Akteneinsicht (Art. 116 BStP);Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führen seit dem Jahre 2003 gegen A. und zahlreiche weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte. Im Rahmen des der Vor- untersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden in den Jahren 2003 und 2004 unter anderem umfangreiche Über- wachungsmassnahmen durchgeführt. Es wurden 48 Telefonanschlüsse während eines Zeitraums von insgesamt 13 Monaten überwacht, und es wurde für die Dauer von 7 Monaten eine Video-/Audioüberwachung der Privatwohnung eines der Beschuldigten geschaltet (act. 9).
B. Das aus den genannten Überwachungen resultierende Datenmaterial ist umfangreich und schwerfällig, und dies insbesondere deshalb, weil es auf einer im Zeitpunkt der Erhebung zwar zeitgemässen Technologie beruht, diese Technologie jedoch empfindlich und störungsanfällig ist, umständli- cher Bedienung bedarf und mit sehr grossen elektronischen Datenmengen arbeitet. Die Untersuchungsbehörden haben das Datenmaterial im Verlaufe der bisherigen Untersuchung aufgearbeitet: es bestehen Schriftdateien,
d. h. Inventare bzw. Journale sowohl der Telefon- wie auch der Video-/ Audioüberwachung. Anhand dieser Journale ist es möglich, die entspre- chenden überwachten Gespräche bzw. Vorgänge zu identifizieren, auf den Datenträgern zu lokalisieren und von den entsprechenden Speichermedien abzurufen. Bezüglich der Videoaufnahmen gilt dies mit der Einschränkung, dass die Gerätebedienung von professioneller Hand vorgenommen werden muss. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass Überwachungsmassnahmen sehr oft – und so verhält es sich auch im vorliegenden Fall – zu einer gros- sen Menge von Daten bzw. Unterlagen führen, welche für das Untersu- chungsverfahren nicht relevant sind und deshalb gemäss Art. 8 Abs. 1 BÜPF von den Untersuchungsakten als solchen getrennt aufzubewahren sind. Vorliegend geht es insbesondere um das Datenmaterial, welches nach entsprechender Triagierung durch die Untersuchungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft wurde.
C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 (act. 7.6) ordnete das Untersuchungs- richteramt an, dass den Beschuldigten bzw. deren Vertreter Einsicht in die Überwachungsdaten gegeben werde, und diese darauf in den beweiser-
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heblichen Unterlagen die Stellen bezeichnen sollten, welche von ihnen bestritten würden, insbesondere auch bezüglich der Identität des Über- wachten. In der Folge wurde die Einsichtnahme in Zusammenarbeit mit den zahlreichen Beschuldigten und deren Vertreter in der Zeit ab dem 17. Au- gust 2009 durchgeführt. Mit dem Vertreter von A. wurde der Termin vom
25. August 2009 um 09.00 Uhr vereinbart (act. 16.5), und anschliessend auf den 1. September 2009 verschoben (act. 16.7), weil der Vertreter von A. ferienabwesend war (act. 16.6). An diesem Tag wurde der Termin vom Vertreter von A. schliesslich wahrgenommen. Am 2. September 2009, also einen Tag darauf, reichte der Vertreter von A. beim Untersuchungsrichter- amt ein Gesuch mit mehreren Anträgen bezüglich zusätzlicher Visionierung und Bearbeitung des Datenmaterials durch die Untersuchungsbehörden ein (act. 16.8). Mit Schreiben vom 4. September 2009 (act. 16.9) wies das Un- tersuchungsrichteramt darauf hin, dass es dem Vertreter von A. frei stehe, das Video- und Abhörmaterial erneut einzusehen. Er solle entsprechende Termine dafür bekannt geben, damit diese mit der BKP abgesprochen wer- den könnten. Der Vertreter von A. gelangte darauf mit Schreiben vom
10. September 2009 (act. 16.10) erneut an das Untersuchungsrichteramt und beantragte sinngemäss, den Beschuldigten bzw. deren Vertretern seien zur Sichtung bzw. Abhörung des Audio- und Videomaterials über Monate seitens der Untersuchungsbehörden umfangreiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen („Es geht um ein halbes Dutzend Juristen, welche so für einige Monate zu beschäftigen wären.“, act. 16.10, S. 2). Der Aufforde- rung des Untersuchungsrichteramtes, Termine für weitere Einsichtnahmen bekannt zu geben (act. 16.9), kam der Vertreter von A. nicht nach; vielmehr meldete sich dieser mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut für drei Wochen in die Ferien ab (act. 16.11). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) bestätigte das Untersuchungsrichteramt die Zusage der Zu- gänglichkeit des Audio- und Videomaterials und bat erneut um entspre- chende Terminvorschläge. Dem Vertreter von A. wurde auch der Beizug von Hilfskräften freigestellt, allerdings ohne entsprechende Kostentra- gungszusage durch das Untersuchungsrichteramt. Der Aufforderung zur Vorlage von Terminvorschlägen kam der Vertreter von A. erneut nicht nach, und meldete sich mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 16.14) wie- der vom 5. bis 15. März 2010 in die Ferien ab. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde die Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt aufge- fordert, zu den Anträgen des Vertreters von A. vom 2. September 2009 Stellung zu nehmen (act. 16.16, S. 1), und diese Stellungnahme (act. 16.16) ging am 22. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt ein. Mit Verfügung vom 6. April 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag des Vertreters von A. vom 2. September 2009 ab (act. 1.1).
