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BG.2021.20

Bundesstrafgericht · 2021-04-06 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Das Untersuchungsamt St. Gallen führte gegen A. und B. seit dem 26./27. Februar 2020 ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (BetmG).

Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, Betäubungsmit- telhandel in qualifiziertem Umfang zu betreiben. Die Untersuchung gegen die Beschuldigten war durch das polizeiliche Ausheben eines im Vorfeld po- lizeilich überwachten und von den Beschuldigten betriebenen Drogenbun- kers im Hagenbuchwald in St. Gallen am 26. Februar 2020 eingeleitet wor- den. Im Drogenbunker wurde ein Einmachglas gefüllt mit 18 Minigrips mit einer Gesamtmenge von netto 86,7 Gramm Heroin sichergestellt (zu den Einzelheiten s. nachfolgend lit. H).

Im Drogenbunker Hagenbuchwald wurde am 26. Februar 2020 auch ein Plastiksack sichergestellt mit DNA-Spuren an der Verschlussstelle, welche nach einem Abgleich mit der Datenbank zunächst nicht zugeordnet werden konnten (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 8).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt seit dem 19. Januar 2021 ein Strafverfahren gegen C.

Er wird dringend verdächtigt, von November 2020 bis 19. Januar 2021 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen zu sein. Die Stadtpolizei Zürich hatte C. dabei observiert, wie dieser am 19. Januar 2021 am Waldrand nahe des Plätschwegs in 8046 Zürich 5,9 Gramm Heroin (brutto) an den Konsu- menten D. (separates Verfahren) zum Preis von Fr. 130.-- verkauft hatte, und verhaftete ihn anschliessend. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Lo- gisort von C. [ ] in Kloten wurden 1'408,8 Gramm Heroin (brutto) sicherge- stellt. C. war geständig, dieses Heroin erhalten und bereits insgesamt rund 15 Gramm Heroin anlässlich von drei Übergaben verkauft zu haben. Dane- ben wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat C. vor, sich 4 Tage zu lang im Schengenraum aufgehalten zu haben, weshalb er sich für diese Dauer illegal in der Schweiz aufgehalten habe (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1).

In der Folge wurde das DNA-Profil von C. erstellt und im Verlaufe der poli- zeilichen Aufarbeitung ergaben sich in zwei anderen Strafverfahren insge- samt zwei DNA-Treffer auf C. (s. nachstehend).

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So hatte die Stadtpolizei Zürich am 12. Januar 2021 zwei Drogenbunker in den Waldstücken des Käferbergs und des Entlisbergs, beide in der Stadt Zürich, ausgehoben. Im Drogenbunker Käferberg waren brutto 117 Gramm Heroin (netto 89,6 Gramm Heroin) sichergestellt worden. Das Heroin in bei- den Drogenbunkern war zunächst E. zugeordnet worden (separates Verfah- ren), welcher ebenfalls am 12. Januar 2021 verhaftet worden war. E. hatte allerdings nur den Besitz des Heroins im Drogenbunker Entlisberg einge- standen. Die ab dem Verpackungsmaterial (Innenseite eines Minigrips) im Drogenbunker Käferberg sichergestellte DNA konnte nun C. zugeordnet werden (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 2).

Ein Abgleich des DNA-Profils von C. mit der Datenbank ergab weiter, dass die ab dem Plastiksack im Drogenbunker Hagenbuchwald St. Gallen sicher- gestellte DNA-Spur (s. supra lit. A) C. zuzuordnen war (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 2).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 17. Februar 2021 das Untersuchungsamt St. Gallen um Übernahme ih- rer gegen C. geführten Strafuntersuchung unter Hinweis auf die seit 2020 gegen C. geführte Untersuchung wegen Verbrechen gegen das BetmG. Die- sem Schreiben ging ein Telefongespräch vom 5. Februar 2021 zwischen den beiden fallführenden Personen voraus (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/2).

D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 lehnte das Untersuchungsamt St. Gal- len die Übernahme ab und stellte seinerseits ein Ersuchen um Übernahme seines Strafverfahrens gegen C.

Zur Begründung führte es aus, dass gestützt auf die aktuelle Verdachtslage die primäre Aufgabe von C. innerhalb der Organisation von Betäubungsmit- telhändlern das Strecken, Portionieren, Verpacken und Verstecken/Weiter- geben der Betäubungsmittel gewesen sei und dass er dieser Aufgabe, ent- gegen seinen Aussagen, in den letzten zwei Jahre an seinem Logisort in Kloten bzw. von dort aus nachgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass C. in Kloten mit den Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei und diese dann über eine Drittperson nach St. Gallen gelangt seien (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/3).

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E. Mit Schreiben vom 9. März 2021 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Untersuchungsamt St. Gallen erneut um Übernahme der Strafuntersuchung gegen C.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in dubio pro duriore sei an- zunehmen, dass C. möglicherweise den im Kanton St. Gallen ausgehobenen Drogenbunker ebenfalls bedient habe bzw. Betäubungsmittel in einer den Fall qualifizierenden Menge dort versteckt habe (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/5).

