Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. (alias A.1), B. und C. wird vorgeworfen, als Teil einer international operie- renden, professionell organisierten Diebesbande in wechselnder Zusam- mensetzung in der Schweiz Einbruchs-/Einschleichdiebstähle in Einfamilien- häuser begangen zu haben. Davon sollen sich im vorliegenden Zusammen- hang zwischen dem 13. Juni 2024 und dem 6. Januar 2025 insgesamt 28 ereignet haben, begangen in den Kantonen Aargau (11), Zürich (3), Bern (1), Basel-Landschaft (1), Luzern (1), Thurgau (9) und St. Gallen (2), mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 341'000.-- und Sachschaden von Fr. 87'123.65. Die Polizei Basel-Landschaft nahm die vorgenannten Beschuldigten am
7. Januar 2025 in Z./BL fest. Sie hätten sich dabei durch verdächtiges Ver- halten (Auskundschaften und Fotografieren von Einfamilienhäusern) ver- dächtig gemacht und versucht, sich der Anhaltung durch Flucht zu entzie- hen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») informierte die beteiligten Kantone am 31. Januar/14. Februar 2025 über die Verhaftung und dass sie ein Sammelverfahren führe (act. 1 S. 2, Deliktsverzeichnis in Ordner 9 Übrige Verfahrensakten, Teil Gerichts- standsabklärungen).
B. Die StA BL ersuchte am 9. April 2025 die Aargauer Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, das Strafverfahren zu übernehmen, was diese am 8. Mai 2025 ablehnte. Auch ihre Anfrage vom 12. Mai 2025 an den Kanton Zürich erhielt am 27. Mai 2025 eine Ablehnung. Die StA BL leitete am 18. Juni 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den beteiligten Kantonen ein, der ebenfalls zu keiner Einigung führte (letzte Ablehnung vom 3. Juli 2025; act. 1 S. 3 f.; Ordner 9).
C. Der Kanton Basel-Landschaft gelangte mit Eingabe vom 4. Juli 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Zürich, fest- zustellen. Der Kanton Aargau lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom 9. Juli 2025 ab (act. 3). Der Kanton Zürich sieht die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 4 Gesuchsantwort vom 11. Juli 2025). Das Gericht stellte die Eingaben den anderen Kantonen zur Kenntnis zu (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).
E. 3.1 Der Sachverhalt, inkl. seiner rechtlichen Qualifikation als banden- und ge- werbsmässiger Diebstahl, ist vorliegend unumstritten (zu dieser rechtlichen Qualifikation Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.28 vom 7. Mai 2025 E. 3.3 f.). Uneinigkeit herrscht darüber, ob der Einbruchdiebstahl vom
13. Juni 2024 in Y./AG (Fall 1 Deliktsverzeichnis) Teil der Diebstahlserie bil- dete, welches der Gruppierung zugeordnet werden kann, und damit deren erstes Delikt war. Für dieses Delikt wurde am 16. Juni 2024 im Kanton Aar- gau Strafanzeige erstattet, die erste im vorliegenden Zusammenhang. Der Bericht der Forensik BL vom 29. April 2025 ergab eine leichte Übereinstim- mung (Stufe 5) der Schuhspur von Y./AG mit derjenigen des Einbruchdieb- stahls vom 30. Juli 2024 in X./BL (Fall 5). Beim Einbruch in W./SG vom 5. Au- gust 2024 (Fall 9) fielen Mehrfachspuren an, neben einer Schuhspur (mode- rate Übereinstimmung zur Spur von Y./AG, Stufe 4) zusätzlich DNA-Spuren von zwei der Beschuldigten (act. 1 S. 3; Ordner 9 Deliktsverzeichnis).
E. 3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 StPO).
E. 3.3.1 Der Kanton Basel-Landschaft führt aus, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Daten sowie Aussagen der Beteiligten würden die Annahme stützen, dass es sich insgesamt um eine koordinierte Deliktsserie handle. Die moderate Überein- stimmung der Schuhspur stelle das Delikt in Y./AG in relevanten Zusammenhang zu demjenigen der Serie in W./SG. Die Schuhspur, auch wenn ohne Individualmerkmale, und die DNA-Spuren verknüpften das Delikt von Y./AG so forensisch und direkt mit der Diebstahlserie. Im Kanton Aargau seien insgesamt 11 Delikte der Serie begangen worden. Nach den aktuellen Ermittlungsergebnissen sei auch dasjenige in Y./AG in dubio pro duriore zur Serie zu rechnen (act. 1 S. 2, 5 f.). Der Kanton Zürich ergänzt dazu, es lägen weitere Schuhspuren an den Tat- orten in V./TG (31. Juli 2024), U./TG (31. Juli 2024), T./AG (29. Juli, 16. Au- gust 2024) und S./AG (10.09.2024) vor, die nicht mit der Spur in Y./AG ab- geglichen worden seien. Der Kanton Zürich wies bereits in seiner Stellung- nahme vom 27. Mai 2025 darauf hin und führt aus, dass eine noch grössere Kongruenz nicht auszuschliessen sei. Er bejaht in dubio pro duriore ebenfalls einen relevanten Zusammenhang zwischen dem Delikt in Y./AG und der Diebstahlsserie. Das führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau für sämtli- che tatverdächtige Personen (act. 4 S. 2).