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D. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsäch- lich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Bundesanwaltschaft und das Untersu- chungsrichteramt mit Schreiben vom 28. April 2010 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4). Nachdem sich die vom Beschuldigten eingereichten Akten als unvollständig erwiesen hatten, wurden mit act. 4 von Amtes we- gen auch sämtliche Akten des Hauptdossiers und sämtliches Audio- und Videomaterial zu den Akten genommen. Das Aktenmaterial steht den Be- schuldigten und den Untersuchungsbehörden jedoch weiterhin jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; das Audio- und Videomaterial, soweit es nicht Teil der Untersuchungsakten bildet (Art. 8 Abs. 1 BÜPF) allerdings nur unter entsprechenden Auflagen.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), währenddem die Bundesanwaltschaft am
14. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 22). Diese Replik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 7. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerde vom 12. April 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, durch welche verschiedene Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 (act. 16.8) abgelehnt wurden. Er ist durch die Ver- fügung im vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an einer weiteren Sichtung und thematischen Organisation der Audio- und Videoaufzeichnungen dartut. Die Beschwerde ist damit formell fristgerecht eingereicht worden.
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge auf ergänzende Aktenein- sicht und zusätzliche Sichtung und Organisation der Audio- und Videoauf- zeichnungen auf Kosten der Untersuchungsbehörden fast sieben Monate vor dem angefochtenen Entscheid gestellt hat, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde (act. 16.9 bis act. 16.13), stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bun- desstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat bzw. ob der Beschwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerdeerhebung so lange hinauszögerte.
1.4 Das Beschleunigungsgebot ist ein zentrales Element jeder Strafprozess- ordnung und soll sicherstellen, dass eine Untersuchung, die für den Betrof- fenen äusserst belastend sein kann, so schnell wie möglich zu einer Ankla- ge oder einer Einstellung führt. Im Falle der Bundesstrafrechtspflege ist das Beschleunigungsgebot unter anderem in Art. 214 Abs. 1 BStP konkretisiert, wo dem Betroffenen auch ein Beschwerderecht „wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters“ eingeräumt wird. Dieses Beschwerderecht hat der Be- troffene im heutigen Zeitpunkt auch gegen die Säumnis bei der Abweisung von Beweisanträgen durch die Untersuchungsbehörde, obwohl solche An- träge im Allgemeinen ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden können. Unter der eidgenössischen Strafprozess- ordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird dies nicht mehr der Fall sein (Art. 394 lit. b StPO). Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass der Streit um Beweisanträge etc. insbesondere im Untersuchungssta- dium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führt (vgl. Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1312) bzw. dazu missbraucht wird. Unter der geltenden Ord- nung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wie gesagt, noch möglich, der Betroffene kann jedoch nicht einfach monatelang zuwarten, wenn nach seiner Meinung ein Antrag nicht behandelt wird. Vielmehr hat er aktiv zu werden und eine entsprechende Säumnisbe- schwerde einzureichen, sobald nach Treu und Glauben von einer solchen
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Säumnis auszugehen ist. Eine feste Frist lässt sich für diese Beschwerde naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagefrist zur Be- schwerdeerhebung in Art. 217 BStP gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht einfach über meh- rere Monate zugewartet werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz sich zwar mehrfach schriftlich materiell zu den Anträgen des Beschwerdeführers geäussert, jedoch während ziemlich genau sieben Monaten keinen ent- sprechenden formellen Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP seit geraumer Zeit bestand. Dieser Umstand musste dem durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertretenen Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bewusst sein, er unterliess es jedoch während Monaten, die in dieser Situation vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht ein- zureichen, sondern reagierte erst auf den (verspäteten) formellen Ent- scheid. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Beschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verwirkt (siehe auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2010.3 vom 18. Mai 2010, E. 1.4).
2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese in mate- rieller Hinsicht abzuweisen. Die Vorinstanz hat in Ihren Schreiben vom
4. September 2009 (act. 16.9) und vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur zusätzlichen Einsichtnahme in die Audio- und Videoaufnahmen offeriert, gleichzeitig jedoch festgehal- ten, dass diese Vorkehren finanziell zu Lasten des Beschwerdeführers ge- hen müssten. Materiell hat die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdefüh- rers vom 2. September 2009 (act. 16.8) damit behandelt, und zwar in kor- rekter und verhältnismässiger Art: die Datenträger, welche der Beschwer- deführer bzw. sein Vertreter einsehen will, wurden von den Untersu- chungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft und bilden damit nicht Teil der Verfahrensakten (siehe Art. 8 Abs. 1 BÜPF). Es wäre unver- hältnismässig, die Sichtung dieser bereits als irrelevant eingestuften Unter- lagen auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege erneut von Staates wegen zu finanzieren. Auf der anderen Seite steht es dem Beschwerdefüh- rer frei, sich die Aufnahmen anzuhören bzw. anzusehen. Allerdings wären dabei entsprechende Auflagen notwendig, geht es doch um geschützte Geheimbereiche Dritter (Persönlichkeitsschutz, Geschäftsgeheimnisse, etc.).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 August 2009 um 09.00 Uhr vereinbart (act. 16.5), und anschliessend auf den 1. September 2009 verschoben (act. 16.7), weil der Vertreter von A. ferienabwesend war (act. 16.6). An diesem Tag wurde der Termin vom Vertreter von A. schliesslich wahrgenommen. Am 2. September 2009, also einen Tag darauf, reichte der Vertreter von A. beim Untersuchungsrichter- amt ein Gesuch mit mehreren Anträgen bezüglich zusätzlicher Visionierung und Bearbeitung des Datenmaterials durch die Untersuchungsbehörden ein (act. 16.8). Mit Schreiben vom 4. September 2009 (act. 16.9) wies das Un- tersuchungsrichteramt darauf hin, dass es dem Vertreter von A. frei stehe, das Video- und Abhörmaterial erneut einzusehen. Er solle entsprechende Termine dafür bekannt geben, damit diese mit der BKP abgesprochen wer- den könnten. Der Vertreter von A. gelangte darauf mit Schreiben vom
10. September 2009 (act. 16.10) erneut an das Untersuchungsrichteramt und beantragte sinngemäss, den Beschuldigten bzw. deren Vertretern seien zur Sichtung bzw. Abhörung des Audio- und Videomaterials über Monate seitens der Untersuchungsbehörden umfangreiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen („Es geht um ein halbes Dutzend Juristen, welche so für einige Monate zu beschäftigen wären.“, act. 16.10, S. 2). Der Aufforde- rung des Untersuchungsrichteramtes, Termine für weitere Einsichtnahmen bekannt zu geben (act. 16.9), kam der Vertreter von A. nicht nach; vielmehr meldete sich dieser mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut für drei Wochen in die Ferien ab (act. 16.11). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) bestätigte das Untersuchungsrichteramt die Zusage der Zu- gänglichkeit des Audio- und Videomaterials und bat erneut um entspre- chende Terminvorschläge. Dem Vertreter von A. wurde auch der Beizug von Hilfskräften freigestellt, allerdings ohne entsprechende Kostentra- gungszusage durch das Untersuchungsrichteramt. Der Aufforderung zur Vorlage von Terminvorschlägen kam der Vertreter von A. erneut nicht nach, und meldete sich mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 16.14) wie- der vom 5. bis 15. März 2010 in die Ferien ab. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde die Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt aufge- fordert, zu den Anträgen des Vertreters von A. vom 2. September 2009 Stellung zu nehmen (act. 16.16, S. 1), und diese Stellungnahme (act. 16.16) ging am 22. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt ein. Mit Verfügung vom 6. April 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag des Vertreters von A. vom 2. September 2009 ab (act. 1.1).
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D. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsäch- lich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Bundesanwaltschaft und das Untersu- chungsrichteramt mit Schreiben vom 28. April 2010 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4). Nachdem sich die vom Beschuldigten eingereichten Akten als unvollständig erwiesen hatten, wurden mit act. 4 von Amtes we- gen auch sämtliche Akten des Hauptdossiers und sämtliches Audio- und Videomaterial zu den Akten genommen. Das Aktenmaterial steht den Be- schuldigten und den Untersuchungsbehörden jedoch weiterhin jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; das Audio- und Videomaterial, soweit es nicht Teil der Untersuchungsakten bildet (Art. 8 Abs. 1 BÜPF) allerdings nur unter entsprechenden Auflagen.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), währenddem die Bundesanwaltschaft am
14. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 22). Diese Replik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 7. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerde vom 12. April 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, durch welche verschiedene Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 (act. 16.8) abgelehnt wurden. Er ist durch die Ver- fügung im vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an einer weiteren Sichtung und thematischen Organisation der Audio- und Videoaufzeichnungen dartut. Die Beschwerde ist damit formell fristgerecht eingereicht worden.
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge auf ergänzende Aktenein- sicht und zusätzliche Sichtung und Organisation der Audio- und Videoauf- zeichnungen auf Kosten der Untersuchungsbehörden fast sieben Monate vor dem angefochtenen Entscheid gestellt hat, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde (act. 16.9 bis act. 16.13), stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bun- desstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat bzw. ob der Beschwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerdeerhebung so lange hinauszögerte.
1.4 Das Beschleunigungsgebot ist ein zentrales Element jeder Strafprozess- ordnung und soll sicherstellen, dass eine Untersuchung, die für den Betrof- fenen äusserst belastend sein kann, so schnell wie möglich zu einer Ankla- ge oder einer Einstellung führt. Im Falle der Bundesstrafrechtspflege ist das Beschleunigungsgebot unter anderem in Art. 214 Abs. 1 BStP konkretisiert, wo dem Betroffenen auch ein Beschwerderecht „wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters“ eingeräumt wird. Dieses Beschwerderecht hat der Be- troffene im heutigen Zeitpunkt auch gegen die Säumnis bei der Abweisung von Beweisanträgen durch die Untersuchungsbehörde, obwohl solche An- träge im Allgemeinen ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden können. Unter der eidgenössischen Strafprozess- ordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird dies nicht mehr der Fall sein (Art. 394 lit. b StPO). Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass der Streit um Beweisanträge etc. insbesondere im Untersuchungssta- dium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führt (vgl. Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1312) bzw. dazu missbraucht wird. Unter der geltenden Ord- nung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wie gesagt, noch möglich, der Betroffene kann jedoch nicht einfach monatelang zuwarten, wenn nach seiner Meinung ein Antrag nicht behandelt wird. Vielmehr hat er aktiv zu werden und eine entsprechende Säumnisbe- schwerde einzureichen, sobald nach Treu und Glauben von einer solchen
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Säumnis auszugehen ist. Eine feste Frist lässt sich für diese Beschwerde naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagefrist zur Be- schwerdeerhebung in Art. 217 BStP gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht einfach über meh- rere Monate zugewartet werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz sich zwar mehrfach schriftlich materiell zu den Anträgen des Beschwerdeführers geäussert, jedoch während ziemlich genau sieben Monaten keinen ent- sprechenden formellen Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP seit geraumer Zeit bestand. Dieser Umstand musste dem durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertretenen Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bewusst sein, er unterliess es jedoch während Monaten, die in dieser Situation vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht ein- zureichen, sondern reagierte erst auf den (verspäteten) formellen Ent- scheid. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Beschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verwirkt (siehe auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2010.3 vom 18. Mai 2010, E. 1.4).
2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese in mate- rieller Hinsicht abzuweisen. Die Vorinstanz hat in Ihren Schreiben vom
4. September 2009 (act. 16.9) und vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur zusätzlichen Einsichtnahme in die Audio- und Videoaufnahmen offeriert, gleichzeitig jedoch festgehal- ten, dass diese Vorkehren finanziell zu Lasten des Beschwerdeführers ge- hen müssten. Materiell hat die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdefüh- rers vom 2. September 2009 (act. 16.8) damit behandelt, und zwar in kor- rekter und verhältnismässiger Art: die Datenträger, welche der Beschwer- deführer bzw. sein Vertreter einsehen will, wurden von den Untersu- chungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft und bilden damit nicht Teil der Verfahrensakten (siehe Art. 8 Abs. 1 BÜPF). Es wäre unver- hältnismässig, die Sichtung dieser bereits als irrelevant eingestuften Unter- lagen auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege erneut von Staates wegen zu finanzieren. Auf der anderen Seite steht es dem Beschwerdefüh- rer frei, sich die Aufnahmen anzuhören bzw. anzusehen. Allerdings wären dabei entsprechende Auflagen notwendig, geht es doch um geschützte Geheimbereiche Dritter (Persönlichkeitsschutz, Geschäftsgeheimnisse, etc.).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 116 BStP); Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.16
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führen seit dem Jahre 2003 gegen A. und zahlreiche weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte. Im Rahmen des der Vor- untersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden in den Jahren 2003 und 2004 unter anderem umfangreiche Über- wachungsmassnahmen durchgeführt. Es wurden 48 Telefonanschlüsse während eines Zeitraums von insgesamt 13 Monaten überwacht, und es wurde für die Dauer von 7 Monaten eine Video-/Audioüberwachung der Privatwohnung eines der Beschuldigten geschaltet (act. 9).
B. Das aus den genannten Überwachungen resultierende Datenmaterial ist umfangreich und schwerfällig, und dies insbesondere deshalb, weil es auf einer im Zeitpunkt der Erhebung zwar zeitgemässen Technologie beruht, diese Technologie jedoch empfindlich und störungsanfällig ist, umständli- cher Bedienung bedarf und mit sehr grossen elektronischen Datenmengen arbeitet. Die Untersuchungsbehörden haben das Datenmaterial im Verlaufe der bisherigen Untersuchung aufgearbeitet: es bestehen Schriftdateien,
d. h. Inventare bzw. Journale sowohl der Telefon- wie auch der Video-/ Audioüberwachung. Anhand dieser Journale ist es möglich, die entspre- chenden überwachten Gespräche bzw. Vorgänge zu identifizieren, auf den Datenträgern zu lokalisieren und von den entsprechenden Speichermedien abzurufen. Bezüglich der Videoaufnahmen gilt dies mit der Einschränkung, dass die Gerätebedienung von professioneller Hand vorgenommen werden muss. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass Überwachungsmassnahmen sehr oft – und so verhält es sich auch im vorliegenden Fall – zu einer gros- sen Menge von Daten bzw. Unterlagen führen, welche für das Untersu- chungsverfahren nicht relevant sind und deshalb gemäss Art. 8 Abs. 1 BÜPF von den Untersuchungsakten als solchen getrennt aufzubewahren sind. Vorliegend geht es insbesondere um das Datenmaterial, welches nach entsprechender Triagierung durch die Untersuchungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft wurde.
C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 (act. 7.6) ordnete das Untersuchungs- richteramt an, dass den Beschuldigten bzw. deren Vertreter Einsicht in die Überwachungsdaten gegeben werde, und diese darauf in den beweiser-
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heblichen Unterlagen die Stellen bezeichnen sollten, welche von ihnen bestritten würden, insbesondere auch bezüglich der Identität des Über- wachten. In der Folge wurde die Einsichtnahme in Zusammenarbeit mit den zahlreichen Beschuldigten und deren Vertreter in der Zeit ab dem 17. Au- gust 2009 durchgeführt. Mit dem Vertreter von A. wurde der Termin vom
25. August 2009 um 09.00 Uhr vereinbart (act. 16.5), und anschliessend auf den 1. September 2009 verschoben (act. 16.7), weil der Vertreter von A. ferienabwesend war (act. 16.6). An diesem Tag wurde der Termin vom Vertreter von A. schliesslich wahrgenommen. Am 2. September 2009, also einen Tag darauf, reichte der Vertreter von A. beim Untersuchungsrichter- amt ein Gesuch mit mehreren Anträgen bezüglich zusätzlicher Visionierung und Bearbeitung des Datenmaterials durch die Untersuchungsbehörden ein (act. 16.8). Mit Schreiben vom 4. September 2009 (act. 16.9) wies das Un- tersuchungsrichteramt darauf hin, dass es dem Vertreter von A. frei stehe, das Video- und Abhörmaterial erneut einzusehen. Er solle entsprechende Termine dafür bekannt geben, damit diese mit der BKP abgesprochen wer- den könnten. Der Vertreter von A. gelangte darauf mit Schreiben vom
10. September 2009 (act. 16.10) erneut an das Untersuchungsrichteramt und beantragte sinngemäss, den Beschuldigten bzw. deren Vertretern seien zur Sichtung bzw. Abhörung des Audio- und Videomaterials über Monate seitens der Untersuchungsbehörden umfangreiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen („Es geht um ein halbes Dutzend Juristen, welche so für einige Monate zu beschäftigen wären.“, act. 16.10, S. 2). Der Aufforde- rung des Untersuchungsrichteramtes, Termine für weitere Einsichtnahmen bekannt zu geben (act. 16.9), kam der Vertreter von A. nicht nach; vielmehr meldete sich dieser mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut für drei Wochen in die Ferien ab (act. 16.11). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) bestätigte das Untersuchungsrichteramt die Zusage der Zu- gänglichkeit des Audio- und Videomaterials und bat erneut um entspre- chende Terminvorschläge. Dem Vertreter von A. wurde auch der Beizug von Hilfskräften freigestellt, allerdings ohne entsprechende Kostentra- gungszusage durch das Untersuchungsrichteramt. Der Aufforderung zur Vorlage von Terminvorschlägen kam der Vertreter von A. erneut nicht nach, und meldete sich mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 16.14) wie- der vom 5. bis 15. März 2010 in die Ferien ab. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde die Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt aufge- fordert, zu den Anträgen des Vertreters von A. vom 2. September 2009 Stellung zu nehmen (act. 16.16, S. 1), und diese Stellungnahme (act. 16.16) ging am 22. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt ein. Mit Verfügung vom 6. April 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag des Vertreters von A. vom 2. September 2009 ab (act. 1.1).
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D. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsäch- lich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Bundesanwaltschaft und das Untersu- chungsrichteramt mit Schreiben vom 28. April 2010 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4). Nachdem sich die vom Beschuldigten eingereichten Akten als unvollständig erwiesen hatten, wurden mit act. 4 von Amtes we- gen auch sämtliche Akten des Hauptdossiers und sämtliches Audio- und Videomaterial zu den Akten genommen. Das Aktenmaterial steht den Be- schuldigten und den Untersuchungsbehörden jedoch weiterhin jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; das Audio- und Videomaterial, soweit es nicht Teil der Untersuchungsakten bildet (Art. 8 Abs. 1 BÜPF) allerdings nur unter entsprechenden Auflagen.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), währenddem die Bundesanwaltschaft am
14. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 22). Diese Replik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 7. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die Beschwerde vom 12. April 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, durch welche verschiedene Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 (act. 16.8) abgelehnt wurden. Er ist durch die Ver- fügung im vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an einer weiteren Sichtung und thematischen Organisation der Audio- und Videoaufzeichnungen dartut. Die Beschwerde ist damit formell fristgerecht eingereicht worden.
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge auf ergänzende Aktenein- sicht und zusätzliche Sichtung und Organisation der Audio- und Videoauf- zeichnungen auf Kosten der Untersuchungsbehörden fast sieben Monate vor dem angefochtenen Entscheid gestellt hat, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde (act. 16.9 bis act. 16.13), stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bun- desstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat bzw. ob der Beschwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerdeerhebung so lange hinauszögerte.
1.4 Das Beschleunigungsgebot ist ein zentrales Element jeder Strafprozess- ordnung und soll sicherstellen, dass eine Untersuchung, die für den Betrof- fenen äusserst belastend sein kann, so schnell wie möglich zu einer Ankla- ge oder einer Einstellung führt. Im Falle der Bundesstrafrechtspflege ist das Beschleunigungsgebot unter anderem in Art. 214 Abs. 1 BStP konkretisiert, wo dem Betroffenen auch ein Beschwerderecht „wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters“ eingeräumt wird. Dieses Beschwerderecht hat der Be- troffene im heutigen Zeitpunkt auch gegen die Säumnis bei der Abweisung von Beweisanträgen durch die Untersuchungsbehörde, obwohl solche An- träge im Allgemeinen ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden können. Unter der eidgenössischen Strafprozess- ordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird dies nicht mehr der Fall sein (Art. 394 lit. b StPO). Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass der Streit um Beweisanträge etc. insbesondere im Untersuchungssta- dium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führt (vgl. Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1312) bzw. dazu missbraucht wird. Unter der geltenden Ord- nung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wie gesagt, noch möglich, der Betroffene kann jedoch nicht einfach monatelang zuwarten, wenn nach seiner Meinung ein Antrag nicht behandelt wird. Vielmehr hat er aktiv zu werden und eine entsprechende Säumnisbe- schwerde einzureichen, sobald nach Treu und Glauben von einer solchen
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Säumnis auszugehen ist. Eine feste Frist lässt sich für diese Beschwerde naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagefrist zur Be- schwerdeerhebung in Art. 217 BStP gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht einfach über meh- rere Monate zugewartet werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz sich zwar mehrfach schriftlich materiell zu den Anträgen des Beschwerdeführers geäussert, jedoch während ziemlich genau sieben Monaten keinen ent- sprechenden formellen Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP seit geraumer Zeit bestand. Dieser Umstand musste dem durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertretenen Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bewusst sein, er unterliess es jedoch während Monaten, die in dieser Situation vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht ein- zureichen, sondern reagierte erst auf den (verspäteten) formellen Ent- scheid. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Beschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verwirkt (siehe auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2010.3 vom 18. Mai 2010, E. 1.4).
2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese in mate- rieller Hinsicht abzuweisen. Die Vorinstanz hat in Ihren Schreiben vom
4. September 2009 (act. 16.9) und vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur zusätzlichen Einsichtnahme in die Audio- und Videoaufnahmen offeriert, gleichzeitig jedoch festgehal- ten, dass diese Vorkehren finanziell zu Lasten des Beschwerdeführers ge- hen müssten. Materiell hat die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdefüh- rers vom 2. September 2009 (act. 16.8) damit behandelt, und zwar in kor- rekter und verhältnismässiger Art: die Datenträger, welche der Beschwer- deführer bzw. sein Vertreter einsehen will, wurden von den Untersu- chungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft und bilden damit nicht Teil der Verfahrensakten (siehe Art. 8 Abs. 1 BÜPF). Es wäre unver- hältnismässig, die Sichtung dieser bereits als irrelevant eingestuften Unter- lagen auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege erneut von Staates wegen zu finanzieren. Auf der anderen Seite steht es dem Beschwerdefüh- rer frei, sich die Aufnahmen anzuhören bzw. anzusehen. Allerdings wären dabei entsprechende Auflagen notwendig, geht es doch um geschützte Geheimbereiche Dritter (Persönlichkeitsschutz, Geschäftsgeheimnisse, etc.).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 15. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.