ff.; Urk. D/1/7/8). Die Verteidigungen des Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten G._____ (vgl. Verfahren SB200014) machen in diesem Zusammenhang ferner geltend, M._____ hätte spätestens ab seiner zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2018 nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person befragt werden müs- sen. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil auch betreffend M._____ ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen würde und dieser in Anwesenheit eines Ver- teidigers hätte befragt werden müssen (Urk. 51A S. 9 und Urk. 51B S. 11 f. und

- 17 - Urk. 108 S. 4 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten bringt an der Berufungsver- handlung dazu im Weiteren vor, der Hinweis der Vorinstanz auf den rechtskräfti- gen Strafbefehl vom 4. Juli 2017 sei unbehelflich. Die neuen Belastungen seien davon nicht erfasst. Die Staatsanwaltschaft habe nicht offenlegen wollen, ob ein neues Strafverfahren eröffnet worden sei. Wenn eine Strafuntersuchung eröffnet worden wäre, hätte es transparent gemacht werden müssen. M._____ hätte zu- dem als Beschuldigter und nicht als Auskunftsperson einvernommen werden müssen (Urk. 108 S. 5). Schliesslich hätten die Verfahren gegen M._____, A._____ und G._____ gemäss der Verteidigerin von G._____ – zumindest am Anfang – im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zusammengeführt werden müssen, was wiederum bedeutet hät- te, dass M._____ als Beschuldigter einzuvernehmen gewesen wäre (Urk. 51B S. 5). 2.3.2 Soweit von Verteidigerseite die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung gegen die Auskunftsperson M._____ infrage gestellt wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die den Beschuldigten A._____ und G._____ vorgeworfenen Delikte nicht Gegenstand der verdeckten Fahndung waren. Auch wurden die den Verdacht gegen den Beschuldigten A._____ begründenden Erkenntnisse nicht während der Ermittlungstätigkeit der Polizei gewonnen. Vielmehr wurde vorab der Beschuldigte A._____ von der in jenem Strafverfahren beschuldigten Person M._____ im Zuge der Einvernahme vom 29. April 2017 belastet. Aus heutiger Sicht gibt es keinen Anlass, die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung im Verfahren gegen M._____ anzuzweifeln bzw. die in jenem mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2017 abgeschlossenen Verfahren (vgl. Urk. D1/7/8 S. 9 Frage 57) erhobenen Beweismittel, einschliesslich auch der späteren Einver- nahmen von M._____, als unverwertbar einzustufen. Die entsprechende (erste) Einvernahme von M._____ kann im Ergebnis sowohl hinsichtlich Begründung ei- nes Tatverdachts gegen die Beschuldigten als auch zu deren Belastung berück- sichtigt werden.

- 18 - 2.3.3 Weiter trifft es mit der Vorinstanz nicht zu, dass die erste polizeiliche Einvernahme M._____s vom 29. April 2017 mangels rechtzeitigem Vorhalt nicht verwertbar sein soll. Die Einvernahme wurde mit folgendem Vorhalt eröffnet: "Sie wurden festgenom- men, weil Sie eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt sind. Es ist gegen Sie ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels eingeleitet worden und Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht, Aus- sagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Sie können einen Übersetzer oder eine Übersetzerin verlangen. Haben Sie das verstanden?" (Urk. D1/7/1 S. 1 Frage 1). Damit wurde M._____ in rechtsgenügender Weise auf seine Informations-, Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte im Sinne von Art. 158 StPO hingewiesen. In der Folge wurde M._____ die Möglichkeit eingeräumt, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schil- dern. Dabei führte er – auf einen Nenner gebracht – aus, am N._____-Platz einer Frau gegen Geld kurz zuvor erhaltenes Heroin übergeben zu haben, worauf er sogleich von der Polizei durchsucht (und verhaftet) worden sei (Urk. D1/7/1 S. 1 Frage 3). In diesem Zusammenhang belastete M._____ von sich aus auch den Beschuldigten A._____, den er "A'._____" nannte, als seine Quelle des ausge- händigten Heroins (Urk. D1/7/1 S. 2 f. Fragen 8 ff.). Sodann wurde M._____ Folgendes vorgehalten: "Sie stehen im Verdacht, heute um ca. 16:45 Uhr an der O._____-Strasse 1 Portion Heroin, 0.6 Gramm brutto, für CHF 50.00 an eine Frau verkauft zu haben. Wie stellen Sie sich zu diesem Vorwurf?" (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 23). Damit wurde er detailliert über den Gegen- stand des Strafverfahrens, die Örtlichkeit (die O._____-Strasse mündet in den N._____-Platz) und die Belastungslage aufgeklärt und hatte die Gelegenheit, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, wobei er sich von Anbeginn geständig zeigte. Die strafprozessualen Vorschriften wurden eingehalten, so dass seine Einvernahme vom 29. April 2017 auch unter diesem Blickwinkel verwertbar ist. 2.3.4 Zur Form der beiden weiteren Einvernahmen von M._____ als Auskunfts- person gilt übereinstimmend mit der Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 178

- 19 - Abs. 1 StPO wird unter anderem als Auskunftsperson einvernommen, wer (d) ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teil- nehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängen- den Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; oder (f) in einem andern Verfah- ren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschuldigt ist. M._____ wurde anlässlich seiner Verhaftung infolge der verdeckten Fahndung erstmals am 29. April 2017 korrekterweise als beschuldigte Person befragt (Urk. D1/7/1), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Das durch die verdeckte Fahndung veranlasste Verfahren gegen M._____ wurde mit Strafbefehl vom 4. Juli 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte G._____ gab es hernach keinen Anlass, M._____ erneut als beschuldigte Person einzuvernehmen. Zum Erforder- nis der Vereinigung der Verfahren gegen M._____, A._____ und G._____ ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelik- ten zu beachten. Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach des- sen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt. Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich Täter (Käufer) nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2c; analog BGE 133 IV 187 E. 3.2, 142 IV 401 E. 3.3.2). Insgesamt ergibt sich, dass zwischen dem Drogen-

- 20 - lieferanten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 3). Einer Vereinigung der Verfahren standen abgesehen davon auch sachliche Gründe entgegen, namentlich das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot: Während sich die Beschuldigten A._____ und G._____ hinsichtlich des eingeklagten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Beru- fungsverfahren ungeständig zeigen und Freisprüche beantragen, war M._____ betreffend den Vorfall vom 29. April 2017 auf Anhieb geständig und wurde dafür bereits rund zwei Monate später, wie erwähnt am 4. Juli 2017, mittels Strafbefehls mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung erhellt auch, dass M._____ an den A._____ und G._____ vorgeworfenen Delikten weder als Mittäter noch als Teilnehmer in Frage kommt, er konnte aber seinerseits als selbstständi- ger Täter (Käufer) nicht ausgeschlossen werden. Somit wurde er hinsichtlich der A._____ und G._____ vorgeworfenen Delikte am 27. Juni 2018 korrekterweise im Sinne von Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt (Urk. D1/7/5). Dasselbe gilt für die Befragung als Auskunftsperson anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. D1/7/8). Selbst wenn gegen M._____ erneut ein Strafverfahren eröffnet worden wäre und dieses früher, mithin vor den Einvernahmen zu den Delikten gegen die Beschul- digten A._____ und G._____ eröffnet worden wäre, wäre M._____ im vorliegen- den Verfahren gemäss Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO ebenfalls als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erfolgten somit unter korrekter Anwendung der massgeblichen strafprozessualen Vorschriften. Auch unter diesem Aspekt sind sie verwertbar. Nach dem Gesagten gibt es seitens des Gerichts auch keine Veranlassung, Akten in Sachen M._____ und der verdeckten Fahndung für den vorliegenden Fall beizuziehen (vgl. Prot. II S. 12). Dieser Antrag der Verteidigungen ist abzuweisen.

- 21 - 2.4 Aussagen von P._____ 2.4.1 Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson P._____ bringt die Verteidigung der Beschuldigten G._____ vor, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____ dabei verletzt worden seien. Bei der polizeilichen Ein- vernahme von P._____ habe es sich um eine delegierte Einvernahme gehandelt, weshalb die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____ hätten gewährt werden müssen. Da die Beschuldigte G._____ nicht habe teilnehmen können, seien so- wohl die genannte Einvernahme als auch die darauf folgende staatsanwaltschaft- liche Einvernahme vom 17. Januar 2019 unverwertbar. Die Einvernahmen seien sodann von weiteren Mängeln behaftet, nämlich, dass bei der ersten Einvernah- me von P._____ kein Dolmetscher zugegen gewesen sei, dass diese auf den un- verwertbaren Einvernahmen von M._____ beruhen würden, P._____ nicht auf das Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, aufmerksam gemacht worden sei, kein genügender Vorhalt erfolgt sei, er in der falschen Rolle befragt worden sei und nicht notwendig verteidigt worden sei (Urk. 51B S. 13 f.). 2.4.2 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebun- gen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden. Demgemäss haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der genannten Strafbehörden anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist indes zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweis- erhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, wie das vorliegend der Fall war (vgl. Urk. D1/5 S. 1 und D1/19/4), gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teil- nahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungs- verfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontations- recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des

- 22 - EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 147 N 13, u.a. mit Hinweis auf BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102). Im Übrigen wird im Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1 klargestellt, dass es gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO genügt, wenn die Verteidigung an der Beweiserhe- bung teilnimmt. War lediglich die beschuldigte Person aus zwingenden Gründen an der Teilnahme bei der Beweiserhebung verhindert, ist die Einvernahme den- noch verwertbar und es besteht gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO kein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme. 2.4.3 Vorliegend hatte einerseits die Verteidigung der Beschuldigten G._____ die Gelegenheit, an der Einvernahme von P._____ vom 17. Januar 2019 teilzuneh- men, nachdem die vorerst ebenfalls erschienene Beschuldigte kurz darauf aus gesundheitlichem Grund passen musste. In Rücksprache mit der Verteidigung wurde vereinbart, die Einvernahme dennoch durchzuführen (Urk. D1/7/10 S. 1). Andererseits wurde die Beschuldigte G._____ sowohl an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 8. März 2019 (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____, Urk. D1/6/16 S. 8) als auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz mit den Aussagen von P._____ konfrontiert (Prot. I S. 27 f.). Beide Ma- le wollte sie sich aber nicht dazu äussern. Die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____ wurden somit unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung in rechtsgenügender Weise gewahrt, die Verwertbarkeit ist insofern zu bejahen. Hinsichtlich der Befragung von P._____ als Auskunftsperson kann analog auf die Ausführungen zur Befragung der Auskunftsperson M._____ verwiesen werden (vgl. vorne Erw. II. 2.3.4). Auch P._____ kam zu keinem Zeitpunkt als Mittäter der Beschuldigten G._____ und A._____ in Frage, weshalb er rechtmässig als Aus- kunftsperson einvernommen wurde, wie dies ebenfalls schon die Vorinstanz er- wog.

