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BG.2005.1

Bundesstrafgericht · 2005-03-23 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB)

Sachverhalt

A. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau führt gegen A.______ seit Anfang August 2004 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Be- gehung von Wirtschaftsdelikten, insbesondere ungetreue Geschäftsbesor- gung, Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung, mutmasslich began- gen im Kanton Thurgau im Zusammenhang mit dessen Wirken in der Funk- tion als Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats und CEO der Holdinggesellschaft B.______ AG sowie deren Tochtergesellschaften C.______ AG und D.______ AG. Vom 2. bis

8. September 2004 befand sich A.______ in diesem Zusammenhang in Un- tersuchungshaft.

B. Beim Bezirksgericht Zürich ist auf Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich (vormals Bezirksanwaltschaft Zürich) gegen A.______ eine Strafuntersu- chung hängig wegen Verdachts der groben Verletzung von Verkehrsregeln (massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), mut- masslich begangen am 6. Juli 2003 in Zürich. Mit Verfügung vom 16. De- zember 2004 liess das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, die Anklage gegen A.______ zu, nachdem es sie zuvor am

4. November 2004 zwecks Abklärung der interkantonalen Zuständigkeit an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen hatte.

C. Mit Datum vom 7. Januar 2005 erhebt A.______ gegen die Anklagezulas- sungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, „die Behörden des Kantons Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten A.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu führen“ (BK act. 1).

Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau stellt mit Eingabe vom

27. Januar 2005 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs (BK act. 5). Es hält dafür, dass weder verkannt noch bestritten werde, dass der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung auch des inkriminierten SVG-Delikts grund- sätzlich im Kanton Thurgau liegen würde. Ein Anstand zwischen den Kan- tonen Zürich und Thurgau im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP liege genau genommen aber nicht vor, da der Kanton Zürich gar nie eine Anfrage zur Gerichtsstandsbestimmung gestellt habe. Sollte die Einlassung der Zürcher Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Beschwerde als nicht zulässig be- urteilt werden, würden die Thurgauer Behörden das Verfahren ohne Weite- res übernehmen. Für den Moment erachte sich das Untersuchungsrichter-

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amt des Kantons Thurgau aber nicht als passivlegitimiert bzw. als Ge- suchsgegner, auch wenn die erwähnte „Drittwirkung“ bestehe. Des Weite- ren hält das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau dafür, dass im vorliegenden Fall triftige Gründe im Sinne von Art. 263 BStP für das Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen.

Das Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind sinngemäss an- wendbar. Der Gesuchsteller ist demzufolge legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons Zürich im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anzufechten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 613, mit Hinweisen). Ein Fristerfordernis besteht nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Formerfordernisse sind, soweit das Ge- setz solche überhaupt enthält, erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach ein- zutreten.

E. 2.1 Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nicht nur in Anwen- dung von Art. 263 BStP durch die Beschwerdekammer, sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuchs bestimmt werden. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Inte- resse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht

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fallender Interessen (BGE 119 IV 102, 106 E. 5a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung zwischen den Kantonen Zü- rich und Thurgau über den Gerichtsstand nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau – wie aus dessen Vernehmlassung hervorgeht – vom Verfahrensstand in Zü- rich bis heute keine Kenntnis hat, und es sich demzufolge zur Gerichts- standsfrage im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens gar nie fundiert und in Kenntnis aller Umstände hat äussern können. Die Bezirksanwaltschaft Zü- rich hat lediglich nach dem Stand des Verfahrens gefragt und anschlies- send beschlossen, in der Zürcher SVG-Sache selbst Anklage zu erheben, was das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter) in der Folge zugelassen hat. Somit liegt eine Säumnis im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP vor und die Beschwerdekammer entscheidet nach eigenem Ermessen. Im Falle von Säumnis sind die Kantone, zwischen denen die Gerichtsstandsverhandlun- gen hätten geführt werden müssen, passivlegitimiert.

E. 2.3 Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat die erneute Vorlage der Anklage an das Bezirksgericht ausschliesslich damit begründet, dass die Abtretung des Zürcher Verfahrens betreffend SVG-Vergehen an die Thurgauer Behörden zu einer massiven Besserstellung des Gesuchstellers führen würde, da der Kanton Thurgau ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren führe, wel- ches noch längere Zeit in Anspruch nehme, und dass dem Ansinnen des Gesuchstellers um Abtretung an die Thurgauer Behörden eine Verzöge- rungstaktik zugrunde liege, welche keinen Schutz verdiene. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau schliesst sich in seiner Vernehmlassung dieser Begründung an und hält dafür, dass eine Vereinigung der Verfahren in den Händen der Thurgauer Behörden diesen Besserstellungseffekt tat- sächlich nach sich ziehen würde. Der Gesuchsteller meint dasselbe, aber mit anderer Gewichtung, wenn er davon spricht, dass er bei einem Ge- richtsstand Zürich faktisch schlechter gestellt wäre.