F. Mit Antwortschreiben vom 11. März 2021 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen die Verfahrensübernahme wiederum ab.

Ergänzend führte es aus, es sei davon auszugehen, dass C. seit 2019 (seit seiner Ankunft in der Schweiz) dem Betäubungsmittelhandel nachgehe. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass C. im Kanton St. Gallen strafbare Handlungen in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel vorgenommen habe. Wenn C. im Zusammenhang mit den im Drogenbunker in St. Gallen sicher- gestellten Betäubungsmitteln auch als Verkäufer gewirkt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die DNA von C. auf der Druckverschlussleiste des Verpackungsbeutels sichergestellt worden wäre. Daher sei davon auszuge- hen, dass C. in Kloten mit den Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei und diese dann über eine Drittperson nach St. Gallen gelangt seien. Die Personen, welche im Betäubungsmittelhandel mit dem Strecken, Portionie- ren, Verpacken und Verstecken/Weitergeben der Betäubungsmittel betraut seien, seien regelmässig hierarchisch höher anzusiedeln als Läufer, die di- rekt aus dem Betäubungsmittelversteck heraus verkaufen würden. Ebenso wenig könne von einer Mittäterschaft von C. mit A. und B. ausgegangen wer- den. Allgemein gelte im Betäubungsmittelhandel nur als Mittäter, wer auf der gleichen Hierarchiestufe tätig sei. Da C. hierarchisch über A. und B. gestan- den sei, sei eine Mittäterschaft allein deshalb schon zu verneinen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowohl für ihres Verfahren als auch für das in St. Gallen geführte Verfahren zuständig (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/6).

G. Mit Gesuch vom 17. März 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu

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verurteilen. Sie hält dabei einleitend fest, dass das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. und B. «zwischenzeitlich» Anklage erhoben worden sei.

H. Mit Gesuchsantwort vom 25. März 2021 beantragt das Untersuchungsamt St. Gallen, für die Strafverfahren gegen C. sei der Kanton Zürich als zustän- dig zu erklären (act. 3). Unter Berufung auf Art. 34 Abs. 2 StPO ergänzte es, dass A. mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Oktober 2020 bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. B. sei am 19. Januar 2021 beim Kreisge- richt St. Gallen angeklagt worden und die Gerichtsverhandlungen würden am 10. Mai 2021 stattfinden. Das Ersuchen um Verfahrensübernahme sei erst am 17. Februar 2021 und damit nach Anklage von A. und B. erfolgt. Entsprechend sei eine allfällige Mittäterschaft von A., B. und C. nicht mehr gerichtsstandsrelevant (act. 3).

Gemäss dem beigelegten (nicht schriftlich begründeten) Urteil des Kreisge- richts St. Gallen vom 21. Oktober 2020 wurde A. der qualifizierten Wider- handlung gegen das BetmG (Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusse- rung und Besitz von Heroin in einer Menge, die die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann; begangen zwischen dem 12. Februar 2020 und dem 27. Februar 2020; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen (act. 3.1). Die betreffende Anklage wurde nicht ins Recht gelegt.

Gemäss der eingereichten Anklage vom 19. Januar 2021 gegen B. habe sich dieser der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Anstaltentreffen zu Veräusserung und Besitz von Heroin in erheblichem Umfang und als Mit- glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Be- täubungsmittelhandels zusammengefunden habe) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG schuldig gemacht (act. 3.2). Ihm wird vorgeworfen, am 27. Februar 2020 geplant zu haben, die Tätigkeit von A. in Bezug auf die Betäubungsmittelorganisation zu übernehmen und auf gleiche Art und in gleichem Umfang weiterzuführen. A. sei im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 für eine ser- bische Betäubungsmittelorganisation tätig gewesen («mit separatem Verfah- ren abgeschlossen»). Dabei habe er sich jeweils zu einem umgestürzten Baum im Hagenbuchwald in St. Gallen begeben, unter dessen Wurzel sich ein Einmachglas mit mehreren Minigrips Heroingemisch befunden und er da- raus jeweils das Heroingemisch entnommen habe, um es zu verkaufen. So habe er im Hagenbuchwald beinahe täglich Päckchen mit mehreren Gramm Heroingemisch an diverse Abnehmer abgegeben. Das erhaltene Geld habe er anschliessend einer männlichen Person in dessen Wohnung im Raum

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Uzwil weitergegeben. Zur Übernahme der Tätigkeit von A. habe dieser B. über den Standort des Betäubungsmittelverstecks unterrichten sollen, indem er ihn am 27. Februar 2020 zum Versteck geführt habe. A. und B. hätten sich um ca. 13:45 Uhr auf dem Weg zum Betäubungsmittelversteck im Hagen- buchwald gemacht. Als sie die Polizeibeamten erblickten hätten, hätten sie die Flucht ergriffen, wobei B. vor Ort und A. wenig später hätten verhaftet werden können. Am 26. August 2020 sei B. in den Wattwald in St. Gallen gegangen, um unbekannten Verrichtungen in Bezug auf den Betäubungs- mittelhandel (bspw. Unterhalt eines Betäubungsmittel-, Bargeld- oder Streckmittelverstecks) vorzunehmen. Als er den Wald verlassen habe, sei er von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen worden. Bei der Fest- nahme habe B. in einem Plastiksack ein verschmutztes Feuchttuch und in einer Umhängetasche eine Packung mit frischen Feuchttüchern sowie Ze- ckenspray und Einweghandschuhe auf sich getragen. In seiner Hosentasche sowie in einem Portemonnaie in der Umhängetasche habe sich über dies Bargeld in den Beträgen von Fr. 2'704.30 und EUR 200.-- in gassenüblicher Stückelung befunden (act. 3.2).

