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BG.2010.3

Bundesstrafgericht · 2010-05-18 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).

Sachverhalt

A. Infolge verschiedener Strafanzeigen von in Deutschland und Luxemburg domizilierten Gesellschaften und dem deutschen Patent- und Markenamt im Zusammenhang mit an diese durch die B. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug zugestellten Formularen eröffneten die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zug am 11. August 2003 eine Strafuntersuchung. Am

29. März 2004 erstattete auch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco erstmals Strafanzeige und dehnte diese am 10. November 2004 auf den Formularversand durch die C. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug und die D. AG sowie am 2. Mai 2005 und 21. Mai 2007 auf den Formular- versand durch die E. AG mit damaligem Sitz in Y. aus. Gestützt auf diese Strafanzeigen führten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug um- fangreiche Ermittlungsverfahren, welche am 30. Januar 2008 auch die for- melle Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. zur Folge hatten. Dieser war in der B. AG, der C. AG und der E. AG als Verwaltungsrat tätig gewesen.

B. Am 11. Dezember 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Pascal Veuve als Vertreter von A., am 7. Mai 2008 und am 17. Juni 2008 wurden diesem Ak- teneinsicht und die Möglichkeit zur Stellung von Aktenergänzungsbegehren gewährt. Am 7. November 2008 wurde die Schlusseinvernahme durchge- führt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das gegen A. geführte Strafverfahren teilweise eingestellt; hinsichtlich der noch zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfe (insbesondere mehrere, teilweise mehrfach began- gene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) wurde am 13. Februar 2009 ein Strafbefehl erlassen.

C. Gegen den Strafbefehl liess A. durch seinen Vertreter am 2. März 2009 Einsprache einreichen; dieser bestritt insbesondere die örtliche Zuständig- keit des Kantons Zug. Wiederholt wurde die Zuständigkeitseinrede in um- fangreichen Eingaben des Vertreters von A. vom 13. Juli 2009 und

16. September 2009. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wies das Strafgericht des Kantons Zug A. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 29. April 2009 die Zuständigkeit des Kantons Zug implizit bestätigt habe, und machte auf Art. 279 Abs. 2 BStP und die Möglichkeit aufmerksam, auch im Säumnisfall (bezüglich des Zuständigkeitsentschei- des) beim Bundesstrafgericht Beschwerde zu führen. Der Vertreter von A. wiederholte seine Zuständigkeitseinrede erneut im Schreiben vom 2. Okto- ber 2009, und dieser selbst auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 3 -

16. November 2009. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 bejahte das Strafgericht des Kantons Zug die Zuständigkeit des Kantons Zug formell (act. 1.1).

D. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 8. März 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Weiterführung des ge- gen ihn laufenden Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 beantragt die Procureure générale des Kantons Jura die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Beschwerdeant- wort vom 31. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 16. April 2010 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 10). Die Replik wurde am 19. April 2010 sowohl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug wie auch der Procureure générale des Kantons Jura zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄN- ZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan- tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mit- tels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafver- folgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide

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des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006, E. 1.1; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 1; jeweils m.w.H.).

1.2 Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gegeben, hat der Beschwerdegegner 1 doch mit dem Entscheid vom

23. Februar 2010, beim Beschwerdeführer eingegangen am 3. März 2010, seine Zuständigkeit bejaht (act. 1.1). Die Beschwerde ist zudem innert fünf Tagen und damit mit Blick auf Art. 217 BStP fristgemäss erfolgt.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. März 2009 (siehe unter C.), also vor über einem Jahr, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug bestritt, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat, bzw. ob der Be- schwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerde- erhebung so lange hinauszögerte.

1.4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches und der Bundes- strafprozessordnung haben das Ziel, die Strafuntersuchung auf einfache Art der zuständigen Behörde zuzuordnen. Dies soll in einem möglichst frü- hen Verfahrensstadium erfolgen, und eventuelle diesbezügliche Meinungs- verschiedenheiten sollen auf jeden Fall vor der Anklageerhebung ausge- räumt werden. Diese von der Gerichtspraxis geschaffenen Prinzipien wur- den in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, gesetzlich festgelegt (Art. 39 bis 42 StPO). Sie dienen insbesondere dem Beschleunigungsgebot und der Prozessökonomie. De lege lata ist gemäss Art 279 Abs. 2 BStP die Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid, aber auch eine solche wegen Säumnis beim Erlass des Zuständigkeitsentscheides möglich. Die kurze, gesetzliche, und damit nicht erstreckbare Frist zur Beschwerde ge- gen den Zuständigkeitsentscheid beträgt fünf Tage; eine solche Frist lässt sich für den Fall der Säumnis naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagesfrist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsent- scheid gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, innert welcher Zeiträume bei der Säumnisbeschwerde gehandelt werden soll. Vorliegend hat der Beschwer- degegner 1 die Zuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 zwar mehrfach schriftlich kommentiert und den Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP hingewiesen, jedoch während ziemlich genau einem Jahr keinen entsprechenden formel-

- 5 -

len Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP seit geraumer Zeit bestand. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Zuständigkeitsein- rede zwar mehrfach beim Beschwerdegegner 1, unterliess es jedoch wäh- rend Monaten, nachdem ihm die Säumnis des Beschwerdegegners 1 be- wusst geworden sein musste, die in dieser Situation gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer diesbezüglich offenbar erst gar keine Bemühungen unternommen hat, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zu bestreiten, da er selber bis zum Erlass des Strafbefehls am 13. Februar 2009 damit gerechnet habe, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren letzt- lich eingestellt werde (act. 1, Ziff. II.2.2.). Erst nach Eingang dieses Strafbe- fehls begann der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Beschwerde- gegners 1 zu bestreiten. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Be- schwerdeführer hat somit sein Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP verwirkt.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materiel- ler Hinsicht abzuweisen. Das Hauptaugenmerk der Ermittlungen galt zu Beginn des Verfahrens einigen, zum damaligen Zeitpunkt im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften, womit – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers – auf alle Fälle ein genügender Anknüpfungspunkt vor- handen ist, der die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zug als zulässig erscheinen lässt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_G 032/04 vom 19. Mai 2004, E. 3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 März 2004 erstattete auch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco erstmals Strafanzeige und dehnte diese am 10. November 2004 auf den Formularversand durch die C. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug und die D. AG sowie am 2. Mai 2005 und 21. Mai 2007 auf den Formular- versand durch die E. AG mit damaligem Sitz in Y. aus. Gestützt auf diese Strafanzeigen führten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug um- fangreiche Ermittlungsverfahren, welche am 30. Januar 2008 auch die for- melle Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. zur Folge hatten. Dieser war in der B. AG, der C. AG und der E. AG als Verwaltungsrat tätig gewesen.

B. Am 11. Dezember 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Pascal Veuve als Vertreter von A., am 7. Mai 2008 und am 17. Juni 2008 wurden diesem Ak- teneinsicht und die Möglichkeit zur Stellung von Aktenergänzungsbegehren gewährt. Am 7. November 2008 wurde die Schlusseinvernahme durchge- führt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das gegen A. geführte Strafverfahren teilweise eingestellt; hinsichtlich der noch zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfe (insbesondere mehrere, teilweise mehrfach began- gene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) wurde am 13. Februar 2009 ein Strafbefehl erlassen.

C. Gegen den Strafbefehl liess A. durch seinen Vertreter am 2. März 2009 Einsprache einreichen; dieser bestritt insbesondere die örtliche Zuständig- keit des Kantons Zug. Wiederholt wurde die Zuständigkeitseinrede in um- fangreichen Eingaben des Vertreters von A. vom 13. Juli 2009 und

16. September 2009. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wies das Strafgericht des Kantons Zug A. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 29. April 2009 die Zuständigkeit des Kantons Zug implizit bestätigt habe, und machte auf Art. 279 Abs. 2 BStP und die Möglichkeit aufmerksam, auch im Säumnisfall (bezüglich des Zuständigkeitsentschei- des) beim Bundesstrafgericht Beschwerde zu führen. Der Vertreter von A. wiederholte seine Zuständigkeitseinrede erneut im Schreiben vom 2. Okto- ber 2009, und dieser selbst auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

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16. November 2009. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 bejahte das Strafgericht des Kantons Zug die Zuständigkeit des Kantons Zug formell (act. 1.1).

D. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 8. März 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Weiterführung des ge- gen ihn laufenden Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 beantragt die Procureure générale des Kantons Jura die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Beschwerdeant- wort vom 31. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 16. April 2010 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 10). Die Replik wurde am 19. April 2010 sowohl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug wie auch der Procureure générale des Kantons Jura zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄN- ZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan- tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mit- tels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafver- folgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide

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des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006, E. 1.1; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 1; jeweils m.w.H.).

1.2 Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gegeben, hat der Beschwerdegegner 1 doch mit dem Entscheid vom

23. Februar 2010, beim Beschwerdeführer eingegangen am 3. März 2010, seine Zuständigkeit bejaht (act. 1.1). Die Beschwerde ist zudem innert fünf Tagen und damit mit Blick auf Art. 217 BStP fristgemäss erfolgt.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. März 2009 (siehe unter C.), also vor über einem Jahr, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug bestritt, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat, bzw. ob der Be- schwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerde- erhebung so lange hinauszögerte.

1.4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches und der Bundes- strafprozessordnung haben das Ziel, die Strafuntersuchung auf einfache Art der zuständigen Behörde zuzuordnen. Dies soll in einem möglichst frü- hen Verfahrensstadium erfolgen, und eventuelle diesbezügliche Meinungs- verschiedenheiten sollen auf jeden Fall vor der Anklageerhebung ausge- räumt werden. Diese von der Gerichtspraxis geschaffenen Prinzipien wur- den in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, gesetzlich festgelegt (Art. 39 bis 42 StPO). Sie dienen insbesondere dem Beschleunigungsgebot und der Prozessökonomie. De lege lata ist gemäss Art 279 Abs. 2 BStP die Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid, aber auch eine solche wegen Säumnis beim Erlass des Zuständigkeitsentscheides möglich. Die kurze, gesetzliche, und damit nicht erstreckbare Frist zur Beschwerde ge- gen den Zuständigkeitsentscheid beträgt fünf Tage; eine solche Frist lässt sich für den Fall der Säumnis naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagesfrist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsent- scheid gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, innert welcher Zeiträume bei der Säumnisbeschwerde gehandelt werden soll. Vorliegend hat der Beschwer- degegner 1 die Zuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 zwar mehrfach schriftlich kommentiert und den Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP hingewiesen, jedoch während ziemlich genau einem Jahr keinen entsprechenden formel-

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len Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP seit geraumer Zeit bestand. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Zuständigkeitsein- rede zwar mehrfach beim Beschwerdegegner 1, unterliess es jedoch wäh- rend Monaten, nachdem ihm die Säumnis des Beschwerdegegners 1 be- wusst geworden sein musste, die in dieser Situation gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer diesbezüglich offenbar erst gar keine Bemühungen unternommen hat, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zu bestreiten, da er selber bis zum Erlass des Strafbefehls am 13. Februar 2009 damit gerechnet habe, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren letzt- lich eingestellt werde (act. 1, Ziff. II.2.2.). Erst nach Eingang dieses Strafbe- fehls begann der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Beschwerde- gegners 1 zu bestreiten. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Be- schwerdeführer hat somit sein Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP verwirkt.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materiel- ler Hinsicht abzuweisen. Das Hauptaugenmerk der Ermittlungen galt zu Beginn des Verfahrens einigen, zum damaligen Zeitpunkt im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften, womit – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers – auf alle Fälle ein genügender Anknüpfungspunkt vor- handen ist, der die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zug als zulässig erscheinen lässt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_G 032/04 vom 19. Mai 2004, E. 3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Mai 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZUG,

2. CANTON DU JURA, Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.3

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Sachverhalt:

A. Infolge verschiedener Strafanzeigen von in Deutschland und Luxemburg domizilierten Gesellschaften und dem deutschen Patent- und Markenamt im Zusammenhang mit an diese durch die B. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug zugestellten Formularen eröffneten die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zug am 11. August 2003 eine Strafuntersuchung. Am

29. März 2004 erstattete auch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco erstmals Strafanzeige und dehnte diese am 10. November 2004 auf den Formularversand durch die C. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug und die D. AG sowie am 2. Mai 2005 und 21. Mai 2007 auf den Formular- versand durch die E. AG mit damaligem Sitz in Y. aus. Gestützt auf diese Strafanzeigen führten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug um- fangreiche Ermittlungsverfahren, welche am 30. Januar 2008 auch die for- melle Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. zur Folge hatten. Dieser war in der B. AG, der C. AG und der E. AG als Verwaltungsrat tätig gewesen.

B. Am 11. Dezember 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Pascal Veuve als Vertreter von A., am 7. Mai 2008 und am 17. Juni 2008 wurden diesem Ak- teneinsicht und die Möglichkeit zur Stellung von Aktenergänzungsbegehren gewährt. Am 7. November 2008 wurde die Schlusseinvernahme durchge- führt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das gegen A. geführte Strafverfahren teilweise eingestellt; hinsichtlich der noch zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfe (insbesondere mehrere, teilweise mehrfach began- gene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) wurde am 13. Februar 2009 ein Strafbefehl erlassen.

C. Gegen den Strafbefehl liess A. durch seinen Vertreter am 2. März 2009 Einsprache einreichen; dieser bestritt insbesondere die örtliche Zuständig- keit des Kantons Zug. Wiederholt wurde die Zuständigkeitseinrede in um- fangreichen Eingaben des Vertreters von A. vom 13. Juli 2009 und

16. September 2009. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wies das Strafgericht des Kantons Zug A. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 29. April 2009 die Zuständigkeit des Kantons Zug implizit bestätigt habe, und machte auf Art. 279 Abs. 2 BStP und die Möglichkeit aufmerksam, auch im Säumnisfall (bezüglich des Zuständigkeitsentschei- des) beim Bundesstrafgericht Beschwerde zu führen. Der Vertreter von A. wiederholte seine Zuständigkeitseinrede erneut im Schreiben vom 2. Okto- ber 2009, und dieser selbst auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

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16. November 2009. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 bejahte das Strafgericht des Kantons Zug die Zuständigkeit des Kantons Zug formell (act. 1.1).

D. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 8. März 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Weiterführung des ge- gen ihn laufenden Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 beantragt die Procureure générale des Kantons Jura die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Beschwerdeant- wort vom 31. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 16. April 2010 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 10). Die Replik wurde am 19. April 2010 sowohl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug wie auch der Procureure générale des Kantons Jura zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄN- ZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkan- tonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mit- tels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafver- folgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide

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des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006, E. 1.1; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 1; jeweils m.w.H.).

1.2 Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gegeben, hat der Beschwerdegegner 1 doch mit dem Entscheid vom

23. Februar 2010, beim Beschwerdeführer eingegangen am 3. März 2010, seine Zuständigkeit bejaht (act. 1.1). Die Beschwerde ist zudem innert fünf Tagen und damit mit Blick auf Art. 217 BStP fristgemäss erfolgt.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. März 2009 (siehe unter C.), also vor über einem Jahr, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug bestritt, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat, bzw. ob der Be- schwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerde- erhebung so lange hinauszögerte.

1.4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches und der Bundes- strafprozessordnung haben das Ziel, die Strafuntersuchung auf einfache Art der zuständigen Behörde zuzuordnen. Dies soll in einem möglichst frü- hen Verfahrensstadium erfolgen, und eventuelle diesbezügliche Meinungs- verschiedenheiten sollen auf jeden Fall vor der Anklageerhebung ausge- räumt werden. Diese von der Gerichtspraxis geschaffenen Prinzipien wur- den in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, gesetzlich festgelegt (Art. 39 bis 42 StPO). Sie dienen insbesondere dem Beschleunigungsgebot und der Prozessökonomie. De lege lata ist gemäss Art 279 Abs. 2 BStP die Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid, aber auch eine solche wegen Säumnis beim Erlass des Zuständigkeitsentscheides möglich. Die kurze, gesetzliche, und damit nicht erstreckbare Frist zur Beschwerde ge- gen den Zuständigkeitsentscheid beträgt fünf Tage; eine solche Frist lässt sich für den Fall der Säumnis naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagesfrist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsent- scheid gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, innert welcher Zeiträume bei der Säumnisbeschwerde gehandelt werden soll. Vorliegend hat der Beschwer- degegner 1 die Zuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 zwar mehrfach schriftlich kommentiert und den Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP hingewiesen, jedoch während ziemlich genau einem Jahr keinen entsprechenden formel-

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len Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP seit geraumer Zeit bestand. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Zuständigkeitsein- rede zwar mehrfach beim Beschwerdegegner 1, unterliess es jedoch wäh- rend Monaten, nachdem ihm die Säumnis des Beschwerdegegners 1 be- wusst geworden sein musste, die in dieser Situation gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer diesbezüglich offenbar erst gar keine Bemühungen unternommen hat, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zu bestreiten, da er selber bis zum Erlass des Strafbefehls am 13. Februar 2009 damit gerechnet habe, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren letzt- lich eingestellt werde (act. 1, Ziff. II.2.2.). Erst nach Eingang dieses Strafbe- fehls begann der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Beschwerde- gegners 1 zu bestreiten. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Be- schwerdeführer hat somit sein Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP verwirkt.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materiel- ler Hinsicht abzuweisen. Das Hauptaugenmerk der Ermittlungen galt zu Beginn des Verfahrens einigen, zum damaligen Zeitpunkt im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften, womit – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers – auf alle Fälle ein genügender Anknüpfungspunkt vor- handen ist, der die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zug als zulässig erscheinen lässt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_G 032/04 vom 19. Mai 2004, E. 3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 18. Mai 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pascal Veuve - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Strafgericht des Kantons Zug - Ministère public du Canton du Jura

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.