- 23 - 2.4.4 Dass bei der ersten polizeilichen Einvernahme von P._____ kein Überset- zer anwesend war, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Verfahrensleitung hat einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). P._____ wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (Urk. D1/7/9 S. 1 Frage 1). An der Ver- wertbarkeit der polizeilichen Einvernahme ändert insbesondere nichts, dass die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurde (Urk. D1/7/10 S. 1). Je nach Detaillierungsgrad der Befragung erfordern verschiedene Einvernahmen unterschiedliche Grade der Sprachkompe- tenz. Bei der polizeilichen Einvernahme handelte es sich um eine relativ kurze Einvernahme mit sprachlich nicht anspruchsvollen und wenig gezielten Fragen, bei denen die Auskunftsperson die Gelegenheit hatte, frei zu antworten und keine sprachlich präzisen Antworten verlangt waren. Hauptsächlich ging es darum, Per- sonen aufgrund von Wahlbildkonfrontationen zu identifizieren. Der Einvernahme sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Auskunftsperson sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können oder ihre Rechte unter mangelnden Sprachkenntnissen gelitten hätten. Die Einvernahme ist somit auch aus dieser Optik verwertbar und kann zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen wer- den. Dies gilt umso mehr, als P._____ zwei Monate später an der Einvernahme bei der Staatsanwalt vom 17. Januar 2019 erneut mit seinen eigenen Aussagen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, seine Aussage zu präzisieren (Urk. D1/7/10 S. 3 ff.). 2.4.5 Im Übrigen bleibt mit der Vorinstanz allgemein anzumerken, dass der Beschuldigte aus Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf zum Beispiel die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Das gilt erst recht, wenn nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte dadurch

- 24 - in eigenen Rechten betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom

24. Oktober 2018 E. 1.4). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und teilweise der geringfügigen Sachbeschädigung (Dossier 2, Dossiers 5 bis 58) Der Beschuldigte hat die ihm in der Anklageschrift unter Dossier 2 sowie den Dossiers 5 bis 58 vorgeworfenen Sachverhalte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich eingestan- den (Urk. D1/6/1, D1/6/3, D1/6/4, D1/6/5, D1/6/7, D1/6/9, D1/6/14, D1/6/16, Prot. I S. 18 f.). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte wolle eigentlich – unter Vorbehalt der prozessualen Rügen – dazu stehen, die Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben (Urk. 108 S. 6). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 70 S. 19) und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

2. Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 2.1 Standpunkt des Beschuldigten Während der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang den – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden – Vorwurf des Konsums einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain von Dezember 2016 bis Juni 2017 ein- räumte, bestreitet er bis heute konsequent, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Urk. D1/6/2, D1/6/11, D1/6/12, D1/6/13, D1/6/15, D1/6/16; Prot. I S. 15 ff., Urk. 107 und 108). 2.2 Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 20 ff., 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Primär massgebend ist nicht

- 25 - die prozessuale Stellung der aussagenden Personen bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen, mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen. 2.3 Beweiswürdigung 2.3.1 Aussagen von M._____ und vorläufige Würdigung Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 25 ff.) und leicht angepasst bzw. ergänzt ergibt sich das Nachstehende: 2.3.1.1 Die Vorwürfe zum angeklagten Betäubungsmittelhandel beruhen weitest- gehend auf den belastenden Aussagen der Auskunftsperson M._____ (Urk. D1/7/1, D1/7/5 und D1/7/8). Dieser wurde am 29. April 2017 wegen Ver- dachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen und befragt. Dabei gab er von sich aus an, sein Heroin zwecks Weiterverkaufs vom Beschuldigten A._____ – den er "A'._____" nannte, dessen Staatsangehörigkeit und Mobiltele- fon-Nummer er wusste und dessen Wohnort er treffend beschrieb – bezogen zu haben (Urk. D1/7/1 S. 2 Fragen 8 f.). A'._____, auch A''._____, entspricht dem zweiten Vornamen des Beschuldigen A._____, welchen der Beschuldigte selber auch verwendet, etwa so unterschreibt bzw. unter "A''._____ 2" oder "A'._____066" in den sozialen Medien bzw. auf der Plattform H._____.ch kommu- niziert (zum Beispiel Urk. D1/6/1 ff. und D1/8/4 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am 29. April 2017 machte M._____ allerdings mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 108 S. 3) zunächst in der Tat wenig nachvollziehbare, unlogische und den objektiven Gegebenheiten nicht entspre- chende Angaben. So behauptete er anfänglich, der Beschuldigte A._____ sei an jenem Tag ebenfalls am N._____-Platz gewesen, um das Heroin im Gebüsch zu platzieren (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 20). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018 berichtigte M._____ seine Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ damals nicht am N._____-Platz gewesen sei, sondern er (M._____) das Heroin ca. zwei Tage vor seiner Verhaf- tung beim Beschuldigten und seiner "Frau" [wohl gemeint die Beschuldigte

- 26 - G._____] zuhause erhalten habe (Urk. D1/7/5 S. 3 Fragen 12 ff.). Mit dieser Dis- krepanz konfrontiert, räumte M._____ ein, an der polizeilichen Befragung gedacht zu haben, es würde ihn entlasten, wenn nicht er das Heroin bei den Beschuldig- ten zuhause abgeholt, sondern der Beschuldigte A._____ ihm dieses gebracht hätte (Urk. D1/7/5 S. 3). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung erscheinen zwar insgesamt ziemlich widersprüchlich und in erster Linie darauf bedacht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Unter Be- rücksichtigung, dass M._____ damals selbst einer Straftat bezichtigt wurde, er- weist sich seine Rechtfertigung, er habe sich mit der Falschaussage entlasten wollen, jedoch als begreiflich und daher glaubhaft (Urk. D1/7/5 S. 3 Frage 17). Im Übrigen beschrieb M._____ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bereits von Anfang an in konsisten- ter Weise. Schon gegenüber der Polizei schilderte er spontan, dass er "früher" jeweils mit anderen Abnehmern zum Beschuldigten nach Hause gegangen sei, um dort Betäubungsmittel zu beziehen (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 17) und dass er ab und zu Heroin bei ihm bezogen habe, "früher" sogar sehr viel (Urk. D1/7/1 S. 3 Frage 15), was sich mit den späteren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft deckt. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass bei der polizeilichen Einvernahme die Tätigkeit (und das Konsumverhalten) von M._____ im Vordergrund stand(en) und die Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Beschuldigten A._____ sich auf den Verkauf bzw. Kauf der einen Portion Heroin von 0.6 Gramm brutto (inkl. Ver- packung) beschränkte. Dass die Befragung zur Beziehung zwischen M._____ und A._____ bei der Polizei nicht vertiefend stattfand und folglich die Aussagen von M._____ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten aufweisen, ist daher nachvollziehbar. 2.3.1.2 Eine detaillierte Befragung zum Kauf/Verkauf grösserer Mengen von Heroin wurde erst anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme M._____s vom 27. Juni 2018 durchgeführt (Urk. D1/7/5). Die Anklage stützt sich daher primär auf die dort erfolgte Belastung der beiden Beschuldigten. M._____ gab an, im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle 1-2 Wochen jeweils ca. 5 Gramm Heroin, manchmal auch 10 Gramm, bei den Beschuldigten bezogen zu

- 27 - haben, meistens an deren Wohnort in der Nähe der Tramhaltestelle Q._____- Strasse. Nach dem monatlichen Durchschnittswert für den Zeitraum von Mitte 2015 bis April 2017 gefragt, nannte er 10 bis 15 Gramm von einigermassen guter Qualität (Urk. D1/7/5 S. 5 Fragen 35-40). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. D1/7/8 S. 4 Fragen 17 und 19). Zwar machte M._____ bei seiner zweiten und letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise unterschiedliche Angaben zu Menge und Häufigkeit der bezogenen Betäubungsmittel (Urk. D1/7/8 S. 3-4). Hierzu ist einerseits zu beachten, dass die Aussagen von M._____ den Zeitraum 2015 bis April 2017 umfassen und seine letzte Einvernahme im Oktober 2018 und daher mit grosser zeitlicher Distanz erfolgte. Anderseits betraf seine Angabe ei- nen Durchschnittswert, womit zwangsläufig eine Schätzung einhergeht (vgl. auch D1/7/8 S. 8 Frage 49). In der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 brachte M._____ realitätsnah zum Ausdruck, dass sein Bezugs-Rhythmus bei den Beschuldigten auch von der Nachfrage seiner eigenen Klienten abhing, so dass er bei fehlendem Auftrag auch einmal drei Wochen lang kein Heroin bei den Beschuldigten kaufte (Urk. D1/7/8 S. 3 f. Fragen 13 f. und 16). Weiter erwähnte er ebenso einleuchtend, dass er vielleicht einmal einen Monat nichts bezog, weil der Beschuldigte A._____ das Telefon nicht abnahm und er die Ware dann anderswo erwarb. Einen noch längeren Zeitraum verneinte er aber bestimmt (Urk. D1/7/8 S. 7 f. Fragen 47 und 50). Solche Differenzierungen betref- fend monatlicher Schwankungen untermauern die Plausibilität von Aussagen, zumal wenn es wie hier um eine Zeitspanne von annähernd zwei Jahren geht. Für den Umstand, dass M._____ zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 29. April 2017 nur 1 Gramm zu Fr. 60.– bei den Beschuldigten erworben habe, findet sich eben- falls eine für Drogenkonsumenten einleuchtende Erklärung, nämlich Geldmangel (Urk. D1/7/8 S. 6 Frage 37 f.). Die Beschreibung unterschiedlicher Vorgehens- weisen zu Umfang und Kadenz des Betäubungsmittelbezugs spricht ausserdem klar dafür, dass viele verschiedene Heroinübergaben stattgefunden haben, die jeweils ähnlich abgelaufen sein dürften. Deshalb erstaunt es nicht, dass sich M._____ nicht mehr genau an jede einzelne Übergabe erinnert. Das teilweise un- präzis wirkende Aussageverhalten zeigt überdies, dass M._____ vor dem ge-