I. Am 26. März 2021 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der Be- schwerdekammer das Protokoll der gleichentags durch die Stadtpolizei Zü- rich durchgeführten delegierten polizeilichen Einvernahme von C. zukom- men. Der Gesuchsteller bemerkt dazu, daraus würde sich in klarer Weise ergeben, dass C. bereits 2020 im Kanton St. Gallen dem Handel mit Betäu- bungsmitteln nachgegangen sei (act. 4, 4.1).

Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass C. am 26. März 2021 «neue Erkenntnisse» vorgeworfen wurden, u.a. auch gemeinsam mit E., A. und B. dem Handel mit grossen Mengen Heroin nachgegangen zu sein und bereits im Frühjahr 2020 Heroin, welches schliesslich im Raum St. Gallen gebunkert worden sei, verpackt/gestreckt und an A. und B. übergeben zu haben (act. 4.1 S. 2). C. gab – nach Vorhalt weiterer Vorwürfe – an, seine Aufgabe habe darin bestanden, nach Erhalt eines Anrufs, Drogen zu über- nehmen und zu bringen. Zu allfälligen früheren, vor 2021 erfolgten, Aufent- halte in der Schweiz erklärte C., sich schon früher, glaublich 2018 oder 2019, in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei er damals nichts mit Heroin zu tun gehabt habe (act. 4.1 S. 4). Darauf hingewiesen, dass A. und B., welche auf dem Fotobogen mit den Nummern 3 und 4 gekennzeichnet seien, am

27. Februar 2020 in St. Gallen verhaftet worden seien und sich in einem Waldstück in der Nähe des Festnahmeortes ein Drogenversteck mit 18 Mi- nigrips Heroin befunden habe, welche (in vier Unterasservaten untersucht) auf den Druckverschlüssen seine (C.’s) DNA aufgewiesen hätten, weshalb

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er mindestens die Minigrips mit dem Heroin verschlossen habe dürfte (act. 4.1 S. 4), anerkannte C. die Minigrips gezählt und sie dort deponiert zu haben, wo es ihm gesagt worden sei. Das Versteck habe sich im Boden be- funden (act. 4.1. S. 5). Auf die Fragen, von wo bzw. vom wem und wo er die Minigrips erhalten habe, gab er an, er habe diese am Waldrand bekommen, es sei möglich, dass er sie von den Personen mit den Nummern 3 und/oder 4 auf dem Fotobogen erhalten habe, er könne dies nicht genau sagen, sie hätten Masken und Mützen getragen. Auf die Frage, wie seine DNA auf die Minigrips gelangt sei, erklärte er, wenn diese nicht genug verschlossen ge- wesen seien, habe er sie gut schliessen und die Luft rauslassen müssen, damit keine Feuchtigkeit eintrete (act. 4.1 S. 5). Auf die Nachfrage, in wel- chem Verhältnis er zu den Personen mit den Nummern 3 und 4 auf dem Fotobogen stehe und wo er das Heroin übernommen habe, sagte er, er habe diese Personen noch nie im Leben gesehen, keine Ahnung; und das Heroin habe er in unmittelbarer Nähe beim Wald, also in St. Gallen übernommen (act. 4.1. S. 6). Weiter war C. an seiner Einvernahme vom 26. März 2021 geständig, am

12. Januar 2021 im Raum Zürich-Käferberg, total 23 Portionen Heroinge- misch von einer unbekannten Person übernommen zu haben und diese dann im Waldbunker Käferberg versteckt zu haben (act. 4.1 S. 8).

Zusammengefasst war C. auch geständig, das an seinem Logisort in Kloten sichergestellte Heroin samt Streckmittel, Zubehör etc. ca. 2 bis 3 Wochen vor seiner Verhaftung von einem unbekannten Albaner in Zürich-Affoltern beim […]platz entgegengenommen zu haben und deren Besitzer zu sein. Er war geständig, die Absicht gehabt zu haben, das Heroin zu strecken und zu verpacken, was ihm aber nicht gelungen sei. Ursprünglich sei geplant gewe- sen, das fertig bearbeitete Heroin an diverse Personen zu übergeben oder zu verstecken/deponieren. Er habe dabei im Auftrag von einem nicht näher bekannten Auftraggeber gehandelt, um in der Schweiz Geld zu verdienen, um den Lebensunterhalt seiner schwangeren Freundin und sich selbst zu finanzieren. Bis dato habe er im Raum Zürich während 2 oder 3 Wochen vor seiner Verhaftung 25 Gramm übergeben. Er habe hiefür kein Geld erhalten (act. 4.1 S. 17).

