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BG.2009.26

Bundesstrafgericht · 2009-11-23 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Am 23. April 2008 erstattete A. bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige ge- gen B. wegen angeblicher Veruntreuung von Geld an ihrem Arbeitsplatz, dem Tennisclubrestaurant C. im Kanton Basel-Stadt. B. sei am 30. März 2008 in seine Wohnung in Z. (Kanton Basel-Landschaft) gekommen und habe ihn unter Schilderung ihrer angeblich begangenen Veruntreuung ge- beten, ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 48'000.-- zur Vertuschung der Tat zu gewähren. Dies habe er dann auch getan.

B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ersuchten die Behör- den des Kantons Basel-Stadt erstmals am 2. Mai 2008 um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 und vom 3. Juni 2008 verneinte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ordnete daraufhin weitere Ab- klärungen zum Sachverhalt an. Bei einer erneuten Befragung von A. räum- te dieser ein, dass er sich bezüglich des Arbeitsortes von B. geirrt habe. Beim geschädigten Tennisclub handle es sich um denjenigen der Firma D. im Kanton Basel-Stadt. Am 27. Januar 2009 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erweiterten Untersuchungsakten zur Übernahme des Strafverfahrens zukommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 9. März 2009 die Übernahme des Verfahrens abermals ab (vgl. zum Ganzen die Verfah- rensakten des Kantons Aargau, ST.2008.1644).

C. Mit Gesuch vom 11. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat gesamthaft zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 24. September 2009 die Abweisung des Gesuchs (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am

25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 2 Abs. 3 der Strafprozess- ordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs auch einen Meinungsaustausch durchgeführt.

1.3 Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kan- tone grundsätzlich nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Doch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben darf mit der Einreichung eines Ge- suchs nicht beliebig lange zugewartet werden. Der gesuchstellende Kanton ist gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt. Nach der

- 4 -

Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer verletzt das Einreichen des Gesuchs um Gerichtsstandsbestimmung sechs Monate nach Scheitern des Meinungsaustausches das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht, bewegt sich jedoch an der Grenze eines solchen Verstosses (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2; zuletzt bestätigt in BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2).

1.4 Im vorliegenden Fall lehnte der Gesuchsgegner zunächst am 23. Mai 2008 bzw. am 3. Juni 2008 seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass gemäss Erkundigungen weder im Tennisclubrestaurant C. noch im Restau- rant in der Nähe des Tennisclubs eine Person mit dem Namen B. arbeite. Der Gesuchsteller erachtete hierauf die bestehende Aktenlage als ungenü- gend und veranlasste eine erneute Befragung von A. Durch die weiteren Abklärungen zum Sachverhalt erhoffte sich der Gesuchsteller Klarheit hin- sichtlich des Gerichtsstandes, weshalb eine Einigung zwischen den Behör- den zu diesem Zeitpunkt noch möglich erschien. Als aber die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt am 9. März 2009 trotz erweiterter Aktenlage ihre Zu- ständigkeit wiederum bestritt, wurden von den Behörden des Kantons Aar- gau keine weiteren Abklärungen getroffen. Eine Einigung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu erwarten. Der Gesuchsteller ersuchte da- nach aber erst am 11. September 2009, also sechs Monate später, die I. Beschwerdekammer um Klärung des Gerichtsstandes. Die Gesuchsein- reichung bewegt sich nach dem oben Gesagten an der Grenze des Ver- stosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Massgeblich ist dabei nicht, was der Be- schuldigte tatsächlich begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird und auf- grund der Akten in Frage kommt, ohne dass er von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Für die Beurteilung der Sachlage geht die I. Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Urteils aus und stützt sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.2; BG.2009.14 vom 1. Ju- li 2009, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2 jeweils m.w.H.).

- 5 -

2.2 Der Gesuchsgegner verweigerte zuletzt seine Zuständigkeit für die Über- nahme des Strafverfahrens gegen B. mit der Begründung, dass gemäss ei- ner kurzen Internet-Recherche das von A. bei der letzten Befragung ge- nannte Restaurant des Tennisclubs D. ein kleiner Betrieb sei. Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein derartiges Clubrestaurant über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfüge. Zudem sei bis zum heutigen Tag keine Anzeige durch die Verantwortlichen des Tennisclubs eingereicht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geschichte von B. lediglich dazu ge- dient habe, A. zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Eine deliktische Handlung habe damit allenfalls zum Nachteil von A. stattgefunden durch Überreden zur Gewährung eines Darlehens. Dies müsse als Betrug qualifi- ziert und untersucht werden. Da die angebliche deliktische Handlung in der Wohnung von A. in Z. im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden habe, sei die Gerichtsstandsfrage an das Bezirksamt Arlesheim zu richten.

