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BG.2016.33

Bundesstrafgericht · 2017-01-13 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt seit Mai 2016 ein Strafverfahren unter anderem gegen A. wegen mehrfachen qualifizierten Diebstahls in 29 Fällen, mehrfachen Hausfriedensbruches und mehrfacher Sachbeschädigung, begangen in der Zeit nach dem 20. April 2016. Gegen den gleichen Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau seit dem 19. März 2016 ein Strafverfahren wegen mehrfachen Dieb- stahls in 5 Fällen, wobei 3 dieser Verfahren einfachen Diebstahl betreffen und auch ursprünglich aus dem Kanton Aargau stammen, und 2 von den Kantonen Thurgau (hier sind 4 Einbrüche betroffen, die zum gleichen Zeit- punkt im gleichen Gewerbekomplex begangen wurden) und St. Gallen über- nommen wurden und qualifizierten Diebstahl betreffen. Total handelt es sich also um 37 Einbrüche, wovon 29 im Kanton Schaffhausen, 3 im Kanton Aar- gau, 4 im Kanton Thurgau und 1 im Kanton St. Gallen begangen wurden. Aus den Akten ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob es sich bei den im Kanton Aargau geführten Verfahren um solche ausschliesslich wegen einfachen Diebstahls geführte handelt; zumindest die Akten der drei originär im Kanton Aargau behandelten Verfahren enthalten keine Hinweise auf bandenmäs- sige Handlungsweise.

B. Nachdem mit Schreiben vom 20. Juli 2016 seitens des Kantons Schaffhau- sen ein erstes Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwalt- schaft Baden gestellt und von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 abgelehnt worden war (act. 1.1 f.), richtete der Kanton Schaffhausen mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ein Gerichtsstandsgesuch an die seitens des Kantons Aargau für Gerichtsstandssachen zuständige Oberstaatsan- waltschaft (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 lehnte der Kanton Aargau die Verfahrensübernahme ab (act. 1.4).

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Ge- such vom 4. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 14. November 2016 auf die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Schaffhausen (act. 3).

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Die Gesuchsantwort des Kantons Aargau wurde dem Kanton Schaffhausen am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2014, 2. Aufl., Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

E. 1.2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaff- hausen ist berechtigt (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes vom 9. Novem- ber 2009 [Schaffhauser Rechtsbuch SHR 173.200]), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten. Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüg- lich des insbesondere auch im Meinungsaustauschprozedere zu beachten-

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den Beschleunigungsgebotes ist vorliegend festzustellen, dass der Gesuch- steller seit dem erfolglosen Abschluss eines ersten Meinungsaustausches fast zwei Monate hat verstreichen lassen bis der Meinungsaustausch über die formell zuständigen Behörden in Angriff genommen wurde, was sich mit dem Beschleunigungsgebot wohl kaum vereinbaren lässt. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens wird die Frage an dieser Stelle je- doch nicht weiter vertieft. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice sviz- zero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2 sowie BG.2014.18 vom 21. August 2014). Das Übergewicht muss dabei so offen- sichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage ste- henden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand

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– sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 sowie BG.2014.18 vom 21. August 2014, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5). Das Bundesgericht bezeichnete rund 30 Straftaten als „mittlere Anzahl von Straf- taten“ (BGE 129 IV 202 E. 3).

E. 2.2 Im Lichte der vorstehend erläuterten Schwerpunktpraxis ist bei 37 bzw. 34 zur Frage stehenden Straftaten von einer mittleren Anzahl Delikte auszuge- hen. Bei dieser Situation lässt sich ein Entscheid nicht allein auf die 2/3 – Regel abstützen, sondern es muss zusätzlich zumindest ein weiterer triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen. Ein sol- cher Grund kann darin liegen, dass der Bezug der Delikte zum Begehungsort besonders eng ist und sich deshalb insbesondere im Verkehr mit den Ge- schädigten der prozessuale Aufwand minimieren lässt, wenn das Verfahren dort geführt wird, wo der überwiegende Teil der Straftaten begangen wurde.

E. 2.3 Vorliegend argumentiert der Gesuchsgegner einerseits, bei den von ihm ge- führten Verfahren handle es sich lediglich um einfache Diebstähle, eine Ar- gumentation, die angesichts der zahlreichen Einbruchdiebstähle welche dem Beschuldigten innert kurzer Zeit vorgeworfen werden, zumindest be- züglich der Gewerbsmässigkeit als problematisch anzusehen ist. Angesichts des Verfahrensausganges kann aber auch diese Frage offen bleiben. Unstrittig ist, dass von der Gesamtzahl von 37 bzw. 34 Delikten, allesamt Einbruchdiebstähle, deren 29 im Kanton Schaffhausen begangen wurden, was einem Anteil von erheblich mehr als 2/3 entspricht. Einbruchdiebstahl hat typischerweise einen hohen lokalen Bezug, insbeson- dere wenn er mit Hausfriedensbruch in Verbindung steht, was vorliegend bei allen Delikten der Fall ist. Der prozessuale Aufwand verringert sich selbstre- dend, wenn das Verfahren am Tatort geführt wird. Aus prozessökonomi- schen Gründen drängt sich folglich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf.

E. 3 Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaff- hausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

KANTON SCHAFFHAUSEN, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.33

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt seit Mai 2016 ein Strafverfahren unter anderem gegen A. wegen mehrfachen qualifizierten Diebstahls in 29 Fällen, mehrfachen Hausfriedensbruches und mehrfacher Sachbeschädigung, begangen in der Zeit nach dem 20. April 2016. Gegen den gleichen Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau seit dem 19. März 2016 ein Strafverfahren wegen mehrfachen Dieb- stahls in 5 Fällen, wobei 3 dieser Verfahren einfachen Diebstahl betreffen und auch ursprünglich aus dem Kanton Aargau stammen, und 2 von den Kantonen Thurgau (hier sind 4 Einbrüche betroffen, die zum gleichen Zeit- punkt im gleichen Gewerbekomplex begangen wurden) und St. Gallen über- nommen wurden und qualifizierten Diebstahl betreffen. Total handelt es sich also um 37 Einbrüche, wovon 29 im Kanton Schaffhausen, 3 im Kanton Aar- gau, 4 im Kanton Thurgau und 1 im Kanton St. Gallen begangen wurden. Aus den Akten ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob es sich bei den im Kanton Aargau geführten Verfahren um solche ausschliesslich wegen einfachen Diebstahls geführte handelt; zumindest die Akten der drei originär im Kanton Aargau behandelten Verfahren enthalten keine Hinweise auf bandenmäs- sige Handlungsweise.

B. Nachdem mit Schreiben vom 20. Juli 2016 seitens des Kantons Schaffhau- sen ein erstes Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwalt- schaft Baden gestellt und von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 abgelehnt worden war (act. 1.1 f.), richtete der Kanton Schaffhausen mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ein Gerichtsstandsgesuch an die seitens des Kantons Aargau für Gerichtsstandssachen zuständige Oberstaatsan- waltschaft (act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 lehnte der Kanton Aargau die Verfahrensübernahme ab (act. 1.4).

C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Ge- such vom 4. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Gesuchs- antwort vom 14. November 2016 auf die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Schaffhausen (act. 3).

- 3 -

Die Gesuchsantwort des Kantons Aargau wurde dem Kanton Schaffhausen am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2014, 2. Aufl., Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice sviz- zero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). 1.2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaff- hausen ist berechtigt (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes vom 9. Novem- ber 2009 [Schaffhauser Rechtsbuch SHR 173.200]), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten. Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Bezüg- lich des insbesondere auch im Meinungsaustauschprozedere zu beachten-

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den Beschleunigungsgebotes ist vorliegend festzustellen, dass der Gesuch- steller seit dem erfolglosen Abschluss eines ersten Meinungsaustausches fast zwei Monate hat verstreichen lassen bis der Meinungsaustausch über die formell zuständigen Behörden in Angriff genommen wurde, was sich mit dem Beschleunigungsgebot wohl kaum vereinbaren lässt. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens wird die Frage an dieser Stelle je- doch nicht weiter vertieft. Auf das Gesuch ist einzutreten. 2.

2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2 sowie BG.2014.18 vom 21. August 2014). Das Übergewicht muss dabei so offen- sichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage ste- henden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand

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– sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 sowie BG.2014.18 vom 21. August 2014, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5). Das Bundesgericht bezeichnete rund 30 Straftaten als „mittlere Anzahl von Straf- taten“ (BGE 129 IV 202 E. 3). 2.2 Im Lichte der vorstehend erläuterten Schwerpunktpraxis ist bei 37 bzw. 34 zur Frage stehenden Straftaten von einer mittleren Anzahl Delikte auszuge- hen. Bei dieser Situation lässt sich ein Entscheid nicht allein auf die 2/3 – Regel abstützen, sondern es muss zusätzlich zumindest ein weiterer triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen. Ein sol- cher Grund kann darin liegen, dass der Bezug der Delikte zum Begehungsort besonders eng ist und sich deshalb insbesondere im Verkehr mit den Ge- schädigten der prozessuale Aufwand minimieren lässt, wenn das Verfahren dort geführt wird, wo der überwiegende Teil der Straftaten begangen wurde. 2.3 Vorliegend argumentiert der Gesuchsgegner einerseits, bei den von ihm ge- führten Verfahren handle es sich lediglich um einfache Diebstähle, eine Ar- gumentation, die angesichts der zahlreichen Einbruchdiebstähle welche dem Beschuldigten innert kurzer Zeit vorgeworfen werden, zumindest be- züglich der Gewerbsmässigkeit als problematisch anzusehen ist. Angesichts des Verfahrensausganges kann aber auch diese Frage offen bleiben. Unstrittig ist, dass von der Gesamtzahl von 37 bzw. 34 Delikten, allesamt Einbruchdiebstähle, deren 29 im Kanton Schaffhausen begangen wurden, was einem Anteil von erheblich mehr als 2/3 entspricht. Einbruchdiebstahl hat typischerweise einen hohen lokalen Bezug, insbeson- dere wenn er mit Hausfriedensbruch in Verbindung steht, was vorliegend bei allen Delikten der Fall ist. Der prozessuale Aufwand verringert sich selbstre- dend, wenn das Verfahren am Tatort geführt wird. Aus prozessökonomi- schen Gründen drängt sich folglich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. 3. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaff- hausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. 4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Bellinzona, 17. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.