Für die Beteiligten steht offensichtlich die Frage der Vereinigung bzw. ge- trennten Beurteilung der beiden hängigen Verfahren und nicht die Ge- richtsstandsfrage im Zentrum. Diese erstere Frage ist aufgrund von Art. 68 StGB zu beurteilen. Mit Art. 68 Ziff. 2 StGB bezweckt der Gesetzgeber, dass der Täter auch dann nicht schlechter gestellt ist, wenn eine Mehrheit von Taten in mehreren Verfahren beurteilt wird und nicht in einem einzigen, in welchem Art. 68 Ziff. 1 StGB Anwendung finden würde (BSK StGB I - ACKERMANN, Art. 68 N. 47). Mit Blick auf die Rechtsgleichheit besteht dem- nach kein Grund, die eine oder andere Lösung zu favorisieren. Es gibt kei-

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nen Anspruch auf eine Vereinigung der Strafverfahren (BSK StGB I - A- CKERMANN, Art. 68 N. 69), auch wenn Art. 68 Ziff. 1 StGB eine solche im Grundsatz verlangt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 68 N. 17).

Faktisch bringt die Vereinigung immer mit sich, dass das – separat betrach- tet – kürzere Verfahren die Verfahrensdauer des längeren übernimmt bzw. nochmals verlängert. Aus der Sicht der Strafverfolgung ist dies ein Nachteil, welcher aber durch die gesetzliche Regelung des Art. 68 Ziff. 1 StGB in Kauf genommen wird und welcher auch nur durch den Gesetzgeber besei- tigt werden könnte. Es ist nicht der Sinn des Gerichtsstandsverfahrens vor der Beschwerdekammer, über Vereinigung oder Nichtvereinigung von Ver- fahren zu bestimmen. Die Beschwerdekammer hat nur den Gerichtsstand festzulegen. Ob die Verfahren im Falle eines einheitlichen Gerichtsstands dann zusammengelegt werden oder nicht, ist Sache des als zuständig er- klärten Kantons.

E. 2.4 Ein Grund, gestützt auf Art. 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand ge- mäss Art. 350 StGB, welcher unbestrittenermassen im Kanton Thurgau liegt, abzuweichen, liegt nicht vor. Eine separate Beurteilung beider Verfah- ren in zwei verschiedenen Kantonen wäre dann sinnvoll, wenn im Falle ei- ner Zusammenlegung des Gerichtsstands der Kanton mit dem weit fortge- schritteneren Verfahren das weit weniger untersuchte übernehmen müsste (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498). Ferner, wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstands sozusagen beendet ist (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518). In concreto ist gerade das Gegenteil der Fall. Auch weitere Gründe für eine getrennte Verfahrenserledigung in zwei Kan- tonen liegen nicht vor: Besondere Ortskenntnisse der zuständigen Behörde sind bei einem Vergehen gegen Geschwindigkeitsvorschriften praktisch ohne Bedeutung. Der Wohnsitz von Zeugen und Auskunftspersonen kann auch nicht gerichtsstandsbestimmend sein, nachdem diese bereits unter- suchungsrichterlich befragt und überdies zur Hälfte weder im Kanton Zürich noch im Kanton Thurgau wohnhaft sind (lediglich zwei wohnen im Kanton Zürich).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Kanton Thurgau be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren wegen SVG-Widerhandlungen zu führen.

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E. 3.1 Für Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht gelten ge- mäss Art. 245 BStP die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 bis 161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist deshalb abzusehen.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 2 OG bestimmt, dass in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kanton die unterliegende Partei ist (BGE 122 IV 162, 171 E. 8b, 120 IV 280, 282 E. 3). Das Gesetz sieht nämlich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG für die Entschädigungspflicht keine Ausnahme zu Gunsten der Kantone vor. Die Entschädigung nach Art. 159 OG ist auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu leisten (BGE 111 Ia 254, 157 E. 4, 118 V 139, 140 E. 3; siehe auch POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, S. 158). Der obsiegende Ge- suchsteller ist deshalb für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Ent- schädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Vorliegend ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) angemessen. Sie ist dem Gesuchsgegner 1 aufzuerlegen, hat doch dieser das vorliegende Verfahren durch die Anklagezulassung vom

16. Dezember 2004 unnötigerweise veranlasst.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Gesuchsgegner 2 wird berech- tigt und verpflichtet erklärt, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten strafba- ren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückerstattet.
  3. Der Gesuchsgegner 1 wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, BEZIRKSGERICHT ZÜ- RICH,

2. KANTON THURGAU, KANTONALES UNTER- SUCHUNGSRICHTERAMT, Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.1

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Sachverhalt:

A. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau führt gegen A.______ seit Anfang August 2004 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Be- gehung von Wirtschaftsdelikten, insbesondere ungetreue Geschäftsbesor- gung, Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung, mutmasslich began- gen im Kanton Thurgau im Zusammenhang mit dessen Wirken in der Funk- tion als Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats und CEO der Holdinggesellschaft B.______ AG sowie deren Tochtergesellschaften C.______ AG und D.______ AG. Vom 2. bis

8. September 2004 befand sich A.______ in diesem Zusammenhang in Un- tersuchungshaft.

B. Beim Bezirksgericht Zürich ist auf Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich (vormals Bezirksanwaltschaft Zürich) gegen A.______ eine Strafuntersu- chung hängig wegen Verdachts der groben Verletzung von Verkehrsregeln (massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), mut- masslich begangen am 6. Juli 2003 in Zürich. Mit Verfügung vom 16. De- zember 2004 liess das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, die Anklage gegen A.______ zu, nachdem es sie zuvor am

4. November 2004 zwecks Abklärung der interkantonalen Zuständigkeit an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen hatte.

C. Mit Datum vom 7. Januar 2005 erhebt A.______ gegen die Anklagezulas- sungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, „die Behörden des Kantons Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten A.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu führen“ (BK act. 1).

Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau stellt mit Eingabe vom

27. Januar 2005 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs (BK act. 5). Es hält dafür, dass weder verkannt noch bestritten werde, dass der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung auch des inkriminierten SVG-Delikts grund- sätzlich im Kanton Thurgau liegen würde. Ein Anstand zwischen den Kan- tonen Zürich und Thurgau im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP liege genau genommen aber nicht vor, da der Kanton Zürich gar nie eine Anfrage zur Gerichtsstandsbestimmung gestellt habe. Sollte die Einlassung der Zürcher Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Beschwerde als nicht zulässig be- urteilt werden, würden die Thurgauer Behörden das Verfahren ohne Weite- res übernehmen. Für den Moment erachte sich das Untersuchungsrichter-

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amt des Kantons Thurgau aber nicht als passivlegitimiert bzw. als Ge- suchsgegner, auch wenn die erwähnte „Drittwirkung“ bestehe. Des Weite- ren hält das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau dafür, dass im vorliegenden Fall triftige Gründe im Sinne von Art. 263 BStP für das Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen.

Das Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind sinngemäss an- wendbar. Der Gesuchsteller ist demzufolge legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons Zürich im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anzufechten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 613, mit Hinweisen). Ein Fristerfordernis besteht nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Formerfordernisse sind, soweit das Ge- setz solche überhaupt enthält, erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach ein- zutreten.

2.

2.1 Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nicht nur in Anwen- dung von Art. 263 BStP durch die Beschwerdekammer, sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuchs bestimmt werden. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Inte- resse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht

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fallender Interessen (BGE 119 IV 102, 106 E. 5a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429).

2.2 Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung zwischen den Kantonen Zü- rich und Thurgau über den Gerichtsstand nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau – wie aus dessen Vernehmlassung hervorgeht – vom Verfahrensstand in Zü- rich bis heute keine Kenntnis hat, und es sich demzufolge zur Gerichts- standsfrage im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens gar nie fundiert und in Kenntnis aller Umstände hat äussern können. Die Bezirksanwaltschaft Zü- rich hat lediglich nach dem Stand des Verfahrens gefragt und anschlies- send beschlossen, in der Zürcher SVG-Sache selbst Anklage zu erheben, was das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter) in der Folge zugelassen hat. Somit liegt eine Säumnis im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP vor und die Beschwerdekammer entscheidet nach eigenem Ermessen. Im Falle von Säumnis sind die Kantone, zwischen denen die Gerichtsstandsverhandlun- gen hätten geführt werden müssen, passivlegitimiert.

2.3 Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat die erneute Vorlage der Anklage an das Bezirksgericht ausschliesslich damit begründet, dass die Abtretung des Zürcher Verfahrens betreffend SVG-Vergehen an die Thurgauer Behörden zu einer massiven Besserstellung des Gesuchstellers führen würde, da der Kanton Thurgau ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren führe, wel- ches noch längere Zeit in Anspruch nehme, und dass dem Ansinnen des Gesuchstellers um Abtretung an die Thurgauer Behörden eine Verzöge- rungstaktik zugrunde liege, welche keinen Schutz verdiene. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau schliesst sich in seiner Vernehmlassung dieser Begründung an und hält dafür, dass eine Vereinigung der Verfahren in den Händen der Thurgauer Behörden diesen Besserstellungseffekt tat- sächlich nach sich ziehen würde. Der Gesuchsteller meint dasselbe, aber mit anderer Gewichtung, wenn er davon spricht, dass er bei einem Ge- richtsstand Zürich faktisch schlechter gestellt wäre.