- 28 - nannten Hintergrund selbst relativierend von Schätzungen ausging, was als wirk- lichkeitsgetreu anzusehen und Zeichen wahrhaftiger Aussagen zu werten ist. M._____ belastete sich mit diesen Ausführungen ausserdem selbst, insbesondere indem er zugab, das Heroin mit einem Gewinn von Fr. 10.– bis Fr. 20.– bzw. von Fr. 30.– bis 50.– pro 5 Gramm weiterverkauft und so auch profitiert zu haben (Urk. D1/7/5 S. 4 Frage 19; Urk. D1/7/8 S. 3 Frage 14). Das bestärkt die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 2.3.1.3 Zur Frage, wer ihm das Heroin "verkaufte", konnte M._____ auf den ers- ten Blick keine eindeutige Antwort geben. Es zeigte sich im Verlaufe der Einver- nahmen, dass dies auf die Zusammenarbeit der Beschuldigten A._____ und G._____ zurückzuführen war. Eine präzise Zuordnung der Funktion der Beteilig- ten vorzunehmen erschien für M._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens

– verständlicherweise – schwierig, vor allem liess sich für ihn nicht klar festlegen, wer effektiv als "Verkäufer" auftrat. Die Auskunftsperson M._____ umschrieb je- doch konstant den üblichen Ablauf und die jeweiligen Rollen der Beteiligten bei den Transaktionen. So erläuterte M._____, dass er normalerweise mit dem Be- schuldigten A._____ per SMS oder telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt habe, was er brauche, worauf er eine Zeitangabe erhalten habe, wann er vorbeikommen solle. Meistens habe er bei den Beschuldigten Zuhause noch gewartet, bis die Beschuldigte G._____ dann das Heroin gebracht bzw. ihm über- geben habe. Ausserdem führte er aus, dass in aller Regel der Beschuldigte A._____ das Geld jeweils entgegengenommen, gezählt und es daraufhin der Be- schuldigten G._____ weitergegeben habe (Urk. D1/7/5 S. 4 Fragen 20 ff., 27 und S. 6 Fragen 44 ff.; Urk. D1/7/8 S. 5 f. Fragen 31 ff.). Grob gesagt entsprach es demgemäss der Regel, dass die Koordination grundsätzlich dem Beschuldigten A._____ oblag, während die Beschuldigte G._____ das Heroin besorgte und dem Erwerber aushändigte, dies bei den beiden Beschuldigten Zuhause. Es ist naheliegend, dass es während der Bezugszeit von knapp zwei Jahren auch zu gewissen Abweichungen und eigentlichen Ausnahmen von der gewöhnlichen Vorgehensweise kam. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich repetitives zwischenmenschliches Handeln, auch bei geschäftlichen

- 29 - Aktivitäten, nicht immer genau gleich abspielt. So verhielt es sich zum Beispiel, wenn nicht beide Beschuldigten anwesend waren, dann nahm die Beschuldigte G._____ das Geld entgegen (vgl. Urk. D1/7/8 S. 7 Frage 45). Ähnliches spiegelt sich exemplarisch und auf anschauliche Weise auch in weiteren Schilderungen M._____s und lässt diese umso authentischer erscheinen. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen bisweilen Redewendungen wie "immer so" oder "nur so" enthalten. Unerklärliche Widersprüche verbleiben jedenfalls kaum bzw. betreffen Nebensächlichkeiten. Massgebend ist das nachvollziehbare Gesamtbild seiner Darlegungen. So berichtete M._____ von sich aus oder auf konkrete Fragen, dass er ab und zu auch ohne Voranmeldung einfach vorbeigegangen sei, etwa wenn der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Urk. D1/7/5 S. 4 Frage 21 und D1/7/8 S. 7 Frage 41 f.), dass der Beschuldigte A._____ auch ab und zu die Ware gewogen habe (Urk. D1/7/5 S. 6 Frage 44), dass manchmal die Beschuldig- te G._____ dem Beschuldigten A._____ das Heroin übergeben habe und dieser daraufhin ihm oder dass er, ein bis zwei Mal, gemeinsam mit einem Kollegen bei ihr direkt – dies nicht in der Wohnung der beiden Beschuldigten – die Drogen bezogen habe (Urk. D1/7/5 S. 6 Frage 45; Urk. D1/7/8 S. 3 f. Fragen 12 und 19 ff.). 2.3.1.4 Zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 70 S. 28) ergibt sich aus den Schilderungen von M._____, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ in arbeitsteiliger Weise am Betäubungs- mittelhandel beteiligt waren. Ohne eine konkrete bzw. definitive Aufgabenzuwei- sung darlegen zu können, erwähnte M._____ aber wiederholt, dass sich der Grossteil der Übergaben in der gemeinsam bewohnten Unterkunft der Beschul- digten ereignete, wobei der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ stets beide in den Prozess involviert waren. Es erscheint lebensnah, dass sich die Vorgehensweise der Beschuldigten nicht im Sinne eines standardisierten Prozes- ses rekonstruieren lässt, sondern die Treffen und Übergaben sich nach den spon- tanen Gegebenheiten richteten. Hierzu wurden insbesondere die Angaben hin- sichtlich Art und Weise der Kontaktaufnahmen per Telefon oder SMS und die Or- ganisation der Übergaben schlüssig und realitätsgetreu von M._____ beschrieben und mit spontan aufkommenden Details wie der Tatsache präzisiert, dass auch

- 30 - der Beschuldigte A._____ die Ware manchmal wog, oder dass meistens die Be- schuldigte G._____ die Ware brachte und A._____ das Geld entgegennahm. Dass M._____ teilweise angab, "ab und zu" sei der Ablauf anders gewesen, geht einher mit der Tatsache, dass die Tatbegehungen der Beschuldigten in Mittäter- schaft stattfanden und unterstreicht die Realitätsnähe seiner Ausführungen. Der Mittäterschaft ist es immanent, das die Täter nicht zwingendermassen und durch- gehend mit festen Rollen arbeiten, sondern sich gegenseitig in massgeblicher Weise unterstützen, mithin auch verschiedene Rollen einnehmen können. Insge- samt zeichnen die Aussagen von M._____ ein realistisches und überzeugendes Bild des Kerngeschehens. Sie sind daher gesamthaft als glaubhaft zu qualifizie- ren. Schliesslich ist zu bemerken, dass es nicht im Widerspruch zu den späteren Aussagen von M._____ bei der Staatsanwaltschaft steht, wenn M._____ in der polizeilichen Befragung vom 29. April 2017 nur den Beschuldigten A._____ er- wähnte und einzig dieser als sein "Verkäufer" erscheint. Wie erwähnt, bezog sich die kurze polizeiliche Einvernahme zielgerichtet auf den damaligen Verhaftungs- grund, den Verkauf von 0.6 Gramm Heroin brutto (inkl. Verpackung) von M._____ an eine Scheinkäuferschaft. Aus allen Einvernahmen M._____s geht im Übrigen aber gleichermassen hervor, dass der Beschuldigte A._____ jeweils die primäre Kontaktperson für M._____ war, an die er sich bei Bedarf nach einem nächsten Heroinbezug vorab telefonisch oder per SMS wandte bzw. diesen zu kontaktieren versuchte. 2.3.2 Aussagen von P._____ und vorläufige Würdigung 2.3.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, wurde die Polizei primär aufgrund der Aussagen von M._____ auf P._____ aufmerksam. Als P._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2018 auf seine Beziehung zum Beschuldigten A._____ angesprochen wurde, schilderte er spontan, dass er wäh- rend seiner Heroinabhängigkeit mit diesem in Kontakt gestanden sei. Auf Frage gab er an, zu wissen, wer G._____ sei. Er kenne den Mann von, A'._____. Er ha- be keinen Kontakt mehr zu ihr. Da er seit einem Jahr kein Heroin mehr konsumie- re, treffe er diese Leute seither nicht mehr (Urk. D1/7/9 S. 2 Fragen 12 ff.). Im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erkannte er die Beschuldigten A._____,

- 31 - G._____ und die Auskunftsperson M._____ auf Anhieb (Urk. D1/7/9 Anhang). Von sich aus schilderte P._____, jeweils bei den Beschuldigten zu Hause in der Nähe vom R._____-Platz das Heroin gekauft zu haben, dies über einen Zeitraum von ca. 6-7 Monaten. Er habe bei G._____ gekauft. Auf die gesamte gekaufte Menge angesprochen nannte er bei der Polizei insgesamt ca. 150 Gramm Heroin. Sie seien manchmal vier bis fünf Personen gewesen die zusammen gekauft hät- ten, das sei etwas billiger gewesen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit M._____, den er dort in der Wohnung kennen gelernt habe, bei G._____ Heroin gekauft. Alles habe er bei der Beschuldigten G._____ bezogen, vom Beschuldig- ten A._____ habe er nie etwas gekauft (Urk. D1/7/9 S. 3 Fragen 18 ff.). Seine Darlegungen fielen hauptsächlich zulasten der Beschuldigten G._____ aus. Dabei liess P._____ aber in nachvollziehbarer Weise die Rolle des Beschuldigten A._____ in die Erzählung einfliessen. So erklärte er, dass die Beschuldigte G._____ die Händlerin gewesen sei, der Beschuldigte A._____ aber immer anwe- send gewesen sei, manchmal die Türe geöffnet und sie bzw. ihn warten lassen habe, bis G._____ wieder da gewesen sei (Urk. D1/7/9 S. 3 Fragen 18 und 21). 2.3.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte P._____ seine Aussage dahin, dass er die genannte Menge mit vielen anderen Abnehmern zusammen, die auch als Kunden dort gewesen seien, von der Beschuldigten G._____ in der Wohnung der beiden Beschuldigten in der Nähe vom S._____- Platz bezogen habe. Er und seine 3 bis 4 Landsleute hätten oftmals bei G._____ Heroin bezogen, aber keine grössere Menge, sondern jeweils Portionen zu 3 bis 5 Gramm und dies dann geteilt oder gemeinsam konsumiert. Er habe die Zahl von 150 Gramm damals geschätzt. Mit 150 Gramm habe er die gesamte Menge aller Kunden von G._____ gemeint (Urk. D1/7/10 S. 4 ff. Fragen 15, 18 ff., 23 ff. und 30 ff.). P._____ bestätigte, dass er immer bei G._____ gekauft und vom Beschuldigten A._____ kein Heroin erworben habe, von diesem aber in die Wohnung eingelassen worden sei, wo er bis zur Rückkehr der Beschuldigten G._____ gewartet habe, ebenso, dass er M._____ bei G._____ kennengelernt habe, sie hätten sich dort getroffen, um [Heroin] zu kaufen (Urk. D1/7/10 S. 7 Frage 41 ff., 47). Ferner bejahte er auf Vorhalt die Aussage von M._____ bzw. hielt jedenfalls für möglich, zusammen mit M._____ in T._____ von der Beschul-

