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BG.2009.14

Bundesstrafgericht · 2009-07-01 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. Am 11. Februar 2009 wurden A., B. und C., welche auf Grund von mitge- führtem Diebesgut mit zwei im Kanton Basel-Stadt erfolgten Einbruchdieb- stählen in Verbindung gebracht werden konnten, festgenommen. Die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt kamen nach Abschluss ih- rer Ermittlungen zum Schluss, dass den erwähnten Beschuldigten die Be- gehung eines zweifachen Einbruchdiebstahls vom 9. Februar 2009 in Z. nachgewiesen werden könne. C. sei hierbei mutmasslich eine untergeord- nete Rolle (Chauffeur) zugekommen. Weitere Ermittlungen der Strafverfol- gungsbehörden haben zudem ergeben, dass A. und B. im Zeitraum vom

2. bis 7. Februar 2009 mutmasslich auch an weiteren Diebstählen in den Kantonen Bern, St. Gallen und Zug beteiligt waren. Zudem konnten bei A. sichergestellte Gegenstände einem am 27. Januar 2009 in Y. (Kanton Uri) verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet werden. Die Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von A. und B. hat zudem ergeben, dass sich die beiden zur Tatzeit in Y. aufgehalten haben.

B. Am 25. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Ver- höramt Uri um Übernahme des bisher durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt geführten Verfahrens gegen A., B. und C. (act. 1.8). Das Verhöramt Uri bestritt seine Zuständigkeit am 3. Juni 2009 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri lehnte eine solche Übernahme am 10. Juni 2009 ab (act. 1.13).

C. Mit Gesuch vom 15. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juni 2009, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Strafverfolgung im Strafverfahren gegen A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 23. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Uri vom 29. April 1980 [RB 3.9222]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einrei- chung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der

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schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist allein, ob die derzeitige Aktenlage ausreicht, gegenüber den beiden Beschuldigten A. und B. einen hinrei- chenden Verdacht hinsichtlich der Begehung des am 27. Januar 2009 in Y. verübten Einbruchdiebstahls zu begründen. Dem Bericht der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2009 (act. 1.6) ist zu entnehmen, dass die Geschädigten drei Gegenstände, welche sich in den sichergestellten Effek- ten von A. befanden, als ihr anlässlich des Einbruchs abhanden gekomme- nes Eigentum erkannt haben. Der fragliche Einbruch ereignete sich am

27. Januar 2009 zwischen 17:15 und 19:45 Uhr. Die rückwirkende Randda- tenerhebung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten A. und B. habe zudem ergeben, dass sich die beiden am 27. Januar 2009 um 17:54 – also

- 5 -

während der mutmasslichen Tatzeit – in Y. befunden haben müssen. Ihre beiden Natels seien zu jenem Zeitpunkt über den dortigen Umsetzer X. (ca. 800 Meter Luftlinie vom Tatort entfernt) gelaufen. Dem Beschuldigten A. gegenüber wurde anlässlich einer kurzen Einvernahme vom 9. Juni 2009 der Vorwurf erhoben, am fraglichen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, was dieser jedoch bestritt.

Die Umstände stellen insgesamt doch ernst zu nehmende Indizien dar, welche gegenüber A. und B. den Verdacht der Begehung des fraglichen Einbruchdiebstahls zu begründen vermögen, auch wenn der eine der Be- schuldigten die Tat anlässlich einer kurzen Einvernahme bestritten hat. Wie erwähnt ist die Gerichtsstandsfrage nicht nach dem zu beantworten, was den mutmasslichen Tätern effektiv nachgewiesen werden kann bzw. was sie tatsächlich begangen haben. Entscheidend ist der gegenüber dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf, welcher nach Aktenlage überhaupt in Frage kommt und nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen ist. Der vom Gesuchsteller gegenüber A. und B. erhobene Vorwurf, am er- wähnten Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, kann angesichts der oben erwähnten Indizien nicht als von vornherein haltlos bezeichnet oder sicher ausgeschlossen werden. Im Verlaufe des Meinungsaustauschs stimmte selbst der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller bei, dass die vorlie- genden Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten A. und B. sprechen würden. Diese vermöchten aber keine entsprechende Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit zu begründen (act. 1.13). Darauf aber kommt es nach dem Gesagten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht an. Der ge- setzliche Gerichtsstand befindet sich deshalb im vorliegenden Fall im Kan- ton Uri; Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