Für die Beteiligten steht offensichtlich die Frage der Vereinigung bzw. ge- trennten Beurteilung der beiden hängigen Verfahren und nicht die Ge- richtsstandsfrage im Zentrum. Diese erstere Frage ist aufgrund von Art. 68 StGB zu beurteilen. Mit Art. 68 Ziff. 2 StGB bezweckt der Gesetzgeber, dass der Täter auch dann nicht schlechter gestellt ist, wenn eine Mehrheit von Taten in mehreren Verfahren beurteilt wird und nicht in einem einzigen, in welchem Art. 68 Ziff. 1 StGB Anwendung finden würde (BSK StGB I - ACKERMANN, Art. 68 N. 47). Mit Blick auf die Rechtsgleichheit besteht dem- nach kein Grund, die eine oder andere Lösung zu favorisieren. Es gibt kei-

- 5 -

nen Anspruch auf eine Vereinigung der Strafverfahren (BSK StGB I - A- CKERMANN, Art. 68 N. 69), auch wenn Art. 68 Ziff. 1 StGB eine solche im Grundsatz verlangt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 68 N. 17).

Faktisch bringt die Vereinigung immer mit sich, dass das – separat betrach- tet – kürzere Verfahren die Verfahrensdauer des längeren übernimmt bzw. nochmals verlängert. Aus der Sicht der Strafverfolgung ist dies ein Nachteil, welcher aber durch die gesetzliche Regelung des Art. 68 Ziff. 1 StGB in Kauf genommen wird und welcher auch nur durch den Gesetzgeber besei- tigt werden könnte. Es ist nicht der Sinn des Gerichtsstandsverfahrens vor der Beschwerdekammer, über Vereinigung oder Nichtvereinigung von Ver- fahren zu bestimmen. Die Beschwerdekammer hat nur den Gerichtsstand festzulegen. Ob die Verfahren im Falle eines einheitlichen Gerichtsstands dann zusammengelegt werden oder nicht, ist Sache des als zuständig er- klärten Kantons.

2.4 Ein Grund, gestützt auf Art. 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand ge- mäss Art. 350 StGB, welcher unbestrittenermassen im Kanton Thurgau liegt, abzuweichen, liegt nicht vor. Eine separate Beurteilung beider Verfah- ren in zwei verschiedenen Kantonen wäre dann sinnvoll, wenn im Falle ei- ner Zusammenlegung des Gerichtsstands der Kanton mit dem weit fortge- schritteneren Verfahren das weit weniger untersuchte übernehmen müsste (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498). Ferner, wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstands sozusagen beendet ist (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518). In concreto ist gerade das Gegenteil der Fall. Auch weitere Gründe für eine getrennte Verfahrenserledigung in zwei Kan- tonen liegen nicht vor: Besondere Ortskenntnisse der zuständigen Behörde sind bei einem Vergehen gegen Geschwindigkeitsvorschriften praktisch ohne Bedeutung. Der Wohnsitz von Zeugen und Auskunftspersonen kann auch nicht gerichtsstandsbestimmend sein, nachdem diese bereits unter- suchungsrichterlich befragt und überdies zur Hälfte weder im Kanton Zürich noch im Kanton Thurgau wohnhaft sind (lediglich zwei wohnen im Kanton Zürich).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Kanton Thurgau be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren wegen SVG-Widerhandlungen zu führen.

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3.

3.1 Für Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht gelten ge- mäss Art. 245 BStP die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 bis 161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist deshalb abzusehen.

3.2 Gestützt auf Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 2 OG bestimmt, dass in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kanton die unterliegende Partei ist (BGE 122 IV 162, 171 E. 8b, 120 IV 280, 282 E. 3). Das Gesetz sieht nämlich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG für die Entschädigungspflicht keine Ausnahme zu Gunsten der Kantone vor. Die Entschädigung nach Art. 159 OG ist auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu leisten (BGE 111 Ia 254, 157 E. 4, 118 V 139, 140 E. 3; siehe auch POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, S. 158). Der obsiegende Ge- suchsteller ist deshalb für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Ent- schädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Vorliegend ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) angemessen. Sie ist dem Gesuchsgegner 1 aufzuerlegen, hat doch dieser das vorliegende Verfahren durch die Anklagezulassung vom

16. Dezember 2004 unnötigerweise veranlasst.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Gesuchsgegner 2 wird berech- tigt und verpflichtet erklärt, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten strafba- ren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückerstattet.

3. Der Gesuchsgegner 1 wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 8. April 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Engler - Kanton Zürich, Bezirksgericht Zürich - Kanton Thurgau, Kantonales Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.