- 32 - digten G._____ für jeden 5 Gramm, insgesamt 10 Gramm Heroin, gekauft zu ha- ben (Urk. D1/7/10 S. 9 Fragen 49 f.). Mit der oben erwähnten Abschwächung bezweckte P._____ offensichtlich, sich selbst zu begünstigen, indem er nicht als alleiniger Abnehmer einer solch grossen Menge dastehen wollte. Auch geht aus P._____s Worten hervor, dass er sich quasi willkürlich aus einer grossen Anzahl von Drogenabnehmern, vielen andern Kunden von G._____, "herausgepflückt" fühlte ("warum man nur mich hierherbe- stellte" [Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 30] resp. Erstaunen darüber äusserte "warum Sie ausgerechnet mich einladen" [Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 27]). Er hätte gar nicht bei der Staatsanwaltschaft erscheinen wollen, so etwas habe er noch nie erlebt, dass man mit den Beschuldigten zusammen in einem Raum sitzen müsse (Urk. D1/7/10 S. 6 Frage 27). Auch angesichts des Vorgehens der Verteidigerin der Beschuldigten G._____, welche P._____ vor Beginn von dessen Einvernah- me vom 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft mit einer drohenden Landes- verweisung konfrontierte (vgl. Urk. D1/7/10 S. 2 erste Protokollnotiz), erstaunt es sodann mit der Vorinstanz nicht, dass P._____ in seiner Einvernahme zurückhal- tender aussagte. Massgebend ist aber, dass er auch bei der Staatsanwaltschaft letztlich dabei blieb, dass die Beschuldigte G._____ ihm bzw. seiner Gruppe die genannte Menge verkauft und dafür das Geld genommen habe (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 20 ff.). Dass er nur eine Schätzung vornehmen, nicht aber eine genaue Zahl nennen konnte ("Wie soll ich Ihnen die Zahlen beweisen?"), ist in Anbetracht seiner regelmässigen und häufigen Drogenbezüge von jeweils wenigen Grammen über Monate hinweg nachvollziehbar (Urk. D1/7/10 S. 6 Fragen 28 und 33). Jedenfalls erweist sich seine Schätzung als realistisch. 2.3.2.3 Im Ergebnis ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren: Namentlich im Kern sagte P._____ konsistent aus und belastete sich auch wei- terhin selbst damit, oft Heroin bezogen zu haben (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 19 f.). Zudem erzählte er logische Geschehnisse und fügte scheinbar unbedeutende Details hinzu wie die Information, dass er M._____ bei den Beschuldigten Zuhause kennengelernt habe. Auch dass die Beschuldigte G._____ manchmal nichts zu verkaufen gehabt habe oder er zumindest auf die von ihr erlangte und

- 33 - schliesslich in die Wohnung gebrachte Ware habe warten müssen (Urk. D1/7/10 S. 5 Fragen 20 ff., 44), erscheint aufgrund der bekannten Abläufe im Drogenhänd- lermilieu naheliegend. Seine Aussagen decken sich im Übrigen grossenteils mit den Schilderungen der Auskunftsperson M._____. Ins Auge fällt insbesondere die von beiden Auskunftspersonen geschilderte Tatsache, dass in der Wohnung der beiden Beschuldigten Drogenhandel betrieben wurde und beide Beschuldigten jeweils bei den Übergaben dabei waren. Auch gemäss P._____ stand der Beschuldigte A._____ der Beschuldigten G._____ dadurch zur Seite, dass er bei deren Abwesenheit die Abnehmer in der Wohnung empfing und diese dort bis zu deren Rückkehr mit den bestellten bzw. erhofften Drogen verweilen liess sowie dass A._____ auch bei den Übergaben präsent war (Urk. D1/7/9 S. 3 Frage 18; Urk. D1/7/10 S. 4 Frage 11 und S. 5 Frage 21). Schliesslich bestritt P._____ die Aussagen von M._____ nicht, zusammen mit diesem einmal in T._____ von der Beschuldigten G._____ je 5 Gramm Heroin gekauft zu haben. Da keinerlei An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass P._____ und M._____ ihre Aussagen ko- ordiniert hätten, sprechen die Übereinstimmungen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen P._____s. Auch wenn sich P._____ nicht auf eine bestimmte gekaufte Menge festlegen wollte, so findet sich Konstanz in seinen Aussagen dahinge- hend, dass er regelmässig, oft, viel – "wenn sie hatte, dann täglich" (Urk. D1/7/10 S. 5 Frage 20) bei der Beschuldigten G._____ kleinere Mengen zu 3 bis 5 Gramm Heroin kaufte. Ebenso erschliesst sich aus den Aussagen von P._____, dass die Beschuldigten die Betäubungsmittel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verkauften (vgl. Urk. D1/7/10 S. 5 ff.). Es bleibt anzufügen, dass es nicht als Widerspruch erscheint, wenn P._____ die Wohnung der Beschuldigten einmal in der Nähe des R._____-Platz und ein anderes Mal in der Nähe des S._____-Platz ansiedelte. Beides trifft durchaus zu. 2.3.3 Aussagen von K._____ und vorläufige Würdigung 2.3.3.1 Die Stadtpolizei Zürich stellte infolge Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten A._____ diverse Chat-Protokolle sicher. Aus diesen geht hervor, dass er mit der Auskunftsperson K._____ kommunizierte (Urk. D1/3 S. 2; Urk. D1/4/1). Daraufhin wurde K._____ am 13. Dezember 2017 zur Sache polizei-

- 34 - lich befragt (Urk. D1/7/2). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem WhatsApp-Chat (vgl. Urk. D1/4/1) räumte K._____ ein, dass es nichts bringe, den Betäubungsmit- telkauf abzustreiten (Urk. D1/7/2 S. 2 Fragen 11 f.). Der Beschuldigte wurde auch von K._____ insbesondere in dessen polizeilicher Einvernahme belastet und auf dem Fotobogen sofort und zweifelsfrei erkannt (Urk. D1/7/2 S. 1 f. Fragen 8 ff. und Anhang). So gab K._____ an, seit Herbst 2016 bis zur Befragung, mithin während gut einem Jahr, jeweils ca. einmal pro Woche Kokain und Heroin in Portionen von in der Regel 0.2 bis maximal 0.6 Gramm pro Mal beim Beschuldig- ten A._____ bezogen zu haben. Als die von ihm am meisten gewählte Bestell- grösse erwähnte er 0.3 bis 0.35 Gramm Kokain und 0.3 Gramm Heroin, wobei 0.3 Gramm Heroin Fr. 30.– gekostet hätten. Das entspricht auch gemäss K._____ einer Gesamtmenge in einem Jahr von ca. 15 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain (Urk. D1/7/2 S. 2 Fragen 13 ff. und 20). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2018 zeigte sich K._____ – der wiederum den nun persönlich anwesenden Beschuldigten identifizierte (Urk. D1/7/7 S. 2 Frage 8 f.) – nicht mehr bereit, seine Aussagen zu wiederholen. Das begründete er mit fehlender Motivation, habe er sich doch bei der Polizei geäussert und man habe ihm gesagt, er müsse nicht mehr erscheinen. "Sie haben alles schon auf dem Blatt" (Urk. D1/7/7 S. 2 Frage 10). Jedoch bestä- tigte K._____ mehrmals, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

13. Dezember 2017 die volle Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/7/7 S. 2 f. Fra- gen 7, 10 f.). Explizit bestätigte er auch, dass er im Zeitraum von Herbst 2016 bis Herbst 2017 gesamthaft ca. 15 Gramm Heroin und ca. 15 Gramm Kokain beim Beschuldigten erworben habe (Urk. D1/7/7 S. 3 Frage 13). 2.3.3.2 Im angefochtenen Urteil wird zu Recht vermerkt, dass sich die Aussagen von K._____ insbesondere auch mit den sichergestellten Chat-Protokollen de- cken, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gebe, dass diese unwahr sein soll- ten (Urk. 70 S. 31; Urk. D1/4/1). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen K._____s spricht ausserdem, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sondern auf die Frage nach der Verlässlichkeit des Beschuldigte als Lieferant vielmehr klarstellte, dass dieser kein Grossdealer gewesen sei. Wer auch noch

- 35 - den Eigenkonsum decken müsse, renne den ganzen Tag der Ware hinterher, was manchmal mühsam gewesen sei (Urk. D1/7/2 S. 2 Frage 16). Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson K._____ als glaubhaft, auch soweit sie nicht bereits aufgrund der sichergestellten Chat-Protokolle erwiesen sind. 2.3.4 Aussagen von L._____ und vorläufige Würdigung 2.3.4.1 Auch auf die Auskunftsperson L._____ stiess die Polizei infolge Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschuldigten und Sicherstellung der diesbezüglichen Chat-Protokolle (Urk. D1/4/2). In der polizeilichen Befragung vom 1. Februar 2018 gestand L._____ ein, 2 bis 3 Mal beim Beschuldigten A._____, den er unter dem Namen A'._____ kannte und sogleich auf dem vorgelegten Fotobogen identifizier- te, Heroin gekauft zu haben, wobei eine Portion Fr. 20.– gekostet habe. Die Ware sei aber von so schlechter Qualität gewesen, er habe es mehr als einmal wegwer- fen müssen (Urk. D1/7/3 S. 2 Fragen 8 ff. und 13). Weiter gab er an, den Be- schuldigten seit ca. eineinhalb Jahren zu kennen und "viele Male" Methadon von ihm gekauft zu haben. Wie oft konnte er nicht mehr sagen. Manchmal habe der Beschuldigte etwas gehabt, manchmal auch nicht. Dabei habe er für 100 Milli- gramm Methadon jeweils Fr. 20.– bezahlt (Urk. D1/7/3 S. 2 f. Fragen 14 ff., 17, 19 f.). Auch zu den Zahlen im WhatsApp-Chat, welchen er mit einer Ausnahme ("3.5 200" [D1/4/2 S. 2]) anerkannte, fehlte ihm die Erinnerung (Urk. D1/7/3 S. 3 f. Fra- gen 21 und 24). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2018 bestätig- te er zunächst auf entsprechende Frage, in seiner polizeilichen Einvernahme die volle Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/7/6 S. 2 f. Fragen 9 ff.). Den anwesen- den Beschuldigen A._____ bezeichnete er zweifelsfrei als den ihm bekannten Italiener namens A'._____. Weiter bestätigte er, beim Beschuldigten A._____ zwei Mal "Brown Sugar" [gemeint Heroin] zu je Fr. 20.– gekauft zu haben (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 20). Leicht abweichend brachte er vor, für Fr. 20.– 80 bis 100 Milligramm Methadon erhalten zu haben. Er habe jeweils nur für Fr. 20.– ge- kauft (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 16). Auch relativierte er seine frühere Aussage da- hingehend, dass er nicht "viele Male", sondern 5 bis 6 Mal Methadon beim Be- schuldigten A._____ bezogen habe (Urk. D1/7/6 S. 4 Frage 15).