E. 3.3.2 Der Kanton Aargau weist auf den nur moderaten Zusammenhang hin. Das heisse, er sei mässig und kaum beweistauglich. Die DNA-Spuren in W./SG vermöchten daran nichts zu ändern, nachdem es in Y./AG eben gerade keine solchen DNA-Spuren gegeben habe. Zudem liege zwischen dem Delikt in Y./AG vom 13. Juni 2024 und dem nächsten am 4. Juli 2024 in R./ZH eine grössere Lücke. Dieser Abstand und das Fehlen von Hinweisen auf ein Zu- sammenwirken von Tätern in Y./AG führten zusammen mit dem äusserst schwachen Indiz des Schuhsohlenabdrucks zum Schluss, dass das Delikt in Y./AG nicht Teil der Diebstahlsserie und der Kanton Aargau für diese mithin nicht zuständig sei (act. 3).
E. 3.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse muss im jetzigen Stadium des Verfahrens ein relevanter Zusammenhang des Delikts von Y./AG mit der Serie an banden- und gewerbsmässigen Diebstählen bejaht werden. Es kann diesbezüglich auf die obigen, überzeugenden Ausführungen der Kan- tone Basel-Landschaft und Zürich verwiesen werden (vgl. Erwägung 3.3.1).
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Ein forensischer Vergleich mit den Schuhspuren in T./AG und S./AG hätte es dem Kanton Aargau allenfalls erlaubt, einen Zusammenhang objektiv zu entkräften. Schliesslich ist auch der zeitliche Zusammenhang hinreichend eng, wurde doch ein solcher schon bei einem zeitlichen Abstand von fünf Monaten noch bejaht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.28 vom
E. 3.5 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Aargau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. (alias A.1), B. und C. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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E. 7 Mai 2025 E. 3.5). Damit erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen für den Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Kanton Aar- gau, der nach Art. 34 Abs. 1 StPO und Art. 33 für die Strafverfolgung gegen sämtliche Beteiligten zuständig ist.
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. (alias A.1), B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.43
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Sachverhalt:
A. A. (alias A.1), B. und C. wird vorgeworfen, als Teil einer international operie- renden, professionell organisierten Diebesbande in wechselnder Zusam- mensetzung in der Schweiz Einbruchs-/Einschleichdiebstähle in Einfamilien- häuser begangen zu haben. Davon sollen sich im vorliegenden Zusammen- hang zwischen dem 13. Juni 2024 und dem 6. Januar 2025 insgesamt 28 ereignet haben, begangen in den Kantonen Aargau (11), Zürich (3), Bern (1), Basel-Landschaft (1), Luzern (1), Thurgau (9) und St. Gallen (2), mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 341'000.-- und Sachschaden von Fr. 87'123.65. Die Polizei Basel-Landschaft nahm die vorgenannten Beschuldigten am
7. Januar 2025 in Z./BL fest. Sie hätten sich dabei durch verdächtiges Ver- halten (Auskundschaften und Fotografieren von Einfamilienhäusern) ver- dächtig gemacht und versucht, sich der Anhaltung durch Flucht zu entzie- hen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») informierte die beteiligten Kantone am 31. Januar/14. Februar 2025 über die Verhaftung und dass sie ein Sammelverfahren führe (act. 1 S. 2, Deliktsverzeichnis in Ordner 9 Übrige Verfahrensakten, Teil Gerichts- standsabklärungen).
B. Die StA BL ersuchte am 9. April 2025 die Aargauer Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, das Strafverfahren zu übernehmen, was diese am 8. Mai 2025 ablehnte. Auch ihre Anfrage vom 12. Mai 2025 an den Kanton Zürich erhielt am 27. Mai 2025 eine Ablehnung. Die StA BL leitete am 18. Juni 2025 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den beteiligten Kantonen ein, der ebenfalls zu keiner Einigung führte (letzte Ablehnung vom 3. Juli 2025; act. 1 S. 3 f.; Ordner 9).
C. Der Kanton Basel-Landschaft gelangte mit Eingabe vom 4. Juli 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Zürich, fest- zustellen. Der Kanton Aargau lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom 9. Juli 2025 ab (act. 3). Der Kanton Zürich sieht die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 4 Gesuchsantwort vom 11. Juli 2025). Das Gericht stellte die Eingaben den anderen Kantonen zur Kenntnis zu (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).
3.