2.4 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 bis 7. Februar 2009 mutmasslich auch an weiteren Diebstählen in den Kantonen Bern, St. Gallen und Zug beteiligt waren. Zudem konnten bei A. sichergestellte Gegenstände einem am 27. Januar 2009 in Y. (Kanton Uri) verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet werden. Die Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von A. und B. hat zudem ergeben, dass sich die beiden zur Tatzeit in Y. aufgehalten haben.

B. Am 25. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Ver- höramt Uri um Übernahme des bisher durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt geführten Verfahrens gegen A., B. und C. (act. 1.8). Das Verhöramt Uri bestritt seine Zuständigkeit am 3. Juni 2009 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri lehnte eine solche Übernahme am 10. Juni 2009 ab (act. 1.13).

C. Mit Gesuch vom 15. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juni 2009, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Strafverfolgung im Strafverfahren gegen A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 23. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Uri vom 29. April 1980 [RB 3.9222]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einrei- chung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der

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schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

E. 2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist allein, ob die derzeitige Aktenlage ausreicht, gegenüber den beiden Beschuldigten A. und B. einen hinrei- chenden Verdacht hinsichtlich der Begehung des am 27. Januar 2009 in Y. verübten Einbruchdiebstahls zu begründen. Dem Bericht der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2009 (act. 1.6) ist zu entnehmen, dass die Geschädigten drei Gegenstände, welche sich in den sichergestellten Effek- ten von A. befanden, als ihr anlässlich des Einbruchs abhanden gekomme- nes Eigentum erkannt haben. Der fragliche Einbruch ereignete sich am

27. Januar 2009 zwischen 17:15 und 19:45 Uhr. Die rückwirkende Randda- tenerhebung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten A. und B. habe zudem ergeben, dass sich die beiden am 27. Januar 2009 um 17:54 – also

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während der mutmasslichen Tatzeit – in Y. befunden haben müssen. Ihre beiden Natels seien zu jenem Zeitpunkt über den dortigen Umsetzer X. (ca. 800 Meter Luftlinie vom Tatort entfernt) gelaufen. Dem Beschuldigten A. gegenüber wurde anlässlich einer kurzen Einvernahme vom 9. Juni 2009 der Vorwurf erhoben, am fraglichen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, was dieser jedoch bestritt.

Die Umstände stellen insgesamt doch ernst zu nehmende Indizien dar, welche gegenüber A. und B. den Verdacht der Begehung des fraglichen Einbruchdiebstahls zu begründen vermögen, auch wenn der eine der Be- schuldigten die Tat anlässlich einer kurzen Einvernahme bestritten hat. Wie erwähnt ist die Gerichtsstandsfrage nicht nach dem zu beantworten, was den mutmasslichen Tätern effektiv nachgewiesen werden kann bzw. was sie tatsächlich begangen haben. Entscheidend ist der gegenüber dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf, welcher nach Aktenlage überhaupt in Frage kommt und nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen ist. Der vom Gesuchsteller gegenüber A. und B. erhobene Vorwurf, am er- wähnten Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, kann angesichts der oben erwähnten Indizien nicht als von vornherein haltlos bezeichnet oder sicher ausgeschlossen werden. Im Verlaufe des Meinungsaustauschs stimmte selbst der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller bei, dass die vorlie- genden Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten A. und B. sprechen würden. Diese vermöchten aber keine entsprechende Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit zu begründen (act. 1.13). Darauf aber kommt es nach dem Gesagten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht an. Der ge- setzliche Gerichtsstand befindet sich deshalb im vorliegenden Fall im Kan- ton Uri; Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

E. 2.4 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflich- tet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, Gesuchsteller

gegen

KANTON URI, Staatsanwaltschaft II, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.14