- 36 - 2.3.4.2 Die Aussagen von L._____ erweisen sich insgesamt als in den wesentli- chen Aspekten konstant und schlüssig. Die genannten Relativierungen vermögen den Gesamteindruck wahrheitsgemässer Schilderungen nicht zu trüben. Vielmehr zeigen sie auf, dass L._____ nicht einfach etwas Ausgedachtes zu Protokoll gab. Dass seine Erinnerung bezüglich Details weitgehend verblichen ist, dürfte über den Zeitablauf hinaus auch der offensichtlich langjährigen Suchtproblematik und angeschlagenen Gesundheit dieser sozial erkennbar schlecht integrierten Aus- kunftsperson geschuldet sein (vgl. Urk. D1/7/8 S. 3 Frage 11). Unüberwindbare Widersprüche in L._____s Aussagen finden sich jedenfalls keine. Er war merklich zurückhaltend mit Belastungen des Beschuldigten, und es ist kein Motiv ersicht- lich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht mit zusätzlichen Vorwürfen belasten sollte. Seine Aussagen sind sodann von spontan aufkommenden Gedanken und einigen individuellen Details geprägt. Beispielsweise schilderte er von sich aus, dass es dem Beschuldigten in letzter Zeit schlecht gehe und er da- her Mitleid mit ihm gehabt habe (Urk. D1/7/3 S. 2 Fragen 9 f., ähnlich S. 4 Frage 23). Zudem berichtete er von persönlichen Lebensumständen, die er mit dem Drogenkonsum verbindet (Urk. D1/7/3 S. 2 Frage 13). Ferner decken sich seine Angaben hinsichtlich des in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts mit dem übrigen Untersuchungsergebnis aus den Chat-Protokollen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte A._____ zunächst anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. März 2018 sowie an seiner Befragung vor Vorinstanz selber einräumte, L._____ einmal 20 oder 40 mg Methadon bzw. 20 Tabletten Methadon für Fr. 20.– verkauft zu haben (Urk. D1/6/11 S. 2; Fragen 11 f.; Prot. I S. 18). Wenn die Vorinstanz die Aussagen L._____s auch in den vom Beschuldig- ten bestrittenen Punkten als glaubhaft einstuft, so ist ihr vorbehaltlos zuzustim- men. 2.3.5 Aussagen des Beschuldigten A._____ und vorläufige Würdigung 2.3.5.1 Die Vorinstanz hat die Darlegungen und Stellungnahmen des Beschuldig- ten zu den gemachten Vorhalten und Belastungen ausführlich wiedergegeben und überzeugend gewertet. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zu teilen (Urk. 70 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Überblick (unter Verzicht auf die jewei-

- 37 - ligen Belegstellen) und mit wenigen Hinzufügungen zeigt sich das nachstehende Bild: 2.3.5.2 Den vielfältigen belastenden Schilderungen diverser Auskunftspersonen stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Diese sind durch Kargheit, Unstimmigkeiten und Widersprüche geprägt, lassen jegliche Detailschilderungen vermissen und beschränken sich hauptsächlich auf die Bestreitung des vorgewor- fenen Sachverhalts. Beispielsweise gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2017 (Urk. D1/6/2) auf entsprechende Frage an, von Heroin und Kokain abhängig zu sein, um nur wenige Fragen später zu behaupten, clean zu sein. Zudem bestritt er wiederholt lapidar, mit Be- täubungsmitteln zu handeln. Auf den Besitz zweier Feinwaagen angesprochen, erwiderte er, als Karosseriespengler diese zu brauchen, um die richtigen Farben zu finden. Bedenkt man, dass er nur wenige Fragen zuvor erklärt hatte, nicht arbeitstätig zu sein, so ist eine solche Antwort schlicht aus der Luft gegriffen. Sodann steht seine Behauptung, die Auskunftsperson M._____ seit einem Jahr nicht gesehen bzw. insgesamt nur ein oder zweimal getroffen zu haben, in kras- sem Gegensatz zur Tatsache, dass sich in seinem Mobiltelefon vier verschiedene abgespeicherte Telefonnummern von M._____ vorfanden, dies unter Verwendung diverser Namen, und dass er selber angab, es handle sich immer um die gleiche Person. Danach gefragt, weshalb er die Nummer von M._____ gespeichert habe, obwohl es mit diesem nur eine zufällige Begegnung gegeben habe, antwortete er nach Nachdenken: "vielleicht um einen Kaffee zu trinken", und fügte dann an, es eigentlich nicht mehr zu wissen (Prot. I S. 16). Die Antwort erweist sich nicht nur als geschönte Ausflucht, sondern überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte kurz davor erwähnt hatte, auch einmal bei sich zu- hause mit M._____ Betäubungsmittel konsumiert, konkret Kokain geraucht zu ha- ben (Prot. I S. 16; ebenso Urk. D1/6/15 S. 2 f.). Bekanntlich bedarf es einer ge- wissen Vertrauensbasis, bevor im eigenen Heim mit einer Person gemeinsam ei- ne Straftat (gemeinsamer Betäubungsmittelkonsum) begangen wird. Das passt in keiner Weise zum flüchtigen Verhältnis, das der Beschuldigte ansonsten zu M._____ zu zeichnen versuchte, nämlich, dass er gemäss seiner Erinnerung mit ihm nur dieses eine Mal Kontakt gehabt haben will. Dieser Strukturbruch ist ein

- 38 - klares Lügensignal und umgekehrt ein Zeichen dafür, dass der Beschuldigte bei der Schilderung des Geschehensablaufs diverse zwischenzeitliche Begegnungen mit M._____ verschwiegen haben muss. Selbst in Anbetracht des hier gegebenen Drogenkonsumentenkreises erscheint die Darstellung des Beschuldigten als lebensfremd und spricht für die Unwahrhaftigkeit der Aussage. Abgesehen davon bezeichnete M._____, dessen Aussagen als glaubhaft einzustufen sind, die Be- hauptung eines gemeinsamen Drogenkonsums als totale Lüge. Diese Reaktion M._____s bezog sich auch auf die ihm gleichzeitig vorgehaltene Behauptung des Beschuldigten, M._____ habe sich damals plötzlich entblösst und seine Freundin [wohl gemeint G._____] angemacht, worauf der Beschuldigte A._____ ihn (M._____) rausgeschmissen habe (Urk. D1/7/8 S. 8 Frage 54). Mit besagter Be- zichtigung versuchte der Beschuldigte A._____ offenbar, vom Einvernahme- Thema Drogenhandel abzulenken. 2.3.5.3 Auch bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen verstrickte sich der Beschuldigte zunehmend in Widersprüche. Unter anderem unterlief ihm dabei ein freudscher Versprecher. So sagte er mit den Anschuldigungen M._____s konfron- tiert aus: "ich habe ihm nie so viel verkauft, wie er behauptet" (Urk. D1/6/12 S. 1 Frage 4). Dass er damit angeblich meinte, er habe M._____ gar nichts verkauft, erweist sich dabei als wenig glaubhaft. Schliesslich haben sich seine Aussagen betreffend Abwesenheiten als widersprüchlich und zum Teil nachweislich unwahr herausgestellt. So behauptete er, belegen zu können, dass er in der Zeitspanne zwischen 2015 und 2017 neun Monate am Stück weg gewesen sei (Urk. D1/6/12 S. 1 Frage 3). An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 revidierte er die Aussage dahingehend, von Juni bis August 2015 und von Juni bis August 2016 in Italien sowie vorher oder nachher im Gefängnis gewesen zu sein. Sodann behauptete er neu, er sei nicht neun Monate am Stück, sondern dreimal drei Monate abwesend gewesen (Urk. D1/6/15 S. 4). Zum einen stellte sich die Aussage als unwahr heraus, da der Beschuldigte vom 24. Oktober 2016 bis 17. Dezember 2016 im Gefängnis gewesen war. Ausserdem hatte er am

12. August 2015 und 4. Juni 2016 nachweislich je einen Fahrraddiebstahl in der Stadt Zürich begangen. Ferner hatte er sich nachweislich am 27. Juni 2016 des Hausfriedensbruchs in die D1._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich schuldig

- 39 - gemacht (vgl. Urk. D1/22/12, Urteil vom 31. Januar 2017, Anklage S. 6 und 9). Somit kann seine Aussage zumindest hinsichtlich des genannten Zeitraums nicht der Wahrheit entsprechen. Daran ändert auch die – wiederum etwas anders lautende – Bestätigung der Mutter der Beschuldigten, U._____, vom 7./11. August 2019 (Urk. 48) nichts. Danach soll der Beschuldigte 2015 und 2016 je 10 bis 12 Wochen am Stück von Ende Juni bis Anfang September bei ihr auf Sizilien gewe- sen sein. Abgesehen davon wurde diese handschriftliche Bestätigung erkennbar vom Beschuldigten aufgesetzt und stellt damit nichts anderes dar als eine weitere, von seinen bisherigen Aussagen erneut abweichende Behauptung. Schliesslich entpuppen sich auch seine Abstreitungen teilweise als Schutz- behauptungen. Bereits aufgrund der Auswertung seiner Mobiltelefone ist nämlich aktenkundig, dass seine Aussagen hinsichtlich des Verkaufs der Betäubungs- mittel an L._____ und K._____ nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. Urk. D1/4/1- 2). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2021 erklärte der Be- schuldigte wiederum nur Konsument und kein Dealer gewesen zu sein. M._____ beschuldige ihn zu Unrecht (Urk. 107 S. 2 f.). Die Angaben des Beschuldigten A._____ sind oftmals dürftig, wiederholt ausweichend, streckenweise inkonsistent und auch lückenhaft sowie in entscheidenden Punkten nachweislich falsch. Ins- gesamt erweisen sich seine Aussagen als unglaubhaft. 2.3.6 Objektive Beweismittel Wie vorne in Erw. III. 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.5.3 erwähnt, werden die Aussagen der Drogenabnehmer K._____ und L._____ durch objektive Beweismittel bestärkt, nämlich diverse einschlägige WhatsApp-Chats mit dem Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. D1/4/1 und D1/4/2). Zudem wurden als weitere objektive Beweismittel in der spätestens ab März 2017 gemeinsam durch den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte G._____ bewohnten Wohnung an der V._____-Strasse … in Zü- rich (vgl. Urk. 11/3 und 11/4 sowie Urk. 15/6 und 15/7 im Verfahren SB200014 gegen die Beschuldigte G._____) unter anderem Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien – namentlich ein Minigrip mit Heroin und zwei Feinwaagen – vorgefunden, sichergestellt (Urk. 11/3 und 11/4 im Verfahren SB200014), später beschlagnahmt und schliesslich eingezogen (vgl. Urk. D1/16/1 sowie Urk. 70