3.1 Der Sachverhalt, inkl. seiner rechtlichen Qualifikation als banden- und ge- werbsmässiger Diebstahl, ist vorliegend unumstritten (zu dieser rechtlichen Qualifikation Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.28 vom 7. Mai 2025 E. 3.3 f.). Uneinigkeit herrscht darüber, ob der Einbruchdiebstahl vom
13. Juni 2024 in Y./AG (Fall 1 Deliktsverzeichnis) Teil der Diebstahlserie bil- dete, welches der Gruppierung zugeordnet werden kann, und damit deren erstes Delikt war. Für dieses Delikt wurde am 16. Juni 2024 im Kanton Aar- gau Strafanzeige erstattet, die erste im vorliegenden Zusammenhang. Der Bericht der Forensik BL vom 29. April 2025 ergab eine leichte Übereinstim- mung (Stufe 5) der Schuhspur von Y./AG mit derjenigen des Einbruchdieb- stahls vom 30. Juli 2024 in X./BL (Fall 5). Beim Einbruch in W./SG vom 5. Au- gust 2024 (Fall 9) fielen Mehrfachspuren an, neben einer Schuhspur (mode- rate Übereinstimmung zur Spur von Y./AG, Stufe 4) zusätzlich DNA-Spuren von zwei der Beschuldigten (act. 1 S. 3; Ordner 9 Deliktsverzeichnis).
3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 StPO).
3.3
3.3.1 Der Kanton Basel-Landschaft führt aus, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Daten sowie Aussagen der Beteiligten würden die Annahme stützen, dass es sich insgesamt um eine koordinierte Deliktsserie handle. Die moderate Überein- stimmung der Schuhspur stelle das Delikt in Y./AG in relevanten Zusammenhang zu demjenigen der Serie in W./SG. Die Schuhspur, auch wenn ohne Individualmerkmale, und die DNA-Spuren verknüpften das Delikt von Y./AG so forensisch und direkt mit der Diebstahlserie. Im Kanton Aargau seien insgesamt 11 Delikte der Serie begangen worden. Nach den aktuellen Ermittlungsergebnissen sei auch dasjenige in Y./AG in dubio pro duriore zur Serie zu rechnen (act. 1 S. 2, 5 f.). Der Kanton Zürich ergänzt dazu, es lägen weitere Schuhspuren an den Tat- orten in V./TG (31. Juli 2024), U./TG (31. Juli 2024), T./AG (29. Juli, 16. Au- gust 2024) und S./AG (10.09.2024) vor, die nicht mit der Spur in Y./AG ab- geglichen worden seien. Der Kanton Zürich wies bereits in seiner Stellung- nahme vom 27. Mai 2025 darauf hin und führt aus, dass eine noch grössere Kongruenz nicht auszuschliessen sei. Er bejaht in dubio pro duriore ebenfalls einen relevanten Zusammenhang zwischen dem Delikt in Y./AG und der Diebstahlsserie. Das führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau für sämtli- che tatverdächtige Personen (act. 4 S. 2).
3.3.2 Der Kanton Aargau weist auf den nur moderaten Zusammenhang hin. Das heisse, er sei mässig und kaum beweistauglich. Die DNA-Spuren in W./SG vermöchten daran nichts zu ändern, nachdem es in Y./AG eben gerade keine solchen DNA-Spuren gegeben habe. Zudem liege zwischen dem Delikt in Y./AG vom 13. Juni 2024 und dem nächsten am 4. Juli 2024 in R./ZH eine grössere Lücke. Dieser Abstand und das Fehlen von Hinweisen auf ein Zu- sammenwirken von Tätern in Y./AG führten zusammen mit dem äusserst schwachen Indiz des Schuhsohlenabdrucks zum Schluss, dass das Delikt in Y./AG nicht Teil der Diebstahlsserie und der Kanton Aargau für diese mithin nicht zuständig sei (act. 3).
3.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse muss im jetzigen Stadium des Verfahrens ein relevanter Zusammenhang des Delikts von Y./AG mit der Serie an banden- und gewerbsmässigen Diebstählen bejaht werden. Es kann diesbezüglich auf die obigen, überzeugenden Ausführungen der Kan- tone Basel-Landschaft und Zürich verwiesen werden (vgl. Erwägung 3.3.1).
- 5 -
Ein forensischer Vergleich mit den Schuhspuren in T./AG und S./AG hätte es dem Kanton Aargau allenfalls erlaubt, einen Zusammenhang objektiv zu entkräften. Schliesslich ist auch der zeitliche Zusammenhang hinreichend eng, wurde doch ein solcher schon bei einem zeitlichen Abstand von fünf Monaten noch bejaht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.28 vom
7. Mai 2025 E. 3.5). Damit erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen für den Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Kanton Aar- gau, der nach Art. 34 Abs. 1 StPO und Art. 33 für die Strafverfolgung gegen sämtliche Beteiligten zuständig ist.
3.5 Insgesamt sind die Strafbehörden des Kantons Aargau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. (alias A.1), B. und C. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. (alias A.1), B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.