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J. Beide vorgenannten Eingaben der Parteien wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5 und 6).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte form- und fristkonform (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; forum praeventionis).

Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an an- deren Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis), und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2014, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

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Demgegenüber werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Be- hörden verfolgt und beurteilt wie der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Die Haupt- aussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit unter- geordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-) Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

E. 2.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, son- dern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Aus- führungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).

E. 2.4 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn zum Beispiel der Wieder- verkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Be- zug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Wei- ter-)Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hin- weisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Perso- nen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom

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21. November 2019). Ist in diesem Sinne von Mittäterschaft auszugehen, muss sich die betreffende Person als Mittäterin auch fremde, nicht von ihr selber begangene Handlungen zurechnen lassen (Beschluss des Bun- desstrafgericht BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.2, mit weiteren Hinwei- sen).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG na- hezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen um- schreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsberei- ches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 zum aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen un- tergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91).

E. 2.5 Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 34 Abs. 1 StPO, es sei denn, im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens sei im gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführten Verfahren bereits Anklage erhoben worden (Art. 34 Abs. 2 StPO; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 231 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.1).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Que- loz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus

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dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. Sep- tember 2020 E. 3; je m.w.H.).

E. 4 Mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 StPO ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Par- teien den Umstand, dass A. am 21. Oktober 2020 verurteilt und gegen B. am

19. Januar 2021 Anklage erhoben worden ist, nicht bereits zu Beginn des Gerichtsstandsverfahrens thematisiert haben. Weder dient es der Sache, erstmals und sehr vage im Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung vom

17. März 2021 darauf hinzuweisen, dass «zwischenzeitlich» gegen die Be- schuldigten Anklage erhoben worden sei, noch erscheint es sachgerecht, erstmals in der Gesuchsantwort vom 25. März 2021 sich auf die bereits er- folgte Verurteilung und Anklageerhebung zu berufen, um die von Beginn an bestrittene allfällige Mittäterschaft von A., B. und C. als nicht mehr gerichts- standsrelevant zu bezeichnen. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägun- gen, zumal C. weiterhin in Haft ist und aufgrunddessen Dringlichkeit besteht, ist auf Weiterungen im Gerichtsstandsverfahren zu verzichten.

E. 5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- oder durchführt bzw. veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt respektive besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (neu Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2). Dabei kann das Verstecken von Betäubungsmitteln im Freien unter Umständen als La- gern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG qualifi- ziert werden (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 25 zu Art. 19 BetmG, S. 901). Weitere Qualifikationen sind je nach kon- kreten Umständen ebenfalls denkbar.

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E. 5.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2021 gestand C., am 27. Feb- ruar 2020 am Waldrand beim Hagenbuchwaldweg in St. Gallen total 18 Por- tionen Heroingemisch, 83,4 Gramm netto, von einer unbekannten Person übernommen zu haben und diese dann im Drogenbunker Hagenbuchwald versteckt zu haben, wofür er Fr. 100.-- erhalten habe (act. 4.1 S. 6; s. supra lit. I).

E. 5.3 Mit diesen Tathandlungen im Drogenbunker Hagenbuchwald in St. Gallen kann C. persönlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG vorgeworfen werden. Seine Straftat im Kanton St. Gallen begründet zunächst einen selbständigen Gerichtsstand im Kanton St. Gallen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO, da im Zusammenhang mit dem Drogenbunker Hagenbuchwald bereits am

27. Februar 2020 im Kanton St. Gallen Ermittlungshandlungen vorgenom- men wurden, also früher als im Kanton Zürich. An dieser Zuständigkeit än- dert sich nichts, wenn C. nicht als Mittäter von A. und B. qualifiziert werden sollte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend wirken sich auch der Strafentscheid vom 21. Oktober 2020 gegen A. und die Anklage gegen B. vom 19. Januar 2021 vorliegend nicht aus.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

E. 6.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei

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Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Die Frage nach dem Schwergewicht kann sich auch beim Kollektivdelikt stellen. Wo die meisten Handlungen eines Kollektivdelikts verübt wurden, sind die meisten Abklärungen zu treffen. Es kann deshalb als zweckmässig und geboten er- scheinen, die Behörden jenes Kantons mit der Sache zu befassen, in dem jener Ort oder jene Orte liegen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 159, N. 478). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – hingegen nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009 E. 2.4; BK_G 038/04 vom

13. Juli 2004 E. 5).

E. 6.3 Der Umstand, dass die im Kanton Zürich vorgeworfenen Handlungen mehr Einzelhandlungen und eine gesamthaft grössere Drogenmenge betreffen, stellt keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand dar. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gebieterisch aufdrängen würden, sind vorliegend nicht ersicht- lich.