- 40 - S. 65, 68 und Urk. 101). Ferner hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte A._____ in seinem Mobiltelefon vier verschiedene Telefonnummern von M._____ – den er kaum gekannt und nur ein- oder zweimal getroffen haben will – abgespeichert hatte, dies unter Verwendung diverser Namen, wobei er einräumte, dass es sich immer um die gleiche Person handelte (Prot. I S. 14). Solches Vorgehen ist in Drogenhandelskreisen verbreitet. 2.3.7 Aussagen der Beschuldigten G._____ und vorläufige Würdigung Die Beschuldigte G._____ (vgl. separates Verfahren SB200014 resp. DG190111; erstinstanzliches Urteil G._____ Urk. 101) berief sich praktisch durchgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Den Beschuldigten A._____ bezeichnete sie oh- ne weitere Angaben als ihren "Mitbewohner" (Urk. D1/6/16 S. 3). Sofern sie über- haupt Aussagen zur Sache machte, distanzierte sie sich sinngemäss vom Handel mit Betäubungsmitteln (Urk. D1/6/15 S. 2 ff. und D1/6/15 S. 2 ff.; Prot. I S. 26 ff.; vgl. auch Verfahren DG190111 Urk. 7, 8, 33). Lediglich einmal bestritt sie explizit, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Verfahren DG190111 Urk. 7 S. 4 f.). Unter diesen Umständen entfällt eine Aussagewürdigung. 2.4 Gesamtwürdigung 2.4.1 Gestützt auf die objektiven Beweismittel (vorne Erw. III. 2.3.6) und die grundsätzlich überzeugenden Aussagen der vier Auskunftspersonen – bei denen allesamt kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die Beschuldigten bzw. nur den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollten und deren Sachdarstellungen im Wesentlichen in die Anklageschrift geflossen sind – einerseits, und die un- glaubhaften Angaben des Beschuldigten anderseits ist auch der unter Dossier 1 beschriebene Sachverhalt erstellt (auch folgende Erw. IV. 2.2.2). Wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 70 S. 34 f.), sind einige Sachverhaltselemente aufgrund objektiver Beweismittel zweifelsfrei rekonstruier- bar. Weiter fällt besonders ins Gewicht, dass mehrere Personen die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander in glaubhafter Weise mit gleich gearteten Vorwürfen belasteten. Dabei lassen sich einige scheinbar widersprüchliche

- 41 - Aussagen durch den Umstand beseitigen, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ ihr Drogengeschäft in arbeitsteiliger und – angesichts ihrer konkreten Lebensumstände – auch in partnerschaftlicher Weise betrieben. Offen- sichtlich hatte jeder von den beiden hauptsächlich eigene "Kundschaft" und "betreute" diese wenn möglich persönlich, weshalb sich die Übergabedetails je nach Abnehmer unterschiedlich gestalteten. Dass jedoch beide Beschuldigten an praktisch allen Übergaben irgendwie beteiligt waren und sich zuweilen in den Handlungen auch ergänzten – sei es (bezüglich des Beschuldigten A._____) auch nur, um der Kundschaft die Türe zu öffnen und/oder die Ware zu wägen bzw. das Geld entgegenzunehmen und den Betrag zu überprüfen – zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen. In Würdigung aller vorhandenen Beweismittel verbleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkt, nämlich auf 2 Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 220 Gramm Heroingemisch ergibt. Dass jedenfalls diese Mindestmenge von den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift vorgebracht, gehandelt wurde, ist ohne jeden Zweifel erwiesen. Erstellt sind auch die Verkaufshandlungen nur des Beschuldigten A._____ betref- fend Methadon und Kleinportionen Heroingemisch an die Abnehmer L._____ und K._____. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Anklage auf das Minimum. 2.4.2 Werden die gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt, besteht hin- sichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs regelmässig ein Beweisproblem. In solchen Fällen ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Drogen mitt- lerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder ge- streckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 138 IV 100 E. 3.5 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2). Dabei wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen. Un- ter Berücksichtigung der entsprechenden Werte für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt dies eine gehandelte Menge von insgesamt 39.8 Gramm Heroin-Reinsubstanz,

- 42 - wie von der Staatsanwaltschaft entsprechend eingeklagt (Urk. 32 S. 3 f.). Davon ist für die rechtliche Würdigung von Dossier 1 auszugehen. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Dossier 2 und 5 bis 58 (Diebstahl Fahrräder, Aufbrechen Fahrradschlösser) In Bestätigung der Vorinstanz und mit deren korrekter Begründung (Urk. 70 S. 36) sowie ergänzend unter Hinweis auf Erwägung III. 1. hiervor ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (vgl. Urk. D1/6/9 Fragen 109 f.) sowie der mehrfachen ge- ringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dossier 1 (Handel mit Betäubungsmitteln) 2.1 Der Anklage folgend hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigen A._____ zutreffend als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in teilweiser Mittäterschaft qualifiziert. Diese rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung grundsätzlich nicht in Frage gestellt, doch wurde geltend gemacht, der Beschuldigte A._____ habe beim unter Mittäterschaft mit der Beschuldigten G._____ eingeklagten Sachverhaltsabschnitt nur Helferdienste geleistet, womit er als Gehilfe und nicht als Täter in Frage komme (Urk. 51A S. 13). 2.2 Mittäterschaft bzw. mittäterschaftliches Zusammenwirken 2.2.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an

- 43 - der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist (Mit)Täterschaft anzunehmen, wenn die betref- fende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt oder wenn sie die Tatausführung anderer Personen durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen BStGer vom 10. September 2008, SK.2008.10, E. 3.3; vom 26. September 2007, SK.2007.15, E. II.1.4; vom 5. April 2007, SK.2006.14, E. II.1.5, und vom 22. März 2013, SK.2012.48, E. 2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherr- schaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitli- chen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 2.2.2 Zum genauen Tathergang hat die Vorinstanz auf den erstellten Sachverhalt verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 2.) und anknüpfend daran zutreffend erwo- gen, dass der Beschuldigte A._____ und die Beschuldigte G._____ bei der Pla-

- 44 - nung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Da- bei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen beteiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person

– hier G._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die andere Per- son – der Beschuldigte A._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein gewis- ses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte A._____, aber auch die Beschuldigte G._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte G._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte A._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte G._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten A._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte G._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten A._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten A._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte G._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte A._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von G._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden ge- meinsamen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte A._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu G._____ die Ware zur Verfü-

- 45 - gung stellte. Die beiden Beschuldigten haben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick gezogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleistet. Der Beschuldigte A._____ steht ebenso als Haupttäter da. 2.3 Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten G._____ ist der Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 70 S. 39 f.). Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise den Strafrahmen für das Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, für anwendbar erklärt (Urk. 70 S. 41 f.). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für alle vorliegend be- gangenen Verbrechen und Vergehen – auch soweit separat betrachtet Geldstra- fen möglich wären – als unumgänglich erweist (auch hinten Erw. V. 4.3; Urk. 70 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zur Wahl der Strafart festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen scheinbar unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten las- sen wird. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass ei- ne Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Das zeigt sich auch darin, dass schon diverse Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten (Urk. D1/22/13 ff.). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schliesslich sind die allgemeinen

- 46 - Strafzumessungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten be- reits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu ver- weisen ist (Urk. 70 S. 43 f.). Zusätzlich ist festzuhalten, dass wenn der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener gleicher Taten zu bestrafen ist, das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen hat. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist da- für unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 520).

2. Teilweise Zusatzstrafe 2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. Januar 2017 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen, teilweise ge- ringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeugs (recte: Motorfahrzeugs) zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. D1/22/12). Wie gezeigt, beging der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017, weshalb mit der Vorinstanz ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 70 S. 44 f.).

- 47 - Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach ei- ner früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur er- wähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Be- tracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.). 2.2 Vorliegend sind demnach zunächst zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für Delikte, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2017 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 31. Januar 2017 verübt wurden. Die beiden Stra- fen sind in der Folge zu addieren. Für die Übertretungen ist sodann eine Busse festzulegen.

3. Konkrete Strafzumessung für Delikte vor dem 31. Januar 2017 3.1 Tatschwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 31. Ja- nuar 2017 mit einer Gesamtmenge von 34.7 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19%, im Jahr 2016 120 Gramm Heroingemisch von 18% und bis Ende Januar 2017 10 Gramm Heroingemisch von 17%) gehan- delt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgerichtlichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um das fast das Dreifache (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschul-

- 48 - digte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kund- schaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Dro- genhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon aus- zugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandel- ten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums des Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt er den Drogenhandel bis zu seiner Verhaftung aufrecht. Das Tatmotiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte er mit dem Drogenerlös hauptsächlich seinen eigenen Heroinkonsum be- stritten haben. Dass der Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war, weshalb grundsätzlich ei- ne klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit des Beschul- digten stark eingeschränkt war, da er auch über Methadon zur Suchtmittelsubsti- tution verfügte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere ins- gesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 15 Monaten resultiert. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 48 ff.). Mit der Vor-

- 49 - instanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. der Biografie des Beschuldigten weder strafreduzierende noch straferhöhende Faktoren ersehen. Straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 102: 1) 16.6.2010 Bezirksamt Baden: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Geldstrafe 90 TS zu 100 CHF sowie Busse CHF 400;

2) 19.7.2010 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: Vernachlässigung von Unter- haltspflichten, Gemeinnützige Arbeit 180 Stunden; 3) 19.5.2011 Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung: Raub, Diebstahl, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Missbrauch von Aus- weisen und Schildern, Freiheitsstrafe 30 Monate sowie Busse CHF 800; 4) 12.8.13 Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Übertretung des Natio- nalstrassenabgabegesetz und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Geldstrafe 80 TS zu CHF 30 sowie Busse CHF 200). Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Straf- untersuchung und kurz nach Haftentlassung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist beim Be- schuldigten nicht ersichtlich. Die Täterkomponente fällt merklich straferhöhend ist Gewicht, was zu einer Ein- zelstrafe von 18 Monaten führt. 3.3 Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2017 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 50 - chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger aus- fällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (ver- wirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen, zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu be- urteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung er- folgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirksge- richt Zürich vom 31. Januar 2017 als schwerste Straftat zu eruieren. Entspre- chend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 18 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 12 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 32 Monate beläuft, die Grundstrafe (20 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 12 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 auszufällen.