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Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2009 wurden A., B. und C., welche auf Grund von mitge- führtem Diebesgut mit zwei im Kanton Basel-Stadt erfolgten Einbruchdieb- stählen in Verbindung gebracht werden konnten, festgenommen. Die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt kamen nach Abschluss ih- rer Ermittlungen zum Schluss, dass den erwähnten Beschuldigten die Be- gehung eines zweifachen Einbruchdiebstahls vom 9. Februar 2009 in Z. nachgewiesen werden könne. C. sei hierbei mutmasslich eine untergeord- nete Rolle (Chauffeur) zugekommen. Weitere Ermittlungen der Strafverfol- gungsbehörden haben zudem ergeben, dass A. und B. im Zeitraum vom

2. bis 7. Februar 2009 mutmasslich auch an weiteren Diebstählen in den Kantonen Bern, St. Gallen und Zug beteiligt waren. Zudem konnten bei A. sichergestellte Gegenstände einem am 27. Januar 2009 in Y. (Kanton Uri) verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet werden. Die Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von A. und B. hat zudem ergeben, dass sich die beiden zur Tatzeit in Y. aufgehalten haben.

B. Am 25. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Ver- höramt Uri um Übernahme des bisher durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt geführten Verfahrens gegen A., B. und C. (act. 1.8). Das Verhöramt Uri bestritt seine Zuständigkeit am 3. Juni 2009 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri lehnte eine solche Übernahme am 10. Juni 2009 ab (act. 1.13).

C. Mit Gesuch vom 15. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juni 2009, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Strafverfolgung im Strafverfahren gegen A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 23. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Uri vom 29. April 1980 [RB 3.9222]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einrei- chung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der

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schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist allein, ob die derzeitige Aktenlage ausreicht, gegenüber den beiden Beschuldigten A. und B. einen hinrei- chenden Verdacht hinsichtlich der Begehung des am 27. Januar 2009 in Y. verübten Einbruchdiebstahls zu begründen. Dem Bericht der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2009 (act. 1.6) ist zu entnehmen, dass die Geschädigten drei Gegenstände, welche sich in den sichergestellten Effek- ten von A. befanden, als ihr anlässlich des Einbruchs abhanden gekomme- nes Eigentum erkannt haben. Der fragliche Einbruch ereignete sich am

27. Januar 2009 zwischen 17:15 und 19:45 Uhr. Die rückwirkende Randda- tenerhebung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten A. und B. habe zudem ergeben, dass sich die beiden am 27. Januar 2009 um 17:54 – also

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während der mutmasslichen Tatzeit – in Y. befunden haben müssen. Ihre beiden Natels seien zu jenem Zeitpunkt über den dortigen Umsetzer X. (ca. 800 Meter Luftlinie vom Tatort entfernt) gelaufen. Dem Beschuldigten A. gegenüber wurde anlässlich einer kurzen Einvernahme vom 9. Juni 2009 der Vorwurf erhoben, am fraglichen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, was dieser jedoch bestritt.

Die Umstände stellen insgesamt doch ernst zu nehmende Indizien dar, welche gegenüber A. und B. den Verdacht der Begehung des fraglichen Einbruchdiebstahls zu begründen vermögen, auch wenn der eine der Be- schuldigten die Tat anlässlich einer kurzen Einvernahme bestritten hat. Wie erwähnt ist die Gerichtsstandsfrage nicht nach dem zu beantworten, was den mutmasslichen Tätern effektiv nachgewiesen werden kann bzw. was sie tatsächlich begangen haben. Entscheidend ist der gegenüber dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf, welcher nach Aktenlage überhaupt in Frage kommt und nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen ist. Der vom Gesuchsteller gegenüber A. und B. erhobene Vorwurf, am er- wähnten Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, kann angesichts der oben erwähnten Indizien nicht als von vornherein haltlos bezeichnet oder sicher ausgeschlossen werden. Im Verlaufe des Meinungsaustauschs stimmte selbst der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller bei, dass die vorlie- genden Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten A. und B. sprechen würden. Diese vermöchten aber keine entsprechende Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit zu begründen (act. 1.13). Darauf aber kommt es nach dem Gesagten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht an. Der ge- setzliche Gerichtsstand befindet sich deshalb im vorliegenden Fall im Kan- ton Uri; Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

2.4 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflich- tet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft II (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.