E. 7 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 8 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.20

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Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsamt St. Gallen führte gegen A. und B. seit dem 26./27. Februar 2020 ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (BetmG).

Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, Betäubungsmit- telhandel in qualifiziertem Umfang zu betreiben. Die Untersuchung gegen die Beschuldigten war durch das polizeiliche Ausheben eines im Vorfeld po- lizeilich überwachten und von den Beschuldigten betriebenen Drogenbun- kers im Hagenbuchwald in St. Gallen am 26. Februar 2020 eingeleitet wor- den. Im Drogenbunker wurde ein Einmachglas gefüllt mit 18 Minigrips mit einer Gesamtmenge von netto 86,7 Gramm Heroin sichergestellt (zu den Einzelheiten s. nachfolgend lit. H).

Im Drogenbunker Hagenbuchwald wurde am 26. Februar 2020 auch ein Plastiksack sichergestellt mit DNA-Spuren an der Verschlussstelle, welche nach einem Abgleich mit der Datenbank zunächst nicht zugeordnet werden konnten (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 8).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt seit dem 19. Januar 2021 ein Strafverfahren gegen C.

Er wird dringend verdächtigt, von November 2020 bis 19. Januar 2021 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen zu sein. Die Stadtpolizei Zürich hatte C. dabei observiert, wie dieser am 19. Januar 2021 am Waldrand nahe des Plätschwegs in 8046 Zürich 5,9 Gramm Heroin (brutto) an den Konsu- menten D. (separates Verfahren) zum Preis von Fr. 130.-- verkauft hatte, und verhaftete ihn anschliessend. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Lo- gisort von C. [ ] in Kloten wurden 1'408,8 Gramm Heroin (brutto) sicherge- stellt. C. war geständig, dieses Heroin erhalten und bereits insgesamt rund 15 Gramm Heroin anlässlich von drei Übergaben verkauft zu haben. Dane- ben wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat C. vor, sich 4 Tage zu lang im Schengenraum aufgehalten zu haben, weshalb er sich für diese Dauer illegal in der Schweiz aufgehalten habe (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1).

In der Folge wurde das DNA-Profil von C. erstellt und im Verlaufe der poli- zeilichen Aufarbeitung ergaben sich in zwei anderen Strafverfahren insge- samt zwei DNA-Treffer auf C. (s. nachstehend).

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So hatte die Stadtpolizei Zürich am 12. Januar 2021 zwei Drogenbunker in den Waldstücken des Käferbergs und des Entlisbergs, beide in der Stadt Zürich, ausgehoben. Im Drogenbunker Käferberg waren brutto 117 Gramm Heroin (netto 89,6 Gramm Heroin) sichergestellt worden. Das Heroin in bei- den Drogenbunkern war zunächst E. zugeordnet worden (separates Verfah- ren), welcher ebenfalls am 12. Januar 2021 verhaftet worden war. E. hatte allerdings nur den Besitz des Heroins im Drogenbunker Entlisberg einge- standen. Die ab dem Verpackungsmaterial (Innenseite eines Minigrips) im Drogenbunker Käferberg sichergestellte DNA konnte nun C. zugeordnet werden (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 2).

Ein Abgleich des DNA-Profils von C. mit der Datenbank ergab weiter, dass die ab dem Plastiksack im Drogenbunker Hagenbuchwald St. Gallen sicher- gestellte DNA-Spur (s. supra lit. A) C. zuzuordnen war (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 2).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 17. Februar 2021 das Untersuchungsamt St. Gallen um Übernahme ih- rer gegen C. geführten Strafuntersuchung unter Hinweis auf die seit 2020 gegen C. geführte Untersuchung wegen Verbrechen gegen das BetmG. Die- sem Schreiben ging ein Telefongespräch vom 5. Februar 2021 zwischen den beiden fallführenden Personen voraus (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/2).

D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 lehnte das Untersuchungsamt St. Gal- len die Übernahme ab und stellte seinerseits ein Ersuchen um Übernahme seines Strafverfahrens gegen C.

Zur Begründung führte es aus, dass gestützt auf die aktuelle Verdachtslage die primäre Aufgabe von C. innerhalb der Organisation von Betäubungsmit- telhändlern das Strecken, Portionieren, Verpacken und Verstecken/Weiter- geben der Betäubungsmittel gewesen sei und dass er dieser Aufgabe, ent- gegen seinen Aussagen, in den letzten zwei Jahre an seinem Logisort in Kloten bzw. von dort aus nachgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass C. in Kloten mit den Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei und diese dann über eine Drittperson nach St. Gallen gelangt seien (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/3).

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E. Mit Schreiben vom 9. März 2021 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Untersuchungsamt St. Gallen erneut um Übernahme der Strafuntersuchung gegen C.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in dubio pro duriore sei an- zunehmen, dass C. möglicherweise den im Kanton St. Gallen ausgehobenen Drogenbunker ebenfalls bedient habe bzw. Betäubungsmittel in einer den Fall qualifizierenden Menge dort versteckt habe (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/5).

F. Mit Antwortschreiben vom 11. März 2021 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen die Verfahrensübernahme wiederum ab.

Ergänzend führte es aus, es sei davon auszugehen, dass C. seit 2019 (seit seiner Ankunft in der Schweiz) dem Betäubungsmittelhandel nachgehe. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass C. im Kanton St. Gallen strafbare Handlungen in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel vorgenommen habe. Wenn C. im Zusammenhang mit den im Drogenbunker in St. Gallen sicher- gestellten Betäubungsmitteln auch als Verkäufer gewirkt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die DNA von C. auf der Druckverschlussleiste des Verpackungsbeutels sichergestellt worden wäre. Daher sei davon auszuge- hen, dass C. in Kloten mit den Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei und diese dann über eine Drittperson nach St. Gallen gelangt seien. Die Personen, welche im Betäubungsmittelhandel mit dem Strecken, Portionie- ren, Verpacken und Verstecken/Weitergeben der Betäubungsmittel betraut seien, seien regelmässig hierarchisch höher anzusiedeln als Läufer, die di- rekt aus dem Betäubungsmittelversteck heraus verkaufen würden. Ebenso wenig könne von einer Mittäterschaft von C. mit A. und B. ausgegangen wer- den. Allgemein gelte im Betäubungsmittelhandel nur als Mittäter, wer auf der gleichen Hierarchiestufe tätig sei. Da C. hierarchisch über A. und B. gestan- den sei, sei eine Mittäterschaft allein deshalb schon zu verneinen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowohl für ihres Verfahren als auch für das in St. Gallen geführte Verfahren zuständig (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 13/6).

G. Mit Gesuch vom 17. März 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu

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verurteilen. Sie hält dabei einleitend fest, dass das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. und B. «zwischenzeitlich» Anklage erhoben worden sei.

H. Mit Gesuchsantwort vom 25. März 2021 beantragt das Untersuchungsamt St. Gallen, für die Strafverfahren gegen C. sei der Kanton Zürich als zustän- dig zu erklären (act. 3). Unter Berufung auf Art. 34 Abs. 2 StPO ergänzte es, dass A. mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Oktober 2020 bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. B. sei am 19. Januar 2021 beim Kreisge- richt St. Gallen angeklagt worden und die Gerichtsverhandlungen würden am 10. Mai 2021 stattfinden. Das Ersuchen um Verfahrensübernahme sei erst am 17. Februar 2021 und damit nach Anklage von A. und B. erfolgt. Entsprechend sei eine allfällige Mittäterschaft von A., B. und C. nicht mehr gerichtsstandsrelevant (act. 3).

Gemäss dem beigelegten (nicht schriftlich begründeten) Urteil des Kreisge- richts St. Gallen vom 21. Oktober 2020 wurde A. der qualifizierten Wider- handlung gegen das BetmG (Veräusserung, Anstaltentreffen zur Veräusse- rung und Besitz von Heroin in einer Menge, die die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann; begangen zwischen dem 12. Februar 2020 und dem 27. Februar 2020; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gesprochen (act. 3.1). Die betreffende Anklage wurde nicht ins Recht gelegt.

Gemäss der eingereichten Anklage vom 19. Januar 2021 gegen B. habe sich dieser der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Anstaltentreffen zu Veräusserung und Besitz von Heroin in erheblichem Umfang und als Mit- glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Be- täubungsmittelhandels zusammengefunden habe) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG schuldig gemacht (act. 3.2). Ihm wird vorgeworfen, am 27. Februar 2020 geplant zu haben, die Tätigkeit von A. in Bezug auf die Betäubungsmittelorganisation zu übernehmen und auf gleiche Art und in gleichem Umfang weiterzuführen. A. sei im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis 26. Februar 2020 für eine ser- bische Betäubungsmittelorganisation tätig gewesen («mit separatem Verfah- ren abgeschlossen»). Dabei habe er sich jeweils zu einem umgestürzten Baum im Hagenbuchwald in St. Gallen begeben, unter dessen Wurzel sich ein Einmachglas mit mehreren Minigrips Heroingemisch befunden und er da- raus jeweils das Heroingemisch entnommen habe, um es zu verkaufen. So habe er im Hagenbuchwald beinahe täglich Päckchen mit mehreren Gramm Heroingemisch an diverse Abnehmer abgegeben. Das erhaltene Geld habe er anschliessend einer männlichen Person in dessen Wohnung im Raum

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Uzwil weitergegeben. Zur Übernahme der Tätigkeit von A. habe dieser B. über den Standort des Betäubungsmittelverstecks unterrichten sollen, indem er ihn am 27. Februar 2020 zum Versteck geführt habe. A. und B. hätten sich um ca. 13:45 Uhr auf dem Weg zum Betäubungsmittelversteck im Hagen- buchwald gemacht. Als sie die Polizeibeamten erblickten hätten, hätten sie die Flucht ergriffen, wobei B. vor Ort und A. wenig später hätten verhaftet werden können. Am 26. August 2020 sei B. in den Wattwald in St. Gallen gegangen, um unbekannten Verrichtungen in Bezug auf den Betäubungs- mittelhandel (bspw. Unterhalt eines Betäubungsmittel-, Bargeld- oder Streckmittelverstecks) vorzunehmen. Als er den Wald verlassen habe, sei er von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen worden. Bei der Fest- nahme habe B. in einem Plastiksack ein verschmutztes Feuchttuch und in einer Umhängetasche eine Packung mit frischen Feuchttüchern sowie Ze- ckenspray und Einweghandschuhe auf sich getragen. In seiner Hosentasche sowie in einem Portemonnaie in der Umhängetasche habe sich über dies Bargeld in den Beträgen von Fr. 2'704.30 und EUR 200.-- in gassenüblicher Stückelung befunden (act. 3.2).

I. Am 26. März 2021 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der Be- schwerdekammer das Protokoll der gleichentags durch die Stadtpolizei Zü- rich durchgeführten delegierten polizeilichen Einvernahme von C. zukom- men. Der Gesuchsteller bemerkt dazu, daraus würde sich in klarer Weise ergeben, dass C. bereits 2020 im Kanton St. Gallen dem Handel mit Betäu- bungsmitteln nachgegangen sei (act. 4, 4.1).

Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass C. am 26. März 2021 «neue Erkenntnisse» vorgeworfen wurden, u.a. auch gemeinsam mit E., A. und B. dem Handel mit grossen Mengen Heroin nachgegangen zu sein und bereits im Frühjahr 2020 Heroin, welches schliesslich im Raum St. Gallen gebunkert worden sei, verpackt/gestreckt und an A. und B. übergeben zu haben (act. 4.1 S. 2). C. gab – nach Vorhalt weiterer Vorwürfe – an, seine Aufgabe habe darin bestanden, nach Erhalt eines Anrufs, Drogen zu über- nehmen und zu bringen. Zu allfälligen früheren, vor 2021 erfolgten, Aufent- halte in der Schweiz erklärte C., sich schon früher, glaublich 2018 oder 2019, in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei er damals nichts mit Heroin zu tun gehabt habe (act. 4.1 S. 4). Darauf hingewiesen, dass A. und B., welche auf dem Fotobogen mit den Nummern 3 und 4 gekennzeichnet seien, am

27. Februar 2020 in St. Gallen verhaftet worden seien und sich in einem Waldstück in der Nähe des Festnahmeortes ein Drogenversteck mit 18 Mi- nigrips Heroin befunden habe, welche (in vier Unterasservaten untersucht) auf den Druckverschlüssen seine (C.’s) DNA aufgewiesen hätten, weshalb

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er mindestens die Minigrips mit dem Heroin verschlossen habe dürfte (act. 4.1 S. 4), anerkannte C. die Minigrips gezählt und sie dort deponiert zu haben, wo es ihm gesagt worden sei. Das Versteck habe sich im Boden be- funden (act. 4.1. S. 5). Auf die Fragen, von wo bzw. vom wem und wo er die Minigrips erhalten habe, gab er an, er habe diese am Waldrand bekommen, es sei möglich, dass er sie von den Personen mit den Nummern 3 und/oder 4 auf dem Fotobogen erhalten habe, er könne dies nicht genau sagen, sie hätten Masken und Mützen getragen. Auf die Frage, wie seine DNA auf die Minigrips gelangt sei, erklärte er, wenn diese nicht genug verschlossen ge- wesen seien, habe er sie gut schliessen und die Luft rauslassen müssen, damit keine Feuchtigkeit eintrete (act. 4.1 S. 5). Auf die Nachfrage, in wel- chem Verhältnis er zu den Personen mit den Nummern 3 und 4 auf dem Fotobogen stehe und wo er das Heroin übernommen habe, sagte er, er habe diese Personen noch nie im Leben gesehen, keine Ahnung; und das Heroin habe er in unmittelbarer Nähe beim Wald, also in St. Gallen übernommen (act. 4.1. S. 6). Weiter war C. an seiner Einvernahme vom 26. März 2021 geständig, am

12. Januar 2021 im Raum Zürich-Käferberg, total 23 Portionen Heroinge- misch von einer unbekannten Person übernommen zu haben und diese dann im Waldbunker Käferberg versteckt zu haben (act. 4.1 S. 8).

Zusammengefasst war C. auch geständig, das an seinem Logisort in Kloten sichergestellte Heroin samt Streckmittel, Zubehör etc. ca. 2 bis 3 Wochen vor seiner Verhaftung von einem unbekannten Albaner in Zürich-Affoltern beim […]platz entgegengenommen zu haben und deren Besitzer zu sein. Er war geständig, die Absicht gehabt zu haben, das Heroin zu strecken und zu verpacken, was ihm aber nicht gelungen sei. Ursprünglich sei geplant gewe- sen, das fertig bearbeitete Heroin an diverse Personen zu übergeben oder zu verstecken/deponieren. Er habe dabei im Auftrag von einem nicht näher bekannten Auftraggeber gehandelt, um in der Schweiz Geld zu verdienen, um den Lebensunterhalt seiner schwangeren Freundin und sich selbst zu finanzieren. Bis dato habe er im Raum Zürich während 2 oder 3 Wochen vor seiner Verhaftung 25 Gramm übergeben. Er habe hiefür kein Geld erhalten (act. 4.1 S. 17).

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J. Beide vorgenannten Eingaben der Parteien wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5 und 6).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte form- und fristkonform (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; forum praeventionis).

Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an an- deren Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis), und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2014, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

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Demgegenüber werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Be- hörden verfolgt und beurteilt wie der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Die Haupt- aussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit unter- geordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-) Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

2.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, son- dern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Aus- führungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).

2.4 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn zum Beispiel der Wieder- verkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Be- zug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Wei- ter-)Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hin- weisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Perso- nen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom

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21. November 2019). Ist in diesem Sinne von Mittäterschaft auszugehen, muss sich die betreffende Person als Mittäterin auch fremde, nicht von ihr selber begangene Handlungen zurechnen lassen (Beschluss des Bun- desstrafgericht BG.2017.5 vom 9. März 2017 E. 2.2, mit weiteren Hinwei- sen).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG na- hezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen um- schreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsberei- ches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 zum aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen un- tergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91).

2.5 Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 34 Abs. 1 StPO, es sei denn, im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens sei im gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführten Verfahren bereits Anklage erhoben worden (Art. 34 Abs. 2 StPO; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 231 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.1).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Que- loz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus

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dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. Sep- tember 2020 E. 3; je m.w.H.).

4. Mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 StPO ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Par- teien den Umstand, dass A. am 21. Oktober 2020 verurteilt und gegen B. am

19. Januar 2021 Anklage erhoben worden ist, nicht bereits zu Beginn des Gerichtsstandsverfahrens thematisiert haben. Weder dient es der Sache, erstmals und sehr vage im Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung vom

17. März 2021 darauf hinzuweisen, dass «zwischenzeitlich» gegen die Be- schuldigten Anklage erhoben worden sei, noch erscheint es sachgerecht, erstmals in der Gesuchsantwort vom 25. März 2021 sich auf die bereits er- folgte Verurteilung und Anklageerhebung zu berufen, um die von Beginn an bestrittene allfällige Mittäterschaft von A., B. und C. als nicht mehr gerichts- standsrelevant zu bezeichnen. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägun- gen, zumal C. weiterhin in Haft ist und aufgrunddessen Dringlichkeit besteht, ist auf Weiterungen im Gerichtsstandsverfahren zu verzichten.

5.

5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- oder durchführt bzw. veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt respektive besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (neu Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2). Dabei kann das Verstecken von Betäubungsmitteln im Freien unter Umständen als La- gern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG qualifi- ziert werden (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 25 zu Art. 19 BetmG, S. 901). Weitere Qualifikationen sind je nach kon- kreten Umständen ebenfalls denkbar.

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5.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2021 gestand C., am 27. Feb- ruar 2020 am Waldrand beim Hagenbuchwaldweg in St. Gallen total 18 Por- tionen Heroingemisch, 83,4 Gramm netto, von einer unbekannten Person übernommen zu haben und diese dann im Drogenbunker Hagenbuchwald versteckt zu haben, wofür er Fr. 100.-- erhalten habe (act. 4.1 S. 6; s. supra lit. I).

5.3 Mit diesen Tathandlungen im Drogenbunker Hagenbuchwald in St. Gallen kann C. persönlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG vorgeworfen werden. Seine Straftat im Kanton St. Gallen begründet zunächst einen selbständigen Gerichtsstand im Kanton St. Gallen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO, da im Zusammenhang mit dem Drogenbunker Hagenbuchwald bereits am

27. Februar 2020 im Kanton St. Gallen Ermittlungshandlungen vorgenom- men wurden, also früher als im Kanton Zürich. An dieser Zuständigkeit än- dert sich nichts, wenn C. nicht als Mittäter von A. und B. qualifiziert werden sollte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend wirken sich auch der Strafentscheid vom 21. Oktober 2020 gegen A. und die Anklage gegen B. vom 19. Januar 2021 vorliegend nicht aus.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

6.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei

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Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Die Frage nach dem Schwergewicht kann sich auch beim Kollektivdelikt stellen. Wo die meisten Handlungen eines Kollektivdelikts verübt wurden, sind die meisten Abklärungen zu treffen. Es kann deshalb als zweckmässig und geboten er- scheinen, die Behörden jenes Kantons mit der Sache zu befassen, in dem jener Ort oder jene Orte liegen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 159, N. 478). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – hingegen nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009 E. 2.4; BK_G 038/04 vom

13. Juli 2004 E. 5).

6.3 Der Umstand, dass die im Kanton Zürich vorgeworfenen Handlungen mehr Einzelhandlungen und eine gesamthaft grössere Drogenmenge betreffen, stellt keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand dar. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand gebieterisch aufdrängen würden, sind vorliegend nicht ersicht- lich.

7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

8. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 7. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.