- 51 -

4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 31. Januar 2017 4.1 Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl 4.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einen abstrakten Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstra- fe als Sanktion vorsieht. Dies gilt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, nachdem die gehandelte Menge hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz für den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 unterhalb des Schwellenwertes für die Annahme eines schweren Falles liegt und der Straf- rahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt (Art. 19 Abs. 1 BetmG; vorne Erw. V. 3.1.1). 4.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere fällt die innert weniger Wochen bzw. innert drei Monaten erfolgte beträchtliche Anzahl an Fahrraddiebstählen von ins- gesamt 55 Fällen ins Gewicht. Dies zeugt von massiver Geringschätzung fremden Eigentums und einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Das De- liktsgut beträgt gemäss erstelltem Anklagesachverhalt einiges über Fr. 80'000.–. Auch wenn der Beschuldigte die Fahrräder deutlich unter dem effektiven Wert verkaufte, stellt dies innert des kurzen Tatzeitraums einen sehr beträchtlichen De- liktsbetrag dar. Der Beschuldigte plante die Diebstähle indessen nicht von langer Hand, sondern es ist vielmehr jeweils von einem spontanen Entschluss auszuge- hen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 4.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte und der Erlös aus den Fahrraddiebstählen nebst der Aufbes- serung seines Lebensunterhalts (Urk. D1/6/9 Fragen 109 f.) wohl auch der Finan- zierung seines Betäubungsmittelkonsums diente. Dabei handelt es sich um ein krass egoistisches Motiv, zumal der Beschuldigte sich in keiner finanziellen Notla- ge befand. Dass die Beschaffungskriminalität mitspielte, wurde bereits bei der Strafzumessung betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz strafmindernd berücksichtigt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objek- tive nicht, sie ist nach dem Gesagten neutral zu werten.

- 52 - 4.1.4 Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gestützt auf das nicht mehr leichte Tatverschulden auf 18 Monate festzusetzen. 4.2 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017, mithin 4 Monate, umfassen und der Beschuldigte dabei mit insgesamt 5.1 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Dabei handelt es sich um eine noch geringe Heroinmenge. Im Übrigen kann bezüglich der objekti- ven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der noch geringen Heroinmenge von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor verwie- sen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tatschwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Die Einzelstrafe wäre aufgrund der Tatschwere auf 4 Monate zu bemessen. 4.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den ge- werbsmässigen Diebstahl um 2 Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 4.3 Tatschwere Hausfriedensbruch 4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hausfriedensbruch einen abs- trakten Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Sanktion vorsieht. Für dieses Delikt wäre demnach grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich. Obwohl der Hausfriedensbruch zu den weiteren vorliegend zu beurtei- lenden Delikten weder einen sachlichen noch einen örtlichen oder zeitlichen Zu- sammenhang aufweist, macht wie vorne erwähnt (Erw. V. 1.) die präventive Effi- zienz auch hier eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Beschuldigte weist diverse, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Diese wurden sowohl mit Geldstrafen als

- 53 - auch mit Freiheitsstrafen geahndet (Urk. 102). All diese Vorgänge vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken und vor weiterer Straffäl- ligkeit abzuhalten. So delinquierte er selbst während laufender Strafuntersuchung und kurz nach Haftentlassung. Aus diesen Gründen kommt auch für den Haus- friedensbruch nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 4.3.2 Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Räum- lichkeiten der D._____ an der W._____-Strasse … in Zürich betrat, obschon ge- gen ihn ein fünfjähriges Hausverbot seit dem 12. April 2016 bestand. Der Be- schuldigte hatte davon Kenntnis und widersetzte sich dem Hausverbot, um in der D1._____ einen Diebstahl zu begehen. Die Missachtung des Hausverbotes zeugt demnach von einer deutlichen Geringschätzung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der D._____. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich nur kurz in der erwähnten Lokalität der D1._____ aufhielt. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere ver- hält sich neutral. 4.3.4 Die Einzelstrafe für den Hausfriedensbuch wäre demnach auf 2 Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl um einen weiteren Monat zu erhöhen und auf 21 Monate festzulegen. 4.4 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus seiner Biografie keine Umstände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend sind wiederum die erwähnten Vorstrafen des Beschuldig- ten zu veranschlagen (vorne Erw. V. 3.2), wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom

31. Januar 2017 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1).

- 54 - Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Straf- untersuchung und kurz nach Haftentlassung. Nur minim strafmindernd ist das eher spät erfolgte Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fahrraddiebstähle zu berücksichtigen, da bereits eine erdrückende Beweislage vorlag. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersicht- lich. Namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Gesamtstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe anzuheben.

5. Zwischenfazit In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2017 für die vor diesem Datum verübte Tat (12 Monate Freiheitsstrafe) und die für die Delikte nach der Verurteilung vom

31. Januar 2017 ausgefällte Gesamtstrafe (24 Monate Freiheitsstrafe) zusam- menzuzählen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Ja- nuar 2017 zu bestrafen.

6. Übertretungen 6.1 Allgemeines zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Kriterien und die Vorgehensweise der Strafzumessung bei Übertretungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 70 S. 54). Der Beschuldigte lebt von der Sozialhilfe und hat monatlich rund Fr. 600.– zur Verfügung. Die Miete und die Krankenkasse werden direkt vom Sozialamt über- nommen. Zudem hat er Schulden von etwa Fr. 500'000.– (Urk. 70 S. 54). Die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind demnach sehr bescheiden, was bei der Höhe der Busse zu berücksichtigen ist. 6.2 Tatschwere mehrfache Übertretung Betäubungsmittelgesetz

- 55 - Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Juni 2017 regelmässig eine unbestimmte Menge an Heroin und Kokain, wobei er wusste, dass dies illegal ist. Es ist insgesamt zugunsten des Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzbusse ist auf Fr. 800.– fest- zusetzen. 6.3 Tatschwere geringfügiger Diebstahl Der Beschuldigte entwendete in der D._____ Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 7.70, was sehr gering ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszu- gehen. Als Einzelstrafe wäre eine Busse von Fr. 200.– gerechtfertigt. Die Einsatz- busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist in An- wendung des Asperationsprinzips auf Fr. 900.– zu erhöhen. 6.4 Tatschwere mehrfache geringfügige Sachbeschädigung Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von drei Monaten (Ap- ril 2017 bis Juni 2017) insgesamt 25 (geringfügige) Sachbeschädigungen beging und dabei einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.– verursachte. Der Beschuldigte tat dies aus rein egoistischen Motiven, um die Fahrräder stehlen und veräussern zu können. Dies ist als verwerflich zu erachten und zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem Eigentum Dritter. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht, weshalb isoliert betrachtet eine Busse von Fr. 700.– angemessen wä- re. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzbusse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes um weitere Fr. 500.– auf insgesamt Fr. 1'400.– zu erhöhen. 6.5 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das unter Erw. V. 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Deutlich straferhöhend wirken sich auch hier die teilweise ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Erhöhung der Ein- satzbusse um Fr. 400.– auf Fr. 1'800.– gerechtfertigt wäre. Unter Berücksichti-

- 56 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse im Ergebnis auf Fr. 1'500.– zu bemessen.

7. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist demnach für die begangenen Übertretungen mit einer Busse von insgesamt Fr. 1'500.– zu bestrafen.

8. Gesamtfazit zur Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

31. Januar 2017, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen.

9. Anrechnung der Haft / vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich am 8. Juni 2017 sowie vom 6. August 2018 bis

28. August 2018 in Haft (Urk. D1/18/8 und Urk. 32). Vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2020 befand er sich zudem im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/18/11 und Urk. 88). In Anwendung von Art. 51 StGB sind ihm insgesamt 566 Tage an die Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen.

10. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Ge- währung des (teil-)bedingten Strafvollzugs richtig dargestellt. Mit zutreffender Be- gründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass vorliegend die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Straf- vollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldig- te hat sich weder durch bisherigen Strafvollzug noch durch die bedingte Entlas- sung beeindrucken lassen und bald danach wieder in gleicher Manier delinquiert. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 36 Monaten in Frage.

- 57 - Die auszufällende Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Beim üblichen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– ist für den Fall der Nichtbezahlung der Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage festzu- setzen. VI. Landesverweisung

1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich zweier Katalogtaten schuldig gemacht: des gewerbsmässigen und damit qualifizierten Diebstahls und

– da von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen ist – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urk. 70 S. 61). Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.

2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "aus- nahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren per- sönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.1 ff.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.5). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom

19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinwei- sen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich

- 58 - der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Janu- ar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzli- chen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestieren- de Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprog- nose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

3. Härtefallprüfung 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der heute 51-jährige Be- schuldigte in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen ist. Sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht. Er zählt zu den "Ausländern der zweiten Genera- tion" (Secondos) und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwe- senheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Umge- kehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad seiner Integration keine hohen Anforderungen zu stel- len. Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Aner- kennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Hei- matstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bun- desgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).