Die Aussage, das Tennisclubrestaurant der Firma D. könne nicht über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfügen, beruht nicht auf Fakten, sondern stellt bloss eine Vermutung des Gesuchsgegners dar. Die zur Anzeige ge- brachte Veruntreuung erscheint weder als haltlos noch als sicher ausge- schlossen. Gegenstand der Untersuchung bildet daher die Frage, ob im Kanton Basel-Stadt eine Veruntreuung begangen worden ist. Der gesetzli- che Gerichtsstand befindet sich somit im Kanton Basel-Stadt. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

2.3 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, obliegt es dem Ge- suchsgegner die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 2 Abs. 3 der Strafprozess- ordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs auch einen Meinungsaustausch durchgeführt.

1.3 Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kan- tone grundsätzlich nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Doch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben darf mit der Einreichung eines Ge- suchs nicht beliebig lange zugewartet werden. Der gesuchstellende Kanton ist gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt. Nach der

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Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer verletzt das Einreichen des Gesuchs um Gerichtsstandsbestimmung sechs Monate nach Scheitern des Meinungsaustausches das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht, bewegt sich jedoch an der Grenze eines solchen Verstosses (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2; zuletzt bestätigt in BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2).

1.4 Im vorliegenden Fall lehnte der Gesuchsgegner zunächst am 23. Mai 2008 bzw. am 3. Juni 2008 seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass gemäss Erkundigungen weder im Tennisclubrestaurant C. noch im Restau- rant in der Nähe des Tennisclubs eine Person mit dem Namen B. arbeite. Der Gesuchsteller erachtete hierauf die bestehende Aktenlage als ungenü- gend und veranlasste eine erneute Befragung von A. Durch die weiteren Abklärungen zum Sachverhalt erhoffte sich der Gesuchsteller Klarheit hin- sichtlich des Gerichtsstandes, weshalb eine Einigung zwischen den Behör- den zu diesem Zeitpunkt noch möglich erschien. Als aber die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt am 9. März 2009 trotz erweiterter Aktenlage ihre Zu- ständigkeit wiederum bestritt, wurden von den Behörden des Kantons Aar- gau keine weiteren Abklärungen getroffen. Eine Einigung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu erwarten. Der Gesuchsteller ersuchte da- nach aber erst am 11. September 2009, also sechs Monate später, die I. Beschwerdekammer um Klärung des Gerichtsstandes. Die Gesuchsein- reichung bewegt sich nach dem oben Gesagten an der Grenze des Ver- stosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Massgeblich ist dabei nicht, was der Be- schuldigte tatsächlich begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird und auf- grund der Akten in Frage kommt, ohne dass er von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Für die Beurteilung der Sachlage geht die I. Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Urteils aus und stützt sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.2; BG.2009.14 vom 1. Ju- li 2009, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2 jeweils m.w.H.).

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2.2 Der Gesuchsgegner verweigerte zuletzt seine Zuständigkeit für die Über- nahme des Strafverfahrens gegen B. mit der Begründung, dass gemäss ei- ner kurzen Internet-Recherche das von A. bei der letzten Befragung ge- nannte Restaurant des Tennisclubs D. ein kleiner Betrieb sei. Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein derartiges Clubrestaurant über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfüge. Zudem sei bis zum heutigen Tag keine Anzeige durch die Verantwortlichen des Tennisclubs eingereicht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geschichte von B. lediglich dazu ge- dient habe, A. zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Eine deliktische Handlung habe damit allenfalls zum Nachteil von A. stattgefunden durch Überreden zur Gewährung eines Darlehens. Dies müsse als Betrug qualifi- ziert und untersucht werden. Da die angebliche deliktische Handlung in der Wohnung von A. in Z. im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden habe, sei die Gerichtsstandsfrage an das Bezirksamt Arlesheim zu richten.

Die Aussage, das Tennisclubrestaurant der Firma D. könne nicht über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfügen, beruht nicht auf Fakten, sondern stellt bloss eine Vermutung des Gesuchsgegners dar. Die zur Anzeige ge- brachte Veruntreuung erscheint weder als haltlos noch als sicher ausge- schlossen. Gegenstand der Untersuchung bildet daher die Frage, ob im Kanton Basel-Stadt eine Veruntreuung begangen worden ist. Der gesetzli- che Gerichtsstand befindet sich somit im Kanton Basel-Stadt. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

2.3 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, obliegt es dem Ge- suchsgegner die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.26

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Sachverhalt:

A. Am 23. April 2008 erstattete A. bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige ge- gen B. wegen angeblicher Veruntreuung von Geld an ihrem Arbeitsplatz, dem Tennisclubrestaurant C. im Kanton Basel-Stadt. B. sei am 30. März 2008 in seine Wohnung in Z. (Kanton Basel-Landschaft) gekommen und habe ihn unter Schilderung ihrer angeblich begangenen Veruntreuung ge- beten, ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 48'000.-- zur Vertuschung der Tat zu gewähren. Dies habe er dann auch getan.

B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ersuchten die Behör- den des Kantons Basel-Stadt erstmals am 2. Mai 2008 um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 und vom 3. Juni 2008 verneinte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ordnete daraufhin weitere Ab- klärungen zum Sachverhalt an. Bei einer erneuten Befragung von A. räum- te dieser ein, dass er sich bezüglich des Arbeitsortes von B. geirrt habe. Beim geschädigten Tennisclub handle es sich um denjenigen der Firma D. im Kanton Basel-Stadt. Am 27. Januar 2009 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erweiterten Untersuchungsakten zur Übernahme des Strafverfahrens zukommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 9. März 2009 die Übernahme des Verfahrens abermals ab (vgl. zum Ganzen die Verfah- rensakten des Kantons Aargau, ST.2008.1644).

C. Mit Gesuch vom 11. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat gesamthaft zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 24. September 2009 die Abweisung des Gesuchs (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am

25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 2 Abs. 3 der Strafprozess- ordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs auch einen Meinungsaustausch durchgeführt.

1.3 Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kan- tone grundsätzlich nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Doch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben darf mit der Einreichung eines Ge- suchs nicht beliebig lange zugewartet werden. Der gesuchstellende Kanton ist gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt. Nach der

- 4 -

Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer verletzt das Einreichen des Gesuchs um Gerichtsstandsbestimmung sechs Monate nach Scheitern des Meinungsaustausches das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht, bewegt sich jedoch an der Grenze eines solchen Verstosses (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2; zuletzt bestätigt in BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2).

1.4 Im vorliegenden Fall lehnte der Gesuchsgegner zunächst am 23. Mai 2008 bzw. am 3. Juni 2008 seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass gemäss Erkundigungen weder im Tennisclubrestaurant C. noch im Restau- rant in der Nähe des Tennisclubs eine Person mit dem Namen B. arbeite. Der Gesuchsteller erachtete hierauf die bestehende Aktenlage als ungenü- gend und veranlasste eine erneute Befragung von A. Durch die weiteren Abklärungen zum Sachverhalt erhoffte sich der Gesuchsteller Klarheit hin- sichtlich des Gerichtsstandes, weshalb eine Einigung zwischen den Behör- den zu diesem Zeitpunkt noch möglich erschien. Als aber die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt am 9. März 2009 trotz erweiterter Aktenlage ihre Zu- ständigkeit wiederum bestritt, wurden von den Behörden des Kantons Aar- gau keine weiteren Abklärungen getroffen. Eine Einigung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu erwarten. Der Gesuchsteller ersuchte da- nach aber erst am 11. September 2009, also sechs Monate später, die I. Beschwerdekammer um Klärung des Gerichtsstandes. Die Gesuchsein- reichung bewegt sich nach dem oben Gesagten an der Grenze des Ver- stosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Massgeblich ist dabei nicht, was der Be- schuldigte tatsächlich begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird und auf- grund der Akten in Frage kommt, ohne dass er von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Für die Beurteilung der Sachlage geht die I. Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Urteils aus und stützt sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.2; BG.2009.14 vom 1. Ju- li 2009, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2 jeweils m.w.H.).

- 5 -

2.2 Der Gesuchsgegner verweigerte zuletzt seine Zuständigkeit für die Über- nahme des Strafverfahrens gegen B. mit der Begründung, dass gemäss ei- ner kurzen Internet-Recherche das von A. bei der letzten Befragung ge- nannte Restaurant des Tennisclubs D. ein kleiner Betrieb sei. Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein derartiges Clubrestaurant über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfüge. Zudem sei bis zum heutigen Tag keine Anzeige durch die Verantwortlichen des Tennisclubs eingereicht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geschichte von B. lediglich dazu ge- dient habe, A. zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Eine deliktische Handlung habe damit allenfalls zum Nachteil von A. stattgefunden durch Überreden zur Gewährung eines Darlehens. Dies müsse als Betrug qualifi- ziert und untersucht werden. Da die angebliche deliktische Handlung in der Wohnung von A. in Z. im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden habe, sei die Gerichtsstandsfrage an das Bezirksamt Arlesheim zu richten.

Die Aussage, das Tennisclubrestaurant der Firma D. könne nicht über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfügen, beruht nicht auf Fakten, sondern stellt bloss eine Vermutung des Gesuchsgegners dar. Die zur Anzeige ge- brachte Veruntreuung erscheint weder als haltlos noch als sicher ausge- schlossen. Gegenstand der Untersuchung bildet daher die Frage, ob im Kanton Basel-Stadt eine Veruntreuung begangen worden ist. Der gesetzli- che Gerichtsstand befindet sich somit im Kanton Basel-Stadt. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

2.3 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, obliegt es dem Ge- suchsgegner die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 23. November 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.