- 59 - Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Karosseriespengler absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings kann nicht von einer ge- lungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Insbesonde- re ist er seit vielen Jahren nicht (mehr) in den Arbeitsmarkt eingebunden. Er gibt zwar selbst an, zuletzt im Jahr 2015 gearbeitet zu haben (Urk. D1/6/3 S. 2 Frage 13; Prot. I S. 12), allerdings war dies auch zuvor nur mit Unterbrüchen und unre- gelmässig der Fall (Urk. 40 S. 3). Gemäss den Akten des Migrationsamtes ist der Beschuldigte nämlich bereits seit dem Jahr 2010 arbeitslos und von der Sozialhil- fe abhängig (vgl. Urk. D1/11). Seit dem Alter von 27 Jahren hat der Beschuldigte Drogenprobleme, wobei er ab Mitte der Neunziger Jahre massiv Kokain konsu- mierte und zusätzlich Heroin. Zeitweise gelang ihm Abstinenz oder er befand sich in einem Methadonprogramm. Trotz mehreren stationären Massnahmen und Suchtbehandlungen kam es aber immer wieder zu Rückfällen (Urk. D1/22/9 S. 19 ff.; Prot. I S. 10). Von auch nur ansatzweiser beruflicher Stabilität oder gar wirt- schaftlicher Integration kann seit weit mehr als einem Jahrzehnt keine Rede sein. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein langes Vorstra- fenregister aufweist. Es gelang ihm kaum, sich über einen längeren Zeitraum ge- setzeskonform zu verhalten. Obwohl er wie gezeigt bereits mehrfach zu unbe- dingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, hat ihn dies nicht davon abgehalten, auch während laufenden Untersuchungen und kurz nach bedingter Entlassung erneut straffällig zu werden. 3.2 Auch in familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz der Jahrzehnte langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz. Ab- gesehen von seiner (ehemaligen) Mitbewohnerin, der Beschuldigten G._____, und seiner im Jahre 2001 geborenen Tochter AA._____ scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehun- gen zu führen. Mit seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz, in AB._____ AG, lebt, besteht kein bzw. kaum Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7; Prot. I S. 12 f.). Zu seiner Tochter hat er gemäss seiner Darstellung ein gutes Verhältnis, wobei diese ihn auch schon im Gefängnis besucht hat (Prot. I S. 13). Zur Mutter von AA._____, AC._____, mit welcher er weder verheiratet war noch mit ihr zu- sammenlebte (Urk. D1/22/9 S. 20), pflegt er keinen Kontakt (Urk. D1/22/15 S. 7).

- 60 - Angesichts des Alters seiner Tochter und des Umstandes, dass sich der Beschul- digte laut eigenen Angaben nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu seiner Mutter nach Italien begeben wird, dort wohnen und wieder arbeiten will, wozu er motiviert scheint ("Wollen Sie [in Italien] wieder arbeiten?" "Ja, auf jeden Fall"; vgl. Prot. I S. 14, 12; Urk. 94), kann bezüglich einer Landesverweisung kei- ne besondere Härte bejaht werden. Aktuell hält sich der Beschuldigte seiner da- maligen Aussage entsprechend bei seiner Mutter in Italien auf (vgl. Urk. 107). Der Kontakt zu AA._____ kann weiterhin und wie bisher per Brief, Internet, Telefon oder durch Besuche der Tochter in Italien aufrechterhalten werden. So hat die Tochter schon gemeinsam mit dem Beschuldigten ihre Sommerschulferien bei der Grossmutter auf Sizilien verbracht hat (Urk. 48). Im Übrigen ist AA._____ seit Ge- burt bei ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen. Heute wohnt sie in AD._____, be- sitzt den Schweizer Pass und das Nachbarland Italien ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln relativ schnell und günstig erreichbar. Eine besonders affektive Beziehung des Beschuldigten zu AA._____ im Sinne einer nahen, echten und tat- sächlich gelebten familiären Beziehung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Ebenso wenig lässt sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Verflechtung zwi- schen Vater und Tochter erkennen, ist doch der Beschuldigte für den Unterhalt seines Kindes über weite Strecken nicht aufgekommen. Zudem ist die Tochter mittlerweile volljährig und hat laut dem Beschuldigten in Santo Domingo eine Ausbildung im Bereich Nagelpflege absolviert. Es liegt keinerlei Abhängigkeits- verhältnis der erwachsenen Tochter zum Beschuldigten vor (Prot. I S. 13). Das einzige weitere Familienmitglied, mit dem der Beschuldigte in Kontakt steht, ist seine Mutter, die seit einigen Jahren im familieneigenen Haus in Sizilien lebt und die er dort regelmässig besucht (Prot. I S. 13 f. und 20). Der Beschuldigte ist mit der italienischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut, spricht die italienische Sprache, kann sich gut verständigen, aber nach eigenen Angaben nicht Italienisch schreiben (Prot. I S. 14). Letzteres trifft in dieser absolu- ten Form allerdings nicht zu, wie die vorne zitieren Chat-Verläufe zeigen. Auch die Angabe des Beschuldigten im persönlichen Schreiben vom 21. Januar 2021, wo- nach er kaum Italienisch spreche, ist eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte G._____ gab in der Berufungsverhandlung an, sich mit dem Beschuldigten auf

- 61 - Deutsch und Italienisch verständigt zu haben (Urk. 71 S. 7 in SB20014). Die fami- liäre Bindung zu Italien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige In- tegration im Erwerbsleben erscheint durchaus realistisch, nachdem der Beschul- digte als gelernter Karosseriespengler und Lackierer auch in Italien sehr gefragte handwerkliche Fertigkeiten mitbringt. Diese positiven Aussichten stehen im Ge- gensatz zur mangelnden wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Seit seiner gescheiterten wirtschaftlichen Existenz als selbständig Erwerbender ca. 2004 hat der Beschuldigte in der Schweiz jedenfalls keine (zukunftsfähige) ökonomische Eigenständigkeit mehr erlangt. Vielmehr war sein Leben seither geprägt durch den langjährigen Drogenkonsum und wiederholte Delinquenz. Er führte hierorts ein ernüchterndes persönliches und soziales Dasein. Vielfältige fachliche Unter- stützung und mehrere Versuche von Suchtbehandlung blieben im Ergebnis erfolg- los. Auch diesbezüglich erscheint die Resozialisierungschance in Italien deutlich besser, erklärte doch der Beschuldigte, mit seinem Umzug nach Italien zu seiner Mutter sei Drogensucht für ihn kein Thema mehr (Prot. I S. 12). 3.3 In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, das ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in die Daseinsberechtigung des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Süditalien, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.2.2), so dass der Verzicht auf eine Landesverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein solcher Ausnahmefall und damit schwerer persönlicher Härtefall entgegen der Auffassung der Verteidigung zu verneinen.

- 62 -

4. Öffentliches Interesse Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffentliche In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalogtaten verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel, und auch der gewerbsmässige Diebstahl betrifft eine grosse Zahl von Personen. Die verübten Katalogtaten haben einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung auch zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Rückfallrisikos betref- fend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, da dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit vieler Men- schen, betrifft und wo der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 74 und 102). Auch hinsichtlich des Diebstahls kann dem Beschuldigten keine gute Legal- prognose ausgestellt werden, zumal er auch diesbezüglich Vorstrafen aufweist (Urk. 74 und 102). All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berück- sichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Best- immungen über die Landesverweisung (Oktober 2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverwei- sung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich in derartigem Ausmass wie der Beschuldigte über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass sein Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu be- zeichnen ist. Die Relativierung seines Verschuldens betrifft lediglich die Einord- nung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Der Be- schuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. 4.2 Anzufügen ist, dass bei Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Gerichtspraxis gilt, zumal Dro- genhandel schon gestützt auf die Verfassung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) in der Re-

- 63 - gel zur Landesverweisung führt. Denn bei qualifiziertem Drogenhandel ist das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung grundsätzlich immer grösser als das private Interesse am Verbleib in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4 und 6B_131/2019 vom 27. Septem- ber 2019 E. 2.5.1). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhan- del als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") be- zeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Be- täubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil des Bundesge- richts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). Solche ausserordentlichen Umstände für einen Verbleib in der Schweiz sind hier wie dargelegt zu verneinen. 4.3 Darüber hinaus ist vorliegend besonders relevant, dass dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung nach mehreren Verwarnungen mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. August 2017 widerrufen und er aus der Schweiz wegge- wiesen wurde (Urk. D1/22/15; Prot. I S. 14). Somit verfügt er ohnehin nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so dass von der Landesverweisung nur allfällige Besuchseinreisen tangiert werden.

5. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist zu bejahen. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Italiens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Han- delns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizü- gigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz straf- massnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom

9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen

- 64 - der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Ju- li 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhal- ten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vie- ler Menschen. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren ange- spannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wieder- holter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfachen gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Le- ben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein gerin- ges Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahmen genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte A._____ evidentermassen nicht an die Konformitätsbedin- gungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Drogen- dealern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

7. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Dauer der Landesver- weisung auf 8 Jahre bemessen (Urk. 70 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das ist bei den konkreten Umständen und einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhältnis- mässig ohne weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Da der Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.

- 65 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 65 f. und 69) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe redu- ziert. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 8'299.15 geltend (Urk. 109). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung, dass die Beru- fungsverhandlung nur rund zwei Stunden dauerte und der konkret getätigten Be- mühungen der Verteidigung, namentlich im Rahmen des Haftentlassungsverfah- rens, ist es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 7'000.– pauschal zu entschädigen.

- 66 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − […] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − […] − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 17. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017).

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert: − 1 Mobiltelefon SWISSone (Asservat-Nr. A010'468'594), − 1 Damenmantel (Asservat-Nr. A010'355'814).

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte Fahrrad- schloss (Dossier 36; Asservat-Nr. A010'681'535) wird B._____ auf erstes Verlangen her- ausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 67 -

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahmte schwar- ze Spiralschloss (Dossier 2; Asservat-Nr. A010'352'702) wird C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon HUAWEI (Asservat-Nr. A010'468'607), − 1 Zahlenschloss (Dossier 33; Asservat-Nr. A011'020'874).

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A010'468'549), − 2 Feinwaagen (Asservat-Nr. A010'468'812).

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung bzw. der Zuführung an das Fundbüro der Stadt Zürich überlassen: − 1 Mountainbike Totem, R-Nr. … (Dossier 5; Asservat-Nr. A010'355'836), − 1 Mountainbike Velofabrik, R-Nr. … (Dossier 6; Asservat-Nr. A010'355'847), − 1 Mountainbike Serious Shoreline (Dossier 14; Asservat-Nr. A011'310'751), − 1 Rennrad Specialized Langster (Dossier 16; Asservat-Nr. A011'310'808), − 1 Mountainbike Specialized Rockhopper (Dossier 18; Asservat-Nr. A011'310'853), − 1 Mountainbike Focus Black Forest (Dosser 19; Asservat-Nr. A011'310'864), − 1 Citybike Velofabrik (Dosser 20; Asservat-Nr. A011'310'875), − 1 Mountainbike Scott (Dossier 48; Asservat-Nr. A011'661'384).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ für Umtriebe im Betrag von Fr. 100.– anerkannt hat.

- 68 -

13. Die Privatkläger/innen E._____ und F._____ werden mit ihren Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 26'970.40 inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'144.50 Auslagen (DNA-Gutachten), Fr. 280.00 Auslagen (Datenvisionierung), Fr. 420.00 Auslagen Polizei (Kurzberichte FOR), Fr. 26'970.40 amtliche Verteidigung.

16. […]

17. […]

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und − der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

- 69 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 566 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

31. Januar 2017 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 70 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle